Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2015 Dritter Senat - 3 AZR 25/14 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 21. Juni 2012 - 17 Ca 9657/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 23. Mai 2013 - 21 Sa 99/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei Stufen - Prüfungsschema - B e- griff der sachlich - proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substa n- tiierung Bestimmungen : BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 323/13 - ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 25/14 21 Sa 99/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Oktober 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgru nd der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche - 2 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 3 - Richterin Ka nzleiter und den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 23. Mai 2013 - 21 Sa 99/12 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlun g und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmu n- gen sich die Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richtet. Der im Januar 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeit s- verhältnis begann bei der T W S Aktiengesellschaft (im Folgenden TWS AG). Bei dieser ga u- satzversorgung an Angestellte und Arbeiter der N w S AG, deren Arbeitsverhäl t- nis vor 01.01.1992 bei den T W S AG begonnen hat - BvZ - in der Fa s sung vom 98). Diese b e stimmt: Zwischen der N w S AG - vertreten durch den Vorstand - und dem Gesamtbetriebsrat der N w S AG wird folgende Betriebsvereinbarung getroffen: PRÄAMBEL zur BvZ 98 1 2 - 3 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 4 - Durch die Fusion der T W S AG (TWS) und der N w AG (NW) zu der n euen Firma N w S AG (NWS) ergibt sich die Notwendigkeit zur Anpa s sung der BvZ 94. Die Änderungen ergeben sich aus der Betriebsvereinb a- rung in der Fassung vom 01.01.1998. Sie sind umgesetzt in der nachfolgenden BvZ 98. Hierbei handelt es sich insbesonde re um die Anpassung an die Tarifverträge der privaten Elektrizitätswerke Baden - Württembergs und die Herausnahme der Rentenzugang s- faktoren der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem versorgungsfähigen Arbeitsentgelt (Brutto - und Nettob a- sis) und der anzurec hnenden Sozialversicherungsrente. Desweiteren wird die Anpassung der Zusatzversorgung auf den Zahlbetrag umgestellt. I. ALLGEMEINES § 1 Zusatzversorgungsberechtigung (1) Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung erhalten A r- beitnehmer der NWS, die vo r dem 1.1.1992 ein u n- befristetes Arbeitsverhältnis mit den TWS eing e- gangen sind , sowie deren Hinterbliebene eine die gesetzliche Rentenversicherung ergänzende Zusat z- versorgung. § 3 Allgemeine Bemessungsgrundlagen (1) Die Zusatzversorgung wi rd auf der Grundlage des versorgungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 4) und der versorgungsfähigen Beschäftigungszeit bei der NWS (§ 5) unter Beachtung der Höchst - und Mindestb e- träge (§ 8) festgesetzt. § 4 Versorgungsfähiges Arbeitsentgelt (1) D as versorgungsfähige Arbeitsentgelt wird für denj e- nigen Monat festgestellt, in dem oder mit dessen A b- lauf der Versorgungsfall eintritt. - 4 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 5 - § 5 Versorgungsfähige Beschäftigungszeiten und - jahre bei NWS (1) Als versorgungsfähige Beschäftigungszeit gelten die Zeiten a) eines bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochenen Beschäftigungs - bzw. Au s- bildungsverhältnisses bei der NWS, b) eines bis zum Übertritt zur NWS ununterbr o- chenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt S, wenn der Übertritt zu der NWS im nah t losen Anschluß erfolgte und eine Verso r- gungsanwartschaft nach der ZVO bestanden hat, II. LEISTUNGEN 1. Zusatzruhegeld § 6 Voraussetzungen, Versorgungsfall, Leistungsbeginn (1) Zusatzruhegeld erhalten Bere chtigte, die durch Vo r- lage des Rentenbescheides eines Sozialversich e- rungsträgers nachweisen, daß sie nach den Begriff s- bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI (s. Anl a- ge) eine 1. Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente, 2. v orgezogene Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente, 3. Rente wegen Erwerbsminderung auch bei zeitlicher Befristung in Verbindung mit Arbeitsunfähigkeit beziehen. Der Versorgungsfall gilt in allen vore r- wähnten Fällen als eingetreten bei Zugang des Re n- tenbescheides des Sozialversicherungsträgers. - 5 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 6 - § 7 Höhe des (ungekürzten) Zusatzruhegeldes (1) Das (ungekürzte) Zusatzruhegeld errechnet sich aus vH des verso r- gungsfähigen Arbeits - entgelts bei 5 verso rgungsfähigen Beschäftigungsjahren 8 bei 6 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 11 bei 7 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 14 bei 8 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 17 bei 9 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 20 bei 10 versorgungsfähigen Beschäftigungsjahren 23 Dieser Vomhundertsatz erhöht sich mit dem 11. und jedem weiteren Beschäftigungsjahr um je 1,2 %. § 8 Höchst - und Mindestbetrag des Zusatzruhegeldes (1) Das Zusatzruhegeld gemäß § 7 - g gf. vermindert um anzurechnende Versorgungsleistungen nach § 2 - wird soweit gekürzt, als es zusammen mit den la u- fenden Bezügen aus anderen Kassen 75 % des ve r- sorgungsfähigen Arbeitsentgelts übersteigt. Es wird zusätzlich insoweit gekürzt, als das maßgeben de Netto - Zusatzruhegeld zusammen mit den laufe n- den Bezügen aus anderen Kassen nach Abzug des vom Versorgungsempfänger hierfür zu tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag 91,75 % (Netto - Obergrenze) des maßgebenden Nettoentgelts übersteigt. Das maßge bende Nettoentgelt errechnet sich aus dem um den Faktor 13/12 erhöhten verso r- gungsfähigen Arbeitsentgelt wie bei einem aktiven Mitarbeiter durch Abzug der Lohnsteuer (ohne Ki r- chensteuer) sowie der Arbeitnehmeranteile am Be i- - 6 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 7 - trag zur gesetzlichen Sozialversi cherung. (2) Zu den Bezügen aus