Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2014 Dritter Senat - 3 AZR 723/12 - I. Arbeitsgericht Freiburg - Schwenningen Urteil vom 17. Mai 2011 - 8 Ca 462/10 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Freiburg Urteil vom 23. Mai 2012 - 10 Sa 67/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gesamtzusage - Gleichb e- handlung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Auslegung, § 1b Abs. 1 Satz 4; BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 256 Abs. 1 und Abs. 2, § 258; Tarifvertrag über die Ve r- sorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (VersTV 1993) §§ 4, 16; Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deu t- sche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 21. August 2009 (VersTV 2009) Präambel, Teil A §§ 1, 16, Teil B § 1, Teil C § 24 Hi nweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 529/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 723/12 10 Sa 67/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 723/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 23. Mai 2012 - 10 Sa 67/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Anpassung des b e- trieblichen Altersruhegelds des Klägers. Der im J u l i 194 3 geborene Kläger war bei der Bundesanstalt für Flugs i- cherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhäl t- nisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte überg e- leitet. Im Vorfeld hatten die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen . Darin verpflichtete sich die Beklagte, jede m Beschäftigten der BFS ein Übernahmeangebot ei n- schließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise : fahrt - B undesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugs i- cherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Ang e- bot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, we l- che die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherste l- len, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS e r- reicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich ve r- 1 2 - 3 - 3 AZR 723/12 - 4 - Die Beklagte schloss mit de n Gewerkschaft en DAG und ÖTV den Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden : MTV 1993) . § 42 MTV 1993 lautet: betriebliche Altersversorgung wird in einem separaten Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäfti g- ten Mitarbeiterinnen und Mitarb eiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993) . Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.: Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzi e- rung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähig keit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. .. . § 3 Art der Versorgungsleistungen (1) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt: a) Altersruhegeld, (2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruh e- geldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anr e- chenbaren Beschäftigungszeit (§ 5). § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundb e- trägen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzüg l . des jeweiligen U r- laubs - und Weihnac htsgeldes ermittelt. 3 4 - 4 - 3 AZR 723/12 - 5 - § 16 Anpassung Die DFS paß t jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rente n- beginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Ve r- sorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalende r- jahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4 - Personen - Arbeitnehmer - haushaltes mit mittlerem Einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen, so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerec h- Am 23. Juni 1993 hatte die Beklagte über die Einigung de r Tarifve r- tragsparteien auf einen Versorgungstarifvertrag mit dem Informationsblatt Tra n- sition Transparent auszugsweise wie folgt informiert: Einigung bei der Versorgung: Besitzstandswahrung noch übertroffen Die Verhandlungskommissionen von DAG und ÖTV h a- ben am 22.06.1993 dem von der DFS - Geschäftsführung vorgelegten Modell einer Betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. Diese Zusatzrente wurde bewu ßt so konzipiert, daß der DFS - Angestellte im Ruhestand insgesamt mindestens so viel bekommt , als wäre er beim LBA geblieben. Damit ist die Lücke zwischen Nachversicherung und erworbenen Versorgungsansprüchen als Beamter/BAT - Angestellter geschlossen. Eine Anpassung der Zusatzrente um 2 Prozent pro Jahr wird garantiert, alle drei Jahre erfolgt ein e Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex der letzten 3 Jahre, der die 2 Prozent Steigerung mit ei n- In einer Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 heißt es ua.: Altersversorgu ng: Das Betriebliche Altersversorgungswerk soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat die rechtliche Wirkung, daß die Mitarbeiter, die unter diesem Tarifvertrag einen Arbeitsvertrag eingega n- 5 6 - 5 - 3 AZR 723/12 - 6 - gen sind, einen Anspruch auf die darin verein barten Lei s- tungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal au s- laufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der Gewer k- Am 25. Mai / 6 . Juni 199 4 schloss en die Parteien einen Arbeitsvertrag , der ua. bestimmt : § 1 Vertragsgegenstand 1. Herr W wird ab 01. Juli 1994 als FS - Systemingenieur an der Radarstation G b e - schäftigt. Beschäft i gungsort ist G . 2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugs i- cherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergä n- zenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Versorgung Es gilt der Ab dem Jahr 1996 ergänzte die Beklagte die von ihr verwendeten A r- beitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den Versorgungstarifve r- trag vom 7. Juli 1993 um die Wendung . Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die Beklagte ers t- mals einen Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. ( im Folgenden : GdF) . Seither wurden zwischen der Beklagten und der Gewer k- schaft ver.di keine Tarifverträge me hr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte zum 31. Dezember 2004 gekündigt. Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsic herung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden: VersTV 2005) . Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem Vers TV 1993. 