Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Dritter Senat - 3 AZR 894/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 11. Januar 2013 - 5 Ca 4853/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. September 2013 - 12 Sa 517/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1, §§ 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 3; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 771/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 894/13 12 Sa 517/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., 3. Beklagte zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3., 4. - 2 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 3 - Beklagte zu 4., Berufungsbek lagte zu 4. und Revisionsbeklagte zu 4., hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Sp inner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr. Hopfner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 - 12 Sa 517/13 - wir d zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Kl ä- gers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpa s- sungsregelungen. Der im Augus t 193 8 geborene Kläger war vom 1. Juni 1964 bis zum 31. Dezember 1996 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Bekla g te zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als G e- r die Ruh e geld - und Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt: Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbei ter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unterne h- men beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Bela s- tung des Unternehmens verringert und die künftige Bela s- 1 2 - 3 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 4 - tung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: - Abbau der Überve rsorgung , - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung (1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesellschaft, E, deren A r- beitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erha l- ten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leben s- längliches Ruhegeld und Hinterbliebenenvers orgung. § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung (1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununte r- brochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und 2. die Beendigung d es Arbeitsverhältnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Si n- ne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksic htigt. § 4 Höhe des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz). (2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter - 4 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 5 - mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unte r- nehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens. Die zur Berechnu ng der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Diens t- jahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absa tzes 1 ist nicht aufzurunden. (3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hi n- terbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatl i- che Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönl i- cher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, W echse l- schichtzuschläge und noch bestehender Überstunde n- pauschalen zugrundegelegt. (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebene n- versorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Verg ütung des letzten Monats vor Versetzung in den R u- hestand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. ... (5) Die R - Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchs tens um die Inflat i onsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerh ö- hung unterhalb der Erhöhungen der Nettoverg ü tungen der aktiven R - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der A n- hebu ng der Ruhegeld - und Hinterbli e benenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten g e- set z lich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnb e- zogene Rentendynamisierung umg e stellt werden, t ritt im - 5 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 6 - Rahmen der beschriebenen Anpa s sung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozia l- versicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexe s für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen b e- rechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütung s- tarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages v om 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Ste u- erklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialve r- sicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenvers i- cherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7) Die Anpassung der Ruhegeld - und Hinter bliebene n- versorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberec h- nung des Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollz o- gen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist j e- weils der Zeitpunkt de r Anpassung der gesetzlichen Soz i- alversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebs renten zu berücksicht i- gen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unte r- nehmen bezüglich s eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. (2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils best e- hender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehe n; von der Anrechnung ausg e- nommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mita r- beiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Volle ndung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus e i- - 6 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 7 - ner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im S inne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die b e- triebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG n icht zu berücksichtigen sind. ... (5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldem p- fängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Ei n- kommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der A n- rechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgefüh r- ten, nach der D ienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; ander n- falls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 % bei 11 Dienstjahren = 63,6 % bei 35 Dienstjahren = 78,0 % der B egrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8. (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegel d- fähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einko m- mens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und So z i- alversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze en t- sprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das mona t- liche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, St ufe 16, z u- grundezulegen. § 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe - bzw. Hinterbliebene n- geldes (1) Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. - 7 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 8 - Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur Frühpens ionierung vom 5. Mai 1993 (im Folgenden BV Frühpensionierung), in der ua. Fo l gendes geregelt ist: Ruhegeld Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluß an die Frühpensionierung gelten die Richtlinien für die R u- hegeld - und Hinterbliebenen - Vers orgung der R E nach folgender Maßgabe: - Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der b e- trieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebs zugehörigkeit bei Eintritt der Frühpensionierung zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Der Kläger, der auf der Grundlage der BV Frühpensionierung aus dem Arbeitsverhältnis mit der R E AG ausgeschied en ist, bezieht