Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 Dritter Senat 3 AZR 184/16 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 14. Juli 2015 - 11 Ca 15569/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 26. Januar 2016 - 9 Sa 788/15 - Entscheidungsstichwort e : - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 18 4 /16 9 Sa 78 8 /15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 26. Januar 2016 - 9 Sa 788/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgun gsvertrags zusteht. Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Ba y- ern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hatte ih ren Arbeitnehmern, die mindeste ns zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollen dung des 17. Lebensjahr s eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Verso r- gungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungska s- se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschrifte n vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im B ankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter g ute Beurteilungen erhalten hatte und sein G e- sundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ve r- sorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grun dsätzen zu gewä h- ren. Zudem regelt der Vertrag An sprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der B e- züge im Krankheits fall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitne h- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 4 - mer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Verso rgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertr ag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- b en wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbe zahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. 4 - 4 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 5 - - Sie haben außerdem ein en erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für Arbei tnehmer, die mit der Beklagten einen Versorgungsvertrag a b- geschlossen hatten, erteilten das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsministerium des Innern am 11./24. März 1993 einen allgemeinen Gewährleistungsbescheid gemäß § 5 A bs. 1 Satz 2 (nunmehr: Satz 3) SGB VI. Hierin heißt es: gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, daß den Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozen t- rale - rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - , denen eine Versorgung nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert wird, ab diesem Zeitpunkt Anwartschaft auf lebenslängliche Ve r- sorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamte n- rechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Diese Beschäftigten sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ab dem Zei t- punkt der Verleihung dieser Anwartschaft in der gesetzl i- Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geri et die Beklagte in e r- hebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund z ehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantie r- ten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. 5 6 - 5 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 6 - Am 21. Juli 2009 beschloss d er Verwaltungsrat der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersve r- sorgung neu zu gestalten. In einer Intra net - Veröffentlichung vom 22. Juli 2009 wurden die Arbeitnehmer g Betriebliche A l- tersversorgung/ AT - hierüber unterrichtet. In der Veröffentl i- r- betriebliche Altersve rsorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt Der Entscheidung der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von f rüheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- r auf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebild ete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. m- 2009). Diese war im Intranet der Beklagten abrufbar. In der DV 2009 i st ua. Folgendes ger e- gelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Ve rsorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufe n. 7 8 - 6 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 7 - Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbaru ng ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 r- gungsordnung 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr , ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebens jahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - wird nach versicherungsmathematischen - 7 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 8 - Grundsätzen analog der Pensionsrückstellung s- h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Bes chäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe v on 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten Kapit 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- ine Wechselprämie nach Nr. - 8 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 9 - Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 wies die Beklagte ihre Arbeit - nehmer darauf hin, dass zur eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, in der ab s o- fort wichtige Dokumente - ua. die DV 2009 und eine Zusammenstellung von Frage n und Antworten zu diesem Thema - zu finden seien. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der B e- klagten vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die B e- klagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren . Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der B e- klagten veröffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehr fach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließende n Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Ban k erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsverans taltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mitarbeit er gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen V eranstaltungen BayernLB - 9 10 11 - 9 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 10 - Arbeitnehmer über ihr neues Ve rsorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - s- versorgung (bAV) 2010 Fragen und l- - Stand Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der F: Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen - Ver - sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaft aus der betriebl ichen Altersverso r- gung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin m- menhang mit dem Wert der bAV - Versorgungsanwartschaft und sind daher nicht in der Bemessung der Abl ösebeträge enthalten. Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! 12 - 10 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 11 - A: Die Zusagen des Versorgu ngsrechts (vertragliche Direktzusage) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetzt und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s s- Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellun g von Direktzusagen folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalten mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum Dienstzeitende mit 65. l- k u lation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließen? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherung s- befreiung ergeben hat. Die Sozialversicherung s- befreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungs befreiung ergeben, nicht berücksichtigt. Beihilfe: F: Als bereits Privatversicherter wäre ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal mö glichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berec h- - 11 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 12 - Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihr en Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die V O 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sic h aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- 13 - 12 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 13 - den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür o ptieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans fü r den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahres festgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstve r- einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteh t nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung i st nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- - 13 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 14 - tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des üb ernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - M ail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klä gerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: zur Überführung Ihrer betrie b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) 14 - 14 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 15 - Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusag en auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum vom 9 . Februar 2010 unterzeichnete die Klägerin die in der Anlage h- 3a übermittelte s ie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte. 15 16 - 15 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 16 - Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ( ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Beklagten eine b e- triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags b esteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Beklagten verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten h at und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeiti ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss e i- nes Versorgungs vertrag s. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen stellte mit Schreiben vom 16. Juli 2012 fest, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer, mit denen die Beklagte auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen einen Versorgungsvertrag abschließt, weiterhin vom Gewährleistungsbescheid vom 11./24. März 1993 erfasst und damit in der gesetzlichen Rentenversich e- rung sozialversicherungsfrei sind. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse ihr ebenfalls den Abschluss eines Versorgungsvertrags anbieten. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. D as von der Beklagten darin unterbreitete Angebot beziehe sich nur auf die Überführung der bei der Verso r- gungskasse erworbenen Anwartschaften und die Teilnahme an der VO 2010 . Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe die Klägerin dem Schreiben nicht entnehmen müssen. Eine etwaige in der Anl a- ge 3a enthaltene Bestimmung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB , sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangeme s- sen , da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgung s- rechte zur Folge habe. 17 18 19 - 16 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 17 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verur teilen, ihr mit Wirkung vom 1. September 2011 in Ergänzung zum bestehenden A r- beitsvertrag vom 1. Januar 1993 den Abschluss eines Versorgungsvertrags wie folgt anzubieten: § 1. Zusage. Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie i h- ren Hinterbliebenen (Witwe [r] und Waisen) Verso r- gungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder U n- fallfürsorge in e ntsprechender Anwendung der j e- weils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen. § 3. Langandauernde Krankheit. Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeit e- rin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand vers etzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit fes t- gestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Verso rgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis, finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entspr e- chende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand. (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin das nach der j e- weiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfü l- lung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen vo ller Erwerbsminderung oder eine Alter s- rente von der gesetzlichen Rentenversicherung b e- 20 - 17 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 18 - zieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens j e- doch bis zum Beendigu ngszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeit s- vertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Verso r- gungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetz t we r- den, wenn sie das in Art. 64 festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwe r- behinderung 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung. (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwar t- schaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaf ten der Versorgungsb e- rechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Verso r- gungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nac h den Vorschriften des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wicht i- gem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsb eendigung oder Ruhestandsverse t- zung nur aus folgenden Gründen und nur unter B e- achtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschäd i- gungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mit arbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränd e- rungen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit e iner anderen juristischen Person oder bei einer - 18 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 19 - anderen wesentlichen organisatorischen Veränd e- rung der Bank kann die Bank die Mit arbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Qua r- talsschluss nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu i hrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in d en Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines G e- brechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6. Höhe der Versorgungsbezüge. (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgung s- gesetzes ist das Grundgehalt, das der Mitarbeiterin auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den R u- hestand maßgeblichen Tarifvertrages zuletzt g e- zahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann verso r- gungsfähig, wenn diese ausdrücklich als verso r- gungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitsleistung für die B ank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der T ä- tigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten gelte nden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und - 19 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 20 - strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesonder e § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer B e- schäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hi nterbliebenen des Versorgungsberechti g- ten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspr e- chender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestand s- beamten geltenden Vor schriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12 mal gewährt. Weitere Versorgungsbezüge werden nur bezahlt, solange und soweit an die aktiven Mitarbe i- ter aufgrund eines Rechtsanspruchs entsprechende Leistungen erfolgen. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenre n- tenversicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Ve r- besserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungsei nrichtungen (z . B . des Vers i- cherungsvereins des Bankgewerbes a . G . oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemei n- den), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beitr ä- gen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen we r- den; c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Leben s- versicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in d ieser - 20 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 21 - Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrundeliegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitallei s- tung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der B e- trag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Ver sorgungsausgleichs nach §§ 1587 B GB bleiben unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rente n- versicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. ( 6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden R u- hens - , Anrechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüg e anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürso r- ge in entsprechender Anwendung der für die bay e- rischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorg e- vorschriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwa i- gen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperv erletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts - und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist. - 21 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 22 - (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder T ö- tung de r Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so k ann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Lei s- tung verpflichtet ist. § 9. So zialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und s o- weit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenve r- sicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicher ungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiter in . § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleib en unb e- rührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Ve rsorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertr a- ges entsprechend. Die Anpassung der Verso r- gungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tari f- vertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen g elten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen geset z- lichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldung s- dienstalter entsprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Be - stimmungen keinen Aufschluss geben, wird der b e- treffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bed ürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. - 22 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 23 - Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen, hilfsweise 1 . die Klägerin zu verurteilen, an s ie 27.179,87 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zuste llung der Klageerwid e- rung vom 20 . März 2014 zu zahlen , 2 . die Klägerin zu verurteilen, an sie 668,46 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinss atz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 1 0 . September 2014 zu zahlen, 3 . die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsa n- spruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle i H v . 4.699,04 Euro an sie abzutreten. Das Arbeitsgericht hat die K lage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger in hat keinen Anspruch auf Abgabe des begehrten Ver tragsangebots . I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 21 22 23 24 25 26 - 23 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 24 - a) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann hinreichen d bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. e t- wa BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 18) . Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt durch die nach § 894 Satz 1 ZPO fingierte A n- nahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll. b) Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird, und b e- schreibt präzi se den Inhalt des Versorgungsvertrags, den die Beklagte anbieten soll. 2. Für die Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Versorgungsvertrag nicht schon mit der Rechtskraft der Ent scheidung im vorliegenden Verfahren zustande kommt, sondern dass die Beklagte zunächst das von ihr gewünschte Angebot abgibt. a) Es kann im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglic h gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 15. Mai 20 12 - 3 AZR 610/11 - Rn. 30, BAGE 141, 222 ) . Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, bevor er sich bindet, berechtigterweise prüfen und ggf. klären möchte, ob der Vertrag ihm tatsächlich die Vorteile verschafft, die er mit dem Vert ragsschluss erstrebt. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Für die Entschli e- ßung der Klägerin , das Vertragsangebot anzunehmen, kann ua. von Bedeutung sein, ob sie infolge des Abschlusses des Versorgungsver trags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 S GB VI auch für die Zeit zwischen dem rückwirken d e n Beginn des Vertrags und seines Abschlusses von der Versicherungspflicht in der gesetzl i- chen Rentenversicherung befreit ist und damit bereits gezahlte Beiträge ersta t- 27 28 29 30 31 - 24 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 25 - tet werden können . Nach Ansicht der Sozi alversicherungsträger soll die Vers i- cherungsfreiheit erst mit dem Z eitpunkt des Vertragsabschlusses eintreten . Die Parteien haben in der mündlichen Senat übereinstimmend vorgebracht, dass diese Rechtsfrage bislang nicht abschließend gerichtlich geklärt ist . Vor diesem Hintergrund liegt es im Interesse der Klägerin, die Beklagte lediglich zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss des Versorgungsvertrags verurteilen zu lassen. II. Die Klage bleibt allerdings in der Sache erfolglos. Die Klägerin hat ke i- nen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags . 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Ä n- Klägerin und zur Teilnahme an der VO a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgung s- anwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unt erbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsve r- trags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Aus legung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anla ge für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorform u- liert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbei t- nehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihne n die Wechselprämie als Ne t- 32 33 34 35 - 25 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 26 - tobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formuli e- rungen in der Anlage 3a von der Beklagten stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeuti g, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werde n muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den k onkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss be gleite n- den Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbed eutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur ko n- kret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsa b- schlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer je den vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 mwN) . 36 37 - 26 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 27 - cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den Arbei t- nehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Verso r- gungsvertrags einvernehmlich aufzuheb en. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zur Überführung der betriebl i- chen Altersversorgung der angesprochenen Arbeit lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auc h ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nac h Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelöst werden. Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgung s- rechts und damit auf Abschluss eines Versorgungs vertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte nicht ledi g- lich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungs rechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- darauf schließen, dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots 38 39 40 41 42 - 27 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 28 - nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorg e- gt zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen V o- raussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte, wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II un d Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer ze i- gen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auc h die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorie n- tierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben r- schrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte in dem Ans chreiben ausdrücklich auf die für die Arbeitnehmer im Intranet abrufbare DV 2009, die in ihrer Präa m- n konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene A n- gebot darauf abzielte, das bei der Beklagten bestehende System der beamte n- ähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungska s- se, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgung s- werk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbe i t- nehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 43 44 - 28 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 29 - 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der An lage 3a enthaltene Angebot der Beklagten ledi g- lich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgung s- kasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte die bei ihr best e- henden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt d er Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - gestützt auf e in Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entsche i- dung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbei t- nehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hierg e- gen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz vor der Übers endung des Ang e- bots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden A r- beitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der Beklagten hierzu war dies für die von der Neustrukturierung der betriebl i- chen Altersve rsorgung in der VO 2010 betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Damit hatte die Beklagte ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächl i- ches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die b e- troffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Aus Sicht der Empfänger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die 45 46 47 - 29 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 30 - nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihre r Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sch e Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . Hieran fehlt es vorliegend. dd) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die objektive Bedeutung einer em p- fangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfä n- ger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehr s- sitte verste hen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Beklagte - als Empfängerin der Zustimmungserkl ä- rung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer U n- terschrift ihre Zustimmung und damit die Annah me des in der Anlage 3a liege n- den Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebba ren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. 48 49 50 - 30 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 31 - aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- beitnehmer su bjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. (1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsvereinb arung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamte n- ähnliche Versorgungs system - zu dem auch der Abschluss von Versorgung s- verträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgung srechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtss i- chere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die B e- kla g te nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbei t- ne hmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Ang e- sichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine R e- gelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte. (2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern 51 52 53 54 55 - 31 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 32 - in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorang e- gangenen und dem nachfolgenden Absa tz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage e- zieht. Zwar enthielten die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsve r- träge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die A rbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der e- löst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die Präsentation auf der Informa tionsveranstaltung zeigen - bei der Beklagten für die Arbeitnehmer e r- kennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überr a- schend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitsch reiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inh alt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der Beklagten - nicht der Fall. c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- gen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen 56 57 58 59 - 32 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 33 - sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in di e VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen da r- über getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- stä ndlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn de s Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- tragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster A llgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelu ng hinreichend klar und verständlich. 