- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 513/11 8 Sa 1420/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. April 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Bekl agte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 513/11 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 16. März 2011 - 8 Sa 1420/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. August 200 6 bis zum 31. Dezember 2009 zustehenden Betrieb srente und in Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zum 1. Januar 2003. Der i m Ju l i 194 6 geborene Kläger war vom 1 . April 196 9 bis zum 31. Juli 200 6 bei der Beklagten, einer bundesweit tätigen Bank, zuletzt als Firmenkundenbetreuer und stellvertretender Leiter ein er Regionalfi li ale beschä f- tigt. Der Kläger war leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG. Ihm wurden von der Beklagten auf der Grundlage ein er Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Am 8. September 1987 schloss en die Beklagte und der bei ihr best e- hende Gesamtbetrieb srat die Betriebsvereinbarung n für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unsere (im Folgenden: BV - P R 19 87) . Die BV - PR 19 87 enthält ua. folgende Regelungen: 1. Einführung Die Grundlage der späteren Altersversorgung bilden grundsätzlich die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder der Landesve rsicherungsanstalt (LVA) und des Beamtenversicherungsvereins des Deu t- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 513/11 - 4 - schen Bank - und Bankiergewerbes a. G. (BVV). Nach der Satzung des BVV muß die Bank als Mitgliedsunternehmen alle Mitarbeiter beim Verein zur Versicherung anmelden; Ausnahmen sind in der S atzung geregelt. Die Bank trägt 2. Leistungsvoraussetzung 2.1 Ergänzend zu den Leistungen der unter 1. genannten Versicherungsträger zahlt die Bank ihren im Inland tätigen oder vorübergehend ins Ausland entsandten tarifl ichen und außertariflichen Mitarbeitern, soweit sie bis zum 31.12.1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, nach Maßgabe dieser Pensionsrichtlinien einen Pensionsz u- 5. Berechnung der Höhe des Pensionszuschusses 5.5 Die Höhe des Pensionszuschusses beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem pensionsfähigen Gehalt von DM 28.001, -- bis DM 28.500, -- DM 5.760, -- p.a. von DM 28.501, -- bis DM 29.000, -- DM 5.880, -- p.a. von DM 29.001, -- bis DM 29.500, -- DM 6.000, -- p.a. von DM 70.501, -- bis DM 71.000, -- DM 13.000, -- p.a. von DM 71.001, -- bis DM 71.500, -- DM 13.060, -- p.a. von DM 71.501, -- bis DM 72.000, -- DM 13.120, -- p.a. 5.6 Die Ruhegeldstaffel stockt sich bei jeder nach dem 1.1.1988 erfolgenden Änderung der Beitrags bemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von DM 500, -- auf, wobei der Pens i- onszuschuß für jeweils weitere DM 500, -- pensionsfähiges Gehalt DM 60, -- p.a. beträgt. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann e inen zum 31.12. des Vorjahres erreichten Anspruch nicht mindern. 5.7 Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieses Ruhegeld um 1,5% gekürzt. Nach 10 Dienstjahren besteht demgemäß bereits Anspruch auf 55% der oben aufgeführten Pensionszuschüsse. - 4 - 3 AZR 513/11 - 5 - 5.8 Für den Teil der festen Jahresgehälter, der den jewe i- ligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuß in Höhe von 60% dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jah r wird dieser Prozentsatz um 1% gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59%, nach 38 Dienstjahren 58% usw.). 11. Geltungsbereich 11.1 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle nach diesen Pensionsrichtlinien anspruchsberechtigten Mitarbeiter, soweit si e über den 31.12.1987 hinaus in einem Diens t- verhältnis zur Bank stehen, und findet Anwendung auf alle Versorgungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. 12. Kündigung Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresend e, frühestens jedoch zum Am 2. Januar 1996 schloss die Beklagte mit dem Unternehmen s- betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der Comme rzbank (im Folgenden: SprAV 1996) . Diese bestimmt auszugsweise: Präambel Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) haben zugleich die Rahme n- bedingungen für die betriebliche Altersversorgung geä n- dert und damit Anpassungsbedarf hervorgerufen. Für die nichtleitenden Angestellten wurden Modifikationen in den Versorgungsregelungen (Pensionsrichtlinien und Verso r- gungsordnung gem. Betriebsvereinbarungen vom 08.09.1987) durch Spruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994 vorgenommen. Um das bisher in der Bank geltende Prinzip der Einheitlichkeit der Versorgungszus a- gen beizubehalten, ist es notwendig geworden, auch die Zusage der betrieblichen Altersversorgung der Leitenden Angestellten so durch diese Richtl inie anzupassen, daß Unsicherheiten bei der Anwendung der einzelnen Verso r- gungswerke zukünftig ausgeschlossen werden. 4 - 5 - 3 AZR 513/11 - 6 - Daneben werden in dieser Richtlinie weitere Versorgung s- regelungen festgeschrieben. § 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt fü r alle Leitenden Angestellten der Bank, die im Inland tätig sind oder vorübergehend ins Ausland entsandt sind. Räumlich und sachlich gilt sie für den Zuständigkeitsbereich des Unternehmensspreche r- ausschusses. Die Richtlinie wirkt auf die einzelnen Arbeit sverhältnisse unmittelbar und zwingend. § 2 Anwendung der verschiedenen Versorgungswerke Für die Leitenden Angestellten gelten folgende Verso r- gungswerke: 1. Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, erhal ten betriebl i- che Versorgungsleistungen nach der Betriebsverei n- barung Pensionsrichtlinien vom 8. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom August 1996 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betr etr iebliche Altersver olgendes mit: M , die betriebliche Altersversorgung unseres Hauses kennt seit je her keine Differenzierung zwischen Leitenden und Nicht - Leitenden Angestellten. Obwohl die entsprechenden Betriebsvereinbarungen fü r den Kreis der Leitenden Angestellten nicht unmittelbar gelten, haben wir sie stets in ihrer jeweiligen Fassung auch für diesen Personenkreis angewandt. So wurde die Gleichbehandlung der Mitarbeiter der Bank sichergestellt. Gleichzeitig ist eine aufwen dige Differenzi e- rung bei einem Wechsel zwischen den Gruppen Leitende und Nicht - Leitende Angestellte (möglich u.a. bei der Übernahme neuer Funktionen) überflüssig. Das Sprecherausschußgesetz sieht vor, Richtlinien abz u- schließen, die auf die einzelnen Arb eitsverhältnisse nach der gesetzlichen Regelung unmittelbar und zwingend 5 - 6 - 3 AZR 513/11 - 7 - wirken. Wir haben die durch die Einigungsstelle in den Betriebsvereinbarungen vorgenommenen Änderungen, über die Sie bankintern bereits informiert wurden, zum Anlaß genommen, eine sol che Richtlinie mit dem Unte r- nehmenssprecherausschuß abzuschließen (s. Anlage). Darin wird u.a. der oben beschriebene Grundsatz festg e- schrieben. Wir sind bestrebt, die Vereinheitlichung umfassend umz u- setzen. Um alle eventuellen Unklarheiten zu beseit igen, bitten wir deshalb auf diesem Schreiben zu bestätigen, daß die Neuregelung zukünftig auch auf Ihr Arbeitsve r- hältnis Anwendung finden soll. Dieses Schreiben enthält unterhalb des Textes den mit einer leeren Ze i- le für Datum und Unterschrift ver rung unter dem 2 . November 1996 unterschrieben. Am 11. Dezember 20 0 1 schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtb e- triebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbaru eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 8.9.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12. 2001 gültig für Versor gungsfälle nach dem 31.12. ( im Folgen den: BV - PR 2001) . Diese enthält ua. folgende Regelungen: 1. Einführung Die Grundlage der späteren Altersversorgung bilden grundsätzlich die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder der Landesversicherungsanstal t (LVA) und des BVV Versicherungsverein des Bankgewe r- bes a.G. bzw. der BVV Versorgungskasse des Bankg e- werbes e.V. (im Folgenden kurz BVV). Nach der Satzung des BVV muss die Bank als Mitglieds - bzw. Trägerunte r- nehmen alle Mitarbeiter beim BVV zur Versicheru ng anmelden; Ausnahmen sind in der Satzung geregelt. Die 5. Berechnung der Höhe des Pensionszuschusses 6 7 - 7 - 3 AZR 513/11 - 8 - 5.1 Für die Berechnung des Pensionszuschusses wird als pensionsfähiges Gehalt das Zwölffache des i m Kalendermonat vor Eintritt des Verso r- gungsfalles maßgebenden Tarif - bzw. Festge h- altes zugrunde gelegt, wobei alle Zulagen, Zuschläge und sonstigen Vergütungen - mit Ausnahme der Übertarifzulage - ausser B e- tr acht bleiben. 5.2 Die Höhe des Pensio nszuschusses richtet sich nach dem pensionsfähigen Gehalt und den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ununterbrochen in der Bank abgeleisteten Dienstjahren. Angefangene Dienstjahre werden - sowe it die Wartezeit erfüllt ist - voll berücksichtigt. 5.5 Die Höhe des Pensionszuschusses beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem pensionsfäh i- gen Gehalt Pensionsfähiges Gehalt p. a. Pensionszuschuss p. a. ab 1.1.2002 vor 1.1.200 2 ab 1. 1.2002 vor 1.1.2002 ab 1.1.2002 vor 1.1.2002 von (DM 28.001) bis (DM 28.500) (DM 5.760) von (DM 28.501) bis (DM 29.000) (DM 5.880) von (DM 29.001) bis (DM 29.500) (DM 6.000) von (DM 96.501) bis (DM 97.000) (DM 16.120) von (DM 97.001) bis (DM 97.500) (DM 16.180) von (DM 97.501) bis (DM 98.000) (DM 16.240) Fortschreibung der Ruhegeldstaffel gemäß Ziffer 5.6 der Pensionsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2001: von 50 . 106 , 61 (DM 98.001 ) bis 50.362,25 (DM 98.500 ) 8.334,06 (DM 16.300 ) von (DM 98.5 01) bis (DM 99.000) (DM 16.360) von (DM 99.001) bis (DM 99.500) (DM 16.420) von (DM 102.501) bis (DM 103.000) (DM 16.840) - 8 - 3 AZR 513/11 - 9 - von (DM 10 3.001) bis (DM 103.500) (DM 16.900) von (DM 103.501) bis (DM 104.000) (DM 16.960) 5.6 Die Ruhegeldstaffel stockt sich bei jeder nach dem 31.12.2001 erfolgenden Änderung der Beitragsbemessungsg renze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in 255,65 auf, wobei der Pension s- 255,65 pension s- 30,68 p.a. beträgt. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen am En de des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles erreichten A n- spruch nicht mindern. 5.7 Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieses Ruhegeld um 1,5 % gekürzt. Nach 10 Dienstjahren besteht demgemäß bereits Anspruch auf 55 % der oben a ufgeführten Pensionszuschüsse. 5.8 Für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuss in Höhe von 60 % dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1 % gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59 %, nach 38 Dienstjahren 58 % usw.) . 6. Limitierung 6.1 Tritt der Versorgungsfall gemäß Ziffer 4 nach dem 31.12.1997 ein, wird de r Pensionsz u- schuss der Bank nur insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung bei Beginn der Pension s- zahlung bei bis 25 anrechnungsfähigen Diens t- jahren 80 % des fiktiven Nettoarbeitseinko m- mens nicht übersteigt. Dieser Limitsatz steigt mit jedem weiteren anrec hnungsfähigen Diens t- jahr um 1 Prozentpunkt bis auf maximal 90 %. 6.2 Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus dem jeweils 12 - fachen der nachstehenden monatlichen Ansprüche aus eigenen Anwar t- schaften bei Eintritt des Versorgungsfalles: - 9 - 3 AZR 513/11 - 10 - a) Rente der gesetzlichen Rentenversich e- rung b) 2/3 der Versorgungsleistungen des BVV (dazu zählen z.Zt. Stammrente, Übe r- schussrente, Anpassungszuschlag und Sonderzuschlag) c) sonstige Versorgungsleistungen (z.B. Beamtenpensionen, Renten aus befreie n- den L ebensversicherungen, Renten aus berufsständischen Versorgungseinric h- tungen) d) Pensionszuschuss gemäß Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 3.3 dieser Pension s- richtlinien. 14. Geltungsbereich 14.1 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle nach diesen Pensionsrichtlinien anspruchsberec h- tigten Mitarbeiter, soweit sie über den 31.12.2000 hinaus in einem Dienstverhältnis zur Bank stehen, und findet Anwendung auf alle Versorgungsfälle, die nach diesem Zei t- punkt eintreten. 15. Kündigung Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Unter dem 7 . Februar 200 1 schlossen die Parteien einen Altersteilzei t- vertrag, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis als Alter s- te ilzeit arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. August 200 1 bis zum 31. Juli 200 6 fortgesetzt wurde und mit de m Ablauf der vereinbarten A ltersteilzeit am 31. Juli 200 6 endete. