Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 Dritter Senat - 3 AZR 729/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 12. Februar 2015 25 Ca 14654/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 20. Oktober 2015 - 9 Sa 293/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 729/15 9 Sa 293/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts M ünchen vom 20. Oktober 2015 - 9 Sa 293/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zus teht. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1991 bei der Beklagten beschä f- tigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenve r- band Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindeste ns zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollen dung des 17. Lebensjahr s eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Verso r- gungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungska s- se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im B ankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein G e- sundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ve r- sorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern be i Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewä h- ren. Zudem regelt der Vertrag An sprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der B e- züge im Krankheits fall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitne h- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 4 - mer, die einen Vers orgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherung spflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- ten Kranken versicherungsbeitrag selbst bezahlen. - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- 4 - 4 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 5 - stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in e r- hebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantie r- ten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurd en von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersve r- sorgung neu zu gestalten. In einer Intra n et - Veröffentlichung vom 22. Juli 2009 wurden die Arbeitnehmer g Betriebliche A l- tersversorgung/ AT - hierüber unterrichtet. In der Veröffentl i- hnliche Ve r- betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt Der Entscheidung der Beklagten, z ukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von f rüheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- r auf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungss tellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. m- 2009). Diese war im Intranet der Beklagten abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes ger e- gelt: 5 6 7 - 5 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 6 - Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund h aben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit e rteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablö sendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 r- 1 . Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- - 6 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 7 - 1 . Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schä ftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr , ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellung s- h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftig te, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3 . Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten Kapitalzu - 7 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 8 - 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- Wechselprämie nach Nr. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 wies die Beklagte ihre Arbeit - nehmer darauf hin, dass zur eine neue Intranetseite des Bereichs Persona l eingerichtet wurde, in der ab s o- fort wichtige Dokumente - ua. die DV 2009 und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu diesem Thema - zu finden seien. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der B e- klagten vor dem Arbeitsgerich t München Klage. Sie machten geltend, die B e- klagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren . Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit ein er im Intranet der B e- klagten veröffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit: Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestel lt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seiten s der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sicht lich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet 8 9 - 8 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 9 - kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten . Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehr ere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen V eransta l- tungen der BayernLB - die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentat i- on heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - s- Zusammenste l- - Stand Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der F: Wie werden die Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen - Ver - sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaft aus der betrieblichen Altersverso r- gu ng, die Hinterbliebenenversorgung ist darin m- 10 11 - 9 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 10 - menhang mit dem Wert der bAV - Versorgungsanwartschaft und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten . Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! A: Die Zusagen des Versorgungsrechts (vertragliche Di rektzusage) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetzt und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s sind und s- Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von Direktzusagen folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalten mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum Dienstzeitende mit 65. l- k u lation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließen? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherung s- befreiung ergeben hat. Die Sozialversicherung s- befreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht be rücksichtigt. - 10 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 11 - Beihilfe: F: Als bereits Privatversicherter wäre ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berec h- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- lin ien der Versorgungskasse Bayern LB GmbH mit Wi r- k ung zum 31.12. 2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem äß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Lei stungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom zu überführen . Die Dienstvereinbarung s o- wie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folg endes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service 12 - 11 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 12 - Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dien stve r- einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführu ng Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des - 12 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 13 - Bet rAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr g ewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimm ungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bi tte eine E - Mail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ( im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: 13 - 13 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 14 - Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Zustimmung ) Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodel l Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten Syst em der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und - 14 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 15 - Altersversorgung 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum v om 9. März 2010 unterzeichnete die Klägerin sowohl die in der Anlage 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte . Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 ( ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Beklagten eine b e- triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Beklagten verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeiti ge Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss e i- nes Versorgungs vertrag s. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Verso r- gungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten nicht enthalten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechts geschäftliche E r- klärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. E iner solchen 14 15 16 17 - 15 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 16 - Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen . Eine ggf. in der Anlage 3a en t- haltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB , sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen , da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Der von ihr erdiente Besitzstand werde ohne Berücksichtigung der Wechselprämie nicht gesichert. Die Beklagte handele entgegen § 242 BGB w i- dersprüchlich, wenn sie einerseits mitteile, keine Versorgungsrechte mehr zu verteilen, andererseits aber auf Verzichtserklärungen für diese Ansprüche hi n- wirke. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen. Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verp flichtet. Sie habe ihre Hinweis - und Aufklärungspflichten verletzt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu ve rurteilen, ihr mit Wirkung zum 1. September 2011 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2003 eine V ertragsänd e- rung wie folgt anzubieten: § 1. Zusage . Die Bank gewährt der Mitarbeiter in Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwe [r] und Waisen) Versorgung s- leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat d ie Mitarbeiter in Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen . § 3. Langandauernde Krankheit . Bei langandauernder Krankheit kann d ie Mitarbeiter in in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ve r- 18 19 - 16 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 17 - setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des M o- nats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühes tens jedoch mit Ablauf des 182. Kale n- dertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält d ie Versorgungsb e- rechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins ak tive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten gelte n- den Regelungen entsprechende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand . (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. ( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem d ie Mitarbeiter in das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsb e- amten geltende Lebensalter für di e Erfüllung der A l- tersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem d ie Mitarbeiter in nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der g e- setzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beend i- gungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 di e- ses Vertrages. ( 3 ) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung . (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende künd i- gen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallb a- re Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften - 17 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 18 - des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgu ng bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzl i- chen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beach tung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle er löschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank d i e Mitarbeiterin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand vers etzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ri s tische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer a n- deren wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank d ie Mitarbeiterin durch Kü n- digung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewe r- tenden, unter Umständen auch auswärtigen Stell e der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mitarbeiterin durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen, wenn sie infolge eine s Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geist i- gen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliege n- heiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtenStG gelten entsprechend. - 18 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 19 - § 6. Höhe der Versorgungsbezüge . (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entspr e- chend den jeweils für bayerische Staatsbeamte ge l- tenden Vorschriften be rechnet wird. Ruhegehaltsf ä- hige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenverso r- gungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Ei n- tritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgung sfähig wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitslei s tung für die Bank, eines i h- rer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Si n- ne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- sch riften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpass ungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpa s- sung entsprechend dem Tarifvertra g bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte L e- bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- der Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten - 19 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 20 - geltenden Vorschriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- satzversorgungseinric htungen (z. B. des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Z u- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Bere chnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hint e r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rent enerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt. - 20 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 21 - (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, als s ie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bay e- rische Staatsbeamte jewe ils geltenden Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevo r- schriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperverletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während eine r auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktiv i- täts - und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung de r Mitarbeiter in de r en Hinterbliebenen ein gesetzl i- cher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von der Abtretung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie info l- ge der Körperverletzung oder Tö tung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflic h- tet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in di e- sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversich e- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin. - 21 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 22 - § 10. Unverfallbarkeit . Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes b e- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten W iederei n- tritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- sätzlich die jeweils für die Versorgung der bayer i- schen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über d as Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter en t- sprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betre f- fende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- schen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- chen Form. ; h ilfsweise hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass sie aufgrund betrieblicher Übung fo l- gende Rechte hat: 1. Kündigungsschutz Die Beklagte kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten der Klägerin liegt, kann die Beklagte den Arbeitsvertrag frist - und en t- schädigungslos kündigen. - 22 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 23 - bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Klägerin liegt, kann die Beklagte die Klägerin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den R u- hestand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränd e- rungen: Bei einer Eingliederung der Beklagten in eine andere juristische Person, bei Zusamme n- schluss de r Beklagten mit einer anderen jurist i- schen Person oder bei einer anderen wesentl i- chen organisatorischen Veränderung der B e- klagten, kann die Beklagte die Klägerin durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monat s- ende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhest and oder bis zu ihrer Wiederverwe n- dung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der B e- klagten bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Beklagte kann die Klägerin durch Künd i- gung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihren dienstlichen Obliegenheiten dauernd u n- fähig ist . Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG ge l- ten entsprechend. 2. Anspruch auf Beihilfe und Entgeltfortzahlung Bei Krankheit hat die Kl ä ge rin Anspruch auf Fortza h- lung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , hilfsweise im Wege der Widerklage 1. die Klägerin zu verurteilen, an sie - die Bekla g- te - 14.450,79 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2014 und 20 - 23 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 24 - 2. weitere 1.375,44 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2014 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage wei ter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen . Hinsichtlich des Hilfsa n- trags ist die Revision unzulässig . A. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerich teter Antrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist (vgl. e t- wa BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 18) . Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt durch die nach § 894 Satz 1 ZPO fingierte A n- nahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll. b) Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird, und b e- 21 22 23 24 25 26 27 - 24 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 25 - schreibt präzise den In halt des Versorgungsvertrags, d e n die Beklagte anbieten soll. 2. Für die Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Versorgungsvertrag nic ht schon mit der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zustande kommt, sondern dass die Beklagte zunächst das von ihr gewünschte Angebot abgibt. a) Es kann im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Kl age stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 30, BAGE 141, 222 ) . Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, bevor er sich bindet, berechtigterweise prüfen und ggf. klären möchte, ob der Vertrag ihm tatsächlich die Vorteile verschafft, die er mit dem Vertragsschluss erstrebt. b) Diese Voraussetz ungen sind vorliegend gegeben. Für die Entschli e- ßung der Klägerin , das Vertragsangebot anzunehmen, kann ua. von Bedeutung sein, ob sie infolge des Abschlusses des Versorgungsver trags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auch für die Zeit zwischen dem rückwi rken d e n Beginn des Vertrags und seines Abschlusses von der Versicherungspflicht in der gesetzl i- chen Rentenversicherung befreit ist und damit bereits gezahlte Beiträge ersta t- tet werden können . Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger soll die Vers i- cherung sfreiheit erst mit dem Z eitpunkt des Vertragsabschlusses eintreten . Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinsti m- mend vorgebracht, dass diese Rechtsfrage bislang nicht abschließend gerich t- lich geklärt ist. Vor diesem Hintergrun d liegt es im Interesse der Klägerin, die Beklagte lediglich zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss des Versorgung s- vertrags verurteilen zu lassen. 28 29 30 - 25 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 26 - II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen A n- spruch auf Abschluss des begehrten V ersorgungsvertrags. 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Ä n- Klägerin und zur Teilnahme an der VO a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgung s- anwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa beste hende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsve r- trags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Ä nderungsverträgen vorform u- liert und als Verwenderin der Klägerin gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbei t- nehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Ne t- tobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formuli e- rungen in der Anlage 3a von der Beklagten stammen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners 31 32 33 34 35 - 26 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 27 - des Verwe nders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der j e- weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Ausleg ung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redl i- cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mi t dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur be i der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlosse n sind vielmehr nur ko n- kret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsa b- schlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertrag lichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 mwN) . Entgegen der Annahme der Revision sind daher bei der Auslegung der Anlage 3a nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, so n- dern auch die sonstigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksicht i- gen. cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den Arbei t- nehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer ber eits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren 36 37 - 27 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 28 - und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Verso r- gungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zur Überführung der betriebl i- chen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehm lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch oh ne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückg e- deckte Kap italzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Ma ßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelöst werden. Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgung s- rechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvert rags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte nicht ledi g- lich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Verso r- gungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrech ten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grun d- darauf schließen, dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in K enntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorg e- um 38 39 40 41 - 28 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 29 - Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen V o- raussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte, wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr . III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer ze i- gen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch di e Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorie n- tierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird. (2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Ausl e- gung. Zwar erwähnt die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben r- schrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte in dem Anschrei ben ausdrücklich auf die für die Arbeitnehmer im Intranet abrufbare DV 2009, die in ihrer Präa m- Ver konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene A n- gebot darauf abzielte, das bei der Beklagten bestehende System der beamte n- ähnlichen Versorgung nicht nur für d en Durchführungsweg Unterstützungska s- se, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgung s- werk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbei t- neh mern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Beklagten lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartscha f- ten auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Verso r- 42 43 - 29 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 30 - gungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Ve r- pf lichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschä f- tigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppe l- versorgung zu erhalten. (3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinb a- rung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis. Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte die bei ihr best e- henden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - ge stützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entsche i- dung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbei t- nehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hierg e- gen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz v or der Übersendung des Ang e- bots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden A r- beitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der Beklagten hierzu war dies für die von der Neustrukturierung der betriebl i- c hen Altersversorgung in der VO 2010 betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Damit hatte die Beklagte ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächl i- ches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die b e- troffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Aus Sicht der Empfänger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wi r- 44 45 46 - 30 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 31 - kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklarator i- sche Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN) . Hieran fehlt es vorliegend. dd) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angeno mmen. Für die objektive Bedeutung einer em p- fangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfä n- ger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehr s- sitte verstehen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B ) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342) . Die Beklagte - als Empfängerin der Zustimmungserkl ä- rung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer U n- terschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liege n- den Angebots mit Recht sbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat si ch die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem a n- deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erschei nungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der A r- 47 48 49 50 - 31 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 32 - beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. (1) Die Klägerin musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamte n- ähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgung s- ve rträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtss i- chere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die B e- kla g te nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbei t- nehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträg e erfasste. Ang e- sichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine R e- gelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss e ines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte. (2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinb a- rung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorang e- gangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein Überraschungseffe kt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage e- zieht. Zwar enthielten die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsve r- träge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersv ersorgung iSd. § 1 51 52 53 54 55 - 32 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 33 - Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein e r- weiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichs t weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der e- löst werden sollte. Da ein zentraler Best andteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die Präsentation auf der Informationsveranstaltung zeigen - bei der Beklagten für die Ar beitnehmer e r- kennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überr a- schend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt w ird. Die Klägerin könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. D ies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der Beklagten - nicht der Fall. c) Die Klägerin wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbaru n- gen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvors chriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitne h- mer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach N r. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen da r- über getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. 56 57 58 - 33 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 34 - bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrech t ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmthe itsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwender s bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielrä u- me eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, we nn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ve r- tragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Ve r tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrni mmt, liegt eine unangemess e- ne Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) . (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich. Anlage das Mitarbeiterhandbuch, die im Intranet veröffentlichte Entscheidung der B e- klagten vom 21. Juli 2009, die auf der Informationsv eranstaltung am 25. Januar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulieru n- gen um bei der Beklagten gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die b e- t roffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten nach 59 60 61 62 - 34 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 35 - einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgun gsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Al l- gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthalt ene Bestimmung zum Ve r- sorgungsrecht benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . (1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneing e- schränkt kontrollfähig. (a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhalt s- kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelu n- gen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abr eden zu den Haup t- lei s tungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) . Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100) . 63 64 65 66 - 35 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 36 - (b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören n e- ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie d ie Gesamtheit der wesentlichen Rec h- te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) . Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ung e- wissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung d es § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Lei t- bild für Vereinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis in s- gesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtli che U n- gewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Recht s unsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbei t- geber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Ve r- tragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Grü n- de) . (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsr echten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, 67 68 69 - 36 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 37 - war nicht abschließend geklärt. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinbarung beseitigt. (2) Die Klägerin wird durch die Bestimmun gen in der Änderungsvereinb a- rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründ e- te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemess e- nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennend er Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweil igen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vert ragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1 ) . Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung d es Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorform u- lierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 70 71 72 73 - 37 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 38 - 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beur teilung der una n- gemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu b e- rücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwir k- samkeit einer nach gen erell - abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) . (b) Danac h liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem geset z- lichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. § 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhäl t- nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein g e- genseitiges Nachgeben zugrund e liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) . Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einb e- ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände e ine unang e- messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte befand sich in den Ja h- ren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten V o- raussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht a b- schließend geklärt. Aufgrund ihrer erhebl ichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamte n- 74 75 76 77 - 38 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 39 - ähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz g e- genseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagt en auf Abschluss eines Versorgung s- vertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte den b e- troffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbei t- nehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand der Klägerin, sie habe im Fall der Ablehnung des Ang e- bots der Beklagten eine Versorgungslücke für sich und ihre Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Beklagte zum Zeitpunkt des Änderungsangebots eine u n- geklärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die A r- beitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Recht s- position berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien. Durch die A n- nahme des Angebots hat die Klägerin es vorgezogen, Gewissheit über den U m- fang ihrer Versorgungsansprüche zu erlangen. (bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip g e- bietet vorlie gend kein anderes Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien fes t- gelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februa r 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) . Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Ei nklang zu bringen (vgl. BAG 78 79 80 - 39 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 40 - 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältn is besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens b e- reinigt werden. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, inwieweit durch die vertragliche Neuregelung erdien te Rentenanwartschaften betroffen sind. (cc) Eine u nangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinb a- rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend u n- terrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier W o- chen war hin reichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuz u- stimmen. d) Die Änderungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusamme n- hang mit der Beendigung des Arbe itsverhältnisses getroffen werden. Vereinb a- rungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN) . e) Die Beklagte hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verb verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuc h- lich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt wide r- 81 82 83 84 - 40 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 41 - sprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN) . W ide r- sprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstä n- de die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mw N) . Beides ist nicht der Fall. 2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 201 2 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt. a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Int e- ressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben ve r- langt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteress en der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) . Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grun d- 85 86 87 88 - 41 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 42 - sätzlich hat allerdings jede Partei für di e Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägu ng. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155) . b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der B e- klagten vor. aa) Entge gen der Ansicht der Revision musste die Beklagte die Klägerin nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenäh n- lichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zusti m- mung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der B e- klagten war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand für die Beklagte keine Obliegenheit, auf e i- ne mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb de r Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war für die Beklagte nicht erkennbar, dass bei der Klägerin i n- soweit ein Informationsbedürfnis bestand. Kurz vor Übersendung der Angebote auf Überführung der betrieblichen Altersversorgung hatte das Arbeitsgericht München zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Erteilung von Versorgungsrec h- ten stattgegeben. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin die zu diesem Thema im Intranet veröffentlichte Stellungnahme der Beklagten zur Kenntn is nimmt und sich vor Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung über den Stand der Diskussion informiert und ggf. rechtlichen Rat einholt. bb ) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnl ichen Versorgung sowie über die 89 90 91 92 - 42 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 43 - Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamte n- ähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die Beklagte bestand keine Vera n- lassung anzunehmen, dass die Klägerin insoweit noch ein individuelles Inform a- ti im Intranet zur Verfügung. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin diese n zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, dass ihr nic ht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsve r- trags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die Beklagte nicht mit einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei der Klägerin rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhan d- buch. Angesichts der zudem im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass den Arbeitnehmern die wesentlichen Inhalte des Versorgungsrechts bekannt waren. cc ) Die Beklagte musste die Klägerin ni cht darauf hinweisen, dass es sich r- u- ation war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für die Klägerin erke nnbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam. dd ) Anders als von der Revision angenommen, hat die Beklagte der Kläg e- rin keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sich die Beklagte trotz der damit ve r- bundenen rechtlichen Ris iken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimm te - objektive - Rechtslage u n- terrichten wollen. Die Beklagte hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten sprachen. Die Beklagte hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die Beklagte könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Ver - 93 94 - 43 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 - 44 - sorgungsrechten beenden. Die Beklagte war berechtigt, sich diese Rechtsa n- sicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Angesichts der zahlreichen anhängigen Gerichtsverfahren und der beiden noch vor Abschluss der Änd e- rungsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen gerichtlichen En t- scheidungen musste die Klägerin damit rechnen, dass die Auffassun g der B e- klagten unzutreffend sein konnte. B. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Revision unzulässig. Das Landesa r- beitsgericht hat seine Ansicht, der Verzicht habe sich auf das Versorgungs recht insgesamt und nicht nur auf die Ersetzung der vorangegangenen Unterstü t- zungskassenzusage durch eine Direktzusage bezogen, damit begründet, der Verzicht erfasse das Versorgungsrecht, wie es in der Begrifflichkeit bei der B e- klagten in allen Veröffentlichungen habe vers tanden werden müssen. Mit di e- ser Begründung setzt sich die Revision nicht auseinander . Sie wiederholt ledi g- lich ihr Berufungsvorbringen. D ie s entspricht nicht den nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen (v gl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 875/08 - Rn. 19) . C . Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen G e- meinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Eur o- päischen Union vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen verö f- fentlichte Informatione n dem Arbeitgeber zugerechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entscheidend an. D . Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entsche idung angefallen. 95 96 97 - 44 - 3 AZR 729/15 ECLI:DE:BAG:2016:151116.U.3AZR729.15.0 E . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer W i s ch n a th Hormel 98
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