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 723/12 - 7 - Der Kläger befand sich vom 1. August 1999 bis zum 31. Ju li 200 6 im Vorruhestand. In dieser Zeit wurden seine Vorruhestandsbezüge entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das zuletzt be zogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Tariferh ö- hungen während des Vorruhestands dynamisiert. Seit dem 1. August 200 6 b e- zieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und b e- triebliches Altersruhegeld von der Beklagten. Dieses belief sich zunächst auf 1. 788 , 87 Euro und wurde zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 um j e- weils 2 vH auf 1. 861,14 Euro angepasst . Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifve r- trag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flug sicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( im Folgenden : VersTV 2009) . Dieser bestimmt ua.: Präambel Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Em p- fänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vo r 2009 ausgeschieden waren. Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die b e- triebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Ei n- kommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgeric h- tetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005). Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) ge l- ten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Teil A § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS 11 12 - 7 - 3 AZR 723/12 - 8 - aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fass ung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. (2) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzli che Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. § 16 Anpassung Die DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufe n- den Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entspr e- chend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegeb e- nen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gesti e- gen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steig e- rungsrate erhöht. Teil B § 1 Geltungsbereich (1) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgeno m- men haben, unter den Geltungsbereich des Mante l- tarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fa s- sung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausg e- schieden waren. (2) Di e §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Bea m- ter oder als Soldat beziehen, c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. - 8 - 3 AZR 723/12 - 9 - Teil C Allgemeine und Schlussbestimmungen § 24 Inkraf t treten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rüc k- wirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Verso r- gungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für d en Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005. (3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tari f- vertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fa s- sung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausg eschiedenen eh e- maligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezi e- Die Beklagte passte das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 2009 zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 1,25 vH auf 1. 884 , 40 Euro und sodann auf 1. 907 , 97 Euro an. Das Altersruhegeld bestim m- ter anderer Versorgungsempfänger passte die Beklagte zum 1. Januar 2010 nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH an. In einem Schreiben an diesen Persone n- kreis vom 15. Juni 2010 erläuterte die Beklagte die Anpassung wie folgt: aufgrund der hier eingegangen en Eingaben bezüglich der Rentenanpassung zum 1. Januar 2010 gemäß dem neuen VersTV 2009 haben wir die Anpassung der Betriebsrenten nochmals über ge prüft. Nach dem Ergebnis der Prüfung bleibt es für ehemalige Mitarbeiter mit Rentenbeginn vor dem 1. November 2004, deren Arbeitsvertrag einen schlichten Verweis auf den VersTV 1993 enthält, nach heutigem Stand des § 16 VersTV 1993 bei der Anpassung um 2 % p.a. mit jeweils nachlaufender Korre ktur anhand der Entwicklung des ta t- 13 - 9 - 3 AZR 723/12 - 10 - sächlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seines Altersruhegelds zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 2 vH begehrt. Er hat die Auffassung vertret en, die Beklagte sei nach § 16 VersTV 1993 zur Anpa s- sung des Altersruhegelds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Bezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statisch e Bezugnahme auf den VersTV 1993. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Formulieru n- gen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags. Hierfür spreche auch die später von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verweises in den Arbeitsve r- tragsform ularen auf den VersTV 1993 um die Worte . Zumindest sei die vertragliche Regelung unklar, sodass nach § 305c Abs. 2 BGB von einer statischen Bezugnahme auszugehen sei. Mit dem Info r- mationsblatt vom 23. Juni 1993 habe die Be klagte eine jährliche Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH garantiert; sie habe durch die Mitarbeiterbrosch ü- re aus Juni 1993 zugesichert, die betrieblichen Ruhegeldleistungen nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaft kürzen zu können. Diese Erklärungen stel l- ten eine Gesamtzusage dar. Im Übrigen ergebe sich sein Anspruch auf Anpa s- sung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege kein sachlicher Grund vor, ihn gege n- über anderen Versorgungsempfän gern, bei denen das Altersruhegeld auch ab dem 1. Januar 2010 nach § 16 VersTV 1993 um jährlich 2 vH erhöht worden sei, ungleich zu behandeln. Der Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. November 2004 rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Er sei - ebenso wie die b e- gün s tigten Arbeitnehmer - bereits vor dem 1. November 2004 aus dem Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 280 ,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 1 3 , 9 5 Euro für jeden Mo nat beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011, und aus 2 8 , 37 Euro für jeden Monat beginnend mit dem 1. Februar 2011 und e n- 14 15 - 10 - 3 AZR 723/12 - 11 - dend mit dem 1. Mai 2011 zu zahlen , 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Mai 2011 über den Betrag von monatlich 1. 