Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 616/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12. Mai 2011 - 11 Ca 6516/1 0 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2012 - 8 Sa 1514/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpa s- sungsprüfung Bestimmungen: BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 1b Abs. 2 und Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4, § 30c Abs. 1; VAG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; Ve r- ordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - § 2 Abs. 1, § 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art . 14 Abs. 1 Hinweise des Senats: Teilweise parallel zu - 3 AZR 617/12 - , - 3 AZR 618/12 - ; parallel zu - 3 AZR 613/12 - , - 3 AZR 614/12 - , - 3 AZR 615/12 - , - 3 AZR 619/12 - und - 3 AZR 620/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 616/12 8 Sa 1514/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - gericht Dr. Spinner, die Richterin am B undesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie - 2 - 3 AZR 616/12 - 3 - den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen La n- desarbeit sgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1514/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsger ichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2011 - 11 Ca 6516/10 - teilweise abg eändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rück - ständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. insgesamt 6.908,64 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.720,89 Euro seit dem 11. Dezember 2008, aus 57,99 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus 1.546,65 Euro seit dem 11. Dezember 2010, aus 77,07 Euro seit dem 1. Januar 2011 sowie aus 3.506,04 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurt eilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2011 eine zusätzliche betriebliche A l- tersversorgung iHv. monatlich 161,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 77,07 Euro seit dem jeweil i- gen Zweiten des jew eiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 2. Februar 2011 und endend mit dem 2. September 2014 sowie aus 3.717,12 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Differenzbeträge zu zahle n, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW die Pensionskassenrente ab dem Jahr 2011 weiter herabsetzt. - 3 - 3 AZR 616/12 - 4 - Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückg e- wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 sowie darüber, ob die Beklagte dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einzustehen hat. Der am 20. Juli 1941 geb orene Kläger war vom 1. Juli 1974 bis zum 28. Februar 1999 bei de r Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die die A n- passungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der M - Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefrei te rechtsfähige Sti f- § 2 Zweck der Stiftung 2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung vo n Bildung und Erzi e- hung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete. 2.2 Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Informa tion und Kommunikation wissenschaftliche Datenbanken und Informat i- onssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und ve r- bessert sowie die dazu notwendigen elektron i- schen Produkte entwickelt und verfügbar macht; 1 2 - 4 - 3 AZR 616/12 - 5 - wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt; Informations - und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herau s- gibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im I n- ternet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen ele k t- ronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht; Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt; Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt; Preise und Stipendien vergibt; Forschungs - , Lehr - und Veröffentlichungsvo r- haben durch Personal - und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert. 2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zw e- cke e- rung von Wissenschaft und Forschung. § 3 Stiftungsvermögen 3.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B - Institut zählenden Vermögensgegenständen ei n- schließlich Beteiligungen, Schutz - und Urheberrec h- ten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage. 3.2 Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei. 3.3 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ung e- schmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortb e- stand der Stiftung für angemessene Zeit gewährlei s- tet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichts behörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folg e- jahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. 3.4 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzune h- - 5 - 3 AZR 616/12 - 6 - men, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufe n- den Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur au s- drücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzi e- § 4 Finanzierung des Stiftungszwecks 4.1 Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftung s- zweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dü rfen im Rahmen des g e- meinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrats 8.1 Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er b e- schließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Recht s- geschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung. 8.2 Der Stiftungsrat beschließt ferner über die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern, den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließe n- den Dienstvertrag, den Haushaltsplan, die Förder - und Vergaberichtlinien, die Grundzüge der Vermögensanlage, die Feststellung des Jahresabschlusses. § 10 Aufgaben des Vorstands 10.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und a u- 10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsve r- fassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge schäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Sti f- - 6 - 3 AZR 616/12 - 7 - tungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der la u- fenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte a n- stellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermöge nslage der Stiftung es zulässt. 10.3 Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewisse n- haft und sparsam zu verwalten. 10.4 Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs den vom Abschlussprüfer geprüften und testie r- ten Jahresabschluss, den Bericht des Abschlussprüfers über die Pr ü- fung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwe n- dung sowie den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wir t- schaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Sti f- tung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beau f- tragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wir t- schaftsprüfe r oder zur Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft aufweisen. 10.5 Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht Der Kläger und die Beklagte hatten im Ar beitsvertrag vom 12./15. Novemb er 1973 ua. vereinbart: 3 % (soweit Angestel l- tenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Ang e- stelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pens i- onsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt ; § 4 Herr Dr. S wird nach erfolgreichem Ablauf d er Prob e- dienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Indus t- rie Deutschlands, D, als Mitglied angemeldet. Die Gülti g- keit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mitglied 3 - 7 - 3 AZR 616/12 - 8 - Die Beklagte meldet e den Kläger zum 1. Juli 1974 zur Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Ü berschussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse. Der Kläger war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Fi r- menmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bek lagten wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezugs der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägeru n- ternehmen der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hie rfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist n ach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversa mmlung aufgrund von 4 5 - 8 - 3 AZR 616/12 - 9 - Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich e r- gebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthalte nen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebu n- denen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutacht en gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistun gen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschloss en. