Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2014 Dritter Senat - 3 AZR 317/13 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 2011 - - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 24. Januar 2013 18 Sa 186/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei - Stufen - Prüfungsschema - B e- griff der sachlich - proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substa n- tiierung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16 Hinweis des Senats: T eilweise Parallel entscheidung zu führender Sache - 3 AZR 323/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 317/13 18 Sa 186/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesar beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 317/13 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 24. Januar 2013 - 18 Sa 186/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Ta tbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Der im Februar 1956 geborene Kläger war vom 1. Mai 1986 bis zum 30. September 2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen b e- schäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der T W S Aktiengesellschaft (im Folgenden: TWS Gewährung von Zusatzversorgung an Angestellte und Arbeiter der Nw S AG , deren Arbeitsverhältnis vor 01.01.1992 bei den T W S AG begonnen hat - BvZ - 98). Diese bestimmt : Zwischen der Nw S AG - vertreten durch den Vorstand - und dem Gesamtbetriebsrat der Nw S AG wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen: PRÄAMBEL zur BvZ 98 Durch die Fusion der T W S AG (TWS) und der Nw AG 1 2 - 3 - 3 AZR 317/13 - 4 - (NW) zu der neuen Firma Nw S AG (NWS) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpassung der BvZ 94. Die Änderungen ergeben sich aus der Betriebsvereinb a- rung in der Fassung vom 01.01.1998. Sie sind umgesetzt in der nachfolgenden BvZ 98. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Anpassung an die Tarifverträge der privaten Elektrizitätswerke Baden - Württembergs und die Herausnahme der Rentenzugang s- faktoren der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt (Brutto - und Nettob a- sis) und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente. Desweiteren wird die Anpassung der Zusatzversorgung auf den Zahlb etrag umgestellt. I. ALLGEMEINES § 1 Zusatzversorgungsberechtigung (1) Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhalten A r- beitnehmer der NWS, di e vor dem 1.1.1992 ein u n- befri stetes Arbeitsverhältnis mit den TWS eing e- gangen sind , sowie deren Hinterbliebene eine die gesetzliche Rentenversicherung ergänzende Zusat z- versorgung. § 3 Allgemeine Bemessungsgrundlagen (1) Die Zusatzversorgung wird auf der Grundlage des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 4) und der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit bei der NWS (§ 5) unter Beachtung der Höchst - und Mindestb e- träge (§ 8) festgesetzt. § 4 Versorgungsfähiges Arbeitsentgelt (1) Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt wird für denj e- nigen Monat festgestellt, in dem oder mit dessen A b- lauf der Versorgungsfall eintritt. - 4 - 3 AZR 317/13 - 5 - § 5 Versorgungsfähige Beschäftigungszeiten und - jahre bei NWS (1) Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten die Zeiten a) eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochenen Beschäftigungs - bzw. Au s- bildungsverhältnisses bei der NWS, b) eines bis zum Übertritt zur NWS ununterbr o- chenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt S, wenn der Übertritt zu der NWS im nah t losen Anschluß erfolgte und eine Verso r- gungsanwartschaft nach der ZVO bestanden hat, II. LEISTUNGEN 1. Zusatzruhegeld § 6 Voraussetzungen, Versorgungsfall, Leistungsbeginn (1) Zusatzruhegeld erhalten Berechtigte, die durch Vo r- lage des Rentenbescheides eines Sozialversich e- rungsträgers nachweisen, daß sie nach den Begriff s- bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI (s. Anl a- ge) eine 1. Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente, 2. vorgezogene Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente, 3. Rente wegen Erwerbsminderung auch bei zeitlicher Befristung in Verbindung mit Arbeitsunfähigkeit beziehen. Der Versorgungsfall gilt in allen vore r- wähnten Fällen als eingetreten bei Zugang des Re n- tenbescheides des Sozialversicherungsträgers. - 5 - 3 AZR 317/13 - 6 - § 7 Höhe des (ungekürzten) Zusatzruhegeldes (1) Das (ungekürzte) Zusatzruhegeld errechnet sich aus vH des verso r- gungsfähigen Arbeits - entgelt s bei 5 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 8 bei 6 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 11 bei 7 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 14 bei 8 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 17 bei 9 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 20 bei 10 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 23 Dieser Vomhundertsatz erhöht sich mit dem 11. und jedem weiteren Beschäftigungsjahr um je 1,2 %. § 8 Höchst - und Mindestbetrag des Zusatzruhegeldes (1) Das Zusatzruhegeld gemäß § 7 - ggf. vermindert um anzurechnende Versorgungsleistungen nach § 2 - wird soweit gekürzt, als es zusammen mit den laufenden Bezügen aus anderen Kassen 75 % des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts übersteigt. Es wird zusätzlich i nsoweit gekürzt, als das maßgebe n- de Netto - Zusatzruhegeld zusammen mit den la u- fenden Bezügen aus anderen Kassen nach Abzug des vom Versorgungsempfänger hierfür zu trage n- den Anteils am Krankenversicherungsbeitrag 91,75 % (Netto - Obergrenze) des maßgebenden Ne t- toentgelts übersteigt. Das maßgebende Nettoentgelt errechnet sich aus dem um den Faktor 13/12 erhö h- ten versorgungsfähigen Arbeitsentgelt wie bei einem aktiven Mitarbeiter durch Abzug der Lohnsteuer (o h- ne Kirchensteuer) sowie der Arbeitnehmeranteile am Be itrag zur gesetzlichen Sozialversicherung. - 6 - 3 AZR 317/13 - 7 - (2) Zu den Bezügen aus anderen Kassen z ä hlen gen e- rell Zahlungen, die wegen Erreichens einer Alter s- grenze oder wegen Erwerbsminderung gezahlt we r- den. Es sind insbesondere a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung (einschl. entsprechender ausländischer Renten) ohne Kinderzuschüsse und ohne Re n- tenbestandteile, die nachweislich auf eigener, freiwilliger Beitragsleistung des Berechtigten zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillige V ersicherung, Höherversicherung) beruhen. Diese Renten werden generell ungekürzt mit Rentenzugangsfaktor = 1 angesetzt. b) Renten aus der Pflichtversicherung bei Zusat z- versorgungskassen und Versorgungsleistu n- gen, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sofern sie nicht nach § 2 auf die NWS - Zusatzversorgung angerechnet werden, Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zunächst von der TWS AG auf die Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden: NWS AG) über. Mit Beschluss der Hauptversammlu ng vo n März 2002 gliederte die NWS AG