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Recheng rößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der 8 9 - 10 - 3 AZR 513/11 - 11 - Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2 002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e fügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlic h und 5.100,00 Euro mona t lich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessung s- grenze des Ja h res 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung d er Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Erge b nis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI au s- wirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der ges etzl i- chen Rente n versicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversich e rung für 200 5 (Sozialversicherungs - Rechengrößenver - ordnung 200 5 ) vom 2 9. Nov ember 200 4 (BGBl. I S. 3098 ) für das Jahr 200 5 auf 6 2 . 4 00,00 Euro jährlich und 5. 20 0,00 Euro monatlich festgesetzt. Die Veror d- nung über maßg e bende Rechengrößen der Sozialversicherung für 200 6 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 200 6 ) vom 2 1 . Dez ember 200 5 (BGBl. I S. 3 627 ) setzte die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 200 6 auf 6 3 . 0 00,00 Euro jährlich und 5.2 5 0,00 Euro monatlich fest. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 kündigte die Beklagte gege n- über dem Gesamtbetriebsrat (ua.) die BV - PR 2001 zum 31. Dezember 2004 . Dies teilte die Beklagte dem Unternehmenssprecherausschuss zeitgleich mit und kündigte zugleich vorsorglich die Richtlinie über die betriebliche Altersve r- sorgung der leitenden Angestellten der Commerzbank AG idF vom 2. Januar 1996/18. Oktober 2000 ebenfall s zum 31. Dezember 2004. 10 - 11 - 3 AZR 513/11 - 12 - Am 5. Mai 2004 schloss die Beklagte mit d em Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung/COMMERZBANK BAUSTEINPLAN ZUR BETRIEBL I- CHEN ALTERSVORSORGE (CBA) (im Folgenden: BV - CBA ) . Die BV - CBA enthält ua. folgende Regelungen: Präambel Die Commerzbank AG hat die bislang bestehenden B e- triebsvereinbarungen Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinb a- rung vom 8.9.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.6. und 29.8.1994 ) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach de m PR), Versorgungsordnung für die ab 1981 und vor 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 8.9.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24 .6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorg ungsfälle VO ) und Beitragsorientierte Versorgungsregelung für die ab 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgun gsfälle nach dem 31.12.2000 ( BOV ) mit Wirkung zum 31.12.2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, nach deren jeweiligen Regelungen die Comme r- zbank AG ihren Mitarbeitern über die Versorgung beim Bankenversicherungsverein (BVV) hinaus Leistungen der b etrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat. Die Betriebspartner haben sich nunmehr geeinigt, diese unmittelbare betriebliche Altersversorgung in geänderter Form und in einer einheitlichen Regelung beitragsorientiert fortzuführen. Die genannte n Betriebsvereinbarungen behalten bis zum 31.12.2004 ihre Gültigkeit und werden nach diesem Zei t- punkt von dieser Betriebsvereinbarung abgelöst. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die vorliege n- de Betriebsvereinbarung vollumfänglich wieder gibt, was die Vertragsparteien als Eckpunkte in der Regelungsabrede vom 13.2.2004 festgelegt haben. Die Vertragspartner sind gemeinsam der Ansicht, dass den Belangen der bislang versorgungsberechtigten Mitarbeiter durch diese Vereinb a- rung - insbesondere vo r dem Hintergrund, dass die unmi t- telbare Versorgung einen Teil einer einheitlichen betriebl i- chen Altersversorgung in der Commerzbank AG da r- 11 - 12 - 3 AZR 513/11 - 13 - stellt - hinreichend Rechnung getragen worden ist. Sollte im Einzelfall durch die Neuregelung eine unbillige Härte en t- stehen, werden die Vertragspartner einvernehmlich nach Lösungen zu deren Abhilfe suchen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Bank, deren Arbeitsverhältnis mit der Bank vor dem 1.1.2005 begonnen hat, sow eit sie nicht Leite n- de Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Sie ist anzuwenden auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2004 eintreten. § 2 Versorgungsberechtigte Mitarbeiter (2) Soweit in nachfolgenden Regelungen ausdrücklich so bezeichnet, sind nur jeweils Personen der folge n- den Gruppen gemeint: a) bisher nach PR versorgungsberechtigte Mita r- beiter : Mitarbeiter, deren Versorgungsberecht i- gung sich bis zum 31.12.2004 aus den Pens i- onsrichtlinien für die bis 1980 eingetreten en Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsve r- einbarung vom 8.9.1987 und Spruch der Ein i- gungsstelle vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Verso r- gungsfälle nach dem 31.12.2000 ergab. § 12 Versorgungsbausteine C Versorgungsbaustein (1) Jedem versorgungsberechtigten Mitarbeiter wird für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles als beitragsfähig festgelegte Kalenderjahr, längstens bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses, ein Versorgungsba u- - 13 - 3 AZR 513/11 - 14 - § 29 Schlussvorschriften (1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft und löst die in der Präambel g e- nannten Betriebsvereinbarungen ab. (3) Die Ansprüche von versorgun gsberechtigten Mita r- beitern, deren Arbeitsverhältnis durch eine bis zum 31.03.2004 abgeschlossene Altersregelung (Vorr u- 55 - er Regelung ) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden Zeitpunkt beendet wird, berechnen sich nach der für die se Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung. Außerdem schloss die Beklagte am 5. Mai 2004 mit ihrem Unterne h- menssprecherausschuss die COMMERZBANK Bausteinplan zur betrie blichen Altersvorsorge (CBA) ( im Folgenden: Spr A V - CBA) . Die se enthält ua. folgende Regelungen: Präambel Die Commerzbank AG hat die bislang bestehende Richtl i- nie über die betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der Commerzbank A G vom 02.01.1996 / Richtlinie ) mit Wirkung zum 31.12.2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, nach deren Regelu n- gen die Commerzbank AG ihren Mitarbeitern über die Versorgung beim Bankenversicherungsverein (BVV) hinaus Leistungen der betr ieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat. Mit der Richtlinie war u.a. die Anwendbarkeit der Betrieb s- vereinbarungen - Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinb a- rung vom 08.09.1987 und S pruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994 ) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 ( PR ), - Versorgungsordnung für die ab 1981 und vor 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarun g vom 08.09.