Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juni 2015 Dritter Senat - 3 AZR 553/13 - ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 6. Oktober 2011 - 17 Ca 2547/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Urteil vom 22. Januar 2013 - 15 Sa 171/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei - Stufen - Prüfungsschema - Begriff - proportionalen Gründe - Anforderungen an die Substantiierung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 323/13 - ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 553/13 15 Sa 171/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juni 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handl ung vom 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Hormel fü r Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 22. Januar 2013 - 15 Sa 171/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richten. Der im April 19 62 geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsve r- hältnis begann bei der N w S Aktiengesellschaft (im Folgenden NWS AG). Bei rung über die Verso r gungsor d nung der N w S AG, für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eingetretene Betriebsangeh ö Dezember 1997 (im Folgenden BV 1997). Diese bestimmt: VERSORGUNGSORDNUNG Die N w S AG (NWS) gewährt ihren B e trieb s a n g e h ö r i gen, die vor 01.01.1997 ein unbefristetes Arbeit s ve r häl t nis mit den NW eingegangen sind, auf Ko s ten der G e sel l schaft eine zusätzliche Alters - , Invaliditäts - und Hinterbliebenenversorgung in folgendem Umfang: § 1 Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs 1. Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die NWS geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene 1 2 - 3 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 4 - Dienstzeit bei den NWS erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsa n- gehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervie r- teljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, e ine entsprechende schriftliche Mitteilung. § 2 Versorgungsleistungen Der Betriebsangehörige bzw. seine Angehörigen h a- ben - vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 7 und 8 Zi f- fer 2 und 5 - bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch einen Rechtsanspruch auf folgende Leistungen: Alters - und Invaliditätsversorgung (§§ 3, 4), Hinterbliebenenversorgung (§ 5). § 3 Alters - und Invaliditätsversorgung 1. Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige e r- hält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt. 2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt: a) auf Wunsch der NWS oder des Betriebsang e- hörigen, wenn der Betriebsangehörige - das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder - vor Vollendung des 65. Lebensjahres A l- tersrente der gesetzlichen Rentenvers i- cherung in voller Höhe in Anspruch nimmt oder b) wenn der Betriebsangehörige infolge eines kö r- perlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig geworden ist, seine bisherige Diens t- pflicht voll zu erfüllen, und auch nicht in der L a- ge ist, andere gleichwertige Leistungen zu e r- bringen. Über die Dienstunfähigkei t entscheidet der Vo r- stand aufgrund des Zeugnisses eines Vertrag s- arztes. Dienstunfähigkeit liegt aber auf jeden Fall vor, wenn der Betriebsangehörige eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der - 4 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 5 - Sozialversicherung bezieht. 3. Das Ruhegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung wegfa l- len, spätestens in dem der Versorgungsberechtigte stirbt. An das Ruhegeld schließt sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Hinterbli e- benenversorgung gem äß § 5 an. § 4 Höhe und Berechnung des Ruhegeldes 1. a) Das Ruhegeld beträgt nach Erfüllung der V o- raussetzungen des § 1 monatlich 15 % des let z ten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %. b) Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Alter s- rente maßgebende Zugangsfaktor wird für das NWS - Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben. c) Die Gesamtversorgung (Sozialversicherung s- renten, Versorgungsleistungen auf früheren Tätigkeiten und NWS - Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens nicht übersteigen. Bei Betriebsangehörigen, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben, ist die Sozialversich e- rungsrente dabei immer mit dem Rentenz u- gangsfaktor 1,0 zu berücks ichtigen. Bei der B e- rechnung der Gesamtversorgung bleiben außer Ansatz: - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Beitragszahlungen des B e- triebsangehörigen für Zeiten beruht, in denen er wegen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze nicht beitrag s- pflichtig war; - der Teil der Sozialversicherungsrente, der auf freiwilligen Höherversicherungsbeitr ä- gen beruht; - Erhöhung oder Verminderung der Sozia l- versicherungsrente als Folge eines Ve r- sorgungsausgleichs anläßlich einer Eh e- - 5 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 6 - scheidung; - Renten nach dem Bundesversorgungsg e- setz. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den Sozialvers i- cherungsträgern und den früheren Arbeitgebern rechtzeitig geltend z u machen. d) An die Stelle des gemäß lit. a bis c ermittelten Ruhegeldes tritt ein monatliches Ruhegeld nach folgender Staffelung, wenn der sich danach ergebende Betrag höher ist: Bei einer Dienstzeit von bis zu 34 vollendeten Dienstjahren DM 3, -- /Dienstjahr, bei einer Dienstzeit von 35 und mehr vollendeten Diens t- jahren DM 4, -- /Dienstjahr. 2. Der Festsetzung des ruhegeldberechtigten Einko m- mens wird zugrunde gelegt: die tarifliche bzw. auße r- tarifliche Monatsvergütung zuzüglich Umstellungs - , Leistungs - und Familienzulagen. Sonderzuwendungen bleiben außer Ansatz. ... § 5 Hinterbliebenenversorgung 1. Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten B e- triebsangehörigen erhalten seine Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung, die sich aus Witwengeld, Witwergeld und Waisengeld zusammensetzt. Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte die NWS AG das operative Geschäft in fünf Toc htergesellschaften aus. Diese wu r- den durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Paralleleinzelgesellscha f- ten des E - Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf di e- se Weise zunächst auf die NWS AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 fol g te der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E K AG, die eine 100%ige Toc h ter der Beklagten war. Gegenstand des Unterne h mens der B e klagten war bis zum 30. h men, die insb e so n dere in d en Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasse r ve r sorgung und Entso r- 3 - 6 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 7 - gung tätig sind, und zwar einschließlich Erze u gung bzw. Gewinnung oder B e- schaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Ve r trieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen G e E - Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet. Zwischen der E K AG - als beherrschter Gesellschaft - und der Beklagten - als her r sche n der G e sel l- schaft - bestand bis zum 30. April 2014 ein Beherrschungs - und G e win n a b fü h- rungsvertrag. Die E K AG wurde als übertragender Recht s tr ä ger au f grund Ve r- schmelzungsvertrages vom 18. März 2014 im Wege der Ve r schme l zung zur Aufnahme mit der Bekla g ten verschmolzen. Die Ve r schme l zung wurde am 30. April 2014 i n das Handel s register eingetragen. Die E r- gebnisverbesserungs - n- sparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen. Die E K AG kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 g e ge n- i che A l ter s- versorgun t- geber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Bekla g te und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E K AG, und die bei di e sen b e- stehenden (Gesamt - )Betriebsräte u r e gelung Neuordnung). Diese la u- tet auszugsweise: Präambel Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrie b- lichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/ 02.10.2003 sind die operativen NWS - Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E - Gesellschaften verschmolzen wo r- den. ... Im Juni 2 004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Ene r gie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E - Gesel l schaften Verhandlungen zur Neuregelung der b e- 4 5 - 7 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 8 - triebl i chen Altersversorgung aufgenommen. In der Ve r- han d lungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhan d- lungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroff e- nen Mitarbeiter nicht eintreten werden. Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein w e- sentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Fina n- zierbarkeit der betrieblichen Versorgungsle istungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs - Programms Top - Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehe n- den Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen. Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes: A. Neuordnung der Anwartschaften nach den ei n- zelnen Ruhegeldordnungen (RO) 9. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N w S AG für vor 01.01.1997 bei der N w Aktiengesellschaft (NW) eing e tr e tene B e triebsa n gehörige 9.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/ 19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einve r- nehmlich zum 31.12.2004 nicht eint reten. 9.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berec h- tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 9.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsve r- einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine B e- rechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtve r- sorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen s (im Sinne des § 4 der oben genannten Betrieb s- vereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individue l- len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Ra h- men dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerec h- - 8 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 9 - net und sodann angerechnet bzw. die Gesamtve r- sorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksic h- tigten. Bei Leistungen au s befreienden Lebensve r- sicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare R u- hegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruh e- geldberechtigten Einkomm ens des Mitarbeiters s- Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der B a- sis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachw eise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Re n- ten vorliegen. 9.2.2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles stellt der festg e- schriebene Versorgungsprozentsatz die Berec h- nungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinte r- bliebenenleistungen dar: Der festg eschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem indiv i- duellen ruhegeldberechtigten Einkommen des b e- troffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stell t das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. Bei Inanspruchnahme von Witwen - /Witwergeld oder Waisengeld wird aus dem auf diese Weise berechneten Ruhegeld der entsprechende Hinte r- bliebenenversorgungsprozent satz gemäß den R e- gelungen der oben genannten Betriebsvereinb a- rung gezahlt. Bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG wird abweichend von § 4 Ziffer 1 b Satz 1, erster Teilsatz der oben g e- nannten Betriebsvereinbarung nicht der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende Zugangsfaktor für das betriebliche Ruhegeld übe r- nommen. Statt dessen wird der nach Absatz 2 b e- rechnete Betrag für jeden Monat des Bezuges vor Beginn des regulären Altersruhegeldes (Ruhegeld - 9 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 10 - ab Alter 65) um 0,15 % seines Wertes, maximal um 5 % seines Wertes, für die gesamte Dauer des Rentenbezuges gekürzt. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern mit einem B e- hinderungsgr ad von 50 % und mehr beträgt die Kürzung lediglich 0,075 % pro Monat, maximal 2,5 %. Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. 9.2.3 Sofern ein M itarbeiter vor Eintritt eines Verso r- gungsfalles mit gesetzlich unverfallbarer Anwar t- schaft ausscheidet, wird die Höhe der unverfallb a- ren Anwartschaft wie folgt ermittelt: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Ei n- kommen im Zeitpunkt des Ausscheidens multipl i- ziert. Von diesem Betrag wird der Teil als unve r- fallbare Anwartschaft aufrecht erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebsz u- gehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Be triebsz u- gehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres entspricht. B. Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwar t- schaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Zi f- fer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen 1. Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten B e- triebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils b e- rechtig ten Mitarbeiter unverändert Anwendung. 2. Höchstbegrenzung Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsa n- wartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grun d- sät z lich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der j e- weils einschlägigen Gesamt - / Betriebsvereinb a- rung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Verso r- - 10 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 11 - gungsfall erhalten hätte. 3. Rentennahe Jahrgänge Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsve r- einbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands - und Altersteilzeitfä l- le, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter ei n- schlägige Gesamt - / Betriebsvereinbarung (Ruh e- geldordnung) in unveränderter Form fort, ohne B e- rücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinb a- rung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/ 29.06.2004. C. Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter E. In - Kraft - Treten und Kündigungsfrist Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH dem Kläger seinen auf der Grundlage der BV Neuor d nung fest geschriebenen Ve r- sorgungsprozentsatz mit 13,58 % mit. Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Erklärung Zur Betriebsverei n- barung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die g der betrieblichen e- rungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitr atierliche dynamische Besitzstand g e- währleistet ist. 6 7 - 11 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 12 - Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen En t- wicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen g e- setzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG o h- ne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrech t- erha l Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich seine Versorgung s- ansprüche weiterhin nach der BV 1997 richten. Diese sei durch die BV Neuordnung nicht wirksam abgelöst worden. Die BV Neuordnung greife u n- zulässig in die erdiente Dynamik ein. Die für ei nen solchen Eingriff erforderl i- chen triftigen Gründe lägen nicht vor. Aber auch dann, wenn die BV Neuordnung nur zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeita b- hängigen Zuwächse führen sollte, scheide eine Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuor dnung aus, da es der Beklagten an sachlich - proportionalen Grü n- den für einen Eingriff auf dieser Besitzstandsstufe fehle. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung ü ber die Verso r- gungsordnung der N w S AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 1. Januar 1997 bei der N w Aktiengesel l- schaft (NW) eingetr e tene B e trieb s angehörige zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung be antragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, die Versorgungsansprüche des Klägers richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die BV 1997 wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für de n Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass dem Kläger bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der ta t- säc h lichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Ei nkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall 8 9 10 - 12 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 13 - zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwäch se stünden ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite. Die Neureg e- lung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des - Ergebnisverbesserungs - und Sparprogramms für den Ko nzern aufgelegt habe. Der E - Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst u n- günstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapita l qu o te sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettove r schu l- dung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E - Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E g e ha l t e- nen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und d a mit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hi ntergrund sei der Beschluss g e fasst wo r- - Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß z u- rückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jäh r lich h a be ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den B e triebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersverso r gung ein Einspa r- volumen iHv. 10 Mio. Eur o jährlich ausgehandelt worden. Schon wegen des Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrages zwischen ihr und der E K AG komme es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1997 durch die BV Neuordnung ausschließlich auf die wirtsc haftliche Lage des Konzerns an. Sachlich - proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstand s- stufe ergäben sich zudem aus dem U m stand, dass der Betriebsrat an der Ne u- ordnung der betrieblichen Altersverso r gung mitgewirkt habe. Da r über hinaus s ei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der g e setzlichen Rente n- versicherung zurückgegangen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. 11 - 13 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 14 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurück verweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflic r- 1997 zu zahlen. § 3 der BV 1997 setzt reten ist, so dass die Za hlung eines Ruhegeldes nur dann verlangt werden kann, wenn einer dieser Versorgungsfälle eingetreten ist. II. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, nach welcher Versorgungsordnung sich seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung seiner Auffassung nach ric h- ten; in der gebotenen Auslegung des Klageantrags begehrt der Kläger entspr e- chende Zahlungen erst ab Eintritt des Versorgungsfal ls. Damit ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte die Zahlungen schuldet, konkret bestimmt. 2. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar kö n- nen nach diese r Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Fes t- stellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht no t- 12 13 14 15 16 17 - 14 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 15 - wendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken , sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 146, 200) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls ein Ruhegeld nach einer b e- stimmten Versorgungsordnung, nämlich der BV 1997 zu zahlen. 3. Der Feststellungsantrag weist auch das na ch § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung nach der BV 1997 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. B AG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) . Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. B. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der von dem Kläger nach der BV 1997 erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt e i- ne Anwendung der BV Neuordnung im Fall des Klägers nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angeno m- men hat, der Eingri ff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwäc h- se sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportiona len Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertig t ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parte i- en ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Au f- 18 19 - 15 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 16 - hebung des ang efochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve r- einbarungen dens elben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertra u- ensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18) . Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75) . 1. Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu n- desarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema pr äzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestu f- te, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberz u- stellen (B AG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Ge l- tung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits e r- diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahm efällen eingeschränkt oder entz o- gen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus var i- ablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus trift i- gen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch 20 21 - 16 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 17 - nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259) . 2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforde r- lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 1 41, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36) . Dazu ist es erforderlich, die Ve r- sorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. De s- halb kann insbesondere bei end gehaltsbezogenen Versorgungszusagen rege l- mäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt be urteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105) . II. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der BV 1997 im Vertrauen auf deren I nhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft des Klägers zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt. Hiervon gehen beide Parteien aus. Insbesondere hat der Kläger zu keiner Zeit einen unzulä s- sigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag gerügt. Ein solcher Eingriff ist auch nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach der Altregelung b e- reits ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtversorgung erreicht war. Maßge b- lich ist vielmehr, welche Betriebsrente nach der Altregelung als fiktive Vollrente bei Erreichen der festen Altersgrenze erreichbar war. Diese ist dann zeitratie r- lich nach dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zum Ablösezei t- punkt an der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze e r- dient (vgl. BAG 17. Septe mber 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26) . III. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik de r Betriebsrentenanwartscha ft des Klägers . 22 23 24 - 17 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 18 - 1. Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den u- sage nach der BV 199 7 bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversi cherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die u r- sprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25) . 2. Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik des Klägers. Die Bekl agte hat nicht nur dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seines ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung se i- ner Rente aus d er gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Ne u- der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzernges ellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten la s- sen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36) . Damit ist si che r- gestellt, dass dem Kläger im Versorgungsfall mindestens der dynamische B e- sitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung seines individuellen ruh e- geldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung seiner gesetzl i- chen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht. 25 26 - 18 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 19 - IV. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingri ff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportiona len Gründe verkannt und infolgedessen die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng i- gen Zuwächse durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr ist den Parteien Gel e- genheit zu geben, in der Tatsacheninstanz weiter vorzutragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Recht s- streits zur neuen V erhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. 1. Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorl iegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt we r- den, er ist aber nahe liegend. 