Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 2014 Dritter Senat - 3 AZR 194/12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 9. September 2010 - 6 Ca 11585/09 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Oktober 2011 8 Sa 1458/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden - betriebliche Übung Bestimmung en : BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, §§ 6, 17 Abs . 3 Satz 3; BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 134, 151, 242; SGB VI § 63 Abs. 2; SGB VI idF vom 18. Dezember 1989 §§ 38, 41 Abs. 1, § 1 Satz 1 Nr. 3; ZPO §§ 256, 333; Verordnung über maßg e- bende Rechengrößen der Sozialversiche rung für 199 5 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 199 ) vom 12. Dezember 1994 § 1 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 832/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 194/12 8 Sa 1458/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. August 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2014 durch die Vorsitzende Richteri n am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 194/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vo m 12. O ktober 2011 - 8 Sa 1458/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- triebsrente. Der am 2 4 . Dezember 1938 geborene Kläger war seit dem 2 . Mai 1962 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die B e- triebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter u nd Ang e- stellte ( im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.: Art der Versorgungsleistungen Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit 2. Altersrente II. Wartezeit Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder A n- gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat . 1 2 - 3 - 3 AZR 194/12 - 4 - III. Anrechnungsfähige Dienstzeit Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres und vor Vollendung seines 65. L e- bensjahres ununterbrochen in unserem Unterne h- men abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei den n, daß der Arbeiter oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Diens t- jahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigung s- zeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten Es werden gewährt 2. Altersrente, wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vol l- endung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet. VI. Zahlungsweise Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. VIII. Höhe der Leistungen B) Bei Angestellten: 1. a) Die Erwerbsunfähigkeits - und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit mona t- lich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wa r- tezeit im Unternehmen abgeleistete a n- rechnungsfähige Dienstjahr um mona t- lich 1 % des letzten Grundgehaltes. 2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 65 % des letzten Grun d- - 4 - 3 AZR 194/12 - 5 - gehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung, die auf freiwilliger Höherversich e- rung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1) ermit telten E r- werbsunfähigkeits - oder Altersrente g e- währt. X. Wegfall von Ansprüchen Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterne h- men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage. Die Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1974, dass sich auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes seine A l- tersversorgung nach den Richtlinien vom 6. Mai 1968 richtet. Mit Schreiben vom 7. Mai 1985 teilte die Beklagte dem bei ihr gebi ld e- ten Betr iebsrat Folgendes mit: Höhe von Versorgungsanwartschaften Nach § 2 AVG erhält der Arbeitnehmer eine anteilige Fi r- menrente. Diese bestimmt sich nach der Anzahl der ta t- sächlichen Dienstjahre im Verhältnis zu den Dienstjahren, die bis zum 65. Lebensjahr erreichbar gewesen wären. Bei Regelungen mit mehreren variablen Faktoren ist z u- sätzlich zu beachten, daß die Bemessungsgrundlagen des Zeitpunktes des Ausscheidens maßgebend bleiben. Das bedeutet, daß das rentenfähige Einkommen zum Zei t- punkt des Ausscheidens fixiert wird und daß die Sozia l- versicherungsrente nach einem von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Näherungsverfahren errechnet werden kann. Eine weitere Möglichkeit zur Feststellung der Sozialvers i- cherungsrente besteht dar in, die persönliche Rentenb e- 3 4 - 5 - 3 AZR 194/12 - 6 - messungsgrundlage im Zeitpunkt des Ausscheidens zu ermitteln. In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekannt gegeben: Gewährung von Betriebsr enten Die C GmbH gewährt abweichend vom Wor t laut der A l tersversorgungszusagen die Firme n- rente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebensja h- res, ohne ve r sich e rungsmathematische Abschläge vorz u- nehmen. Im Ra h men der steuerlichen Betrieb sprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen entspr e- chend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtl i- nien für die betrie b liche Altersversorgung in den Fassu n- gen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt e r- gänzt: IV. 2. Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezog e- nes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rente n- versicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen. Am 4. Dezember 1993 fasste eine betriebliche Einigungsstelle zur Ä n- derung der betrieblichen Altersversorgung bei der Bek lagten folgenden Spruch: S P R U C H Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt VIII B Ziff. 2a der wie folgt geändert: 2.a) Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Verso r- gung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59% des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr 5 6 - 6 - 3 AZR 194/12 - 7 - erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6% bis zu höchstens 71% bei 45 Dienstjahren. Bezüge der A n- gestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksic h- tigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2.a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mi n- destrentenbetrag in Höhe von 40% der gemäß 1. ermittel ten Erwerbsunfähigkeits - oder Altersrente gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozia l- versicherungsrente 100% des pensionsfähigen Ne t- toentgelts nicht überschreiten. Begründet wurde der Spruch der Einigungsstelle ua. mit der eingetret e- nen planw idrigen Überversorgung, wodurch die Geschäftsgrundlage der Rich t- linien 68 weggefallen sei. Die Beklagte entschied sich im Jahr 1993 ihre Produktionsbetriebe stil l- zulegen. Am 7. Mai 1993 schloss sie mit ihrem Betriebsrat eine n Interesse n- ausgleich sowie eine Betriebsvereinbarung ( im Folgenden: BV 93) . In der BV 93 war a uszugsweise Folgendes geregelt: Die Betriebsvereinbarung soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen bzw. mildern, die für Beschä f- tigte der C bei der Durchführung des Inter esse n - au s gleichs vom 7. Mai 1993 entstehen . E) Frühpensionierungen [1] Für Mitarbeiter, die im Jahr e des Ausscheidens das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden, ge l- ten die folgenden Regelungen: [2] Das Arbeitsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung durch C beendet. Der Mi t - a r beiter ist verpflichtet, sich unverzüglich beim A r- beit s [3] Auch nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslose n- geld hat der ehemalige Mitarbeiter der Arbeitsvermi t t- lung weiterhin als arbeitslos zur Verfügung zu st e- hen; er hat einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu ste l- 7 8 - 7 - 3 AZR 194/12 - 8 - [4] Unter der Voraussetzung, da ß die Mitarbeiter den vorstehenden Verpflichtungen nachkommen, erha l- ten die Mitarbeiter bis zu dem frühestmöglichen Zei t- punkt, zu dem sie eine Sozialversicherungsrente e r- halten können, bzw. bis zur Aufnahme einer anderen Arbeit - unabhängig vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - eine Firmenleistung von 95 en Dritter (Kra n- kengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe u. ä.) werden auf die Firmenleistung angerechnet. [5] Die Zahlung der Firmenleistung erfolgt nur nach Vo r- [6] Für die Zeit, in der die Bundes anstalt für Arbeit A r- beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zahlt, werden Kranken - und Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesanstalt getragen. Nach Wegfall der Zahlu n- gen durch die Bundesanstalt werden die Beiträge der ) der Unterne h- mensleistung zugeschlagen. [11] Bei gewerblichen Arbeitnehmern und Tarifangestel l- ten, deren Altersversorgung sich nach der Altersve r- sorgungsrichtlinie von 1974 richtet, wird die Firme n- rente zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses berechnet. Hierbei wird die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozialversich e- rungsrente erlangt werden kann, als Dienstzeit b e- rücksichtigt. [12] Bei Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungsrichtlin ie in der Fassung von 1968 richtet sowie bei Außertarifangestellten erfolgt die Berechnung der Anwartschaft gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Als rechnerische Obergrenze wird nicht das 65., sondern das vollendete 6 3. Lebensjahr zugrundegelegt. Der Kläger schied zum 31. Dezember 1993 infolge einer Kündigung der Beklagten wegen der Produktionsstil l legung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Mit Schreiben vom 24 . November 1997 teilte die Beklagte dem Kl äger mit, dass die für den Versorgungsfall Vollendung des 60. Lebensjahrs berechnete unverfallbare Anwartschaft 1.027 ,00 DM brutto monatlich betrage und eine erneute Berechnung erfolgen müsse, wenn der Versorgungsfall zu 9 - 8 - 3 AZR 194/12 - 9 - einem anderen Zeitpunkt eintreten s ollte. Aus de n beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Altersrente von einem pe n- sionsfähigen Entgelt von 6.064,00 DM ausgegangen ist, eine mögliche anrec h- nungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs sowie eine - auf der Grundlage der bis zum Ausscheiden des Klägers durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkte ermittelte - anrechenbare Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs zugrunde gelegt hat und sie die fiktive, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 6 0 . Lebensjahr erreichbare Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Diens t- jahre zu den bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs möglichen Dienstjahren gekürzt hat. Seit dem 1. Januar 1999 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Altersrente. Die Altersrente der Beklagten belief sich zunächst auf 1.027,00 DM. Nachdem d as Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. November 1999 ( - 3 AZR 502/98 - ) in einem z wischen der Beklagten und einem ihrer ehemaligen Mitarbeiter geführten Rechtsstreit entschieden ha t- te , dass die Beklagte aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 4 . Dezember 1993 trotz einer anderslautenden ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Mitarbeit er aus dem Jahr 1990 verpflichtet sei, eine seit dem 1. Januar 1990 neu gezahlte monatliche tarifliche Zulage beim ruhegeldfähigen Grun d- gehalt zu berücksichtigen , teilte die Beklagte dem Kläger m it Schreiben vom 21. September 2000 mit , aufgrund einer entsp rechenden Neuberechnung b e- laufe sich seine Firmenrente ab dem 1. Januar 1999 auf 1.093,00 DM brutto monatlich. Aus den beigefügten U nterlagen ergibt sich, dass die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente von einem ruhegeldfähigen Grundgehalt von 6.189,00 DM ausgegangen ist und die Altersrente im Übrigen entsprechend den Angaben in den Unterlagen zum Schreiben vom 24. November 1997 berechnet hat. Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum 31. August 2009 ein e m o- natliche Altersrente iHv. 558,84 Euro. Se it dem 1. September 2009 zahlt d ie Beklagte dem Kläger nur noch eine monatliche Alter srente von 504,00 Euro brutto . Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die B e- 10 11 - 9 - 3 AZR 194/12 - 10 - klagte nunmehr eine mögliche a nrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 6 3. Lebensjahrs zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruch nahme ab der Vollendung des 63 . Lebensjahrs erreichbare Rente hochr echnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebs zugehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr kürzte. Bei der Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 63. Lebensjahr legte die Beklagte für die Zeit nach dem Aussche iden des Klägers nicht mehr den vom Kläger vom Beginn seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu seinem Aus scheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erzielten monatlichen Durchschnitt von Entgeltpunkten, sondern die Entgeltpunkte zugrunde, die sich ausgehend von seinem letzten Grundgehalt vor seinem vorzeitigen Aus scheiden zum 31 . Dezember 1993 ergeben. Mit seiner im Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kl a- ge hat der Kläger die Zahlung eine r monatliche n Altersrente iHv. 558,84 Euro auch über den 1. September 2009 hinaus verlangt . Er hat geltend gemacht, b ei der Berechnung seiner Altersrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei für die Ermit t- lung der fiktiven Vollrente eine mögliche Beschäftigungszeit bis zur Voll endung des 60. Lebensjahrs sowie eine - auf der Grundlage der bis zu seinem Au s- scheiden durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkte ermittelte - anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenvers icherung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs zugrunde zu legen. Die Beklagte sei mit der von ihr früher pra k tizierten Berechnung der Al tersrente bewusst und gewollt zu g unsten der Arbeitnehmer von den Regelungen in de n Richtlinie n 68 und den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG ab gew ichen. Jedenfalls habe s ie ei n etwa i- ge s Recht , die Berechnung der Altersrente zu korrigieren, verwirkt. Für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 habe ihm die Beklagte daher monatlich 54,84 Euro nachzuzahlen. 12 - 10 - 3 AZR 194/12 - 11 - Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass er über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 558,84 Euro hat , 2. die Beklagte zu verurt eilen, an ihn 164,52 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basis zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kl ä- ger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Antrag gestellt. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. A. Über die Revision des Klägers ist, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verhandelt hat und damit nach § 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen ist, durch streitiges Endurteil und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Denn die Revision des Klägers erweist sich auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet (vgl. etwa BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 842/98 - zu A der Gründe; BGH 16. April 2013 - I I ZR 118/11 - zu I der Gründe mwN) . B. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgew iesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer 504 ,00 Euro übersteigenden monatlichen Altersrente. I . Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Die für eine Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt. 13 14 15 16 17 18 19 - 11 - 3 AZR 194/12 - 12 - 1 . Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellung s- klage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzeln e Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen s o- wie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN , BAGE 141, 259 ) . 2 . Soweit der Fests tellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 bezieht, handelt es sich um eine Zwische n- feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellung s- interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da di e Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente iHv. 558,84 Euro brutto bestreitet. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach den Richtlinien 68 idF des Einigungsstellenspruchs vom 4. Dezember 1993 (im Folgenden: Richtlinien 93) keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Alter s- rente von 504 ,00 Euro monatlich. Die Berechnung der Altersrente des vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgesch iedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch ne hmenden Klägers richtet sich nach den Regelungen in Teil E Abs. 12 BV 93. Danach steht dem Klä ger eine Altersrente iHv. 503,8 5 Euro monatlich zu. Da die Be klagte dem Kläger seit dem 1. September 2009 monatlich 50 4 ,00 Euro zahlt, hat er keine weitergehenden Ansprüche. 