Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Dritter Senat - 3 AZR 982/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 10. April 2013 - 4 Ca 467/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 8. November 2013 - 12 Sa 651/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1, §§ 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 3; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 771/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 982/13 12 Sa 651/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., 3. Beklagte zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3., 4. - 2 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 3 - Beklagte zu 4., Berufungsbek lagte zu 4. und Revisionsbeklagte zu 4., hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. S pinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr. Hopfner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2013 - 12 Sa 651/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Kl ä- gers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpa s- sungsregelungen. D er im September 19 41 geborene Kläger war vom 1 5 . September 1965 bis zum 31 . Ju l i 1999 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Bekla g te zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als G e- samtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen e geld - und Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt: 1 2 - 3 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 4 - Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unterne h- men beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Bela s- tung des Unternehmens verringert und die künftige Bela s- tung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: - Abbau der Überversorgung , - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der So zialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung (1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesellschaft, E, deren A r- beitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erha l- ten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leben s- längliches Ruhegeld und Hi nterbliebenenversorgung. § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung (1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununte r- brochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Si n- ne des Satzes 1 Nr. 1 bl eiben unberücksichtigt. § 4 Höhe des Ruhegeldes - 4 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 5 - (1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz). (2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unte r- nehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- komme ns. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Diens t- jahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstze it im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. (3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hi n- terbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatl i- che Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönl i- cher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechse l- schichtzuschläge und noch bestehender Überstunde n- pauschalen zugrundegelegt. (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebene n- versorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den R u- hestand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. ... (5) Die R - Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung wird für Pension sfälle ab 1992 höchstens um die Inflat i onsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerh ö- hung unterhalb der Erhöhungen der Nettoverg ü tungen der aktiven R - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verblei bt es bei der A n- - 5 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 6 - hebung der Ruhegeld - und Hinterbli e benenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten g e- set z lich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnb e- zogene Rentendynamisierung umg e stellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpa s sung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozia l- versicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich erm ittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen b e- rechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütung s- tarifvertrages (auf der Basis des Ma nteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Ste u- erklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialve r- sicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenvers i- cherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7) Die Anpassung der Ruhegeld - und Hinterbliebene n- versorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberec h- nung des Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollz o- gen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist j e- we ils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Soz i- alversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anh ebungen der Betriebsrenten zu berücksicht i- gen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unte r- nehmen bezüglich s eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. (2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils best e- hender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausg e- nommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mita r- - 6 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 7 - beiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter M itarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus e i- ner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die b e- triebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. ... (5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldem p- fängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Ei n- kommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der A n- rechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufg efüh r- ten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; ander n- falls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 % bei 11 Dienstjahren = 63,6 % bei 35 Dienstjahr en = 7 8 , 0 % der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8. (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegel d- fähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einko m- mens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Soz i- alversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze en t- sprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das mona t- liche Tarifgehalt der Ve rgütungsgruppe 9, Stufe 16, z u- grundezulegen. § 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe - bzw. Hinterbliebene n- - 7 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 8 - geldes (1) Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. Bei der R E AG galt eine Betriebsv ereinbarung zur vorzeitigen Aufl ö- sung von Arbeitsverhältnissen vom 3. Februar 1999 - sog. 55er - Regelung - (im Folgenden BV 1999). Nr. 7c der BV 1999 lautet auszugsweise: Das bet riebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesseru ng der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugeh ö- rig keit bei Eintritt in die 55er - Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörig keit bis zur Vollendung des 6 3. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Volle n- dung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Aussche i- den bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebsz u- Der Kläger, der auf der Grundlage der BV 1999 aus dem Arbeitsve r- hältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Oktober 2001 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 2.778,29 DM (= 1.420,52 Euro). Sein Ruhegeld wurde in der Folgezeit j ährlich jeweils zum 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst. Zum 1. April 2006 trat der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27. März 2006 (im Folgenden VTV 2006) in Kraft. G e- mäß dessen § 1 Nr. 1 wurde der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 ei n- schließlich aller Anlagen über den 31. März 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 wurden die bisherigen Vergütung s tabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der T a- rifgruppe R zum 1. Juli 2006 außer Kraft gesetzt und durch die harmonisie r te Vergütungstabelle der Tarifgruppe R ersetzt. Die bisherige Vergütungsgru p pe 9 Stufe 16 des frühe ren Vergütungstarifvertrags entsprach nach den Überle i- tungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4. Gleichzeitig wu r- 3 4 5 - 8 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 9 - de gemäß § 2 Nr. 2 VTV 2006 ab dem 1. Juli 2007 die Eckvergütung (Gru p- pe B1/Basis) der harmonisierten Vergütungstabelle der Tar ifgruppe R um 3,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Euro gerundet; alle übrigen Tabelle n- vergütungen wurden entsprechend der Tabellensystematik daraus entw i ckelt und ebenfalls auf volle Euro gerundet. § 3 VTV 2006 enthielt darüber hi n aus ua. folgende B estimmung: § 3 Pauschalabgeltung 1. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des verlängerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in Höhe von 3. 600 3. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. ... 6. Die Pauschalabgeltung ist nicht ruhegeld - /verso r - gungsfähig. 7. Die Pauschalabgeltung wird mit der Vergütungsa b- rechnung für den Monat Juli 2006 ausgezahlt. Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Verg ü- Im Jahr 2006 schlos sen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 3. verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbaru n- gen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wu r- den. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung e ine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jewei ls zum 1. Juli eines jeden Jahr s nur noch um 1 % anzupassen waren. Demen t- sprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich erhöht. Nachdem die G erichte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197) , nahm die R S GmbH mit Schre i ben 6 - 9 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 10 - vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhegelds nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Monate ab August 2005 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach . M it Schreiben vom 21. Februar 2011 erfolgte eine weitere Nachberec h nung des Ruhegelds für die Mo nate ab Oktober 2004 . Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rüc k- ständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebe nder Zinsen bis einschließlich 27 . August 2012. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die A n- sicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. Oktober 2001 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgel egte Gesamtversorgung s- obergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 c BV 1999 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vie l- mehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruh e- gelds wege n des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart g e- kürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruh e- geld iHv. 1.612,30 Euro. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, sein Ruhegeld nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate iHv. 2,04 % anzupa s- sen. Der Anstieg der Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter sei - bis auf das Jahr 2002 - in allen Jahren seit Beginn seines Ruhege ldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 höher gewesen als die Inflationsrate. Bei der B e rechnung des Nettolohnanstiegs müsse auch die für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 mit monatlich 400,00 Euro berücksichtigt werden. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt b e- antragt, 7 8 9 10 - 10 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 11 - 1 . die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.115,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.453,93 Euro nebst weiteren Zinsen in Höh e von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.115,58 Euro seit dem 28. August 2012 zu zahlen , 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1 . , die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.645,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2. 079,41 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus 6.645,76 Euro seit dem 28. August 2012 zu zahlen . Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertr e- ten, die Berechnung des Ausg angsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtverso r- gungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 c BV 1999 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Eine Anpassung des Ruhegelds zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter seien in diesem Anpassungsprüfungszeitraum gesunken. Das T a- be l lenentgelt für die Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 VTV habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 Euro b rutto betragen und sei erst zum 1. Januar 2007 auf 3.404,33 Euro angestiegen. Die Zahlung der einmaligen Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 sei nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4,84 Euro seit dem 1. Februar 2006, 1. März 200 6, 1. April 2006, 3. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006 und 1. September 2006 jeweils für den Zei t- raum bis zum 28. Februar 2007 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revisi on verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 11 12 - 11 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 12 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgega n- gen, dass die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil d es A r- beitsgerichts hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzulässig war. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - soweit in der Revision noch von Bedeutung - die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließ lich Dezember 2009, das sich aufgrund e i- nes höheren Ausgangsruhegelds des Klägers un d einer - mit Ausnahme des Jahr s 2002 - jährlichen Anpassung seines Ruhegelds an den Inflationsau s- gleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn ergibt, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Verzugszinsen auf b e- reits von den Beklagten nachgezahltes Ruhegeld begehrt der Kläger mit seiner Klage hingegen nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Bekla g- ten seien verpflichtet, ih m wegen verspäteter Zahlung des nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate a n- zupassenden Ruhegelds Verzugszinsen zu zahlen. Zwar lässt er sich die Nachzahlungen der Beklagten im Juli 2010 auf seine Gesam tforderung anrec h- nen; seinen Zinsantrag ändert er insoweit jedoch nicht. 2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des Kl ä- gers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts daher insgesamt zulässig. Das Arbeitsgericht hat - so weit in der Revision noch von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stünde für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 kein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhegeld zu. Daher kö n- ne er auch die Zahlung von Verzugszinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wende t sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter Auseinanderse t- zung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen geltend, sein Ausgang s- ruhegeld sei fehlerhaft berechnet und auch zum 1. Juli 2006 hätte eine Anpa s- sung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 iHv. 2,0 4 % erfolgen müssen. Soweit das A r- 13 14 15 16 - 12 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 13 - beitsgericht die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptforderung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner gesonderten B e- gründung. Zwar muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie vorli e- gend - die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der Entsche i- dung über den anderen Streitgegenstand abhängt (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 28 mwN) . Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus angenommen hat, dem Kl ä- ger stünden auch keine Verzugszinsen wegen der erst im Juli 2010 erfolgten und damit verspäteten Zahlung des nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhegelds zu, da s einem Vortrag die Höhe der Zinsen nicht entnommen werden könne, musste der Kläger sich hiermit in seiner Berufung nicht auseinandersetzen. Das A r- beitsgericht hat insoweit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen prozessualen Anspruch entschieden, de r nicht streitgegenständlich war. Für das vorliegende Verfahren war es entgegen der Rechtsauffassung des Lande s- arbeitsgerichts daher unerheblich, dass sich die Berufung des Klägers mit di e- ser Begründung des Arbeitsgerichts nicht befasst. Indem der Kläger s einen Zinsanspruch unverändert weiterverfolgt hat, ist das gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Da der Senat unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung getro f- fen hat, liegt insowei t auch kein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil über mögliche aufgrund verspäteter Leistung zu zahlende Zinsen vor. II. Dennoch bleibt die Revision in der Sache erfolglos. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kei n Anspruch auf Za h- lung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzug s- zinsen zu. Die Beklagten haben das Ausgangsruhegeld zutreffend berechnet. 17 18 - 13 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 14 - Der Kläger kann kei n höheres als das gezahlte Ausgangsruhegeld iHv. 2.778,29 DM (entspricht 1.420,52 Euro) verlangen. Auch war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Verzug szinsen. 1. keine eigenständige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren A n- spruchs enthält regelmäßig auch die Gelten dmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt - )Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13) . b) r- n- sprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhegel d s an den Inflationsausg leich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruh e- geldbezugs - mit Ausnahme des Jahrs 2002 - ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Gegenstand des ung rückständigen Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, die aus einer fehlerhaften Erstberechnung des Ruhegelds und seiner jährlichen Anpassung an den Kaufkraftverlust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausnahme der Ja hre 2002 und 2006 resultieren, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Der Kläger geht somit im i- ne Erhöhung seines Ruhegelds nicht nur zum 1. Ju li 2002, sondern auch zum 1. 19 20 21 - 14 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 15 - 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. a) De r Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009. aa) Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffa s- sung zutreffend berechnet. Zum 1. Oktober 2001 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iHv. 2.778,29 DM, mithin iHv. 1.420,52 Euro zu. (1) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 7.407,62 DM. Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 4 1 anrechnung s- fähige Dienstjahre (mögliche Dienstzeit vom 1 5. September 1965 bis zum 2 0 . September 2006 ) 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 5.555,72 DM zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochg e- rechneten Sozialversicherungsrente iHv. 3.057,91 DM, dh. 1.528,96 DM in A b- zug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 4.026,76 DM. Anschließend wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusam men mit der Sozialvers i- cherungsrente die sich nach § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende G e- samtversorgungsobergrenze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Klägers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 4.026,76 DM und der Sozia l- versicherungsrent e iHv. 3.057,91 DM, auf insgesamt 7.084,67 DM belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 6.259,44 DM ( 78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 7.407,62 DM ) um 825,23 DM überstieg, wurde dieser Differenzbetrag vom e r- rechneten Ruhegeld iHv. 4.026,76 DM in Abzug gebracht. Das sich danach e r- gebende Ruhegeld iHv. 3.201,53 DM wurde wegen des vorzeitigen Auss che i- dens des Klägers nach Nr. 7c BV 1999 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermi t- telten Quotienten 0,8 678 multipl iziert und dementsprechend zeitratierlich g e- kürzt. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 2.778,29 DM. Das entspricht 1.420,52 Euro. 22 23 24 25 - 15 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 16 - (2) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 7 c BV 1999 richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grun dsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 7 c BV 1999 vorzunehmen. (a) Die Berechnung des Ruhegelds des v orzeitig - vor dem E intritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach Nr. 7 c BV 1999 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG. (aa) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berec h- nung der vor gezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wart e- zeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsve rhältnisses wegen der Volle n- dung des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexi b- len Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. dass der Regelung ersichtlic h die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbei t- nehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betrieb s- treu war. (bb) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV 1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach 26 27 28 29 - 16 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 17 - den Regelungen in Nr. 7 c BV 1999 . Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - die Kürzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und bei einem A usscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahr s die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Le bensjahr s zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehör igkeit zu berüc k- sichtigen ist. (b) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintrit t des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhäl t- nis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen A n- spruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermi t- teln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fik tiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitr a- tierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) . Ist dem Arbei t- nehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgung s- obergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollverso r- gung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Ve r- sorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds ma ß- gebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung z u- gunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht. 30 - 17 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 18 - (c) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zut reffend berechnet worden. Nr. 7c BV 1999 sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Ve r- bleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehe n- den - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende R e- g e lung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet für den nach Vollendung seines 57,5. Lebens - jahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vo rgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven R u- hegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat. (d) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf a b- zielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in se i- nem Urteil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnun g im Zweifel dahin au s- zulegen sei, dass Voll - und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstb e- grenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b d er Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , au s- drücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereit s bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begre n- zungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Be rechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen 31 32 - 18 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 19 - Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungs - regelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht. (e) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAV G iVm. Nr. 7 c BV 1999 richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen and ere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problem a- tik gewonnen werden kann. bb) Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine sich aus der A n- wendung der vertraglichen Anpassungsregelung nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Ausgehend von einem Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 2.778,29 DM sind seine Ansprüche auf Zahlung eines nach § 5 Ab s. 5 RL 02/89 anzupassenden Ruhegelds für den streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Die Parteien gehen - mit Ausnahme des A n- passungsstichtags 1. Juli 2006 - im Rahmen der Revision übereinstimmend davon aus , dass das Ausgangsruhegeld des Klägers seit Rentenbeg inn jährlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anzupassen ist und nur zum 1. Juli 2002 keine Erhöhung zu erfolgen hatte. Das Ruhegeld war zum 1. Juli 2006 nicht nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 um 2,04 % zu erhöhen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 ve r- bleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütung, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung übersteigt. Diese Voraussetzungen waren zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 gegeben. Die N ettovergütung der R - Mitarbeiter ist in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht angestiegen. De m- gemäß war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht anzuheben. (1) Da der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 nach § 1 Nr. 1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 maßgebliche tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 s o- wohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. 33 34 35 - 19 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 20 - Erst zum 1. Juli 2006 wurden nach § 2 Nr. 1 VTV 200 6 die bisherigen Verg ü- tungstabellen durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für die nach den Überleitungsbestimmungen der früheren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 en t- sprechende Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 3.374,00 Eur o angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Prüfungszei t- raum für d ie zum 1. Juli eines jeden Jahr s vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R - Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche L age schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen. Verg ü- tungsveränderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen. (2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist bei der Berechnung der Nettovergütungsentwicklung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum Anpassungsstic h- tag 1. Juli 2006 die nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 für die Monate April 2006 bis D e- zember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nicht anteilig iHv. 400,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 wird die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Vergütung starifve r- trags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . (a) Berei ts der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermit t- lung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nicht jedoch sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sei n sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG knüpft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettolöhne vergleichb a- 36 37 - 20 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 21 - rer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkr e- te Vergütungsgruppe und - stufe, auf die zur Berechnung der Reallohnent wic k- lung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 abzustellen ist. (b) Auch der Regelungszusammenhang unterstützt dieses Verständnis. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgele g- ten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern, wenn sic h die proze n- tuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüfung, ob diese Vorausse t- zungen gegeben sind, ist nach § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche T a- rifgehalt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen. Nach den Vo r- stellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze n an die Nettolohn - entwicklung keine Berücksichtigung. (c) Sinn und Zweck von § 5 Abs. 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung. Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betriebsparteien offensichtlich eine in der Praxis ein fach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - leicht feststellbare - tabellenwirksame Entgelt abz u- stellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandteile zu b e- rücksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die A n- knüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnen twicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 führen indes nicht zu e i- nem dauerhaften Anstieg der Nettovergütung, sondern werden lediglich für b e- stimmte Monate gewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pausch alabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Vergütung nach der Verg ü- tungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gewähren, der im maßgeblichen Zeitraum April 2006 bis Dezember 2006 beschäftigt wu r- de, unabhängig von e iner individuellen Vergütungsgruppe. 38 39 - 21 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 - 22 - (d) Die Auslegung der RL 02/89 entspricht auch den Vorstellungen der T a- rifvertragsparteien des VTV 2006. Diese haben in § 3 Nr. 6 VTV 2006 ausdrüc k- lich bestimmt, dass die Pauschalabgeltung nicht ruhegeld - und versorgu ngsf ä- hig ist. Dadurch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabgeltung bei der B e- rechnung des Ruhegelds und deshalb auch bei der Anpassung nicht berüc k- sichtigt werden soll. (3) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 überstieg damit die Inflationsrate die Erhöh ung der Nettovergütungen der R - Mitarbeiter in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006. Die Bruttovergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des Vergütungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht erhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Steuermerkmale ergibt sich nach Abzug der Sozia l- versicherungsbeiträge infolge der unveränderten Steuersätze un d der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeiträge im Juni 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005. (4) Entgegen der Ansicht des Klägers findet die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 - trotz ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - auch A n- wendung, wenn im maßgeblichen Prüfungszeitraum keine Erhöhung der Nett o- verdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung knüpft erkennbar an die vom Senat zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Vorgaben an. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermi t- telten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 17 f.) . Sind daher im maßgeblichen Anpassungsprüfungszeitraum die Ne t- t o löhne vergleichbarer Arbeitnehmer nicht angestiegen, muss der Arbeitgeber 40 41 42 - 22 - 3 AZR 982/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR982.13.0 die Betriebs rente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regelt auch § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89. b) Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Za h lung von Verzugszinsen auf noch rückständiges Ruhegeld zu. III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt S. Hopfner Schepers 43 44
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