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Der aus den Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Teil dieser Rente be trug zu Rentenbeginn 805,36 Euro brutto monatlich. Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathemat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satz ung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen 6 7 - 9 - 3 AZR 616/12 - 10 - nac h § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3 . ) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW setzte die laufende n Pensionskassenrente n in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, 8 9 - 10 - 3 AZR 616/12 - 11 - zum 1. Juli 2007 um 1 ,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 % , zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. Mit Pensionsbescheid vo m 26. September 2002 hatte die PKDW dem Kläger mitgeteilt, dass sich seine Pensionsk assenrente auf insg esamt 743,42 Euro brutto monatlich belaufe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Leistungsbestimmungen der PKDW führten zu einer Diskrim i- nierung wegen des Geschlechts . Am 17./22. Oktober/2. November 2006 schlossen der Kläger und die Bek lagte sowie die PKDW zur Abgeltung der A n- sprüche des Klägers wegen einer etwaigen Diskrimini erung den folgenden Ve r- gleich : Herr Dr. S macht gegen B und die PKDW Ansprüche w e- gen einer etwaigen Diskriminierung nach Maßgabe des Barber - Urteils des EuGH und/oder Art. 141 EGV geltend. Zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche des Herrn Dr. S aus diesem Rechtsgrund schließen die Parteien folgenden Vergleich: 1. B zahlt Herrn Dr. 1.441,27 brutto. 2. Die PKDW zahlt He rrn Dr. S einen Betrag i.H.v. 1.602,96 brutto . 3. Zudem hebt die PKDW die monatliche Rente des Herrn Dr. S ab dem 01.07.2006 rückwirkend um monatlich 65,39 brutt o an. Die Rente ist künftig zu za h len zzgl. etwaiger b efristeter Gewinnzuschläge und abzüglich etwaiger kü nftiger rechtmäßiger Lei s- tungs herabsetzungen. 5. Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche aus einer etwaigen Diskriminierung des Herrn Dr. S nach Maßgabe des Barber - Urteils des EuGH und/oder Art. 141 EGV abgegolten. - Zuschlag auf 69,18 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2004 betrug der Barber - Zuschlag mona t- lich 67,26 Euro und ab dem 1. Juli 2005 monatlich 66,31 Euro. Der in Ziff . 3 des 10 11 - 11 - 3 AZR 616/12 - 12 - Vergleichs vereinbarte, ab dem 1. - Zuschlag iHv. monatlich 65,39 Euro berücksichtigte bereits die jährliche Absenkung der Pe n- sionskassenrente des Klägers zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006. Danach hat der Kläger in der Zei t ab dem 1. Januar 2005 folgende Lei s- tungen bezo gen: In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 erhielt er eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 722,75 r- - Zuschlag iHv. monatlich 67,26 Euro, mithin eine Betriebsrente iHv . in sg e- samt 790,01 Euro monatlich. In der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 erhielt er eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 712,63 Euro. Zuzüglich - Zuschlags iHv. monatlich 66,31 Euro betrug seine Betriebsrente in dieser Zeit in sgesamt 778,94 Euro monat lich. In der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 betrug seine mo natliche Betriebs rente einschließlich des - Zuschlags insgesamt 768,05 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 belief sie sich auf insg esamt 757,52 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 betrug sie insgesamt 747,37 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 betrug sie insgesamt 737,58 Euro und in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 belief sie sich auf insgesamt 728,29 Euro. M it der der Beklagten am 10. Dezember 2008 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Ausgleich der Differenzen in Anspruch genommen , die dadurch entstan den waren, dass die PKDW den auf den Arbeitgeberbeitr ä- gen beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt hat te sowie eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 und die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 verlangt . Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010, der am selben Tage beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der Beklagten am 16. Dezember 2010 zugestellt wurde, hat d er Kläger seine K lage ua. dahin e r- wei tert, dass er eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch zum Anpassungsstichtag 12 13 - 12 - 3 AZR 616/12 - 13 - 1. Januar 2009 und die Zahlung rückständiger Betriebsrente bis zum 31. De - zember 2010 begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflich tig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskasse n- rente herabgesetzt hat. Die Beklagte sei zu dem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpf lichtet, seine Betriebsrente zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn am 1. Oktober 2002 bis zum A n- passu ngsstichtag 1. Januar 2006 be trage 5,32 %; der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 belaufe sich auf 5,8 %. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und - entschei - dung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Es seien weder ab Rentenbeginn säm t- liche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden noch sei der zur Berechnung der g a- rantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten worden. Dass der von der PKDW der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durc h die BaFin genehmigt worden sei, sei unerhe b- lich. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. insgesamt 7.154,40 Eur o brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.448,74 Euro seit Klagez u- stellung und aus 3.705,66 Euro seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen, 2. die Beklagte zu veru rteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2011 eine n weiteren monatlichen Differenzbetrag iHv. 169,12 Euro brutto als weitere Betriebsrente nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz ab dem 2. des Folgemonats zu zahlen , 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 14 15 - 13 - 3 AZR 616/12 - 14 - dem Jahr 2011 durch Herabsetzung der Leistungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG verringerte Betriebsrentenzahlungen an den Kläger durch Zahlung des jeweiligen Herabse t- zungsbetrages auszugleichen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantr agt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt hat. Sie habe dem Kläger Leistungen nur nach Ma ß- gabe de r Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Zudem müsse berüc k- sichtigt werden, dass der Wert der Leistungshera bsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die G a- rantierente demnach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht ei n- standspflicht ig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die Beschlussfassungen der PKDW keinen Ei n- fluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pension s- kasse schlecht wirtschafte. Sie sei auch nicht v erpflichtet, die Betriebsren te des Klägers zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspfli cht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzu n- gen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtl i- che auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leist ungen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht übe r- schritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass bei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßge b- lich sei. Dieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpa s- 16 17 - 14 - 3 AZR 616/12 - 15 - sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte, stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des Kläge rs an den Kauf kraftverlust zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 