1. Der Kläger ist am 31. Dezember 199 3 vor dem Eintritt eines Verso r- gungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Zu d i e- sem Zeitpunkt hatte er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung erworben. Dem steht die Regelung in X Richtl i- nien 93 nicht entgegen. Dort ist zwar vorgesehen, dass vorzeitig ausscheidende 20 21 22 23 - 12 - 3 AZR 194/12 - 13 - Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen nach den Richtlinien 93 haben. Diese Bestimmung ist jedoch nach § 134 BGB nichtig, da von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zuungun s- ten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. 2. Der Kl äger hat die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen, dh. vor der festen Altersgrenze von 65 Jahren, in Anspruch genommen. Die Richtl i- nien 93 enthalten keine Regelungen für die Berechnung der vorgezogen in A n- spruch genommenen Altersrente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Verso r- gungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers (vgl. dazu bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 26) . Zwar bestimmt VIII B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinien 93, dass die Höhe der Altersrente von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre abhängt. Danach beträgt die A l- tersrente nach Ablauf der Wartezeit 15 % des letzten Grundgehalts und steigt für jed es weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 %. Allein einer solchen die vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente nach vorzeitigem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf diese Weise berechnet werden soll. Vielmehr müsste sich aus den Richtlinien 93 ergeben, dass diese Berechnung auch für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll. Daran fehlt es. Die Besti m- mung in X Richtlinien 93 zeigt vielmehr, dass die Richtlinien 93 nur die Anspr ü- che der Arbeitnehmer regeln wollen, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu geblieben sind (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - aaO ) . 3. Die Berechnung d er Altersrente des Klägers richtet sich jedoch nach den Regelungen in Teil E der BV 93 . Teil E Abs. 12 BV 93 enthält für die vom Geltungsbereich der BV 93 erfassten Arbeitnehmer , die im Jahr ihres Au s- scheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten da s 55. Lebensjahr vollendet hatt en oder vollende te n und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiede n sind , eine abschließende Regelung zur B e- rechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach den 24 25 - 13 - 3 AZR 194/12 - 14 - Richtlinien 93. Dies ergibt die Auslegung der BV 93 ( zu den Auslegungsgrun d- sätzen vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21 ) . Da der im D e- zember 1938 geborene Kläger unter den Geltungsbereich der BV 93 fiel und im Jahr seines Ausscheidens aus dem Arbeitsv erhältnis mit der Beklagten (199 3) sein 55. Lebensjahr vollendet e , bestimmt sich die Berechnung seiner nach Vollendung des 60. Lebensjahrs in Anspruch genommenen Altersrente nach Teil E Abs. 12 BV 93. a ) Gemäß Teil E Abs. 12 BV 93 erfolgt die Berechnung der Anwartschaft für Tarifangestellte, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgung s- richtlinie idF von 196 8 richtet, nach § 2 BetrAVG, wobei als rechnerische Obe r- grenze nicht das 65., sondern das 63. Lebensjahr gilt. Die Regelung en thält nach ihrer sprachlichen Fassung eine eigenständige, die gesetzliche Vorschrift in § 2 Abs. 1 BetrAVG modifizierende Bestimmung zur Berechnung der unve r- fallbaren Anwartschaft der vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem A r- beitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen Tarifangestellte n. Danach ist die Anwartschaft den Vorgaben des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG entspr e- chend zeitratierlich und unter Berücksichtigung des Festschreibe e ffektes zu berechnen. Maßgeblicher Bezugspunkt sowohl für die Be rechnung der Höhe der fiktiven Vollrente als auch für ihre zeitratierliche Kürzung ist jedoch - anders als nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fa s- sung vorgesehen - nicht die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. IV Nr. 2 Richt linien 93) , sondern die Vollendung des 63. Lebensjahrs. b) Teil E Abs. 12 BV 93 regelt auch die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente der vorzeitig ausgeschied e- nen Arbeitnehmer. aa) Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Die Systematik und der Regelungszusammenhang sprechen jedoch für ein so l- ches Verständnis. Nach Teil E Abs. 2 und Abs. 3 BV 9 3 waren die Mitarbeiter der Beklagten, die im Jahr ihres Aussch eidens aus dem Arbeitsverhä ltnis mit der Beklagten das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder vollende te n und damit unter die Bestimmungen über die in Teil E der BV 93 26 27 28 - 14 - 3 AZR 194/12 - 15 - fielen, verpflichtet, sich nach Beendigung ihres Arbeitsverhäl tnisses beim A r- beitsamt arbeitslos zu melden und auch nach dem Ende des Bezugs von A r- beitslosengeld der Arbeitsvermittlung weiterhin