Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juni 2015 Dritter Senat - 3 AZR 393/13 - ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 2011 - 17 Ca 2531/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 6. Februar 2013 - 4 Sa 99/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei - Stufen - Prüfungsschema - B e- griff der sachlich - proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substa n- tiierung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 323/13 - ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 39 3 /13 4 Sa 9 9 /11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juni 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16 . Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am B undesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 6 . Februar 2013 - 4 Sa 9 9 /11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, n ach welcher Versorgun gsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. De r i m Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das A r- beitsverhält nis begann bei der N w S Aktiengesellschaft (im Folgenden NWS d- nung der N w S AG, für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) ei n- Deze mber 1997 (im Folgenden BV 1997 ). Diese bestimmt: VERSORGUNGSORDNUNG Die N w S AG (NWS) gewährt ihren Betriebsang e hörigen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeitsve r hältnis mit den NW eingegangen sind, auf Kosten der G e sellschaft eine zusät zliche Alters - , Invaliditäts - und Hinterbliebenenversorgung in folgendem Umfang: § 1 Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs 1. Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Be triebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene 1 2 - 3 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 4 - Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsa n- gehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervie r- teljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung. § 2 Versorgungsleistungen Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen h a- ben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Zi f- fer 2 und 5 - bei Vorliegen der Vora ussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: Alters - und Invaliditätsversorgung (§§ 3, 4), Hinterbliebenenversorgung (§ 5). § 3 Alters - und Invaliditätsversorgung 1. Der versorgungsberechtigte Betr iebsangehörige e r- hält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt. 2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: a) auf Wunsch der NWS oder des Betriebsang e- hörigen, wenn der Betriebsangehörige - das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenz e) oder - vor Vollendung des 65. Lebensjahres A l- tersrente der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in voller Höhe in Anspruch nimmt oder b) wenn der Betriebsangehörige infolge eines kö r- perlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen ode r geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Diens t- pflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der L a- ge ist, andere gleichwertige Leistungen zu e r- bringen. Über die Dienstunfähigkeit entscheidet der Vo r- stand aufgrund des Zeugnisses eines Vertrag s- arztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der - 4 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 5 - Sozialversicherung bezieht. 3. Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfa l- len, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbli e- benenversorgung gemäß § 5 an. § 4 Höhe und Berechnung des Ruhegeldes 1 . a) Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der V o- raussetzungen des § 1 monatlich 15 % des let z ten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %. b) Der in der gesetzlichen Renten versicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Alter s- rente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS - Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben. c) Di e Gesamtversorgung (Sozialversicherung s- renten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS - Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsans pruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversich e- rungsrente dabei immer mit dem Rentenz u- gangsfaktor 1,0 zu berücksichtigen. Bei der B e- rechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz: - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des B e- triebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitrag s- pflichtig war; - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeitr ä- gen beruh t; - Erhöhung oder Verminderung der Sozia l- versicherungsrente als Folge eines Ve r- - 5 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 6 - sorgungsausgleichs anläßlich einer Eh e- scheidung; - Renten nach dem Bundesversorgungsg e- setz. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüb er den Sozialvers i- cherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend zu machen. d) An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betra g höher ist: Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3, -- /Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Diens t- jahren DM 4, -- /Dienstjahr. 2. Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einko m- mens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. auße r- tarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs - , Leistungs - und Familienzulagen. Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz. ... § 5 Hinterbliebenenversorgung 1. Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten B e- tr iebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt. Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Tocht ergesellschaften aus. Diese wu r- den durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellscha f- ten des E - Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis de s Klägers ging auf di e- se Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 folgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100% ige Tochter der Beklagten war. Gegenstand des Unternehmens der B e klagten war bis zum 30. e sondere in 3 - 6 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 7 - den Wirtschaftszweigen Energi eversorgung, Wasserversorgung und Entso r- gung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder B e- schaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Ve r trieb und Handel . Im E - Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als herrschender Gesel l schaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs - und Gewinnabführungsve r- trag. Die E K AG w urde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschme l- zungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Ve r schmelzung zur Aufnahme mit der Beklagten verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handel s register eingetragen. Die E AG erstellte r- gebnisverbesserungs - n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersver sorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gege n- s- t- gebe r vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Bekla g te und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei diesen b e- stehenden (Gesamt - e gelung Folgenden BV Neuordnung). Diese la u- tet auszugsweise: Präambel Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lichen Altersv ersorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen NWS - Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- den. ... Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Ene r gie 4 5 - 7 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 8 - der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der b e- trieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Ve r- handlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgende Neurege lung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroff e- nen Mitarbeiter nicht eintreten werden. Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass m it dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- sentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zugleich die E ingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 9. Gesamt betriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N w S AG für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsa n gehörige 9.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einve r- nehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten. 9.