Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2014 Dritter Senat - 3 AZR 900/11 - I. Arbeitsgericht Mannheim Urteil vom 21. April 2010 - 15 Ca 180/09 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 67/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 899/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 900/11 14 Sa 67/10 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- - 2 - 3 AZR 900/11 - 3 - beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgeric ht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 67/10 - wird z urückgewi e- sen. Die Kosten erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens h a- ben der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die B e- triebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupa s- sen. Der Kläger war langjährig bei einem dem A ( A) - Konzern angehörenden Unternehmen beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Juli 2005 von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung der A. Zu Re n- tenbeginn betrug seine monatliche Betriebsrente 3.381,77 Euro brutto. Die B e- klagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar eines jeden Kalende rjahres bündelt, hob die Betriebsrente des Klägers zwar ab dem Jahr 2007 zum jeweiligen 1. Januar eines Kalenderjahres um 1 % an und zahlte an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine Betriebsrente iHv. 3.415,59 Euro, ab dem 1. Januar 2008 iHv. 3.449,75 Euro, ab dem 1. Januar 2009 iHv. 3.484,25 Euro, ab dem 1. Januar 2010 iHv. 3.519,09 Euro und ab dem 1. Januar 2011 iHv. 3.554,28 Euro; eine Anpassung der Betrieb s- rente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nahm sie hingegen nicht vor. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E geprüften und 1 2 - 3 - 3 AZR 900/11 - 4 - testierten Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 Verluste bzw. keine die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen übersteigende E i- genkapitalrendite erwirtschaftet. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte sie dem Kläger mit, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu. Die Beklagte gehörte ursprünglich dem A - Konzern an. Sie war eine 100 %ige Tochtergesellschaft der A B GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Konzernobergesells chaft A AG war; sie firmierte zunächst als A G AG und sp ä- ter als A G GmbH. Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. März 2007 veräußerte die A B GmbH ihre Geschäftsanteile an der A G GmbH zum 1. Januar 2007 an die zum AV - Konzern gehö rende P GmbH & Co. KG zum Preis von 1,00 Euro. Zugleich zahlte sie 33 Mio. Euro in die Kapitalrücklage der A G GmbH ein. Die P GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft (zu 99, 93 %) der AV H AG. Die A G GmbH war zunächst in drei Geschäftsbereichen tätig: dem G e- schäftsbereich M und dem Geschäftsbereic - bzw. M - bzw. April 2008 innerhalb des AV - Konzerns ausgegliede rt und in die W GmbH & Co. KG h- menskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die aus einer Vorratsgesellschaft he r- vorgegangene W E GmbH (im Folgenden: WE) im Wege des asset - deals übe r- tra gen. Di e WE ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Erge b- nisse der WE fließen vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein. Die Bekla g- te beschäftigt seit dem 1. Januar 2009 keine eigenen Arbeitnehmer mehr. Der Kläger hat zum 1. Januar 2009 eine Anpassung seiner Betriebsre n- te um den in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu ve r- zeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,74 % bezi f- fert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 91,64 Euro ge l- ten d gemacht. Hilfsweise hat er die geforderte Anpassung als Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als sog. Rentnergesel l- schaft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Bekla g- 3 4 5 6 - 4 - 3 AZR 900/11 - 5 - ten, seine Betriebsrente zum 1. J anuar 2009 nicht anzupassen, entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, au f- grund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Betriebsrentenanpassung nicht im Stande M ft - bzw. Lü f- April 2008 innerhalb des AV - Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht worden seien und der Geschäftsbereich zum 1. Januar 2009 auf die WE übertragen worden sei, seien die in den Geschäft sjahren 2006 bis 2008 erzielten Ergebnisse nicht repräse n- tativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Mit dem 1. Januar 2009 sei eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten eingetreten. Seitdem sei die Beklagte nic ht mehr operativ am Markt tätig, so n- dern fungiere als reine Rentner - bzw. Abwicklungsgesellschaft. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. c a. 80.000.000,00 Euro erhalten. Diese Wertpapiere seien als Umlaufvermögen in der Bilanz der Beklagten für das Jahr 2007 enthalten. In der Bilanz für das G e- schäftsjahr 2008 sei ein entsprechendes Umlaufvermögen nicht mehr ausg e- wiesen. Da der Beklagten die Wertpapiere treuhänderisch überlassen worden seien und nur für die Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen hätten verwendet werden dürfen, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die 80.000.000,00 Euro noch vorhan den. Über di e- sen Betrag hinaus seien der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ges chäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG weitere 33 Mio. Euro zugeflo s- sen, die in ihre Kapitalrücklage eingestellt wurden. Auch dieser Betrag sei ihr treuhänderisch und zweckgebunden zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden, sodass sich die Beklagte so behandeln lasse müsse, als wäre auch dieser Betrag weiterhin vorhanden. Jedenfalls müsse sich die Beklagte unter dem Gesi chtspunkt des Berec h- nungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage der AV H AG