als arbeitslos zur Verfügung zu stehen sowie einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt zu stellen. Kamen die Mitar beiter dieser Verpflichtung nach, erhielten sie nach Teil E Abs. 4 BV 93 bis zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem sie eine Sozia l- versicherungsrente beziehen konnten , eine Firmenleistung iHv. 95 % des Ne t- toentgelts . Der frühestmögli che Zeitpunkt, zu de m die ausgeschiedenen Mita r- beiter eine Sozialversicherungsrente und damit nach § 6 BetrAVG auch eine Altersrente von der Beklagten beziehen konnten, war dabei in der Regel die Vollendung des 60. Lebensjahrs. Nach § 38 SGB VI in der bei Abschluss der BV 93 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) bestand für vor dem 31. Dezember 1940 gebore ne Arbeitnehmer (vgl. § 41 Abs. 1 SGB VI idF vom 18. Dezember 1989) mit Vollendung des 60. Lebensjahr s ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitnehmer innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente in s- gesamt 52 Wochen arbeitslos waren, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeit rag s- zeiten hat ten, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten ver längerte . Anrechnungszeiten waren gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI idF vom 18. Dezember 1989 Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosi g- keit bei einem deutschen Arb eitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich - rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksic h- tigenden Einkommens ode r Vermögens nicht bezogen. Da die im Rahmen der Produktionsstil l legung in den Jahren 1993 und 1994 r- beiter der Beklagten typischerweise die Voraussetzungen für eine Inanspruc h- nahme der gesetzlichen Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahrs nach § 38 SGB VI aF erfüllten und daher auch die betriebliche Altersrente vorgez o- gen ( § 6 BetrAVG) in Anspruch nehmen konnten, sollte Teil E Abs. 12 BV 93 auch und gerade die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente - 15 - 3 AZR 194/12 - 16 - bb) Die Bestimmung in Teil E Abs. 11 BV 93 bestätigt diese Au slegung. Nach Teil E Abs. 11 BV 93 wird bei gewerblichen Arbeitnehmern und Tarif a n- gestell ten, deren Altersversorgung sich nach der Alters ver sorgungsrichtlinie von 1974 richtet, die Firmen rente zum Zeitpunk t der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses berechnet , wobei die Zeit bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Sozi alversiche rungsrente erlangt werden kann, als Dienstzeit zu berüc k- sichtigen ist. Da die Regelung nicht darauf abstellt, zu welchem Zeitpunkt die nach Teil E Abs. 11 BV 93 berechnete Rente in A nspruch genommen wird, e r- fasst sie auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Fi r- menrente der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer . Anhaltspunkte dafür , dass für die Berechnung der F irmenrente nach Teil E Abs. 12 BV 93 etwas ander e s gelten sollte, lassen sich der BV 93 nicht entnehmen. cc ) Sinn und Zweck der Regelungen sprechen ebenfalls für dieses Ve r- ständnis von Teil E Abs. 12 BV 93. Durch die BV 93 sollten die wirtschaftlichen Nac hteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die den im Rahmen einer Arbeitsplatzes entstanden. Daher erhielten sie bis zu de m frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Rente eine Übergangsversorgung iHv. 95 % ihres Nettoentgelts. Die in Teil E Abs. 12 BV 93 bestimmte Modifikation von § 2 Abs. 1 BetrAVG sollte die mit dem vor zeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs verbundenen Nachteile bei der bet rie b- lichen Altersversorgung infolge der zeitanteiligen Berechnung der Anwartschaft abmildern. Zu diesem Zweck haben die Betriebsparteien eine eigenständige i- scherweise vorgezogen i n A nspruch genommenen betrieblichen Altersrente getroffen. c) Danach ist die monatliche Altersrente des Klägers bei Rentenbeginn am 1. Januar 1999 wie folgt zu berechnen: aa) In einem ersten Schritt ist nach Teil E Abs. 12 BV 93 iVm. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Zugrundelegung der Richtlinien 93 die fiktive Vollre n- 29 30 31 32 - 16 - 3 AZR 194/12 - 17 - te des Klägers zu errechnen, die er bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am 2 4 . Dezember 2001 erreicht hätte. Diese beläuft sic h auf 1.233,84 DM. (1) Die mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit des Klägers b e- trägt 40 Jahre. Der zum 2 . Mai 1962 bei der Beklagten eingestellte Kläger kon n- te bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am 2 4 . Dezember 2001 eine B e- schäftigungszeit von insgesamt 39 Jahren, sieben Monaten und 23 Tagen e r- reichen. Nach III Satz 3 Richtlinien 93 sind angefangene Dienstjahre als volle Dienstjahre zu berücksichtigen, wenn sie sechs Monate übersteigen. Daher ergibt sich eine mögliche anrechnungsfähige Dienstze it von 40 Jahren. (2) Die nach einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von 40 Jahren erreichbare Altersrente beträgt nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 93 45 % (15 % für die ersten zehn Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grundgeha l ts iHv. 6.189,00 DM und damit 2. 785,05 DM . (3) Die Gesamtversorgungsobergrenze nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtl i- nien 93 beträgt 68 % (59 % nach 25 Jahren, 0,6 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grundgehalts und damit 4. 