Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 620/12 - Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15. September 2011 - 11 Ca 2345/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2012 - 8 Sa 1530/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpa s- sungsprüfung Bestimmungen: BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 1b Abs. 2 und Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4, § 30c Abs. 1; VAG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; Ve r- ordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - § 2 Abs. 1, § 3; GG Art. 2 Abs . 1, Art. 14 Abs. 1 Hinweise des Senats: Teilweise parallel zu - 3 AZR 617/12 - , - 3 AZR 618/12 ; parallel zu - 3 AZR 613/12 - , - 3 AZR 614/12 - , - 3 - , - 3 AZR 616/12 - und - 3 AZR 619/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 620/12 8 Sa 1530/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - gericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie - 2 - 3 AZR 620/12 - 3 - den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen La n- desar beitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1530/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 2345/11 - teil weise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.607,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 9,98 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010, aus jeweils 19,45 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und en dend mit dem 1. April 2011 sowie aus 1.312,74 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen, 2. an den Kläger ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187/09 - ) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 104,75 Euro hinaus weitere 68,07 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 19,45 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit dem 1. Oktober 201 4 sowie aus 2.042,04 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückg e- wiesen. - 3 - 3 AZR 620/12 - 4 - Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteie n streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 sowie darüber, ob die Beklagte dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einz u- stehen hat. Der am 13. Dezember 1941 geborene Kläger war vom 2. Mai 1972 bis zum 28. Februar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durch führt, handelt es sich um eine von der M - Gesellschaft zur Förd e rung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefreite rechtsf ä hige Sti f- § 2 Zweck der Stiftung 2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erzi e- hung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete. 2.2 Die Stiftung verfo lgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation wissenschaftliche Datenbanken und Informat i- onssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und ve r- bessert sowie die dazu notwendigen elektron i- schen Produkte entwickelt und verfügbar macht; wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt; 1 2 - 4 - 3 AZR 620/12 - 5 - Informations - und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herau s- gibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im I n- ternet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen elek t- ronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht; Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt; Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt; Preise und Stipendien vergibt; Forschungs - , Lehr - und Veröffentlichungsvo r- haben durch Personal - und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert. 2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zw e- e- rung von Wissenschaf t und Forschung. § 3 Stiftungsvermögen 3.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B - Institut zählenden Vermögensgegenständen ei n- schließlich Beteiligungen, Schutz - und Urhebe r rec h- ten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage. 3.2 Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei. 3.3 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ung e- schmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortb e- stand der Stiftung für angemessene Zeit gewährlei s- tet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folg e- jahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. 3.4 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzune h- men, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufe n- den Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur au s- - 5 - 3 AZR 620/12 - 6 - drücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzi e- § 4 Finanzierung des Stiftungszwecks 4.1 Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftung s- zweckes aus den Erträgen des Stif tungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des g e- meinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrats 8.1 Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er b e- schließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Recht s- geschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung. 8.2 Der Stiftungsrat beschließt ferner über die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern, den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließe n- den Dienstvertrag, den Haushaltsplan, die Förder - und Vergaberichtlinien, die Grundzüge der Vermögensanlage, die Feststellung des Jahresabschlusses. § 10 Aufgaben des Vorstands 10.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und a u- 10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsve r- fassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Sti f- tungsrat zugewiesen sind. Fü r die Führung der la u- fenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte a n- stellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist - 6 - 3 AZR 620/12 - 7 - und die Vermögenslage der Stiftung es zulässt. 10.3 Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewisse n- haft und sparsam zu verwalten. 10.4 Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs den vom Abschlussprüfer geprüften und testie r- ten Jahresabschluss, den Bericht des Abschlussprüfers über die Pr ü- fung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwe n- dung sowie den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wir t- schaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Sti f- tung benannt und durch die Stiftun gsaufsicht beau f- tragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wir t- schaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft aufweisen. 