seit dem 1. September 199 8 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 2.160,00 DM (= 1.104,39 Euro). Sein Ruhegeld wurde in der Folgezeit jährlich jeweils zum 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst. Zum 1. April 2006 tra t der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27. März 2006 (im Folgenden VTV 2006) in Kraft. G e- mäß dessen § 1 Nr. 1 wurde der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 ei n- schließlich aller Anlagen über den 31. März 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 wurden die bisherigen Vergütung s tabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der T a- rifgruppe R zum 1. Juli 2006 außer Kraft gesetzt und durch die harmonisie r te Vergütungstabelle der Tarifgruppe R ersetzt. Die bisherige Vergütungsgru p pe 9 Stufe 16 des früheren Vergütungstarifvertrags entsprach nach den Überle i- tungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfa hrungsstufe 4. Gleichzeitig wu r- 3 4 5 - 8 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 9 - de gemäß § 2 Nr. 2 VTV 2006 ab dem 1. Juli 2007 die Eckvergütung (Gru p- pe B1/Basis) der harmonisierten Vergütungstabelle der Tarifgruppe R um 3,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Euro gerundet; alle übrigen Tabelle n- vergü tungen wurden entsprechend der Tabellensystematik daraus entw i ckelt und ebenfalls auf volle Euro gerundet. § 3 VTV 2006 enthielt darüber hi n aus ua. folgende Bestimmung: § 3 Pauschalabgeltung 1. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ve rlängerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in Höhe von 3.600 3. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhä ltnis ausscheiden oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. ... 6. Die Pauschalabgeltung ist nicht ruhegeld - /versor - gungsfähig. 7. Die Pauschalabgeltung wird mit der Vergütungsa b- rechnung für den Monat Juli 2006 ausgezahlt. Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Verg ü- Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 3. verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulie rte Betriebsvereinbaru n- gen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wu r- den. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. J uli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Demen t- sprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich erhöht. Nachdem die Gerichte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam w ar (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197) , nahm die R S GmbH mit Schre i ben 6 - 9 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 10 - vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhegelds nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Monate ab September 2004 vor und zahlte noch im Juli 2010 den D ifferenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach. Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rüc k- ständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 20 1 0 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis e inschließlich 11 . Januar 201 3 . Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die A n- sicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. September 199 8 sei unz utreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgung s- obergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berüc k- sichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Qu otierung des nach § 4 RL 02/89 ermi t- telten Ruhegelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Au s- gang sruhegeld iHv. 1.221,17 Euro. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, sein Ruhegeld nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate iHv. 2,04 % anzupa s- sen. Der Anstieg der Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter sei - bis auf das Jahr 2002 - in allen Jahren seit Beginn seines Ruhegeldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 höher gewesen als die Inflationsrate. Bei der B e rechnung des Nettolohnanstiegs müsse auch die für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabg eltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 mit monatlich 400,00 Euro berücksichtigt werden. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt b e- antragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.659,12 Euro nebst Zin sen in Höhe von 2.298,17 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7 8 9 10 - 10 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 11 - 8.659,12 Euro seit dem 12. Januar 2013 zu zahlen, 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1., die Beklagten gesamtschul dnerisch zu verurteilen, an ihn 7.135,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.930,80 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus 7.135,4 2 Euro seit dem 12. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung b eantragt und die Ansicht vertr e- ten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtverso r- gungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung maßgeblichen fikt i- ven Vollrente zu berücksichtigen. Eine Anpassung des Ruhegelds zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter seien in diesem Anpassungsprüfungszeitraum gesu n ken. Das Tabellenentgelt für die Verg ütungsgruppe 9 Stufe 16 VTV habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 Euro brutto betragen und sei erst zum 1. Januar 2007 auf 3.404,33 Euro angestiegen. Die Zahlung der einmaligen Pauschala b geltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 sei nicht zu berücksichtigen. Das Ar beitsgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger rückständiges Ruhegeld für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2010 iHv. insgesamt 220,26 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 41,72 Eur o seit dem ersten eines jeden M o- nats - beginnend mit dem 1. Februar 2006 und endend mit dem 1. September 2006 - bis zum 28. Februar 2007, aus je 26,99 Euro seit dem ersten eines jeden Monats - beginnend mit dem 1. Oktober 2006 und endend mit dem 1. Februar 200 7 - bis zum 28. Februar 2007 , aus je 9,93 Euro seit dem 1. August 2007 und 1. September 2007, aus je 4,47 Euro seit dem ersten eines jeden Monats b e- ginnend mit dem 1. Oktober 2007 und endend mit dem 1. Juli 2008, aus je 27,41 Euro seit dem ersten eines jeden Monats - beginnend mit dem 1. Oktober 2007 und endend mit dem 1. Juli 2008 - bis zum 31. Juli 2010, aus je 10,69 Euro seit dem ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1. August 11 12 - 11 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 12 - 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009, aus je 27,69 Euro seit dem ers ten eines jeden Monats - beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009 - bis zum 31. Juli 2010 , aus je 27,13 Euro seit dem ersten eines jeden Monats - beginnend mit dem 1. August 200 9 und endend mit dem 1. Juli 20 10 - bis zum 31. Juli 20 10 sowie aus je 4,57 Euro seit dem 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 zu zahlen . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi esen. M it der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewi esen. Die Klage ist, soweit sie in die Revision gelangt ist, zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht - über den vom Arbeit s- gericht rechtskräftig (§ 322 ZPO) austitulierten Nachzahlungsbetrag nebst der sich darauf ergebenden Zinsen hinaus - gege n die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2010 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Ve r- zugszinsen zu. I. keine eige n- ständige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich. 1. Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren A n- spruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt - )Ans pruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes 13 14 15 - 12 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 13 - Dies is t durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13) . 2. r- sa n- sprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 20 10 , die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsausgleich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruh e- geldbezugs - mit Ausnahme des Jahrs 2002 - ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Gegenstand des Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2 0 1 0, die aus einer fehlerhaften Erstberechnung des Ruhegelds und seiner jährlichen Anpassung an den Kaufkraftverlust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausnahme der Jahre 2002 und 2006 resultieren, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsan sprüche ergebenden Zinsen. Der Kläger geht somit im i- ne Erhöhung seines Ruhegelds nicht nur zum 1. Juli 2002, sondern auch zum 1. Juli 2006 unterbleiben durfte. Damit ist das mit dem II. Die Klage ist, soweit sie in die Revision gelangt ist, unbegründet. Dem Kläger stehen die zuletzt noch geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagten haben das Ausgangsru hegeld zutreffend berechnet. Der Kläger kann kein höheres als das gezahlte Ausgangsruhegeld iHv. 2.160,00 DM (en t- spricht 1.104,39 Euro) verlangen. Auch war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Daher hat der Kläger auch kein en Anspruch auf die Zahlung der begehrten Verzugszinsen. 1. Der Kläger hat - über den vom Arbeitsgericht rechtskräftig (§ 322 ZPO) austitulierten Nachzahlungsbetrag hinaus - keinen Anspruch auf Zahlung rüc k- ständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bi s Dezember 20 1 0. 16 17 18 - 13 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 14 - a) Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffa s- sung zutreffend berechnet. Zum 1. September 199 8 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iHv. 2.160,00 DM, mithin iHv. 1.104,39 Euro zu. aa ) Das Ausgangsruhe geld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 6.230,11 DM. Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 3 9 anrechnung s- fähige Dienstjahre (mögliche Dienstzeit vom 1. Juni 1964 b is zum 6. August 2003) 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 4.672,58 DM zugru n- de gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fikt i- ven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Sozialversich e- rungsrente iHv. 2.795 ,03 DM, dh. 1.397,52 DM in Abzug gebracht. Danach ve r- blieb ein Betrag iHv. 3.275,06 DM. Anschließend wurde ermittelt, ob das so e r- rechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialversicherungsrente die sich nach § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende Gesamtverso rgungsobergrenze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Klägers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 3.275,06 DM und der Sozialversicherungsrente iHv. 2.795,03 DM, auf insgesamt 6.070,09 DM belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 de finierte Obergrenze von 5.264,45 DM ( 78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 6.230,11 DM) um 805,64 DM überstieg, wurde dieser Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 3.275,06 DM in Abzug gebracht. Das sich danach ergebende Ruhegeld iHv. 2 .469,42 DM wu r- de wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Nr. 7 BV Frühpens i- onierung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotienten 0, 8747 mult i- pliziert und dementsprechend zeitratierlich gekürzt. Dies ergab ein Ausgang s- ruhegeld iHv. 2.1 60,00 DM. Das entspricht 1.104,39 Euro. bb ) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 7 BV Frühpensionierung richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis 19 20 21 - 14 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 15 - zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksicht i- gung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzu ng wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 7 BV Frühpensionierung vorz u- nehmen. ( 1 ) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig - vor dem Eintritt des Ve r- sorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschie denen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach Nr. 7 BV Frühpensionierung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG. (a ) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr . 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berec h- nung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeit ig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wart e- zeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Volle n- dung des 65. Lebensjahrs, de r Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexi b- len Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsv erhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbei t- nehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betrieb s- treu war. (b) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV Frühpensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 7 BV Frühpensionierung. Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 22 23 24 - 15 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 16 - 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu b e- rechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - die Kü r- zung des fik tiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfo l- gen hat. (2 ) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhäl t- nis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen A n- spruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zust ehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächs t die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermi t- teln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitr a- tierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) . Ist dem Arbei t- nehmer eine Gesam tversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgung s- obergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollverso r- gung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt ledig lich dann, wenn die Ve r- sorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds ma ß- gebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung z u- gunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht. (3 ) Danach is t das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. Nr. 7 BV Frühpensionierung sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze z u- 25 26 - 16 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 17 - stehenden - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweiche n- de Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds - anders als i n § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat. (4 ) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf a b- zielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in se i- nem Urt eil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin au s- zulegen sei, dass Voll - und Teilrenten zunä chst unabhängig von der Höchstb e- grenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , au s- drücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrA VG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begre n- zungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbei tnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht. 27 - 17 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 18 - (5 ) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Ei n- kommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständ i- ger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgesta l- tungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehe n- de Problematik gewonnen werden kann. b ) Dem