Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2015 Dritter Senat - 3 AZR 105/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 9. November 2012 - 30 Ca 2942/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Urteil vom 26. November 2013 - 15 Sa 139/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Alt ersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - angemessene Eigenkapitalverzinsung außerordentliche Aufwendungen - Berechnungsdurchgriff - Verrec h- nungspreisabrede - Patronatserklärung Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § § 253, 266 Abs. 3 Buchst. A, § 275 Abs. 2 Nr. 20 und Abs. 3 Nr. 19; Einführungsgesetz zum Handels- gesetzbuch Art. 66 Abs. 3, A rt. 67 Abs. 1 und Abs. 7; BGB § 826; ZPO § 313 Abs. 1 Ziff. 6 , § § 421, 54 7 Nr. 6 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 3 AZR 102/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 105/14 15 Sa 139/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. April 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. April 2015 dur ch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Schmalz und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 26 . November 2013 - 15 Sa 139 /12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kläger war bis zum 31 . Mai 2008 bei der Beklagten bzw. deren Re chtsvorgängerin beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Juni 2008 eine Betrieb s- rente, die sich aus Leistungen d er A Unterstützungskasse e. V. sowie Lei s tu n- gen der Beklagten zusammensetzt. Für die von der Unterstützungskasse zu gewährenden Leistungen besteht eine Rückdeckungsversicherung. Die aus dieser Versicherung anfallenden Überschussanteile werden zur Erhöhung der Unterstützungskassenleistungen verwendet. Die monatliche Betriebsrente des Klägers, die sich bei Rentenbeginn auf insgesamt 2.576,40 Euro brut to belief, erhöhte sich infolge der Überschussbeteiligung zum 1. Juni 2011 auf 2.597,83 Euro brut to und zum 1. Juni 2012 auf 2.601,89 Euro brutto. Die Beklagte, die in den A - Konzern eingebunden ist, erbringt Tel e ko m- munikationsleistungen und damit verbu ndene Tätigkeiten. Gesellschafter der Beklagten sind die A G N Holdings LLC, D /USA (im Fo l ge n den AGNH) zu 98 % und die A G N Partners Inc., D /USA (im Fo l ge n den AGNP) zu 2 %. Ober s tes Mutterunternehmen ist die A Inc., D /USA. Die Beklagte erbringt Leistungen sowohl für externe Dritte als auch für andere Konzerngesellschaften des A - Konzerns. Für die konzernangehör i gen Unternehmen erbringt sie Netzinfrastruktur - sowie Verkaufs - und Mark e tin g lei s- 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 4 - tungen. Zudem nimmt sie Verwaltungsaufgaben für die AGNH wahr. Grundlage der konzerninternen Leistungen ist das zwischen der Beklagten und - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - i h- rer Schwestergesellsch aft, der A G N Services Ni e de r lande (im Fo l ge n den AGNS Niederlande), am 29. Dezember 2003 mit Wi r kung zum 1. Januar 2004 l genden AG I TA ) , das eine konzerninterne Verrechnungspreisabrede en t hält. Danach erhält die Beklagte für die konzernintern erbrachten Dienstleistu n gen von der AGNS Ni e- - Gebühr). Für die Höhe der AGITA - Gebühr sind ua. die als sog. Meh r wertkosten defin n schließlich einer Marge - Marge maßgeblich. Der Zuschlag auf die Mehrwertkosten belief sich bis zum Ende des Jahres 2009 auf 6,5 % und konnte in Abhängigkeit von den e x ternen Umsatzerlösen auf bis zu maximal 10,5 % ansteigen. Zum 1. Januar 2010 wu r- de das AGITA geändert. Seitdem beträgt der Zuschlag auf die Meh r wertkosten mindestens 3 %. Je nach Höhe der externen Umsatzerlöse kann er auf bis zu m aximal 6 % ansteigen. Zudem gehören ab dem 1. Januar 2010 I n standha l- tungskosten sowie Kosten für Kundenausstattung nicht mehr zu den zuschlag s- fähigen Kosten. Ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprü f- ten und testierten Jahresabschlüsse erwirtschaftete die Beklagte in den G e- schäftsjahren 2008 bis 2010 Jahresüberschüsse. Ihre Umsatzerlöse stiegen von ca. 111,1 Mio. Euro im Jahr 2008 auf ca. 135,1 Mio. Euro im Jahr 2010. Das Eigenkapital der Beklagten erhöhte sic h vom 31. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2012 von etwa 84,8 Mio. Euro auf etwa 106,8 Mio. Euro. In den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 hatte die Beklagte außerordentliche Aufwe n- dungen iHv. ca. 2,8 Mio. Euro im Jahr 2010, ca. 3,7 Mio. Euro im Jahr 2011 un d ca. 2,7 Mio. Euro im Jahr 2012. Diese sind d a rauf zurückzuführen, dass die B e- klagte aufgrund des Gesetzes zur Modernisi e rung des Bilan z rechts - Bilanz - rechtsmodernisierungsgesetz - (im Folgenden BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) die Pensionsverpf lichtungen neu zu bewerten hatte. Danach 5 - 4 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 5 - waren die Pensionsrückstellungen um (gerundet) 24,6 Mio. Euro auf 57,1 Mio. Euro zu erhöhen. Am 31. Dezember 2010 betrug die Unterd e ckung bei den Pensionsrückstellungen noch ca. 21,9 Mio. Euro, am 31. Dezember 2011 noch ca. 18,1 Mio. Euro und am 31. Dezember 2012 noch ca. 15,4 Mio. Euro. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres vornimmt, lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 unter H inweis auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage ab. Mit seiner Klage hat der Kläger - gestützt auf § 16 Abs. 1 BetrAVG - e i- ne Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 um den in der Zeit seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 2,7 % beziffert hat, begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Beklagte die Gehälter ihrer Mitarbeiter in der Verga n- g enheit - mit Ausnahme des Jahres 2009 - regelmäßig erhöht habe. Auch die steigenden Umsatzerlöse der Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 und ihre Jahresüberschüsse ließen nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu einer A n- passung der Betriebsrenten in der Lage sei. Jedenfalls müsse sich die Beklagte die günstige wirtschaftliche Lage i h- rer beiden Muttergesellschaften im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurec h- nen lassen. Zwischen der Beklagten und den Muttergesellschaften bestehe e i- ne verdichtete Konzernbeziehung, auch habe sich eine konzernspezifische G e- fahr verwirklicht. Da die Beklagte nach dem AGITA nur eine Servicegebühr e r- halte, in der freien Wirtschaft jedoch deutlich höhere Gewinne erzielen könne, führe das AGITA dazu, dass auf die Belange der Beklagten keine angemess e- ne Rücksicht genommen werde. Zudem stelle das AGITA einen Beher r- schungs - bzw. Ergebnisabführungsvertrag dar, da es Regelungen zur Gewin n- abführung und zur Übernahme der Personalkosten enthalte. Darüber hinaus enthalte es eine ha rte Patronatserklärung. Die Beklagte werde infolge der im AGITA getroffenen Vereinbarungen durch eine Betriebsrentenanpassung auch nicht belastet. Vielmehr würden ihr die Personalkosten einschließlich der Ko s- 6 7 8 - 5 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 6 - ten der laufenden Betriebsrenten und der Betrieb srentenanpassungen erstattet. Jedenfalls bewirkten die im AGITA getroffenen Absprachen, dass die Beklagte stets Betriebsergebnisse erziele, die eine Betriebsrentenanpassung nicht zuli e- ßen. Da sich der Umsatz für die konzernintern erbrachten Leistungen der B e- klagten n ach der Formel g- e- rechne, könne sich stets nur ein Gewinn iHv. 3 % auf die Mehrwertkosten erg e- ben. Damit verhindere die - a us steuerlichen Gründen - im AGITA vereinbarte Verrechnungspreisabrede Betriebsrentenanpassungen auf unabsehbare Zeit. Der Kläger hat zuletzt - sinngemäß - beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn ab dem 1. Oktober 2012 über die gezahlte Betri ebsrente iHv. monatlich 2.601,89 Euro brutto hinaus monat lich weitere 44,07 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, zu zahlen, 2 . an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 iHv. ins gesamt 1.015,49 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem die Entscheidung rechtskrä ftig wird, zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2011 nicht zu. Ihre wirtschaftl i- che Lage in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 sei für ihre zukünftige Ertrag s- lage nicht repräsentativ. Die zum 1. Januar 2010 vorgenommene Neubewe r- tung der Pensionsverpflichtungen habe zu einem weiteren Rückstellungsbedarf geführt. Die danach erforderlichen Zu führungen zu den Pensionsrückstellungen würden bis 2024 jährlich zu mindestens 1/15 vorgenommen. Außerdem seien b- % der bilanziel len Abschreibungen auf das Anlagevermögen zu korrigieren. 9 10 - 6 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 7 - Eine Anpassung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Berec h- nungsdurchgriffs geschuldet. Zwischen der Beklagten und ihren Gesellschaft e- rinnen bestehe kein Beherrschungs - oder Ergebnisabführu ngsvertrag. Die Mu t- tergesellschaften hätten auch keine Patronatserklärung zugunsten der Bekla g- ten abgegeben. Aus dem AGITA folge nichts anderes. Dieser Vertrag sehe ke i- ne Verpflichtung zur Gewinnabführung vor, sondern enthalte lediglich eine Ve r- rechnungspr eisabrede, mit der die Vergütung für die konzernintern erbrachten Leistungen geregelt werde. Die zum 1. Januar 2010 auf 3 % abgesenkte Marge halte einem Fremdvergleich mit Leistungen vergleichbarer Unternehmen stand. Das AGITA stelle sicher, dass die Bekla gte stets einen Gewinn auf die sog. Mehrwertkosten erwirtschafte. Der bloße Umstand, dass aufgrund des AGITA die Kosten einer Betriebsrentenanpassung als Teil der Personalkosten - nebst einem Zuschlag von 3 % - von einer anderen Konzerngesellschaft ausgegl ichen würden, rechtfertige noch keinen Berechnungsdurchgriff. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützte Verfahrensrüge greift nicht durch. Im Übrigen hat das Landesarbeit s- gericht zu Recht erkannt, dass die Klage unbegründet ist. A. Die Rüge des Klägers, das Berufungsurteil sei eine Entscheidung ohne Gründe iSv. § 547 Nr. 6 ZPO, weil es entgegen den Vorgaben des § 313 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO im Wesentlichen auf die in Parallelv erfahren ergangenen Urteile der 4. und der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 27. Juni 2013 ( - 6 Sa 121/12 - ) und vom 3. Juli 2013 ( - 4 Sa 112/12 - ) verweise, greift nicht durch. 