Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 618/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15. September 2011 11 Ca 8964/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2012 - 8 Sa 1528/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpa s- sungsprüfung - Nebenintervention Bestimmungen: BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 1b Abs. 2 und Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4, § 30c Abs. 1; VAG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; Ve r- ordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - § 2 Abs. 1, § 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; ZPO § 66 Abs. 1 Hinweise des Senats: Parallel zu - 3 AZR 617/12 - ; teilweise parallel zu - 3 AZR 613/12 - , - 3 AZR 614/12 - , - 3 AZR 615/12 - , - 3 AZR 616/12 - , - 3 AZR 619/12 - und - 3 AZR 620/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 618/12 8 Sa 1528/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, Nebenintervenient: p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - 2 - 3 AZR 618/12 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - gericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: Die Nebenintervention wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird - un ter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen La n- desarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1528/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 8964/10 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. insgesamt 3.701,70 E uro brutto zuzü g- lich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 18,56 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. Juli 2007, aus jeweils monatlich 27 ,45 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2007 und endend mit dem 1. Juli 2008, aus jeweils monatlich 36,03 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2008 und e ndend mit dem 1. Juli 2009, aus jeweils monatlich 44,30 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010, - 3 - 3 AZR 618/12 - 4 - aus jeweils monatlich 52,15 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011 sowie aus weiteren 1.984,08 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen, 2. an die Klägerin ab dem 1. Januar 2011 eine z u- sätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. m o- na t lich 121 ,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 52,15 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Februar 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014 sowie aus 3.105,4 5 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention in der R e- visionsinstanz verursachten Kosten. Diese ha t der Nebe n- intervenient zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der be trieblichen Altersversorgung der Klägerin zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 so wie darüber, ob die Beklagte der Kläger in für die Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einzustehen hat . Die am 8. Februar 1944 geborene Kläger in war vom 1. November 1973 bis zum 28. Februar 1999 bei der Bekl agten beschäftigt. Bei der Beklagten, die 1 2 - 4 - 3 AZR 618/12 - 5 - die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der M - Gesellschaft zur Förd e rung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbef reite rechtsf ä hige Sti f- § 2 Zweck der Stiftung 2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erzi e- hung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete. 2.2 Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Info rmation und Kommunikation wissenschaftliche Datenbanken und Informat i- onssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und ve r- bessert sowie die dazu notwendigen elektron i- schen Produkte entwickelt und verfügbar macht; wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt; Informations - und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herau s- gibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im I n- ternet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen elek t- ronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht; Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt; Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt; Preise und Stipendien vergibt; Forschungs - , Lehr - und Veröffentlichungsvo r- haben durch Personal - und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert. 2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zw e- - 5 - 3 AZR 618/12 - 6 - e- rung von Wissenschaft und Forschung. § 3 Stiftungsvermögen 3.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B - Institut zählenden Vermög ensgegenständen ei n- schließlich Beteiligungen, Schutz - und Urhebe r rec h- ten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage. 3.2 Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei. 3.3 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ung e- schmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortb e- stand der Stiftung für angemessene Zeit gewährlei s- tet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folg e- jahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. 3.4 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzune h- men, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufe n- den Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur au s- drücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzi e- rung des Stiftungszweckes zu verwende § 4 Finanzierung des Stiftungszwecks 4.1 Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftung s- zweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des g e- meinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrats 8.1 Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er b e- schließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Recht s- geschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung. 8.2 Der Stiftungsrat beschließt ferner über - 6 - 3 AZR 618/12 - 7 - die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern, den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließe n- den Dienstvertrag, den Haushaltsplan, die Förder - und Vergaberichtlinien, die Grundzüge der Vermögensanlage, die Feststellung des Jahresabschlusses. § 10 Aufgaben des Vorstands 10.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und a u- 10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsve r- fassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Sti f- tungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der la u- fenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte a n- stellen oder beauftragen, soweit dies erforderli ch ist und die Vermögenslage der Stiftung es zulässt. 10.3 Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewisse n- haft und sparsam zu verwalten. 10.4 Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs den vom Abschl ussprüfer geprüften und testie r- ten Jahresabschluss, den Bericht des Abschlussprüfers über die Pr ü- fung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwe n- dung sowie den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wir t- schaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Sti f- tung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beau f- tragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wir t- schaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft aufweisen. - 7 - 3 AZR 618/12 - 8 - 10.5 Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht Die Kläger in und die Beklagte hatten im Arbeits vertrag vom 27. November 1973 ua. vereinbart: 5 Frau T wir d nach erfolgreichem Ablauf d er Prob e dienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Indus t rie Deutsc h- lands, D , als Mitglied angemeldet. Die Gültigkeit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mitglied in diese Die Beklagte meldete die Kläger in zum 1. Mai 1974 zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Übers chussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse . Die Kläger in war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Fi r- menmit glied geworden. Nach ihr em Ausscheiden aus dem Arbeitsverhä ltnis mit der Beklag ten wurde sie zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezugs der Pensi onskassenrente endete ihr e Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägerunte r- nehmen der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 200 2 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür erm ittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 3 4 5 - 8 - 3 AZR 618/12 - 9 - 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach gesch äftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung au fgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich e r- gebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nich t durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebu n- denen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durc h Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- - 9 - 3 AZR 618/12 - 10 - Die Kläger in bezieht seit dem 1. März 2004 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Der aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Teil dieser Rente b e- trug zu Rentenbeginn 667,52 Euro brutto monatlich. Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmath e mat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 2002, d as zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgli e derversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der v ersicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3 . ) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 6 7 - 10 - 3 AZR 618/12 - 11 - c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. Für die Klägerin kam es erstmals zum 1. Juli 2005 zu einer Herabsetzung ihrer Pensionskassenrente. V on dem sich aus den Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Te il der Pensionskassenrente der Klägerin zahlte die PKDW an die se ab dem 1. Juli 2005 monatlich 658,17 Euro, ab dem 1. Juli 2006 monatlich 648,96 Euro, ab dem 1. Juli 2007 monatlich 640,07 Euro, ab dem 1. Juli 2008 monat lich 631,49 Euro, ab dem 1. Juli 2009 monat lich 623,22 Euro und ab dem 1. Juli 2010 monat lich 615,37 Euro aus. Im vorli egenden Rechtsstreit begehrt die Kläger in von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehe n, dass die PKDW den auf Arbeitg eberbe i- trägen beruhenden Teil ihrer Pensionskassenrente in der Zeit bis zum 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Zudem ver langt sie die Anpas sung ihr er Betriebsrente an den Kaufkraftver lust gemäß § 16 BetrAVG zu den Anpassungsstic htag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010. Die Kläger in hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen de r Beklagten beruhenden Teil ihr er Pensionskassen re n- te in der Zeit bis zum 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ver pflichtet, ihr e Betriebsren te zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 an den Kaufkraftve r- 8 9 10 11 - 11 - 3 AZR 618/12 - 12 - lust anzupassen. Der Kaufk raftverlust in der Z eit vom Rentenbeginn am 1. März 2004 bis zum Anpas sungsstichtag 1. Januar 2007 betrage 4,81064 %. Danach müsse ihre Pensionskassenrente zum 1. Januar 2007 auf 699,63 Euro mona t- lich angehoben werden. Den Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn am 1. März 2004 bis zum Anpassungs stichtag 1. Januar 2010 hat d ie Klägerin mit 10,33777 % beziffert. Danach habe ihr ab dem 1. Januar 2010 eine Betrieb s- rente iHv. 736,53 Euro monatlich zugestanden. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Es seien weder ab Rentenb e- ginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur E r- höhung der laufenden Leistungen verwendet worden n och sei der zur Berec h- nung der garantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten worden. Dass der von der PKDW der Berechnung der garantie r- ten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durch die BaFin genehmigt worden sei, sei unerheblich. Die Kläger in hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige B e- trie bsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. insgesamt 3.701,70 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 50,67 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. Juli 2007, aus je 59,56 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2007 und endend mit dem 1. Juli 2008, aus je 68,14 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009, aus je 76,41 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010, aus je 113,31 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Juli 2010 12 - 12 - 3 AZR 618/12 - 13 - sowie aus je 121,16 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Januar 2011 eine zusätzliche betriebli che Altersversorgung iHv. 121,16 Euro brutto monatlich nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab B e- ginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie h at die Auffassung vertreten, die Kläger in habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente der Klägerin herabgesetzt hat. Sie habe der Kläger in Leistungen nur nach Maßgabe de r Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zug e- sagt. Der in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Zudem müsse b e- rücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungshera bsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die Garantierente demnach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht ei n- standspflicht ig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die Beschlussfassungen der PKDW keinen Ei n- fluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pension s- kasse schlecht wirtschafte. Sie sei auch nicht v er pflichtet, die Betriebsrente der Klägerin zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Anpassungsstichtag sei vielmehr der 1. Januar 2008. Des ungeachtet sei sie na ch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtliche auf den Rente n- bestand entf allenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistu n- gen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der 13 14 - 13 - 3 AZR 618/12 - 14 - Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht überschritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass b ei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßgeblich sei. Dieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpas sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte, stehe ihre wir t- schaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin an den Kau f- kraftverlu st zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 entgegen. Bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige Stiftung sei, die keine wir t- schaftlichen Gewinnziele verfolge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren Sti f- tungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäß ig erhalten. Deshalb sei nicht von den Maßstäben auszugehen, die für operativ tätige Unternehmen ge l- ten. Solange der Werterhalt des Stiftungsvermögens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ih re wirt schaftliche Lage zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 einer Betriebsrentenanpassung entgegengestanden. Ursprün g- lich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B - Handbuchs der organischen Chemie e rfüllt worden. Der Vertrieb dieses Han d- buchs sei durch den S - Verlag erfolgt, der im Gegenzug verpflichtet g e wesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckbögen zu zahlen und den hälft i gen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. Das Handbuch we rde seit dem Ja hr 1999 nicht mehr erstellt, so dass ab diesem Zeitpunkt keine Ei n na h- men aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine Datenbank b e- trieben worden, die vom Institut erarbeitete und publizierte maschinenlesbare Fakten - und Strukturdaten von organisch - chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an der Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertr a- gen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie gezahlt habe. Diese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM b elaufen, sei in der Folgezeit a l- lerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 seien das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie zurückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen - 14 - 3 AZR 618/12 - 15 - worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. Dieser Vertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages beendet worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kapita lanlagen. Der Fortfall der Lizenzeinnahme n sei bereits zum 1. Januar 2008 bekannt gewesen. Im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen. Nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grun d- vermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.800.