zurechnen lassen. Die AV H AG bestimme über die P GmbH & Co. KG die Geschäftspolitik der Beklagten. Durch die Entscheidung der AV H AG, di - bzw. Lüftung s- - 5 - 3 AZR 900/11 - 6 - April 2008 innerhalb des AV - Konzerns auszugliedern und in die durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Ja nuar 2009 auf die WE zu übertragen, habe sich eine konzerntypische Gefahr realisiert. Der Beklagten seien hierdurch die Mittel entzogen worden, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten ei n- schließlich der Betriebsrentenanpassungen benötige. Die Beklagt e sei zu einer reinen Rentnergesellschaft mit nicht ausreichender Ausstattung geworden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 1.099,68 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 91,64 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen, 2. an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.575,89 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 20 09 entgegen. Sie sei weder eine Rentner - noch eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr sei sie, da sie ihr operatives Geschäft durch die WE durchführe, deren Ergebnisse ihr zuflössen, als werbendes U n- ternehmen einzustufen. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2 006 bis 2008 se i- en entgegen der Auffassung des Klägers aussagekräftig. Die Ausgliederung der M - bzw. sei bereits zum 1. April 2008 erfolgt, dennoch sei ihre wirtschaftliche Lage zum E n- de des Geschäftsjahres 2008 durch einen Verlust iHv. ca. 11 Mio. Euro g e- kennzeichnet. Zudem bestätigten die Zahlen aus den Jahren 2009 und 2010 ihre negative Prognose. Ihr seien keine Wertpapiere im Wert von ca. 80 Mio. Euro treuhänderisch zum Zwecke der Zahlung der laufenden Betrieb s- renten und der Anpassungen überlassen worden. Vielmehr sei anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG durch die A B GmbH die Vereinbarung getroffen worden, dass sämtliche Forderungen der Beklagten 7 8 - 6 - 3 AZR 900/11 - 7 - g egenüber Ge sellschaften des A - Konzerns oder Beteiligungen der Beklagten sowie Ansprüche der Beklagten aus dem A T - ausgeglichen würden. Die Forderungen der Beklagten gegen verbundene Unternehmen hä t- ten sich per 31. Dezember 2006 auf 110.086.000,00 Eu ro belaufen. Diese Fo r- derungen seien zum 31. Dezember 2006 ausgeglichen worden mit der Folge, dass sie, die Beklagte, im Geschäftsjahr 2007 über liquide Mittel iHv. insgesamt 110.727.000,00 Euro verfügt habe. Hiervon habe sie selbst Namens aktien im Wert vo n 80.002.718,88 Euro gekauft. Diese Wertpapiere seien im Geschäft s- jahr 2008 wieder veräußert worden. Auch der Betrag von 33 Mio. Euro, der im Geschäftsjahr 2007 in ihre Kapitalrücklage geflossen sei, sei ihr nicht treuhä n- derisch zum Zwecke der Erfüllung ih rer Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden. Die Einzahlung sei ausschließlich zur vorübergehenden Stärkung ihres Eigenkapitals und zur Abfederung der Risiken aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Projekten, Unterbeschäftigu ng, Restrukt u- rierungsmaßnahmen etc. erfolgt. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftl i- che Lage der AV H AG komme nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Ber ufung der Beklagten abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. D ie Anschlussberufung des Klägers hat es z u- rückgewiesen. Der Kläger hatte mit der Anschlussberufung seine Klage zum Teil erweitert und zum Teil seine Klageanträge umgestellt und ei ne rückständ i- ge 13. Betriebsrentenleistung für das Jahr 2009 iHv. 91,64 Euro, eine 13. Betriebsrentenleistung für das J ahr 2010 iHv. 3.611,65 Euro, eine 13. Betriebsrentenleistung für da s Jahr 2011 iHv. 3.647,77 Euro, eine Betrieb s- rente iHv. 3.611,65 Euro für Dezember 2010 , rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar bis November 2010 iHv. insgesamt 1.018,16 Euro und ab J a- nuar 2011 laufende Betriebsrentenzahlungen iHv. monatlich 3.647,77 Euro ve r- langt . Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die 13. Betriebsrente für das Jahr 2010 und für das Jahr 2011 iHv. jeweils 3.519,09 Euro und die Betriebsrente für Dezem ber 2010 iHv. 3.519,09 Euro übereinstim mend für erledigt erklärt haben, verfolgt der Kläger mit seiner Re vision seine zuletzt gestellten An träge insoweit weiter, als 9 - 7 - 3 AZR 900/11 - 8 - er die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil und deren Verurteilung begehrt, an ihn für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2010 rückständige Betriebsren te iHv. insgesamt 1.203,28 Euro z u- züglich Zinsen aus jeweils 92,56 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011 und für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsren te iHv. insgesamt 1.215,37 Euro zuzüglich Zinsen aus jeweils 93,49 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2011 und e n- dend mit dem 1. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entsche idungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat d ie Kla ge - soweit sie in der Revision noch anhängig ist - zu Recht abg e- wiesen. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffend e rkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. A . Die Klage ist in der gebotenen Auslegung der in der Revisionsinstanz noch an hängigen Anträge zulässig. I. Der Kläger begehrt die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 201 0 iHv. insgesamt 1.203,28 Euro nebst Zi n- sen sowie rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Januar 2011 bis Deze m- ber 2011 iHv. insge samt 1.215,37 Euro nebst Zinsen. Zudem hat er die Z u- rückweisung der Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil beantragt. Damit ver folgt er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. in s- gesamt 1.099,68 Euro nebst Zinsen wei ter. Zudem begehrt er die Verurteilung der Beklagten, an ihn ab dem 1. Januar 2012 eine monatliche Betriebsrente 10 11 12 - 8 - 3 AZR 900/11 - 9 - iHv. insgesamt 3.575,89 Euro zu zahlen. Zwar hat der Kläger i n erster Instanz die Zahlung künftiger Leistungen bereits ab dem Monat Januar 2010 eingeklagt. Nachdem er die in den Jahren 2010 und 2011 aufgelaufenen Rückstände nu n- mehr mit einer bezifferten Leist ungsklage geltend macht, ist der auf die künft i- gen Leistun gen gerichtete Antrag dahin auszulegen, dass Zahlung erst ab dem Monat Ja nuar 2012 begehrt wird. Die Klage auf Zahlung einer rückständigen 13. Betriebsrentenleistung für das Jahr 2009 iHv. 91,64 Euro ist nicht Gege n- stand des Revisionsverfahrens. II. In di eser Auslegung ist die Klage zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenanspr üche - von keiner Gegenleistung a b- hängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eing e- klagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 139, 252 ) . B . Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust. I . Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- r e eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpa ssungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2005 - am 1. Juli 2008 vorzunehmen gewesen. 13 14 15 16 - 9 - 3 AZR 900/11 - 10 - 2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjah res gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3 - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfung stermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252 ) . Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträc h- tigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Fü r diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern da r- aus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass zu den folgenden Anpassungsstichtagen ein entsprechend angewachsener höh e- rer Teuerungsaus gleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3 - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den g e- meinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 A ZR 615/10 - Rn. 33) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2005 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung für den Kläger um nicht mehr als sechs Monate. II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat d er Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftl iche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2009 entgegen. 17 18 19 20 21 - 10 - 3 AZR 900/11 - 11 - a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des A rbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da raus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung der späteren Entwicklung b ei der zum Anpassungsstichtag zu erstelle n- den Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorherse h- bar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen V erhältni s- se des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung b e- rücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassu ng insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- 22 23 24 - 11 - 3 AZR 900/11 - 12 - rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es i hm mit hinreiche n- der Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unte r- nehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufz u- bringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eige n- kapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigen kapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abz u- stellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den ha n- delsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . A llerdings sind die b e- triebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhö h- te Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertrag s- entwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentl i- che Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht 25 26 - 12 - 3 AZR 900/11 - 13 - repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelm äßig bei der Ermit t- lung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN , BAGE 139, 252) . bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung b e- stimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Lei s- tungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Sit u- ation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Untern ehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 ff.). cc) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen E r- tragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einze lne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) . 27 28 29 - 13 - 3 AZR 900/11 - 14 - Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergange n- heit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 1 25/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . dd) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweisl ast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- h- vortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die b e- sonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korre kturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen no t- wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstel lt wurden. Sofern der Versorgungsb e- rechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantii ert bestri t- ten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 30 31 32 - 14 - 3 AZR 900/11 - 15 - ee) Diese für werbende Unterneh men entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner - und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsre n- ten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner - und A b- wic k lungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentena n- passung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine a n- gemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es - entgegen der Rechtsansicht des Kläge rs - nicht aus, wenn der Rentner - oder Abwic k- lungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital ve r- bleibt. Allerdings ist bei Rentner - und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenk a- pitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentli cher Anleihen en t- spricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 b is 39 mwN) . c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner - oder Abwic k- lungsgesellschaft einzustufen ist oder ob sie - da ihr die Ergebnisse der WE zufließen - wie ein werbendes Unternehmen zu behandeln ist. Selbst ohne Z u- erkennung eines Risiko zuschlags durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 die für die Anpa s- sung der Betriebsrente erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. aa) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 keine ang e- messene Eigenkapitalverzinsung erzielt. (1) Im Geschäftsjahr 2006 hat die Beklagte nach dem testierten Jahresa b- schluss ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Zwar weist die Gewinn - und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 6.826.000,00 Euro aus. Dieses Betriebsergebnis ist j e- doch - wie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgef ührt hat - zumindest um den aperiodischen Ertrag aus dem bereits im Vorjahr abgerec h- 33 34 35 36 - 15 - 3 AZR 900/11 - 16 - - Euro zu bereinigen, was zu e i- nem negativen Betriebsergebnis, nämlich zu einem Betriebsergebnis iHv. minus 1.617.000,00 Euro f ührt. (2) Auch im Geschäftsjahr 2007 hat die Beklagte keine angemessene E i- genkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn - und Verlustrechnung b e- trug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten in diesem Geschäftsjahr 17.670,00 Eur o. Bei einem Eigenkapital iHv. 11.249.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006 sowie iHv. 43.749.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2007 ergibt sich ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 27.499.000,00 Euro. Damit hat die Beklagte im Geschäfts jahr 2007 eine Eige n- kapitalverzinsung iHv. 0,06 % erreicht. Ohne Berücksichtigung des Risikoz u- schlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im G e- schäftsjahr 2007 hingegen entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anle i- hen auf 4,3 %. (3) Im Geschäftsjahr 2008 hat die Beklagte erneut ein negatives Betrieb s- ergebnis erwirtschaftet. Die Gewinn - und Verlustrechnung weist einen Jahre s- fehlbetrag iHv. (minus) 11.094.000,00 Euro aus. Das Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit belief sich auf ca. minus 13.870.000,00 Euro. Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis um die vom Landesarbeitsgericht angeführten Sondereffekte zu bereinigen ist. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Jahresfehlbetrag auf außergewöhnli chen Aufwendu n- gen iHv. 9.800.000,00 Euro beruht und den Jahresfehlbetrag um diese Sondereffekte bereinigt, verbleibt es für das Geschäftsjahr 2008 j e- denfalls bei einem negativen Ergebnis iHv. von mehr als 1 Mio. Euro. bb) Die Beklagte k onnte entgegen der Auffassung des Klägers ihrer Pro g- noseentscheidung die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahre n 2006 bis 2008 zugrunde legen. Die danach erstellte negative Prognose wird nicht dadurch in ty M - bzw. April 2008 innerhalb des AV - Konzerns ausgegli e- dert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht wurden. Auch nach Ausglied e- M - bzw. Lüftung s- 37 38 39 - 16 - 3 AZR 900/11 - 17 - tte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht verbessert, so n- dern im Verhältnis zum vorangegangenen Geschäftsjahr verschlechtert. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 wies die Gewinn - und Verlustrechnung der B e- klagten einen Jahresfehlbetrag iHv. 11.09 4.000,00 Euro aus. Auch das bere i- nigte Betriebsergebnis war negativ. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat auch die Übertragung Januar 2009 auf die WE nicht dazu geführt, dass das aus den Jahresabschl üssen der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ersichtliche Zahlenwerk nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage war. Zwar beschäftigte die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 selbst keine Mi t- arbeiter mehr; allerdings flossen die Ergebnisse der im Geschäftsber t- nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein. cc) Im Übrigen wurde die negative Prognose der Beklagten durch die G e- s chäftsentwicklung in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 bestätigt. (1) Die Beklagte hat auch im Geschäftsjahr 2009 keine angemessene E i- genkapitalverzinsung erzielt. In diesem Geschäftsjahr betrug das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit minus 5.5 74.000,00 Euro. Daran ändert - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nichts, dass in den G e- schäftsjahren 2007 und 2008 Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens iHv. ca. 4 Mio. Euro verzeichnet werden konnten, während derart ige Erträge im Geschäftsjahr 2009 nur iHv. ca. 600.000,00 Euro erzielt wurden. Selbst wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Geschäftsjahr 2009 um minus 3.400.000,00 Euro bereinigt würde, verbliebe ein negatives Betriebsergebnis. Hie rauf hat das Landesarbeitsgericht in der ang e- fochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen. (2) Im Geschäftsjahr 2010 beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten 313.880,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahr es 2009 iHv. 23.641.000,00 Euro und einem Eigenkap i- 40 41 42 43 - 17 - 3 AZR 900/11 - 18 - tal zum Schluss des Geschäftsjahres 2010 iHv. 24.248.000,00 Euro ergibt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 23.944.500,00 Euro. Die von der Beklagten in diesem Geschäft sjahr erzielte Eigenkapitalrendite iHv. 1,31 % liegt unter der angemessenen Eigenkapitalve r- zinsung, die sich entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen - ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % - auf 2,4 % beläuft. dd) Es kann dahinste hen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem E r- werb der Geschäftsanteile an der A G GmbH durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80 Mio. Euro erhalten rfüllung der la u- fenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen zugewendet wurden; ebenso offenbleiben kann, ob der Beklagten in diesem Zusammenhang weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch ebenfalls zur Erfüllung der Pensionsverpflichtu n- gen einschließlich d er Anpassungen zugeflossen sind. Sollte das Vorbringen des Klägers zutreffen, die Beklagte habe anläs s- lich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 treuhänderisch Mittel auch für Betriebsrentenanpassungen e r- halten und diese Mittel später zweckwidrig verwendet, könnte dies zwar ggf. zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen. Einen hieraus resultiere n- den Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Die Beklagte müsste sich im Rahmen der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen Anpassungsprüfung nach § 16 B e- trAVG nicht so behandeln lassen, als wären diese Mittel nach wie vor vorha n- den. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftl icher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . 44 45 - 18 - 3 AZR 900/11 - 19 - Die vom Kläger erhobenen Rügen, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen, der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG sowohl Wertpapier e im Wert von 80 Mio. Euro als auch weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten einschließlich der Anpassungsve r- pflichtungen zugeflossen, und seine diesbezüglichen Beweisantritte überga n- g en habe, sind deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vorbringens unbegründet. 2. Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor. a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Ve r- sorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der A r- beitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ä n- dert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. Septem - ber 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344) . Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschul d- ner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens z u- gerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, we l- ches selbst w irtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen dies zulässt. Der B e- rechnungsdurchgriff setzt deshalb einen Gleichla uf von Zurechnung und Inne n- haftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunte r- nehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Verso r- 46 47 48 - 19 - 3 AZR 900/11 - 20 - gungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirt schaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 20 10 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO ) . Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner. b) Die Beklagte muss sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Berec h- nungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern eine etwaige günstige wir t- schaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG zurechnen lassen. Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 ( - 3 AZ R 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/9 3 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des her r- schenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unte rnehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - ; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. Septemb er 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) . Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Lei s- tungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qual ifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftl i- chen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassung s- schulden einstehen. Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentsche i- dung vom 16. Juli 2007 ( - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von 49 50 51 - 20 - 3 AZR 900/11 - 21 - ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnung s- durchgriff im qualifiziert faktischen Konzer n nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 ( - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest. c) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Grund l a- ge der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernic h- tenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesel l- schafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigun g des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) . Die Beklagte war j e- doch zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht. III. Der Sena t hat nicht zu prüfen, ob der Kläger von der Beklagten verla n- gen kann, im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Aussta t- tung der Beklagten als Rentnergesellschaft so gestellt zu werden, als sei seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den di e- ser allein auf eine unzureichende Ausstattung der Beklagten als Rentnergesel l- schaft gestützt hatte, verneint. Dies hat der Kläger mit seiner Revision nicht a n- gegriffen. C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. S o- weit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem S e- nat übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten die Kosten des Verfahre ns aufzuerlegen, da die Klage im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärung en zulässig und begrün det war. Die Beklagte schuldete 52 53 54 - 21 - 3 AZR 900/11 dem Kläger jährlich eine 13. Betriebsrentenleistung. Im Übrigen trifft die Koste n- last den Kläger als unterlegene Par tei. Gräfl Schlewing Ahrendt Wischnath Brunke
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