Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. März 2014 - 3 AZR 627/12 - I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 25. August 2011 - 5 Ca 572 b/11 II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 5. Juni 2012 - 1 Sa 365/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraft - verlustes - reallohnbezogene Obergrenze Gesetz: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 249/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 627/12 1 Sa 365/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, R evisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2014 durch die Vorsitzende Richte rin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 627/12 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schlesw ig - Holstein vom 5. Juni 2012 - 1 Sa 365/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 200 9 . Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten beschä f- tigt . Seit dem 1. Januar 200 6 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Di e- se belief sich zunächst auf monatlich 1.506,00 Euro brutto. Die Be klagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden K a- lenderjahres bündelt , passte die Betriebsren te des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 1.550,00 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Gro ßteil der Unte r- nehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter - mit Au s- - in den Kalenderjahren 200 5 bis 200 8 zugrunde. Mit seiner der Beklagten am 1. April 2011 zugestellten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetr e- tenen Kaufkraftverlust von 6,04 % begehrt . Er hat die Auffassung vertreten, e i- nen Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwic k- lung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die Ermittlung der sog. realloh n- bezogene n Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausg e- gangen sei. A uch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Die 1 2 3 - 3 - 3 AZR 627/12 - 4 - Beklagte habe zudem keine ermessensfehlerfreie Vergleichsgruppenbildung vorgenommen. Der Kläger hat beantragt festz ustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2009 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.596,96 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers um 2,91 % ab dem 1. Juli 2009 ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der Entwicklung des durchschnittl i- chen Nettojahreseinkommens de r in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. 5 bis 200 8 vorzunehmen. Es sei auf die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer in denjenigen Konzernunte rnehmen abgestellt worden, in denen die für den Kläger maßgebliche Versorgungsor d- nung gelte. Selbst wenn man für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obe r- grenze auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag a b- stelle, entspreche eine unter de m vollen Kaufkraftausgleich liegende Anpa s- sung billigem Ermessen. B ei der Nettolohnentwicklung könne auch berücksic h- tigt werden, dass die Arbeitnehmer durch die Beiträge des Arbeitgebers zur b e- trieblichen Altersversorgung Anwartschaften auf Versorgungsleis tungen erwe r- ben und dadurch einen Vermögenszuwachs erhielten. Dieser Vermögenswert - das sog. bAV - Lohnäquivalent - sei als Versorgungslohn dem Barlohn hinzuz u- rechnen. Dementsprechend sei die Nettogesamtvergütung einschließlich des bAV - Lohnäquivalents der in einem Großteil der Konzernunternehmen beschä f- tigten Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers und den letzten zwölf Monaten vor dem Anpassungsstichtag durc h- schnittlich um 2,41 % gestiegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit 4 5 6 - 4 - 3 AZR 627/12 - 5 - der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.596,96 Euro brutto. I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO li e- gen vor. 1. De r Klageantr ag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser B e- stimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhäl t- nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, au f bestimmte Ansprüche oder Ve r- pflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) . D ies ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betrieb s- rente des Klägers ab dem 1. Juli 2009 um 6,04 % auf 1.596,96 Euro anzupa s- sen. 2. D a die Beklagte die vom Kläger begehrte V erpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsi n- teresse iSd. § 256 Ab s. 1 ZPO zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Fests tel lungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsint e- resse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erled i- gung der auftretenden Streit punkte zu erreichen i st und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 627/12 - 6 - 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31 , BAGE 139, 69; 28. Juni 2011 - 3 AZR 28 6/09 - Rn. 17 ) . Dies ist vorliegend der Fall. II. Die Klage ist begründet. Die B e klagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 anzupa s- sen und ihm ab dem 1. Juli 2009 eine Betriebsrente iHv. 1.596,96 Euro brutto zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenb e- ginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpa ssungsstichtag 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt ke i- ne die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht ge l- tend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. 1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu en tscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesag ten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Ve r- pflichtung nach Abs . 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nett o- löhne vergleichbarer Arbeitnehmergru ppen des Unternehmens (Nr. 2) im Pr ü- fungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposit ion des A r- beitgebers. 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vo r- nehmen, obwohl der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2006 Versorgungslei s- tungen bezieht. