Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 947/11 - I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 9. März 2011 - 7 Ca 552/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 1. November 2011 - 3 Sa 608/11 B - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : DO - Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen Gesetz e : GG Art. 33 Abs. 5 , Art. 87 Abs. 2; RVO § 351 Abs. 1, § § 352, 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 354 Abs. 1, § 357 Abs. 3, § 358; Niedersächsisches Besol - dungsgesetz (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008 § 1 Abs. 3; NBesG in der Fassung vom 25. März 2009 § 12 Abs. 1, Anlage 2; Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Bundes besoldungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 2009 § 20 Abs. 2 Satz 2, Anlage IV; Zweites Gesetz zur Vereinheitli chung und Neuregelung des Besol dungsrechts in Bund und Ländern vom 23 . Mai 1975 in der Fassung vom 5. Februar 2009 (2. BesVNG) Art. VII I § 1 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89; SGB V § 4 Abs. 2, § § 143, 144 Abs. 4, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 1, §§ 162, 163, 164, 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1, § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, § 173 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 194 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 860/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 947/11 3 Sa 608/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 947/11 - 3 - Die Rev ision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 608/11 B - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Ve r- sorgungsbezüge der Klägerin berechnen und ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversich e- rung entstandenen Beitragskosten zu erstatten. Die Kläger in war seit dem 1. April 197 9 als Dienstordnungsangestellte bei der Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) B beschäftigt. Nach § 5 des Anstellungsvertrags vom 1 2 . März 1979 war die Dienstordnung dem Ve r trag als Anlage beigefügt . D ie IKK B verei nigte sich in der Fo l gezeit mit anderen I n- nungskrankenkassen zur IKK S . Die Klägerin wurde zum Ende des M o- nats Dezember 1995 von der IKK S in den einstweiligen Ruh e stand versetzt. Die IKK S fusionierte zum 1. Januar 2004 mit weiteren Innungskra n- kenkassen zur IKK Niedersachsen. In der zum 1. Januar 2004 in Kraft getret e- nen Satzung der IKK Niedersachsen hieß es auszugsweise: § 1 Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK (1) Die IKK führt den Namen: Innungskrankenkasse Niedersachsen - Kurzform: IKK Niedersachsen (2) Sitz der IKK Niedersach s en ist: Hannover (3) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der 1 2 3 - 3 - 3 AZR 947/11 - 4 - im Anhang 1 benannten Innungen. (4) Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherung s- berechtigte die IKK Niedersachsen wählen. Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren u n- selbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu A b- satz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben. (5) Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich auf die Regionen: - Niedersachsen, - Sachsen - Anhalt, - Thüringen, - Hamburg, - Bremen, - Westfalen - Lippe, - Bayern, - Hessen. Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK Niedersachsen ( i m Folgenden : DO IKK) bestimmte ua.: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allg e- meinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf L e- benszeit. § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte über 4 - 4 - 3 AZR 947/11 - 5 - e) die Rechte des Beamten, § 21 Geld - und geldwerte Leistungen (1) Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsen t- schädigung (§ 11) werden Geld - und geldwerte Lei s- tungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt. § 28 Versorgung Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesb e- amte entsprechend. Die Kläger in erhielt von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruh e- gehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und zuletzt 1.715,66 Euro brutto betrug. Außerdem wandte d ie IKK Niedersachsen auf ihre Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger das Beihilferecht des Bundes an. D ie IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der AOK Niedersachsen zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversich e- run gsamt und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in Kraft getret e- ne Satzung der Beklagten lautet auszugsweise: § 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Di e Krankenkasse führt den Namen AOK - Die G e- s undheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOK). (2) Die AOK umfasst die Region des Landes Niede r- sachsen; sie hat ihr en Sitz in Hannover (Direktion) . 5 6 - 5 - 3 AZR 947/11 - 6 - In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18). § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über e) die Rechte des Beamten, § 27 Versorgung (1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für La n- desbeamte entsprechend. Die Beklagte gewährt de r Kläger in seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 1.699,95 Euro brutto monatlich. Zudem wendet die Beklagte seit Juli 2010 das Beihilferecht des Landes Niedersachsen auf ihre Dienstordnungsangestel l- ten und Versorgungsempfänger an. A nders als nach der Bundesbeihilfeveror d- nung vom 13 . Februar 2009 (BGBl. I S. 326) sind nach dem niedersäch sischen Beihilferecht Aufwendungen für Wahlleistungen in Form von gesondert berec h- nete n wahlärztliche n Leistungen und eine r gesondert berechnete n Unterkunft bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig . Deshalb schloss die Kläger in e i- ne private Krankenzu satzversicherung ab, deren monatlicher Versicherungsbe i- trag sich auf 37,24 Euro beläuft. 