Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2016 Dritter Senat - 3 AZR 344/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 I. Urteil vom 13. Juni 2014 - 3 Ca 531/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 7. Mai 2015 - 18 Sa 47/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 3, § 16 Abs. 1 und Abs. 16 Abs. 3 Nr. 2 in der bis zum 30. Dezember 2015 gelte n- den Fassung, § 16 Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umse t- zung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. (BGBl. I S. 2553) ; BGB § 286 Abs. 1, § 288; Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie v om 21. Dezember 2015 Art. 1 Nr. 7, Art. 4 Satz 2 (BGBl. I S. 2553) ; VAG § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 76; Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die - DeckRV) vo m 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 342/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 344/15 18 Sa 47/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter , Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - 2 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlun g vom 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Rau und Becker für Recht erk annt: Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen und unter Zurüc k- weisung der Revision der Beklagten - das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 7. Mai 2015 - 18 Sa 47/14 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurüc k- weisung der Berufung der Beklagten - das Urteil des A r- beitsgerichts Ulm vom 13. Juni 2014 - 3 Ca 531/13 - tei l- weise abgeände rt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.480,66 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 41,01 Euro seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. M ai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, aus je 46,09 Euro seit dem 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, a us je 50,91 Euro seit dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, aus je 55,63 Euro seit dem 1. August 20 12, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, aus je 60,30 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013 , 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, aus je 64,91 Euro seit dem 1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Deze m- ber 2014 u nd 1. Januar 2015 sowie aus 4.289,98 Euro ab dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. - 3 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 4 - 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 monatlich 154,81 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus j e- weils 64,91 Euro sei t dem 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kl ä- ger für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstich tagen 1. Februar 2010 und 1. Februar 2013. Der im September 1938 geborene Kläger war vom 1. August 1969 bis zum 31. Januar 2001 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der B e- klagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 21./29. Ap ril 1969 zugrunde. Dessen § 8 bestimmt ua.: D wird nach den Bestimmungen der Betriebsverein - b a Mit Schreiben vom 8. Juni 1971 wandte sich die Personalabteilung der Arbeitgeberin unter der Überschrift Nach 2 - jähriger Betriebszugehörigkeit (d. h. immer zum 1. Januar oder 1. Juli) leistet die Firma einen freiwilligen Beitrag für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Sie haben daher ab dem 1.7. 71 die Wahl, entweder in unsere Pensionskasse der chemischen Industrie aufgenommen 1 2 3 - 4 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 5 - zu werden, (Arbeitnehmer - Beitrag: 2 % des Bruttogehaltes Arbeitgeber - Beitrag: 4 % des Bruttogehaltes), oder wir kleben für denselben Aufwand des Arbeitgebers (4 % des Bruttogehaltes) Höherversicherungsmarken zur Angestellten - Versicherung. Bitte teilen Sie uns umgehend mit, welche Form der Z u- Die Arbeitgeberin meldete den Kläger zum 1. Juli 1971 zur Pension s- kasse der chemischen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionskasse) - nunmehr firmierend als PKDW - als Mitglied zu deren Tarif A an. Die Satzung der Pensionskasse bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 (im Fo l- genden Satzung 1968) auszugsweise : I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 1) Die Pensionskasse wurde im Jahre 1930 gegründet; sie führt den Namen Pensionskasse der chemischen Industrie Deutsc h- lands und hat ihren Sitz in Duisburg und Berlin. 2) Die Pensionskasse ist ein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bau - sparkassen. 3) Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensione n nach Maßg a- be der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. Sie ist nach Art und Umfang ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung und hat die steuerrechtlichen Vorschriften über die Steuerbefreiung von Pension s- kassen zu beachten. § 3 Begriffsbestimmungen 1) Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen I n- dustrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als 4 - 5 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 6 - Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Fi r- men der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Zi f- fer 1). 2) Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossensc haft der chemischen I n- dustrie versichert sind. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie a) Vereine, Verbände und sonstige Institutionen, die der chemischen Industrie nahestehen und denen aus diesem Grunde vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, A n- gehörige zur Mitgliedschaft bei der Pension s- kasse anzumelden; b) die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellscha f- ten, Ein - und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. 3) Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertr a- ges im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, G e- schäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. 4) Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitgl ieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. 5) Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chem i- schen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). II. Mitgliedschaft - 6 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 7 - Ordentliche Mitglieder § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme 1) Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetz ungen vo r- liegen: a) ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehme n- den; b) ein Lebensalter von wenigstens 21 und nicht mehr als 55 c) der befriedigende Ausfall einer vertrauensärztl i- chen Untersuchung; d) die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldu n- gen. 2) In begründeten Ausnahmefällen können vom Vo r- stand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Fi r- men der chemischen Industrie auch ohne Anme l- dung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind. § 12 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit 1) Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mi t- glied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; III. Einnahmen der Kasse Tarif A § 18 Beiträge 1) Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des - 7 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 8 - pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgli e- derversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. 2) Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmi t- glied (Mitgliedanteil) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassenfirma einen höheren Anteil übernimmt. 3) Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Be i- träge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pens i- onsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwa l- tungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Beitragszahlung § 27 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1) Die Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erl o- schen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu g e- währen sind. 2) Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beitr ä- ge (Mitglied - und Firmenanteil) als Selbstschuldner ; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu § 66 Versicherungstechnische Bilanzen 1) Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten G e- schäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versi cherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherung s- technische Bilanz für den Gesamtbestand und die - 8 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 9 - Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversam m- lung vorzulegen. Hat eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon einer Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrückl a- ge 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilb e- stand erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Übersch uß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die z u- gunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu. Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entna hme aus der Sicherheitsrücklage des entsprechenden Teilbesta n- des auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsrücklage hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleiben - den Fehlbetrages für den betroffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicher ungsleistu n- gen herabzusetzen. 2) Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen. 3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsb e- hörde und treten, wenn nichts anderes be stimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. § 15a - später § 15b - der von der Pensionskasse verwendeten Allg e- meinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) sah die Möglichkeit der Zuweisung unbefristeter Gewinnanteile an die Mitglieder vor. Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse bis ins Jahr 2002 einige Male Gebrauch g e- macht. Die Arbeitgeberin zahlte zugunsten des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 31. Januar 2001 Beiträge ein, von denen entsprechend den Tari f- bedingungen für den Tarif A die Arbeitgeberin 2/3 und der Kläger 1/3 trug. Die Beiträge des Klägers wurden aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen gezahlt. Darüber hinaus leistete der Kläger - während des laufenden Arbeit s- verhältnisses mit der Beklag ten - in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 5 6 - 9 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 10 - 31. Dezember 2000 freiwillig zusätzliche Leistungen iHv. monatlich 150,00 DM an die Pensionskasse. In einem im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhandenen Merkblatt mit dem Stand 31. August 1976 ist ausgeführt, die Pensionskasse sei eine überb e- triebliche Versorgungseinrichtung speziell für die chemische Industrie. Es gehe um eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Bei der Pensionskasse sei ein Beitrag iHv. 2 vH des beitragspflichtigen Einkommens vom Mitg lied (Arbeitnehmer) und iHv. 4 vH von der Arbeitgeberin zu zahlen. Weiter ist darauf hingewiesen, dass beim Austritt der angesammelte Mitgliedsanteil ausgezahlt wird, der Firmenanteil hingegen verfalle. Liege eine nach dem Betriebsrente n- gesetz unverfallba re Anwartschaft vor, sei eine Kündigung ausgeschlossen. Schließlich erfolgt noch der Hinweis, dass Arbeitnehmer, die kein Interesse an der Pensionskasse hätten, wahlweise auch eine gleichwertige Lebensversich e- rung in Anspruch nehmen könnten. In einer a m 1 . März 2000 ge schloss enen Betriebsvereinbarung ist ua. bestimmt, dass die Arbeitgeberin - nach Wahl des Mitarbeiters - Beiträge zur Pensionskasse oder zu einer Lebensversicherung iHv. 4 vH des bereinigten Bruttoeinkommens zahlt; b ei der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse sind daneben vom Arbeitnehmer selbst Beiträge iHv. 2 vH zu entrichten. Die Pensionskasse erteilte dem Kläger jedenfalls bis einschließlich des i- lige Jahrespe nsionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt. Die vom Kläger e r- brachten zusätzlichen Leistungen sind in den Aufrechnungsbescheinigungen gesondert gekennzeichnet. Die PKDW ist eine reg ulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- 7 8 9 10 - 10 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 11 - punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- r ungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten ge mäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für di e einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der au f Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eine s Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitrag srückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten - 11 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 12 - entsprechend. Alle Maßn ahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Lei s- tungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Kläge r bezieht seit dem 1. Februar 2001 eine vorgezogene Alter s- pension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 14. Februar 2001 auf monatlich 1.407,70 DM (entspricht 719,75 Euro). Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitg liederversammlung vom 27. Juni 2003 die einer Herabsetzung unterliegenden Teile der Pensionska s- senleistungen zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 vH, zum 1. Juli 2007 um 1,37 vH, zum 1. Juli 2008 um 1,34 vH, zum 1. J uli 2009 um 1,31 vH, zum 1. Juli 2010 um 1,26 vH, zum 1. Juli 2011 um 1,21 vH sowie zum 1. Juli 2012, zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014 um j e- weils 1,20 vH herab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seine vorgez o- gene Alterspension - soweit diese nicht auf den von ihm gezahlten zusätzlichen freiwilligen Eigenbeiträgen beruht - herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraft verlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Februar 2010 und 1. Februar 2013. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, im dem die PKDW seine, auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Be i- trägen beruhende vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat . Die Arbeitg e- berin habe ihm eine Versorgungszusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt, weshalb sie die Kürzung durch 11 12 13 14 - 12 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 13 - die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Drittel der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht der Arbeitgeberin erfasse auch die Gewin n- anteile sowie den auf Eigenbeiträgen beruhenden Teil seiner vorgezogenen Alterspension. Die auf diesen Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension beziffert er mit 666,59 Euro. Bei der Berechnung dieses Betrags hat der Kläger neben den von ihm gezahlten freiwil ligen zusätzlichen Beiträgen auch die auf diesen Beiträgen beruhenden Gewinn anteile bis einschließlich für das Jahr 1999 herausgerechnet . Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflic h tet, seine vorgezogene Alterspension - soweit die se nicht auf freiwilligen zusätzlichen Eigenbeiträgen einschließlich der hierauf entfallenden Gewinna n- teile beruht - zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. Februar 2010 und 1. Februar 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kl ä- ger zum Anpassungsstichtag 1. Februar 2010 mit etwa 13,884 vH und zum A n- passungsstichtag 1. Februar 2013 mit weiteren 5,55556 vH. Seine maßgebliche Ausgangsrente müsse daher zum 1. Februar 2010 auf 759,14 Euro monatlich und zum 1. Februar 2013 auf 801,32 Euro mona tlich erhöht werden. Die B e- klagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Insgesamt ergebe sich für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2014 damit ein Nachzahlungsbetrag von 11.218,29 Euro sowie ab Januar 2015 eine um 232,12 Euro höhere monatliche Pension. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 an ihn 11.218,29 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus 61,54 Euro seit dem 1. Februar 2010, aus je 154,09 Euro seit dem 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2010, aus je 161,72 Euro seit dem 1. August, 1. Septe m- ber, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem ber 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2011, 15 16 17 - 13 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 14 - aus je 168,94 Euro seit dem 1. August, 1. Septe m- ber, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2012, aus je 176,03 Euro seit dem 1. August, 1. Septe m- ber, 1. Oktober , 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar, 1. Februar 2013, aus je 218,21 Euro seit dem 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2013 , aus je 225,20 Euro seit dem 1. August, 1. Sept e m- ber, 1. Oktober , 1. November, 1. Dezember 2013, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2014, aus je 232,12 Euro s eit dem 1. August, 1. Septem - ber, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2015 232,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab B e- ginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffa ssung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zugesagt, sondern lediglich eine Be i- tragszusage erteilt. Auf d iese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Zumindest erfasse eine etwa erteilte Versorgungszusage und damit eine mögliche Einstandspflicht nicht die G e- winnanteile. Jedenfalls sei die Klage unschlüssig; die d er B erechnung zugrunde gelegten Beiträge w ü rden mit Nichtwissen bestritten. Auch habe d ie Arbeitgeb e- rin dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt, sodass sie allenfalls hinsichtlich des aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teils der Alterspension einstandspflichtig sein könnte. Sie - d ie Beklagte - sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers - soweit sie auf den während der Dauer des Arbeitsverhältnisses e r- brachten Beiträgen beruhe - zu den Anpassungsstichtagen an den seit Rente n- 18 19 - 14 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 15 - beginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie von der Anpassungspflicht befreit. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückstä n- dige Pensionsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 iHv. 5.649,58 Euro brutto nebst Zinsen sowie ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich zum 31. Mai 2014 monatlich weitere 150,13 Euro brutto nebst Zinsen ab dem Ersten des Folgemonats beginnend mit dem 1. Februar 2014 und endend mit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Im Übr i- gen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 7.478,86 Euro brutto nebst Zinsen sowie ab dem 1. Januar 2 015 monatlich weitere 154,74 Euro brutto nebst Zinsen ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2015 und endend mit dem 1. Mai 2015 zu zahlen; die weiter gehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mi t seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mi t i h- rer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die Revision des Kläger s ist nur in geringem Umfang begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 20 10 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstand s- pflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene B eiträge des Klägers f i- nanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Februar 20 10 und 1. Februar 201 3 verpflichtet. 20 21 - 15 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 16 - I. Die Bekla gte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2010 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- ten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf . zu verscha f- fen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/ 12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Verso r- gung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbei t- geber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderli che n- falls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausg estaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 22 ff.) . 