das operative G e- schäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzung s- verträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des E - Konzerns übe r- tragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsve r- hältnisses auf die E R AG, eine 100%ige Tochter der E AG (im Folgenden: E AG). Gegenstand des Unternehmens der E AG war bis zum 30. April 2014 ner Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wir t- schaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind , und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der E r- Im 3 - 7 - 3 AZR 317/13 - 8 - E - Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet. Zwischen der E R AG - als beherrschter Gesellschaft - und der E AG - als herrschender Gesel l- schaft - besteht seit dem 6. Mai 1999 ein Beherrschungs - und Gewinnabfü h- rungsvertrag. Die beklagte E R AG wurde aufgrund eines Umwandlungsb e- schlusses vom 13. Januar 2014 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 190 ff. UmwG umgewandelt. Die E r- gebnisverbesserungs - e konzernweite Ei n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebli che Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. D ie E R AG kündigte mit Sc hreiben vom 23. September 2003 gege n- che Alter s- ie Arbei t- geber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die E AG und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E R AG, und die bei diesen bestehe n- den (Gesamt - )B etriebsräte die e lung der b e- trieblichen Altersversor Neuordnung ). Diese lautet auszugsweise: Präambel Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lich en Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen NWS - Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- den. .. . Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbei tskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesellschaften Verhandlungen zur Neureg e lung der b e- trieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Ve r- handlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgen de Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche 4 5 - 8 - 3 AZR 317/13 - 9 - die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroff e- nen Mitarbeiter nicht eintreten werden. Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- sentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zug leich die Eingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 8. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Gewährung von Zusatzversorgung an Ang e- stellte und Arbeiter der Nw S AG, deren Arbeit s- verhältnis vor 01.01.1992 bei den T W S AG b e- gonnen hat (in der Fassung vom 01.01.1998) 8.1 Die Wirkungen der Kün digung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten. 8.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 8.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsve r- einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (im Sinne des § 4 der oben genannten Betrieb s- vereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Re ntenversicherung wird auf Basis einer individue l- len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- net und sodann angerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die - 9 - 3 AZR 317/13 - 10 - Anrechnung bzw. Lim itierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksicht i- gen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensvers i- cherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuellen ve r- sorgungsfähigen Arbeitsentgelts des Mitarbeiters zum 31.12.2004 ( festgeschriebener Versorgung s- prozentsatz ) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 sc hriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- ten vorliegen. 8.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der fes t- geschriebene Versorgungspr ozent die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebenenleistungen dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des Versorgungsfall mit dem individue l- len versorgungsfähigen Arbeitsentgelt des b e- troffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. Bei Inanspruchnahme von Witwen - /Witwergeld oder W aisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinte r- bliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den R e- gelungen der oben genannten Betriebsvereinb a- rung gezahlt. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird das auf diese We i- se berechnete Ruhegeld für jeden Monat des B e- zuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt. Be i schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem B e- hinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal - 10 - 3 AZR 317/13 - 11 - 2,5 %. Eine zusätzliche Brutto - oder Nettolimitierung im Sinne von § 8 der oben genannten Betriebsverei n- barung erfol gt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. 8.2.3 Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Verso r- gungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwar t- schaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallb a- ren Anwartschaft wie folgt ermittelt: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen versorgungsfähigen Arbeit s- entgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres en t- spricht. B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffer n 1 bis Zi f- fer 14 aufgefüh rten Ruhegeldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsa n- wartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- r ung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Verso r- gungsfall erhalten hätte. 3. Rentennahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- - 11 - 3 AZR 317/13 - 12 - einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fort, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004. C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsfrist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Der auf der Grundlage der BV Neuordnung ermittelte festgeschriebene Versorgungsprozentsatz des Klägers beläuft sich auf 27 , 19 %. Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der E AG für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Ne u- ordnung unterzeichnet hatten, folg Erklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. ab: e lung der Anwartschaften betrieblic her Altersversorgung durch die , Betriebsvereinba rung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26.11.2004 bezogen auf die Änd e- rungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in j edem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand g e- währleistet ist. Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- 6 7 - 12 - 3 AZR 317/13 - 13 - wicklung des ind ividuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrech t- erha l t Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgung s- ansprüche weiterhin nach der B vZ 9 8 richten. Diese sei durch die BV Neuor d- nung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu e i- nem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der B vZ 98 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich - proportionalen Gründen für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Dezember 1997 über die Gewährung von Zusatzve r- sorgung an Angestellte und Arbeiter der Nw S Aktieng e- sellschaft, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1992 bei den T W S Aktiengesellschaft begonnen hat (idF vo m 1. Januar 1998), zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung b eantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Ne u- ordnung . Diese habe die BvZ 98 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife we der in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzs tand gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- nes ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für eine n Eingriff 8 9 10 - 13 - 3 AZR 317/13 - 14 - in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sac h- lich - proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 im Rahm - Ergebnis verbesserungs - und Sparpr o- gramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Ja h- ren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befu n- den. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 ko n- tinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jah res 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E - Aktie sei kontinuierlich g e- fa l len, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete G e- fahr der Übe rschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hinte r- grund sei der Beschluss gefasst worden, das TOP FIT - Progr amm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückz uführen . Von dem Gesamte insparvol u- men iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachau f- wa nd und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den Betriebsrä ten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betrie b- liche Altersversor gung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausg e- handelt worden. Schon w egen des Beherrschungs - und Gewinnabführungsve r- trages zwischen ihr und der E AG komme es für die Beurteilung der Wirksa m- keit der Ablösung der B vZ 98 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gr ünde für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem U m- stand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Alters verso r- gung mitgewirkt habe . Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagt en zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsant rag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. 11 - 14 - 3 AZR 317/13 - 15 - Entscheidungsgründe D ie Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegeben en Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden ; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben . Dies führt zur Aufhebung des angefo chtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Die Klage ist zulässig. I . Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die r- BvZ 98 zu zahlen. § 6 Abs. 1 BvZ 98 setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall u- hegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist. II . In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach ric h- ten; in der gebotenen Auslegung de s Klageantrags begehrt der Kläger entspr e- c hende Zahlungen erst ab Eintr itt des Versorgungsfalls . Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt. 2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar kö n- nen nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Fes t- 12 13 14 15 16 17 - 15 - 3 AZR 317/13 - 16 - stellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht no t- w endig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200 ) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer b e- stimmten Versorgungsordnung, nämlich der BvZ 98 zu zah len. 3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BvZ 98 zu schulden. Dass der Versorgungsfall no ch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20 , BAGE 141, 259 ; 21. April 200 9 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) . Der Vorrang der Leistungskla ge greift vorliegend schon de s- halb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. B. Ob die Klage begründet i st, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BvZ 98 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine A n- wendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landes arbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt . Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitab häng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- 18 19 - 16 - 3 AZR 317/13 - 17 - desarbeitsgerich ts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegen heit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger is t (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- enssch utzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle ( vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75) . 1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ha t das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlic h gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen B erechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- 20 21 - 17 - 3 AZR 317/13 - 18 - gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25 , BAGE 141, 259 ) . 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforde r- lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgest ellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26 , BAGE 141, 259 ; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen u nd einander gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen w ird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . II. Die BV Neuord nung lässt den unter Geltung der B vZ 98 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 un berührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulä s- sigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich. III. E ine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers . 1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den u- sage nach der B vZ 9 8 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vol l- 22 23 24 25 - 18 - 3 AZR 317/13 - 19 - ständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Ve r- sorgungs zusag e insoweit, als sie den Ruhegeldan spruch von der weiteren En t- wicklung der Rente aus der gesetzli chen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variable n Berechnungsfaktor nicht fort schreibt . Die u r- sprünglich gegebene Zusage eines Ruhege ld e s, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten versorgungsfähigen Arbeitsentgelt erreicht (§ 8 Abs. 1 BvZ 98) , b e- steht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25 ) . 