entgegen. Bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lei s- tungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige Sti f- tung sei, die keine wirtschaftlich en Gewinnziele verfolge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Sti f- tungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäßig erhalten. Deshalb sei nicht von den Maßstäben auszugehen, die für operativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des Stiftungsvermögens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine Anpassungspflicht. Unter B e- rücksichtigung dessen ha be ihre wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstic h- tag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 einer Betriebsrentenanpassung en t- gegengestanden. Ursprünglich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B - Handbuchs der organischen Chemie erfüllt worden. Der Vertrieb dieses Handbuchs sei durch den S - Verlag e rfolgt, der im Gegenzug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckbögen zu zahlen und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. Das Handbuch werde seit dem Jahr 1999 nicht mehr erstellt, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine Datenbank betrieben worden, die vom Institut erarbeitete und publizie r- te maschinenlesbare Fakten - und Strukturdaten von organisch - chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an de r Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie gezahlt habe. Diese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM belaufen, sei in der Folgezeit allerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 se i- en das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie z u- rückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. Dieser Vertrag habe am 17. Januar 2005 au ßerordentlich gekündigt werden müssen. Die Lizenznehmerin habe die Kündigung nicht hingenommen und es sei zu e i- nem Schiedsverfahren gekommen. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 - 15 - 3 AZR 616/12 - 16 - sei es völlig offen gewesen, ob nach Ablauf des Schiedsverfahrens überhaupt noch Lizenzeinnahmen zur Verfügung stehen würden. Sie sei zu dieser Zeit wirtschaftlich am Rande des Ruins gewesen. Das Betriebsergebnis habe sich zum Ende des Jahres 2005 auf minus 9.250.000,00 Euro belaufen, das orden t- liche Betriebsergebnis habe minus 95 0.000,00 Euro betragen. Zum 31. Dezember 2005 habe ein positives Ergebnis nur deshalb erzielt werden kön nen, da durch den V erkauf von Wertpapieren stille Reserven realisiert wo r- den seien. Der Lizenzv ertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages been det worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kap i- talanlagen. Der Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2009 bekannt gewesen. Im Jahresabschluss 2 008 seien Abschreibungen auf Finan z- anlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen. Nur aufgrund eines außero r- dentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.800.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis e rzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Pe r- sonal - und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsn iveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen. Danach seien die Mitarbeitervergütungen im Jahr 2011 um lediglich 1 % angehoben worden. Neuentwicklungen im Bereich der Software seien eingestellt und das IT - Tea m sei halbiert worden. Bereits genehmigte Stipendienprogramme seien eingestellt bzw. verschoben worden. Sie sei bereit, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausg e- schlo ssen werde, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert werde und sofern dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit b e- treffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot auferlegt werde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, ein e Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt 18 - 16 - 3 AZR 616/12 - 17 - Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck geforde rt, der Stiftungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen werde. Demzufo l- ge seien alle Rechnungs - und Rechenschaftsberichte der Stiftung schutzbedür f- ti g. Im Übrigen sei die Forderung des Klägers der Höhe nach übersetzt. Mit dem Vergleich vom 17./22. Oktober/2. November 2006 seien alle Nachza h- lungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 2006 abgegolten worden. Ab dem 1. Juli 2006 sei ausschließlich eine Pensionskassenrente iHv. 768,05 Euro g e- schuldet gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben. Es hat dem Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 7.141,88 Euro brutto zugesprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2011 monatlich weitere 168,61 Euro brutto zu zahlen. Dem Klageantrag zu 3. hat das Landesarbeitsgericht in vollem Umfa ng entsprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage is t - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW den auf den Beiträgen der B eklagten beruhenden Teil der Pensionska s- senrente des Klägers herabgesetzt hat. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 20 09 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ang e- 19 20 21 - 17 - 3 AZR 616/12 - 18 - nommen, dass die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wi rtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpa s- sung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftve rlust zu den Anpa s- sungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. A l- lerdings beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassung sstic h- tag 1. Januar 2006 - entgegen seinen Berechnungen - nicht auf 5,32 %, so n- dern auf 5,10 % und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht auf insgesamt 11,06 %, sondern auf 10,49 % der Ausgangsrente des Klägers, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die Klageanträge zu 2. und 3. 1. Bei dem Klageantrag zu 2. handelt sich um eine Klage auf wiederke h- rende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grun d- sätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gege n- satz zu § 259 ZPO muss nicht d ie Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 144, 180) . 2. Der Klageantrag zu 3. ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notw endig auf ein Rechtsverhäl t- nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis oder - wie hier - auf bestimmte A n- sprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht b e- schränken (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259 ) . Der Kläger hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte eine Verpflichtung, an den Kl ä- 22 23 24 - 18 - 3 AZR 616/12 - 19 - ger die Beträge zu zahlen, um die die PKD W die Pensionskassenrente des Klägers ab dem Jahr 2011 weiter herabsetzt, in Abrede stellt. II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW den auf den Beitr ä- gen der Bek lagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers he r- abgesetzt hat. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- verm ögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtun g und den Durchführungswegen zu unte r- scheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 4 08/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu v erschaffen, die er dem Arbeitnehmer verspr o- chen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadense r- satz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der v e r- sorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzg e- ber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz n- den der Klarstellung ausdrücklich Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrech t- 25 26 27 - 19 - 3 AZR 616/12 - 20 - (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Damit hat der Gese tzgeber ve r- deutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Verso r- gungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersverso r- gung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vie l- mehr eine Einsta ndspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) . b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbl eibt oder der externe Ve r- sorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN) . 