7 8 - 6 - 3 AZR 947/11 - 7 - Die Kläger in hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr auch nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt sowie Beihilfe nach den für Bundesb e- amte geltenden Vorsch riften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da sie die Mi t- glieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übe r- nommen habe , erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie zuvor de r- jenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V , nach der bei einer Vereinigung von Innungs - oder Betriebskrankenkasse n die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereinigte Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer Innungs - mit einer Ortskrankenkasse. Zudem folge die Verpflichtung der B e- klagten , das Versorgungsrecht des Bundes anzuwenden , aus § 1 64 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ih r daher für die Zeit von April bis Dezember 2010 rückständiges Ruhegehalt iHv. 100,08 Euro. Außerdem sei sie verpflich tet, ihr die in diesem Zeitraum angefallenen Versicherungsbeiträge für die private Kranken zusatz ve rsicherung zu erstatten . Die Kläger in hat beantragt , 1. die Beklagte zur verurteilen, an sie 100,08 Euro z u- züglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen , 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 335,16 Euro netto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klag e- zustellung zu zahlen , 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, g e- genüber der Klägerin Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschri f- ten zu erbringen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die 9 10 11 12 - 7 - 3 AZR 947/11 - 8 - Kläger in ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die K lage ist zulässig. Die s gilt auch für den Feststellungsantrag. Di e Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt . Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richter liche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 3. die Fes t- stellung der Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungsleistungen nach Ma ß- gabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der B e- klagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat die Klägerin auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zu lässigkeit de s Festste l- lungsantr ags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße ein fache Erledigung der auftretenden Strei t- punkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall. B . Die Klage ist jedoch un begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Versorgungs leistungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vo r- schriften zu gewähren. Daher schuldet sie der Klägerin auch kein rückständiges Ruhegehalt für die Zeit von April bis Dezember 2010 iHv . 100,08 Euro . Die Kl ä- 13 14 15 16 17 - 8 - 3 AZR 947/11 - 9 - ger in hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge für ihre private Kranken zusatz versicherung iHv. 335,16 Euro . I . Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin rückständiges Ruh e- gehalt für die Zeit von April bis Dezember 2010 iHv. 100,08 Euro zu zahlen. Seit dem 1. April 2010 gelten nach § 27 Abs. 1 DO AOK für die Versorgung de r Kl ä- ger in die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Die Beklagte hat das Ruhegehalt der Klägerin daher zu Recht nach dem niedersächs ischen Lande s- recht berechnet. Damit steht der Kläger in ab April 2010 lediglich das von der Beklagten gewährte mo natliche Ruhegehalt iHv. 1.699,95 Euro brutto zu. En t- gegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihr Verso r- gungsbezüge n ach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren. 1. Die Versorgung der Klägerin richtet sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr nach § 28 DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeam te verwies, sondern nach § 27 DO AOK. Danach gelten für die Versorgung de r Klägerin die Vorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen entsprechend. a) Da die Kläger in als Dienstordnungsangestellte bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird ihr Arbeits - und Versorgungs verhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt ( §§ 351, 352 , 358 RVO). Die diens t- ordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffen tlichen Recht angehöriges, aufg rund gesetzlicher Ermächtigung erlass e- nes autonomes Satzungsrecht ( BAG 30. August 20 05 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Es gestaltet normativ und zwi n- gend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterwo r- fen sind. D er nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsve r- trag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag g e- schlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetze s- 18 19 20 - 9 - 3 AZR 947/11 - 10 - gleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. B AG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) . b) Danach gilt für die Versorgung der Klägerin seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO AOK. aa) D ie IKK Niedersach s en und die AOK Niedersach s en haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen ( vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersäc h- sischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Au f- sichtsbe