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie b e- nötige zur Abdeckung ihrer Personal - und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostense n- kung getroffen. Danach seien die Mitarbeitervergütungen im Jahr 20 11 um l e- diglich 1 % angehoben worden. Neuentwicklungen im Bereich der Software seien eingestellt und das IT - Team sei halbiert worden. Bereits genehmigte St i- pendienprogramme sei en eingestellt bzw. verschoben worden. Sie sei bereit , zu ihrer wirtschaftliche n Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausg e- schlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche La ge erörtert werde und sofern der Kläger in für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfä higkeit betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot auferlegt werde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grund - sätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen G e- sichtspunkt verpflichte werde nach den Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der Sti f- tungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die En t- scheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszw eck Rechnung getragen werde. Demzufolge seien alle Rechnungs - und Rechenschaftsberichte der Sti f- tung schutzbedürftig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgeri cht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer Revis ion verfolgt 15 16 - 15 - 3 AZR 618/12 - 16 - die Beklagte ihren Antra g auf Klageabweisung weiter. Die Kläger in beantragt die Zurückweisung der Re vision mit der Maßgabe, dass ihr Zinse n aus den m o- natlichen Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils zustehen. Der Nebenintervenie nt, der dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Die Kläger in beantragt, die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen. Entscheidungsgründe A. Die Nebeninte rvention der PKDW war als unzulässig zurückzuweisen. Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse iSv. § 66 Abs. 1 ZPO an seinem Beitritt als Streithelfer der Beklagten nicht schlüssig dargetan. I. Die Nebenintervention, die auch noch in der Revisi onsinstanz erfolgen kann (vgl. BGH 17. Februar 1999 - X ZR 8/96 - zu I der Gründe) , setzt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Streithelfer einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beitritt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derj e- nige, de r ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zw e- s- 66 Abs. 1 ZPO weit au szulegen. Jedoch folgt aus dem Erfordernis e i- Interesse an dem Obsiegen der unterstützten Partei für die Zulässigkeit der N e- benintervention nicht ausreicht. Erforderlich ist vie lmehr, dass der Nebeninte r- venient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelba r (vgl. BGH 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - Rn. 10; 24. April 2006 - II ZB 16/05 - Rn. 8) . 17 18 - 16 - 3 AZR 618/12 - 17 - II. Der Nebenintervenient hat nicht schlüssig dargelegt, dass seine Rechtsstellung durch den Ausgang des Prozesses berührt wird. 1. Der Nebenintervenient hat geltend gemacht, ein Unterliegen der B e- klagten hätte eine Gefährdung bzw. Einschränkung seiner ihm als regulierte Pensionskasse durch das VAG zugestandenen Rechte zur Folge. Zudem kön n- ten Arbeitgeber davon abgehalten werden, ihre betr iebliche Altersversorgung künftig über eine regulierte Pensionskasse durchzuführen. Eine Verpflicht ung der Beklagten, gegenüber der Kläger in nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Beträge einzustehen, um die er den auf den Be i- trägen der Beklagten beruhen den Teil der Pensionskassenrente der Klägerin herabgesetzt habe, würde ihn unmittelbar in seiner besonderen Rechtsstellung als regulierte Pensionskasse treffen. Die Möglichkeit der Leistungsherabse t- zung sei nach § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VAG eine zwingend e Voraussetzung für die Regulierung und damit fester Bestandteil der von § 118b VAG ang e- strebten Privilegierung der regulierten gegenüber den deregulierten Pension s- kassen. Müsse die Beklagte für die Leistungsherabsetzungen einstehen, best e- he die Gefahr, da ss Arbeitgeber ihre betriebliche Altersversorgung künftig nicht mehr über eine regulierte Pensionskasse durchführen. Sollte § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte deshalb keine A n- wendung finden, weil er - als regulierte Pensionskasse - seine Tarife au f der Grundlage eines von der BaFin genehmigten Rechnungszinses berechne, der den Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG iVm. der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: DeckRV) übersteige, würde dies zu einem Eingriff in die ihm kraft öffentlichen Rechts verliehenen Rechte führen. Sein ausschließlicher Geschäftszweck sei die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Pensionskassen k önnten sich - unter den Voraussetzungen von § 118b Abs. 3 VAG - für eine Reguli e- rung entscheiden. Sofern sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, kämen mit der Genehmigung des Antrags auf Regulierung die besonderen Bedingu n- gen für regulierte Pensionska ssen zum Tragen. Danach werde insbesondere 19 20 21 22 - 17 - 3 AZR 618/12 - 18 - der Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG iVm. der DeckRV durch einen von der BaFin genehmigten Zins ersetzt. Der Geset z- geber habe die Regulierungsmöglichkeit geschaffen, um sog. Firmenpe nsion s- kassen gegenüber den deregulierten Wettbewerbspensionskassen zu privil e- gieren. Diese Privilegierung liefe bei einem Unterliegen der Beklagten leer. Z u- dem wäre er als regulierte Pensionskasse für Arbeitgeber, die sich von der Ve r- pflichtung zur Anpassu ngsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreien wollten, weniger attraktiv. 2. Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit dargelegt. a) § 1 Abs. 1 Sa tz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchfü h- rung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, richtet sich ausschließlich an den Arbei t- geber und betrifft nur dessen Rechtsbeziehungen zum Versorgungsberechti g- ten. Sollte die Beklagte nach § 1 Abs . 1 Satz 3 BetrAVG gegenüber der Kläg e- r in verpflichtet sein, die Differenzen auszugleichen, die durch die Herabsetzung der Pensionskassenleistungen entstanden sind, entstünden hieraus keine Ve r- pf lichtungen für den Nebenintervenienten. Entsprechendes gilt für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Danach entfällt die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungs - pflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche A l- tersversorgung über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchg e- führt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der D e- ckungsrückstellung nicht überschritten wird. Auch diese Regelung betrifft ledi g- lich das Rechtsverhältnis zwischen d er Beklagten und der Kläger in . Sofern die Beklagte sich desha lb nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen können sol l- te, weil er - der Nebenintervenient - die garantierte Pensionskassenrente mit einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins kalkuliert hat, der den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festge setzten Höchstrechnungszins 23 24 - 18 - 3 AZR 618/12 - 19 - überschreitet, hätte dies nur zur Folge, dass die Beklagte von ihrer Verpflic h- tung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht befreit wäre. Rechtspflichten für den Nebenintervenienten ergäben sich hie raus nicht. Der Nebenintervenient hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Beklagte ihn im Falle ihres Unterliegens auf Regress in Anspruch nehmen würde. b) Aus dem Vorbringen des Nebenintervenienten ergibt sich auch keine hinreichende Wahrscheinlichkei t dafür, bei einem Unterliegen der Beklagten aus Rechtsgründen nicht weiter als regulierte Pensionskasse mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins tätig sein zu können und aus diesem Grund in der Existenz bedroht zu sein. Die Befürchtung des Nebenintervenie n- ten, seine von ihm angenommene Privilegierung gegenüber den Wettbewerb s- pensionskassen würde bei einem Unterliegen der Beklagten leerlaufen, weil Arbeitgeber davon abgehalten werden könnten, betriebliche Altersversorgung über ihn durchzuführ en, begründet allenfalls ein tatsächliches und wirtschaftl i- ches, nicht aber ein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Beklagten. B. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffen d erkannt, dass die Beklagte der Kläger in die Zahlung der B e- träge schuldet, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten ber u- henden Teil der Pensionskas senrente der Klägerin herabgesetzt hat. Die Klä g e- r in kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese ihr e Betriebsrente g e- mäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeit s- gericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs - und - ent - scheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebs rente der Klägerin an d en Kaufkraftve r- lust zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. 25 26 - 19 - 3 AZR 618/12 - 20 - I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei w iederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenanspr ü- che - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldn er sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 144, 180) . II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt , dass die Beklagte der Kläger in die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW d en auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente der Klägerin herabgesetzt ha t. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kap italgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unte r- scheiden und der eingeschaltete ext erne Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Versorgung nich t auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer verspr o- chen hat. Die Einstandspflich t des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 27 28 29 30 31 - 20 - 3 AZR 618/12 - 21 - BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadense r- satz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der ve r- sorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetz g e- ber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz n- Durchführungsform der betrieb lichen Altersversorgung immer eine arbeitsrech t- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Damit hat der Gesetzgeber ve r- deutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen a us der Verso r- gungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersverso r- gung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vie l- mehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagt en Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) . b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungs wegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Ve r- sorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. et wa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN) . 2. Danach is t die Beklagte verpflichtet, der Kläger in für d ie von der PKDW vorgenommenen Leistungsherabsetzungen einzustehen. a) Die Beklagte hat der Kläger in Leistungen der betrieblichen Altersve r- sor gung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgung s- einrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. 32 33 34 - 21 - 3 AZR 618/12 - 22 - b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Ve r- pflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Verso r- gungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat. Die Beklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vie lmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hie r- über besteht unter den Parteien auch kein Streit. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rec htsauffassung - aufgrund der de r Kläger in erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nich t integraler Bestan dteil des der Kläger in im arbeitsrechtlichen Grundve r- hältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem U m- fang d ie PKDW gegenüber der Kläger in als Versicherte r zu einer Leistungshe r- absetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses. aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Verei n- barung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher H öhe und zu welchem Zeitpunkt die Kläger in Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch v ereinbart, dass die Beklagte die Kläger in - wie zum 1. Mai 1974 auch geschehen - nach erfolgreichem A b- lauf ihr er Probedien stzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied anmeldet und an die Pensionska s- se besti mmte Beiträge abführt, damit die Kläger in gegen diese einen Verso r- gungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt zugl eich die - konkludente - Ab rede, dass für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistung s- bedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. 35 36 37 - 22 - 3 AZR 618/12 - 23 - bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistung s- bedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Mit einer dynamischen Verweisung auf die Sa tzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das a r- beitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festl e- gen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher au s- schließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und d en Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eing e- schränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusamme n- bruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pension s- kassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Sta nd Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207) . cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Sat zung 2002 erfasst , wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertu n- gen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden. Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsb e- dingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für di e Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mitte l- 38 39 40 41 - 23 - 3 AZR 618/12 - 24 - baren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über e i- nen der in § 1b BetrAVG gena nnten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschulden s- unabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbei t- geber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersverso r- gung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Ei n- standspflicht k ann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) . dd) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und di e Leistungsbedi n- gungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen hera b- setzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte. Ein derartiger Vorbeh alt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. (1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu belieb i- gen Eingriffen in die Besitz stände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründ e, die den Ei n- griff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- stand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 45 mwN) . (2) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer so l- chen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Ve r- sorgungszusage durch eine ander e verdrängt werden kann. Allerdings kann der 42 43 44 - 24 - 3 AZR 618/12 - 25 - Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vo r- leistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründ e auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwi e- gen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 33, BAGE 143, 90) . Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt d a- her voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglic h- keit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung un d die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu v erstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 ( - 3 AZR 964/08 - , - 3 AZR 35/09 - , - 3 AZR 45/09 - , - 3 AZR 196/09 - , - 3 AZR 248/09 - und - 3 AZR 365/09 - ) folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbare n Durchführungswegen - auf ihre Leistu n- gen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungspl ä- nen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sac h- lic he Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194) . Die B e- klagte hat der Kläger in jedoch kein e betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Verso r- 45 - 25 - 3 AZR 618/12 - 26 - gung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtlichen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistunge n einen Rechtsa n- spruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht. ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - BAGE 22, 92) , 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - zu I 1 der Gründe, aaO) , als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - zu 2 a der Gründe) ausg e- führt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, verspreche dem Arbeitnehmer ledigli ch eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichke i- ten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs - und Versorgung s- bestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprech en des Arbeitg e- bers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Ve r- sorgungsei nrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, h a- ben sich beide Entscheidungen nicht befasst. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgung s- zusage der Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausg e- füllt, aus denen sich ergebe, dass dem dortigen Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse b e- fasst, die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als be i- tragsorientierte Leistungszusage betrafen. 46 47 - 26 - 3 AZR 618/12 - 27 - d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Lei s- tungsherabsetzungen der PKDW ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt war en , die Garantierente mithin unangetastet geb lieben ist. Die Beklagte hat der Kläger in unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprechens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in wel chem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entge gen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. s- (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14; Voßkuhle AöR 125, 177, 180; vg i- November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwe n- dung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjeni gen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung en t- spricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in prakt i- scher Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, BVerfGE 129, 78; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) n- (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, BVerfG K 18, 308; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliedervers ammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufe n- den Pensionskassenrente beschließt, nicht in Betracht. 48 49 - 27 - 3 AZR 618/12 - 28 - aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Sa tz 3 BetrAVG nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein greift . Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsor d- nung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als so l- ches (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Nur die ses ist jedoch durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente der Klägerin herabgesetzt hat, b e- troffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichtete n und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offen - blei ben , ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht s chon vor, wenn eine Zahlung spflicht die Fortführ ung einzelner Unte r- nehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßi g haben . Diese Voraussetzung ist bei einer Ve r- pflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines U n- ternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a bb der Gründe mwN). bb) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Ve r- mögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfr eiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden. 50 51 52 - 28 - 3 AZR 618/12 - 29 - (1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betrieb s- rentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Grün de) und der eingeschaltete externe Verso r- gungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im a r- beitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorg ungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeit s- rechtli chen Grundverhältnis gegebenes Ve rsorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO) . D a- bei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgung s- träger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft u nd ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. (2 ) Arbeitgeber, die - wie die Beklagte - die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er übe r- haupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den se ine Versorgungsz u- sage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchfü h- rungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss - und Kontrollmö g- 53 54 - 29 - 3 AZR 618/12 - 30 - lichkeiten bietet . Di es gilt auch in Fällen wie dem v orliegenden, in dem die Ve r- sorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG herrührt. 3. Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht mi t Erfolg einwenden, diese habe an dem in der Mitglie derversammlung am 27. Juni 2003 gefassten Herabsetzungsbeschluss mitgewirkt. Selbst wenn die Klägerin an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben sollte, steht dies ihrem auf § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gestützten Anspruch nicht entgegen. Nach § 2 2 Abs . 4 der Satzung 2002 ist ein sich aus einem versich e- rungsmathematischen Gutachten ergebender Fehlbetrag, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, zunächst aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rück stellung nicht aus, ist der Fehlbetr ag zwingend durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. An g e- sichts des außerordentlich hohen Verlustes der PKDW zum Ende des G e- schäftsjahres 2002 iHv . 153.366.523,50 Euro, der aus der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung nur zu einem geringen Teil, nämlich iHv. 18.483.539,93 Euro gedeckt werden konnte, und vor dem Hintergrund, dass die BaFin als Aufsichtsbehörde bereits unter dem 12. Juni 2003 der H erabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt hatte, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde, war es mangels alternativer Maßna h- men nur konsequent und keinesfalls vorwerfbar, dass die Mitgliederversam m- lung den entsprechenden Herabsetzungsbeschluss fasste, um einen Zusa m- me nbruch der PKDW zu verhindern. Im Übrigen hätt e die Klägerin allein den Herabsetzungsbeschluss auch nicht verhindern können. 4. Danach kann die Kläger in von der Beklagten für die Z eit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 1.717,62 Euro brut to verlangen. Ab dem 1. Januar 2011 stehen der Kläger in mo natlich 52,15 Euro brutto zu. Der auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhende Teil der Pensionskasse n- rente der Kläge rin belief sich zu Rentenbeginn auf 667,52 Euro brutto mona t- lich. Da die PKDW diesen Teil der Pensionskassenrente der Klägerin ab dem 55 56 57 58 - 30 - 3 AZR 618/12 - 31 - 1. Juli 2006 auf monatlich 648,96 Euro, ab dem 1. Juli 2007 auf monatlich 640,07 Euro, ab dem 1. Juli 2008 auf monat lich 6 31,49 Euro, ab dem 1. Juli 2009 auf monat lich 623,22 Euro und ab dem 1. Juli 2010 auf monat lich 615,37 Euro herabgesetzt hat, errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 eine monatliche Diffe renz iHv. 18,56 Euro brutt o, für die Zei t vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine mo natliche Differenz iHv. 27,45 Euro brutto , für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine m o- natliche Differenz iHv. 36,03 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine monatl iche Differenz iHv. 44,30 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatliche Dif ferenz iHv. 52,15 Euro brutto. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betrie bsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis z um 30. Juni 2007 iHv. 111,36 Euro brutt o, für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 iHv. 329,40 Euro brutto , für die Zeit vom 1. Juli 20 08 bis zum 30. Juni 20 09 iHv. 432,36 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 20 09 bis zum 30. Juni 20 10 iHv. 531 ,60 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 20 10 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 3 12,90 Euro brutto . 5 . Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. gelten d gemachten Forderung stehen der Kläger in Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werde n- den Leistungen kann die Kläger in hingegen keine Verzugszinsen beanspr u- chen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Seku n- däransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Oktober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; OLG Koblenz 18. März 1980 - 15 UF 675/79 - ) . F ür eine solche Besorgnis hat die Kläger in weder etwas v orgetragen noch sind derartige Umstände sonst e r- sichtlich. 