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine Beitragszusage e r- teilt. Die Einstands pflicht umfasst nicht die auf den nach der Satzung der Pe n- sionskasse verbindlich vorgesehenen Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen, jedoch die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden unbefristet z u- gewiesenen Gewinnanteile. 22 23 24 - 16 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 17 - a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebliche Alter s- versorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte. aa ) Zwar hat die Rechts vorgängerin der Beklagte n dem Kläger nicht au s- drücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. In § 8 des Arbeitsvertrags vom 21 . /29. April 1969 ist lediglich b e- stimmt, dass der Kläger nach den Bestimmungen der Betrieb svereinbarung in die Pensionskasse aufgenommen wird . bb) Die Arbeitgeberin hat den Kläger jedoch entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen er teilt. Dies hat das La n- desarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhob e- nen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung erforderte die Au f- nahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufz u- nehmenden Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968) . Vorausse t- zung für die ordentl iche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufna h- meantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 2 Satzung 1968) . Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbei t- nehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm . § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse nicht l e- diglich zum Ausdruck, si ch ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pe n- sionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen d a- 25 26 27 28 29 - 17 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 18 - mit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage d er von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorie n- tierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbe itgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf A l- ters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorie n- tierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchfüh rungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dü r- fen diese, sofern keine anderweitige n Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu versteh en geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pe n- sionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der P ensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung de r Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr konkludent zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende L eistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherung s- rechtlicher Bedeutung. Das gilt auch, wenn die Zusage - wie vorliegend - bereits vor dem I n- krafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersv ersorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) am 22. Dezember 1974 erteilt wu r- e- ten des Betriebsrentengesetzes und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung lediglic h gesetzlich anerkannt. b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil 30 31 - 18 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 19 - seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbe itgeberin beruht. Die Versorgungszusage erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, de m eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen . aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gese tze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzliche n Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse e r- bringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beitr ä- gen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. B e- triebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemac ht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen b e- ruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche A l- tersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden ( ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 35 ff. ) . 32 33 - 19 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 20 - cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Alt ersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co - Finanzierung der Pens i- o nskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entspreche n- de, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende mit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklä rung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschwe i- gend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch d ie auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhe n- den Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Besti m- mung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf de n Beiträgen der 34 35 36 - 20 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 21 - Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der g e- setzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verst ehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah , tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Lei s tungsversprechens auslösen konnte. (3) Die Darlegungs - und Beweisl ast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen. Zwar beinhaltete die Leistungszusage d er Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedi n- gungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höh e der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalende r- jahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Be i- träge für den Tarif A zu einem Drittel vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu zwei Dritteln von der Kassenfi rma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzi e- rung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt : BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen 37 38 39 - 21 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 22 - (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 64/14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Besti m- mung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensio nskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbe i träge der Arbeitnehmer an. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass sich aus der im Arbeitsve r- trag vom 21./29. April 1969 erwähnten Betriebsvereinbarung eine Umfassung s- zusage ergibt . Der Kläger hat diese Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt und die Beklagte hat deren Existenz in Abrede gestellt . Der Inhalt einer solchen B e- triebsvereinbarung ist deshalb nicht feststellbar. Dies geht zulasten des Kl ä- gers. Aus dem Schreiben vom 8. Juni 1971, dem Me rkblatt Stand 31. August 1976 und der späteren Betriebsvereinbarung vom 1. März 2000 ergibt sich k e i- ne Umfassungszusage. Das Schreiben vom 8. Juni 1971, das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung zeigen, dass die Arbeitgeberin sowohl im Fall der Wahl der V ersorgung über die Pensionskasse als auch bei der Wahl der Versorgung über eine Direktversicherung oder der Höherversicherung in der Angestellten - Versicherung stets einen Beitrag zur Altersversorgung der Arbeitnehmer iHv. 4 vH leisten wollte. Sowohl das Sc hreiben vom 8. Juni 1971 als auch das Mer k- blatt und die Betriebsvereinbarung gehen von einer gleichwertigen Versorgung der Arbeitnehmer aus. Diese Gleichwertigkeit folgt daraus, dass die Arbeitgeb e- rin eine wirtschaftliche Leistung erbringen wollte, die auf Beiträgen iHv. 4 vH des versorgungsfähigen Einkommens beruht. Nur in diesem Umfang kann für sie eine Verpflichtung entstehen. 40 41 - 22 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 23 - c ) Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst ihre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch die von der PKDW dau erhaft gewährten Gewinnanteile , soweit sie auf die Arbeitgeberb eiträge bezogen sind. Das Ve r- sorgungsversprechen der Arbeitgeberin, das durch die Anmeldung des Klägers zum Tarif A bei der Pensionskasse gegeben wurde , umfasst auch die unbefri s- tet gewährten Gewinnanteile wie § 15a AVB (später § 15b AVB) sie vors i eh t . Die Überschussbeteiligung ist Teil des Versorgungsversprechens, soweit sie auf die Beiträge der Arbeitgeberin bezogen ist. Die unbefristet gewährten G e- winnanteile bestimmen nach der Satzung und d en AVB die Höhe des Verso r- gungsversprechens der Arbeitgeberin . Die in ihrer Gewährung liegenden Cha n- cen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. Die dauerhaft zugewi e- senen Gewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich durch die aufsichtsrechtl i- chen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der Beklagten abhängig. Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild zur Leistungsherabsetzung. d ) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integrale r Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich : BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem e n t- spricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchfü h- rungsweg s ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. e ) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verw altung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- 42 43 44 - 23 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 24 - ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. s- s- legung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft , wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Beklagte wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftl i- chen Handlungsfreiheit noch in i hrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten B e- rufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungs träger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 5 5 f., BAGE 149, 212) . 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 20 10 bis zum 31. De zember 201 4 iHv. insgesamt 3.19 0 ,68 Euro brutto verlangen. a) Die auf den Beiträgen der Beklagten einschließlich der hierauf entfa l- lenden anteiligen Gewinnzuschläge beruhende Pensionskassenrente des Kl ä- gers belief sich zum 1. Februar 2001 auf 444,39 Euro. Ausgehend von der Au f- rechnungsbescheinigung 1999, der Aufstellung und Berechnung des Klägers hinsichtlich seiner zusätzlichen freiwilligen Eigenbeiträge und des Pensionsb e- scheids vom 14. Februar 2001 beläuft sich die ungekürzte Jahrespension ab dem 1. Feb ruar 2001 auf 19.371,97 DM. Dieser Wert ist um den Betrag zu mi n- dern, der sich aus den freiwilligen zusätzlichen Eigenbeiträgen des Klägers ergibt. Auf diesen Beiträgen beruht eine ungekürzte Jahrespension iHv. 1.430,55 DM. Die vom Kläger in seiner Berechn ung aufgeführten Beiträge stimmen bis zum Jahr 1999 mit der Aufrechnungsbescheinigung überein. Der Kläger hat darüber hinaus noch den im Jahr 1999 gewährten Gewinnanteil iHv. 2,5 vH berücksichtigt, der in der Aufrechnungsbescheinigung 1999 noch gar 45 46 - 24 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 25 - nicht a usgewiesen ist. Es ist bekannt (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - ) , dass es im Jahr 1999 noch einen Gewinnanteil iHv. 2,5 vH gab. Des Weiteren hat der Kläger selbst vorgetragen, auch im Jahr 2000 habe er noch monatlich 150,00 DM und damit insgesamt 1. 800,00 DM freiwillige zusätzliche Eigenbeiträge geleistet. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich eine ungekürzte Pensionskassenrente ohne die freiwilligen zusätzlichen Eigenbe i- träge iHv. 17.941,42 DM (19.371,97 DM - 1.430,55 DM). Diese ungekürzte Ja h- respension ist wegen der um 32 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme um 12,8 vH (32 Monate x 0,4 vH/Monat) und damit um 2.296,50 DM auf noch 15.644,92 DM (17.941,42 DM - 2.296,50 DM) zu kürzen. Die Einstandspflicht der Beklagten beschränkt sich jedoch au f den auf den Beiträgen der Arbeitg e- berin beruhenden Teil der Pensionskassenrente und damit auf zwei Drittel di e- ses um die freiwilligen zusätzlichen Eigenbeiträge bereinigten Betrags, dh. auf jährlich 10.429,95 DM (15.644,92 DM x 2/3) und damit monatlich 8 69,16 DM. Damit ergibt sich eine auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhende vorgezogene Alterspension einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile iHv. 444,39 Euro monatlich. b) Diese vorgezogene Alterspension iHv. 444,39 Euro wurde ab dem 1. Juli 2003 um 1,40 vH (6,22 Euro) auf 438,17 Euro, ab dem 1. Juli 2004 um 1,40 vH (6,13 Euro) auf 432,04 Euro, ab dem 1. Juli 2005 um 1,40 vH (6,05 Euro) auf 425,99 Euro, ab dem 1. Juli 2006 um 1,40 vH (5,96 Euro) auf 420,03 Euro, ab dem 1. Juli 2007 um 1,37 vH (5,75 Euro) auf 414,28 Euro, ab dem 1. Juli 2008 um 1,34 vH (5,55 Euro) auf 408,73 Euro, ab dem 1. Juli 2009 um 1,31 vH (5,35 Euro) auf 403,38 Euro, ab dem 1. Juli 2010 um 1,26 vH (5,08 Euro) auf 398,30 Euro, ab dem 1. Juli 2011 um 1,21 vH (4,82 Eu ro) auf 393,48 