2 0 8,52 DM. (4) Auf die maximal e Gesamtversorgung von 4.208,52 DM ist die fiktiv auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung iHv. 2.974,68 DM anzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von 1.233,84 DM. (a) Die nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 93 im Rahmen der Gesam t- versorgung anzurechnende Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rente n- versicherung beläuft sich auf 2.974,68 DM. (aa) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorze i- tigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtve r- sorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung anzurechnen (vgl. ausführlich BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28, BAGE 117, 268; 19. Juni 2012 - 3 AZR 33 34 35 36 37 38 - 17 - 3 AZR 194/12 - 18 - 289/10 - Rn. 30) . Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die E r mittl ung einer fiktiven, im Fall der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichb a- ren Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen kann dies sachg e- recht nur dadurch g eschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - aaO) . Da nach Teil E Abs. 12 BV 93 als rechnerische Obergrenze das 63. Lebe nsjahr gilt, hat - anders als sonst im Rahmen von § 2 Abs. 1 BetrAVG - die Hochrechnung vorliegend allerdings nicht auf den Zeitpunkt der in den Richtlinien 93 vorges e- henen festen Altersgrenze von 65 Jahren ( vgl. IV Nr. 2 Richtlinien 93) , sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahr s zu erfolgen . (bb) Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs ist auf der Grundlage des letzten Einkommens vor dem Aus scheiden aus dem Arbeitsverhältnis vo r- zunehmen und nicht nach den Durchschnittswerten aus der Zeit vor dem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. bereits BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 46) . Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Soweit ein sozialversich e- rungspflichtiges Einkommen Teil der Berechnungsgrundlage ist, muss daher auf die Verhältnisse zum Zeitp unkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 36 f., BAGE 1 17, 268) . (cc) Für die Berechnung der fiktiven, bei Vollendung des 63. Lebensjahrs erreichbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zunächst die bis zum 31. Dezember 199 3 er worbenen Entgeltpunkte anzusetzen. Dies sind auswei s lich der Berech nung der Beklagten 5 4 ,5 514 Entgeltpunkte. Für die Zeit vom 1. Januar 199 4 bis zum 2 4 . Dezember 2001 , dem Zeitpunkt der Volle n- dung des 63. Lebensjahrs (95,8 Monate) kommen 12,3103 Entgeltpunkte hinzu. N ach § 63 Abs. 2 SGB VI ist d as in dem Kalenderjahr versicherte Arbeitsentgelt 39 40 - 18 - 3 AZR 194/12 - 19 - in Entgeltpunkte umzurechnen. Dafür ist das monatliche Grundgehalt des Kl ä- gers iHv. 6 . 189,00 DM durch das in § 1 Abs. 1 der Verordnung über maßg e- bende Rechengrößen der Sozialversicherung für 199 5 (Sozialversicherungs - Rechengrößen verordnung 199 5 ) vom 12. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3806) für das Jahr 1993 festgesetzte Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung iHv. 48.178 ,00 DM zu teilen, weil versichertes Arbeitsentgelt in Höhe des Durc h- schnittsentgelts einen vollen Entgeltpunkt ergibt. Daraus errechnet sich ein m o- natlicher Wert von 0,1285 Entgeltpunkten. Dieser Wert ist mit den bis zum E r- reichen der festen Altersgrenze fehlenden 95,8 Monaten zu multiplizieren. Dies ergibt 12,3103 erreichbare Entgeltpunkte. Insgesamt sind daher 6 6, 8617 En t- geltpunkte zu veranschlagen. Diese Entgeltpunkte sind mit dem im Jahr 199 3 festgelegten Wert eines Ent geltpunkts iHv. 44,49 DM zu multiplizieren. Daraus errechnet sich eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.974,68 DM. (b) Die fiktiv auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs hochgerechnete Re n- te aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.974 ,68 DM ist auf die max i- male Gesamtversorgung von 4.208,52 DM anzurechnen. Dies ergibt einen B e- trag von 1.233,84 DM. (5) Die Rente unterschreitet den Mindestrentenbetrag nach VIII B Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 93 von 40 % der nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 93 ermittelten Altersrente von 2.785,05 DM, mithin den Betrag iHv. 1.114,02 DM nicht (40 vH von 2.785,05 DM) . bb ) Die f iktive Vollrente des Klägers iHv. 1.233,84 DM ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Kl ä- gers zu der bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs möglichen Betriebszugeh ö- rigkeit zu kürzen. Der Kläger hat v om 2 . Mai 1962 bis zum 31 . Dezember 1993 eine tatsächliche Betriebszugehörigkeit von 3 1,6639 Dienstjahren erreicht. Se i- ne mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs am 2 4 . Dezember 2001 beläuft sich auf 39,6452 Dienstjahre. Danach errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche Altersrente iHv. 985,45 DM. Dieser Betrag ent spricht 503,85 Euro. 41 42 43 - 19 - 3 AZR 194/12 - 20 - 4. Ein A nspruch des Klägers auf eine Altersrente von mehr als 504 ,00 Euro monatlich ergibt sich nicht aus de n Mitteilung en der Beklagten über die Höhe der Altersrente vom 24 . November 1997 und vom 21. September 2000 sowie den die sen Mitteilung en beigefügten Unterlagen. Hierbei handelt es sich nicht um Willenserklärung en , sondern lediglich um informatorische, rei n deklaratorische Mitteilungen über die Rentenhöhe und die jeweils zugrunde li e- gende Berechnung. D er Kläger konnte aufgrund dieser Schreiben nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte unabhängig von der materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt der Schreiben binden wollte ( vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 57 mwN) . 