907 , 97 Euro hinaus jeweils weitere 2 8 , 3 6 Euro brutto monatliche Betriebsrente, fällig jeweils zum Monatsende, zuzü g- lich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Monats, der auf den Fälligkeitsmonat folgt, zu za h- len, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ih m aus § 5 seines Arbeitsvertrag s vom 6 . Juni 199 4 in Verbindung mit dem Versorgungstari fvertrag vom 7. Juli 1993 zustehende betriebliche Altersrente nach Maßgabe des § 16 des Versorgungstarifvertrags vom 7. Juli 1993 anzupassen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, der Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf den in ihrem U n- ternehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Das Informationsschre i- ben und die Mitarbeiterbroschüre dienten lediglich der Erläuterung des Verso r- gungstarifvertrags. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Anpassung des Altersruh e- gelds erfolge nur bei den Versorgungsempfängern nach dem VersTV 1993, die bereits vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind. Der Stic h- tag 1. November 2004 sei gewählt worden, weil ab diesem Zeitpunkt Tarifve r- träge nur noch mit der GdF und nicht mehr mit der Gewerkschaft ver.di g e- schlossen worden seien. Versorgungsempfänger mit einem Beginn des Ruh e- stands vor diesem Stichtag seien während ihres Arbeitsverhältnisses zu k einem Zeitpunkt dem Tarifregime der GdF unterworfen gewesen. Sie hätten keine G e- haltszahlungen nach den mit der GdF vereinbarten Entgelttarifverträgen erha l- ten. Bei diesen Versorgungsempfängern sei es daher bei der Anpassung um jährlich 2 vH nach dem VersT V 1993 verblieben. Bei den nach dem 31. Oktober 2004 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfängern erfolge die Anpa s- sung des Ruhegelds nach § 16 VersTV 2009. Diese Versorgungsempfänger hätten vor dem Eintritt in den Ruhestand an von der GdF ausgehandel ten Ve r- gütungssteigerungen partizipiert. 16 - 11 - 3 AZR 723/12 - 12 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter . D i e Beklagte be gehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu R echt abgewiesen . Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die Klageanträge zu 2. u nd 3. 1. Der Klagea ntrag zu 2 . ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsre n- tenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können g em äß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schul d- ner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 , BAGE 144, 180 ) . 2. Der Klagea ntrag zu 3. ist - entgegen der Auffassung des Landes - arbeitsgerichts - ebenfalls zulässig. a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet . Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich alle r- dings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstr ecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhäl t- nis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN ) . 17 18 19 20 21 22 - 12 - 3 AZR 723/12 - 13 - b) Der A ntrag ist als Zwischenfeststellungsklage gem äß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Von der Entscheidung über den Feststellungsantrag hängt auch die Entscheidung über die Zah lungsanträge ab , weshalb es keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 21 , BAGE 138, 197 ) . II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat d as Altersruhegeld des Klä gers zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2 011 zu Recht jeweils nach Teil A § 16 VersTV 2009 um 1,25 vH angepasst. S ie ist weder aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleic h- behandlungsgrundsatz verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um jährlich 2 vH anzupassen. 1 . Die Beklagte ist nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbaru n- gen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 jährlich um 2 vH anzupassen. Der Arbeits vertrag der Parteien verweist dyn a- misch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den VersTV 2009 . Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des VersTV 2009. a) Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Pa r- teien erfasst. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbaru n- gen. a a ) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine G e- schäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ei n- heitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkeh rskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkr e- ten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders z u- grunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt 23 24 25 26 27 - 13 - 3 AZR 723/12 - 14 - auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 18 mwN ) . b b) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Au f- fassung des Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsve r- trag verweist vielmehr auf den jeweils bei der Bekla gten geltenden Verso r- gungstarifver trag. (1 ) Ein arbeitsvertragliche r Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann zwar als stat i- sche Bezugnahme verstanden werden. Allerdings werden Bezugnahme n auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynami sch an gesehen ( vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22) . Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitge ber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf ei nen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine ei n- hei t liche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Ve r- sorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebli che Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzuneh men (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ) . Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN ; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25 , BAGE 143, 90 ) . (2) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach de m VersTV 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags 28 29 30 - 14 - 3 AZR 723/12 - 15 - sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den VersTV 1993 . Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Ma n- teltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und de n den Manteltarifve r- trag ergänzenden , ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträge n in der jeweils geltenden Fas sung. Der VersTV 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifve r- trag. In § 42 MTV ist ausdrücklich bestimmt , dass die betriebliche Altersverso r- gung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertr ag iSd. § 1 Abs. 2 des A r- beitsver trag s ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23) . Insoweit ist es auch unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Mantelt a- rifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlo s- sen wurde als der MTV 1993 un d der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsve r- trags nimmt die bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug, o h- ne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren. (3 ) Eine andere Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht de shalb geboten , weil die Beklagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeit s- verträgen die Be stimmung um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formuli e- rungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern haben auf die Auslegung des im Jahr 1 99 4 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden Ch a- rakter. Die Dynamik ergibt sich be reits aus § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrag s . (4) Aus der Mitarbeiterbroschüre und dem Informationsblatt Transition Transparent ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. Di e- se Schriftstücke enthalten keine die Auslegung der arbeitsvertraglichen Reg e- lungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Informationen über das e r- zielte Tarifergebn is. 31 32 - 15 - 3 AZR 723/12 - 16 - cc) Da die Auslegung der Bezugnahmeklausel eindeutig ist, besteht für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen VersTV 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009. Nach Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009 gilt Teil A VersTV 2009 für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des VersTV 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1 . August 200 6 Versorgungsleistu n- gen nach dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Aus Teil A § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VersTV 2009 ergibt sich nichts anderes. aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersTV 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen. Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetr e- tenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssy stem auf der Grundlage de s VersTV 2005 nach Maßgabe des VersTV 2009 ( Teil A ) we i- ter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 und dem VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigt e der Beklagten, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind . Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersTV 2009 für die betriebliche Altersverso r- gung der Beklagten ein neues , am Einkommen über die gesamte Beschäft i- gungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem Jahr 2005 gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des VersTV 2005 tritt. Mit dem VersTV 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die b e- trie b liche Alters versorgung bei der Beklagten umfassend und für alle Mitarbe i- ter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfä n- ger, einheitlich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagt en eingetreten sind, soll das endgehalt s b e- zogene Versorgungssystem des Teil A VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im VersTV 1993 und VersTV 2005 abgelöst hat. 33 34 35 36 - 16 - 3 AZR 723/12 - 17 - Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagte n eing e- treten en Arbeitnehmer gilt Teil B VersTV 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch die Kündigung des VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil B VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsve r- hältnisses ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des VersTV 2009 wird durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestätigt. Danach trat Teil B des VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Ja nuar 2005 in Kraft und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung. Die Teile A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft. Nach Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der VersTV 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemal i- gen Beschäftigten sowie für alle Bezieher laufender Versorgungsleistungen. Damit werden alle bei der Beklagten aktuel l beschäftigten Arbeitnehmer und alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbei t- nehmer sowie die Bezieher laufender Leistungen von dem VersTV 2009 e r- fasst. bb ) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für B e- schäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, nicht jedoch die Versorgungsem p- fänger. N ach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 200 9 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhäl t- nis mit der Beklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 37 38 - 17 - 3 AZR 723/12 - 18 - 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nicht für B e- schäftigte, die g esetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen und zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil B § 1 Abs. 2 VersTV 2009. In Teil A § 1 Ver sTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten die Rede. Bezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Da von hängt ab, ob Teil A oder Teil B des VersTV 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Tarifgeschichte . Nach dem Wortlaut von § 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäfti g- te ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurd e in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009 klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine Alterspens i- on erhalten ( vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 30 ff.) . Dies zeigt auch fü r § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009 , dass nur aktiv Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Ge l- tungsbereich des VersTV 2009 ausgeschlossen werden. Die Geltung des VersTV 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistu n- gen der betrieblichen Altersversor gung bezogen, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch die Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil A VersTV 2009 aufgrund dieser besonderen Be - stimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009. 