hörde über die AOK Niedersachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zum 1. April 2010 kassenartübe r- greifend zur Beklagten vereinigt . Gemäß § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskran kenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersach s en aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm . § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersach s en und die frühere AOK Niedersachsen zum 1. April 2010 geschlossen wurden und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Damit i st das Versorgungsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist seit dem 1. April 2010 Versorgungsschuldne rin de r Klägerin . bb) Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen Dienstor d- nungsangestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungsangestellten zum 1. April 2010 durch die DO AOK geregelt. Hierzu war sie nach § 351 Abs. 1 RVO befugt . Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhäl t- nisse von aktiven Dienstordnungsangestellte n, sondern auch auf die Recht s- verhältnisse der bereits im Ruhestand befindliche n Dienstordnungsangestellten (in diesem Sinne auch BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13 ). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO . Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. 21 22 23 - 10 - 3 AZR 947/11 - 11 - c ) Nach § 27 Abs. 1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstor d- nungsangestellten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demnach richtet sich die Versorg ung de r Klägerin seit dem 1. April 2010 nach den für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmu n- gen. Das Ruhegehalt der Klägerin beträgt daher seit diesem Zeitpunkt 1.699,95 Euro brutto. Für die Versorgung der Beamten des Lande s Niedersachsen galt nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fa s- sung vom 7. November 2008 bis zum Inkrafttreten des Niedersächsische n B e- amtenversorgungsgesetz es vom 17. November 2011 a m 1. Dezember 2011 ( Nds. GVBl. 2011 S. 422) das Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31. August 2006 g eltenden Fassung v om 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) , zuletzt geän dert durch Art. 8 des Gesetze s vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818 ; im Folgenden: BeamtVG aF ) . Als ruhegehaltsfä hige Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Be amtVG aF waren seit dem 1. April 2010 allerdings nicht mehr die Grundgehalt ssätze nach der Anla ge IV zum Bundesbesoldung s- gesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009) , sondern nach § 12 Abs. 1 NB esG in der Fassung vom 25. März 2009 die Grundgehaltssätze nach der Anlage 2 zum Niedersächsischen Beso l- dungsgesetz. Danach betrug das monatliche Ruhegehalt de r Klägerin - unstreitig - nur noch 1.699,95 Euro brutto. d ) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht § 5 ihres Anstellungsvertrags vom 12. März 1979 der Geltung von § 27 Abs. 1 DO AOK nich t entgegen. Nach dieser Be stimmung war die Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Selbst wenn § 5 des Anstellungsvertrags eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die damals geltende Dien stordnung der IKK B en t halten sollte, würde sich diese seit dem 1. April 201 0 auf die Dienstordnung der Beklagten beziehen. Bei vertraglichen Bezugnahmen auf Regel werke au ßerhalb des A n stellungsvertrag s handelt es sich im Zweifel um dynamische Verweisungen auf das jeweils ge l- tende Regelwerk (vgl. etwa BAG 30. August 2005 - 3 AZR 3 91/04 - zu B II 1 der Gründe mwN). E ine von der geltenden Dienstordnung abgekoppelte statische 24 25 26 - 11 - 3 AZR 947/11 - 12 - Verweisung wäre nach § 357 Abs. 3 RVO unwirksam. Die normative Wirkung der jeweils geltenden Dienstordnung kann arbeitsve r traglich nicht beseitigt we r- den ( vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe). 2. § 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstor d- nungsangestellten muss sich als au tonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe mwN , BAGE 99, 348 ) . b) § 27 Abs. 1 DO AOK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Reg e- lung verstößt weder gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetz es zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der seit dem 5. Fe bruar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I S. 160; im Folgenden: 2. BesVNG) noch ge gen § 164 Abs. 2 SGB V. Das in Art. 33 Abs. 5 GG veran kerte Ali mentationsprinzip ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes. aa) Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO AOK steht mit den gesetzlichen Vo r- gaben in Art. VIII des 2. BesVNG in Einklang . Entgegen der Auffassung de r Klä gerin handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialvers icherung , so n- dern um eine landesunmittelbare Körperschaft . Daher hat sie nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorgung ihrer Dienstordnungsangestellten nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. (1) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Kö r- perschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgese t- zes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs - und Ste l- lengef üge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld - und geldwerten Leistu n- 27 28 29 30 31 - 12 - 3 AZR 947/11 - 13 - gen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2) . Für landesunmi t- telbare Körperschaften des öffentlichen Re chts im Bereich der Sozialversich e- rung gilt dies gem äß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesb e- amte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche V o r- gaben, von denen der Sozialversi cherungsträger nicht - a uch nicht zug unsten der Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16). (2) Die Beklagte ist eine landesunmittelbare und k eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regionaler Zuständigkeitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das Land Nie dersachsen. (a) Das 2. BesVNG regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, d e- ren Zuständigkeitsberei ch sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, lande s- unmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG . Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsb e- reich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nic ht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als lande s- unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das au f- sichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (b) Der Zuständigkeit sbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils rel e- vante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so b e- 32 33 34 - 13 - 3 AZR 947/11 - 14 - reits BSG 16. Dezember 1965 - 3 RK 33/62 - BSGE 24, 171) . Nicht maßgeblich ist hingegen, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden (BVerwG 17. Juli 2010 - 6 PB 6/10 - Rn. 11 ; Ibler in Maunz/Dürig Komm. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211 ) . F ür Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeblich, für die die Ortskranken kasse besteht. Nach § 143 Abs. 2 SGB V kann die Landesregierung die Abgrenzung durch Recht s- verordnung regeln . Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 SGB V durch Staatsvertrag der betroff enen Länder gebildet werden. Die regi o- nale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt ko n- st i tutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Satzung der Ort s- krankenkasse deklaratorisch wiedergegeben (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand September 2013 § 143 SGB V Rn. 5). Die so festgelegte und in der Sa t- zung wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskra n- kenkasse iSd . Art. 87 Abs. 2 GG . (c) Danach handelt es sich b ei der Beklagten um eine landesunmittelbare Kö rperschaft des öffentlichen Rechts . Denn die Beklagte besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V nur für die abgegrenzte Region des Landes Niede r- sachsen. (aa) Die n iedersächsische Landesregierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Verordnung vom 15 . Oktober 1993 (Nds. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455) geregelt, dass die abg eg renzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das Land Niedersachsen ist. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass sie die Region des Landes Niedersachsen umfasst. Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sich daher auf das Land Niedersach s en. (bb) Entgegen der Ansicht de r Klägerin ist unerheblich, dass der Beklagten aufgrund der Vereinigung mit der IKK Niedersachsen auch Mitglieder angeh ö- ren, die ihren Wohnort in anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Recht s- folge der Vereinigung der IKK Niedersachsen mit der früheren AOK Niede r- sachsen. N ach § 171 a A bs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind 35 36 37 - 14 - 3 AZR 947/11 - 15 - durch die Vereinigung alle Mitgliedsverhältnisse der IKK Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen . Der Übergang der Mitgliedsverhältnisse führt nicht dazu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen z uständig ist , in denen die Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen . Nach der gesetzlichen R e- gelung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es für den Zuständigkeitsb e- reich der Beklagten lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächs i- schen Land esregierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn - oder Beschäftigungsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich . Dieser hat nur Bedeutung für das allg e- meine Kassenwahlrecht der Versicherungspfli chtigen bzw. - berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V) . (d ) Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstrec kt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb über das Land Niedersachsen hinaus, weil § 1 Abs. 4 der Satzung der IKK Nied ersach sen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V enthielt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist. (aa) Der Gesetzgeber hat den Innungs - und Betriebskra nkenkassen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs - bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit nach Maßg abe des § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu bestimmen. Die R egelung ermöglicht es den Innungs - und Betriebskrankenka s- sen , sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts - und den Ersatzkra n- kenkassen zu beteiligen (vgl. Krauskopf/Bai er SozKV Stand September 2013 § 173 SGB V Rn. 13) . Eine in der Satzung der In nungs - oder Betriebskranke n- kasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V) . Im Fall einer nicht ka s- senartübergreifenden Vereinigung von Innungs - oder Betriebskrankenkasse n bleibt die n eu gebildete Innungs - oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch dann geöffnet , wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffne t war. 38 39 - 15 - 3 AZR 947/11 - 16 - (bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwe n- dung der Norm scheide t aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine B e- triebs - oder Innungskrankenkasse , sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V soll verhinder n, dass die Öffnung einer Betriebs - oder Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT - Drucks . 