10.5 Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht Der Kläger und die Beklagte hatten im Ar beitsvertrag vom 21./24. April 1972 ua. vereinbart: 3 % (soweit Angestel l- tenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Ang e- stelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pens i- onsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pa u- § 4 Herr Dr. K wird nach erfolgreichem Ablauf d er Pr o b e- dienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen I n dus t- rie Deutschlands, D , als Mitglied angemeldet. Die Gü l ti g- keit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mi t glied 3 - 7 - 3 AZR 620/12 - 8 - Die Beklagte meldet e den Kläger zum 1. November 1972 zur Pension s- kasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich u m eine regulierte Pensionskasse. Der Kläger war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Firmenmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezugs der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägeru n- ternehmen der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen i m Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruch nahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesse rung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung d es versicherungsmathematischen Sachverständigen un - 4 5 - 8 - 3 AZR 620/12 - 9 - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich e r- gebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckg ebu n- denen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nic ht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solche r Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Der aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Teil dieser R ente b e- trug zu Rentenbeginn 828,22 Euro brutto monatlich. Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmath e mat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 200 2, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgli e derversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut: 6 7 - 9 - 3 AZR 620/12 - 10 - Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der v ersicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3 . ) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. Von dem sich aus den Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Teil der Pensionska s- 8 9 - 10 - 3 AZR 620/12 - 11 - senrente des Klägers zahlte sie an diesen ab d em 1. Juli 2008 monatlich 761,73 Eu ro, ab d em 1. Juli 2009 monatlich 751,75 Euro und ab dem 1. Juli 2010 monat lich 742,28 Euro aus. Der Kläger nahm die Beklagte in einem Vorprozess auf Zahlung der B e- träge in Anspruch, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten b e- ruhenden Teil sein er Pensionskassenrente zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 herabgesetzt hatte und verlan g- te von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftve r- lust gemäß § 16 BetrAVG zum Anpassung sstichtag 1. Juli 2006. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige B e- tri ebsrente iHv. insgesamt 4.261,21 Euro brutto sowie ab dem 1. März 200 9 eine zusätzliche mona tliche Betriebsrente iHv. 104,75 Euro brutto zu zahlen. Aufgrund dieses - rechtskräftigen - Urteils zahlt die Beklagte an den Kläger la u- fende monat liche Leistungen iHv. 104,75 Euro brutto. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kl äger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil seiner Pens i- o nskassenrente zum 1. Juli 2009 und zum 1 . Juli 2010 weiter herabgesetzt hat. Zud em verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskasse n- rente zum 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2010 weiter herabgesetzt hat. Die B e- klagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine B e- triebsrente zum A npassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn am 1. Oktober 2002 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 betra ge 11,37 %. Seine Au s- gangsrente iHv. monatlich 828,22 Euro sei mithin a uf monatlich 922,36 Euro anzuheben. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der 10 11 12 - 11 - 3 AZR 620/12 - 12 - Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Es seien weder ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rente n- bestand entfal lenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistu n- gen verwendet worden noch sei der zur Berechnung der garantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht über schritten worden. Dass der von der PKDW der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durch die BaFin genehmigt worden sei, sei unerheblich. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn r ückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2 009 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.803,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus je 55,88 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Juli 2009, aus je 65,86 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010 sowie aus je 75,33 Euro seit dem jeweiligen E rsten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. April 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu veru rteilen, an ihn ab dem 1. April 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 180,08 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeit s- geri chts vom 3. März 2010 - 8 Sa 187/09 - gezahlter 104,75 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des j e- weiligen Folgemonats zu zahlen. Die Be klagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 und ab dem 1. Ju li 2010 weiter herabgesetzt hat. Sie habe dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der 13 14 - 12 - 3 AZR 620/12 - 13 - Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 der Sa t- zung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Ve rsorgungszusage. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungsherabsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die Garantierente demnach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht einstandspflichtig sei. Sie habe als Trägeru n- ternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die B e- schlussfassungen der PKDW keinen Einfluss gehabt und müsse deshalb nicht da s Risiko tragen, dass die Pensionskasse schlecht wirtschafte. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum A n- passungsstichtag 1. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie na ch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtliche auf den Rente n- bestand entf allenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistu n- gen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht überschritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass b ei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßgeblich sei. Dieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte, stehe ihre wir t- s chaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kau f- kraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 entgegen. Bei der Beurte i- lung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige Sti ftung sei, die keine wirtschaftlichen Gewinnziele ve r- folge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäßig erhalten. Deshalb sei n icht von den Maßstäben au s- zugehen, die für operativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des Stiftungsvermögens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine A n- 15 - 13 - 3 AZR 620/12 - 14 - passungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ihre wirtschaftliche Lage zu m Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 einer Betriebsrentenanpassung en t- gegengestanden. Ursprünglich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B - Handbuchs der organischen Chemie erfüllt worden. Der Vertrieb dieses Handbuchs sei d urch den S - Verlag erfolgt, der im G e ge n zug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckbögen zu za h len und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. Das Handbuch werde seit dem Jahr 1999 nicht mehr erstel lt, so dass ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine Datenbank betrieben worden, die vom Institut erarbeitete und publizie r- te maschinenlesbare Fakten - und Strukturdaten von organisch - chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an der Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie gezahlt habe. Diese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM belaufen, sei in der Folgezeit allerdings geringer ausgefallen . Ende des Jahres 1997 se i- en das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie z u- rückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. Dieser Vertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages beendet worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kapitalanlagen. Der Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2009 bekannt gewesen. Im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen. Nur aufgrund eines außerordentlichen Ertr a- ges aus dem Verkauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.80 0.