Euro, ab dem 1. Juli 2012 um 1,20 vH (4,72 Euro) auf 388,76 Euro, ab dem 1. Juli 2013 um 1,20 vH (4,67 Euro) auf 384,09 Euro und zum 1. Juli 2014 nochmals um 1,20 vH (4,61 Euro) auf 379,48 Euro gekürzt . c) Für die Zeit ab dem 1. Januar 201 0 kann der Kläger von der Beklagten die Differenz zwischen der auf Beiträgen der Beklagten einschließlich der hi e- rauf entfallenden Gewinnanteile beruhenden vorgezogenen Alterspension iHv. 47 48 - 25 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 26 - 444,39 Euro und von der PKDW tatsächlich gezahlten Alterspension ver langen. Diese Differenz beläuft sich ab dem 1. Januar 2 010 bis zum 30. Juni 2010 auf 41 ,01 Euro (444,39 Euro - 403,38 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 46,09 Euro (444,39 Euro - 398,30 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2011 bis z um 30. Juni 2012 auf 50,91 Euro (444,39 Euro - 393,48 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 55,63 Euro (444,39 Euro - 388,76 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 60,30 Euro (444,39 Euro - 384,09 Euro) mona tlich und ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 64,91 Euro (444,39 Euro - 379,48 Euro) monatlich. Danach ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag iHv. 3.190,68 Euro (41,01 Euro/Monat x 6 Monate = 246,06 Euro; 46,09 Euro/Monat x 12 Monate = 553,0 8 Euro; 50,91 Euro /Monat x 12 Monate = 610,92 Euro; 55,63 Euro/Monat x 12 Monate = 667,56 Euro; 60,30 Euro/Monat x 12 Monate = 723,60 Euro; 64,91 Euro/Monat x 6 Monate = 389,46 Euro). 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. II. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tag en 1. Februar 20 10 und 1. Februar 2013 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, d ass die Anpassung s- pr ü fungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG aF) entfa l- len war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers a n den Kaufkraftverlust zu den zwei Anpassung s- stichtag en nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen de s Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - auf 13,89 vH zum 1. Februar 2010 und auf 20, 23 vH zum 1. Februar 2013 . Die Beklagte ist deshalb verpflichtet , wegen der vorzunehmenden Anpassungen an den Kläger weitere 4. 289 , 9 8 Euro zu za h- len. 49 50 51 - 26 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 27 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Kl ä- gers zu den Anpassungsstichtag en 1. Februar 20 10 und 1. Februar 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen war. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu ents cheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform - , die laufende Leistungen der betrieblic hen Altersversorgung zugesagt haben. b) Die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte war auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Diese Bestimmung galt nicht für laufende Versorgung s- leistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670 ) am 16. Mai 1996 erteilt wurden ( dazu ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212) . Daran hält der Senat fest. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF war ua. Voraussetzung für die Ausnahme von der Anpassungs prüfungs - und - entsc heidungs pflicht, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der DeckRV fes t- gesetzte Höchstzins satz nicht überschritten wird. Es sollte also schon bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass die DeckRV einen Höchstzinssatz vorsah und dies er sollte dann angew and t werden . Eine solche Berücksichtigung war erst nach dem Inkrafttreten der DeckRV möglich. Das Betriebsrentengesetz enthielt insoweit eine dynamische Verweisung. Eine Festlegung der Pension s- kasse auf den jeweiligen Zinssatz nach der DeckRV vor deren Inkrafttreten schied naturgemäß aus. Es ist insoweit unerheblich, d ass möglicherweise die vor dem Inkrafttreten der DeckRV von den Pensionskassen ihre n Berechnu n- 52 53 54 - 27 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 28 - g en zugrunde gelegten und aufsichtsrechtlich genehmigten Zinssätze unter dem m it Wirkung ab dem 16. Mai 1996 erstmals festgesetzten Zinssatz nach der DeckRV lagen (aA Döring BB 2016, 2933) . c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Februar 2010 und zum 1. Februar 2013 vorzunehmen, ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen. aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Re n tenbestand entfallende Überschu ss an teile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Den bislang in der Bestimmung enthaltenen 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst abe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchs t- zins hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2015 aufgehoben (Art. 4 Satz 2 iVm. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes) . Damit ha t er der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entz o- gen. F ür Anpassungsprüfungen ab dem 3 1. Dezember 201 5 kann die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF kommt dagegen für vor dem 31. Dezember 2015 liegende Anpassungsstichtage nicht zur Anwendung, weshalb für diese Anpassungsstichtage § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF in der Auslegung des S e- nats weitergilt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfaltet insoweit keine Wirkung ( vgl. etwa ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 64) . Dies ergibt die Au s- legung der Neuregelung. 55 56 - 28 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 29 - bb) Würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF auch auf Anpassungsstichtage vor ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 ang ewandt, läge darin eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Neuregelung. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz legt dabei Anpassungsstichtage fest, an denen der Arbeitgeber diese Entscheidung zu treffen hat und bei Vorliegen de r gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Erhöhung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der von § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgegebene Stichtag steht nur begrenzt zur Disposition der Parteien (BAG 8 . Dezember 2015 - 3 AZR 475/14 - Rn. 14; 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 16 f.) . Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügun g stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler : BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27; 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 - Rn. 28) . Deshalb kommt e i- ner Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassun gsentscheidung wesentl i- che Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 BetrAVG herg e- leiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerh ö- hung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326) . Auch bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind au s- schließlich die am Anpassungsstichtag bereits veröffentlichten Indizes heranz u- ziehen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 85 9/09 - Rn. 28 f., BAGE 138, 213) . Entscheidend dafür, ob ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Anpa s- sung seiner laufenden Leistungen besteht, ist damit auch die an diesem Tag bestehende Rechtslage. cc) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Ums etzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Reg e- lungen. Ausgehend vo n de m Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab i h- 57 58 59 - 29 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 30 - rem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler Schreckling - Kreuz/Kreu z AuR 2016, 399; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176) , bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung kl a- rer Anhaltspunkte , die sich aus de m Wortlaut, der Systematik und de m ua. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Re gelungszweck ergeben können . So l- che Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG . ( 1 ) Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF und Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 enthalten keine Hinweise auf ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung. Vielmehr wird deren Geltung ab dem T ag nach der am 30. Dezember 2015 erfolgten Verkündung des Gesetzes angeordnet. ( 2 ) D er systematische Zusammenhang gibt keine Anhaltspunkte für ein rückwirkendes Inkrafttreten. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie v om 21. Dezember 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber das zeitnahe I n- krafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erreichen wollte, denn die übrigen Regelungen in Art. 1 und Art . 2 des Gesetzes treten erst am 1. Januar 2018 und damit mehr als zwei Jahre später in Kraft. Für ein rückwi r- kendes Inkrafttreten der Neur egelung folgt hieraus jedoch nichts. Ein zeitnahes Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung spricht für sich genom men nicht für ihr rückwirkendes Inkrafttreten. Gerade wenn eine Regelung die Rechtslage nur zukunftsgerichtet mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten ändert, kann ein züg i- ges Inkrafttreten geboten sein. Zudem fehlt es in den übrigen Regelungen des Gesetzes zu r Umse t- zung der EU - Mobilitäts - Richtlinie an einer Regelung der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Auswirkungen dieses auf bereits getroffene - positive - Anpassungsentsche i- dungen von Arbeitgeber n oder diese ersetzende Entscheidungen von Gerichten hätte haben sollen. 60 61 62 63 - 30 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 31 - (3) Das Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzl i- che Neu - Konzeptionierung. Die gesetzliche Neuregelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 30. September 2014 ( - 3 AZR 617/12 - ua.; dazu Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Sc hreck l ing - Kreuz/ Kreuz AuR 2016, 399) . Die vom Senat angenommenen Wirkungen der Reg e- lung eines Zinssatzes durch die DeckRV sollten beseitigt werden. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht dadurch getan, dass er der Festsetzung dieses Zin s- satzes durch die De ckRV im Recht der Betriebsrentenanpassung eine andere Wirkung beigemessen hat als der Senat. Vielmehr hat er die bislang gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung eines durch die DeckRV geregelten Höchstzin s- satzes vollständig aufgehoben. Dies entsprach unter keinem Gesichtspunkt der vorher geltenden Regelung (aA Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603) . Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Vorgängerregelung - entgegen der Rechtsprechung des Senats, auf die der Gesetzgeber reagiert hat - unbe grenzte Rückwirkung hatte (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176) . (4) Auch die Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert kein rückwirkendes Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF. Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu sch affen (vgl. BT - Drs. 18/6283 S. 13) , ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung e r- reicht. Durch die Neuregelung nur für künftige Anpassungsstichtage ergibt sich Planungssicherheit für Neuzusagen. Für bereits bestehende Zusagen ist die Rechtslage ebenfalls klar und berechenbar und zwar auch, soweit Anpa s- sungsstichtage vor dem 31. Dezember 2015 betroffen sind. Etwas anderes folgt zudem nicht daraus, dass die Neuregelung auch der Absicherung der betrieblichen Altersversorgung dienen soll. Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hat auch ohne ihr rückwirkendes Inkrafttreten erhebliche Auswirkungen. Es ist daher unzutreffend, dass dieses Ziel der Ne u- 64 65 66 67 68 - 31 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 32 - regelung ohne eine Rückwirkung völlig verfehlt oder in erheblichem Umfang beeinträchtigt würde (aA Greiner/Bit zenhofer NZA 2016, 1176) . ( 5 ) Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien für die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung keine hinreichenden Anhalt s- punkte . Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregel ung die Anpassungsprüfungspflicht ausnahmslos für alle bestehe n- den und künftigen Zusagen entfällt (BT - Drs. 18/6283 S . 13) , ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Anpassungsprüfungsp flicht für bestehende und künftig erst erteilte Versorgungszusagen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt und dies insbesondere ohne Rücksicht auf den vom Senat angenommenen Stichtag 16. Mai 1996, an dem die DeckRV in Kraft trat, gilt . Daraus ist aber kein A n- haltspunkt dafür zu entnehmen, dass Anpassungsprüfung en, die vor dem I n- krafttreten der Neuregelung am 31. Dezember 2015 durchzuführen waren, a n- hand der Neuregelung vorzunehmen sind, die zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht galt. Für eine Rüc kwirkung der Neufassung auf bereits abgelaufene Prüfungszeitpunkte ergibt sich daraus jedenfalls nichts. Zwar ist das in dem ursprüngliche n Referentenentwurf aus März 2015 in der Begründung noch enthaltene Wort , wonach die Anpassungs prüfung s- (vgl. Diller/Zeh NZA 2016, 75 ; Döring BB 2016, 2933 ) , in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit der nach Art. 76 GG das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde, nicht mehr enthalten. Dies beruht auf einer Anregung der A r- beitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Stellungnahme vom 15. Mai 2015 dort S. 14 f.) , die eine Rückwirkung der Neuregelung für zurüc k- liegende Anpassungsstichtage anstrebte. Der in der Stellungna hme als Rückwirkung der Neuregelung ausdrüc k- lich ins Gesetz aufzunehmen, ist aber im eigentlichen Gesetzgebungsvor - haben nicht aufgegriffen w o rde n (vgl. Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176 ; Schreckling - Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399 ) . Auch in der Anhörung der Sachve r- 69 70 71 - 32 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 33 - ständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachve r- ständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Arbeit und Soziales (BT - Drs. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung de u- tenden Hinweis. dd ) Auf die Frage, ob bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF eine echte oder ein e unechte Rückwirkung vorläge und ob di e dafür verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, kommt es danach nicht an. d) Ebenso ist es unerheblich, ob die auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erforderliche Voraussetzung, dass ab dem Rentenbeginn sämtl i- che auf den Rent enbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, vorliegend erfüllt ist . 2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Februar 2010 und zum 1. Februar 2013 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies waren - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Fe bruar 200 1 - der 1. Februar 200 4 , der 1. Februar 20 07, der 1. Februar 2010 und der 1. Februar 201 3 . 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klä gers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtag en 1. Februar 2010 und 1. Februar 201 3 nicht entgegenstand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die B e- klagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der 72 73 74 75 - 33 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 34 - Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte nicht gewandt. 4. D er Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Februar 2010 beläuft sich - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - auf 1 3 , 8 9 vH und zum 1. Febr uar 2013 auf 20, 23 vH . D eshalb kann der Kläger ve r- langen, dass seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende monatliche Ausgangsrente iHv. 444,39 Euro brutto ab dem 1. Februar 20 10 um monatlich 61,73 Euro brutto auf monatlich 506,12 Euro brutto und zum 1 . Februar 2013 um 89,90 Euro brutto auf 534,29 Euro brutto angehoben wird. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksic htigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Se nats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG au f den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt ve r- öffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diese m Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog . Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Ind i- zes berechnet; für Zeiträume, die vo r dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Ve r- braucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in 76 77 78 - 34 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 35 - dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Ei nkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Reche n- schritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten vo n Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (B asis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten R e- chenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassung s- stichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rente n- beginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Februar 20 10 auf 13,89 vH , weshalb die Betriebsrente des Klägers um 61,73 Euro brutto monatlich zu erhöhen war. Zum Anpassungsstichtag 1. Februar 20 10 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) be trug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von V ier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbraucherpreisi ndex für Deutschland ist sodann der für Januar 200 1 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 1 07 ,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 9 4 , 04 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Januar 20 10 gültigen Ve r- 79 80 - 35 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 - 36 - braucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 107, 1 . Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Februar 20 10 eine Steigerung von 1 3 , 89 vH ([1 07 , 1 : 9 4 , 04 - 1] x 100). Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Kl ä- gers monatlich 444,39 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpa s- sungsbedarf von 1 3 , 89 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 506,12 Euro (444,39 Euro x 1,1389) brut to. c ) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag 1. Februar 20 13 beläuft sich nach dem zuvor geschilderten R e- chenweg auf 20, 23 vH . Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Au s- gangsrente des Klägers monatlich 444,39 Euro brutto be trug , errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 20, 23 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 534,29 Euro (444,39 Euro x 1,2023) brutto. Dies führt zu einer Erhöhung der Ausgangsrente um 89,90 Euro brutto im Monat. 5. Danach kann der Kläg er aufgrund der Anpassungsverpflichtung der Beklagten ab dem 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2013 eine monatlich um 61,73 Euro und vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 eine um m o- natlich 89,90 Euro höhere Betriebsrente von der Beklagten verlange n. Danach stehen dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 infolge der Pflicht der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers weitere 4.289,98 Euro (61,73 Euro/Monat x 36 Monate + 89,90 Euro/ Monat x 23 Monate) zu . 6 . Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des U r- teils, mithin ab dem 1 4 . Dezem ber 201 6 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassung s- forderungen kann der Kläger hingegen kei ne Verzugszinsen geltend machen, weshalb der Kläger sie in der Revision auch nicht mehr begehrt hat. 81 82 83 84 - 36 - 3 AZR 344/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Rau Becker 85
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