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in D eutschland beschäftigten Arbeitnehmer mit 11 12 13 - 6 - 3 AZR 627/12 - 7 - i gem Ermessen. Die Beklagte kann sich - u nabhängig von der Frage, ob sie damit eine sachgerechte Vergleichsgrup penbildung vorgenommen hat - auf e i ne B e- grenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nett o- lohnentwicklung in den Kalenderjahren 2005 bis 200 8 abgestellt hat. D a mit hat sie entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bei der Ermittlung der realloh n- bezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individ u- ellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt. a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAV G verpflichtet , zu m 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet , alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - aus - gehend vom Ren tenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009 . bb) A llerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt . Damit ergab sich für den Kl ä- ger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin. (1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältn ismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgem ildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksic h- 14 15 16 17 - 7 - 3 AZR 627/12 - 8 - tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18 , BAGE 142, 116 ; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . (2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente . Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate. b) Die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entg e- gensteht, hat bei ihrer Anpassungsentscheidung die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausr eichend berücksichtigt. aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpa s- sungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgang s- punkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Verso r- gungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nu n- mehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenrefo rmgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozia l- gesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, g ilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienste ntwicklung bei den akt i- ven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Ne tt o- löhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszei t- raum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsre n- te nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven A r- 18 19 20 - 8 - 3 AZR 627/12 - 9 - beitnehmer anpasst. S oweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfan g aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 21 mwN , BAGE 142, 116 ) . bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zw i- schenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN , BAGE 142, 116 ) . cc) Demnach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsren te des Klä gers an die Ent wicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I - Konzerns in Deutschland b e schä f- tigten Mitarbeiter - - in den Kalende r ja hren 2005 bis 2008 anzupassen, nich t billigem Ermessen , da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 2006 bis zum 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat (vgl. bereits BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 44 , BAGE 142, 116 ) . c) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzuheben, entspricht auch nicht deshalb billigem E r- messen, weil die aus dem Bar - und dem Versorgungslohn - dem sog. bAV - Lohnäquivalent - zusammengesetzte Nettogesamtv ergütung der von der Beklagten in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers (1. Januar 200 6 ) und vor dem Anpassungsstichtag (1. Juli 200 9 ) durchschnittlich nur um 2,41 % gesti e- gen ist. 21 22 23 - 9 - 3 AZR 627/12 - 10 - En tgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte zwar nicht gehindert, sich zur Begründung ihrer Anpassungsentscheidun g auch auf weitere Berec h- nungen zur Ermittlung der reallohnbezo genen Obergrenze zu stützen; en t- scheidend ist, dass ihre Leistungsbestimmung - trotz etwaiger, zunächst unte r- laufener Fehler bei der Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze - im Ergebnis der Billigkeit entspricht ( vgl. dazu BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/0 2 - zu II 8 der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - zu 2 b der Gründe) . Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedoch auch bei Z u- grundelegung der geänderten Berechnung nicht billigem Ermessen , da auch hierbei die Belange des Klägers als Versorg ungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt werden . Die Beklagte hat entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 B e trAVG bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obe r- grenze ein sog. bAV - Lohnäquivalent berücksichtigt. aa) Der die Belange des Versor gungsempfängers bestimmende Anpa s- sungsbedarf wird durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt . Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze ist es, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Ei n- komme nsniveau der Aktiven. Deshalb sind grundsätzlich sämtliche Verg ü- tungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Die rea l- lohnbezogene Obergrenze stellt allerdings nur auf den Teil des Arbeitsverdien s- tes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialvers i- cherungsabgaben üblicherweise verbleibt. Damit geht es um die Aufrechterha l- tung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Ei n- kommen ab (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 17 9/02 - zu II 6 a der Gründe ; 10. September 2002 - 3 AZR 593/01 - zu III 2 a cc (1) der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - zu 2 d bb der Gründe ) . B etriebsrentenanwartschaften , die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung beruhen und deren Wertentwicklung die Beklagte mit dem sog. bAV - Lohnäquivalent berüc k- sichtigen möchte, gehören indes nicht zu dem verfügbaren Arbeitseinkommen de r aktiv Beschäftigt en (vgl. bereits BAG 18. September 2012 - 3 AZ N 952/12 - Rn. 9) . Damit unterscheiden sie sich entgegen der Ansicht der Revision auch 24 25 - 10 - 3 