Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - - I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 13 Ca 2358/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Februar 2011 - 14 Sa 1338/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche - Auslegung eines Trustvertrags Gesetze : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB § 328 Abs. 1; InsO §§ 21 ff. Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 538/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 54 8/11 14 Sa 1338 /10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeits gericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 548/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2011 - 14 Sa 1338 /10 - wird zurückgewiesen. Der Klä ger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Jun i 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene monatli che Altersrente iHv. 72 9 ,40 Euro zu zahlen. Der am 20. Mai 1949 gebore ne Kläger war bis zum 31. März 2006 bei der Q GmbH und bei deren Rechtsvorgängerinnen, der G KG und der Q AG , beschäftigt. Die G KG hatte mit d em Gesamtbetriebsrat unter dem 31. Januar 1991 ( im Fo l- genden: GBV 2001 ) geschlossen , die ua. folgende Regelungen en t hält: § 2 Leistungsübersicht Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden Betriebsrenten gewährt als: (1) Altersrente und vorgezogene Altersrente (siehe § 6) § 4 Voraussetzung für die Versorgungsleistungen (5) Ist der Mitarbeiter vor Eintritt des Vers org ungsfall e s aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten für das Bestehen sowie die Höhe einer unverfallb a- ren Vers orgungsanwartschaft neben den Besti m- mungen dieses Versorgungswerks die einschlägigen Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ve r- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 548/11 - 4 - besserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. auch § 5 Abs. 4 des Versorgungswerks). § 6 Altersrente und vorgezogene Altersrente (1) Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der A l- tersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. (2) Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden a us den Diensten der Firma bei gleic h- zeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vol l- endung des 65. Lebensjahres. (3) Die Höhe der Altersrente und der vorgezogenen A l- tersrente bestimmt sich aus der zu m Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Versorgungsanwartschaft ohne versicherungsm a- thematische Abschläge. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfäh i- gen Dienstzeit von we nigstens 20 Jahren durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleiben die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersrente unve r- ändert aufrechterhalten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden durch den Mitarbe iter veranlaßt ist oder aus einem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses b e- rechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare A n- wartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt. Unter den Vorau ssetzungen von Satz 1 kann beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Ina n- spruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen A l- tersrente errechnet sich aus dem versicherungsm a- - 4 - 3 AZR 548/11 - 5 - thematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum Zei t- punkt des Ausscheidens. Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Alter s- rente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Alter s- grenze gemäß Ziff. (1) insoweit, als der ausgeschi e- dene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinko m- mens (siehe § 12) überstei gt. Unter dem 17. Oktober 2000 schloss en die Q AG und der Gesamtb e- triebsrat der Q AG in der es heißt : Vorstand, im folgenden Firma genannt, und dem Ges amtbetriebsrat der Q AG, vertreten durch den Vorsitzenden, werden in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) folgende Möglichkeiten zur Personalkostenred u- zierung vereinbart: Gleitender Vorruhestand Mitarbeitern* ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann, u n ter der Voraussetzung, dass sie eine Eigenkündigung vorlegen, die fiktive Sozialplanabfindung zum Zeitpunkt der Vorlage der Eigenkündigung in ein Zeitguthaben u m- gewandelt werden. Vorgezogene Betriebsrente Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann en t- sprechend der GBV 2001, § 6 Absatz 5 bei Eigenkünd i- gung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden s o- fort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden - auf der Basis des letzten durchschnit tlichen rentenfäh i- gen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt. 4 - 5 - 3 AZR 548/11 - 6 - Am 18. Dezember 2002 schlossen die Q AG und der Gesamtbetrieb s rat n de Regelungen enthält: Präambel Die Unternehmen der K - Gruppe sehen in Anb e tracht der aus den demographischen Entwicklungen resultiere n den Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Fina n zierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke g efährdet. Neben and e- ren, bereits in Angriff genommenen Maßna h men, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendu n- gen der betrieblichen Versorgung s werke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Ve r- besserung der Kalkulierbark eit der Versorgungsverpflic h- tungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in Raten nach Zi f fer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im Folgenden ei n- heitlich Mitarbeiter genannt - zur Auszahlung gelangen. Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Verso r- gungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworb e- nen Besitzstände nach dem bisher geltenden Verso r- gungswerk garantiert werden. Soweit die Le istung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruh e- geldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Verso r- gungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bishe r jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem unter Beteil i- gung der Gesamtbetriebsräte der K AG, der Q AG und der N AG zu verhandelnden Leistungsplan fina nziert we r den. Dabei werden die Unternehmen der K - Gruppe von der tariflichen Möglichkeit der Anrechnung der Versorgung s- aufwendungen aus den bestehenden Versorgung s werken dadurch Gebrauch machen, dass die tariflichen Leistu n- gen vorrangig zur Auszahlung gela ngen, d a für aber die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mitarbeiter, die von der tari f- lichen Altersversorgung Gebrauch m a chen, entsprechend verri n gert werden. Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeite r werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 5 - 6 - 3 AZR 548/11 - 7 - ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Re n- te n leistungen über die V Pensionskasse AG fina n ziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in Abhä n gigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der K - Gruppe. Die Einzelhe i- ten der erfolgsabhängigen zusätzlichen Altersverso r gung regelt der neue Verso r gungsplan 2002. r- gungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach nach der für sie jeweils bisher geltenden Verso rgungsregelung (Ziffer 2.4). In Umsetzung dieser Überlegungen schließen der Vorstand der Q AG und der Gesamtbetriebsrat der Q AG nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung: 1. Inkrafttreten Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Reg elung für die Leistung en aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V Pens i- onskasse AG und der Versorgungsplan 2002, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinb a rung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehe nde Altersversorgungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) und alle zu den g e nannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchfü h- rungsregelungen und weiteren Gesamtbetrieb s- vereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Reg e- lungen nichts anderes vorgesehen ist. 2. Geltungsbereich 2.1 Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsreg e- lungen zählen, richt en sich nach den Ziffern 3. ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4. 2.2 Bereits tätige, aber bisher nicht versorgung s- berechtigte Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtb e- triebsvere inbarung bereits in den Diensten der Q - 7 - 3 AZR 548/11 - 8 - AG stehen, jedoch nicht zum Kreis der Verso r- gungsberechtigten nach den jeweils bestehe n den Versorgungsregelungen zählen und die Mita r beiter, die nach dem 31.12.2002 Dienstverhältni s se mit der Q AG begründen, richten s ich ausschlie ß lich nach den Bestimmungen des neuen Versorgung s- plans 2002. 2.3 Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbe i- tern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ber eits Versorgung s- leistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaft vor Inkrafttreten dieser G e- samtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richtet sich jeweils nach der für sie zum Zeitpunkt ihres Aus scheidens geltenden Versorgungsregelung. 2.4 Rentennahe Mitarbeiter Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer W eite r- geltung des für sie anzuwendenden Versorgung s- werkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Verso r- gungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kap i- talform entsprechend der Ziffer 10. Die Kapitalisi e- rung erfolgt dab ei unter Zugrund e legung der Rich t- tafeln von Heubeck 1998 und eines Rechnung s- zinses von 6 3. Übergangsregelungen Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttr e- tens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits versorgungsberechtigt nach dem A ltersverso r- gungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) w a ren und nicht unter Ziffer 2.3 fallen, gelten Sonderreg e- lungen (Besitzstandswahrung) in Abhängigkei t von der in der GBV 2002 vorge sehen en Gruppenzug e- hörigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich unter die GBV 2001 fallen, werden im Folgenden als Gru p- pe 3 bezeichnet. Die betrieblichen Versorgung s- leistung en für die Besitzstands ansprüche für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 werden als Kapita l- ... - 8 - 3 AZR 548/11 - 9 - 3.3 Gruppe 3: Mitarbe iter mit Diensteintritt nach dem 31.01.1982 und vor dem 01.09.1993 3.3.1 Für die bis zum 31.12.2002 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen Besitzstand. Dieser ermittelt sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG als die Leistung, die bei einem unterstellten Aussche i- den zum 31.12.2002 als Anwartschaft bestätigt worden wäre. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 wird das für das Geschäftsjahr 2002 Der so errechnete zeitanteilige Pensionsanspruch wi rd zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. fes t- gelegten Berechnungsverfahren in einen Kapita l- b e 3.3.2 Die Versorgungsansprüche für die Dienstzeit ab dem 01.01.2003 werden von der V Pensionska s se 3. 3.3 Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen 7. Leistungsplan für die Kapitalversorgung 7.1 Versorgungsleistungen Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvorau s- setzungen werden als Versorgungsleistungen g e- währt: Alterskapital im Alter 65 Vorgezogenes Alterskapital Kapitalzahlung wegen verminderter Erwerb s- fähigkeit (Invalidenleistung) Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver Witwen - /Witwerkapital bei Tod nach Ina n- spruchnahme d er Alters - bzw. Invalidenlei s- tung (Ziffer 4.) 7.3 Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital (1) Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Jan u- ar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erre i- chen der Altersgre nze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. - 9 - 3 AZR 548/11 - 10 - (2) Vorgezogene Kapitalleistung erhält der Mita r- beit im Januar des Kalenderjahres nach Au s- scheiden aus den Diensten des Unterne h- mens bei Bezug von Altersrente aus der g e- setzlichen Ren tenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensja h- res. Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für den Altersrentenbezug maßgeblichen a l- tersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, gil t Satz 1 sinngemäß. 12. Insolvenzsicherung Die Leistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Träger der gesetzlichen I n- solvenzsicherung (Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit; PSVaG, Köln) gegen Fälle der Insolvenz des Unt ernehmens versichert. 15. Geltung des BetrAVG Auf diese Versorgungsordnung finden die Besti m- mungen des BetrAVG in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Unter dem 23. Dezember 2003 schloss en die Q AG und der II. K Pe n- sion Trust e. V. ( im Folgenden: II. KQPT) sowie der Be klagte , der zu di e sem Zeitpunkt als II. K Mitarbe itert rust e. V. (im Folgenden: II. KQMT) firmierte, e i- , Erstattung und Geschäftsbeso r gung (im Folgenden: Trustver trag GBV 2003) . Der Trus t vertrag GBV 2003 trat am 31. Dezember 2003 in Kraft und lautet au s zu gs weise : § 1 Definition 1. Das Unternehmen ist die Q Aktiengesellschaft, 2. Der Vermögenstreuhänder ist der II. K Pensi on Trust e.V. .. . 3. Der Mitarb eitertreuhänder ist der II. K Mitarbei te r- trust e. V. .. . 6 - 10 - 3 AZR 548/11 - 11 - 4. Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäft s- besorgung. 5. Das Treuhandvermögen umfasst das vom Unte r- nehmen auf der Grundlage dieses Trustvertr ages auf den Vermögenstreuhänder übertragene Vermögen einschließlich der dafür erhaltenen Surrogate sowie aller Nutzungen und Früchte. Es können mehrere Treuhandvermögen gebildet werden. 6. Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertr ag bezeichneten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden b e- nannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbei t- nehmer des Unternehmens, die nach der für das U n- ternehmen Anwendung findenden Gesamtbetrieb s- vereinbarung zur betrieblichen Altersv ersorgung ve r- sorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Ve r- trag. Diese Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertre u- händer abzuzeichnen. 7. Die Versorgungsverpfli chtungen sind die laufe n- den Versorgungsleistungen und Versorgungsanwar t- schaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwe n- dung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resu l- tieren (Versorgungsberechtigte gemä ss An lage 1 zu diesem Vertrag). § 2 Präambel Das Unternehmen ist gegenüber den Versorgungsberec h- tigten Versorgungsverpflichtungen eing egangen. Es bea b- sichtigt zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungsve r- pflichtungen, dem Vermögenstreuhänder Ver mögen zum Zwecke der substanzerhaltenden Verwaltung zu übertr a- gen. Die Vermögensübertragung dient insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten. Teil 1 : Rechtsbeziehung zwischen jeweiligem Unte r- nehmen und Vermögenstreuhänder - 11 - 3 AZR 548/11 - 12 - § 4 Verw altungsgrundsätze, Kontenführung und Aufwand 1. Das Treuhandvermögen wird vom Vermögenstre u- händer für das Unternehmen und für die Verso r- gungsberechtigten im Sinne von § 1 Abs. 6 mit der notwendigen Sorgfalt, getrennt vom übertragenen Vermögen anderer Unt ernehmen und für andere Gruppen von Versorgungsberecht igten sowie seinem eigenem Vermögen , verwaltet. Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen , Ve r- sorgungsberechtigten und Mitarbeitertreuhänder § 7 Schuldbeitritt 1. Die Versorgu ngsberechtigten haben gegen den Mi t- arbeitertreuhänder unter der aufschiebenden Bedi n- gung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolven z- verfahrens über das Vermögen des Unterne h- mens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherung s- maßnahm en gem . den §§ 21 ff. InsO angeor d- net hat und Treuhandvermögen vorhanden ist, einen Anspruch auf Schuldbeitritt zu den Verso r- gungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten (Vertrag zugunsten Dritter). 2. In Erfüllung d es Anspruchs nach Abs. 1 tritt der Mi t- arbeitertreuhänder den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgeric ht daraufhin Sicherungsmaßna h- men gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. 3. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 haben die Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen den Mitarbeitertreuhänder, dass dieser das Treuhand ve r- mögen treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche - 12 - 3 AZR 548/11 - 13 - der Versorgungsberechtigten hält, verwaltet und en t- sprechend den Regelungen dieses Vertrages zugun s- ten der Versorgungsberechtigten verwendet. 4. Die Rechte aus Abs. 1 bis 3 sind beschränkt auf den Besta nd des Treuhandvermögens. Es gilt § 11 Abs. 3. Teil 3: Rechtsbeziehung zwischen Vermögenstreuhä n- der und Mitarbeitertreuhänder § 11 Auszahlung des Treuhandvermögens an den Mitarbe i- tertreuhänder 1. Mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts des Mita rbeite r- treuhänders gemäß § 7 ist der Sicherungsfall eing e- treten und Auszahlungen des Vermögenstreuhänders dürfen nur noch an den Mitarbeitertreuhänder erfo l- gen. Der Kläger ist in der Anlage 1 des Trustvertrags GBV 2003 mit Pers o- nalnummer als Versorgung sberechtigter aufgeführt . Am 23. Dezember 2003 schlossen die Parteien des Trustvertrags GBV 2003 (im Folgenden: Sicherungsvertrag GBV 2003) , der ebenfalls zum 31. der ua. folgen de Vereinbarungen zum Inhalt hat: § 2 Präambel Der Mitarbeitertreuhänder hat sich im Trustvertrag ve r- pflichtet, den Versorgungsverpflichtungen des Unterne h- mens unter der aufschiebenden Bedingung beizutreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem . den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandve r- mögen vorhanden ist. Zur Sicherung der ggf. aus dem Schuldbeitritt resultie renden künftigen Freistellungs - und Regressansprüche gemäß § 7 des Trustvertrags des Mi t- arbeitertreuhänders gegen das Unternehmen räumt der Vermögenstreuhänder dem Mitarbeitertreuhänder mit Z u- stimmung des Unternehmens ein Sicherungsrecht am 7 8 - 13 - 3 AZR 548/11 - 14 - Treuhandvermöge n ein (Sicherungstreuhand). Unter dem 18. Februar 2004 unterzeichneten der Vorsitzende des G e- samtb etriebsrats der Q AG im Namen des Gesamtbetriebsrats und der für das Personalmanagement Vertrieb zuständige Gesamtp rokurist der Q AG für das Folgendes: Protokoll - Notiz Neuordnung der BAV im Geltungsbereich der Q Ve r sorgungsregelung gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 55er - Regelung Im Rahmen der Übergangsregelung für Versorgungsfälle bis 31.12.2007 gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 wird folgendes ergänzt: 1. Die bis 31.12.2002 gültige Regelung für vorgezogene Altersrente gem. § 6 Abs. 5 der GBV 2001 vom 1.2.1982 (die sogenannte 55er - Regelung ) wird im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungsz u- sag e auch für einschlägige Übergangsfälle bis 31.12.2006 angewendet. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter aus den aktiven Diensten des Unternehmens ausscheidet. 2. Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 vom 17.10. Am 30. September 200 7 schlossen die Q GmbH, der II. KQPT und der II. KQMT menvereinbarung zu Verträgen über Vermögensübertr a- gung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustverträge) und zu Sicherung s- es heißt: Präambel Der Treugeber hat (damals noch firmierend als Q AG) mit Datum vom 23. Dezember 2003 mit dem II. KQPT und dem II. KQMT im Rahmen von Contractual Trust Arra n- gement übertragung, E r- stattung und Ge und zwei Sicherungsverträge zur Insolvenzsicherung von Arbei t- nehmeransprüchen auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung abgeschlossen. Bei dem Treugeber wird jeweils durch einen Trustvertrag, den Trustvertrag Ren t- 9 10 - 14 - 3 AZR 548/11 - 15 - ner Q , und den entsprechenden Si cherungsvertrag Rentner die laufenden Versorgungsleistungen und Ve r- sorgungsan wartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter ehemaliger Mi t- arbeiter des Treugebers gesichert. Durch den jeweils a n- deren Trustvertrag, den Tr ustvertrag GBV Q , und den entsprechenden Sicherungsvertrag GBV werden bei dem Treugeber jeweils die laufenden Versorgungs - leistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer des Treugebers