2. Unter sachlich - proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betriebli chen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen En t- wicklung des Unternehmens beruhen. a) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eing e- bunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzer ns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wir t- schaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten die nstzeita b- hängigen Zuwächse nehmen darf. 27 28 29 30 - 19 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 20 - b) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnung s- durchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Ve r- fahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zw eck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wir t- schaftliche Lage des Unterneh mens, dessen wirtschaftliche Lage er sich z u- rechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurc h- griffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Fe bruar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292) . c) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich - proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflecht ungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber - hier der E K AG - von der Führung s g e sel l schaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren au s schlie ß licher U n te r ne h- r i nem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führung s gesellschaft die G e- schäftstätigkeit der konzernan gehörigen Unternehmen an ihren unte r nehm e r i- schen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Intere s sen ausric h tet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des G e samtko n zerns ste u- ert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzer n angehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zug e- schnitten ist. 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt. Aus der Verknüpfung des Begriffs der 31 32 33 - 20 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 21 - auf die Schwere des Eingriffs und die Notwend igkeit des konkreten Eingriffs ankomme. Der Arbeitgeber müsse darlegen, dass es nicht zu einem überschi e- ßenden Eingriff in das betriebliche Versorgungssystem komme. Hierzu habe er nachvollziehbar darzutun, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertige, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einze l- nen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Z u- dem müsse dargelegt werden, dass der Eingriff in die betriebliche Altersverso r- gung grundsätzlich nur in einem Umfang erfolge, der ihrem Verhältnis zu den Gesamtlasten des Unternehmens entspreche. Dies habe die Beklagte vera b- säumt. Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportiona len Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder all gemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich - proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. aa) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwi erigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Su b- stanzgefährd ung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Alter s- versorgung bedarf es auch nicht der Fe ststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . En t- scheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernün f- 34 35 36 - 21 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 22 - tiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZ R 635/01 - zu III 2 c der Gründe) 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unte r- nehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder. b b) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche t- schaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich - proporti onale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) . Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewog e- nen , die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181) . Deshalb ist es weder erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem an gemessenen Verhältnis zueinander st e- hen , noch kommt es darauf an, dass die Eingriffe in die betriebliche Altersve r- sorgung grundsätzlich nur in einem Umfang erfolgen, der ihrem Verhältnis an den Gesamtlasten des Unternehmens entspricht . Vielmehr reicht es a us, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbess e- rung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwieri g- keiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) . A n- derweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werde n (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Unternehmerische Entsche i- dungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 37 - 22 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 - 23 - Dem Arb eitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurte i- lung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzung s- prärogative zu. Hinsichtlich der Ausgesta ltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum. cc) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kostenei n- sparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzut un, in welchem Umfang die Neuregelung der betriebl i- chen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Krit e- rien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläuter n, weshalb ande r- we i tige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung z u- widerlaufen, erklär en (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41) . 4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob die zuläss i- ge Klage begründet ist, weil der Beklagten keine s achlich - proportionalen Grü n- de für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in diesem Verfahren vorgenommene Klarstellung und Konkretisi e- rung d es Begriffs der sachlich - proportionalen Gründe und des zu ihrer Darl e- gung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen 38 39 - 23 - 3 AZR 553/13 ECLI:DE:BAG:2015:160615.U.3AZR553.13.0 Vortrag zu geben. Die Schriftsätze der Beklagten vom 24. April 2015 und des Klägers vom 7. Juni 2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der dort gehaltene Vortrag kann vom Senat seiner Entscheidung nicht zugru n- de gelegt werden, weil es sich insoweit in weiten Teilen um neuen Sac hvortrag handelt, der zwischen den Parteien nicht unstreitig ist (vgl. statt vieler BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 26; 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - zu B III 2 der Gründe) . Argumente gegen eine Zurückverweisung sind nicht vo r- gebracht. Zwanzig er Schlewing Spinner Hormel Schepers
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