Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 826/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 20. Juli 2011 - 30 Ca 9515/10 - II. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg Urteil vom 14. Juni 2012 - 3 Sa 152/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 1072/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 826/12 3 Sa 152/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Mai 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger in, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte r, hat der Dritte Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- - 2 - 3 AZR 826/12 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richte rin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 14. Juni 2012 - 3 Sa 152 /1 1 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Stuttgart vom 20. Juli 2011 - 30 Ca 9515/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höh e der dem Kläger zustehenden b e- ä- n- versicherung zum 1. Januar 2003. Der am 27. Juli 1949 geborene Kläger war vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Juli 2007 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der H GmbH , beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der H GmbH vom 19. Oktober 1977 war F olgendes vereinbart: Als weitere Leistungen bieten wir Ihnen zu d en jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen: - Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit eine Zusage über Versorgungsleistungen gemäß unseres betrie b- Der Pensionsplan der H GmbH vom 30. Juli 1982 (im Folgenden: PP 82) enthält auszugsweise folgende Regelungen: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 826/12 - 4 - Art. I Kreis der Pensionsberechtigten Dieser Pensionsplan gilt für alle ständig beschäftigten Mi t- arbeiter der H GmbH (im folgenden kurz g e nannt) , soweit nicht abweichende schriftliche Vereinb a rungen g e- troffen w e rden oder Zusatzregelungen bestehen ( ) . Art. II Voraussetzungen für Pensionsleistungen r- beiter a) vor Vollendung des 53. Lebensjahres in die Firma eingetreten ist und b) eine Wartezeit von einem vollen Dienstjahr e r- füllt hat und d) die weiteren Voraussetzungen dieses Pens i- onsplans erfüllt. Art. IV Pensionsfähige Bezüge 1) Als pensionsfähige Bezüge gilt der 13 - fache monatl i- che Durchschnitt der Grundbezüge, die der Mitarbe i- ter in den letzten 2 Jahren unmittelbar vor dem Au s- 2) Die pensionsfähigen Bezüge werden unterteilt in a) den Teil bis zu der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles geltenden jährlichen Be i- tragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) und gegebenenfalls b) den diese jährliche BBG übersteigenden Teil. Art. V Alterspension 1) Eine Alterspension erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. - 4 - 3 AZR 826/12 - 5 - 2) Die Alterspension wird auf der Basis der anreche n- baren Dienstzeit (Artikel III) und der pensionsfähigen Bezüge (Artikel IV ) berechnet. 3) Die Alterspension beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr: 0,5 % des Teil der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Sozia l- versicherung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht übersteigt zuzüglich 2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Art. VI Vorzeitige Alterspension 1) Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma mit deren Zustimmung ausscheiden, erhalten eine vorzeitige Alterspension, wenn sie 15 anrechenbare Dienstjahre erfüllt haben. 2) Die vorzeitige Alterspension berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Alterspension gemäß Artikel V, jedoch unter Zugrundelegung der pens i- on s fähigen Bezüge zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten a n- rechenbaren Dienstzeit, wobei wegen des früheren Rentenbeginns eine Kürzung der erworbenen Alter s- rente gemäß folgender Tabelle erfolgt: Alter bei v orzeitiger Pensi o- nierung Prozentsatz der erwo r- benen Altersrente 50 52, 1% 58 86,2 % 60 100,0 % § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- 4 - 5 - 3 AZR 826/12 - 6 - cherungs - Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- bemessungsgrenze in der Rentenver sicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgang s- werte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 20 04 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erh ö- hung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessung s- grenze durch Verordnungen gem äß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2004) vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2497) für das Jahr 2004 auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversich e- rungs - Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3098) für das Jahr 2005 auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro m o- natlich festges etzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über maßg e- bende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs - Rechengrößengesetz 2007) in Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des B e- triebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2 006 (BGBl. I S. 2742) betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenvers i- cherung für das Jahr 2007 63.000,00 Euro jährlich und 5.250,00 Euro mona t- lich. - 6 - 3 AZR 826/12 - 7 - Die Beklagte fertigte unter dem Datum des 12. Dezember 2003 folge n- den Anhang III zum PP 82: - rückwirkend - bzgl. außerordentlicher Veränderungen der Beitragsbeme s- sungsgrenze wie folgt abgeändert: Sollte sich die Beitragsbemessungsgrenze ( BBG ) über den Rahmen des § 159 SGB VI hinaus verändern, wird die Betriebsrente mit dem Gehalt am Tage vor der Änd e- rung der BBG und der Betriebsrente mit der geänderten BBG und dem anwendbaren Gehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles verglichen und die jeweils für die Mita r- Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 1. August 2007 eine vo r- gezogene betriebliche Alterspension iHv. 5.25 3 ,00 Euro monatlich . Diese pas s- te die Beklagte zum 1. Januar 2008 auf 5.297,00 Euro und zum 1. Januar 2011 auf 5.494,58 Euro an. Seit dem 1. August 2012 bezieht der Kläger zudem eine vorgezogene gesetzliche Altersrente. In f Anheb ung der Beitragsbemessung s- nach Art. VI PP 82 um monatlich 194 ,00 Euro. Die gesetzliche Rente des Kl ä- Anheb ung der Beitragsb e- messungsgrenze für das Jahr 2003 um 21,22 Euro . Mit seiner am 8. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger unter B erufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten vorgenommene Berec h- nung seiner vorgezogenen Alterspension gewandt und die Auffassung ve rtr e- r- e- rechnen. Der PP s- bemessungsgrenze in der gesetzlichen R entenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke , die auch durch den Anhang III zum PP 82 nicht beseitigt worden sei, sei im Wege der ergänzenden Auslegung d a- hin zu schließen, dass die vorgezogene Alterspension unter Außerachtlassung 5 6 7 8 - 7 - 3 AZR 826/12 - 8 - der werde. Der Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 11.428,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 194,00 Euro brutto ab 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1. Januar 2008 sowie jeweils aus 195,00 Euro brutto seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008 , 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009 sowie 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 sowie aus 202,27 Euro brutto sei t dem 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012 , 1. Mai 2012 und 1. Juni 2012 zu bezahlen , 2. an ihn ab Juni 2012 monatlich über den Betrag von 5.494,58 Euro brutto hinaus weitere 202,27 Euro brutto, ab August 2012 181,05 Euro brutto zu beza h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückwe isung der Revision. 9 10 11 - 8 - 3 AZR 826/12 - 9 - Entscheidungsgründe Die R e vision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des Klägers nach dem PP 82 zutreffend b e- rechnet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung der Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 eine höhere als die vo n der Beklagten gezahlte Alterspension beanspr u- chen . Er kann auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Versorgungsregelungen verlangen. I. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des Klägers zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben in Art. IV, V und VI PP 82. Danach war die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers im Jahr 2007 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Der PP 82 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der PP 82 infolg s- grenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden und ob eine etwaige Lücke des PP 82 durch die Regelung im Anhang III beseitigt wo r- den ist. Eine ergänzende Auslegung des PP 82 scheide t jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen R e- gelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglic h- n- h ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. 1. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entsche i- dungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; 12 13 14 - 9 - 3 AZR 826/12 - 10 - Höfer BetrAVG Stan d August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Höl scher/Janker BetrAV 2010, 141, 142 f .; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) ang e- nommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Ei n- kommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter ä- r- sicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänze n- der Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu i- so err echneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. 2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 AZR 475/11 - und - 3 AZR 23/11 - ) zu Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv - generalisieren den Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkei t die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien sich entschi e den hätten, wenn sie die se hen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nach dem PP 82 . Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei de m PP 82 um eine Gesamtz u- sage oder um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt. Die Regelu n- gen des PP 82 enthalten in beiden Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen , deren ergänzende Auslegung nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Ve r- kehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (vgl. BAG 23. Apri l 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn . 15 mwN) . Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Pa r- 15 - 10 - 3 AZR 826/12 - 11 - teiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der L ü- ckenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergä nzende Vertragsausl e- gung grundsätzlich aus (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - aaO ) . Hie r- durch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinba r wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) . 3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt bei de m PP 82 unter Berüc k- sichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergä n- zung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei d er Berechnung der Alters pens i- on 275c SGB VI durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höh e- ren ges etzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksicht i- gung von Sinn und Zweck der in Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen na chträglich eingetretenen Regelungslücke. Art. IV Nr. 2 und Art. V Nr. 3 PP 82 ist es, den im Einkommensbereich über der Be i- tragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 2 14) . Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische Vertragsp arteien im Hinblick darauf, dass sich die s- grenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall ei n- tritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jah r- gänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit da nach bei der Berechnung der Alters pension entspr e- - Gerichtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werd en 16 - 11 - 3 AZR 826/12 - 12 - (so etwa Weber DB 2010, 1642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgre n- Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteiger ungen in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Verso r- gungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die B e- rechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessung s- grenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgenommen werden müsste (vgl. h ierzu ausführlich Weber DB 2010, 1642) . Aus den Broschüren der Beklagten zur sozialen Sicherung erge ben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Regelungen die Parteien getroffen hä t- n- ze i n der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten. Nach den Angaben in den Broschüren ist es Ziel des PP 82, dass ein Mitarbeiter, der aus Altersgründen nach 40 Dienstjahren ausscheidet, zusa m- men mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenver sicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten soll. Damit wurden l e- diglich die seinerzeitigen Vorstellungen der Beklagten von den angestrebten Lei stungen wiedergegeben. Durch den PP 82 ist den Arbeitnehmern jedoch gerade keine Gesamtversorgung mit einem bestimmten Versorgungsniveau zugesagt worden. Demensprechend ist in der Broschüre aus dem Jahr 1983 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Vor aussetzung für die Erre i- chung des angestrebten Ziels ist, dass sich das Leistungsniveau in der geset z- lichen Rentenversicherung nicht wesentlich ändert, da die Alterspension nach dem PP 82 unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversich e- rung be rechnet wird. Daraus war zu entnehmen, dass Änderungen der für die gesetzliche Rente maßgebenden Bestimmungen zu einer Änderung des ang e- strebten Versorgungsniveaus führen konnten. Anhaltspunkte für eine möglic h- erweise erforderlich werdende Vertragsergänzun i- 17 18 - 12 - 3 AZR 826/12 - 13 - r- sicherung ergeben sich hieraus nicht . II. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine von der Beklagten gezahlte Alters pension n- hebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversich e- rung nicht erfolgt. 1. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Ve r- änderung vorausgesehen hätten; ei ne Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ei n- zelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werde n kann. 2. Dies e Voraussetzungen liegen nicht vor . Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der Parteien in folge der hö hung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl i- chen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein kön n te. Eine Vertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 19) e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte Versorgungseinbuße des Klägers von 194,00 Euro monatlich, dh. von ca. 3,6 % , ist jedoch n icht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre. a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss best e- henden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsa n- passung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der 19 20 21 22 - 13 - 3 AZR 826/12 - 14 - vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverä n- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann. D ies kann nur angenommen wer - den, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) . b) Da s Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. der gesetzlichen Rentenve rsicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen betrie b- liche Alters pension sich bei E intritt des Versorgungsfalls, d h. ab dem 1. August 2007, auf 5.25 3 ,00 Euro belief, zu einer Versorgungseinbu ße von etwa 3,6 %. Diese Versorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende Verso r- gungseinbuße entsprechend den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 30. März 1973 ( - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrAVG ergangenen Entscheidung hatte der Senat angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, Anpassungsverhandlu n- gen mit dem ehemaligen Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kau fkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesa r- beitsgerichts ( 11. Ok tober 2006 - 5 AZ R 721/05 - Rn. 23 mwN; 12. Januar 2005 - 5 A ZR 364/04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140) zur Wirksa m- keit der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, we nn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des G e- samtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die A r- beitsleistung darstellen, so ndern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der A r- 23 24 25 - 14 - 3 AZR 826/12 beitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist entgegen der Ansicht des Klägers eine Versorgungseinbuße von ca. 3,6 % auch vor dem Hintergrund, dass die Alters pension nach dem PP 82 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festha lten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet we r- den könnte. III. Die Kostenentschei dung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt G. Kanzleiter S. Hopfner 26
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