Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2014 Dritter Senat - 3 AZR 319/13 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 2011 - - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 24. Januar 2013 18 Sa 185/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei - Stufen - Prüfungsschema - B e- griff der sachlich - proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substa n- tiierung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16 Hinweis des Senats: T eilweise Parallel entscheidung zu führender Sache - 3 AZR 323/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 319/13 18 Sa 185/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 319/13 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 24. Januar 2013 - 18 Sa 185/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Der im August 196 0 geborene Kläger war vom 2 . Dezember 198 2 bis zum 30. September 200 5 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen besch äftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesel l schaft (im a rung über die Versorgungsordnung der Nw S AG , für vor 01.01. 1997 bei der Nw Aktiengesel l- schaft (NW) eingetretene Betrie Dezembe r 1997 (im Folgenden: BV 1997). Diese b e stimmt : VERSORGUNGSORDNUNG Die N w S AG (NWS ) gewährt ihren B e trieb s ang e hörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeit s ve r hältnis mit den NW eingegangen sind, auf Ko s ten der G e sellschaft eine zusätzliche Alters - , Invaliditäts - und Hinterbliebenenversorgung in folgendem Umfang: 1 2 - 3 - 3 AZR 319/13 - 4 - § 1 Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs 1. Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für d ie NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsa n- gehörigen spätestens nac h Ablauf des Kalendervie r- teljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung. § 2 Versorgungsleistungen Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen h a- ben - vorbehaltlich der Bestimmungen in § § 7 und 8 Zi f- fer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: Alters - und Invaliditätsversorgung (§§ 3, 4) , Hinterbliebenenversorgung (§ 5) . § 3 Alters - und Invaliditä tsversorgung 1. Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige e r- hält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt. 2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: a) auf Wunsch der NWS oder des Betriebsang e- hörigen, wenn der Betriebsangehörige - das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder - vor Vollendung des 65. Lebensjahres A l- tersrente der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in voller Höhe in Anspruch nimmt oder b) wenn der Betriebsangehörige infolge eines kö r- perlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Diens t- pflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der L a- - 4 - 3 AZR 319/13 - 5 - ge ist, andere gleichwertige Leistungen zu e r- bringen. Über die Dienstunfähigkei t entscheidet der Vo r- stand aufgrund des Zeugnisses eines Vertrag s- arztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht. 3. Das Ruhegeld erlischt m it dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfa l- len, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbli e- benenversorgung gemäß § 5 an. § 4 Höhe und Berechnung des Ruhegeldes 1. a) Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der V o- raussetzungen des § 1 monatlich 15 % des let z ten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf i nsgesamt 40 %. b) Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Alter s- rente maßgebende Zugangsfaktor wird für da s NWS - Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Ver sorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben. c) Die Gesamtversorgung (Sozialversicherung s- renten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS - Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehöri gen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversich e- rungsrente dabei immer mit dem Rentenz u- gangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der B e- rechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz: - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des B e- triebsangehörigen für Zeiten beruht, in den en er wegen Überschreitung der - 5 - 3 AZR 319/13 - 6 - Pflichtversicherungsgrenze nicht beitrag s- pflichtig war; - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeitr ä- gen beruht; - Erhöhung oder Verminderung der Sozia l- versicherungsrente als Folge eines Ve r- sorgungsausgleichs anläßlich einer Eh e- scheidung; - Renten nach dem Bundesversorgungsg e- setz. Der Versorgungsbe rechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialvers i- cherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen. d) An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgend er Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist: Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3, -- /Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Diens t- jahren DM 4, -- /Dienstjahr. 2. Der Festsetzun g des ruhegeldberechtigten Einko m- mens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. auße r- tarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs - , Leistungs - und Familienzulagen. Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz. ... § 5 Hinterbliebenenversorgung 1. Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten B e- triebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt. - 6 - 3 AZR 319/13 - 7 - Mit Beschluss der Hauptversammlung vo n März 2002 g liederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wu r- den durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellscha f- ten des E - Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf di e- se Weise zun ächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E R AG, eine 100%ige Toc h ter der E AG (im Folge n den: E AG). G e ge n stand des Unte r nehmens der E AG war bis zum 30. r nehmen, die insb e so n- dere in den Wirtschaft s zweigen Ene r gieverso r gung, Wasserverso r gung und Entso r gung tätig sind , und zwar ei n schließlich Erze u gung bzw. G e winnung oder B e schaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Ve r trieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen G e - Konzern war ein Ko n zernbetriebsrat nicht errichtet. Zwischen der E R AG - als b e herrschter Gesel l schaft - und der E A G - als her r schender G e sel l schaft - b e- steht seit dem 6. Mai 1999 ein Beherrschungs - und Gewinna b fü h rungsvertrag. Die beklagte E R AG wurde aufgrund eines U m wan d lungsb e schlusses vom 13. Januar 2014 in eine Gesellschaft mit b e schränkter Haftung unt er der Firma § 190 ff. UmwG umg e wandelt. Die E r- gebnisverbesserungs - e konzernweite Ei n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesa mte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. D ie E R AG kündigte mit Sc hreiben vom 23. September 2003 gege n- triebl i che Alter s- t- geber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die E AG und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E R AG, und die bei di e sen bestehe n- de n (Gesamt - )B etriebsräte die u r e g e lung der b e- Ne u or d nung ). Diese la u tet auszugsweise: 3 4 5 - 7 - 3 AZR 319/13 - 8 - Präambel Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/ Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen NWS - Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- d en. .. . Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Ene r gie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesellschaften Verhandlungen zur Neureg e lung der b e- trieblichen Altersversorgung aufgen ommen. In der Ve r- handlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroff e- nen Mitarbeiter nicht eint reten werden. Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- sentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieb lichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 9. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N w S AG für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eing e tr e tene B e triebsa n gehörige 9.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einve r- nehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten. - 8 - 3 AZR 319/13 - 9 - 9.2 Statt dessen werden die Anwartschaften d er nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 9.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsve r- einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruh e geldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betrieb s- vereinba rung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individue l- len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- net und sodann an gerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksic h- tigten. Bei Leistungen aus befreienden Lebensve r- sicherungen entspricht dies der Gar antieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruh e- geldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters rsorgung s- Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- ten vor liegen. 9.2.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festg e- schriebene Versorgungsprozentsatz die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebenenleistungen dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem indiv i- duellen ruhegeldberechtigten Einkommen des b e- troffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalles multipliziert. - 9 - 3 AZR 319/13 - 10 - Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das R uhegeld bei Erwerbsminderung dar. Bei Inanspruchnahme von Witwen - /Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinte r- bliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den R e- gelungen der oben genannten Betriebsverei nb a- rung gezahlt. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben g e- nannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersren te in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übe r- nommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 b e- rechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem B e- hinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %. Ei ne zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. 9.2.3 Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Verso r- gungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwar t- schaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallb a- ren Anwartschaft wie folgt ermittelt: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Ei n- kommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipl i- ziert. Von diesem Betrag wird d er Teil als unve r- fallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebsz u- gehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebsz u- gehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres entspricht. - 10 - 3 AZR 319/13 - 11 - B. Allgemeine Rege lungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffer n 1 bis Zi f- fer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Rege lungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neuregelungen der Ve rsorgungsa n- wartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorli egenden Betriebsvereinbarung nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- rung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Verso r- gungsfall erhalten hätte. 3. Rentennahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fort, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004 . C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsfrist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündb ar. - 11 - 3 AZR 319/13 - 12 - Der auf der Grundlage der BV Neuordnung ermittelte festgeschriebene Versorgungsprozentsatz des Klägers beläuft sich auf 2 1 ,1 6 %. Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der E AG für diese und alle Konzerng esellschaften, die die BV Ne u- ordnung Erklärung Zur Betriebsvereinb a rung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. ab: e lung der Anwartscha ften betrieblic her Altersversorgung durch die , Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26.11.2004 bezogen auf die Änd e- rungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand g e- währleistet ist. Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamis che Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- wicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG b ezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrech t- erha l Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgung s- ansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuor d- nung nicht wirksam abgelöst worden. D ie BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu e i- nem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zu wächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich - proportionalen Gründen für einen Eingriff auf di e- ser Besitzstandsstufe fehle. 6 7 8 - 12 - 3 AZR 319/13 - 13 - Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Verso r- gungsordnung der N w S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der N w Aktiengesel l- schaft (NW) einget r e tene B e trieb s angehörige zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung b eantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Ne u- ordnung . Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife we der in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindes tbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- nes ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sac h- lich - proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 i - Ergebnis verbesserungs - und Sparpr o- gramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Ja h- ren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage b e fu n- den. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in de n Jahren 1998 bis 2003 ko n- tinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jah res 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E - Aktie sei kontin u ierlich g e- fa l len, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkr e te G e- fahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hi n te r- grund sei der Beschluss gefasst worden, das TOP FIT - Progr amm aufz u l e gen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapita l quote wieder auf ein gesundes Maß zurückz uführen. Von dem Gesamte inspa r vol u- men iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachau f- wa nd und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalau f wand gen e riert werden können. Mit den Betriebsrä ten sei im Verlauf der Ve r handlungen für die betrie b- 9 10 - 13 - 3 AZR 319/13 - 14 - liche Altersversor gung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jäh r lich ausg e- handelt worden. Schon w egen des Beherrschungs - und Gewinna b führungsve r- trages zwischen ihr und der E AG komme es für die Beurte i lung der Wir k sa m- keit der Ablösung de r BV 1997 durch die BV Ne u ordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gr ünde für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem U m- stand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der b etrieblichen Altersverso r- gung mitgewirkt habe . Darüber hinaus sei zu berüc k sichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversich e rung zurückgegangen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Be rufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsant rag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe D ie Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- ge richt gegeben en Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden ; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben . Dies führt zur Aufhebu ng des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Die Klage ist zulässig. I . Der Klageantrag richtet sich - in der gebotene n Auslegung - auf die r- BV 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt 11 12 13 14 - 14 - 3 AZR 319/13 - 15 - nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist. II . In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreich end bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach ric h- ten; in der gebotenen Auslegung de s Klageantrags begehrt der Klä ger entspr e- chende Zahlungen erst ab Eintr itt des Versorgungsfalls . Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt. 2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhäl tnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar kö n- nen nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Fes t- stellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerding s nicht no t- wendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. e twa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200 ) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer b e- stimmten Versorgungsordnung, nämlich der B V 1997 zu zahlen. 3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Vers orgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20 , BAGE 141, 259 ; 21. April 200 9 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 319/13 - 16 - Gründe, BAGE 79, 236) . Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. B. Ob die Klage begründet i st, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass d ie BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der vom Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Das Landesar beitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt . Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerich ts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Regeln - wie hier - mehre re zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. R spr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes un d der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, 19 20 - 16 - 3 AZR 319/13 - 17 - einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75) . 1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewich tete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnun gsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25 , BAG E 141, 259 ) . 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforde r- lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt wer den (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26 , BAGE 141, 259 ; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einan der gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in 21 22 - 17 - 3 AZR 319/13 - 18 - die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . II. Die BV Neuordnung läs st den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt . Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulä s- sigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich. III. E ine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers . 1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungsz u- sage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusag e insoweit, als sie den Ruhegeldan spruch von der w eiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzli chen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variable n Berechnungsfaktor nicht fort schreibt . Die u r- sprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeld e s, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen R entenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25 ) . 2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht z u einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommen s sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- Sie hat z udem eine Ablichtung 23 24 25 26 - 18 - 3 AZR 319/13 - 19 - der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitg lied des Vorstands der E AG für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuor d nung u n- terzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt . Diese Zusi ch e rungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich ge l ten la s- sen (vgl. auc h BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist siche r- gestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und der tatsächli chen Entwicklung seiner geset z l i- chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG , für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen der Bekla g- ten am 30. September 200 5 zusteht. IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies e iner rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt . Ob ein möglic her Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gel e- genheit zu geben, weiter vorzutragen. Dies fü hrt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeits gericht . 