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKD W vorgenommenen Leistungsherabsetzungen einzustehen. a) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durc h- geführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinric h- tung, die auf ihre Leistungen einen Rec htsanspruch einräumt. b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Ve r- pflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Verso r- gungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt h at. Die Beklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hie r- über besteht unter den Parteien auch kein Streit. 28 29 30 31 - 20 - 3 AZR 616/12 - 21 - c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorge sehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundve r- hältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem U m- fang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshe r- absetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses. aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Ver ei n- barung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die Beklagte den Kläger - wie zum 1. Juli 197 4 auch geschehen - nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienstzeit bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied anmeldet und an die Pensionska s- se bestimmte Beiträge abführt, damit der Kläger gegen diese einen Ver so r- gungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistung s- bedingungen der P ensionskasse maßgeblich sein sollen. bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistung s- bedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das a r- beitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festl e- gen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen 32 33 34 35 - 21 - 3 AZR 616/12 - 22 - Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher au s- schließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eing e- schränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbe stimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusamme n- bruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pension s- kassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in H andbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207) . cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 erfasst, wäre mit zwin genden betriebsrentenrechtlichen Wertu n- gen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden. Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsb e- dingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgebliche n Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mitte l- baren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgu ng also über e i- nen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durch führungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschulden s- unabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbei t- geber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersverso r- gung über eine regulierte Pensionskasse durch geführt wird. Von dieser Ei n- standspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 36 37 - 22 - 3 AZR 616/12 - 23 - BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) . dd) Die d ynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedi n- gungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen hera b- setzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzu ng vorbehalten hätte. Ein derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. (1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber n icht zu belieb i- gen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. A us diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Ei n- griff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- stand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 45 mwN) . (2) Behält sich der Arbei tgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer so l- chen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun ges chaffene Ve r- sorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vo r- leistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene G egenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwi e- gen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 33, BAGE 143, 90) . Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt d a- her voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die 38 39 40 - 23 - 3 AZR 616/12 - 24 - L eistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglic h- keit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit eine r dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung b estehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 ( - 3 AZR 964/08 - , - 3 AZR 35/09 - , - 3 AZR 45/09 - , - 3 AZR 196/09 - , - 3 AZR 248/09 - und - 3 AZR 365/09 - ) folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistu n- gen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungspl ä- nen von Unterstützungskassen als W iderrufsrecht auszulegen ist, das an sac h- liche Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194 ) . Die B e- klagte hat dem Kläger jedoch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Verso r- gung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtlichen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistungen einen Rechtsa n- spruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht. ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Jun i 1969 ( - 3 AZR 297/68 - BAGE 22, 92) , 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 41 42 - 24 - 3 AZR 616/12 - 25 - 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - zu I 1 der Gründe, aaO) , als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - zu 2 a der Gründe) ausg e- führt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werde n soll, verspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichke i- ten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs - und Versorgung s- bestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitg e- bers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und d en Versorgungsrichtlinien der Ve r- sorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, h a- ben sich beide Entscheidungen nicht befasst. Soweit der Senat in seinem Ur teil vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgung s- zusage der Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausg e- füllt, aus denen sich ergebe, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Le i s- tungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Senat hat sich in dieser En t- scheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse befasst, die die Versorgungszusage al s solche und deren Einordnung als beitragsorie n- tierte Leistungszusage betrafen. d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Lei s- tungsherabsetzungen der PKDW ihre m Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt waren, die Garantierente mithin unangetastet geblieben ist. Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbet eiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprechens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. 43 44 - 25 - 3 AZR 616/12 - 26 - e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage de r PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. s- (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14; Voßkuhle AöR i- November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwe n- dung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung en t- spricht u nd die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in prakt i- scher Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, BVerfGE 129, 78; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112 , 332) n- (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, BVerfGK 18, 308; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufe n- den Pensionskassenrente be schließt, nicht in Betracht. aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein greift . Das Gr undrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsor d- nung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als so l- ches (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Nur die ses ist jedoch durch eine Ver urteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten 45 46 47 - 26 - 3 AZR 616/12 - 27 - beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt hat, b e- troffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Rech