- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 531/11 6 Sa 120/10 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. April 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 531/11 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinne r sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 9. Juni 2011 - 6 Sa 120/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand vo r- gezogenen dabei i- in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung zum 1. Januar 2003. Der am 30. September 1948 geborene Kläger war vom 1. Februar 1990 bis zum 31. Dezember 2005 zunächst bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der D GmbH und der C GmbH , und zuletzt bei der Bekl agten b e- schäftigt. In der Zeit v om 1. Jan uar 2006 bis zum 30. Juni 2008 bezog der r- gungsordnung 1995 i n d er F assung vom 0 1. (im Fo l- genden: VO 95) iHv. monatlich 97 1,45 Euro brutto. Zum 1. Juli 2008 passte die Beklagte die Altersrente des Klägers nach § 16 BetrAVG an und zahlte an den Kläger i n der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30 . November 2009 eine vorgez o- gene Altersrente 1.034,47 Euro brutto. Die VO 95, bei der es sich um eine Gesamtzusage handelt, enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 1 Versorgungsberechtigte 1 2 3 - 3 - 3 AZR 531/11 - 4 - (1) Versorgungsberechtigt nach Maßgabe dieser Ve r- sorgungsordnung 1995 sind alle Mitarbeiter, die am 01.07.1995 in einem Beschäftigungsverhältni s mit D D ) Verso r- gungsberechtigte ). § 2 Versorgungsleistungen (1) Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt: a) Altersrente (§ 6) b) Vorgezogene Altersrente (§ 7) § 5 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Einkommen wird für jeden Versorgungsberechtigten erstmals bei Diensteintritt und dann an jedem nachfolgenden 01. Juli (Berec h- nungsstichtag) festgestellt. Gehaltsveränderungen zwischen den jeweiligen Berechnungsterminen bleiben unberü cksichtigt. (2) Die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens erfolgt aus dem 13fachen des am Berechnungsstic h- tag geltenden vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes bei Gehaltsempfängern bzw. bei Lohnempfängern des Monatslohns (= Jahresgehalt i m Sinne der Leistungsrichtlinien). Dieses Jahresgehalt wird aufgeteilt in den Betrag bis zum 12fachen der jeweils am Berechnungsstichtag geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil A), und ggf. in den Teil, der das 12fache dieser Beitragsb e- messungsgrenze (Teil B) übersteigt. (3) Tritt der Versorgungsfall 10 oder mehr Jahre vor dem Ende des Monats ein, in dem der Versorgungsb e- rechtigte sein 65. Lebensjahr vollendet, so ist das - 4 - 3 AZR 531/11 - 5 - ruhegeldfähige Einkommen gleich dem Jahresgehalt, das an dem Berechnungsstichtag ermittelt wurde, der dem Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar vorausgegangen ist. Tritt jedoch der Versorgungsfall innerhalb der letzten 10 Jahre vor Erreichen der normalen Altersgrenze (§ 4 Abs. 2) ein, so ist das ruhegeldfähige Einko m- men gleich dem Durchschnitt der höchsten 5 Jahresgehälter, die an den Berechnungsstichtagen nach dem Ende des Monats, in dem der Verso r- gungsberechtigte sein 55. Lebensjahr vollendet hat, festgestellt worden sind ; liegen bei Eintritt des Versorgungsfalles weniger als 5 Jahresgehälter vor, so wird für die Durchschnittsberechnung für jedes fehlende Jahresgehalt das zuletzt festgestellte Jahresgehalt zugrunde gelegt. § 6 Altersrente (1) Scheidet ein Versorgungsberechtigter zu seinem normalen Pensionierungstag (Alter 65) aus den Diensten von D aus, so erhält er eine lebenslang zahlbare Altersrente. (2) Die jährliche Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegel d- fähigen Einkommens (Tei l A) gem. § 5 bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten versicherung (nachfolgend kurz Beitragsb e- messungsgrenze genannt) und 1,67 % des ruh e- geldfähigen Einkommens (Teil B) gem . § 5 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem . § 4. § 7 Vorgezogene Altersrente (1) Scheidet ein Versorgungsberechtigter wegen Ina n- spruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten des Unternehmens aus, so erhält er eine vorzeitige, sofort beginnende Altersrente. Dieses gilt analog für Begünstigte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. (2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) können Versorgungsberechtigte eine vorgezogene - 5 - 3 AZR 531/11 - 6 - Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit und Vol l- endung des 55. Lebensjahres aus den Diensten von D ausscheiden. (3) Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach den gleichen Grun dsätzen wie die Altersrente gem . § 6, jedoch unter Zugrundelegung des ruhegeldfäh i- gen Einkommens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit. Erfolgt die erste Rentenzahlung frühestens ab dem Monat, der auf di e Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, so wird die vorgezogene Altersrente ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns) gezahlt. Liegt der Rentenzahlungsbeginn jedoch vor Voll e n- dung des 60. Lebensjahres, so erfolgt eine Redukt i- on der vorgezogenen Altersrente um 0,5 % für jeden Monat, um den der Rentenzahlungsbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. § 18 Vorbehalte (1) D behält sich vor, die Versorgungsleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß D die Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgung s- leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden können. § 20 Anpassung der laufenden Leistungen (2) Im ü brigen hat D eine Anpassung aller laufenden Renten gem. § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entsche i- den; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage von D zu berücksichtigen. - 6 - 3 AZR 531/11 - 7 - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- che rungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungs - g e setz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275 c in das SGB VI e ingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden i n § 275 c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessung s- grenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebn is auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsb emessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI au s- wirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl i- chen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro mo natlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro mon atlich festgesetzt. Infolge der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessung s- grenze für das Jahr 2003 verringerte si ch die Ausgangsrente des Klägers nach § 7 VO 95 um monatlich 84,90 Euro . Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversi cherung bezog der Kläger in der Zeit von Januar 2006 bis Nove m- ber 2009 nicht. 4 5 - 7 - 3 AZR 531/11 - 8 - Mit der am 16. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 u nd - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner vorzeitigen Altersleistung gewandt und die Auff assung vertreten, seine Altersrente sei ohne Berücksichtigung der auße r- planmäßige n Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu berechnen. Die VO 95 sei i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Ja nuar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Ausle gung dahin zu schließen, dass die vorgezogene Altersrente unter Außerachtlassung werde. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.083,97 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 84,90 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2006 und endend mit dem 1. Juli 2008 und aus jeweils 90,41 Euro für jeden Monat beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantrag t die Zurüc k- weisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezog e- ne Altersrente des Klägers nach der VO 95 zutreffend berechnet. Ihre Berec h- 6 7 8 9 10 - 8 - 3 AZR 531/11 - 9 - nung en tspricht den Vorgaben der §§ 5 und 6 iVm. § 7 VO 95. Der Kläger kann weder auf grund eine r ergänzende n Auslegung der §§ 5 und 6 VO 95 noch wegen eine r Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente beanspruchen . I. Der Kläger kann den vo n ihm geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Altersrente nicht auf eine ergänzende Auslegung der §§ 5 und 6 VO 95 stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die VO Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegu ng der VO 95 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichke i- ten zur Schließung einer eventuel len Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschie den hätten itragsbemessung s- grenze vorhergesehen hätten . 1. Der Senat hat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SGB VI § 159 Nr. 1 ; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bo rmann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Blee c k BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22 , 23 ff.; Höfer BetrAVG Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/ Janker BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto B e- trAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f. ) angeno m- men, Verso r gungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Ei n- kommens obe r halb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel) ä- r- sicherung um 500,00 Euro monat lich nach § 275 c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auc h wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abste l len auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezu g 11 12 - 9 - 3 AZR 531/11 - 10 - genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsb e messungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehaltsen t wicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Trad i tion. Davon sei der Gesetzge ber durch § 275 c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im Einkommensb e reich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgung s bedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erwo r ben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde ä zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehä l ter liegen, nun mit einem niedrigeren Verso r- gungsproze ntsatz bewertet würden. Dies führe zu Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergä n- zender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelung splan dahin zu i- s grenze berechnet werde und von d em so errechneten Betrag die Be träge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente i nfolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. 2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung der VO 95 bereits deshalb au s- scheidet, weil die VO 95 ag s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn nachträglich eine Regelungslücke in d er VO 95 entstanden sein sollte , scheidet eine Lückenschließung im Wege ergänzender Ver tragsauslegung aus . a) Vorauss etzung für eine er gänzende Vertragsauslegung ist , dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne eine r planwidrige n 13 14 - 10 - 3 AZR 531/11 - 11 - Unvollständigkeit aufweist ( BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25 ) . Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen o der wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidr igen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessen e, interesseng e- rechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 24 mwN; BGH 15. November 2012 - VII ZR 99/10 - Rn. 15 mwN , NJW 2013, 678 ). b) Es kann offenbleiben, ob hier eine Regelungslücke in diesem Sinne vorliegt . Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Gla u- ben als redliche Vertragsparteien vereinbart hät ten, wenn ihnen die Lückenha f- tigkeit des Vertra g s bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 , BAGE 134, 283 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26 , BAGE 122, 182 ) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegun g in ( BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN). Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, di e von den Parteien nicht angegriffen wurden, um eine Ge samtzusage handelt, die Regelungen der VO 95 demnach A llgemeine Geschäftsbedingun gen sind , hat die ergänzende Auslegung nach einem obje k- tiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Inte resse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss . Die Vertrags ergänzung muss für den b e- 15 - 11 - 3 AZR 531/11 - 12 - troffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 5 AZR 651/09 - Rn. 20 , AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 45 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 6. November 2009 - V ZR 63/09 - Rn. 43 , NVwZ 2010, 531 ; 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 47, BGHZ 164, 297) . Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwe r- tige M öglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertra gsausle gung grundsätzlich aus (BGH 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - R n . 