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 8 - I. Allerdings liegt eine Entscheidung ohne Gründe iS v. § 547 Nr. 6 ZPO nicht nur vor, wenn das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu e r- kennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw ä- gungen fü r die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 848/11 - Rn. 18 mwN ) . Letzteres ist dann der Fall, wenn das B e- rufungsurteil lediglich die Gründe eines anderen Urteils in einem gleich gelage r- ten Fall wiederholt und ausführt, di ese Gründe seien übertragbar (vgl. BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 255/98 - ) . Eine Begründung des Berufungsurteils ist j e- doch dann ausreichend, wenn sich trotz der Wiederholung der Urteilsgründe einer anderen Entscheidung ergibt, dass das Berufungsgericht den Sa chvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz wahrgenommen und gewürdigt hat (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 848/11 - Rn. 19) . II. Danach hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ausreichend begründet. Das Urteil lässt erke n- nen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene En t- scheidung maßgeblich waren. Zum einen hat sich das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen En t- scheidung die Ausführungen der 4. und der 6. Kamme r des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg in den Urteilen vom 27. Juni 2013 ( - 6 Sa 121/12 - ) und vom 3. Juli 2013 ( - 4 Sa 112/12 - ) unter Übertragung auf den von ihm zu E s- druck gebracht, dass die rechtlichen Erwägungen dieser Kammern auch für die von ihm getroffene Entscheidung maßgeblich sein sollen. Zum anderen e r- schöpfen sich die Gründe des angefochtenen Urteils nicht in einem schlichten Verweis auf die in den oa. Parallelverf ahren ergangenen Urteile; vielmehr hat das Landesarbeitsgericht die von ihm für maßgeblich erachteten Gründe wör t- lich wiedergegeben und um eigene Ausführungen, insbesondere zum Vorbri n- gen der Parteien in der Berufungsinstanz, ergänzt. Deshalb ist es unschä dlich, dass das Landesarbeitsgericht mit seinem Verweis auf das in einem Paralle l- ve r fahren ergangene Urteil der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden - 15 16 17 - 8 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 9 - Württemberg vom 27. Juni 2013 ( - 6 Sa 121/12 - ) eine Entscheidung in Bezug genommen hat, die zum Zeitp unkt der Revisionsbegründung durch den Kläger noch nicht veröffentlicht war. B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die B e- triebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 an den seit Rente nbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anz u- passen. I. Die Beklagte hatte gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftve r- lust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren na ch dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbe ginn des Klägers am 1. Juni 2008 - der 1. Juni 2011 gewesen. 2. Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Janua r eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2011 als Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unterne hmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anp assungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdi ngs eingehalten sein. 18 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 10 - Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mw N) . b) Der Klä ger bezieht seit dem 1. Juni 2008 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung nicht, sondern fand fünf Monate vor dem individuellen A n- passungsstichtag statt. II. D as Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2011 entgegenstand. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei seiner Anpassung s- entscheidung die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt seine wirtschaftliche Lage eine A n- passung der Betriebsrente nicht zu, ist er zur Anpassung nicht verpflichtet. a) Die wirtschaftlic he Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grund sätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren r epräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden. Entscheidend ist dabei die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unterne h- merische Entscheidungen anders getroffe n worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- 23 24 25 26 27 - 10 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 11 - bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksic ht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unte rnehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 23 mwN ) . b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapit al verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussich tliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) . Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Beklagte. Die Prüfung, ob die wirtschaftl iche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten en t- gegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich ge l- tenden Maßstab zu erfolgen. Für die Beklagte ergeben sich daher in dieser 28 29 - 11 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 12 - Hinsicht weder aus ihrer Einbindung in den A - Konzern n och aufgrund der im AGITA getroffenen Verrechnungspreisabrede Besonderheiten. Vielmehr sind auch der Beklagten eine hinreichende Eigenkapitalausstattung und eine ang e- messene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen an, welches als Arbeitgeber die entsprechende Verso r- gungszusage erteilt oder - wie die Beklagte - im Wege der Rechtsnachfolge übernommen h at. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit des Versorgungsschuldners und seiner Verpflichtung zur A n- passungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) . d) Die einem Unternehmen zuzubilligende angemessene Eigenkapitalve r- zinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Z uschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikoz u- schlag beträgt 2 % (vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 27 mwN). aa) Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abz u- stellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 28 mwN) . Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den ha n- delsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu b e- stimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind bei dem in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen B e- triebsergebnis die b etriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für b e- triebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind 30 31 32 33 - 12 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 13 - zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter k ann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Et was anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- luste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) . Darüber hinaus sind wirtschaftl iche Daten, die auf Entwicklu n- gen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmä ßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27) . bb) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erzielt hat, kommt es auf das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkap i- tal an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das gezeichn e- te Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrückl a- gen, Gewinn - /Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 24 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 46) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr is t von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkap i- tal zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und a n- schließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . cc) Das Eigenkapital kann nicht uneinge schränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. A nders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- 34 35 36 - 13 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 14 - zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuerersta t- tungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer B e- tracht (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 A BR 20/10 - Rn. 45 mwN) . e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungse ntscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 123, 319) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- se den geeigneten Einstieg (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgeno m- men werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 33) . 2. Danach durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 annehmen, dass sie aufgrund ihrer wir tschaftlichen Lage in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2014 keine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erreichen und ihr damit die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. Dabei kann offen - bleiben, ob die von der Beklagten ausweislich der von der Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresa b schlüsse für die Ja h re 2008 bis 2010 erzielten Betriebsergebnisse um einen sog. Su b sta n ze r ha l tun g s au f- wand zu reduzieren sind. Selbst wenn dieser Au f wand nicht e r trag s mindernd zu berücksichtigen wäre, würde dies nicht zu einer anderen B e we r tung führen. Zwar hat die Beklagte - ohne Berücksichtigung e i nes sog. Su b stanzerhaltung s- aufwands - in den Geschäf tsjahren 2008 und 2009 eine hinre i chende Eigenk a- 37 38 39 - 14 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 15 - pitalverzinsung erzielt. Allerdings hat sie im G e schäftsjahr 2010 keine ang e- messene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet. Dies rechtfe r tigte die Prognose, dass sie in der Zeit bis zum nächsten Anpa s sungsstic htag den Teuerungsau s- gleich nicht aus ihren Unternehmenserträgen würde finanzi e ren können. a) Die Beklagte hat im Geschäftsjahr 2008 - ohne Abzug des von ihr ge l- tend gemachten sog. Substanzerhaltungsaufwands iHv. 1.556.000,00 Euro - eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ihr im testierten Jahresa b- schluss ausgewiesenes Betriebsergebnis - vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 20.087,00 Euro - betrug 6.846.938,00 Euro. Ihr durc h- schnittliches Eigenkapital belief sich bei einem Ei genkapital zum Ende des G e- schäftsjahres 2007 iHv. 84.805.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2008 iHv. 91.631.881,00 Euro auf 88.218.440,50 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,76 %. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung demnach 6 %. b) Im Geschäftsjahr 2009 hat die Beklagte - ohne Berücksichtigung eines Substanzerhaltungsaufwands iHv. 1.699.000,00 Euro - ebenfalls eine ang e- messene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn - und Verlus t- rechnung betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Bekla g- ten in diesem Geschäftsjahr 7.645.845,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum 31. Dezember 2009 iHv. 99.140.746,00 Euro und damit einem durchschnittl i- chen Eigenkapital im Jahr 2009 iHv. 95.386.313,50 Euro betrug ihre Eigenkap i- talverzinsung 8,02 %. Diese lag oberhalb der angemessenen Eigenkapitalve r- zinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2009 eine Umlaufrendite von 3,1 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 5,1 %. c) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Bekl agte - auch ohne Berücksichtigung eines Substanzerhaltungsaufwands - keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet. 40 41 42 - 15 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 16 - aa) Nach dem testierten Jahresabschluss hat die Beklagte in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5. 