2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur dynamische Mind estbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- Sie h at z udem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der E AG für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung u n- terzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt . Diese Zusi cherungen muss d ie Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten la s- sen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist siche r- gestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlich en Entwicklung seines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzl i- chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG , für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 20 05 bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen der Bekla g- ten am 30. September 2009 zusteht. IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer rev i- 26 27 - 19 - 3 AZR 317/13 - 20 - sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - propo rtionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt . Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfe rtigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gel e- genheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhan d- lung und Ent scheidung an das Landesarbeits gericht . 1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tats ächlich vorliegt, kann zwar reg elmäßig erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden . Allerdings ist der Kläger vorliegend zum 30. September 2009 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin ausges chieden, weshalb die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers nach beiden Versorgungsordnungen unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zum Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis grundsätz lich berechnet we r- den kann. Hierzu haben die Parteien bislang weder vorgetragen noch hat das Landesarbeitsgericht Feststellungen getroffen. Sollte sich danach ein Eingriff ergeben - der nahe liegend ist - wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob s achlich - proportionale Gründe diesen Eingriff rechtfertigen können. 2. Unter sachlich - proportionalen Gründe n, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe re chtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verst ehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betriebli chen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen En t- wicklung des Unternehmens beruhen. a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens 28 29 30 - 20 - 3 AZR 317/13 - 21 - an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Kon zern eing e- bunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Ko nzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Ve r- fahren keine Rol le; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, de r selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wir t- schaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen mu ss, eine Anpassung zulässt. Mith ilfe des Berechnungsdurc h- griffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich - proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne W eiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldende n Arbeitgeber - hier der E R AG - von der Führungsge - sellschaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren aus - schließl icher Unternehmensgegenstand r- nehmen s- gesellschaft die Geschäftstätigkei t der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehm erischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Intere s- sen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des G e- samtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des 31 32 - 21 - 3 AZR 317/13 - 22 - konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenom men , der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschi e- ßenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einze l- nen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgem eine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . b) Das Landesar beitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt . aa ) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- t en, müs sen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung nicht das für einen trif tigen Grund erforderliche Gewicht erreicht ha ben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Su b- 33 34 35 36 - 22 - 3 AZR 317/13 - 23 - stanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Alter s- versor gung bedarf es auch nicht der Feststellu ng einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- scheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen , auf die ein vernün f- tiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) . bb ) Darüb er hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebli che sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wir t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu redu zie ren, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite , wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht un verhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. E ines ausgewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es nicht erforderlich, d ass die einzelnen, zur Kosteneinsparu ng g e- troffenen Maßnahmen in einem angemessenen Ver hältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgung s- werk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schw ierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . A nderweitige Maßnahmen zur Koste neinspa rung müssen nicht ausgeschöpft sein , bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorg e- nommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Ko s- 37 - 23 - 3 AZR 317/13 - 24 - tenreduzierung zuwide rlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde li e- genden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtscha ftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang ange sichts dessen eine Kosteneinspa rung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten w ar und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Dar über hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen , in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung bei tragen und wie das auf die du rchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Einsparvolumen ermit telt wurde . Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb ande r- we i tige Maßnah men zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entsche idungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung z u- widerlau fen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 4 . Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zuläss i- ge Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich - proportionalen Grü n- de für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Se nat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisi e- rung des Begriffs der sachlich - proportionalen Gründe und des zu ihrer Darl e- 38 39 - 24 - 3 AZR 317/13 gung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien G elegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Zwanziger Schlewing Spinner Becker Schultz
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