59 - 31 - 3 AZR 618/12 - 32 - III. Die Kläger in kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese ihr e Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 an den Ka ufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungspr ü- fungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wir t- schaft liche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte na ch § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war , zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betrieb srente der Kl ä- gerin zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen war. a) Nac h § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform - , die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützi ge ste u- erbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, d ass die A n- passungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Bestimmung gilt nicht für laufende Versorgungsl eistungen, die - wie im Fall der Klägerin - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. 60 61 62 63 - 32 - 3 AZR 618/12 - 33 - aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebl i- che Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussante i- le zur Erhöhung der laufenden Le istungen verwendet werden und zur Berec h- nung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfü llt sein. bb) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die B eklagte die Altersversorgung der Klägerin über die PKDW durchführt, deren Tarife - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse - nicht na ch den pauschalen Vorgaben der DeckRV zu berec h- nen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 N r. 2 BetrAVG u n- terscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse b e- trieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist (vgl. etwa Hock BB 2014, 1717 , 1720) . Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf d ie Beklagte scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der geset z- lichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, während die Versorgungszusa ge der Klägerin aus einer Zeit vor Inkraf t- treten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch da s RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern 64 65 - 33 - 3 AZR 618/12 - 34 - die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind (Rolfs in Bl o- meyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock BB 2014, 1717, 1719; Schwind BetrAV 2011, 42) . Die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Beklagte aber deshalb nicht nac h § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für la u- fende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die - wie bei der Kläger in - vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt da r- aus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diese m Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren. (1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchf ührung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, z ur Berechnung der D e- ckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buc h- führung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausg e- hend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hu n- dert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von ac ht Jahren, Versicherungsve r- träge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. I S. 670) . 66 - 34 - 3 AZR 618/12 - 35 - (2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz au s- schließlich den in § 2 A bs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in B e- zug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächt i- gung für das Bundesministerium der Finanzen enthäl Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist en t- geg en der Rechtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils b e- stimmte Höchstzinssatz maßgeblich (so auch Blumenstein VW 2004, 41; Ja e- ger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand Okt o- ber 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5464.2) . (a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. s- 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf d ie in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG en t- haltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die a uf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts - und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 B uchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte 67 68 - 35 - 3 AZR 618/12 - 36 - Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Übe r- schussbeteiligung s owie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV. (b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantie r- te Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins ber echnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgeno m- men. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensionskassen regu liert war, demnach mit einem von der BaFin g e- nehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen dereg u- lierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte. Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pens i- onskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen a uf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befr eiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vgl. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.) . Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pens i- onskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werd en. 69 70 - 36 - 3 AZR 618/12 - 37 - (c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesb e- gründung zum Ausdruck gekommen ist, dass mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzi nssatz zur Berechnung der Deckungsrüc k- stellung und nicht ein von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszins g e- meint ist. Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nac h dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrec h- nungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrüc k- stellung erreicht. Die darüb er hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für u- tigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem (BT - Drs. 13/8011 S. 73) . Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich d a- vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 B etrAVG getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf e i- nen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgebe r mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegeb e- nen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verf ügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen. (d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionsk assen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass 71 72 73 74 - 37 - 3 AZR 618/12 - 38 - der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des A r- beitgebers an Planungs - und Kalkulationssicherheit gegenüber dem In teresse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des A rbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betrieb s- rentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese A b- wägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen. (e) D as gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erha l- ten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse b e- die n ten, eine vergleichbare Kalkulationssich erheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT - Drs. 13/8011 S. 73) , wird hierdurch nicht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskass en r e- guliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durc h- führungsweg der betrieblichen A ltersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch. Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den j e- weiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben vielmehr die Mö g- lichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der 75 76 - 38 - 3 AZR 618/12 - 39 - den in § 2 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife di e Genehmigung der BaFin einzuholen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgun g über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG b e- freien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen a usfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direk t- versicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gem äß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, insoweit privil e- giert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten V o- raussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs - und - entschei - dungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch we r- den die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pe n- sionskasse durchführen, die in der Übergangs zeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssa tz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum e i- nen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgung s- gläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungspr üfung und - entscheidung verpflic h- tet. Dabei kann er auch seine wirtschaft liche Lage berücksichtigen und darf von eine r Anpassung ganz o der teilweise absehen , wenn und soweit das Unte r- nehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum anderen ist zu b e- rücksichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den 77 - 39 - 3 AZR 618/12 - 40 - realen Wert dieser Betriebsrente erhal ten will, weshalb Bezugsobjekt der A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die B e- triebsrente ist , die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30 und 32 mwN) . Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Verso r- gungs - /Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist. (3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG k ann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchs t- rechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt (aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 , 8; Kemper/Kisters - Kölke s/ Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102) . (a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 2 90/00 - zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165) . Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichti g- ten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzg e- bungsvorhaben zugrunde liegende n - Regelungsplan ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 2004 - VIII ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe) . (b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der V o- raussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berec h- nung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchs t- rechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen erm öglicht (vgl. Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 78 79 80 81 - 40 - 3 AZR 618/12 - 41 - 8) . Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell v on der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pens i- onskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO ) . Der artige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht berücksichtigen, so n- dern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pension s- kassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben. (bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu verein baren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach bil ligem Erme s- sen zu entscheiden; er darf eine Anpassung der Betriebsrente nur dann able h- nen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar. 2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Be triebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverl ust zu e r- folgen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, das s er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären 82 83 84 - 41 - 3 AZR 618/12 - 42 - - ausgehend v om Rentenbeginn der Klägerin am 1. März 2004 - der 1. März 2007 und der 1. März 2010 gewesen. b) All erdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab en sic h für die Kläger in der 1. Januar 2007 und der 1. Januar 2010 als Prüfungstermin e . aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Ja hres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträc htigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsene r höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sung sprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern ( vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . bb) Die Kläger in bezieht seit dem 1. März 2004 eine Betriebsrente. Entg e- gen der Rechtsauffassung der Beklagten kam als erster gemeinsamer Anpa s- s ungsstichtag nicht der 1. Januar 2008 in Betracht. Hierdurch hätte sich die er s- te Anpassung sprüfung um mehr als sechs Monate verzögert. D urch d en g e- meinsamen Anpassungsstich tag 1. Januar 2007 hätte sich die erste Anpassung nicht verzögert, sondern hät te zw ei Monat e vor dem individuellen Anpassung s- stichtag stattgefunden. Hie raus ergibt sich der wei tere Anpassungs stichtag 1. Januar 2010. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsren te der Klägerin an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. 85 86 87 88 - 42 - 3 AZR 618/12 - 43 - a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, da ss ihre wirtschaftliche Lage zu den Anpassung s- stichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 eine Anpassung der Betriebsre n- te der Klä gerin an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeit geber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berüc k- sichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. (1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbar keit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen A n- passungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung g e- zogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpa ssungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- g ung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstelle n- den Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorherse h- bar waren. Spätere unerwartete Veränd erungen der wirtschaftlichen Verhältni s- 89 90 91 92 - 43 - 3 AZR 618/12 - 44 - se des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung b e- rücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . (2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- s ungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- h- vortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftl iche Lage der Arbei t- geber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . (3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftl i- che Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung i n- soweit, als das Unternehm en dadurch übermäßig belastet und seine Wettb e- werbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital ve rfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unte r- nehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer u n- genügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wi e- der aufgebaut werden, bevo r dem Unternehmen die Anpassung von Betrieb s- renten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrschei nlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche En twicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkap i- talausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten B e- 93 94 - 44 - 3 AZR 618/12 - 45 - triebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapi tals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistung s- fähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies kön nte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürge r- lichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sowie nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat ( vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61) , und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahel e- gen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit na ch anderen Kriterien zu beurteilen. Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- meiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die B e- trie bsrente der Klägerin zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 nicht anzupassen, billigem Ermessen entspricht, weil zum A n- passungsstichtag die Prognose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche L a- ge eine Anpassung nicht zuließ. Desh alb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen müssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in dies en Abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk bestimmt. Dieses gibt Aufschluss über ihre Einna h- men und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom A b- schlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Ei n- nahmen, dh. zu den Erträg en des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Ei n- künften, wie zB Rückerstattungen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spe n- 95 96 - 45 - 3 AZR 618/12 - 46 - den (vgl. Hof in Seifart/v. Campenha usen aaO Rn. 1 0 ) sowie zu ihren Aufwe n- dungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortragen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Beklagt e nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend zu m a- chen, seit dem Jahr 2011 nur noch Einnahmen aus den Kapitalanlagen