Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 244/12 - I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 25. März 2011 - 1 Ca 323/10 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 18. Oktober 2011 - 14 Sa 53/11 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel Bestimmung en : BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 1072/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 244/12 14 Sa 53/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Mai 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionskläger in, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagte r, hat der Dritte Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche R ichterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 244/12 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Oktober 2011 - 14 Sa 53/11 - aufg e- hoben. Auf die Beruf ung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2011 - 1 Ca 323/10 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden b e- ä- n- versicherung zum 1. Januar 2003. Der am 7. Januar 194 7 geborene Kläger w ar vom 1. September 1978 bis zum 14 . Oktober 2009 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der H GmbH, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der H GmbH vom 18. Juli 197 8 war F olgendes vereinbart: Als weitere Leistungen bieten wir Ihnen zu den jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen: - Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit eine Zusage über Versorgungsleistungen gemäß unseres betrie b- lichen Pensionsplanes. Der Pensionsplan der H GmbH vom 30. Juli 1982 (im Folgenden: PP 82) enthält auszugsweise folgende Regelungen: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 244/12 - 4 - Art. I Kreis der Pensionsberechtigten Dieser Pensionsplan gilt für alle ständig beschäftigten Mi t- arbeiter der H GmbH (im folgenden kurz Firma genannt) , soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen g e- troffen w e rden oder Zusatzregelungen bestehen ( ) . Art. II Voraussetzungen für Pensionsleistungen ewährt, wenn der Mita r- beiter a) vor Vollendung des 53. Lebensjahres in die Firma eingetreten ist und b) eine Wartezeit von einem vollen Dienstjahr e r- füllt hat und d) die weiteren Voraussetzungen dieses Pens i- onsplans erfüllt. Art. IV Pensionsfähige Bezüge 1) Als pensionsfähige Bezüge gilt der 13 - fache monatl i- che Durchschnitt der Grundbezüge, die der Mitarbe i- ter in den letzten 2 Jahren unmittelbar vor dem Au s- 2) Die pensionsfähigen Bezüge werden unterteilt in a) den Teil bis zu der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles geltenden jährlichen Be i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) und gegebenenfalls b) den diese jährliche BBG übersteigenden Teil. Art. V Alterspension - 4 - 3 AZR 244/12 - 5 - 1) Eine Alterspension erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. 2) Die Alterspension wird auf der Basis der anreche n- baren Dienstzeit (Artikel III) und der pensionsfähigen Bezüge (Artikel IV) berechnet. 3) Die Alterspension beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr: 0,5 % des Teil der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Sozia l- versicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht übersteigt zuzüglich 2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Art. VI Vorzeitige Alterspension 1) Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma mit deren Zustimmung ausscheiden, erhalten eine vorzeitige Alterspension, wenn sie 15 anrechenbare Dienstjahre erfüllt haben. 2) Die vorzeitige Alterspension berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Alterspension gemäß Artikel V, jedoch unter Zugrundelegung der pension s- fähigen Bezüge zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pens i- onierung und der bis dahin zurückgelegten anr e- chenbaren Dienstzeit, wobei wegen des früheren Rentenbeginns eine Kürzung der erworbenen Alter s- rente gemäß folgender Tabelle erfolgt: Alter bei vorzeitiger Pensi o- nierung Prozentsatz der erwo r- benen Altersrente 50 52,1 % 60 100,0 % - 5 - 3 AZR 244/12 - 6 - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- bemessungsgrenze in der Rentenver sicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgang s- werte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 20 04 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erh ö- hung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessung s- grenze durch Verordnungen gem äß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2 004 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2497) für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversich e- rungs - Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3098) für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro m o- natlich festgesetzt. N ach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßg e- bende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2009) vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2336) b e- trug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenve rsicherung für das Jahr 2009 64. 800 ,00 Euro jährlich und 5 . 4 00,00 Euro monatlich. 4 - 6 - 3 AZR 244/12 - 7 - Nach der vom Kläger bestrittenen Darstellung der Beklagten fertigte diese am 12. Dezember 2003 folgenden Anhang III zum PP 82 : - rückwirkend - bzgl. außerordentlicher Veränderungen der Beitragsbeme s- sungsgrenze wie folgt abgeändert: Sollte sich die Beitragsbemessungsgrenze ( BBG ) über den Rahmen des § 159 SGB VI hinaus verändern, wird die Betriebsrente mit dem Gehalt am Tage vor der Änd e- rung der BBG und der Betriebsrente mit der geänderten BBG und dem anwendbaren Gehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles verglichen und die jeweils für die Mita r- Der Kläger erhält von der Beklagten s eit dem 1 4 . Oktober 200 9 eine vorgezogene betriebliche Alterspension iHv. 998 , 55 Euro monatlich . Diese passte die Beklagte zum 1. Januar 2011 auf 1.013,63 Euro an . Seit dem 1. November 201 1 bezieht der Kläger zudem eine vorgezogene gesetzliche Altersrente. In f olge Anheb ung der Beitragsbemessung s- nach Art. VI PP 82 um monatlich 229,00 Euro. Die gesetzliche Rente des Kl ä- Anhe bung der Beitragsb e- messungsgrenze für das Jahr 2003 um 39,16 Euro . Mit seiner am 24 . August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kl a- ge hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 2 14 und - 3 AZR 471/07 - ) aufg e- stellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner vorgezogenen Alterspension gewandt und die Auffassung vertreten, se i- i- nhebung der Beitragsbemessungsgren ze im Jahr 2003 zu berechnen. Der PP s- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 l ü- ckenhaft geworden. Die Lücke , die auch durch den beh aupteten Anhang III zum PP 82 nicht beseitigt worden sei, sei im Wege der ergänzenden Auslegung d a- hin zu schließen, dass die vorgezogene Alterspension unter Außerachtlassung 5 6 7 8 - 7 - 3 AZR 244/12 - 8 - werde. De r Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.094,37 Euro brutto zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 eine monatliche Firmenpension zu zahlen in Höhe von 1.265,06 Euro brutto ; 3. die Beklagte zu verurteilen, ab 1. November 2011 an ihn eine monatliche Firmenpension zu zahlen in H ö- he von 1.225,90 Euro brutto. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat d e r Klage stattgegeben . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist be gründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben . Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagte hat die vo r- gezogene Alterspension des Klägers nach dem PP 82 zutreffend berechnet . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger nicht au f- grund einer ergänzenden Auslegung der Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Alterspension beanspruchen . Er kann auch nicht wegen eine r Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Versorgungsregelungen verlangen. I. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des Klägers zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben in Art. IV, V und VI PP 82. 9 10 11 12 13 - 8 - 3 AZR 244/12 - 9 - Danach war die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Jahr 2009 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Der PP 82 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der PP s- grenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden und ob eine etwaige Lücke des PP 82 durch die von der Beklagten behauptete Reg e- lung im Anhang III beseitigt worden ist. Eine ergänzende Auslegung des PP 82 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht fes t- stellen lässt, für welche Möglichkeit die Parteien sich entschieden hätten, wenn r- gesehen hätt en. 1. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entsche i- dungen vgl. etwa Bö hm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer BetrAVG Stan d August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Höl scher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f .; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; We ber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsor d- nungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegend en Teil (sog. g e- i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1 . J anuar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelu ngslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechnete n B e- 14 - 9 - 3 AZR 244/12 - 10 - trag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. 2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 - ) z u Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv - generalisierenden Maßsta bs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschi e den hätten, wenn sie die se hen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte V ersorgungszusage nach dem PP 82 . Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei de m PP 82 um eine Gesamtz u- sage oder um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt. Die Regelu n- gen des PP 82 enthalten in beiden Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren er gänzende Auslegung nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Ve r- kehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 15 mwN) . Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Pa r- teiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der L ü- ckenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vert ragsausl e- gung grundsätzlich aus (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - aaO ) . Hie r- durch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl . BGH 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) . 3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt bei de m PP 82 unter Berüc k- sichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergä n- zung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechn ung der Alters pens i- on 275c SGB VI 15 16 - 10 - 3 AZR 244/12 - 11 - durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höh e- ren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksicht i- gung von Sinn und Zweck der in Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 ist es, den im Einkommensbereich über der Be i- tragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische Vertragsparteien im H inblick darauf, dass sich die s- grenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall ei n- tritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jah r- gänge v erständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung de r Alters pension entspr e- r - Gerichtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgre n- Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Verso r- gungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die B e- rec hnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessung s- grenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . - 11 - 3 AZR 244/12 - 12 - Aus den Broschüren der Beklagten zur sozialen Sicherung erge ben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Regelungen die Parteien getroffen hä t- n- ze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Nach den Angaben in den Broschüren ist es Ziel des PP 82, dass ein Mitarbeiter, der aus Altersgründen nach 40 Dienstjahren ausscheidet, zusa m- men mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdie nstes der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten soll. Damit wurden l e- diglich die seinerzeitigen Vorstellungen der Beklagten von den angestrebten Leistungen wiedergegeben. Durch den PP 82 ist den Arbeitnehmern jedoch gerade ke ine Gesamtversorgung mit einem bestimmten Versorgungsniveau zugesagt worden. Demensprechend ist in der Broschüre aus dem Jahr 1983 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Voraussetzung für die Erre i- chung des angestrebten Ziels ist, dass sich das Leist ungsniveau in der geset z- lichen Rentenversicherung nicht wesentlich ändert, da die Alterspension nach dem PP 82 unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversich e- rung berechnet wird. Daraus war zu entnehmen, dass Änderungen der für die gesetzlich e Rente maßgebenden Bestimmungen zu einer Änderung des ang e- strebten Versorgungsniveaus führen konnten. Anhaltspunkte für eine möglic h- i- esetzlichen Rentenve r- sicherung ergeben sich hieraus nicht . II. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine von der Beklagten gezahlte Alters pension n- hebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung nicht erfolgt. 1. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach V ertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den 17 18 19 20 - 12 - 3 AZR 244/12 - 13 - Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Ve r- änderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Be rücksichtigung aller Umstände des Ei n- zelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor . Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien infolge der i- chen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein kön n te. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 19) e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Janu ar 2003 verursachte Versorgungs einbuße des Klägers von 229,00 Euro monatlich, dh. von ca. 18,7 % , ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss best e- henden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsa n- passung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverä n- derten Vertrag nicht zugemutet w erden kann. Dies kann nur angenommen wer - den, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) . b) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. 21 22 23 - 13 - 3 AZR 244/12 - 14 - der gesetzli chen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen betrie b- liche Alters pension sich bei E intritt des Versorgungsfalls, d h. ab dem 14. Oktober 2009, auf 998,55 Euro belief, zu einer Ver sorgungseinbuße von etwa 18,7 %. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/7 2 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen mit dem ehemaligen Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der ein getretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesa r- beitsgerichts ( 11. Ok tobe r 2006 - 5 A ZR 721/05 - Rn. 23 mwN; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksa m- keit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des G e- samtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die A r- beitsleistung d arstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der A r- beitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer z umutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist entgegen der Ansicht des Klägers eine Versorgungseinbuße von 18, 7 % auch vor dem Hintergrund, dass die Alters pension nach dem PP 82 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet we r- den könnte. 24 25 - 14 - 3 AZR 244/12 III. Die Kostenentschei dung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt G. Kanzleiter S. Hopfner 26
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