39 40 - 18 - 3 AZR 723/12 - 19 - 2 . Die Beklagte ist nicht aufgrund einer Gesamtzusage zur Anpassung des Altersruhegelds des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH jährlich ve r- pflichtet. W eder das Informationsblatt Transition Transparent vom 23. Juni 1993 noch die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 enthalten eine dahingehende G e- samtzusage . a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu g e- währen. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Z u- sage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wir k- sam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblic h ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 141, 222 ) . b) Danach hat die Beklagte keine Gesamtzusage erteilt. aa) Das Informationsblatt vom 23. Juni 1993 gibt eine Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien wieder . Eine über das gefundene Tarifergebnis hinausgehende zusätzliche Leistung hat die Beklagte dabei nicht versprochen. Vielmehr hat sie die tariflich vor gesehene betriebliche Altersversorgung in ihren Grundzügen dargestellt und die zu diesem Zeitpunkt in § 16 VersTV 1993 bestimmte Anpassung de s Ruhegelds um jährlich 2 vH wiedergegeben . Eine über das Tarifergebnis hinausgehende eigenständige A n- passungsgaran tie ist dem Informationsblatt nicht zu entnehmen. 41 42 43 44 - 19 - 3 AZR 723/12 - 20 - bb) Auch d ie Mitarbeiterbroschüre von Juni 1993 enthält keine Zusage von tarifvertraglich nicht vorgesehen en Leistungen. In dieser Broschüre wird auf die tariflichen Regelung en der betrieblichen Altersversorgung verwiesen und die Folgen einer Nachwirkung des Versorgungstarifvertrags wiedergegeben. Die Mitarbeiterbroschüre selbst garantiert keine Anpassung der Betriebsrente in bestimmter Höhe. 3 . Der Kläger kann die jährliche A npassung der Betriebsrente gemäß § 16 VersTV 1993 auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz verlangen. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtl i- che Gleichbehand lungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 22; 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21, BAGE 124, 22) . Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleic h- barer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Das gilt auch bei der Anpassung von Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 65 ff.) . Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschi e- dene Ar beitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unte r- schiedliche Behandlung ein hinreichender S achgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 20, BAGE 124, 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31 , BAGE 133, 158 ) . Gerechtfertigt ist danach eine Gru p- penbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - 45 46 47 - 20 - 3 AZR 723/12 - 21 - Rn. 13 , BAGE 137, 339 ) . Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen . b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen den a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor . Die Beklagte passt zwar die Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getrete n sind, nach § 16 VersTV 1993 an, obwohl auch für diese der VersTV 2009 und damit die Anpassungsregelung in Teil A § 16 VersTV 2009 gilt; die Versorgungsleistungen derjenigen Verso r- gungsempfänger, die ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, werden hingegen nach Teil A § 16 VersTV 2009 angepasst. Diese U n- gleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht darauf, dass d ie Beklagte mit Wirkung zum 1. November 2004 erstmals einen Vergütungstari f- vertrag mit der GdF abgeschlossen hat und sie in der Folgezeit keine Tarifve r- träge mit der Gewerkschaft ver.di , sondern nur noch mit der GdF vereinbart hat. Bei den Versorgungsempfängern, die vor dem 1. November 2004 in den Ruh e- stand getreten sind, wurde das betriebliche Altersruhegeld gemäß § 4 Abs. 1 VersTV 1993 nach den mit der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgä n- gerinnen DAG und ÖTV geschlossenen Vergütungs - und Zulagentarifverträgen berechnet. Sie ha ben nicht an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF ber u- henden Vergütungsentwicklu ng ab dem 1. November 2004 teilgenommen. Deshalb soll auch die Anpassung der laufenden Leistungen nach der zum Zei t- punkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Tarifregelung erfolgen. Die übr i- gen Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - erst ab dem 1 . November 2004 in den Ruhestand getreten sind , haben hingegen mit Auswirkungen auf ihr Altersruhegeld an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF beruhenden Ve r- g ü tungsentwicklung teilgenommen. Das aus den Tarifabschlüssen mit der GdF resultierende höhere Entgelt führt zu eine m höheren Altersruhegeld , auch wenn das Einkommen in den Vorjahren geringer war. Für das Altersruhegeld ist gem äß § 4 des Versorgungstarifvertrags das ruhegeldfähige Einkommen im letzten Beschäftigungsjahr maßgeblich . Bei denjenigen V ersorgungsempfä n- gern, die sich vor dem Rentenbeginn im Vorruhestand befinden, wird das z u- letzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen dynamisiert mit den Tariferhöhu n- 48 - 21 - 3 AZR 723/12 gen während der Zeit des Vorruhestands. Es ist daher nicht sachwidrig, die A n- passung der Versor gungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsleistungen sich nach den bis zum 31. Oktober 2004 mit der G e- werkschaft ver.di bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen DAG und ÖTV abgeschlo s- senen Vergütungs - und Zulagentarifverträgen berechnen und die insoweit nicht an den mit der GdF abgeschlossenen Vergütungstarifverträgen partizipiert h a- ben, nach § 16 des mit der DAG und der ÖTV abgeschlossenen VersTV 1993 vorzunehmen und die Versorgungsleistungen der Versorgungsempfänger, d e- ren ruhegeldfähiges E inkommen sich nach den mit der GdF ab dem 1. November 2004 abgeschlossenen Vergütungs - und Zulagentarifverträgen richtet, nach dem VersTV 2009 anzupassen. III. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 49
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