zu h a- ben, was zum 1. Januar 2008 bereits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanla gen iHv. 7.450.000,00 Euro ausg e- wiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Ve r- kauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getro f- fen, insbesondere seien bereits genehmigte Stipendienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden. b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsauffassung der B e- klagten nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu i hrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese eine Anpa s- sung der Betriebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wir t- schaftlichen Lage erforderlichen Gesch äftszahlen unter Wahrung der Vertra u- lichkeit vorzutragen. aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere zu ihren Jahresabschlüssen, mit der Begründung abg e- lehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung d es Gerichts würden B e- triebs - bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffen t- lichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtschaftli che Lage erörtert würde, und der Kläger in für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betriebs - oder Geschäftsgeheimni sse preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsach e erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Ve r- traulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - 97 98 - 46 - 3 AZR 618/12 - 47 - BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - Rn. 47, BGHZ 178, 362) . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürc h- tung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - aaO) . bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Be klagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von G e- schäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch d iese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht. (1) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gew ürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftl i- chen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen A n- forderungen gestellt. Die Beklagte verkennt, dass allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rec h- nungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenz u- legen, und dass ihre Rechnungslegun gspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Ko n- trolle und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rec h- nung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürft igen G e- schäfts - oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht. (a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur e i- nem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten 99 100 101 - 47 - 3 AZR 618/12 - 48 - s- g- tes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139) , etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa BGH 4. September 2013 - 5 StR 152/1 3 - Rn. 21) . Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der G e- heimhaltung das Betriebs - oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart we r- den. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ers e- hen ist, was geschützt werden s oll (vgl. BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe) ; zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. (b) An beidem fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechti g- tes Geheimhaltungsinteresse besteht. Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tät i- gen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, B e- zugsquellen, Kondition en, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs - bzw. Geschäftsgehei m- nisse enthalten (vgl. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/0 3, 1 BvR 2111/03 - Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - Rn. 76) . Bei der Beklagten handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Beklagte ist v ielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht e r- werbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsint e- f- e- resses an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kan n be i- 102 103 - 48 - 3 AZR 618/12 - 49 - spielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Z u- stiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die W eitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem h- ren (vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42) . Inwieweit durch di e Preisgabe welcher G e- g- te indes nicht dargetan. (2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehl ender Offenlegung s- pflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse durch. Die Rüge ist unzulässig. (a) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rüg e- re cht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verl o- ren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betre f- fenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Au s- weislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesa r- beitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben. (b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan, was sie auf einen entspre chenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 104 105 106 - 49 - 3 AZR 618/12 - 50 - 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 70 und 71) . Sie hat lediglich g eltend g e- macht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Au f- wendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könne, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der K ausalität indes nicht aus. 4. Entgegen den Berechnungen der Klägerin beläuft sich ih r Anpassung s- bedarf zum Anpas sungsstichtag 1. Januar 2007 nicht auf 4,81064 % , sondern auf 5,41 %, weshalb die Ausgangsrente der Klägerin iHv. 667,52 Euro mona t- lich ab dem 1. Januar 2007 um 36, 11 Euro monatlich auf 703,57 Euro monatlich anzuheben wäre . Die Klägerin verlangt indes nur eine Anhebung ihrer Au s- gang srente um 32,11 Euro monatlich auf 699,63 Euro monatlich. Der Anpa s- sungsbedarf der Klägerin vom Rentenbeginn am 1. März 2004 bis zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2010 beträgt zwar entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht 10,33777 %, sondern 10,34 %, weshalb ihre Ausgangsrente iHv. mona t- lich 667,52 Euro ab dem 1. Januar 2010 um 69,02 Euro monatlich auf 736,54 Euro monatlic h anzuheben wäre. Die Klägerin verlangt allerdings auch hier nur eine geringere Anhebung ihrer Betriebsrente, nämlich eine Anhebung ihrer monatlichen Ausgangsrente um 69,01 Euro auf monatlich 736,53 Euro. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber b ei der Anpassungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bun desamt ve r- öffentlichten Verbraucherpreisindex an. 107 108 109 - 50 - 3 AZR 618/12 - 51 - b) Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Dieser belief sich im Februar 2004 auf 105,4 und im Dezember 2006 auf 111,1. Hieraus errech net sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 200 7 eine Steigerung von 5,41 % ([ 111,1 : 105,4 - 1] x 100). Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Dieser belief sich im Februar 2004 auf 97 ,7 und im Dezember 2009 auf 107,8. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 eine Steigerung von aufgerundet 10,34 % ([107,8 : 97,7 - 1] x 100) . 5. Da nach kann die Kläger in rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. 1.155,96 Euro (= 36 x 32,11 Euro) und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 828,12 Euro (= 12 x 69,01 Euro), mithin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 insgesamt 1.984,08 Euro verlangen. Ab dem 1. Januar 2011 stehen der Klägerin monatlich weitere 69,01 Euro brutto zu. 6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei die Kläger in Zi n- sen auf rückständi ge Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten A n- passungsforderung stehen der Kläger in Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Recht s- kraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpa s- sungsforderung en kann die Kläger in hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 59 ) . IV. Nach alledem kann die Kläger in von der Beklagten verlangen, dass die se an sie rückständige Betrie bsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 110 111 112 113 114 - 51 - 3 AZR 618/12 31. Dezember 2 010 iHv. insgesamt 3.701,70 Euro brut to und für die Zeit ab 1. Januar 2011 monatlich weitere 121,16 Euro brutto zahlt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser M öller 115
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