5. Der Kläger hat auch nicht aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte hat sich nicht im Wege betrieblicher Übung dazu verpflichtet, die Berechnung der nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach den Richtlinien 93 abweichend von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 BV 93 vorzunehmen. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitg ebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60 mwN) . Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB ang e- nommen werden kann (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - aaO) . Dadurch wird ein vertrag liches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. 44 45 46 47 - 20 - 3 AZR 194/12 - 21 - Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung vo n Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 mwN) . Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29) . Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der A r- beitgeber zu den zu ihrer Begrün dung angeführten Verhaltensweisen durch a n- dere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - aaO ) . Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch ta t- sächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbei t- nehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Recht spflicht gewährt werden (BAG 10. Dezembe r 2013 - 3 AZR 832/11 - aaO ) . Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - aaO; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69) . b) Danach ist vorliegend keine betriebliche Übung dahin entstanden, die Ber echnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente für nach Teil E der abweichend von den Besti m- mungen in Teil E Abs. 12 BV 93 vorzunehmen. Die Arbeitnehmer konnten aus 48 49 50 - 21 - 3 AZR 194/12 - 22 - dem Verhalten der Beklagten nicht schließen, dass die Beklagte bewusst von den Regelungen in Teil E Abs. 12 BV 93 abgewichen ist. Die Beklagte hat zwar die Berechnung der Altersrenten derjenigen A r- beitnehmer, die die Altersrente vorgezogen in Anspruch ge nommen haben und nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu waren, dergestalt vorg e- nommen, dass sie die zeitanteilig zu kürzende fiktive Vollrente lediglich auf der Basis einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruc h- na hme der Rente berechnet und die anzurechnende Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung auf der Basis von Durchschnittswerten der in der g e- setzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte aus der Zeit vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbei tsverhältnis auf den Zeitpunkt der vo r- gezogenen Inanspruchnahme der Rente hochgerechnet hat. Diese Berec h- nungsweise konnte aus Sicht der Betroffenen jedoch nicht als bewusste Abwe i- chung der Beklagten von den Bestimmungen in Teil E Abs. 12 BV 93 versta n- den werden. Vielmehr mussten die Arbeitnehmer und die Versorgungsempfä n- ger davon ausgehen, dass die Beklagte lediglich die aus den Versorgungsz u- sagen resultierenden Verpflichtungen erfüllen wollte. Gegenüber Begünstigten, die - wie der Kläger - im Rahmen einer E der BV 93 mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschi e- den waren und die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorzeitig in Anspruch genommen haben, wollte sie erkennbar den sich aus I Nr. 2, IV Nr. 2 Satz 2 und 3 Richtlinien 93 und Teil E Abs. 12 BV 93 ergebenden Verpflichtu n- gen nachkommen. Allein die langjährige Zahlung einer höheren als der nach der Versorgungszusage geschuldeten Betriebsrente vermag keine betriebliche Übung zu begründen. E rforderlich wäre dazu vielmehr, dass die Beklagte aus Sicht der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Daran fehlt es jedoch. aa ) Aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 1974 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger mit diesem 51 52 - 22 - 3 AZR 194/12 - 23 - Schrei ben bestätigt , dass sich auch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengese t- zes seine Altersversorgung nach den Richtlinien vom 6. Mai 1968 richte t. A n- haltspunkte dafür , dass die Beklagte bei der künftigen Berechnung der Alter s- rente bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte, ergeben sich hieraus nicht. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass das Schreiben A n- gaben zur Berechnung der Altersrente enthält. bb) Auch das Schreiben der Bekl agten an den Betriebsrat vom 7. Mai 1985 liefert keinen Anh altspunkt dafür, dass die Beklagte eine für die Arbeitnehmer günstigere als die geschuldete Berechnung der Altersrente vorneh men wollte. In dem Schreiben hat die Beklagte dem Betriebsrat lediglich erläutert, wie sie die Höhe der unverfallba ren Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgung s- falls ausgeschiedenen Ar beitnehmers nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in der bis z um 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe des Angestelltenversicherungsgesetzes zu ermittelnden fiktiven Sozialversicherungsrente berechnet e . Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Berechnung nach den Versorgungszusagen und der g e- setzlichen Regelung in anderer Weise vorzunehmen wäre. cc) Aus dem Aushang vom 10. Dezember 1986 konnten di e später mit u n- verfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer ebenfalls nicht schließen, dass die Beklagte bei der Berechnung der vorgezogen i n A nspruch genommenen Altersrente bewusst zu ihren Gunsten von den Bestimmungen in der BV 93 abweichen und von der Ermittlung der fik tiven Vollrente bezogen auf das 63. Lebensjahr unter Anrechnung der auf diesen Zeitpunkt fiktiv hochg e- rechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung absehen wollte. Der Aushang betrifft ausdrücklich nur den Verzicht auf versicherungsmathematische Abschläge bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente. Aus der B e- günstigung der Betriebsrentner insoweit konnte nicht darauf geschlossen we r- den, dass die Beklagte die Betriebsrentner auch in anderen Punkten begünst i- gen wollte. dd) Unerheblich ist auch, dass sich die Beklagte darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des S e- 53 54 55 - 23 - 3 AZR 194/12 - 24 - nats gestanden, die dieser durch die Urteile vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) und vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268) geändert habe. Eine Änderung der Rechtsprechung mit dem von der Beklagten darg e- stellten Inhalt hat nicht stattgefunden (vgl. hierzu ausführlich BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 67 ff.) . Die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprechung des Senats vor den Urteilen vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) und vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO) . De m- entsprechend hatte die Beklagte zwar bei der Berechnung der Altersrenten Vergünstigungen gewährt, zu denen sie rechtlich weder nach der früheren Rechtsprechung des Senats noch nach den Regelungen in Teil E Abs. 12 B V 93 verpflichtet war. Daraus allein ist jedoch keine betriebliche Übung en t- standen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens der Beklagten hätten annehmen dürfen, dass die Beklagte bewusst nicht nur die nach den Richtlini en 93 iVm . den Regelungen in Teil E der BV 93 geschuldete, sondern eine davon abweichende, für die Arbeitnehmer günstig e- re Berechnung der Altersrenten vornehmen wollte. Anhaltspunkte dafür sind weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Die von der Be klagten erstellte Berechnung der Altersrente des Klägers vom 21. November 199 7 trägt die e- schlossen werden , dass die Beklagte die nach der Versorgungszusage g e- schuldete Altersrente berechnen wollte. 6. Die Änderung der Berechnungsweise durch die Beklagte im Jahr 2009 stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Betriebsrentenansprüche des Klägers dar. Die Beklagte hat nicht die dem Kläger nach der Versorgungszusage z u- stehende Betriebsrente reduziert, sondern lediglich die erfolgte fehlerhafte B e- rechnung, die sich zugunsten des Klägers ausgewirkt hatte, korrigiert. 56 - 24 - 3 AZR 194/12 - 25 - 7. Die Beklagte hat weder ihr Recht verwirkt, die Altersrente des Klägers nach den Richtlinien 93 und Teil E Abs. 12 BV 93 zutreffend zu berechnen, noch verhält sie sich insoweit widersprüchlich. a) Die Beklagte hat ihr Recht zur Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Altersrente des Klä gers nicht nach § 242 BGB verwirkt. aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (BAG 23. Juli 2009 - 8 AZ R 357/08 - Rn. 32; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 37) . Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment) , die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Ein druck erw e- cken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 34) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat das für die Verwirkung erforderliche U m- standsmoment zu Recht verneint. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde weder eine zei t- anteilige Berechnung seiner fiktiven Altersrente entsprechend de m Verhältnis der tatsächlichen zu der nach der BV 93 maßgeblichen möglichen Betriebsz u- gehörigkeit bis zum 63. Lebensjahr, noch eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf diesen Zeitpunkt vornehmen. Der Umstand, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1999 und damit zum Zeitpunkt der Korrekturberechnung der Altersrente seit bereits mehr als zehn Jahren eine Altersrente bezieht, gebietet entgegen der Ansicht der Revision keine abwe i- chende Bewertung. Zwar steht die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem für die Verwirkung ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment (vgl. etwa BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 44 , BAGE 121, 289 ) . Dies bede u- 57 58 59 60 - 25 - 3 AZR 194/12 tet jedoch nicht, dass auf das Vorliegen eines Umstandsmoments vollständig verzichtet we rden könnte. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung gelten insoweit keine abweichenden Anforderungen. b) Die Korrektur der B erechnung der Altersrente stellt auch keinen Ve r- stoß gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüc h- lichen Verhaltens dar. Die Rechtsor d- nung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern. Widersprüchliches Verhalten ist dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 242 Rn. 55 mwN) . Beides ist nicht der Fall. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 A bs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Hormel 61 62
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