anderen Kassen zählen gen e- rell Zahlungen, die wegen Erreichens einer Alter s- grenze oder wegen Erwerbsminderung gezahlt we r- den. Es sind insbesondere a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung (einschl. e ntsprechender ausländischer Renten) ohne Kinderzuschüsse und ohne Re n- tenbestandteile, die nachweislich auf eigener, freiwilliger Beitragsleistung des Berechtigten zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillige Versicherung, Höherversicherung) beruhen. Diese Renten werden generell ungekürzt mit Rentenzugangsfaktor = 1 angesetzt. b) Renten aus der Pflichtversicherung bei Zusat z- versorgungskassen und Versorgungsleistu n- gen, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sofern sie nicht nach § 2 auf die N WS - Zusatzversorgung angerechnet werden, Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zunächst von der TWS AG auf die N w S Aktiengesellschaft (im Folgenden NWS AG) über. Mit B e schluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative G e- schäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Diese wurden durch Verschmelzung s- verträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellschaften des E - Konzerns übe r- tragen. Das A r beitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsve r- hältnisses auf die E R AG, eine 100%ige Tochter der E AG. Gegenstand des Unternehmens der E AG war bis zum 30. von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen E nergieverso r- gung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar ei n schließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder B e schaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfel - Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht 3 - 7 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 8 - errichtet. Zwischen der E R AG - als beherrschter Gesellschaft - und der E AG - als herrschender Gesellschaft - besteht seit dem 6. Mai 1999 ein Beher r- schungs - und Gewinnabführungsvertrag. Die beklagte E R AG wu r de aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom 13. Januar 2014 in eine Gesel l schaft mit 190 ff. UmwG u m- gewandelt. r- gebnisverbesse rungs - n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. Die E R AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gege n- s- t- geber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die E AG u nd ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E R AG, und die bei diesen bestehe n- den (Gesamt - e- s- zugsweise: Präambel Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativ en NWS - Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- den. ... Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Ene r gie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesellscha ften Verhandlungen zur Neuregelung der b e- trieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Ve r- handlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche di e Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroff e- 4 5 - 8 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 9 - nen Mitarbeiter nicht eintreten werden. Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- se ntlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderate r und sozial verträglicher Weise erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 8. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Gewährung von Zusatz versorgung an Ang e- stellte und Arbeiter der N w S AG, deren Arbeit s- verhältnis vor 01.01.1992 bei den T W S AG b e- gonnen hat (in der Fassung vom 01.01.1998) 8.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einve r- nehmlich z um 31.12.2004 nicht eintreten. 8.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 8.2.1 F ür jeden nach der oben genannten Betriebsve r- einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen versorg ungsfähigen Arbeitsentgelts (im Sinne des § 4 der oben genannten Betrieb s- vereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individue l- len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- net und sodann angerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende - 9 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 10 - Renten ist die garantierte Leistung zu berücksicht i- g en. Bei Leistungen aus befreienden Lebensvers i- cherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuellen ve r- sor gungsfähigen Arbeitsentgelts des Mitarbeiters s- Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines geklärte n Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- ten vorliegen. 8.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der fes t- geschriebene Versorgungsprozent die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebenenleist ungen dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des Versorgungsfall mit dem individue l- len versorgungsfähigen Arbeitsentgelt des b e- troffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise b erechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. Bei Inanspruchnahme von Witwen - /Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinte r- blie benenversorgungsprozentsatz gemäß den R e- gelungen der oben genannten Betriebsvereinb a- rung gezahlt. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird das auf diese We i- se berechnete Ruhegeld für jeden Monat des B e- zuges vor Beg inn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem B e- hinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt di e Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %. - 10 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 11 - Eine zusätzliche Brutto - oder Nettolimitierung im Sinne von § 8 der oben genannten Betriebsverei n- barung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. 