60 61 62 - 33 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 34 - Anlage das Mitarbeiterhandbuch, die im Intranet veröffentlichte Entscheidung de r B e- klagten vom 21. Juli 2009, die auf der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulieru n- gen um bei der Beklag ten gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die b e- troffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich mög licher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klau sel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorlieg end nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese e rgänzende Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Haup t- 63 64 65 66 67 - 34 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 35 - lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenomm en (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . (b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 61 2/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Recht sverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinb a- rungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis i nsgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit bese i- tigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtunsicherheit b e- seitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Al l- geme iner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - z u B I der Gründe) . (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine 68 69 70 - 35 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 36 - Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zu dem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war nicht abschließend geklärt. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderu ngsvereinbarung beseitigt. (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtl ich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der B eurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskont rolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . 71 72 - 36 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 37 - Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangem essene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 20 05 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücks ichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach generell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 6 9; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diese m Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung u nter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) . 73 74 75 76 77 - 37 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 38 - Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte befa nd sich in den Ja h- ren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftige n Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten V o- raussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung hö chstrichterlich noch nicht a b- schließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamte n- ähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz g e- genseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Ve rsorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgung s- vertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte den b e- troffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbei t- nehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand, die Klägerin habe im Fall der Ablehnung des Angebots der Beklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rech t- fertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, so n- dern auch für die Beklagte zum Zeitpunkt des Änderungsangebots eine ung e- k lärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die A r- beitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Recht s- position berühmt hat. Vor dies em Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien. Durch die A n- nahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den U m- fang ihrer Versorgungsansprüche zu erlangen. 78 79 - 38 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 39 - (bb) Entgegen de r Ansicht der Revision gebietet das im Schuldrecht vera n- kerte und anerkannte Äquivalenzprinzip vorliegend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründ e und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) . Etwas anderes gilt jed och dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens b e- reinig t werden. (cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorg ung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei ei ner nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend u n- terrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier W o- chen war hin reichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die M öglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuz u- stimmen. d) Die Änderungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusamme n- hang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werd en. Vereinb a- 80 81 82 83 84 - 39 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 40 - rungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . e) Die Beklagte hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhalten verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuc h- lich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt wide r- sprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . Wide r- sprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstä n- de die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) . Beides ist nicht der Fall. 2. Auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG kann die Klägerin ihre Klage ebenfalls nicht stützen. Die Klägerin hat erstmals in der Revision geltend gemacht, die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung, die Erte i- lung von Versorgungsrechten einzustellen, das Mitbestimmungsrecht des (G e- samt - )Personalrats verletzt; nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung folge hieraus die Unwirksamkeit ihres erklärten Einverständnisses mit der Ei n- stellung des Versorgungsrechts. Damit hat die Klägerin er stmalig in der Revis i- onsinstanz einen weiteren Streitgegenstand eingeführt. Insoweit handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. a) In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die Anspruchserweiterung in der R egel ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterl iegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen. Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruch s oder daneben ein neuer Anspruch erhoben oder 85 86 87 - 40 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 - 41 - ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen anderen oder zusät z- lichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weiter e tatsächliche Feststellu n- gen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 21 mwN) . b ) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die Klägerin die b e- gehrte Rechtsfolge herleitet. Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche G eschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klägerin zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 22 mwN; 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 114, 332) . c) Danach stellt der erstmals von der Klägerin in der Revision gehaltene Vortrag, die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung, die Vergabe von Verso r- gun gsrechten einzustellen, gegen § 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG verstoßen, einen eigenen Streitgeg enstand dar. Die Frage, ob der (Gesamt - )P ersonalrat bei der Entscheidung der Beklagten im Juli 2009 beteiligt war oder hätte beteiligt we r- den müssen, gehört nicht zu dem bislang von der Klägerin zur Entscheidung g estellten Tatsachenkomplex. B. Eine r Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterr ichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen G e- meinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Eur o- päischen Union vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen verö f- fentlichte Informationen dem Arbeitgeber zuger echnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entscheidend an. 88 89 90 - 41 - 3 AZR 184/16 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR184.16.0 C. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. D . Di e Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Wischnath Hormel 91 92
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