Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 Dritter Senat - 3 AZR 183/16 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 14. Juli 2015 - 11 Ca 15566/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 26. Januar 2016 - 9 Sa 786/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 183 /16 9 Sa 78 6 /15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägeri n, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- ha ndlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 3 - Die Revision der K lägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 26. Januar 2016 - 9 Sa 786/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein A nspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 199 3 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffe ntlichen Rechts. Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindeste ns zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollen dung des 17. Lebensjahr s e ine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Verso r- gungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungska s- se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte gelten den Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im B ankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilig e Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein G e- sundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ve r- sorgungsve r trag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenr echtlichen Grundsätzen zu gewä h- ren. Zudem regelt der Vertrag An sprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der B e- züge im Krankheits fall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitne h- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 4 - mer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtl inien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der ertrag ua.: Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, e rhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Ve rsorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternati ve 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte B ezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicheru ng zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. 4 - 4 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 5 - - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für A rbeitnehmer, die mit der Beklagten einen Versorgungsvertrag a b- geschlossen hatten, erteilten das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsmi nisterium des Innern am 11./24. März 1993 einen allgemeinen Gewährleistungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 (nunmehr: Satz 3) SGB VI. Hierin heißt es: gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, daß den Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozen t- rale - rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - , denen eine Versorg ung nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert wird, ab diesem Zeitpunkt Anwartschaft auf lebenslängliche Ve r- sorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamte n- rechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Diese Beschäftigten sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ab dem Zei t- punkt der Verleihung dieser Anwartschaft in der gesetzl i- Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in e r- hebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. ru nd zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantie r- ten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersve r- sorgung neu zu gestalten. In einer Intra net - Veröffentlichung vom 22. Juli 2009 5 6 7 - 5 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 6 - wurden die Arbeitnehmer n g Betriebliche A l- tersversorgung/ AT - hierüber unterrichtet. In der Veröffentl i- r- betriebliche Altersv ersorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt Der Entscheidung der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Ma i 2009 zugrunde, das - abweichend von fr üheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- r auf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. Novem ber 2009 eine zum 1. m- 2009). Diese war im Intranet der Beklagten abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes ger e- gelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragb ar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt dies e Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die 8 - 6 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 7 - Grundsätze der V erteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 r- 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. An wartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betro ffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr , ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversich erungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - Ve wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellung s- - 7 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 8 - h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwische n der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gung sanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern d ie b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten 4. Beschä ftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. 2 wird nachträglich Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 wies die Beklagte ihre Arbeit - nehmer darauf hin, dass zur eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, in der ab s o- fort wich tige Dokumente - ua. die DV 2009 und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu diesem Thema - zu finden seien. 9 - 8 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 9 - Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der B e- klagten vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die B e- klagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren . Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der B e- klagten veröffentlicht en Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommuniziert en Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diese n V eransta l- tungen der BayernLB - die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentat i- on heißt es auszug sweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) 10 11 - 9 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 10 - Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - s- l- - Stand Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der F: Direktzusage (Unkündba rkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen - Ver - sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaft aus der betrieblichen Altersverso r- gung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin enthalten m- menhang mit dem Wert der bAV - Versorgungsanwartschaft und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten. Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichu ngen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingun gen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! A: Die Zusagen des Versorgungsrechts (vertragliche Direktzusage) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetzt und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s 12 - 10 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 11 - s- recht Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von Direktzusagen folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätt en erhalten mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum Dienstzeitende mit 65. l- k u lation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließe n? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherung s- befreiung ergeben hat. Die Sozialversicherung s- befreiung i st in den Sozialgesetzbüchern geregelt Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt. Beihilfe: F: Als bereits Privatversiche rter wäre ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berec h- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: 13 - 11 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 12 - Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Informa tionen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgu ngsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versor gungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service einge bracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen - 12 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 13 - Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wech se l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des ver sorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstv e r- einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAV G bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstü tzungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn - 13 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 14 - die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalse nde eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklä rung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen bei gefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 u Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhal t Kenntnis genommen zu haben: b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unt erschrift (Vor - und Nachname) 14 - 14 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 15 - Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung d ieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteil ung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie ____ _____________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und 3b enthielt neben einer Empfa ngsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich ve rbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum vom 8 . Februar 2010 unterzeichnete die Klägerin die in der Anlage 3a enthaltene Empfang sbestätigung und mit Datum vom 3 . März 2010 terzeichnete Anl a- ge 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte. Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ( ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Beklagten eine b e- 15 16 17 - 15 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 16 - triebliche Übung auf Ab schluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Beklagten verfügt, eine gute Beurteilung d urch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeiti ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss e i- nes Versorgungs vertrag s. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen stell te mit Schreiben vom 16. Juli 2012 fest, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer, mit denen die Beklagte auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen einen Versorgungsvertrag abschließt, weiterhin vom Gewährleistungsbescheid vom 11./24. März 1993 erfasst und damit in der gesetzlichen Rentenversich e- rung sozialversicherungsfrei sind. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse ihr ebenfalls den Abschluss eines Versorgungsvertrags anbieten. Die von ihr unterzeichnet e Anlage 3a ändere hieran nichts. Das von der Beklagten darin unterbreitete Angebot beziehe sich nur auf die Überführung der bei der Verso r- gungskasse erworbenen Anwartschaften und die Teilnahme an der VO 2010 . Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe die Klägerin dem Schreiben nicht entnehmen müssen. Eine etwaige in der Anl a- ge 3a enthaltene Bestimmung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB , sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangeme s- sen , da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgung s- rec h te zur Folge habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr mit Wirkung vom 1. Oktobe r 201 3 in Ergänzung zum bestehenden Arbeit s- vertrag vom 1. April 199 4 den Abschluss eines Verso r- gungs vertrags wie folgt anzubieten : § 1. Zusage. Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei 18 19 20 - 16 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 17 - Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie i h- ren H interbliebenen (Witwe [r] und Waisen) Verso r- gungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder U n- fallfürsorge in en tsprechender Anwendung der j e- weils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen. § 3. Langandauernde Krankheit. Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeit e- rin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand verse tzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit fes t- gestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versor gungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis, finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entspr e- chende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand. (1) Das Arbeitsverh ältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin das nach der j e- weiligen ge setzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfü l- lung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerb sminderung oder eine Alter s- rente von der gesetzlichen Rentenversicherung b e- zieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens j e- doch bis zum Beendigungszeitpunk t nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeit s- vertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Verso r- gungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages. - 17 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 18 - (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, w enn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung. (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 3monatiger Frist zum Quartals schluss kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwar t- schaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaf ten der Versorgungsb e- rechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Verso r- gungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vo rschriften des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wicht i- gem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigun g oder Ruhestandsverse t- zung nur aus folgenden Gründen und nur unter B e- achtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschäd i- gungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mit arbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränd e- rungen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer andere n juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränd e- rung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Qua r- talsschluss nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wieder verwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer - 18 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 19 - Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mita rbeiterin durch Kündigung mit 3 mona tiger Frist zum Quartalsschluss in d en Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines G e- brechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6. Höhe der Versorgungsbezüge. (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend d en jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgung s- gesetzes ist das Grundgehalt, das der Mitarbeiterin auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den R u- hestand maßgeblic hen Tarifvertrages zuletzt g e- zahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann verso r- gungsfähig, wenn diese ausdrücklich als verso r- gungsfähig bezeichnet sind . Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vo rgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der T ä- tigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Z eiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften best eht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 d ieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben - 19 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 20 - unberührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer B e- schäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalt er hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen des Versorgu ngsberechti g- ten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspr e- chender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestand s- beamten geltenden Vor schriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. Weitere Verso rgungsbezüge werden nur bezahlt, solange und soweit an die aktiven Mitarbe i- ter aufgrund eines Rechtsanspruchs entsprechende Leistungen erfolgen. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppen re n- tenversicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Ve r- besserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z . B . des Vers i- cherungsvereins des Bankgewerbes a . G . oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemei n- den), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beitr ä- gen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfä higen Dienstzeiten einbezogen we r- den; c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Leben s- versicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. - 20 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 21 - (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werd en, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitallei s- tung oder Abfindung gezahlt wurde, so tri tt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der B e- trag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Vers orgungsausgleichs nach §§ 1587 BGB bleiben unberücksichtigt. (5) A uf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüg e lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden R u- hens - , Anrechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfü rsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürso r- ge in entsprechender Anwendung der für die bay e- rischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorg e- vorschriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwa i- gen gesetzlichen Schadensersatza nspruch, der ihr wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistunge n (Aktivitäts - und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder T ö- tung de r Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der - 21 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 22 - Hinterb liebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Lei s- tung verpflichtet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und s o- weit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenve r- sicherung. Die auf diese n Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicher ungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiter in . § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unb e- rührt; die Unverfallbarkeitsfri st nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertr a- ges entsprechend. Die Anpassung der Verso r- gungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tari f- vertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die V ersorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen geset z- lichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldung s- dienstalter entsprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Be - stimmungen keinen Aufschluss g eben, wird der b e- treffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. - 22 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 23 - Die Beklagte hat beant ragt , die Klage abzuweisen, hilfsweise 1 . die Kl ägerin zu verurteilen, an s ie 8.048,94 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zuste llung der Klageerwid e- rung vom 20 . März 2014 zu zahlen , 2 . die Klägerin zu verurteilen, an sie 776,55 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 1 0 . September 2014 zu zahlen, 3 . die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsa n- spruch (gemäß § 26 SGB IV) gege n die zuständige Einzugsstelle iHv . 