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994) in 12 - 14 - 3 AZR 513/11 - 15 - der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgung s- fälle nach dem 31.12.2000 ( VO ) und - Beitragsorientierte Versorgungsregelung für die ab 1995 eingetretenen Mitarbeiter unser er Bank in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem BOV ) auch für den Bereich der Leitenden Angestellten verei n- bart worden. Die Betriebspartner haben sich nunmehr geeinigt, diese unmittelbare betriebliche Altersvers orgung in geänderter Form und in einer einheitlichen Regelung beitragsorientiert fortzuführen. Die genannte Richtlinie behält bis zum 31.12.2004 ihre Gültigkeit und wird nach diesem Zeitpunkt von dieser Richtlinie abgelöst. Die Vertragspartner sind gemei nsam der Ansicht, dass den Belangen der bislang versorgungsberechtigten Mita r- beiter durch diese Vereinbarung - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die unmittelbare Versorgung einen Teil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung in der Commerzba nk AG darstellt - hinreichend Rechnung getragen worden ist. Sollte im Einzelfall durch die Neur e- gelung eine unbillige Härte entstehen, werden die Ve r- tragspartner einvernehmlich nach Lösungen zu deren Abhilfe suchen. § 2 Versorgungsberechtigte Mitarb eiter (2) Soweit in nachfolgenden Regelungen ausdrücklich so bezeichnet, sind nur jeweils Personen der folge n- den Gruppen gemeint: a) bisher nach PR versorgungsberechtigte Mit a r- : Mitarbeiter, deren Versorgungsberecht i- gung sich bis zum 31. 12.2004 aus der Richtl i- nie über die betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der Commerzbank AG vom 02.01.1996 in Verbindung mit den Pens i- onsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsve r- einbarung vom 08.09.1987 und Spruch der Einigungsstelle vom 24.06. und 29.08.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Verso r- gungsfälle nach dem 31.12.2000 ergab, - 15 - 3 AZR 513/11 - 16 - § 12 Versorgungsbaustein e C Versorgungsbaustein (1) Jedem versorgungsberecht igten Mitarbeiter wird für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles als beitragsfähig festgelegte Kalenderjahr, längstens bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses, ein Versorgungsba u- (2) Die Ermittlung des Versorgungsbausteins nach Abs. 1 wird wie folgt vorgenommen: a) Der Versorgungsbaustein eines beitragsfähigen Kalenderjahres ergibt sich als Ergebnis der Multipl i- kation des jeweiligen Jahresbeitrages mit dem vom Alter x des versorgungsbere chtigten Mitarbeiters in diesem Kalenderjahr abhängigen Versorgungsfaktor (F x ) und dem konstanten Faktor 0,01. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Cent - Betrag aufzurunden. b) Der jeweilige Jahresbeitrag beträgt aa) für bisher nach PR Versorgungsb erechtigte 1,0 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 5,5 % des Teils dieses beitragsfähigen Ei n- kommens, der die für das Kalenderjahr maßg e- bende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übe rsteigt bb) für bisher nach VO Versorgungsberechtigte 1,2 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 7,0 % des Teils dieses beitragsfähigen Ei n- kommens, der die für das Kalenderjahr maßg e- bende Beitragsbemessungsgre nze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt cc) für bisher nach BOV Versorgungsberechtigte 0,4 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 6,0 % des Teils dieses beitragsfähigen Ei n- kommens, der die für da s Kalenderjahr maßg e- bende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei unterjährigem Beginn bzw. unterjähriger Beend i- - 16 - 3 AZR 513/11 - 17 - gung des Arbeitsverhältnisses wird die Beitragsb e- messungsgrenze anteilig berücksichtigt. c) Der ge ltende Versorgungsfaktor (F x ) ergibt sich aus der dieser Versorgungsregelung als Anhang 4 beigefügten Verrentungstabelle. Das maßgebliche Alter x bestimmt sich als das Lebensjahr, das der Versorgungsberechtigte im betreffenden beitragsf ä- higen Kalenderjahr vollendet. § 29 Schlussvorschriften (1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft und löst die in der Präambel genannte Richtlinie vom 02.01.1996 / 18.10.2000 ab. (3) Die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mita r- beitern , deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 31.03.2004 abgeschlossene Altersregelung (Vorr u- 55 - er Regelung ) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden Zeitpunkt beendet wird, berechnen sich nach der für diese Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung. Mit Schreiben vom Juli/August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger u n- versorgung für Mitarbeiter mit : M , wie Ihnen bekannt, haben Gesamtbetriebsrat bzw. Unte r- nehmenssprecherausschuss der Leitenden Angestellten und Vorstand der Commerzbank im Frühjahr diesen Jahres eine neue Regelung zur betrieblichen Altersve r- sorgung getrof fen. Da Sie bis zum 31. März 2004 einen Vertrag über eine Altersteilzeit - , Vorruhestands - s- schutz hinsichtlich der neuen Regelung. Für Sie wird der zum 1. zbank daher keine Gültigkeit erlangen, folglich wird für Sie kein neues Versorgungskonto eingerichtet. Daher werden Sie 13 - 17 - 3 AZR 513/11 - 18 - - anders als Ihre Kolleginnen und Kollegen - in den näch s- ten Tagen auch keine Bena chrichtigung über den Stand Ihres individuellen Versorgungskontos erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten für Sie die Leistungen der entsprechenden Altregelung ohne Berücksichtigung der Kündigung in Kraft. Welche der Altregelungen für Sie gru ndsätzlich gilt, können Sie aus Ihrem Eintrittsdatum in das Dienstverhäl t- nis mit der Bank ersehen: Für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1980 in ein Dienstverhältnis mit der Bank s- ei Eintritt zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 31. d- Januar 1995 Mit Schreiben vom 8 . August 200 6 teilte die Beklag te dem Kläger mit, dass sein Pensionszuschuss ab dem 1. August 200 6 monatlich 1. 19 4,00 Euro brutto betrage. Diesen Betrag zahlte die Beklagte ab dem 1. August 200 6 monatlich an den Kläger. Der Kläger bezieht außerdem vom BVV - Versicherungsverein des Bank ge werbes a.G. (BVV) eine monatliche Rente, die in den Monaten August bis Dezember 200 6 jeweils 1. 063, 79 Euro brutto betragen hat, sich im Jahr 200 7 auf 1. 033,51 Euro brutto monatlich, im Jahr 2008 auf 1.0 34 ,5 8 Euro monatlich und im Jahr 2009 auf 1.0 0 6 ,07 Eur o monatlich belief. Die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug zu m Rentenbeginn am 1. August 200 6 monatlich 1. 