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 9.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsve r- einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuell en ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betrieb s- vereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individue l- - 8 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 9 - len Rentenauskunft m it Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- net und sodann angerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berüc ksic h- tigten. Bei Leistungen aus befreienden Lebensve r- sicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuelle n ruh e- geldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters s- Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines gek lärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- ten vorliegen. 9.2.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festg e- schriebene Versorgungsprozentsatz die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebene nleistungen dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem indiv i- duellen ruhegeldberechtigten Einkommen des b e- troffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. Bei Inanspruchnahme von Witwen - /Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hin te r- bliebenenversorgungsprozentsatz gemäß den R e- gelungen der oben genannten Betriebsvereinb a- rung gezahlt. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben g e- na nnten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übe r- nommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 b e- - 9 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 10 - rechnete Betrag für j eden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem B e- hinderungsgrad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %. Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. 9.2.3 Sofern ein Mit arbeiter vor Eintritt eines Verso r- gungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwar t- schaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallb a- ren Anwartschaft wie folgt ermittelt: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldbere chtigten Ei n- kommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipl i- ziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unve r- fallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebsz u- gehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebsz u- gehö rigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres entspricht. B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Zi f- fer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtigten Mitarbei ter unverändert Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsa n- wartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen - 10 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 11 - erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- rung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Verso r- gungsfall erhalten hätte. 3. Rente nnahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antra g auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fort, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004. C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsfrist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres Mit Schreiben vom 6. November 200 6 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Ve r- sorgungsprozentsatz m it 17,20 % mit. Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Erklärung Zur Betriebsverei n- barung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die vom 26.11.2004 bezogen auf die Änd e- 6 7 - 11 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 12 - rungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand g e- wä hrleistet ist. Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- wicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlich en Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrech t- erha l D er Kläger hat die Auffassung vertreten, das s sich seine Versorgung s- ansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife u n- zulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für einen solchen Eingriff erforderl i- chen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung aus, da es der Beklagten an sachlich - pro portionalen Grü n- den für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle. D er Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Verso r- gungsordnung der N w S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der N w Aktiengesel l- schaft (NW) eingetretene Betrieb s angehörige zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- t en, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkann t, dass de m Kläger bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der ta t- 8 9 10 - 12 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 13 - säc h lichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversic h e- rung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ih m sachlich - proportionale Gründe zur Seite. Die Neureg e- lung der betrieblichen Altersv ersorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des - Ergebnisverbesserungs - und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst u n- güns tigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapita l quote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschu l- dung des Konzerns habe sich zum En de des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E - Aktie sei kontinuierli ch gefallen, wegen der von der E gehalt e- nen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und d a mit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst wo r- - Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei e s in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß z u- rückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich h a be ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand gen eriert werden können. Mit den B e triebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einspa r- volumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstand s- stufe ergäb en sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Ne u- ordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Da r über hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung zurückgegangen sei. Das Ar beitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt 11 - 13 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 14 - die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgr ünde Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden; den Part eien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A . Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, de m r- BV 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setz t dass die Zahlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist. II. In dies er Auslegung ist der Klageantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. D er Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassun g nach ric h- ten; in der gebotenen Ausle gung des Klageantrags begehrt der Kläger entspr e- chende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfalls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt. 12 13 14 15 16 - 14 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 15 - 2. Der Klageantrag is t auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar kö n- nen nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Fes t- stellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfr agen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht no t- wendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verp flichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgung sfalls ein Ruhegeld nach einer b e- stimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen. 3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse a uf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgung sfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) . Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der von dem Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt e i- ne Anwendung der BV Neuordnung im Fall de s Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angeno m- men hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwäc h- se sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfert igt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten 17 18 19 - 15 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 16 - geste llt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts jedoch n icht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidun g an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehend e Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Be triebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75) . 1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beach tenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besi tzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf de ren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entz o- 20 21 - 16 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 17 - gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachli ch - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259) . 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforde r- lich ist, kann nur i m jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschafte n nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob m it der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BA G 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versor gungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide P arteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulä s- sigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nich t ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach der Altregelung b e- reits ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtversorgung erreicht war. Maßge b- lich ist vielmehr, welche Betriebsrente nach der Altregelung als fiktive Vollrente bei Erreichen der festen A ltersgrenze erreichbar war. Diese ist dann zeitratie r- lich nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zum Ablösezei t- 22 23 - 17 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 18 - punkt an der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze e r- dient (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26) . III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft de s Kläger s . 1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den u- sage nach der BV 1997 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dyna mik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die u r- sprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25) . 2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik de s Klägers . Die Beklagte hat nicht nur aus im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitz stand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die B eklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten la s- sen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist siche r- gestellt, dass de m Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlichen E ntwicklung seines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzl i- 24 25 26 - 18 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 19 - chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 b is zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht. IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertig t, hält dies einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gel e- genheit zu geben, in der Tatsac heninstanz weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Recht s- streits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. 1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Partei en als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt we r- den, er is t aber nahe liegend. 2. Unter sachlich - proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung d er betriebli chen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen En t- wicklung des Unternehmens beruhen. a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehm ens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eing e- bunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- 27 28 29 30 - 19 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 20 - schaftliche Schwierig keiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Kon zern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Ve r- fahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wir t- schaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurc h- griffs s ollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächs e lediglich sachlich - proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie h ier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führungsgesel l schaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren ausschließlicher Unterne h- ist. In e i nem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die G e- schäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmer i- schen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausric h tet und die konzernangehörigen U nternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns ste u- ert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzer n angehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zug e- schnitten ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat angeno mmen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - 31 32 33 - 20 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 21 - proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschi e- ßenden Eingriff in das betriebliche V ersorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einze l- nen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Die s habe die Beklagte verabsäumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht al le wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt u nd demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- s orgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Su b- stanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Alter s- versorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- 34 35 36 - 21 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 22 - scheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernün f- tiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe) . kaufmännis 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unte r- nehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder. bb) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgun t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der e ingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewog e- nen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung g e- troffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgung s- werk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestalt ung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorg e- nommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Ko s- tenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde li e- 37 - 22 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 - 23 - genden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts h aben sie einen Beurteilungsspielraum. cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünft igen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb ande r- we i tige Maßnahmen zur Red uzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung z u- widerlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zuläss i- ge Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich - proportionalen Grü n- de für einen E ingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisi e- rung des Begriffs der sachlich - proportionalen G ründe und des zu ihrer Darl e- gung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen Vortrag zu geben. Die Schriftsätze der Beklagten vom 24. April 2015 und des Klä gers vom 7. Juni 2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. 38 39 - 23 - 3 AZR 393/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR393.13.0 Der dort gehaltene Vortrag kann vom Senat seiner Entscheidung nicht zugru n- de gelegt werden, weil es sich insoweit in weiten Teilen um neuen Sachvortrag handelt, der zwischen den Partei en nicht unstreitig ist (vgl. statt vieler BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 26; 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - zu B III 2 der Gründe) . Argumente gegen eine Zurückverweisung sind nicht vo r- gebracht. Zwanziger Schlewing Spinner Hormel Schep ers
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