Kläger stehen gegen die Beklagten - über den vom Arbeitsgericht rechtskräftig (§ 322 ZPO) austitulierten Nachzahlungsbetrag hinaus - auch ke i- ne sich aus der Anwendung der ver traglichen Anpassungsregelung nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 20 1 0 zu. Ausgehend von einem Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 2.160,00 DM sind seine Ansprüche auf Zahlung eines nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 anzupassenden Ruhegelds für den streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Die Parteien gehen - mit Ausnahme des Anpassungsstichtags 1. Juli 2006 - im Rahmen der Revision übereinstimmend davon aus , dass da s Ausgangsruhegeld des Klägers seit Rentenbeginn jährlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anzupassen ist und nur zum 1. Juli 2002 keine Erhöhung zu erfolgen hatte. Das Ruhegeld war zum 1. Juli 2006 nicht nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 um 2,04 % zu erhöhen. Nac h § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld - und Hi n- terbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütung, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung übersteigt. Diese V o- raussetzungen waren zum A npassungsstichtag 1. Juli 2006 gegeben. Die Ne t- tovergütung der R - Mitarbeiter ist in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht angestiegen. Demgemäß war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht anzuheben. aa ) Da der Vergütungstarifvertrag vom 25. M ai 2005 nach § 1 Nr. 1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 maßgebliche tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 s o- 28 29 30 - 18 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 19 - wohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Erst zu m 1. Juli 2006 wurden nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 die bisherigen Verg ü- tungstabellen durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für die nach den Überleitungsbestimmungen der früheren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 en t- sprechende Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 3.374,00 Euro angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Prüfungszei t- raum für die zum 1. Juli eines jeden Jahrs vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 B etrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R - Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen. Verg ü- tungsveränderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft trete n, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen. bb ) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist bei der Berechnung der Nettovergütungsentwicklung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum Anpass ungsstic h- tag 1. Juli 2006 die nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 für die Monate April 2006 bis D e- zember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nicht anteilig iHv. 400,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 wird die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütun gsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifve r- trags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktobe r 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . (1 ) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermit t- lung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nicht jedo ch 31 32 - 19 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 20 - sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sein sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG knüpft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettolöhne vergleichb a- rer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkr e- te Vergütungsgruppe und - stu fe, auf die zur Berechnung der Reallohnentwic k- lung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 abzustellen ist. (2 ) Auch der Regelungszusammenhang unterstützt dieses Verständnis. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgele g- ten Begrenzungspro zentsätze entsprechend zu ändern, wenn sich die proze n- tuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüfung, o b diese Vorausse t- zungen gegeben sind, ist nach § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche T a- rifgehalt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen. Nach den Vo r- stellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohn - entwicklung keine Berücksichtigung. (3 ) Sinn und Zweck von § 5 Abs. 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung. Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betriebspart eien offensichtlich eine in der Praxis einfach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - leicht fe ststellbare - tabellenwirksame Entgelt abz u- stellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandteile zu b e- rücksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die A n- knüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur ei ne Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 führen indes nicht zu e i- nem dauerhaften Anstieg der Nettovergütung, sondern werden lediglich für b e- stimmte Monate g ewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Vergütung nach der Verg ü- 33 34 - 20 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 - 21 - tungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gewähren, der im maßgeblichen Zeitraum April 2006 bis Dezembe r 2006 beschäftigt wu r- de, unabhängig von einer individuellen Vergütungsgruppe. (4 ) Die Auslegung der RL 02/89 entspricht auch den Vorstellungen der T a- rifvertragsparteien des VTV 2006. Diese haben in § 3 Nr. 6 VTV 2006 ausdrüc k- lich bestimmt, dass die Paus chalabgeltung nicht ruhegeld - und versorgungsf ä- hig ist. Dadurch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabgeltung bei der B e- rechnung des Ruhegelds und deshalb auch bei der Anpassung nicht berüc k- sichtigt werden soll. (5 ) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 üb erstieg damit die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen der R - Mitarbeiter in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006. Die Bruttovergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des Vergütungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht e rhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Steuermerkmale ergibt sich nach Abzug der Sozia l- versicherungsbeiträg e infolge der unveränderten Steuersätze und der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeiträge im Juni 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005. (6 ) Entgegen der Ansicht des Klägers findet die Regelung de s § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 - trotz ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - auch A n- wendung, wenn im maßgeblichen Prüfungszeitraum keine Erhöhung der Nett o- verdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung knüpft erkennbar an die vom Senat zu § 16 Abs. 1 B etrAVG entwickelten Vorgaben an. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den 35 36 37 - 21 - 3 AZR 894/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR894.13.0 auf der Gru ndlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermi t- telten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 17 f.) . Sind daher im maßgeblichen Anpassungsprüfungszeitraum die Ne t- t o löhne vergleichbarer Arbeitnehmer nicht ange stiegen, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regelt auch § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89. 2. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Za h lung von Verzugszinsen auf noch rückständi ges Ruhegeld zu. II I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt S. Hopfner Schepers 38 39
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