489 , 0 7 Euro . Gegen die Berechnung des Pensionszuschusses hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 ) aufg e- stellten Grundsätze gewandt. Er hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, ihm einen höheren Pensionszuschuss zu gewähren. Sein Betriebsrentenanspr uch beruhe auf einer individual - rechtlichen Gesamtzusage iVm. der BV - PR 1987 bzw. der BV - PR 2001. Diese Gesamtzusage sei durch die SprAV 1996 und die SprAV - CBA nicht kollektiv - rechtlich ersetzt worden. Durch die von ihm am 14 15 16 - 18 - 3 AZR 513/11 - 19 - 27. November 1996 unterzeichnete Bestätigung des Schreibens der Beklagten vom August 1996 habe er seine individual - rechtliche Position nicht aufgegeben. gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 sei eine pla nwidrige Regelungslücke in den Betriebsrentenregelungen der Beklagten entstanden, die im Wege ergänzender Auslegung dahin gehend zu schließen sei, dass die Beklagte bei der Berechnung seines Pensionszuschusses nach Nr. 5.8 der BV - PR 2001 nicht die tatsächl iche Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 200 6 iHv. 63 . 0 00,00 Euro bzw. des Jahres 200 5 iHv. 6 2 . 4 00,00 Euro zugrunde Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergebe sich ein Rentenanspruch iHv . 1. 390 , 85 Euro monatlich, von dem die Steigerung seiner Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung iHv. 15, 67 n- Betrags in Abzug zu bringen seien, um d en sich die BVV - Rente monatlich erhöht habe. Die im Mai 2004 abgeschlossene SprAV - CBA habe die planwidr i- ge Regelungslücke in der BV - PR 2001 nicht geschlossen. Die Besitzstandsr e- gelung in § 29 Abs. 3 SprAV - CBA, wonach sich der Betriebsrentenanspruch für die dort genannten Mitarbeiter nach der vor der Kündigung der Versorgung s- werke geltenden Regelung richtet, ordne die unveränderte Geltung der bisher i- gen Versorgungsregelung einschließlich der durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke an. Der Kläger ha t beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentenrüc k- stand für die Zeit vom 1. August 200 6 bis einschließlich 31. Dezember 2009 7.428,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a us jeweils 1 81,18 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. September 200 6 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 17 18 - 19 - 3 AZR 513/11 - 20 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. M it der Revision verfolgt der Kläger s einen Zahlungsan trag iHv. 7 . 378 ,9 3 Euro brutto nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat den Pensionszuschuss des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. August 200 6 zutreffend berechnet. Für die Berechnung des Pensionszuschusses des Klägers i st die SprAV - CBA iVm. der BV - PR 2001 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach der ursprünglichen Gesamtz u- sage iVm. der BV - PR 2001 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höh e- rer als der von der Beklagten gezahlte Pensionszuschuss zu. I. Die betrieblich e Altersversorgung des Klägers richtete sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. August 200 6 nach der am 5. Mai 2004 abgeschlo s- senen SprAV - CBA iVm. der BV - PR 2001. 1. Die am 5. Mai 2004 abgeschlossene SprAV - CBA gilt für das Arbeit s- verhältnis des Kläger s als leitendem Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG iVm. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SprAV - CBA unmittelbar und zwingend. Durch die SprAV - CBA wurden die bis dahin für leitende Angestellte geltenden Versorgungsregelungen abgel öst. a) Für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers galt zunächst eine von der Beklagten erteilte Gesamtzusage, wonach auch die leitenden Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den für die nicht leitenden Ange stellten geltenden Regelungen erhalten sollten. Die betriebliche Altersversorgung der nicht leitenden Angestellten richtete sich ab dem 8. September 1987 nach der BV - PR 1987, seit dem Jahr 2001 nach der BV - PR 2001. Die Gesamtzusage war wegen ihrer Bezugnah me auf die für die 19 20 21 22 23 - 20 - 3 AZR 513/11 - 21 - nicht leitenden Angestellten geltenden Regelungen und damit auf die jeweiligen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich einer Ablösung durch - auch ungünstig e- re - kollektiv - rechtliche Regelungen zugänglich (vgl. zur Betriebsvereinbarung s- of fenheit von Gesamtzusagen BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der Gründe , AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252 ; BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42) . b) Von der Möglichkeit der kollektiv - vertraglichen Ablösung der Gesam t- zusage haben die Beklagte und der bei ihr errichtete Unternehmenssprecher - ausschuss durch den Abschluss der SprAV - CBA am 5. Mai 2004 wirksam Gebrauch gemacht. Durch die SprAV - CBA sollten nach der Präambel und § 29 Abs. 1 SprAV - CBA die bislang für leitende Angestellte geltenden Versorgung s- regelungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 abgelöst werden . Diese Abl ö- sung ist in Bezug auf den Kläger wirksam. Zwar sind Arbeitgeber und Sprecherausschuss - ebenso wie die Betriebspartner - nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besi tzstände der Arbeitnehmer berechtigt. Betriebsvereinb a- rungen, die Ansprüche der Arbeitnehmer einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältni s- mäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Daraus folgt, dass die Gründe, die einen Eingriff in erworbene Rechte oder Anwartschaften rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstandstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN , NZA 2013, 210 ) . Gleiches gilt für die mit Betriebsvereinbarungen vergleichbaren Sprecherau s- schussvereinbarungen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit werden durch die Ablösung der durch die Gesamtzusage in Bezug genommenen BV - PR 2001 durch die SprAV - CBA im Hinblick auf den Kläger schon deshalb nicht verletzt, weil § 29 Abs. 3 SprAV - CBA vorsieht, dass sich die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeit s- verhältnis - wie im Falle des Klägers - durch eine bis zum 31. März 2004 abg e- schlossene Altersregelung zu einem nach dem 31. Dezember 2004 liegenden Zeitpunkt beendet wird, weiterhin nach den durch die SprAV - CBA abgelösten 24 - 21 - 3 AZR 513/11 - 22 - Altregelungen richten. Bezogen auf den Kläger folgt aus § 29 Abs. 3 SprAV - CBA damit, dass für ihn die Regelungen der BV - PR 2001 weiterhin Geltung haben. Dies hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom Juli/August 2004 bestätigt. 