1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht au s - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tats ächlich vorliegt, kann zwar regelmäßig erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden . Allerdings ist der Kläger vorlieg end zum 30. September 200 5 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin ausgeschieden, weshalb die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 27 28 - 19 - 3 AZR 319/13 - 20 - des Klägers nach beiden Versorgungsordnungen unter Berücksichtigung von Veränderun gssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zum Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich berechnet we r- den kann. Hierzu haben die Parteien bislang weder vorgetragen noch hat das Landesarbeitsgericht Feststellungen getroffen. Sollte sich danach ein Eingriff ergeben - der nahe liegend ist - wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob sachlich - proportionale Gründe diesen Eingriff rechtfertigen können. 2. Unter sachlich - proportionalen Gründe n, die einen Eingriff auf der dri tten Besitzstandsstufe re chtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betriebli chen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen En t- wicklung des Untern ehmens beruhen. a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Kon zern eing e- bunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Ko nzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingr iffe in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Ve r- fahren keine Rol le; er scheidet bere its nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn d ie wir t- schaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mit h ilfe des Berechnungsdurc h- griffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten ge schützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . 29 30 31 - 20 - 3 AZR 319/13 - 21 - c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich - proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen s ein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne W eiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldende n Arbeitgeber - hier der E R AG - von der Führungsg e sel l schaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren au s schlie ß licher U n terne h- mensgegenstand r nehmen i nem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führung s gesellschaft di e G e- schäftstätigkei t der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unte r nehm er i- schen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Intere s sen ausric h tet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des G e samtko n zerns ste u- ert, was dazu führt, dass die wirt schaftliche Betätigung des konzer n angehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zug e- schnitten ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenom men , der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der auf die Sch were des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschi e- ßenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der ko nkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einze l- nen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Dies habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stat tgegeben werden. a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff 32 33 34 - 21 - 3 AZR 319/13 - 22 - selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklag ten überspannt . aa ) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müs sen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung nicht das für einen trif tigen Grund erforderliche Gewicht erreicht ha ben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Su b- stanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtf ertigung des Eingriffs in die betriebliche Alter s- versor gung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- scheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen , auf die ein vernün f- tiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) . bb ) Darüb er hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebli che sein. Beruft sich der Arbe itgeber darauf, wir t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzie ren, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite , wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nic ht un verhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unte rnehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. E ines ausgewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf 35 36 37 - 22 - 3 AZR 319/13 - 23 - es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es nicht erforderlich, d ass die einzelnen, zur Kosteneinsparung g e- troffenen Maßnahmen in einem angemessenen Ver hältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgung s- werk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vg l. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . A nderweitige Maßnahmen zur Kosteneinspa rung müssen nicht ausgeschöpft sein , bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorg e- nommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe ) . Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Ko s- tenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteil ung der dem Eingriff zugrunde li e- genden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang ange sichts dessen eine Kosteneinspa rung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten w ar und wie das n otwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Dar über hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen , in welchem Umfang diese Ma ßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung bei tragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kostene insparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde . Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb ande r- we i tige Maßnah men zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. 38 - 23 - 3 AZR 319/13 etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung z u- widerlau fen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 4 . Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zuläss i- ge Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich - proportionalen Grü n- de für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächs e zur Seite standen, kann vom Se nat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisi e- rung des Begriffs der sachlich - proportionalen Gründe und des zu ihrer Darl e- gung notwendige n Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Zwanziger Schlewing Spinner Becker Schultz 39
Full & Egal Universal Law Academy