g e- sichert, soweit sie aus dem Initialkapi talbaustein im Sinne der jeweiligen Anwendung findenden Gesamtbetriebsve r- einbarung resultieren. Die vorgenannten Verträge (nac h- folgend die Altverträge ) sind den Parteien inhaltlich b e- k annt. Die Parteien beabsichtigen die Änderung dieser Altvertr ä- ge und vereinbaren daher , was folgt: § 1 Änderung der Altverträge Die Altverträge werden durch diese Rahmenvereinbarung dergestalt geändert, dass sie nunmehr in den als Anlagen beigef ügten Neufassungen fortgelten. Durch den A b- schluss dieser Rahmenvereinbarung werden weder die Altverträge aufgehoben (sondern nur geändert) noch die bestehenden Treuhandverhältnisse aufgelöst und neu b e- gründet. Insbesondere bleiben auch alle Vereinbarungen und Verträge zur Vermögensübertragung von dem Tre u- geber auf den II. KQPT und von diesem auf den II. KQMT unberührt. Der diesem Vertragswerk als Anlage r- mögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag (im Folgenden: Trustvert r ag GBV 2007) enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Definition en 4. Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäft s- besorgung. 5. Der Sicherungsvertrag ist der zwischen dem Unte r- 11 - 15 - 3 AZR 548/11 - 16 - nehmen, dem Vermögenstreuhänder sowie dem Mi t- arbeitertreuhänder geschlossene Vertrag, durch den der Trustvertrag ergänzt wird. 7. Die V ersorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden b e- nannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbei t- nehmer des Unternehmens, die nach der für das U n- ternehmen Anwendung findenden Gesamtbetrieb s- vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ve r- sorgungsberechtigt sind, so 8. Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufe n- den Versorgungsleistungen und Versorgungsanwar t- schaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwe n- dung findenden Gesamtbetriebsvereinb arung resu l- tieren. Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Mitarbeitertreuhänder ... § 7 Schuldbeitritt 1. Der Mitarbeitertreuhänder tritt den Versorgungsve r- pflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ei n Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen des Unternehmens g e- stellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin S i- cherungsmaßnahmen gem. den § § 21 ff. InsO ang e- ordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist (Ve rtrag zu Gunsten Dritter) . .. . 2. Die Versorgungsberechtigten erwerben mit Wir k- samwerden des Schuldbeitritts des Mitarbeitertre u- händers ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Be - stimmungen dieses Trustvertrags und des Sich e- rungsv ertrags unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern. 3. Sowohl der Schuldbeitritt als auch das Recht des Versorgungsberechtigten, die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern, sind auf den jeweiligen Bestand des Treuhan dve r- - 16 - 3 AZR 548/11 - 17 - mögens beschränkt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Q GmbH zum 31. März 2006. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 teilte die Q Management Se r- s- Folgendes mit: , am 31.03.2006 s ind Sie nach Vollendung Ihres 56 . L e- bensjahres un d nach einer Dienstzeit von 34 Jahren aus unserem Unternehmen ausgeschieden. Gemäß Punkt 2 unser er Betriebsvereinbarung 2000.07 erhalte n Sie a b 01.04 .2006 die vorgezogene Altersrente. Sie beträgt unter Berücksichtigung Ihrer anrechnungsfäh i- gen Dienstzeit und Ihres rentenfähigen Einkommens monatlich EUR 729,40 (brutto). Dementsprechend zahlte die Q GmbH dem Kläger nach dessen Au s- schei den bis einschließlich Mai 2009 eine vorgezogene Altersrente iHv. mona t- lich 729,40 Euro brutto. Am 9. Juni 2009 stellte die Q GmbH beim zuständigen Amtsgericht e i- nen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ordn e- te Sicherungsmaßn ahmen gem äß §§ 21 ff. InsO an. Am 1. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH eröffnet. Der Kläger hat die Auffassung vert reten, der Beklagte sei nach § 7 des Trustvertrags GBV verpflichtet, an ihn für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 schulde der Beklagte ihm daher insge samt 6.564,60 Euro. Jedenfalls fol ge sein Anspruch aus der als G esamtb etriebsvereinbarung zu qualifizierenden Protokoll notiz vom 18. Februar 2004 . D der GBV 12 13 14 15 - 17 - 3 AZR 548/11 - 18 - 200 0 .07 eine Versorgungsleistun g iSd. GBV 2002.10 und damit durch den Trustvertrag GBV gesichert . Der Kläger hat zul etzt beantragt , 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 6.564,60 Euro zuzü g- lich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus jeweils 729,40 Euro seit dem jeweil i- gen Ers ten des Folgem onats, beginnend mit dem 1. Juli 2009 und endend mit dem 1. März 2010 , zu zahlen , 2. den Beklagten zu v erurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 eine monatliche Betriebsrente iHv. 729,40 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung , hilfsweise die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens nach dem Trus t- vertrag GBV und dem Sicherungsvertrag