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Personal - und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich r d. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen. Danach seien die Mitarbeite r- vergütungen im Jahr 2011 um lediglich 1 % angehoben worden. Neuentwic k- - 14 - 3 AZR 620/12 - 15 - lungen im Ber eich der Software seien eingestellt und das IT - Team sei halbiert worden. Bereits genehmigte Stipendienprogramme seien eingestellt bzw. ve r- schoben worden. Sie sei bereit, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutrage n, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausg e- schlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert werde und sofern dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit b e- treffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot auferlegt w erde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt n Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der Stiftungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen werde. Demzufo l- ge seien alle Rechnungs - und Rechenschaftsberichte der Stiftung schutzbedür f- tig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass ihm Zinsen aus den m o- na t lichen Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils zustehen. Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der B e- träge schuldet, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten ber u- henden Teil der Pens ionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 und ab dem 1. Juli 2010 weiter herabgesetzt hat. Der Kläger kann von der Beklagten 16 17 18 - 15 - 3 AZR 620/12 - 16 - auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust a n- passt. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpa s- sungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wirtscha ftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. Allerdings beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers - entgegen den Berechnungen des Klägers un d der Annahme des Landesa r- beitsgerichts - nicht auf 11,37 %, sondern auf 10,49 % der Ausgangsrente des Klägers, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen we r- den durfte. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. 1. Der Klageantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten e rstrebt, an ihn ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) z uerkann ten Betrag iHv. monatlich 104,75 Euro brutt o hinaus monatlich weitere 75,33 Euro brutto zu zahlen. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Alters versorgung iHv. monatlich 180,08 Eu ro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen La n- desarbeitsgerichts vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) gezahlter 104,75 Euro brutto. Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Lande sarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) über seine Ansprüche gegen die B e- klagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 20 08 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschieden und die B e- klagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche mona tliche Betriebsrente iHv. 104,75 Euro brutto zu zahlen. Damit geht es dem Kläger 19 20 21 - 16 - 3 AZR 620/12 - 17 - - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat - darum, dass die Beklagte an ihn ab dem 1. April 2011 darüber hinausg e- hende Leistungen erbringt. 2. In dieser Auslegung ist der K lageantrag zu 2. zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis b e- stehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 144, 180) . II. Das Landesarbeitsgeri cht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW den auf den Beitr ä- gen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 und ab dem 1. Juli 2010 weiter herabgesetzt hat. Der A n- spruch des Klägers folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung n icht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unte r- scheiden und der eingeschal tete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Versorg ung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen 22 23 24 25 - 17 - 3 AZR 620/12 - 18 - die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer verspr o- chen hat. Die Einstan dspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadense r- satz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der ve r- sorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat de r Gesetzg e- ber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz n- Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrech t- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Damit hat der Gesetzgeber ve r- deutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflich tungen aus der Verso r- gungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersverso r- gung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vie l- mehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) . b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durch führungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Ve r- sorgungsträger die Betriebsrentenansprü che aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN) . 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW zum 1. Juli 2009 und 1. Juli 2010 vorgenommenen weiteren Leistungsherabse t- zungen einzustehen. 26 27 - 18 - 3 AZR 620/12 - 19 - a) Die Beklagte hat dem K läger Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durc h- geführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinric h- tung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Ve r- pflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Verso r- gungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat. Die Beklagte hat e ine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hie r- über besteht unter den Parteien auch kein Streit. c) Die Beklagte ist - en tgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundve r- hältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem U m- fang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshe r- absetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses. aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Verei n- barung darüber getr offen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die Beklagte den Kläger - wie zum 1. November 1972 auch geschehen - nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienstzeit bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied anmeldet und an die Pensionska s- se bestimmte Beiträge abführt, damit der Kläger gegen diese einen Verso r- gungsanspruch e rwirbt. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen 28 29 30 31 - 19 - 3 AZR 620/12 - 2 0 - Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistung s- bedingungen der Pensionskasse maßge blich sein sollen. bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistung s- bedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das a r- beitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festl e- gen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzun gen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher au s- schließlich d azu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzung en ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eing e- schränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, d ie - wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusamme n- bruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pension s- kassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der b etrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207) . cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 erfasst, wäre mit zwingenden betrie bsrentenrechtlichen Wertu n- gen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden. Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsb e- dingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungs bedingungen festgelegt. Für die 32 33 34 35 - 20 - 3 AZR 620/12 - 21 - Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mitte l- baren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über e i- nen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschulden s- unabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbei t- geber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersverso r- gung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Ei n- standspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) . dd) Die dynamische Ver weisung auf die Satzung und die Leistungsbedi n- gungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen hera b- setzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalte n hätte. Ein derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. (1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu belie b i- gen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Gru ndsätzen folgt, dass die Gründe, die den Ei n- griff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- stand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 45 mwN) . (2) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer so l- chen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von 36 37 38 - 21 - 3 AZR 620/12 - 22 - vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffen e Ve r- sorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vo r- leistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenlei stung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwi e- gen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 33, BAGE 143, 90) . Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitn ehmers setzt d a- her voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistung en herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglic h- keit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynam ischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 ( - 3 AZR 964/08 - , - 3 AZR 35/09 - , - 3 AZR 45/09 - , - 3 AZR 196/09 - , - 3 AZR 248/09 - und - 3 AZR 365/09 - ) folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistu n- gen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungspl ä- nen von Unterstützungskassen als Widerrufs recht auszulegen ist, das an sac h- liche Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194) . Die B e- 39 - 22 - 3 AZR 620/12 - 23 - klagte hat dem Kläger jedoch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Verso r- gung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtlichen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistungen einen Rechtsa n- spruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht. ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - BAGE 22, 92) , 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - zu I 1 der Gründe, aaO) , als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - zu 2 a der Gründe) ausg e- führt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, v erspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichke i- ten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs - und Versorgung s- bestimmungen angespro chen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitg e- bers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versor gungsrichtlinien der Ve r- sorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, h a- ben sich beide Entscheidungen nicht befasst. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgung s- zusage der Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausg e- füllt, aus denen sich ergebe, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Lei s- tungszu sage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Senat hat sich in dieser En t- scheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse befasst, 40 41 - 23 - 3 AZR 620/12 - 24 - die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als beitragsorie n- tierte Leistungszusage betrafen. d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Lei s- tungsherabsetzungen der PKDW ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt waren, die Garantierente mithin unangetastet geblieben ist. Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprechens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW so wie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 A bs. s- (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14; Voßkuhle AöR i- November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwe n- dung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung en t- spricht und die di e Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in prakt i- scher Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, BVerfGE 129, 78; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) od n- (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10 , 1 BvR 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, BVerfGK 18, 308; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn 42 43 - 24 - 3 AZR 620/12 - 25 - die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufe n- den Pensionskassenrente beschließt, nicht in Betracht. aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in den Schutzbereich des A rt. 14 Abs. 1 GG ein greift . Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsor d- nung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als so l- ches (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN) . Nur die ses ist jedoch durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt hat, b e- troffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichtete n und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offe n- blei ben , ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN) . Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht s chon vor, wenn eine Zahlung spflicht die Fortführung einzelner Unte r- nehmen aufgrund ihrer besond eren Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßi g haben . Diese Voraussetzung ist bei einer Ve r- pflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführu ng eines U n- ternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a bb der Gründe mwN). bb) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Ve r- mögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als 44 45 46 - 25 - 3 AZR 620/12 - 26 - Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden. (1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der E rwägung, dass im Betrieb s- rentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Ve r- sorgungstr äger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeit s- rechtlichen Grundverhältnis gegebenes Ve rsorgungsverspr echen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt h at (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO) . D a- bei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgung s- träger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern könne n. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. (2) Arbeitgeber, die - wie die Beklagte - die betr iebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er übe r- ha upt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungsz u- sage abgewickelt werden soll un d wählt innerhalb der mittelbaren Durchfü h- 47 48 - 26 - 3 AZR 620/12 - 27 - rungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss - und Kontrollmö g- lichkeiten bietet. Di es gilt auch in Fällen wie dem v orliegenden, in dem die Ve r- sorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG herrührt. 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten für die Zeit v om 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 rückständige Bet riebsrente iHv. insgesamt 294,81 Euro brut to verlangen. Ab dem 1. April 2011 stehen dem Kläger über den vom He s- sischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) ausgeurteil ten Betrag iHv. monatlich 104,75 Eur o brutto monatlich weitere 19,45 Euro brutto zu. Der auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Teil der Pensionskassenrente des Klägers belief sich zu Rentenbeginn auf 828,22 Euro brutto monatlich. Da die PKDW diesen Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1 . Juli 2008 auf monatlich 761,73 Euro, ab dem 1. Juli 2009 auf monatlich 75 1,75 Euro und ab dem 1 . Juli 2010 auf monatlich 742,28 Euro herabgesetzt hat, errechnet sich für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine monatliche Diff e- renz iHv. 9,98 Euro b rutto und für die Zeit ab de m 1. Juli 2010 eine mo natliche Differenz iHv. 19,45 Euro brutto . Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 b is zum 30. Juni 2010 iHv. 119,76 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 iHv. 175,05 Euro brutto . 4. Der Zinsanspruch folgt hin sichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf d ie bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werde n- den Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekund ära n- sprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage g e- mäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen 49 50 51 - 27 - 3 AZR 620/12 - 28 - (vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Okt ober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; OLG Koblenz 18. März 1980 - 15 UF 675/79 - ) . Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst e r- sichtlich. III. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlang en, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungs - pflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der B e- klagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 ni cht entgegenstand. Der Anpa s- sungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesa rbeitsgerichts - nicht auf 11,37 %, sondern auf 10,49 % der Ausgangsrente des Klägers, weshalb der Klage ins o- weit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war , zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsr ente des Kl ä- gers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupa s- sen war. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierübe r nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform - , die la ufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige ste u- erbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so h ätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. 52 53 54 - 28 - 3 AZR 620/12 - 29 - b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die A n- passungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Bestimmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverord nung - vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: DeckRV) am 16. Mai 1996 erteilt wurden. aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebl i- che Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussante i- le zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und z ur Berec h- nung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. bb) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Beklagte die Altersversorgung des Klägers über die PKDW durchführt, deren Tarife - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse - nicht nach den pauschale n Vorgaben der DeckRV zu berec h- nen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG u n- t erscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse b e- trieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist (vgl. etwa Hock BB 2014, 1717, 1720) . Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte sche itert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der geset z- lichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz eingefügt 55 56 57 - 29 - 3 AZR 620/12 - 30 - wurde, während die Versorgungszusage des Klägers aus einer Zeit vor Inkraf t- treten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind (Rolfs in Bl o- meyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock BB 2014, 1717, 1719; Schwind BetrAV 2011, 42) . Die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Beklagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für la u- fende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die - wie beim Kläger - vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betr AVG über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeit punkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren. (1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Ber echnung der D e- ckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buc h- führung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausg e- hend vom jeweiligen Zinss atz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hu n- 58 - 30 - 3 AZR 620/12 - 31 - dert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jah ren, Versicherungsve r- träge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckR V Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. I S. 670) . (2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz au s- schließlich den in § 2 Abs. 1 De ckRV bestimmten Höchstrechnungszins in B e- zug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächt i- Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist en t- gegen der R echtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils b e- stimmte Höchstzinssatz maßgeblich (so auc h Blumenstein VW 2004, 41; Ja e- ger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand O kt o- ber 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5464.2) . (a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. s- 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG en t- 59 60 - 31 - 3 AZR 620/12 - 32 - haltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnun gsgeber für Versicherungsverträge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts - und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene V erweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicheru ngsverträge ohne Übe r- schussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV. (b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantie r- te Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgeno m- men. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz ü berwiegende Zahl der Pensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin g e- nehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen dereg u- lierten und regulier ten Pensionskassen unterscheiden wollte. Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pens i- onskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit un ter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halb s. 2 VAG 61 62 - 32 - 3 AZR 620/12 - 33 - befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vgl. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.) . Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pens i- onskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden. (c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesb e- gründung zum Ausdruck gekommen ist, das s mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzins satz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrüc k- stellung und nicht ein von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszins g e- meint ist. Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. Rechn ung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrec h- nungszinses für die Kalkulation der gara ntierten Leistung bzw. Deckungsrüc k- stellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für u- tigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung na ch dem (BT - Drs. 13/8011 S. 73) . Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich d a- vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusa gen dürfen. Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf e i- nen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung 63 64 65 - 33 - 3 AZR 620/12 - 34 - leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegeb e- nen Höchstrechnungszinses hinreichende Über schüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen. (d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des A r- beit gebers an Planungs - und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen v orliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betrieb s- rentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Dies e A b- wägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebens versicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen. (e) Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erha l- ten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswe gs Pensionskasse b e- die n ten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT - Drs. 13/8011 S. 73) , wird hierdurch nicht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen r e- guliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinbl ick auf einen wesentlichen Durc h- 66 67 - 34 - 3 AZR 620/12 - 35 - führungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch. Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den j e- weiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben vielmehr die Mö g- lichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der den in § 2 DeckRV festge setzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab die sem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG b e- freien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direk t- versicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, insoweit privil e- giert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten V o- raussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs - und - entschei - dungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch we r- den die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pe n- sionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum e i- nen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgung s- gläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr is t der Arbeitgeber nach 68 69 - 35 - 3 AZR 620/12 - 36 - § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und - entscheidung verpflic h- tet. Dabei kann er auch seine wirtschaft liche Lage berücksichtigen und darf von eine r Anpassung ganz o der teilweise absehen , wenn und soweit das Unte r- nehmen dad urch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum anderen ist zu b e- rücksichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebs rente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalb Bezugsobjekt der A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die B e- triebsrente ist , die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30 und 32 mwN) . Dies hat zur Folge, d ass die nach Eintritt des Verso r- gungs - /Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist. (3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchs t- rechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt (aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 , 8; Kemper/Kisters - Kölkes/ Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102) . (a ) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 290/00 - zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 200 1 - X ZR 134/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165) . Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichti g- ten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzg e- bungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 2004 - VIII ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe) . (b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der V o- raussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 70 71 72 73 - 36 - 3 AZR 620/12 - 37 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berec h- nung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von de r BaFin genehmigte Höchs t- rechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8) . Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifisch en Besonderheiten der jeweiligen Pens i- onskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO ) . Derartige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht berücksichtigen, so n- dern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pension s- kassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben. (bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs . 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gese tzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Erme s- sen zu entscheiden; er darf eine Anpa ssung der Betriebsrente nur dann able h- nen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar. 2. D ie Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der B e- triebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 74 75 - 37 - 3 AZR 620/12 - 38 - a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber v erpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuell en Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbe ginn des Klägers am 1. Oktober 2002 - der 1. Oktober 20 05 und der 1. Oktober 2008 gewesen. b) Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als Prüfungstermin. aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rh ythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/ 08 - Rn. 49 mwN) . bb) Der Kläg er bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 20 06 hätte sich die erste A n- passungsprüfung um nicht mehr als sechs M onate verzögert. Hieraus ergibt sich der wei tere Anpassungsstichtag 1. Januar 2009. Die Annahme des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts im Vorprozess, die Betriebsrente des Klägers sei zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Vorprozess wa r unstreitig nicht berücksichtigt 76 77 78 79 - 38 - 3 AZR 620/12 - 39 - worden, dass die Beklagte die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines j e- den Kalenderjahres bündelt. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betri ebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstic h- tag 1. Ja nuar 2009 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistun gen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berüc k- sichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung d er Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. (1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen A n- passungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung g e- zogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wir tschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis 80 81 82 83 84 - 39 - 3 AZR 620/12 - 40 - zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungssti chtag zu erstelle n- den Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorherse h- bar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältni s- se des Unterneh mens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung b e- rücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . (2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- h- vortrag u nd Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbei t- geber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . (3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftl i- che Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung i n- soweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettb e- werbsfäh igkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung r eicht die Ertragskraft des Unte r- nehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer u n- genügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wi e- der aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betrieb s- renten zug emutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht 85 86 - 40 - 3 AZR 620/12 - 41 - möglich sein wird, den Teuerungsausgle ich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkap i- talausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten B e- triebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistung s- fähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nic ht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürge r- lichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sow ie nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts - Ha ndbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61) , und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahel e- gen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen. Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- meiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die B e- triebsrente des Klägers zum Anpassungssti chtag 1. Januar 2009 nicht anz u- passen, billigem Ermessen entspricht, weil zum Anpassungsstichtag die Pro g- nose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ. Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen müssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Zahle n- 87 88 - 41 - 3 AZR 620/12 - 42 - werk bestimmt. Dieses gibt A ufschluss über ihre Einnahmen und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Einnahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Einkünften, wie zB Rückerstattu n- gen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spenden (vgl. Hof in Seifart/ v. Campenha usen aaO Rn. 1 0 ) sowie zu ihren Aufwendungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortr a- gen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks b e- nötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend z u machen, seit dem Jahr 2011 nur noch Einnahmen aus den Kapitalanlagen zu haben, was zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2009 bereits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausg e- wiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Ve r- kauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getro f- fen, insbesondere seien bereits genehmigte Stipend ienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden. b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsauffassung der B e- klagten nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass di ese eine Anpa s- sung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wir t- schaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertra u- lichkeit vo rzutragen. aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere zu ihren Jahresabschlüssen, mit der Begründung abg e- lehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden B e- triebs - bzw. Geschäftsgehe imnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffen t- lichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert 89 90 - 42 - 3 AZR 620/12 - 43 - würde, und dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. A uch kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der V e r- traulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - Rn. 47, BGHZ 178, 362) . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürc h- tung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. A pril 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - aaO) . bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Ge heimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von G e- schäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Ü berprüfung stand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht. (1) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftl i- chen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen A n- forderungen gestellt. Die Beklagte verkennt, da ss allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rec h- nungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenz u- legen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Ko n- 91 92 - 43 - 3 AZR 620/12 - 44 - trolle und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rec h- nung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen G e- schäfts - oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht. (a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur e i- nem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten geheim gehalten werden sollen. Weitere Vorau s- g- tes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139) , etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa BGH 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - Rn. 21) . Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der G e- heimhaltung das Betriebs - oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart we r- den. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ers e- hen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe) ; zum anderen muss dargetan werden, au s welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. (b) An beidem fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechti g- tes Geheimhaltungsinteresse besteht. Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tät i- gen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, B e- zugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn - und V erlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs - bzw. Geschäftsgehei m- nisse enthalten (vgl. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, B AGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - Rn. 76) . Bei der Beklagten handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Beklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht 93 94 95 - 44 - 3 AZR 620/12 - 45 - erwerbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit and e- ren Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an we l- chen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimha l- tungsinteresse hat. Hieran fehlt es. Soweit die Beklagte sich allgemein auf das Interesses an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann beispielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Z u- stiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gest ellt haben, zu einem h- ren (vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42) . Inwieweit durch die Preisgabe welcher G e- g- te indes nicht dargetan. (2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegung s- pflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse an durch. Die Rüge ist unzulässig. (a) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § § 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rüg e- recht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verl o- ren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betre f- fenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Au s- weislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesa r- 96 97 - 45 - 3 AZR 620/12 - 46 - beitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis du rch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben. (b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 70 und 71) . Sie hat lediglich geltend g e- macht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden könn en, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Au f- wendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könne, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus. 4. Entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des La n- desarbeit sgerichts beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpa s- sungsstichta g 1. Januar 2009 nicht auf 11,37 %. Vielmehr beträgt der in der Zeit vom Rentenbe ginn des Klägers am 1. Oktober 2002 bis zum Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2009 eingetretene Kaufkra ftverlust - nach der Rückrechnungsm e- thode ermit telt - 10,49 %. Danach kann der Kläger nur verlangen, dass seine monat liche Ausgangsrente iHv. 828,22 Euro brutto ab dem 1. Januar 2009 um monat lich 86,88 Euro brutto auf monatlich 915,10 Euro brutto angehoben wird. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlu sts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Renten beginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach 98 99 100 101 - 46 - 3 AZR 620/12 - 47 - kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt ve r- öffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Hau shalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum A npa s- sungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte Rückrechnung s- methode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgebl i- chen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisinde x für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umg e- rechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Ei n- kommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebensha l- tung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittl e- rem Einkommen (Basi s 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zwe i- ten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten R e- chenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassung s- stichtag (vgl . BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rente n- beginn bis zum Anpassungsstichtag 1 . Januar 2009 auf 10,49 %. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- 102 103 - 47 - 3 AZR 620/12 - 48 - ten mit mittlerem Einkommen (B asis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) i n einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbraucherpreisindex für Deutschl and ist sodann der für September 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel lten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multipli zieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2008 gü l- tigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,8. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Janua r 2009 eine Steigerung von 10,49 % ([106,8 : 96,66 - 1] x 100). c) Da die Ausgangsrente des Klägers monatlich 8 28,22 Euro brutto b e- trug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 10,49 % ei ne monatliche Be triebsrente iHv. 915,10 Euro brutto. 5. Da der Kläger am 1. Januar 2009 von der PKDW eine monatliche Pe n- sionskassenrente iHv. 761,73 Euro brutto erhielt und die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 104,75 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der Beklagten resu l- tierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 auf monatlich 48,62 E uro brutto (= 915,10 Euro abzüglich 866,48 Euro [ = 761,73 Euro + 104,75 Euro]). Der Kläger kann deshalb von der Beklagten verlangen, dass di e- se an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.312,7 4 Eur o brutto zahlt. Ab dem 1. April 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 104,75 Euro brutto hinaus weitere 48,62 Euro brutto monatlich zu. 6 . Der Zinsanspruch folgt hin sichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen 104 105 106 - 48 - 3 AZR 620/12 auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anpassungsfo r- derung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entsche i- dung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausfü h- rungen unter Rn. 51 ) . IV. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit v om 1. J anuar 2009 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.607,55 Euro b rutto und für die Zeit ab dem 1. April 2011 über den vom H essischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 187 /09 - ) zuerkann ten Betrag iHv. monatlich 104,75 Euro brutto hinaus monat lich weitere 68,07 Euro brutto zahlt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller 107 108
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