Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Dritter Senat - 3 AZR 19/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 2011 - 17 Ca 2537/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 24. Mai 2013 - 6 Sa 174/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei - Stufen - Prüfungsschema - B e- griff der sachlich - proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substa n- tiierung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 323/13 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 19/14 6 Sa 174/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche - 2 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 3 - Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desar beitsgerichts Baden - Württemberg vom 24. Mai 2013 - 6 Sa 174/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Der im Ju ni 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. Ok t ob er 199 0 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen be schäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Nw S Aktiengesellschaft (im Folgenden NWS AG). Bei dieser w S AG, für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eingetretene B e- t Dezember 1997 (im Folgenden BV 1997). Diese b e- stimmt: VERSORGUNGSORDNUNG Die N w S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsang e hörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsve r hältnis mit den NW eingegangen sind, auf Koste n der G e sellschaft eine zusätzliche Alters - , Invaliditäts - und Hinterbliebenenversorgung in folgendem Umfang: 1 2 - 3 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 4 - § 1 Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs 1. Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltende n Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsa n- gehörigen spätestens nach Ablauf des Ka lendervie r- teljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung. § 2 Versorgungsleistungen Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen h a- ben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Zi f- fer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: Alters - und Invaliditätsversorgung (§§ 3, 4), Hinterbliebenenversorgung (§ 5). § 3 Alters - und Invaliditätsversorgung 1. Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige e r- hält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt. 2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: a) auf Wunsch der NWS oder des Betriebsang e- hörigen, wenn der Betriebsangehörige - das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder - vor Vollendung des 65. Lebensjahres A l- tersrente der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in voller Höhe in Anspruch nimmt oder b) wenn der Betriebsangehörige infolge eines kö r- perlichen Gebrechens oder weg en Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Diens t- pflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der L a- - 4 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 5 - ge ist, andere gleichwertige Leistungen zu e r- bringen. Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der V o r- stand aufgrund des Zeugnisses eines Vertrag s- arztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Sozialversicherung bezieht. 3. Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Mon ats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfa l- len, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbli e- benenversorgung gemäß § 5 an. § 4 Höhe u nd Berechnung des Ruhegeldes 1. a) Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der V o- raussetzungen des § 1 monatlich 15 % des let z ten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %. b ) Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Alter s- rente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS - Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben. c) Die Gesamtversorgung (Sozialversicherung s- renten, Versorgungsleistungen au s früheren Tätigkeiten und NWS - Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1 992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversich e- rungsrente dabei immer mit dem Rentenz u- gangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der B e- rechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz: - der Teil der Sozialversiche rungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des B e- triebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der - 5 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 6 - Pflichtversicherungsgrenze nicht beitrag s- pflichtig war; - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen H öherversicherungsbeitr ä- gen beruht; - Erhöhung oder Verminderung der Sozia l- versicherungsrente als Folge eines Ve r- sorgungsausgleichs anläßlich einer Eh e- scheidung; - Renten nach dem Bundesversorgungsg e- setz. Der Versorgungsberechtigte ist verpf lichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialvers i- cherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen. d) An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist: Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3, -- /Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Diens t- jahren DM 4, -- /Dienstjahr. 2. Der Festsetzung des ruhegeldberec htigten Einko m- mens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. auße r- tarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs - , Leistungs - und Familienzulagen. Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz. ... § 5 Hinterbliebenenversorgung 1. Nach dem Tode ei nes versorgungsberechtigten B e- triebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt. Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wu r- 3 - 6 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 7 - den durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellscha f- ten des E - Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf di e- se Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100%ige Tochter der Beklagten war. Gegenstand des Unternehmens der B e klagten war bis zum 30. e sondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entso r- gung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder B e- schaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Ve r trieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistu - Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als herrschender Gesel l schaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs - und Gewinn abführungsve r- trag. Die E K AG firmierte im April 2013 in E E AG um und wurde als übertr a- gender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsve r trages vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten verschmo l zen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eing e tragen. r- gebnisverbesserungs - n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbe reich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gege n- s- versorg t- geber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei diesen b e- stehenden (Gesamt - iebsvereinbarung zur Ne u regelung Neuordnung). Diese la u- tet auszugsweise: 4 5 - 7 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 8 - Präambel Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschafte n die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen NWS - Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- den. ... Im Juni 2004 haben die Ve rhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Ene r gie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der b e- trieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Ve r- handlungsrunde vom 19.07. 2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroff e- nen Mitarbeiter nicht eintreten werden. Die Verhandlungskommission en sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- sentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 9. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N w S AG für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsa n gehörige 9.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einve r- nehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten. 9.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie fo lgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: - 8 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 9 - 9.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsve r- einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelun gen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betrieb s- vereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlich en Rentenversicherung wird auf Basis einer individue l- len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- net und sodann angerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksich t i- g en. Bei Leistungen aus befreienden Lebensvers i- cherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Wei se errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruh e- geldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters s- Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 sc hriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- ten vorliegen. 