519.102,00 Euro e r- zielt. Abzüglich der außerordentlichen Aufwendungen iHv. (minus) 2.795.023,00 Euro ergab sich - vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 35.621,00 Euro - ein Betriebsergebnis iHv. 2.724.079,00 Euro. Das durc h- schnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich - bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2010 iHv. 101.900.446,00 Euro - auf 100.520.596,00 Euro. Damit hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2010 eine E i- genkapitalverzinsung iHv. 2,71 % erzielt. Diese lag unter der ange messenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2010 eine Umlaufrendite von 2,4 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 4,4 %. bb) Das im Geschäftsjahr 2010 erzielte Betriebsergeb nis der Beklagten ist nicht um die außerordentlichen Aufwendungen iHv. 2.795.023,00 Euro erge b- nissteigernd zu bereinigen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats außerordentliche Au f- wendungen wegen ihres Ausnahmecharakters bei der Beurteilung der kü nftigen Ertragsentwicklung regelmäßig außer Acht zu lassen. Eine Ausnahme gilt alle r- dings dann, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 29; 30. Nove mber 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) . Diese Vorau s- setzungen sind im Streitfall erfüllt. Die im Jahresabschluss 2010 ausgewies e- nen außerordentlichen Aufwendungen der Beklagten werden auch in den Ja h- ren bis zum nächsten Anpassungsstichtag in vergleichbarer Höh e anfallen. Die außerordentlichen Aufwendungen sind darauf zurückzuführen, dass die Bekla g- te die laufenden Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften ers t- mals ab dem Geschäftsjahr 2010 nach dem durch das BilMoG geänderten § 253 HGB zu bewerten hatt e, Art. 66 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Handel s- gesetzbuch vom 25. Mai 2009 (im Folgenden EGHGB). Hieraus resultierte ein Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen iHv. (gerundet) 24.638.000,00 Euro. Nach Art. 67 EGHGB ist dieser Betrag bis spätestens zum 43 44 45 - 16 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 17 - 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens 1/15 anzusammeln. Die sich danach ergebenden jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen sind nach Art. 67 Abs. 7 EGHGB in der Gewinn - und Verlustrechnung unter e- chend verfährt die Beklagte. Damit werden bei der Beklagten durch die erfo r- de r liche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen auch in der Zeit bis zum 1. Januar 2014 jährlich außerordentliche Aufwendungen anfallen, die den im Jahr 2010 getätigten außerordentlichen Aufwendungen der Höhe nach entspr e- chen. d) Obgleich die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hatte, durfte sie zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 davon ausgehen , dass ihre wirtschaftliche Lage in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag 1. Januar 2014 eine Betriebsrentenanpa s- sung nicht zuließ. Die Eigenkapitalverzinsung der Beklagten war im Geschäft s- jahr 2010 auf 2,71 % gefallen. Maßgeblich hierfür waren vor allem die außero r- dentlichen Aufwendungen, die der Beklagten infolge der erforderlichen Zufü h- rungen zu den Pensionsrückstellungen entstanden waren. Ohne diese hätte die Beklagte ein Betriebsergebnis - vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - iHv. 5.519.1 02,00 Euro und damit eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung iHv. 5,5 % erzielt. Angesichts ihrer Verpflichtung, die erforderliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen iHv. insgesamt 24.638.000,00 Euro bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäft sjahr zu mindestens 1/15 anzusammeln, durfte die Beklagte daher annehmen, auch in den Jahren bis zum nächsten A n- passungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erzielen. e) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Entwicklung in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 bestätigt. In beiden Geschäftsjahren hat die Beklagte ausweislich ihrer geprüften und testierten Jahresabschlüsse keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. aa) Im Geschäftsjahr 2011 erwirtschaftete die Beklagte - vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 38.663,00 Euro und nach Abzug der außerordentlichen Aufwendungen für die Zuführung zu den Pensionsrückste l- 46 47 48 - 17 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 18 - lungen iHv. (minus) 3.742.56 6,00 Euro - ein Betriebsergebnis iHv. 2.685.918,00 Euro. Ihr durchschnittliches Eigenkapital im Jahr 2011 belief sich bei einem Eigenkapital zum 31. Dezember 2011 iHv. 104.547.700,00 Euro auf 103.224.073,00 Euro. Demgemäß betrug ihre Eigenkapitalverzinsung 2,6 % und lag damit unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2011 eine Umlaufrendite von 2,4 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 4,4 %. bb) Im Geschäfts jahr 2012 erzielte die Beklagte nach dem testierten Ja h- resabschluss ein Betriebsergebnis - vor Steuern vom Einkommen und vom E r- trag iHv. (minus) 665,00 Euro und nach Abzug der außerordentlichen Aufwe n- dungen für die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen i Hv. (minus) 2.742.566,00 Euro - iHv. 2.245.004,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum 31. Dezember 2012 iHv. 106.792.039,00 Euro und damit einem durchschnittl i- chen Eigenkapital im Jahr 2012 iHv. 105.669.869,50 Euro errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung d er Beklagten von 2,1 %. Diese lag ebenfalls unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3, 3 %. f) Soweit der Kläger behauptet, aufgrund der Verrechnungspreisabrede komme es zu einer konzerninternen Vorteilsverlagerung von der Beklagten auf andere Konzerngesellschaften, weil die Beklagte für ihre Leistungen, wenn sie sie nicht konzernintern, s ondern konzernextern erbracht hätte bzw. erbringen würde, höhere Umsatzerlöse hätte erzielen können oder erzielen könnte, rech t- fertigt dies keine andere Bewertung. Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Bet riebsrenten an den Kau f- kraftverlust nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist seine tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht eine fiktive Lage entscheidend, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) . Deshalb ist es für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen aus § 16 49 50 - 18 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 19 - BetrAVG herzuleitenden Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente vorliegen, unerheblich, dass die Beklagte höhere U msatzerlöse erzielt hätte, wenn eine für sie günstigere Verrechnungspreisabrede getroffen worden wäre. Entgegen der Auffassung der Revision kann damit auch keine tatsächliche Vermutung dahin bestehen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagt en besser ist, als es unter Geltung der im AGITA getroffenen Verrechnungspreisabrede der Fall ist. III. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers muss sich die Beklagte weder eine etwaig günstige wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaften noch die e iner anderen Konzerngesellschaft, insbesondere die ihrer Schwesterg e- sellschaft, der AGNS Niederlande, im Wege des Berechnungsdurchgriffs z u- rechnen lassen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Ab s. 1 BetrAVG trifft dasjen i- ge Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungsz u- sage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Ko nzern eingebunden ist (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 46 mwN) . Etwas anderes gilt, wenn dem Versorgungsschuldner im Wege des Berechnungsdurchgriffs die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zuzurechnen ist. Der B erechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der B e- triebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vo r- nehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunterne h- mens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb grundsätzlich e i- nen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung voraus (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) . Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassunge n grundsätzlich nicht - ent - gegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert aber nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 BetrAVG 51 52 - 19 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 20 - bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) . 2. Die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs liegen nicht vor. a) Ein Berechnungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Beherrschungs - oder eines Gewinnabführungsvertrags kommt nicht in Betracht. aa) Ein Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines Beher r- schungsvertrags scheidet von vorneherein aus. Der Kläger hat seine Behau p- tung, bei dem AGITA handele es sich um einen Beherrschungsvertr ag, in der Revision nicht aufrechterhalten, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich vorgetr a- gen, das AGITA sei kein Beherrschungsvertrag. bb) Ob ein isolierter Gewinn - bzw. Ergebnisabführungsvertrag einen B e- rechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage e ines anderen Konzernunte r- nehmens überhaupt rechtfertigen kann (vgl. zu den Bedenken BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 79 ff.) , kann dahinstehen. Der Kläger macht in der Revision nicht mehr geltend, das AGITA sei ein Gewinn - bzw. Ergebnisabfü h- rungsvert rag. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers entfaltet das AGITA auch keine einem Gewinnabführungsvertrag vergleichbaren Wirkungen. (1) Der (Teil - )Gewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn teilweise oder in vollem Umfang an eine andere Gesellschaft abzuführen. Dabei ist mit dem Gewinn der Jahresübe r- schuss iSv. § 275 Abs. 2 Nr. 20 und Abs. 3 Nr. 19 HGB gemeint, der ohne die Verpflichtung zur Gewinnabführung entstehen würde (vgl. Emmerich in E m- merich/Habersack Aktien - und GmbH - Konzernrecht 6. Aufl. § 291 Rn. 64; Gr i- goleit/Servatius AktG § 291 Rn. 64) . Da aufgrund der Verpflichtung zur Gewinnabführung keine oder nur g e- ringere Gewinne verbleiben, über deren Verwendung die zur Gewinnabführung ver pflichtete Gesellschaft entscheiden kann (MünchKommAktG/Altmeppen 3. Aufl. § 291 Rn. 143) , werden sowohl die Gewinnverwendungskompetenz der 53 54 55 56 57 58 - 20 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 21 - Gesellschaft als auch das Gewinnbezugsrecht der Anteilseigner insoweit g e- genstandslos (Langenbucher in K. Schmidt/Lu tter AktG § 291 Rn. 59; vgl. MünchKommAktG/Altmeppen aaO) . Hingegen hat der andere Vertragsteil bei Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags - sofern also nicht zusät z- lich ein Beherrschungsvertrag besteht - auf das Zustandekommen eines G e- winns und die Ergebnisfeststellung keinen Einfluss (Grigoleit/Servatius aaO Rn. 