GBV beantragt. Er hat die Ansicht ve r- treten , die vom Kläger g eltend gemachten Ansprüche seien nicht durch den Trustvertrag GBV gesichert. Der Kläger habe keine Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung, sondern Überbrückungsleistun gen bezogen , die ihren Rechtsgrund nicht in der GBV 2002.10, sondern in der GBV 2000.07 h ätten . Aus der Protokollno tiz könne der Kläger nichts zu sei nen Gunsten ableiten. Diese sei k eine wirksame Gesamtbetriebsvereinba rung, da der Prokurist , der die Protokollnotiz auf Seiten des Arbeitgebers unterschrie ben habe, lediglich über eine Gesamtproku ra mit einem Vorstandsmitglied und einem anderen Pr o- kuristen ver fügt habe. Zudem sei ein Normsetzungswil le der Betriebsparteien in der Protokollnotiz nicht hinrei chend zum Ausdruck gekommen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsge richt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 16 17 18 - 18 - 3 AZR 548/11 - 19 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Di e V orinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen . Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 ei ne vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. A . Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Dabei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO . Bei wiederkehrenden Leistungen , die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt we r- den. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15) . Zwar sind inzwischen a lle für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2012 begehrten monatlichen Teilbeträge fällig gewor den ; der Kl äger war jedoch nicht verpflichtet, die Klage umzustellen. B . Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht nach § 7 des Trustve r- trags GBV 2003 idF des Trustvertrags GBV 2007 iVm. § 328 Abs. 1 BGB ve r- pflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2012 eine vorgezogene Altersr ente iHv. monatlich 729,40 Euro brutto zu zahlen. Die dem Kläger zustehende vorgezogene Altersrente wird von dem Schuldbeitritt in § 7 des Trustvertrag s GBV nicht erfasst. I. D er Beklagte ist nach § 7 Abs . 1 des Trustvertrags GBV den Verso r- gungsverpflichtungen der jetzigen Q GmbH unter der aufschiebenden B e di n- gung beige treten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gest ellt wurde , das Insolvenzgericht darau f- hin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhan den war . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. D er Sicherungsfall ist eingetreten , da über das Vermögen der Q GmbH das I n so l- venzverfahren eröffnet wurde und das Insolvenzgericht Sicherungsma ß na h men 19 20 21 22 - 19 - 3 AZR 548/11 - 20 - gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hatte. D er Schuldbeitr itt ist daher wir k- sam geworden mit der Folge, dass die Versorgungsberechtig ten nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Trustvertrag s GBV, § 328 Abs. 1 BGB ein eigens tänd i- ges unwiderrufliches Recht erworben haben , die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen des Trustvertra g s und des Sicherungsvertra g s unmittelbar vom B eklagten zu for der n . II. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt un d das damit einhergehende Recht der Versorgungsberechtigten, im Sicherungsfall die Ve r- sorgungsleistungen unmittelbar vom Beklagten zu fordern, erstrecken sich j e- doch ausschließlich auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nich t auf d ie Verpflichtung der Q GmbH zur Zahlung e i ne r r g e- zogene n nach der GBV 2000.07 . Aus der Protokolln o tiz ergibt sich nichts anderes . 1. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt des Bekla g- ten bezieht sich nur au f Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf d ie Verpflichtung der Q GmbH zur Zah lung e i r g e- zogenen Betriebs . Dies ergibt die Auslegung des Trustvertrags GBV. a) Die Rege lungen des Trustvertrags GBV betreffen eine Vielzahl von Fä l- len, so dass es sich um sog. typische Willenserklärungen handelt, deren Ausl e- gung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den Trustvertrag GBV zutreffend dahin ausgelegt, dass der Schuldbeitritt des Beklagten nur die Versorgungsverpflic h- tungen nach der GBV 2002.10 erfasst, nicht jed och die vorgezogene Betrieb s- rente nach der GBV 2000.07. aa) Nach § 1 Abs. 6 des Trustvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trus t- 1 zum 23 24 25 26 27 - 20 - 3 AZR 548/11 - 21 - Trustvertrag bezeichneten aktiven und ehemaligen Arbei tnehmer der Q GmbH, die nach der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betriebl i- chen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind. Die hiermit in Bezug g e- nommene Gesamtbetriebsvereinbarung ist ausschließlich die am 18. Dezem ber 2002 abge schlossene GBV 2002.10 . Die GBV 2002.10 war die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trustve r- träge GBV in den Jahren 2003 und 2007 allein gültige Gesamtbetriebsvereinb a- rung zur betrieblichen Altersversor gung. Sie regelt mit den unter Ziff. 7.1 der GBV 2002. 