9.2.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festg e- schriebene Versorgungsproze ntsatz die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebenenleistungen dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem indiv i- duellen ruhegeldberechtigten Einkommen des b e- troffenen Mitarbei ters im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. Bei Inanspruchnahme von Witwen - /Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise - 9 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 10 - berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinte r- bliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den R e- gelungen der oben genannten Betriebsvereinb a- rung gezahlt. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben g e- nannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übe r- nommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 b e- rechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges g ekürzt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem B e- hinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %. Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. 9.2.3 Sofern ein Mitarbeiter vor Eintritt eines Verso r- gungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwar t- schaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallb a- ren Anwartschaft wie folgt ermittelt: Der festges chriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Ei n- kommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipl i- ziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unve r- fallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsä chlichen Betriebsz u- gehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebsz u- gehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres entspricht. B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Zi f- fer 14 aufgeführten Ruhe geldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der - 10 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 11 - oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaf ten der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsa n- wartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeite r bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- rung (Ruhege ldordnung) im jeweiligen Verso r- gungsfall erhalten hätte. 3. Rentennahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhesta nds - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fo rt, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004. C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsf rist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres - 11 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 12 - Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf d er Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Ve r- sorgungsprozentsatz mit 1 8 , 63 % mit. Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeich Erklärung Zur Betriebsverei n- barung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen e- rungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteie n war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand g e- währleistet ist. Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- wicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004 ) aufrech t- erha l Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgung s- ansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife u n- zulässig in die erdie nte Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderl i- chen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich - proportionalen Grü n- den für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle. 6 7 8 - 12 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 13 - Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nac h der Betriebsvereinbarung über die Verso r- gungsordnung der N W S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der N w Aktiengesel l- schaft (NW) eingetretene Betrieb s angehörige zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die An sicht vertr e- ten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neu - ordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablös ung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgung s- falls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß d er tatsächl i- chen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stü n- den ih r sachlic h - proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmep a- - Ergebnisverbesserungs - und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen L a- ge befunden. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum En de des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E - Aktie sei kontin u- ierlich gefallen, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die ko n- krete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor di e- sem Hintergrund sei der Beschluss gef - Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eige n- kapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesam t- einsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Eur o aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand g e- 9 10 - 13 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 14 - neriert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Ve r handlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jäh r- lich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs - und Gewinna b- führungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die B e urteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung au s- schließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstand s stufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuor d nung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berüc k sichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenve r sich e rung zurückg e- gangen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweis ungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die tt des Ve r- 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt 11 12 13 14 - 14 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 15 - nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist. II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Vers orgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach ric h- ten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entspr e- chende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt , ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt. 2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar kö n- nen nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältni sse Gegenstand einer Fes t- stellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht no t- wendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer b e- stimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen. 3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Fests tellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 16 - Gründe, BAGE 79, 236) . Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der von dem Kläger nach der BV 1997 erworben en Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt e i- ne Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angeno m- men hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten d ienstzeitabhängigen Zuwäc h- se sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolged essen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Gr undlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187 ) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Desh alb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, 19 20 - 16 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 17 - einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der G ründe, BAGE 99, 75) . 1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/ 07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259) . 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforde r- lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 67 4/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusage n rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungs ordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in 21 22 - 17 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 18 - die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach d en Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulä s- sigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach der Altregelung b e- reits ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtversorgung erreicht war. Maßge b- lich ist vielmehr, welc he Betriebsrente nach der Altregelung als fiktive Vollrente bei Erreichen der festen Altersgrenze erreichbar war. Diese ist dann zeitratie r- lich nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zum Ablösezei t- punkt an der möglichen Betriebszugehörigke it bis zur festen Altersgrenze e r- dient (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26) . III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers. 1. Zwar kann es d urch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den u- sage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösend en BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenf alls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die u r- sprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreic ht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25) . 