2. Im Übrigen gilt für die Altersversorgung des Klägers auch deshalb ausschließlich die SprAV - CBA, weil sich der Kläger im Jah r 1996 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass sich seine Altersversorgung nach den zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Unternehmensspreche r- ausschuss abgeschlossenen Sprecherausschussrichtlinien richten sollte. Diese Vereinbarung b egegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im laufenden Arbeitsve r- hältnis steht es den Parteien frei, die erteilte Versorgungszusage einverneh m- lich, ggf. auch zum Nachteil des Arbeitnehmers, zu ändern (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a cc der Gründ e , AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80 ) . II. Die Beklagte hat den Pensionszuschuss des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. August 200 6 nach der SprAV - CBA iVm. der BV - PR 2001 zutreffend unter Berücksichtigung der im J ahr 200 5 , dem Jahr vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, durchschnittlich geltenden Beitrag s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 6 2 . 4 00,00 Euro mit 1. 194 ,00 Euro brutto berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb ge boten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl i- chen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar - CBA keine Auswirkungen. 1. Die nach § 29 Abs. 3 SprAV - CBA für die Altersversorgung des Klägers geltende BV - PR 2001 enthält in Nr. 5.8 Satz 1 iVm. Nr. 5.5 und Nr. 5.6 Satz 1 BV - PR 2001 eine sog. gespaltene Rentenformel, da für Teile des versorgung s- fähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der ges etzl i- chen Rentenversicherung höhere Leistungen vorgesehen sind als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. 25 26 27 - 22 - 3 AZR 513/11 - 23 - Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsg renze bestehenden erhöhten Versorgungsb e- darf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Nr. 5.8 Sa tz 1 BV - PR 2001 sieht einen zusätzlichen Pensionszuschuss für den Teil des pensionsfähigen Gehalts vor, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel nach Nr. 5.5 BV - PR 2001 überschreitet. Der Endbetrag der Ruhegeldstaffel bestimmt sich gemäß Nr. 5.6 Sa tz 1 BV - PR 2001 nach dem in der gesetzlichen Rente n- dec kungsgleich mit dem jeweiligen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze. Die ggf. auftretenden Abweichungen des tatsächlich maßgeblichen Endbetrags aus der Ruhegeldstaffel nach Nr. 5.5 BV - PR 2001 von der Beitragsbemessung s- grenze beruhen darauf, dass die Ruhegel dstaffel eine Erhöhung des pension s- fähigen Gehalts in konstanten Stufen von jeweils 255,65 Euro bestimmt. Es ist nicht gewährleistet, dass die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze durch 255,65 Euro teilbar ist. Die jeweils geltende Beitragsbemessungsg renze stellt jedoch den maximalen Endbetrag der Ruhegeldstaffel dar. Damit wird für Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, bei denen mangels Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Ba n- kenversicherungsverein a . G . ke ine Versorgungsansprüche erworben werden können, ein höherer Pensionszuschuss von der Beklagten geleistet als für darunter liegende Gehaltsbestandteile. 2. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 ; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Blee c k BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 28 29 - 23 - 3 AZR 513/11 - 24 - 2012, 22 , 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto B e- trAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angeno m- men, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Ei n- kommens oberhalb der Beitragsbemes sungsgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) ä- e r- sicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitrag sbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anh ebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der m it der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, d a für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommens bestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Verso r- gungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei - 24 - 3 AZR 513/11 - 25 - im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Reg e- lungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung w erde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. 3. Diese Grundsätze gelten für die SprAV - CBA schon deshalb nicht, weil bei ihrem Abschluss am 5. M Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 bereits erfolgt war und die Parteien der SprAV - n- Sp rAV - CBA noch im Rahmen der zeitgleich abgeschlossenen BV - CBA mit der Vereinbarung von Anpassungs - oder Ausgleichsregelungen reagiert haben. § 12 C Abs. 2 Buchst. b SprAV - - rbeiter nach § 2 Abs. 2 Buchst. a SprAV - CBA, die bislang nach der BV - PR 2001 versorgungsberechtigt waren, weiterhin eine gespaltene Rentenformel vor. Dabei nimmt § 12 C Abs. 2 Buchst. b SprAV - Beitragsbe r- Übergangsregelung in § 29 Abs. 3 SprAV - CBA s ieht keine Veränderung au f- g s- grenze vor. Vielmehr bestimmt § 29 Abs. 3 SprAV - CBA, dass sich für die dort genannten Mitarbeiter die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den gek ündigten und abgelösten Versorgungsregelungen berechnen und damit ua. nach der BV - PR 2001, die in Nr. 5.8 iVm. Nr. 5.6 BV - PR 2001 eine gespa l- tene Rentenformel enthält, für die die Beitragsbemessungsgrenze in der g e- set z lichen Rentenversicherung maßgeblich i st. In Anbetracht der erst ein Jahr 30 - 25 - 3 AZR 513/11 - 26 - hätte es nahegelegen, dass die Betriebsparteien und die Parteien der SprAV - CBA eine Anpassung der auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellenden Versorgungsregelungen vorgenommen hätten, wenn sie von einer ausfüllung s- bedürftigen Lücke in den Versorgungsregelungen der BV - PR 2001 ausgega n- gen wären. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung in § 29 Abs. 3 SprAV - CBA iVm. Nr. 5.5 bis Nr. 5.8 BV - PR 2001 aus der Sicht der Normunte r- worfenen nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss der Sprecherau s- schussvereinbarung im Mai 2004 und in der Folgezeit jeweils gültige und damit d ie bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Sprecherausschussvereinbarung auf eine andere als die zu diesem Zeitpunkt geltende und sich künftig ändernde Beitra gsbemessungsgrenze Bezug nehmen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Umstand angesehen haben, der eine Lückenhaftigkeit der Versorgungsreg e- lu ngen ausgelöst hat, sondern dass sie die Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr für maßgeblich gehalten haben. Selbst wenn man von einer Lückenhaftigkeit ausgehen wollte, wäre durch den Abschluss der SprAV - CBA die etwaige planwidrige Unvollstä ndigkeit der BV - PR 2001 im Sinne einer fehlenden Anpassungsbedürftigkeit klargestellt worden. Einer solchen Klarstellung stünde der bei der Veränderung einer Ve r- sorgungsregelung stets zu beachtende Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Bei einer unterstellten planwidrigen Regelungslücke der BV - PR 2001 konnte sich von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen des Kl ä- s- bemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung seines zusätzl i- chen Pensionszuschusses iSv. Nr. 5.8 BV - PR 2001 unberücksichtigt bleibt. Liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die ggf. im Wege der ergänzenden Auslegung durch die Gerichte zu schließen wäre, besteht eine unklare Rechts - 31 - 26 - 3 AZR 513/11 - 27 - lage, die der Bildun g eines schutzwürdigen Vertrauens entgegensteht. Ang e- sichts einer unklaren Rechtslage sind die Betriebsparteien und die Parteien einer Sprecherausschussvereinbarung berechtigt, die Unklarheit zu beseitigen und die planwidrige Lücke auch mit Rückwirkung zu schließen, ohne dass sie dadurch in schutzwürdiges Vertrauen auf eine günstigere Rechtslage als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung eingreifen (vgl. für einen Tarifvertrag BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 34 f. , AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27 ; 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 115, 304) . III. Selbst wenn sich die Altersversorgung des Klägers nach der ursprüngl i- chen Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 richten würde, wäre die Klage unbegründet. Auch dann ergäbe sich keine für den Kläger günstigere Berec h- nung des Pensionszuschusses. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV - PR e- bung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überh aupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der BV - PR 2001 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglic h- keiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichke it die Parteien sich entschieden s- grenze vorhergesehen hätten. An der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 ) hält der Senat nicht fest (vgl. hierzu BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - ) . 1. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt i m Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsb e- stimm un g diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Ve r- trags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - 32 33 - 27 - 3 AZR 513/11 - 28 - Rn. 31 , BAGE 134, 283 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26 , BAGE 122, 182 ) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgang s- punkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lüc ken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN) . 2. Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine Ge samtzusage handelt und die Regelungen der Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 demnach A llgemeine Geschäftsbedingun gen sind , hat die ergänzende Auslegung nach einem obje k- tiv - generalisierenden Maßstab zu er folgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss . Die Vertragsergänzung muss für den b e- troffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederke hrenden Interessengegensatzes angemessen sein (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 651/09 - Rn. 20 , AP TVG § 1 Tarifverträge: A rzt Nr. 45 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 6. November 2009 - V ZR 63/09 - Rn. 43 , NVwZ 2010, 531 ; 12. Okt ober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 47, BGHZ 164, 297) . Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwe r- tige M öglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, schei det eine ergänzende Vertragsausle gung grundsätzlich aus (BGH 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24 mwN , NJW 2009, 1482 ; 20. Juli 2005 - VIII ZR 39 7/03 - zu II 3 b der Gründe, MDR 2006, 163 ; vgl. auch BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259 ) . Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unverein bar wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) . 34 - 28 - 3 AZR 513/11 - 29 - 3. Vorliegend kommt unter B erücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 - wie vom Kläger gefordert - dahin in Betracht, dass bei der Berec h- hebung der durch § 275c SGB gleichzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente und von zwei Dritteln der höheren BVV - Rente auszugehe n ist. Vielmehr bestehen unter Berücksicht i- gung von Sinn und Zweck der in den Nr. 5.5 bis 5.8 BV - PR 2001 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelu ngslücke. Sinn und Zweck 5.8 BV - PR 2001 ist es, den im Einkommens bereich über der Beitragsbemessung s- grenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken , da dieser Teil der Bezüge nicht durch die geset z- liche Altersrente abgesichert is t (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214). Deshalb wäre es auch denkbar, dass sich die Parteien im der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsr e- gelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso wäre eine L ü- ckenschließu ng dergestalt in Betracht gekommen, dass die Betriebszugehöri g- keit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des Pensionszuschusses entsprechend der Berechnungsweise - ichtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889 ; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaft s- teile eine Ko Anhebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgu ngsa n wartschaften wäre 35 - 29 - 3 AZR 513/11 - 30 - die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwo r- ben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartsc haft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine St ö- r ung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundl a- ge kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen ode r gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Kläger kann gestützt hierauf keine für ihn günstigere Berechnung des Pensionszuschusses erreichen unabhängig davon, ob sich diese nach § 29 Abs. 3 Spr AV - CBA iVm. BV - PR 2001 und damit nach einer kollektiv - rechtlichen Regelung richtet oder nach der ursprünglichen vertraglichen Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001. 