t am eingerichtete n und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offe n- blei ben , ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht s chon vor, wenn eine Zahlung spflicht die Fortführung einzelner Unte r- nehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unm öglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßi g haben . Diese Voraussetzung ist bei einer Ve r- pflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines U n- te rnehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a bb der Gründe mwN). bb) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltun g des Ve r- mögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspfl icht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden. (1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betrieb s- rentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Verso r- gungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im a r- beitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgu ngsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er 48 49 - 27 - 3 AZR 616/12 - 28 - auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeit s- rechtlichen Grundverhältnis gegebenes Ve rsorgungsversprechen gebund en. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etw a BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO) . D a- bei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgung s- träger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einst andspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. (2) Arbeitgeber, die - wie die Beklagte - die betriebliche Alt ersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er übe r- haupt Leistung en der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungsz u- sage abgewickelt werden soll und wählt inne rhalb der mittelbaren Durchfü h- rungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss - und Kontrollmö g- lichkeiten bietet. Dies gilt auch in Fällen wie dem v orliegenden, in dem die Ve r- sorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG herrührt. 3. Danach kann der Kläger von der Be klagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 rückständige Bet riebsrente iHv. insgesamt 3. 402,60 Euro br utto verlangen. Ab dem 1. Januar 2011 stehen dem Kläger monatlich weitere 77,07 Euro brutto zu. Der auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhende Teil der Pensionskasse n- rente des Klägers belief sich zu Rentenbeginn auf 805,36 Euro brutto mona t- lich. Da der Kläger i n der Zeit vom 1. Ja nuar 2005 bis zum 30. Juni 2005 eine 50 51 52 - 28 - 3 AZR 616/12 - 29 - monatliche Betriebsrente iHv. 790,01 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 eine monatliche Betriebsrente iHv. 778,94 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 eine solche iHv. 768,05 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 757,52 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 747,37 Euro, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 e ine solche iHv. 737,58 Euro und in der Zeit ab dem 1. Juli 2010 eine m o- natliche Betriebsrente iHv. 728,29 Euro bezogen hat, errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 eine monatliche Differenz iHv. 15,35 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 eine m o- natliche Differenz iHv. 26,42 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 eine monatliche Differenz iHv. 37,31 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine monatlic he Differenz iHv. 47,84 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine monatliche Diff e- renz iHv. 57,99 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine monatliche Diffe renz iHv. 67,78 Euro brut to und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatliche Diffe renz iHv. 77,07 Euro brutto . Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 iHv. 92,10 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 iHv. 317,04 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 iHv. 447,72 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 iHv. 574,08 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 iHv. 695,88 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 iHv. 813,36 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 462,42 Euro brutto. 4. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht der unter dem 17./22. Oktober/2. November 2006 geschlossene Vergleich den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Das Landesar beitsgericht hat zu Recht angeno m- men, dass mit diesem Vergleich die Ansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht ausge schlossen wurden . Mit dem Vergleich wurden nur des Klägers nach Maßgabe des Barber - Urteils des EuGH und/oder Art. 141 EGV abgegol Ansprüche 53 - 29 - 3 AZR 616/12 - 30 - und Nachforderungen aus anderen Rechtsgründen werden hiervon nicht e r- fasst . Im Übrigen wäre e ine andere Auslegung des Ver gleichs mit den Vorg a- ben von § 17 Abs. 3 Satz 3 Be trAVG unvereinbar. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gehört zu den zwingenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes, von denen nicht zuungunsten des Arb eitnehmers abgewichen werden darf. 5 . Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemac hten Rückstände aus § § 291 , 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewo r- denen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Ve r- zugszinsen sind keine Leistun gen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäranspr ü- che, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begrü n- det ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehe n (vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Oktober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; OLG Ko b- lenz 18. März 1980 - 15 UF 675/79 - ) . Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. III. Der Kläger k ann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungspr ü- fungs - und - entscheid ungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wir t- schaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klä gers an den K aufkraftverlust zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des Klägers b e- läuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des Klägers - zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2006 nicht auf 5,32 %, so n dern auf 5,1 0 % und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 - entgegen der Annahme des Landesa r- beitsgerichts - nicht auf insgesamt 11,06 %, sondern auf 10,49 % der Au s- 54 55 - 30 - 3 AZR 616/12 - 31 - gangsrente des Klägers, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werd en durfte. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war , zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Kl ä- ge rs zu den Anpassungssticht ag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen war. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform - , die laufende Leistunge n der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige ste u- erbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so hätte er dies deu tlich zum Ausdruck gebracht. b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die A n- passungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Besti mmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - vom 6. Ma i 1996 (im Fo l g enden: DeckRV ) am 16. Mai 1996 erteilt wurden. aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebl i- che Altersversorgung über eine Direktversicher ung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussante i- 56 57 58 59 - 31 - 3 AZR 616/12 - 32 - le zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berec h- nung d er garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. bb) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Beklagte die Altersversorgung des Klägers über die PKDW durchführt, deren Tarife - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse - nicht nach den pauschale n Vorgaben der DeckRV zu berec h- nen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG u n- t erscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse b e- trieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist (vgl. etwa Hock BB 2014, 1717, 1720) . Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte sche itert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der geset z- lichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz ei ngefügt wurde, während die Versorgungszusage des Klägers aus einer Zeit vor Inkraf t- treten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrente ngesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind (Rolfs in Bl o- meye r/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock BB 2014, 1717, 1719; Schwind BetrAV 2011, 42) . Die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Beklagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ent fallen, weil diese Bestimmung nicht für la u- 60 - 32 - 3 AZR 616/12 - 33 - fende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die - wie beim Kläger - vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Verweisung auf de n nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren. (1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Rich tlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Berechnung der D e- ckungsrückstellu ng unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buc h- führung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausg e- hend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hu n- dert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsve r- träge ohn e Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. I S. 670) . (2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz au s- schließlich den in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnung szins in B e- zug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächt i- 61 62 - 33 - 3 AZR 616/12 - 34 - Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist en t- gegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils b e- stimmte Höchstzinssatz maßgeblich (so auch Blumenstein VW 2004, 41; Ja e- ger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand Okt o- ber 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 546 4.2) . (a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten s- 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchs t. a VAG en t- haltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsver träge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts - und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Übe r- schussb eteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV. 63 - 34 - 3 AZR 616/12 - 35 - (b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantie r- te Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rech nungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgeno m- men. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensio nskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin g e- nehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen dereg u- lierten und regulierten Pensionskassen untersch eiden wollte. Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pens i- onskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der B aFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für i hre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vgl. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.) . Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pens i- onskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wä re der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden. (c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesb e- gründung zum Ausdruck gekommen ist, das s mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrüc k- 64 65 66 - 35 - 3 AZR 616/12 - 36 - stellung und nicht ein von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszins g e- meint ist. Nach der Gesetz esbegründung trägt Nr. 2 von Abs. Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe ei nes Höchstrec h- nungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrüc k- stellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für u- tigen Erkenntni sstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem (BT - Drs. 13/8011 S. 73) . Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich d a- vors ichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf e i- nen aufsichtsbehördlich gene hmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VA G vorgegeb e- nen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 B etrAVG darstellen. (d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 1 6 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des A r- beitgebers an Planungs - und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zu gleich festgelegt 67 68 69 - 36 - 3 AZR 616/12 - 37 - hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betrieb s- rentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erw irtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese A b- wägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszin ses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen. (e) Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erha l- ten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebe rn, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse b e- die n ten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT - Drs. 13/8011 S. 73) , wird hierdurch nicht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwan d, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen r e- guliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetz geber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durc h- führungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch. Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versich erungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den j e- weiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben vielmehr die Mö g- lichkeit, die garantierte Leistung mit einem Re chnungszins zu berechnen, der den in § 2 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1. Janu ar 1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über 70 71 72 - 37 - 3 AZR 616/12 - 38 - eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Ab s. 2 BetrAVG b e- freien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arb eitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direk t- versicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, insoweit privil e- giert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten V o- raussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs - und - entschei - dungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch we r- den di e Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pe n- sionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garan tierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum e i- nen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgun g s- gläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und - entscheidung verpflic h- tet. Dabei kann er auch seine wirtschaft liche Lage berücksichtigen und darf von eine r Anpassung ganz o der teilweise absehen , wenn und soweit das Unte r- nehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum anderen ist zu berüc k- sichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Ve r- sorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalb Bezugsobjekt der A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die B e- triebsrente ist , die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30 und 32 mwN) . Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Verso r- - 38 - 3 AZR 616/12 - 39 - gungs - /Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilun g der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist. (3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchs t- rechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt (aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 , 8; Kemper/Kisters - Kölkes/ Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102) . (a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 290/00 - zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165) . Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichti g- ten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzg e- bungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 20 04 - VIII ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe) . (b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der V o- raussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berec h- nung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchs t- rechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8) . Ander s als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifischen Beso nderheiten der jeweiligen Pens i- onskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall 73 74 75 76 - 39 - 3 AZR 616/12 - 40 - auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO ) . Derartige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaff ung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht berücksichtigen, so n- dern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pension s- kassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben. (bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Erme s- sen zu entscheiden; er darf eine Anpassung d er Betriebsrente nur dann able h- nen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar. 2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfo l- gen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 Betr AVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Ja hren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbe ginn des Klägers am 1. Oktober 2002 - der 1. Oktober 2005 und der 1. Oktober 2008 gewesen. b) Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr an fallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab en sich für den Kläger der 1. Januar 2006 und der 1. Januar 2009 als Prüfungstermin e . 77 78 79 80 - 40 - 3 AZR 616/12 - 41 - aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, ind ividuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner n ur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksich tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn . 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . bb) Der Kläg er bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen A npassungsstichtag 1. Januar 2006 verzögerte sich die er s- te Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate . Hieraus erg ibt sich der wei tere Anpassungsstichtag 1. Januar 2009. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klä gers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, da ss ihre wirtschaftliche Lage zu den Anpassung s- stichtag en 1. Januar 2006 und 1. Janua r 2009 eine Anpassung der Betriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berüc k- 81 82 83 84 85 - 41 - 3 AZR 616/12 - 42 - sichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. (1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurtei lungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen A n- passungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weiter e Entwicklung g e- zogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaft lichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag z u erstelle n- den Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorherse h- bar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältni s- se des Unternehmens kö nnen erst bei der nächsten Anpassungsprüfung b e- rücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . (2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- h- vortrag und Bewe is in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die 86 87 88 - 42 - 3 AZR 616/12 - 43 - maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbei t- geber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . (3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftl i- che Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung i n- soweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettb e- werbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht d ie Ertragskraft des Unte r- nehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer u n- genügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wi e- der aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betrieb s- renten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkap i- talauss tattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten B e- triebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistung s- fähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürge r- lichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sowie nac h § 6 Abs. 1 des Hessischen 89 90 - 43 - 3 AZR 616/12 - 44 - Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61) , und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahel e- gen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen. Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- meiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die B e- triebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 20 06 und 1. Januar 2009 nicht anzupassen, billig em Ermessen entspricht, weil zu den Anpassungsstichtag en die Prognose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ. Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen m üssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzuste l- len. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk bestimmt. Dieses gibt Aufschluss über ihre Einna h- men und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom A b- schlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Ei n- nahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Ei n- künften , wie zB Rückerstattungen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spe n- den (vgl. Hof in Seifart/v. Campenha usen aaO Rn. 1 0 ) sowie zu ihren Aufwe n- dungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortragen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, gelt end zu m a- chen, zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 sei es völlig offen gewesen, ob nach Ablauf des Schiedsverfahrens noch Lizenzeinnahmen zur Verfügung st e- hen würden, zum 31. Dezember 2005 habe ein positives Ergebnis nur deshalb erzielt werden können, da durch den Verkauf von Wertpapieren stille Reserven realisiert worden seien; seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus 91 - 44 - 3 AZR 616/12 - 45 - den Kapitalanla gen gehabt , was zum Anpassungsstic htag 1. Januar 2009 b e- reits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen worden, nur aufgrund e i- nes außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, e in positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen, insbesondere seien b e- reits genehmigte Stipendienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden. b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsau ffassung der B e- klagten nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese eine Anpa s- sung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der Beklagte n nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wir t- schaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertra u- lichkeit vorzutragen. aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesonder e zu ihren Jahresabschlüssen, mit der Begründung abg e- lehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden B e- triebs - bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffen t- lichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtsc haftliche Lage erörtert würde, und dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betrieb s - oder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Ve r- traulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - Rn. 47, BGHZ 178, 362) . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürc h- tung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 92 93 - 45 - 3 AZR 616/12 - 46 - 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - aaO) . bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinbli ck auf welchen Vortrag oder welche Art von G e- schäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht. (1) Soweit die Bekla gte sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftl i- chen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen A n- forderungen gestellt. Die Beklagte verkennt, dass allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rec h- nungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenz u- legen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Ko n- trolle und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rec h- nung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen G e- schäfts - oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht. (a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur e i- nem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten s- tung ein berechti g- tes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139) , etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzu fügen (vgl. etwa BGH 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - 94 95 96 - 46 - 3 AZR 616/12 - 47 - Rn. 21) . Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der G e- heimhaltung das Betriebs - oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart we r- den. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ers e- hen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe) ; zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. (b) An beidem fehlt es. Die Beklagte hat n icht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechti g- tes Geheimhaltungsinteresse besteht. Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tät i- gen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Ges chäftsbücher, Kundenlisten, B e- zugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs - bzw. Geschäftsgehei m- nisse enthalten (vgl. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - Rn. 76) . Bei der Beklagten handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Beklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht e r- werbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsint e- f- e- resses an der Nich tpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann be i- spielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Z u- stiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftu ngen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem h- 97 98 - 47 - 3 AZR 616/12 - 48 - ren (vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42) . Inwieweit durch die Preisgabe welcher G e- g- te indes nicht dargetan. (2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor seiner Entsc heidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegung s- pflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse durch. Die Rüge ist unzulässig . (a) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § § 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rüg e- recht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verl o- ren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht m ehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betre f- fenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Au s- weislic h des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesa r- beitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben. (b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revisionsbegrün dungsfrist nicht dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 70 und 71) . Sie hat lediglich geltend g e- macht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Au f- wendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könn e, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus. 99 100 101 - 48 - 3 AZR 616/12 - 49 - 4. Entgegen den Berechnungen des Klägers beläuft sich der Anpa s- sungsbedarf zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 nicht auf 5,32 % . Vie l- mehr beträgt der in der Zeit vom Rentenbe ginn des Klä gers am 1. Oktober 2002 bis zum An passungsstichtag 1. Januar 2006 eingetretene Kaufkraftve r- lust - nach der Rückrechnungsmethode ermit telt - 5,10 %. Danach kann der Kläger nur verlangen, dass seine mona tliche Ausgangsrente iHv. 805,36 Euro brut t o ab dem 1. Januar 2006 um monatlich 41,07 Euro brut to auf monatlich 846,43 Euro brutto angehoben wird. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 errechnet sich - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - kein A n- passungsbedarf iHv. insgesamt 11,06 %. Vielmehr beträgt der in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 2002 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eingetretene Kaufkraftverlust - nach der Rückrechnungsmeth o- de ermittelt - 10,49 %. Danach kann der Kläger nur verlangen, dass sein e m o- natliche Ausgangsrente iHv. 805,36 Euro brutto ab dem 1. Januar 2009 um monatlich 84,48 Euro brutto auf monatlich 889,84 Euro brutto angehoben wird. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 3 19) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt ve r- öffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn 102 103 104 - 49 - 3 AZR 616/12 - 50 - der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte Rückrechnung s- methode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgebl i- chen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umg e- rechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Ei n- kommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebensha l- tung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittl e- rem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zwe i- ten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshal tung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten R e- chenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist s odann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassung s- stichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedar f des Klägers vom Rente n- beginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 auf 5,10 % und vom Re n- tenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 auf 10,49 %. aa) Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschlan d (Basis 2000) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 200 0) betrug im Dezember 2002 104,0 . Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im De zember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem 105 106 - 50 - 3 AZR 616/12 - 51 - Verhältnis von 1 : 0 ,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für September 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 104,28 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2005 gü l- tigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 109,6. Hieraus errechnet s ich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 eine Steigerung von 5,10 % ([109,6 : 104,28 - 1] x 100). bb) Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebe nshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Ve rbraucherpreisindex für Deutschl and ist sodann der für September 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multipli zier en, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2008 gü l- tigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,8. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eine Steige rung von 1 0,49 % ([106,8 : 96,66 - 1] x 100). c) Da die Ausgangsr ente des Klägers monatlich 805,3 6 Euro brutto b e- trug, errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 bei einem Anpa s- sungsbedarf von 5,10 % eine monatliche Bet riebsrente iHv. 846,43 Euro und 107 108 - 51 - 3 AZR 616/12 - 52 - zu m Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 bei einem Anpassungsbedarf von 10,49 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 889,84 Euro . 5. Danach kann der Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. 1.478,52 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 2.027,52 Euro brutto , mithin für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. insgesamt 3.506,04 Euro brutto v erlangen. Ab dem 1. Januar 2011 schuldet ihm die Beklagte die Zahlung weiterer 84,48 Euro brutto monatlich. 6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. gelten d gemachten Rückstände aus § § 291 , 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urt eils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anpassungsfo r- derung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entsche i- dung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen gelte nd machen (vgl. hierzu Ausfü h- rungen unter Rn. 54 ) . IV. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsren te für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. insgesamt 6.908,64 Euro brut to und für die Zeit ab 1. Januar 2011 monatlich weite re 161,55 Euro brutto zahlt. V. Da die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Kläger gege n- über für die Beträge einzustehen hat, um die die PKDW den auf den Arbeitg e- berbeiträgen beruhenden Teil seiner Pen sionskassenrente herabsetzt, ist auch die Feststellungsklage (Klageantrag zu 3.) begründet. 109 110 111 112 - 52 - 3 AZR 616/12 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller 113
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