63) . Der isolierte Gewinnabführungsvertrag führt demnach nicht dazu, dass das andere Unternehmen die Höhe der Gewinne des zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmens beeinf lussen könnte. (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich der im AGITA vereinbarte Ve r- rechnungspreis für die konzerninternen Leistungen der Beklagten nach der vom abzüglich der Kosten ohne Aufschlag sowie abzüglich der Kosten mit Au f- einem Gewinnabführungsvertrag vergleichbaren Wirkungen entfalten. Durch die AGITA - Abrede verliert die Beklagte nicht ihr Rech t, über die Verwendung ihrer Gewinne zu entscheiden; die im AGITA getroffene Verrec h- nungspreisabrede wirkt sich vielmehr bereits bei der Gewinnentstehung aus. Die Verrechnungspreisabrede dient dazu, die Umsatzerlöse zu bestimmen, die die Beklagte aus den k onzernintern erbrachten Leistungen erzielt. Zwar kann das AGITA - wie die Beklagte in der Revision eingeräumt hat - nicht nur dazu führen, dass die Beklagte von ihrem Vertragspartner eine AGITA - Gebühr erhält, sondern umgekehrt auch dazu, dass die Beklagte ihrerseits Zahlungen an den Vertragspartner des AGITA leisten muss. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem AGITA nicht die Gewinnverwendung, sondern die Gewinnentstehung in der Weise gesteuert wird, dass die Beklagte grundsätzlich nur einen Gewinn iHv . 3 % der Kosten mit Mehrwert erzielt. Dieser Gewinn verbleibt ihr und ist nicht abzuführen. b) Die Beklagte muss sich eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaften oder ihrer Schwestergesellschaft, der AGNS Niederlande, auch weder unter dem Gesichtspunkt eines Berechnungsdurchgriffs im qualif i- 59 60 61 - 21 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 22 - ziert faktischen Konzern noch unter dem Gesichtspunkt eines existenzvernic h- tenden Eingriffs zurechnen lassen. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob sich durch die im AGITA getroffene Verrechn ungspreisabrede eine konzernspezif i- sche Gefahr verwirklicht hat, weil - so der Vortrag des Klägers - dadurch stets Betriebsergebnisse erzielt werden, die eine Anpassung der Betriebsrenten nicht hindert we r- den. aa) e- für die AGITA - Gebühr immer nur ein Gewinn iHv. 3 % auf die Mehrwertkosten ergebe, ist schon z weifelhaft, ob diese Behauptungen überhaupt zutreffen. Seit dem 1. Januar 2010 beträgt der Zuschlag auf die Mehrwertkosten nach dem AGITA zwar grundsätzlich nur noch 3 %. Die nicht hinreichende Eigenkapita l- verzinsung der Beklagten in den Jahren 2010 bis 20 12 beruht allerdings nicht f- grund der in Art. 66 Abs. 3, Art. 67 Abs. 1 EGHGB getroffenen Bestimmungen a b dem Jahr 2010 jährlich Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen in e r- heblicher Höhe vornehmen muss. Ohne Berücksichtigung dieser Zuführungen hätte die Beklagte im Jahr 2010 eine Eigenkapitalverzinsung von 5,5 %, im Jahr 2011 von 6,2 % und im Jahr 2012 v on 4,7 % und damit in diesen Jahren eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. bb) Dies kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls scheidet ein Berechnung s- durchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nach der Änderung der Senat s- rechtsprechung (BAG 15. Ja nuar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180) aus. Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 ( - 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des her r- schenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens 62 63 64 - 22 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 23 - aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - ; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] B GHZ 95, 330) . Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Lei s- tungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konze rnobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftl i- chen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassung s- schulden einstehen. Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentsche i- dung vom 16. Juli 2007 ( - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnung s- durchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Di es hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 ( - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest. cc) Ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesel l- schafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende K ompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) . Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt von einer Insolven z bedroht, sodass jedenfalls deshalb ein an diesen Grundsätzen orientierter Berechnungsdurchgriff ausscheidet. c) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Betriebsrentenanpassung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die Beklagte müsse sich die wirtschaftlich e Lage ihrer Muttergesellschaften bzw. der AGNS Niederlande im Wege des Berec h- 65 66 67 - 23 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 24 - ä- rung gegenüber der Beklagten enthalte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats eine harte konzerni n- terne Patronatserklärung geeignet sein, einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Patronin/nen zu rechtfertigen (vgl. dazu BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 59; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 43, BAGE 135, 344) . Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaf t- liche Lage der Patronin/nen kommt in diesem Fall aber nur in Betracht, wenn sich die Patronatserklärung auch auf künftige Betriebsrentenanpassungen e r- streckt. Hierzu hat der Kläger indes nicht schlüssig vorgetr agen. Das Landesa r- beitsgericht ist deshalb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, das Vo r- bringen des Klägers zum Vorliegen einer Patronatserklärung sei als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht hinreichend substantiiert. aa) Eine konzerninterne harte Patronatserklärung, die auch als Verlustd e- ckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet wird (MüKo - BGB/Habersack 6. Aufl. Vor § 765 Rn. 49; BGH 8. Mai 2006 - II ZR 94/05 - Rn. 10) , sichert im Zweifel allein das Risiko der Zahlungsunfähigke it des b e- günstigten konzernangehörigen Unternehmens ab. Zudem setzt die Verpflic h- tung der Patronin zur Ausstattung des begünstigten Unternehmens den B e- stand einer gesicherten Hauptforderung voraus. Da § 16 Abs. 1 BetrAVG keine unbedingte Anpassungspflicht regelt, mithin keine Anpassungsgarantie enthält, sondern nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung einräumt, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners be rücksichtigt (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 43) , müsste aus der Patronatserkl ä- rung deutlich hervorgehen, dass diese sich auch auf künftige Betriebsrentena n- passungen bezieht. bb) Dies hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Seine Behau ptung, die Vertragspartner des AGITA schuldeten der Beklagten aufgrund des AGITA eine Erstattung der Kosten mit Mehrwert, wobei zu diesen Kosten auch die Aufwe n- dungen für die Betriebsrentenanpassungen gehörten, reicht hierfür nicht. 68 69 70 - 24 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 25 - Die im AGITA vereinb arte Verrechnungspreisabrede ist lediglich ein Mi t tel zur Bestimmung der Höhe der konzerninternen Umsatzerlöse. Die Pers o- f- e Ausgesta l- tung der Verrechnungspreisabrede dazu führen kann, dass die Beklagte, wenn ihre externen Umsatzerlöse sämtliche Kosten mit Mehrwert zuzüglich der Ma r- m- satzerlöse erzielt mit der Folge, dass sie insoweit zur Zahlung an den Vertrag s- partner des AGITA verpflichtet ist. Die im AGITA getroffene Verrechnungsprei s- abrede soll - wovon auch der Kläger selbst ausgeht - außerdem sicherstellen, dass bei der Beklagten Gewinne verbleiben, di e von dieser nach deutschem Steuerrecht zu versteuern sind. Dass eine etwaige harte konzerninterne Patr o- natserklärung auch künftige Betriebsrentenanpassungen umfasst, ist nach di e- sem Zweck der Verrechnungspreisabrede fernliegend. d) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaften oder der AGNS Niederlande auch nicht mit E r- folg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen (zu den Vorau s- setzungen vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344 ) . Er hat nicht behauptet, die Muttergesellschaften der Beklagten oder die AGNS Niederlande hätten Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Anpassung der Betriebsre n- te ohne Rücksicht auf die wirtschaftlic he Lage der Beklagten begründen. Die im AGITA getroffene Verrechnungspreisabrede reicht hierfür nicht aus. e) Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch. aa) Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Landesarbeitsgericht dem B e- weisantritt des Klägers nach § 421 ZPO nicht nachgekommen ist und der B e- klagten nicht aufgegeben hat, das AGITA vorzulegen. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Beweisantritt des Klägers zutreffend als unzulässigen Ausfo r- schungsbeweis gewertet. 71 72 73 74 - 25 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 - 26 - Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserh e- bung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt als Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 46) . So verhält es sich hier. Der Kläger wollte sich durch die Einsichtnahme in das AGITA, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, erst die Kenntnis verscha f- fen, ob das AGIT A über die Verrechnungspreisabrede hinaus ggf. andere - für einen Berechnungsdurchgriff relevante - Abreden enthält. Die Behauptung des Klägers, das AGITA enthalte eine harte Patronatserklärung gegenüber der B e- klagten, ist - soweit es sich nicht ohnehin nu r um eine rechtliche Bewertung der von ihm vorgetragenen AGITA - Formel handelt - hinein erfolgt. bb) Auf die übrigen vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach alledem nicht mehr an. Sein als übergangen gerügtes Vorbr ingen - zu se i- nen Gunsten unterstellt - rechtfertigt, wie dargelegt, keine andere Entscheidung, § 561 ZPO. IV. Da der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsre n- te ausschließlich auf § 16 Abs. 1 BetrAVG stützt, hatte der Senat nicht zu pr ü- fen, ob sich ein Anspruch des Klägers ggf. unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes ergibt. Etwaige Schadensersatzansprüche waren nicht Streitg e- genstand des vorliegenden Verfahrens. Für die Entscheidung nicht erheblich war deshalb, ob durch die konkre te Ausgestaltung der im AGITA getroffenen Verrechnungspreisabrede die wirtschaftliche Lage der Beklagten in rechtlich zu beanstandender Weise so gestaltet wurde, dass eine Anpassung der Betrieb s- rente des Klägers nach § 16 BetrAVG ausgeschlossen wurde und d em Kläger dadurch Erfüllungsansprüche genommen wurden. 75 76 77 - 26 - 3 AZR 105/14 ECLI:DE:BAG:2015:210415.U.3AZR105.14.0 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Ahrendt Schmalz Busch 78
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