1. Soweit sich der Anspruch auf Pensionszuschuss nach § 29 Abs. 3 SprAV - CBA iVm. der BV - PR 2001 richtet, kann nicht der Kläger, sondern könnte allen falls d e r Unternehmenssprecherausschuss als Partei der SprAV - CBA eine Anpassung de r Sprecherausschussvereinbarung von der Beklagten verlangen (vgl. zu Tarif v e rtr ä gen : BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Rn. 28) . 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Altersrente auch dann nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen, wenn Grundlage seines Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die ursprüngli che Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 wäre. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Ver trag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung 36 37 38 - 30 - 3 AZR 513/11 - 31 - vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in B e- tracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vert raglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäft s- grundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, das s die Versorgungsve r- s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln ü ber die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entg e- s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursac h- te Versorgungseinbuße des Klägers, die sich bei Berücksichtigung der höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der höheren BVV - Rente auf ca. 1 5 vH beläuft, ist nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festha l- ten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. a) Selbst wenn die ursprüngliche Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 gesetzlichen Rentenversicherung lückenhaft geworden sein sollte, weil der in Nr. 5.8 BV - PR 2001 verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzliche n Rentenversicherung mit dem Prinzip der Anhebung der Beitrag s- bemessungsgrenzen entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehalt s- entwicklung nach § 159 SGB VI verbunden wäre, stünde dies der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Zwar sind Geschäfts grundlage nur die nicht zum Vertragsinhalt gewo r- denen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht bea n- standeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder 39 40 - 31 - 3 AZR 513/11 - 32 - dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parte i- en auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32 , EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12 ; B GH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18; 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - Rn. 8 mwN , NJW - RR 2006, 1037 ). Was Vertragsinhalt ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. BGH 27. September 1991 - V ZR 191/90 - zu 1 der Gründe, MDR 1992, 4 81 ) . Allerdings scheidet eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB nur dann aus, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung und ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmte r Umstände enthält (vgl. BGH 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 - Rn. 12 , NJW 2009, 1348 ; 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - Rn. 12; 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83 - zu II 3 b bb der Gründe , BGHZ 90, 69) . Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Gesamtzusage iVm. Nr. 5.8 BV - PR Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung durch § 275c SGB VI berücksichtigt, nicht zugänglich sind. b) Es kann dahin stehen, ob die Parteien den Umstand, dass die Anh e- bung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stets entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehaltsentwick lung iSd. § 159 SGB VI erfolgt, zur Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage iVm. der BV - PR 200 1 g emacht haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die G e- e- messungsgrenzen durch § 275c SGB VI nicht so schwerwiegend gestört, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglich en Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Pensi onszuschuss bei Eintritt des Versorgungsfalls 1. 19 4,00 Euro betrug, zu einer Versorgungseinbuße von ca. 15 i- i- cherung durch § 275c SGB VI hätte sich der Pensio nszuschuss des Klägers 41 - 32 - 3 AZR 513/11 - 33 - nach seiner Berechnung auf 1. 390,85 Euro belaufen. Diese Versorgungseinb u- ße ist nicht so gravierend, dass ihm ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. aa) Nicht jede einschneidende Veränd erung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Ve r- tragsanpas sung. E rforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb esondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht m ehr tragbaren Ergebnis führt (BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN , NJW 2012, 1718 ) . bb) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarend en Ergebnis. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 vH beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrA VG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftve r- lust 40 vH betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit bereits früher überschritten und ggf. in Anle h- nung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG ( 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN , AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 3 08 Nr. 6 ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 36 4/04 - zu B I 4 c bb der Gründe , BAGE 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu besti m- men sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende w ide r rufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 vH liegt und der Tariflohn nicht unterschritten 42 43 44 - 33 - 3 AZR 513/11 wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an s ich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 vH betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist ein e Versor gungseinbuße von ca. 1 5 vH auch vor dem Hinte r- grund, dass der Pensionszuschuss nach der Gesamtzusage iVm. der BV - PR 2001 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Gräfl Schlewing Spinner Schmidt Silke Nötzel 45
Full & Egal Universal Law Academy