AZR 627/12 - 11 - von einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen; dieser Sachbezug steht dem Arbeitnehmer bereits w ährend seiner aktiven Dienstzeit zur Verfügung. Durch den Erwerb von Betriebsrentenanwartschaften wird das verfügbare Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten auch nicht de s- halb erhöht, weil sie Aufwendungen für eine private Altersvorsorge einsparen. Es ob liegt der Disposition der aktiven Beschäftigten, wie sie ihr Einkommen verwenden und ob und ggf. in welchem Umfang sie dieses zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge nutzen. bb) Die Beklagte kann das sog. bAV - Lohnäquivalent auch nicht als sonst i- gen Aspe kt im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmenden E r- messensentscheidung berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung wide r- spricht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze über schreitende Anpa s- sung ablehnt. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon vor der Einfügung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) zum 1. Januar 1999 (vgl. etwa BAG 14 . Februar 1989 - 3 AZR 313/87 - zu II 2 der Gründe, BAGE 61, 102 ; 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39) . Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nunmehr ausdrücklich anerkann t. Dies schließt es aus, den Wert einer für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze unma ß- geblichen Betriebsrentenanwartschaft als sonstigen Aspekt im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen. 3. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Be triebsrente des Klägers an den in der Zeit vom Rentenbeginn (1. Januar 200 6 ) bis zum Anpassungsstic h- tag (1. Juli 200 9 ) eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftve r- lust in diesem Zeitraum beträgt 6,04 %. E ine Begrenzung des dem Kaufkraf t- ve r lust entsprechenden Anpassungsbedarfs im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffenden Leistungsbestimmung kommt nicht in Betracht . Zwar macht die Revision geltend, dass auf Grundlage der vorgetragen en B e- rechnungen auch ohne Berücksichtigu ng des sog. bAV - Lohnäquivalents die 26 27 - 11 - 3 AZR 627/12 - 12 - Nettoeinkommen der in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers (1. J anuar 200 6 ) und vor dem Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) im D urchschnitt nur um 3,9 2 % g e- stiegen seien. Eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs auf 3,92 % würde die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger allerdings nich t ausreichend berücksichtigen und damit nicht billigem Ermessen entsprechen. Daher steht dem Kläger der volle Teueru ngsausgleich zu. Dem zufolge war die Ausgang s- rente des Klägers iHv . 1.506,00 Euro zum 1. Juli 200 9 auf 1.596,96 Euro zu erhöhen. a) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. Januar 200 6 ) bis zum Anpassungsstichtag (1. Juli 2009 ) beläuft sich auf 6,04 %. aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Grü n- den der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffen t- licht war (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 45 , BAGE 142, 116 ; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29 , BAGE 138, 213 ) . Dies ist der Verbra u- cherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen An pa s- sungsstichtag unmittelbar vorausgehen. bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100] . b) Der Anpassungsbedarf des Klägers wird nicht durch die von der B e- klagten ermittelte reallohnbezogene Obergrenze auf 3,9 2 % begrenzt. Die B e- 28 29 30 31 - 12 - 3 AZR 627/12 - 13 - klagte hat bei der Ermittlung dieser reallohnbezogenen Obergrenze entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Realeinko m- men der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat vor dem Rentenbeginn des Klägers und dem Anpassungsprüfungssti chtag, sondern auf die Einkommen in den j e- weils zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten abgestellt. Damit ist der gebotene Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnb e- zogene Obergrenze nicht gewahrt. Der Prüfungszeitraum für d en die Belange des Versorgungsempfängers bestimmenden Anpassungsbedarf und dessen Begrenzung durch die realloh n- bezogene Obergrenze reicht v om individuellen Rentenbeginn bis zum jeweil i- gen Anpassungsstichtag . Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf ma ß- g eblichen Kaufkraftverlustes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Verbraucherpreisindex für Deutsch land für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen den Monate abzuste l- len (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 29; 27. März 2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 21; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ( ausführlich d azu BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c bb der Gründe , BAGE 115, 353 ) . Der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erforderliche Gleichlauf der Pr ü- fungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze gebietet es , auch bei der Ermittlung der Nettoeinkommen auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfung s- zeitpunkt abzustellen (v gl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZN 2341/12 - Rn. 5; 2 0. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c aa der Gründe) . Etwaige jahresbezog e- ne Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden . Soweit es sich um variable jahresbezogene Vergütungsbestandteile handelt, deren Höhe zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Rentenbeginn und Anpassungsprüfungsstichtag erfolgten Zahlungen anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogene n Obergrenze ei n- zubeziehen, da dadurch die Realeinkommen der aktiven Arbeitneh mer vor Re n- tenbeginn und vor dem jeweiligen Anpass ungsstichtag beeinflusst werden. Dies 32 - 13 - 3 AZR 627/12 rechtfertigt es jedoch nicht, bei den monatlich festen Vergütungsbestandteilen eine Jahresvergütung zugrunde zu legen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Wischnath Brunke 33
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