1.208,46 Euro an sie abzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger in hat keinen Anspruch auf Abgabe des begehrten Ver tragsangebots . I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 21 22 23 24 25 26 - 23 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 24 - a) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. e t- wa BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 18) . Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt durch die nach § 894 Satz 1 ZPO fingierte A n- nahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll. b) Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird, und b e- schreibt präzise den Inhalt des Versorgungsvertrags, den die Beklagte anbieten soll. 2. Für die Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläg erin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Versorgungsvertrag nicht schon mit der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zustande kommt, sondern dass die Beklagte zunächst das von ihr gewünschte Angebot abgibt. a) Es kann im Inter esse eines Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Dem A rbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 30, BAGE 141, 222 ) . Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, bevor er sich bindet, berechtigterwe ise prüfen und ggf. klären möchte, ob der Vertrag ihm tatsächlich die Vorteile verschafft, die er mit dem Vertragsschluss erstrebt. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Für die Entschli e- ßung der Klägerin , das Vertragsangebot anzunehmen, kann ua. von Bedeutung sein, ob sie infolge des Abschlusses des Versorgungsver trags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auch für die Zeit zwischen dem rückwirken d e n Beginn des Vertrags und seines Abschlusses von der Versicherungspflicht in der gesetzl i- 27 28 29 30 31 - 24 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 25 - chen Ren tenversicherung befreit ist und damit bereits gezahlte Beiträge ersta t- tet werden können . Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger soll die Vers i- cherungsfreiheit erst mit dem Z eitpunkt des Vertragsabschlusses eintreten . Die Parteien haben in der mündliche n Verhandlung vor dem Senat übereinsti m- mend vorgebracht, dass diese Rechtsfrage bislang nicht abschließend gerich t- lich geklärt ist. Vor diesem Hintergrund liegt es im Interesse der Klägerin, die Beklagte lediglich zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss de s Versorgung s- vertrags verurteilen zu lassen. II. Die Klage bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Die Klägerin hat ke i- nen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags . 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Ä n- Klägerin und zur Teilnahme an der VO a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgung s- anwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betriebli chen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsve r- trags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorform u- liert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbei t- 32 33 34 35 - 25 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 26 - ne hmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Ne t- tobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formuli e- rungen in der Anlage 3a von der Beklagten stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verk ehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende A uslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art betei ligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäf tspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsb edingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Di es hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur ko n- kret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Be gleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsa b- schlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren 36 37 - 26 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 27 - vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 mwN) . cc) Unter Zugrundelegu ng dieser Maßstäbe hat die Beklagte den Arbei t- nehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Verso r- gungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - ent hält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zur Überführung der betriebl i- lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Une rheblich ist, dass die Beklagte die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überfüh rung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistung en der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelöst werden. Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwai ge rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgung s- rechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte nicht ledi g- lich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von 38 39 40 41 42 - 27 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 28 - Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- ässt darauf schließen, dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgun gsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorg e- Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen V o- raussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr a ngeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte, wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer ze i- gen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Ab s. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorie n- tierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben ist je r- schrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte in dem Anschreiben ausdrücklich auf die für die Arbeitnehmer im Intranet abrufbare DV 2009, die in ihrer Präa m- bel den Hinweis enthält, dass die B konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene A n- gebot darauf abzielte, das bei der Beklagten bestehende System der beamte n- ähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungska s- se, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgung s- 43 44 - 28 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 29 - werk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbei t- nehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahm e an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Beklagten ledi g- lich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgun g nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgung s- kasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwa rten, eine Doppelversorgung zu erhalten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte die bei ihr best e- henden beamtenähnliche n Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entsche i- dung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbei t- nehmer, umse tzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hierg e- gen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz vor der Übersendung des Ang e- bots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden A r- beitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der Beklagten hierzu war dies für die von der Neustrukturierung der betriebl i- chen Altersversorgung in der VO 2010 betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Damit hatte die Beklagte ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächl i- ches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die b e- 45 46 - 29 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 30 - troffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vere Aus Sicht der Empfänger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erfor derliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- kung zukommen soll . Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . Hieran fehlt es vorliege nd. dd) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die objektive Bedeutung einer em p- fangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfä n- ger die Erklärung nach Treu un d Glauben unter Berücksichtigung der Verkehr s- sitte verstehen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Beklagte - als Empfängerin der Zustimmungserkl ä- rung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer m it ihrer U n- terschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liege n- den Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erkl ärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu 47 48 49 - 30 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 31 - kommen, genügt für die An wendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. ( 1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierig keiten das bei ihr bestehende beamte n- ähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgung s- verträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtss i- chere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die B e- kla g te nur mit einer Ve reinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbei t- nehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Ang e- sichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Verei nbarung auch eine R e- gelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte. 50 51 52 53 - 31 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 32 - (2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage 3a enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem i st sie von dem vorang e- gangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage e- zieht. Zwar enthielten die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsve r- träge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beih ilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der B e- löst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präa mbel der DV 2009 und die Präsentation auf der Informationsveranstaltung zeigen - bei der Beklagten für die Arbeitnehmer e r- kennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb über r a- schend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der Beklagten - nicht der Fall. 54 55 56 57 - 32 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 33 - c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- gen n icht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Sie be stimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen da r- üb er getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon dara us ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerec htfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistung spflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten e nthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- tragspar tner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner 58 59 60 61 - 33 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 34 - Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286 ) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. Anlage das Mitarbeiterhand buch, die im Intranet veröffentlichte Entscheidung der B e- klagten vom 21. Juli 2009, die auf der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten zeigen, handelt es si ch bei diesen beiden Formulieru n- gen um bei der Beklagten gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die b e- troffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzung en erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. war für die unter zeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Un schädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . 62 63 64 65 - 34 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 35 - (1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von Rech tsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Haup t- lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind ein er Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn . 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewisshe it über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinb a- rungen, mit denen ein i m Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit bese i- tigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Recht s unsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender 66 67 68 69 - 35 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 36 - Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hi n- blick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. a uch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Gründe) . (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war nicht abschließend geklärt. Diese rechtlic he Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinbarung beseitigt. (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB i st jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unan gemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grunds atzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertr agspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart 70 71 72 - 36 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 37 - des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sic htigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . N ach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentlich e Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbei tnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Ums tände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eine s Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 73 74 75 76 77 - 37 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 38 - 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheiden d ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) . Das ist vorlieg end nicht der Fall. Die Beklagte befand sich in den Ja h- ren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versor gungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten V o- raussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei A bschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht a b- schließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamte n- ähnliches Versorgungssystem insgesa mt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz g e- genseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung we rden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgung s- vertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte den b e- troffenen Arbeitnehmern auch für die Zukun ft weiterhin Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbei t- nehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand, die Klägerin habe im Fall der Ablehnung des Angebots der Beklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rech t- fertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, so n- dern auch für die Beklagte zum Zeitpu nkt des Änderungsangebots eine ung e- klärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden 78 79 - 38 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 39 - war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die A r- beitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Recht s- position berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien. Durch die A n- nahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den U m- fang ihrer Versorgungsanspr üche zu erlangen. (bb) Entgegen der Ansicht der Revision gebietet das im Schuldrecht vera n- kerte und anerkannte Äquivalenzprinzip vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BA GE 138, 136) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege d es gegenseitigen Nachgebens b e- reinigt werden. (cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Abl ehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ans icht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend u n- terrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier W o- 80 81 82 83 - 39 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 40 - chen war hin reichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der F rist bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuz u- stimmen. d) Die Änderungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusamme n- hang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinb a- rungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . e) Die Beklagte hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuc h- lich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt wide r- sprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mw N) . Wide r- sprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstä n- de die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) . Beides ist nicht der Fall. 2. Auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG kann die Klägerin ihre Klage ebenfalls nicht stützen. Die Klägerin hat erstmals in der Revision geltend gemacht, die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung , die Erte i- lung von Versorgungsrechten einzustellen, das Mitbestimmungsrecht des (G e- samt - )Personalrats verletzt; nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung folge hieraus die Unwirksamkeit ihres erklärten Einverständnisses mit der Ei n- stellung des Versorgu ngsrechts. Damit hat die Klägerin erstmalig in der Revis i- onsinstanz einen weiteren Streitgegenstand eingeführt. Insoweit handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. 84 85 86 - 40 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 - 41 - a) In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bz w. die Anspruchserweiterung in der Regel ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsg erichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Partei vorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer A nspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen anderen oder zusät z- lichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellu n- gen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21 mwN) . b ) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerin in Anspru ch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die Klägerin die b e- gehrte Rechtsfolge herleitet. Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlic her, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungswe ise zu dem durch den Vortrag der Kläger in zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 22 mwN; 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 114, 332) . c) Danach stellt der erstmals von der Klägerin in der Revision gehaltene Vortrag, die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung, die Vergabe von Verso r- gun gsrechten einzustellen, gegen § 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG verstoßen, einen eigenen Streitgegenstand dar. Die Frage, ob der (Gesamt - ) Personalrat bei der Entscheidung der Beklagten im Juli 2009 beteiligt war oder hätte beteiligt we r- den müssen, gehört nicht zu dem bislang von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex . 87 88 89 - 41 - 3 AZR 183/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR183.16.0 B. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen G e- meinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Gr undrechte der Eur o- päischen Union vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen verö f- fentlichte Informationen dem Arbeitgeber zugerechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informatione n kommt es vorliegend nicht entscheidend an. C. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. D . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Wischnath Hormel 90 91 92
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