15/1525 S. 137) . Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur, wenn die aus der Vereinig ung entstandene Kasse eine betriebs - oder innungsbez o- gene Zuständigkeit iSd. § 1 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufweisen kann. Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer Ortskrankenkasse zu einer Ort s krankenkasse - wie hier - indes nicht der Fall. Die Zuständigkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V nach der R e- gion, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs - oder Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflicht igen und - ber echtigten g e- wählt werden, die in der Region ihren Wohn - oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin. bb) § 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch nicht gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Die Norm ist bei einer Vereinigung von Kra nkenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 164 Abs. 2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger unberührt. Die Regelung bezieht sich nu r auf die Aufl ö- sung der Innungskrankenkasse durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 SGB V oder ihre Schließung durch die Aufsicht s- behörde nach § 163 SGB V, nicht jedoch auf die Schließung einer vereinigten Krankenkasse nach § 1 44 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen sowohl die syst e- matische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SGB V. Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskr ankenkasse nach §§ 162, 163 SGB V bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten; 40 41 42 - 16 - 3 AZR 947/11 - 17 - a b dem Zeitpunkt der Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenka s- se jedoch in eine Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Sat z 1 SGB V) . Die Rechtsfä higkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist (vgl. Mühlhausen in Be cker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 14) . Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Ab s. 2 SGB V lediglich eine - aus Sicht des Gesetzgebers notwendige - über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung nach §§ 162, 163 SGB V (vgl. BT - Dr uck s. 11/2237 S. 212) . Demg e genüber hat der Gesetzg eber für den Fall einer Vereinigung von K rankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse n eintritt ( § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs. 1 , § 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V ) . Zu den Pflichten der bisherigen Kranke n- kassen gehören auch die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Verso r- gungsempfängern. Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im W e- ge der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen , b e- steht über deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellungsbedarf. cc) Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordn ete Anwendbarkeit der für die B e- amten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip. (1) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für Dienstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitg e- henden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine B e- amte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Für die Beurteilung der Ang e- messenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Recht sverhältnisse der Dienstordnungsangestellte n nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse ( vgl. BAG 22. J uli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 43 44 45 - 17 - 3 AZR 947/11 - 18 - 2001 - 6 AZR 382/00 - z u II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Dienstordnungen, die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II der Gründe , aaO ) . (2) D as Alimentationsprinzip v erpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach se i- nem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit en tsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, BVerfGK 12, 253 ; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6 . März 2007 - 2 BvR 55 6/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330 ) . Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruh e- standes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen L e- bensunterhalt garantiert ( BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 37). (3) Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendba r- keit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das Alimentationsprinzip. Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihr Ruhegehalt nicht so bemessen ist , das s es einen angemessenen Lebensunte r- halt garantiert. Zwar führt die Anwendung der für die niedersächsischen Bea m- ten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt de r Klägerin ab dem 1. April 2010 geringfügig niedriger ist als nach dem für Bundesbeamte gelte n- den Recht. Das Alimentationsprinzip gewährleistet indes nicht, dass Verso r- gungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht. dd) § 27 Abs. 1 DO AOK begegnet auch i m Hinblick auf den re c htsstaatl i- chen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Die Kläger in konnte 46 47 48 - 18 - 3 AZR 947/11 - 19 - a ls Dienstordnungsangestellte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung a ngesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültig en Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass sich ihre Versorgung stets nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, s owe it nicht besondere - vorliegend nicht ersichtl i- che - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfa s- sungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) . II. Die Kläger in hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge für ihre private Krankenzusatzversicherung iHv. 335,16 Euro. Die Beklagte wendet zu Recht nach § 20 Abs. 1 Buchst. e) DO AO K ab Juli 2010 auf ihre Dienstordnungsangestellten und die Vers orgungsempfänger die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Beihilfevorschriften an. Da die Beklagte eine landesunmittelbare Körperschaft ist, steht § 20 DO AOK mit Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG im Einklang. Nach dem niedersächsischen Beihilferecht sind Aufwendungen für Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch verletzt die Beklagte damit ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstordnungsangestellte n. Auch der Grundsatz des Vertra u- ensschutzes steht dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nicht entgegen. Schon deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten der pr i- vaten Kranken zusatzversicherung der K lägerin zu tragen, die diese zur Abd e- ckung derartiger Aufwendungen abgeschlossen hat. 1. Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen verstößt die Beklagte nicht gegen ihre Fürsorgepflicht. a) D ie Gewährung von Beihilfe n findet ihre Grundlage in der Fürsorg e- pflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits - , Geburts - oder Todesfäll e nicht g e- 49 50 51 - 19 - 3 AZR 947/11 - 20 - fährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Die nstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abs ichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er sie als eine die Eigenvorsorge ergä n- zende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Ve r- sicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren E i- genvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fü r- sorgepflicht dagegen nicht (BVerfG 27. September 2011 - 2 BvR 86/11 - Rn. 10 mwN) . b) Selbst wenn zugunsten de r Klägerin davon auszugehen sein sollte, dass diese für Beamte geltenden Grundsätze uneingeschränkt auch auf Dienstordnungsangestellte übertragbar sind, läge kein Verstoß der Beklagten gegen ihre Fürsorgepflicht vor. Die Fürsorgepflicht gebietet nur, angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendi gen Aufwendungen - d h. bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären B e- handlung - zu gewähren. Dem ist genügt, wenn - wie vorliegend - für die allg e- meinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bunde spflegesatzverordnung) Beihilfe ge währt wird (vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 a aa der Gründe , BVerfGE 106, 225 ). Dem Dienstordnungsangestellte n muss als Krankenhausversorgung nicht mehr gewährleiste t werden als das, was nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenve r- sicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Er kann daher ohne Ve r- stoß gegen die Fürsorgepfli cht darauf verwiesen werden, entweder auf die I n- anspruchnahme von Wahlleistungen zu ver zichten oder aber selbst zusätzliche Vorsorge durch Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung zu treffen 52 - 20 - 3 AZR 947/11 - 21 - (vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 a aa und bb der Gründe , aaO ). 2. Das Alimentationsprinzip wird dadurch nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wäre erst dann gegeben , wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der a n- gemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre ( vgl. BVerfG 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - Rn. 20 f.; 13. Feb ruar 2008 - 2 BvR 6 13/06 - Rn. 10, BVerfGK 13, 278; 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - unter C I 1 c der Gründe , BVerfGE 106, 225 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat aufgrund ihrer Fürso r- gepflicht nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erfo r- de rlichen Behandlung im Krankheitsfall zu treffen. Genügt - wie vorliegend - die Ausgestaltung der Beihilfe auch nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwe n- dungen für Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine verfassung s- widrige Lücke in der amtsang emessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Dienstordnungsangestellter , der weiter Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, muss für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so b e- gründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Fre iheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er möchte. Verwendet er einen Teil seiner B ezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer Versicherung erhöht ist, kann er die ihm dara us erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Alimentationsprinzip in Rechnung stellen (vgl. nur BVerfG 7. No vember 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 b aa der Gründe , aaO ) . 3. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauens schutzes ist nicht gegeben. Die Kläger in konnte nicht schutzwürdig darauf vert rauen, dass ihr für Wahlleistungen zukünftig stets Beihilfe gewährt wird. Der Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behan d- lung entspri cht der ergänzenden Funktion der Beihilfe (vgl. BVerfG 7. No vember 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I II der Gründe , BVerfGE 106, 225 ) . 53 54 55 - 21 - 3 AZR 947/11 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 56
Full & Egal Universal Law Academy