10 aufgeführten Versorgungsleistun gen unzweifelhaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. D ie GBV 2002.10 hatte das frühere Altersversorgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst. Sowohl die GBV 2001 als auc h die GBV 2002 sowie alle zu di e- sen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weit e- ren Gesamtbetriebsvereinba rungen traten nach Ziff. 1 der GBV 2002.10 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 au ßer Kraft , soweit in der GBV 2002.10 nichts andere s ge regelt war . D ie GBV 2000.07 hat hingegen keine Leistungen der betrieblichen A l- ters versorgung zum Gegenstand, sondern enthält ausdrücklich in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) Vereinbarungen zur Personalkostenreduzi e- rung. Zwar kann nach der GBV 2000.07 Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr entsprechend § 6 Abs. e- die nt jedoch der Sicherung des Lebensstandards in der Zeit bis zum Eintritt in de n regulären oder vorgezogenen Ruhe stand nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GBV 2001 und hat deshalb Überbrückungsfunktion . Hierdurch soll ein Anreiz zum vorzeitigen Au s- scheiden geschaffen und der Mitarbeiter für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädig t werden (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 32). Dies zeigt sich daran, dass die in der GBV 2000.0 e- zogenen Betriebsrente in wesentlichen Punkten zugunsten der Mitarbeiter von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 geregelten Alte rsrente bei Eintritt in den vorze i- tigen Ruhestand abweicht. Während § 6 Abs. 5 der GBV 2001 voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Firma oder im gegenseitigen Einverne h- 28 29 - 21 - 3 AZR 548/11 - 22 - 2000.07 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der GBV 2000.07 - abweichend von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 getroffenen Bestimmung - ungekürzt zur Auszahlung, wobei darüber hinaus Dienstjahre - auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt werden. Eine weitere Abweichung zugunsten e- den Ruhestand ermöglicht, während nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001 der A n- spruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente bis zur Erreichung der Alter s- grenze gemäß Abs. 1 insoweit entfällt, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des re n- tenfä higen Nettoeinkommens übersteigen . bb) Dass si ch der Sch uldbeitritt nur auf V erpflichtungen der Q GmbH e r- streckt, die aus der GBV 2002.10 und nicht aus der GBV 2000.07 herrühren, wird durch die in § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2003 bzw. § 1 Abs. 8 des Trustvertrags GBV 2007 getroffene Vereinba rung bestätigt. Danach sind die Versorgungsverpflichtungen die laufenden Versorgungsleistungen und Verso r- gungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten insoweit, als sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsve r- einb z- standswahrung ist jedoch lediglich in der GBV 2002.10 und dort gemäß Ziff. 3 nur für die Mitarbeiter vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 bereits nach dem Altersversorgungswerk der Q nach der GBV 2001 und der GBV 2002 versorgungsberechtigt waren, die nicht unter Ziff. 2.3 fallen, mithin nicht vor dem 1. Januar 2003 ausgeschieden sind , und die nicht 2.4 der GBV 2002.10 gehören. auf § 6 Abs . 5 der GBV 2001. Weder die GBV 2000.07 noch § 6 Abs. 5 der 30 - 22 - 3 AZR 548/11 - 23 - GBV 2001 enthalten hingegen Regelungen zur Besitzstandswahrung durch Bi l- dung eines Initialkapi talbau steins . cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger in der Anlage 1 zum Dies beruht nicht darauf, dass er eine vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07 bezog. Das ergibt si ch schon daraus, dass er bereits in der Anlage 1 zum Trustvertrag GBV 2003 als Versorgungsberechtigter aufgeführt war; zu diesem Zeitpunkt erhielt er noch keine vorgezogene Altersrente, vielmehr bestand das Arbeit s- verhältnis mit der Q AG bis zum 31. M ärz 2006 fort. Der Kläger gehört e vie l- mehr deshalb zu dem in § 1 Abs. 6 des Trustvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2007 aufgeführten Kreis der Versorgungsberec h tigten, weil er zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 b e re its A n- wartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der GBV 2001 erworben hatte , für die nach Ziff. 3 GBV 2002.10 zum Zwecke der Besit z- standswahrung ein Initialkapitalbaustein zu bilden war . dd) D er Zweck des Trustvertrag s GBV gebie tet keine andere Auslegung . Zwar heißt es in der Präambel in § 2 des Trustvertrag s GBV , dass die Verm ö- gensübertragung auf den Vermögenstreu händer und auf den Mitarbeitertre u- dient; di e- se Zweck setzung führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Kreises der ges i- cherten Verbindlichkeiten. Die Präambel legt die im Interesse der Versorgungsberechtigten ges i- cherten Versorgungsverpflichtungen nicht selbst fest, sondern knüpft an die in § 1 des Trust vertrags GBV vorgenommenen Definitionen der Versorgungsb e- rechtigten und der