Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2014 Dritter Senat - 3 AZR 938/11 - I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 Ca 379/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 195/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel Bestimmungen: BetrAVG § 1 Auslegung; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI §§ 159, 160, 275c Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 936/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 938/11 8 Sa 195/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Mai 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufun gsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richte rin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 938/11 - 3 - Die Revision de s Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 2011 - 8 Sa 195/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden b e- i- r- sicherung zum 1. Januar 2003. Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der E GmbH. Zum 3 0 . September 200 9 ist er aus deren Diensten ausgeschieden. Seit dem 1. Oktober 200 9 bezieht er eine vorgezogene betriebliche Altersrente iHv. 2. 300 , 24 Euro brutto monatlich nach der Pensionsordnung vom 27. April 1988. Die E GmbH wurde gemäß Verschmelzungsve r trag vom 2. Juni 2010 auf die Beklagte verschmolzen. Die Pensionsordnung vom 27. April 1988 (im Folgenden: PO 88) ist e i- ne Betriebsvereinbarung und lautet auszugsweise: (Deutschland) GmbH gewährt ihren Mitarbe i- tern betriebliche Versorgungslei s tungen nach Ma ss gabe der folgenden Bestimmungen: 2. Art der Versorgungsleistung en Im Rahmen dieser Versorgungsordnung werden folgende Versorgungsleistungen gewährt: - Altersrente (siehe Abschnitt 7) Die Höhe der Leistungen wird aus 1 2 3 - 3 - 3 AZR 938/11 - 4 - - der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe A b- schnitt 4) - dem pensionsfähigen Einkommen (siehe A b- schnitt 5) und - der pensionsfähigen Bemessungsgrenze (siehe Abschnitt 6) ermittelt. 5. Pensionsfähiges Einkommen Als pensionsfähiges Einkommen gilt das Grundgehalt des letzten Monats Januar vor dem Ausscheiden aus den 6. Pensionsfähige Bemessungsgrenze Als pensionsfähige Bemessungsgrenze gilt die Beitrag s- bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des letzten Monats Januar vor Ausscheiden aus den Diensten der Firma. 7. Altersrente Normale Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheiden. Vorzeitige Altersrente erhalten alle Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausscheide n. Die normale bzw. vorzeitige Altersrente beträgt für jedes Jahr der pensionsfähigen Dienstzeit (siehe Abschnitt 4) 0,8 % des gesamten pensionsfähigen Einko m- mens (siehe Abschnitt 5) zuzüglich 1,4 % desjenigen Teils des pensionsfähigen Ei n- kommens (siehe Abschnitt 5), der die pens i- onsfähige Bemesserungsgrenze (siehe A b- schnitt 6) übersteigt. 19. Vorbehalte Die Firma verpflichtet sich, die in dieser Pensionsordnung zugesagten Leistungen zu erbringen. Es werden keine Vorbehalte ausser den sog. Mustervorbehalten des A b- schnitts 41 Ziffer (3) der Einkommensteuer - Richtlinien gemacht. - 4 - 3 AZR 938/11 - 5 - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialvers i- cherungs - Rech engrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur S i- cherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) wurde § 275c in das SGB VI eing e- fügt. Die se Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitrag s- bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro mona t- lich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgang s- werte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erh ö- hung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für d ie folgenden Jahre erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessung s- grenze durch Verordnungen gemäß § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wurde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SGB VI erlassenen Ve r- ordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 2009) vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2336 ) für das Jahr 2009 auf 64.800,00 Euro jährlich und 5.400,00 Euro m onatlich festgesetzt. In f s- nach Abschnitt 7 PO 88 um monatlich 2 0 0, 67 Euro. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhte sich der Anspruch des Klägers auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung um 30 , 52 Euro monatlich. 4 5 - 5 - 3 AZR 938/11 - 6 - Der Kläger hat sich unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ) aufgestellten Grundsätze gegen die von der Beklagten unter Zugrundelegung der für das Jahr 200 9 geltenden Beitragsbemessungsgrenze vorgenommene Berechnung seiner vorgezogenen Altersrente gewandt und die Auffassu ng ve r- n- h- nen. Die PO e- messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung d a- hin zu schließen, dass die vorgezogene Altersrente unter Außerachtlassung der we rde und von der so errechneten Versorgungsleistung der Betrag in Abzug zu bringen sei, um den s ich seine gesetzliche Rente inf olge höherer Beitragsza h- lungen erhöht hat. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Ze it vom 1. Oktober 200 9 bis zum 30. Juni 2010 1 . 540,35 Euro brutto zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm monatlich am ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem 1. Juli 2010 über den Betrag von 2. 300 , 24 Euro hinaus we i- tere 170 , 15 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung de r arbeitsgerichtlichen Entsche i- dung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 6 7 8 9 - 6 - 3 AZR 938/11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die vorg e- zogene Altersrente des Klägers nach der PO 88 zutreffend berechnet. Der Kl ä- ger kann weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung der PO 88 noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente beanspr uchen. I. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente des Klägers zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben des Abschnitts 7 PO 88. Dabei war als pensionsfähige Bemessungsgrenze nach Abschnitt 6 PO 88 die im Monat Januar 200 9 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen , da der Kläger zum 30. September 2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist . Eine ergänzende Auslegung der PO 88 dahin, dass die Altersrente so zu berechnen ist , als wä r- Januar 2003 nicht erfolgt, kommt nicht in Betracht. Dies hat das Landesarbeitsgericht im E r- gebnis zutreffend erkannt. Es kann dahinstehen, ob die PO u- ebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Ausl e- gung der PO 88 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die Betriebsparteien sich s- bemessungsgrenze vorhergesehen hätten. 1. Zwar hat der Senat in den Urteilen vom 21. Ap ril 2009 ( - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - ; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa Böhm/Ulbrich BB 2010, 1341, 1342; Bormann BetrAV 2011, 596, 597 ff.; Cisch/Bleeck BB 2010, 1215, 1219 f.; Diller NZA 2012, 22, 23 ff.; Höfer Betr AVG Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; Hölscher/Janker 10 11 12 - 7 - 3 AZR 938/11 - 8 - BetrAV 2010, 141, 142 f.; Rolfs in Blomeyer/ Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh § 1 Rn. 224 a ff.; Weber DB 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsor d- nungen, die für den Teil des versorgungsfä higen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. g e- spaltene Rentenformel) i- tragsb emessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin z u schließen, dass die Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten B e- trag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höhere r Beitragszahlungen erhöht hat. 2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit den Urteilen vom 23. April 2013 ( vgl. etwa - 3 AZR 23/11 - und - 3 AZR 475/11 - ) zu Versorgungsregelu n- gen in Gesamtzusagen und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben, mit der Begrün dung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schli e- ßung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines obje k- tiv - generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglic h- keit die Parteien bzw. Tarifvertragsparteien si ch entschieden hätten, wenn sie e- hen hätten. Dies gilt auch für entsprechende Versorgungsregelungen in B e- triebsvereinbarungen. Auch Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrang i- gen Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätte n, wenn sie die Lücke erkannt hä t- ten (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c dd der Gründe, BAGE 104, 353; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 31) . 13 - 8 - 3 AZR 938/11 - 9 - 3. Vorliegend kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur eine Ergänzung der PO 8 8 dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Alter s- re n 275c SGB VI durch diese Anhebung in der gesetzlichen Rentenversi cherung erzielten höh e- ren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksicht i- gung von Sinn und Zweck der in Abschnitt 6 und 7 PO 88 getroffenen Regelu n- gen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung e iner etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck 6 und 7 PO 88 ist es, den im Einkommens bereich über der Beitragsbemessung s- grenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf übe r die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die geset z- liche Altersrente abgesichert ist (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 16; 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - Rn. 23, BAGE 130, 214) . Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die Betriebsparteien im Hinblick darauf, dass sich s- sungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgung s- fall eintritt, auf eine wenige Jahre beg renzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Altersrente entsprechend - e- richtshofs (17. Mai 1990 - C - 262/88 - Slg. 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so e t- wa Weber DB 2010, 1 642) . Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 e r- diente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Re ntenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsa n- wartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem Zeitpunkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenvers i- 14 - 9 - 3 AZR 938/11 - 10 - cherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der Rentenanwartschaft oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die Zeit vor dem 1. Januar 2003 und die Zeit danach vorgeno m- men werden müsste (vgl. hierzu ausführlich Weber DB 2 010, 1642) . Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus der PO 88 ke i- n- n- tenversicherung die Berechnung der (vorgezogenen) Altersrente so geregelt außer Betracht bleibt. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus A b- schnitt 19 PO 88. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die in der PO 88 zug e- sagten Leistungen zu erbringen. Zugesagt ist damit eine nach Abschnitt 6 und 7 PO 88 berechnete (vorgezogene) Altersrente. Für deren Berechnung ist die im Monat Januar vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gültige Be i- tragsbemessungsgrenze i n der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Anhaltspunkte dafür, dass ggf. von einer anderen Bemessungsgrenze auszugehen sein könnte, enthält Abschnitt 19 PO 88 nicht. II. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgru ndlage nicht verlangen, dass seine Betriebsrente so berechnet wird, der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie d iese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertragl i- chen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an de r unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) . 15 16 17 - 10 - 3 AZR 938/11 Da die PO 88 eine Betriebsvereinbarung ist, kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls der Betrieb srat als Partei der Betriebsvereinbarung eine Anpassung der PO 88 von der Beklagten verlangen (vgl. zur Sprecherau s- schussvereinbarung BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 38) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt G. Kanzleiter S. Hopfner 18 19
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