8.2.3 Sofern ein Mitarbeiter vor Ei ntritt eines Verso r- gungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwar t- schaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallb a- ren Anwartschaft wie folgt ermittelt: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen versorgungsfähigen Arbeit s- en tgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unverfallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis z ur Vollendung des 65. Lebensjahres en t- spricht. B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Zi f- fer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht o ben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtigten Mitarbeiter unveränder t Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsa n- wartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Vers orgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- rung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Verso r- gungsfall erhalten hätte. 3. Rentennahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie - 11 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 12 - für sämtliche Frühruhestands - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss ei nes entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fort, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtig ung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004. C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsfrist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres Der auf der Grundlage der BV Neuordnung ermittelte festgeschriebene Versorgungsprozentsatz des Klägers beläuft sich auf 2 1 , 90 %. Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbei tsdirektor und Mitglied des Vorstands der E AG für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Ne u- Erklärung Zur Betriebsvereinb a rung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. ab: Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ,Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen e- rungsregelungen zu den Gesa mtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand g e- währleistet ist. 6 7 - 12 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 13 - Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- wicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, ber echnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrech t- erha l Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgung s- ansprüche weiterhin nach der BvZ 98 richten. Diese sei durch die BV Neuor d- nung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife unzulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderlichen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuor dnung nur zu e i- nem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BvZ 98 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich - proportionalen Gründen für einen Eingriff auf dieser Besitzst andsstufe fehle. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Dezember 1997 über die Gewährung von Zusatzve r- sorgung an Angestellte und Arbeiter der N w S Aktieng e- sellschaft, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1992 bei den T W S Aktiengesellschaft bego n nen hat (idF vom 1. Januar 1998), zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Ne u- ordnung. Diese habe die BvZ 98 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik fü hren sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- nes ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung 8 9 10 - 13 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 14 - seiner Rente aus de r gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sac h- lich - proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelun g der betrieblichen Alter s- versorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie - Ergebnisverbesserungs - und Sparpr o- gramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Ja h- ren 2003 und 2 004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befu n- den. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 ko n- tinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. D ie E - Aktie sei kontinuierlich g e- fa l len, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete G e- fahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hinte r- - Programm aufzul e gen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapita l quote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvol u- men iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachau f- wand und ein Betrag iHv. 350 Mio. E uro aus Personalaufwand gen e riert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betrie b- liche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausg e- handelt worden. Schon wegen des Beherrschungs - und Gewinnabführ ungsve r- trages zwischen ihr und der E AG komme es für die Beurteilung der Wir k sa m- keit der Ablösung der BvZ 98 durch die BV Neuordnung au s schließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gründe für den Eingriff auf der drit ten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem U m- stand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersverso r- gung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berüc k sichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung z urückg e gangen sei. - 14 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 15 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgeri cht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die r- vZ 9 8 zu zah len. § 6 Abs. 1 B vZ 9 8 setzt für den Bezug der Leistungen voraus, dass entweder der Versorgungsfall e- geldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle ei n- getreten ist. II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Alters versorgung seiner Auffassung nach ric h- ten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entspr e- 11 12 13 14 15 16 - 15 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 16 - chende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret besti mmt. 2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar kö n- nen nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Fes t- stellungsklage sein, nicht hingege n bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht no t- wendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf be stimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer b e- stimmten Versorgungsordnung, nämlich der B vZ 9 8 zu zahlen. 3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger b ei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der B vZ 9 8 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 1 9, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) . Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon de s- halb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Se nat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der von dem Kläger nach der B vZ 9 8 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anw endung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proport ionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revis i- 17 18 19 - 16 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 17 - onsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbri ngens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- de sarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Ände rung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprü che aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75) . 1. Die bei Einschnitten in Betriebsrent enanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- 20 21 - 17 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 18 - stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherigen Ordnung un d in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwäc hse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zu wachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259) . 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erf orde r- lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansp rüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff i n die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der B vZ 9 8 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelt en Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulä s- sigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solche r Eingriff ist auch 22 23 - 18 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 19 - nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach der Altregelung b e- reits ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtversorgung erreicht war. Maßge b- lich ist vielmehr, welche Betriebsrente nach der Altregelung als fiktive Vollrente be i Erreichen der festen Altersgrenze erreichbar war. Diese ist dann zeitratie r- lich nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zum Ablösezei t- punkt an der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze e r- dient (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26) . III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers. 1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den u- sage nach der B vZ 9 8 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vol l- ständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Ve r- sorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren En t- wicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die u r- sprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht (§ 8 Abs. 1 BvZ 98) , besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25) . 2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Beklagte hat nicht nur all jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- ordnungsstichtag u der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung 24 25 26 - 19 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 20 - unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärun g vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten la s- sen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist siche r- gestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzl i- chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Ze it vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht. IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierun g des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Dies führt zur Auf hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. 1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in kün ftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt we r- den, er ist aber nahe liegend. 2. Unter sachlich - proportio nalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirt schaftlich ungünstigen En t- wicklung des Unternehmens beruhen. 27 28 29 - 20 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 21 - a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arb eitgeber in einen Konzern eing e- bunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf de r dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorlieg enden Ve r- fahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, de nnoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wir t- schaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurc h- griffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Untern ehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich - proportionale Gründe vorauss etzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem zum Ablösung s- zeitp unkt die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E R AG - von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - geha l ten werden, deren i ner Gruppe von U n- solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Fü h- rungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unte r nehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern b e zog e nen Int e- 30 31 32 - 21 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 22 - ressen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Int e resse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedür f- nisse des Konzerns zugeschnitten ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Ein griff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt . Die Beklagte könne sich nicht auf eine wir t- schaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen, da es an einer sog. verdic h- teten Konze rnbeziehung fehle. Selbst wenn man aber auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns abstellen würde, sei der Eingriff nicht gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Situation des Konzerns bei Abschluss der BV Neuordnung habe sich bereits verbessert gehabt. Eine F ehlentwicklung der betrieblichen Alter s- versorgung sei nicht ersichtlich und im Übrigen sei der Eingriff auch unverhäl t- nismäßig. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlic h - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkges etze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftlic he Schwierigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Su b- 33 34 35 36 - 22 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 23 - stan zgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Alter s- versorgung bedarf es auch nich t der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- scheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernün f- tiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 200 2 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unte r- nehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handel nder. bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neur egelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausg ewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung g e- troffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgung s- werk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes G esamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung 37 - 23 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 24 - müssen nicht aus geschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorg e- nommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Ko s- tenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde li e- genden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor liegen, in welchem Gesamtu m- fang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtli che anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfalle nde Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb ande r- we i tige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Bli ck dem Ziel der Kostenreduzierung z u- widerlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Begriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und die Anforderungen an die Substan tiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. 38 39 - 24 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 25 - a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt, soweit es angenommen hat, die Beklagte kö n- ne sich nicht auf eine wirtschaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen, da es an einer sog. verdichteten Konzernbeziehung fehle. Auf das Vorliegen einer sog. verdichteten Konzernbeziehung kommt es nicht an. Vorliegend war der Arbeitgeber bei der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung in einen Konzern eingebund en. Diese Verflechtungen innerhalb des E - Konzerns führen dazu, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitg e- ber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Ei ngriffe in die noch nicht erdienten diens t- zeitabhängigen Zuwächse, nehmen darf. b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landearbeitsgerichts, dass selbst bei einem Abstellen auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns der Ei n- griff in die künftigen, die nstzeitabhängigen Zuwächse nicht gerechtfertigt sei, da angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns im Jahr 2004 bei A b- schluss der BV Neuordnung eine im Jahr zuvor bestehende negative wirtschaf t- liche Entwicklung des Konzerns nicht mehr gegeben sei. Entgegen der Recht s- ansicht des Landesarbeitsgerichts kommt es für die Annahme wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht lediglich auf die im Jahr der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung bestehende wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Entsche i- dend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) . Maßgebend hierfür ist eine Gesamtbetrachtung, in die auch frühere Geschäftsja hre einzubeziehen sind. Verbesserungen der wir t- schaftlichen Lage des Konzerns, die aufgrund des bereits teilweise umgeset z- F I k- sichtigt. c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des La ndesarbeitsgerichts die Proportionalität des Eingriffs nicht losgelöst vom angezogenen sachlichen Grund beurteilt werden. 40 41 42 - 25 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 - 26 - 5. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sac h- lich - proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeit abhängigen Z u- wächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich - proportionalen Grü n- de und des zu ihrer Da rlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen Vortrag zu geben. Soweit das Landesarbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Begrü n- dungen von Urteilen de r 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 24. Mai 2013 ( - 6 Sa 170/11 - ua.) angenommen hat, die B e- klagte könne sich auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung nicht berufen, weil die Gesamtversorgung durch die B vZ 9 8 in Kenntnis des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der F i- nanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentena n- passungsgesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, berichtigt S. 1744) und des Einundzwanzig sten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Gel d- leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassung sgesetz - 21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1205) im Jahr 1997 eingeführt worden und zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen sei, dass die Kosten der betrieblichen Altersversorgung ansteigen, wird es zu beachten haben, dass se i- ne bisherigen Fests tellungen diese Annahme nicht tragen. Sollte es auf diesen Gesichtspunkt ankommen, wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass diese Gesetze im Wesentlichen einmalige Rentenanpassungsr e- geln enthielten (vgl. BT - Drs. 8 /165 S. 1 und BT - Drs. 8 /1734 S. 1 ) . Zudem wird 43 44 - 26 - 3 AZR 25/14 ECLI:DE:BAG:2015:131015.U.3AZR25.14.0 es z u prüfen haben, inwieweit die BvZ 9 8 auf Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits reagiert hat und vorher bestehende Versorgung s- regelungen trotz struktureller Änderungen im Recht der gesetzlichen Rente n- vers icherung aufrechterhalten wurden. Zwanziger Spinner Ahrendt G. Kanzleiter C. Reiter
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