Versorgungsverpflichtungen an und verändert diese de m- nach nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers führt der Trustvertrag GBV auch zu einem weitergehenden Insolvenzschutz der Versorgungsverpflic h- tungen als derjenige nach den §§ 7 ff. BetrAVG durch den Pensionssicherungs - Verein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSV aG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsi cherung. D er Insolvenz schutz durch den PSV aG ist nach § 7 Abs. 3 31 32 33 34 - 23 - 3 AZR 548/11 - 24 - Be trAVG der Höhe nach beschränkt und gilt nur im Rahmen des persönlichen Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 1 BetrAVG. Zu dem setzt die Sicherung nach § 7 des Trustvertrags GBV früher ein als der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Nach dem Trustver trag reicht es bereits aus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unte r- nehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßna h- men gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorha n- den i st; demge genüber greift der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAV G erst ein, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ve r- sorgungsschuldners eröffnet wurde . Es ist daher unerheblich, d ass der A b- schluss d es Trust - und Sicherungsvertrag s GBV auch für die Q GmbH Vo r te i le bot, weil sie ihre Bilanz durch Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sog. Planvermögen verkürzen und so ihre Bonität verbessern konnte . 2. Aus der Protokollnotiz kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herle i- ten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Protollnotiz - wie der Kläger meint - um eine rechtswirksam zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinb a- rung handelt. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese - wie der Beklagte meint - 2.4 der GBV 2002.10 bezieht oder ob sie auch Mitarbeiter erfasst, die - wie der Kläger - unter die in Ziff. 3 der GBV 2002.10 getroffene Übergangsregelung fallen. Aus der Protokollnotiz folgt nich t, dass die vom Kläger bezogene vorgezogen e Betriebsrente nach der GBV 2000.07 zu den durch den Trustvertrag GBV erfassten gesicherten Verso r- gungsleistungen ge hört . a) Nach Ziff. 1 der Protokollnotiz wird die bis zum 31. Dezember 2002 ge l- tende Regelung für vorgezogene Altersrente gemäß § 6 Abs. 5 der GBV 2001 (sog. 55 - er Regelung) im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszus a- gen auch für einschlägige Übergangsfälle bis zum 31. Dezember 2006 ang e- wendet. Es kann dahinstehen, ob die vorgezogene Altersrente nach Ziff. 1 der Protokollnotiz iVm. § 6 Abs. 5 der GBV 2001 zu den gesicherten Versorgung s- leistungen iSd. Trustvertrags GBV gehört. D er Klä ger hat keine Leistung en 35 36 - 24 - 3 AZR 548/11 - 25 - nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001, sondern der GBV 2000.07 erhalten. b) Auch aus Ziff. 2 der Pr otokollnotiz ergibt sich nicht, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen zu den durch den Trustvertrag gesicherten Verso r- gung s leistungen zählen. Ziff. 2 der Protokoll vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 v bewirkt lediglich , dass auch über den 31. Dezember 2002 hinaus Leistun gen nach der GBV 2000.07 beansprucht werden können. Die GBV 2000.07 enthä lt eine Verweisung auf die GBV 2001. Nach der GBV 2000.07 konnte Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. 6 Abs. bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden. Da die GBV 2002.10 das bestehende Altersvers orgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst ha t und sowohl die GBV 2001 als auch die GBV 2002 und alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchfü h rungsr e- gelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen mit Ablauf des 31. Dezember 2002 a ußer Kraft getreten waren, soweit in der GBV 2002. 10 nichts anderes geregelt war , lief jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 die in der GBV 2000.07 enthaltene Verweisung au f die GBV 2001 ins Leere. Demnach hätten Mitarbeiter nicht mehr von der in der GBV Zudem spricht Ziff. 2 der Protokolln o- tiz - anders als deren Ziff. 1 - nicht davon, dass eine Regelung, hier die GBV 2000.0 n- wendung kommen soll, sondern ordnet Gleiches für die vorgezogene Betrieb s- Mit Ziff. 2 der Protokollnotiz sollte demnach lediglich sichergestellt werden , d ass auch über den Ablösungszei t- werden konnte . Dass e ine Änderung des Rechtscharakters der Sozialplanlei s- tung mit Überbrückungsfunktion in eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 g ewollt war, lässt sich der Ziff. 2 der Protokollnotiz hingegen nicht entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob eine s olche Regelung allein und ohne W eiteres 37 - 25 - 3 AZR 548/11 geeignet gewesen wäre, Ansprüche aus der GBV 2000.07 zum Gegenstand der Sicherung durch den Trustver trag GBV zu machen oder ob hierzu eine Verei n- barung der Vertragspartner des Trustvertrags GBV erforderlich gewesen wäre . C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 38
Full & Egal Universal Law Academy