23 24 25 - 18 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 19 - 2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten la s- sen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist siche r- gestellt, dass dem Kläger im V ersorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzl i- chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreib eeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht. IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten die nstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedes sen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschlie ßend entschieden werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. 1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse 26 27 28 - 19 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 20 - eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt we r- den, er ist aber nahe liegend. 2. Unter sachlich - proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der bet rieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen En t- wicklung des Unternehmens beruhen. a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an , das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eing e- bunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Ve r- fahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wir t- schaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurc h- griffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse ledi glich sachlich - proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im 29 30 31 32 - 20 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 21 - Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem zum Ablösung s- zeitpunkt die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - geha l ten werden, deren g e i ner Gruppe von U n- h- rungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern b e zogenen Int e- ressen ausrich tet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedür f- nisse des Konzerns zugeschnitten ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt . Die Beklagte könne sich nicht auf eine wir t- schaftlich ungünstige Lage des Konzerns be rufen, da es an einer sog. verdic h- teten Konzernbeziehung fehle. Selbst wenn man aber auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abstellen würde, sei der Eingriff nicht gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Situation des Konzerns bei Abschluss der BV Neuordnun g habe sich bereits verbessert gehabt. Eine Fehlentwicklung der betrieblichen Alter s- versorgung sei nicht ersichtlich und im Übrigen sei der Eingriff auch unverhäl t- nismäßig. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Die Anwendun g des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. S eptember 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . 33 34 - 21 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 22 - b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. aa) Beruft sich d er Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eig enkapitalverzinsung oder langfristige Su b- stanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betr iebliche Alter s- versorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- scheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernün f- tiger Unternehm er reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unte r- nehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesi chtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder. bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, d ie Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - R n. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situ ation für geboten erachten durfte. Eines ausgewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, z ur Kosteneinsparung g e- 35 36 37 - 22 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 23 - troffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgung s- werk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirt schaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . Anderweitige Ma ßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorg e- nommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Ko s- tenr eduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde li e- genden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun , welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Ges amtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Einspa rvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb ande r- we i tige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehme rische 38 - 23 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 24 - Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung z u- widerlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Begriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt, soweit es angenommen hat, die Beklagte kö n- ne sich nicht auf ein e wirtschaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen, da es an einer sog. verdichteten Konzernbeziehung fehle. Auf das Vorliegen einer sog. verdichteten Konzernbeziehung kommt es nicht an. Vorliegend war der Arbeitgeber bei der Neuordnung der betriebliche n Altersversorgung in einen Konzern eingebunden. Diese Verflechtungen innerhalb des E - Konzerns führen dazu, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitg e- ber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten diens t- zeitabhängigen Zuwächse, nehmen darf. b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landearbeitsgerichts, dass selbst bei einem Abstellen auf die wirtschaftliche Lage de s Konzerns der Ei n- griff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht gerechtfertigt sei, da angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns im Jahr 2004 bei A b- schluss der BV Neuordnung eine im Jahr zuvor bestehende negative wirtschaf t- lich e Entwicklung des Konzerns nicht mehr gegeben sei. Entgegen der Recht s- ansicht des Landesarbeitsgerichts kommt es für die Annahme wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht lediglich auf die im Jahr der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung bestehende w irtschaftliche Lage des Konzerns an. Entsche i- dend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) . Maßgebend hierfür ist eine Gesam tbetrachtung, in die auch frühere Geschäftsjahre einzubeziehen sind. Verbesserungen der wir t- schaftlichen Lage des Konzerns, die aufgrund des bereits teilweise umgeset z- 39 40 41 - 24 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 - 25 - F I k- sichtigt. c) Sc hließlich kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Proportionalität des Eingriffs nicht losgelöst vom angezogenen sachlichen Grund beurteilt werden. 5. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sac h- lich - proportionale n Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Z u- wächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachl ich - proportionalen Grü n- de und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen Vortrag zu geben. Soweit das Landesarbeitsgericht angenomm en hat, die Beklagte könne sich auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung nicht berufen, weil die Gesamtversorgung durch die BV 1997 in Kenntnis des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der ge setzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, berichtigt S. 1744) und des Ei nundzwanzig sten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung sowie über die Anp assung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1205) im Jahr 1997 eingeführt worden und zu diesem Ze itpunkt bereits absehbar gewesen sei, dass die Kosten der betrieblichen A l- tersversorgung ansteigen, wird es zu beachten haben, dass seine bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht tragen. Sollte es auf diesen Gesichtspunkt ankommen, wird das Landesarbe itsgericht zu berücksichtigen haben, dass di e- se Gesetze im Wesentlichen einmalige Rentenanpassungsregeln enthielten (vgl. BT - Drs. 8 /165 S. 1 und BT - Drs. 8 /1734 S. 1 ) . Zudem wird es zu prüfen haben, inwieweit die BV 1997 auf Änderungen in der gesetzlichen R entenvers i- 42 43 44 - 25 - 3 AZR 19/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR19.14.0 cherung bereits reagiert hat und vorher bestehende Versorgungsregelungen trotz struktureller Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten wurden. Zwanziger Spinner Ahrendt G. Kanzleiter C. Reiter
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