24 mwN , NJW 2009, 1482 ; 20. Juli 2005 - VIII ZR 39 7/03 - zu II 3 b der Gründe, MDR 2006, 163 ; vgl. auch BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - BAGE 124, 259 ) . Hierdurch werden die Part eien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unverein bar wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) . c ) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlag e typischer Vertragsp arteien nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass e- bung der durch § 275c SGB glei chzeitiger Anrechnung der durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den §§ 5 und 6 VO 95 getroffenen Regelungen weiter e rechtlich zulässige und intere s- sengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eing e- tretenen Regelungslücke . Sinn und Zweck eine r n wie derjenigen in §§ 5 und 6 VO 95 ist es, den im Einkommens bereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 13 0, 214). Deshalb wäre es ebenso denk bar, dass sich die Parteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen 16 - 12 - 3 AZR 531/11 - 13 - je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso wäre eine Lückenschlie ßung dergestalt in Betracht gekommen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betrieb s- zugehörigkeit danach bei der Berechnung des Altersruhegeldes entsprechend - Gerichtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889 ; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79 ) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgre n- Januar 2003 vorgenommen werden, w eil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Verso r- gungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch An wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbeme s- sungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach v orgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Altersrente auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpas sung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten , wenn sie diese Veränderun g vorausge sehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in B e- tracht , soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten Ver trag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäft s- grundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsve r- 17 - 13 - 3 AZR 531/11 - 14 - einbarung der Parteien infolge der n Erhöhun g der Beitrag s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entg e- s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursac h- te Versorgungseinbuße des Klägers von ca. 8 % ist jedoch nicht so schwerwi e- gend, dass ihm ein F esthalten am unveränderten Vertrag un zumutbar wäre . 1. Selbst wenn die VO Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lückenhaft geworden sein sollte, weil der in §§ 5 und 6 VO 95 verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenzen in der geset zlichen Rentenversicherung mit dem Prinzip der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbu n- den wäre , stünde dies der Anwendung der Regeln über die Störung der G e- schäftsgrun dlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Zwar sind Geschäfts grundlage nur die nicht zum Vertragsinhalt gewo r- denen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht bea n- sta ndeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parte i- en auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32 , EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12 ; BGH 7. März 2013 - VII ZR 68/10 - Rn. 18; 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - Rn. 8 mwN , NJW - RR 2006, 1037 ). Was Vertragsinhalt ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. BGH 27. September 1991 - V ZR 191/90 - zu 1 der Gründe, MD R 1992, 481 ) . Allerdings scheidet eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB nur dann aus, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung und ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände enthält (vgl. BGH 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 - Rn. 12 , NJW 2009, 1348 ; 24. Januar 2008 - III ZR 18 19 - 14 - 3 AZR 531/11 - 15 - 79/07 - Rn. 12 , NJW - RR 2008, 562 ; 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83 - zu II 3 b der Gründe , BGHZ 90, 69) . Dies ist vorliegend nicht der Fall , weil d ie §§ 5 u nd 6 VO 95 einer ergänzenden Auslegung , die Beitragsbemessungs grenze n in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI berücksichtigt, nicht zugänglich sind . 2 . Es kann dahin stehen, ob die Parteien den Umstand, dass die Anh e- bung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stets entsprechend der durchschnittlichen Lohn - und Gehaltsentwick lung iSd. § 159 SGB VI erfolgt, zur Geschäftsgrundlage der VO 95 g emacht haben. Se lbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Geschäftsgrundlage infolge der 275c SGB VI nicht so schwerwiegend gestört, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nic ht mehr zugemutet werden könnte. r- Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275 c SGB VI führt für den Kläger , dessen Altersrente bei Eintritt des in § 7 VO 95 vorgesehen Versorgungsfalls 971,45 Euro betrug, zu einer Versorgungsei n- buße von ca. 8 %. s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI hätte sich die vorgezogen e Altersrente des Klägers auf 1.056,35 Euro belaufen. Diese Versorgungseinbuße ist nicht so gravierend, dass ihm ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. a) N icht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Ve r- tragsanpas sung. E rforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festha l- ten am unveränderten V ertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die bet roffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN , NJW 2012, 1718 ) . 20 21 - 15 - 3 AZR 531/11 - 16 - b) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsr egelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Rec ht und Ger echtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Dabei kann offenbleib en, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in d em Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war , Anpassungsverhandlu n- gen mit dem Arbeitnehmer aufzuneh men , wenn der eingetretene Kaufkraftve r- lust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung , ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit ) bereits früher überschritten und ggf. in Anle h- nung an d ie Rechtsprechung des Fünften Senats des BAG ( 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 mwN , AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6 ; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe , BAGE 113, 140 ) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. D anach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB un wirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende wide r- rufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschrit ten wird; bei Zahlungen des Arbeitge bers, die k eine unm ittelbare G egenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwe n- dungen sind , die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären , kann der widerrufliche T eil der Arbeitsvergü tung bis zu 30 % betragen ; i n diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine Versorgungseinbuße von ca. 8 % auch vor dem Hi ntergrund, dass die Altersrente nach der VO 95 Entgelt für Betriebsz u- gehörigkeit ist , nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglic hen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. 22 23 - 16 - 3 AZR 531/11 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Schmidt Silke Nötzel 24
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