Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2016 Dritter Senat - 3 AZR 195/16 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR195.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 11. September 2014 - 4 Ca 8969/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Februar 2016 - 9 Sa 978/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Einstandspflicht des PSV Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 267; Richtl i- nie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunf ä- higkeit des Arbeitgebers Art. 8 Hinweis des Sen ats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 411/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR195.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 195/16 9 Sa 978/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Klägerin, Berufungskläger in und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht D r. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2016 - 9 Sa 978/14 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. Im Umfang d er Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der I nsolven z- sicherung für einen Anspruch de r Kläger in auf eine Versorgungsleistung einz u- stehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war. D i e im Dezember 19 50 geborene Kläger in war vom 1 9 . November 197 3 bis zum 31. Januar 200 5 als Arbeitnehmer in bei Rechtsv orgängerinnen der S GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Die betriebliche A l- ter s versorgung de r Kläger in richtet sich nach der zwischen der B GmbH und dem B e trieblichen A l- 30 . November 1998 (im Folgenden BV KVPlan). Diese bestimmt ua . : 1 Allgemeine Bestimmungen 1.2 Versorgungskonto , Versorgungsbaustein 1.2.1 Das Unternehmen richtet persönliche Verso r- gungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Au f- baukonto. 1.3 Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger 1 2 - 3 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 4 - 1.3 .1 Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 1.3.2 bis 1.3. 5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungs kontos . 1.3 .2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben, als Altersleistung , wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahrs endet und sich kein Arb eitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B - Gruppe a n schließt oder 1.3 .6 Die Ansprüche nach 1.3.2 bis 1.3.5 richten sich 1. 4 Einmalkapital, Raten, Rente Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise ve r- renten. Das Nähere bestimmt eine gesonderte B e- i- tal kontenplan n Fassung. 1. 6 Unverfallbarkeit, Wechsel im Konzern 1. 6 .1 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalls, so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2. 5 und für das Aufbaukonto die Ziffer 2. 5 Unverfallbarkeit 2. 5 .2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallba r- keitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwar t- schaft auf die Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung erhalten. Bei Eintritt des Versorgung s- falls werd en die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. Die zwischen der B GmbH und dem B etriebsrat abg e schlossene e 3 - 4 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 5 - 30 . November 1998 (im Folgenden BV Auszahlungsgrundsätze KKP) en t hält ua. folgende Regelungen: 1 Auszahlung als Einmalkapital 1.1 Bis zu einem Versorgungsguthaben von DM 90.000, -- (Einmalkapitalgrenze) erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital. 1.2 Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann ei n- vernehmlich vorverlegt werden. Es wird ab dem Ve r- sorgungsfall bis zur Fälligkeit um 6 % p. a. angeh o- ben. 2 Auszahlung in Raten 2.1 Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalk a- pitalgrenze erfolgt die Auszahlung in Raten. 2.2 Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsgu t- haben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zei t- anteilig, angehoben. Die erste Rate ist am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten sind jeweils am 28. Februar der Folgejahre fäll ig. Das Unternehmen kann die Fälligkeit ausstehender Raten vorverlegen. 2.3 Die Teilbeträge werden so festgelegt, daß sie dem Wert von DM 30.000, -- (Ratenrichtwert) möglichst nahe kommen, wobei das Unternehmen nicht verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben in mehr als 8 Raten auszuzahlen. 3 Auszahlung als Rente 3.1 Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgung s- guthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von DM 240.000, -- Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2011 eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Februar 2011 teilte die 4 - 5 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 6 - Insolvenzschuldnerin de r Kläger in mit, dass sie einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung b ei Eintritt des Versorgungsfalls iHv. 1 8. 5 7 3 ,8 0 Euro habe. Zahlungen leistete die Insolvenzschuldnerin nicht. Im April 2011 erhob die Klägerin deshalb Klage und erstritt im September 2011 ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 18.573,80 Euro. Dieses Versäum nisurteil wurde im Dezember 2011 durch ein Zweites Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Amtsgericht H ordnete bereits durch Beschluss vom 15. September 2011 die vorläufige Verwaltung des Verm ö gens der S GmbH an und eröff nete schließlich mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 das Insolven z- verfahren. Der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung lehnte die Auszahlung des Versorgungsguthabens ab . Mit ihrer am 2 7 . November 201 3 zugestellten Klage verfolgt d i e Kläg e- r in ihren Anspruch auf Zahlung des Versorgungsguthabens gegen den Bekla g- ten. D ie Kläger in hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für das Verso r- gungsg u thaben einstandspflichtig. Der Anspruch sei erst mit der Antragstellung beim Beklagten entstanden. Sel bst wenn ihr Anspruch bereits mit der Volle n- dung des 60. Lebensjahrs im Dezember 20 10 entstanden sein sollte, stehe § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG der Einstandspflicht des Beklagten nicht entgegen. Diese Vorschrift finde auf Kapitalleistungen keine Anwendung. Jedenfalls dür f- ten Zeiten des Insolvenzeröffnungsverfahrens, die einen Zeitraum von drei M o- naten übersteigen, nicht berücksichtigt werden. Es sei gleichheitswidrig und unter Beach tung der Grund sätze von Treu und Glauben unbillig, wenn Kapita l- leistungen in vollem Umfang entfielen, wenn sie früher als zwölf Monate vor dem Sicherungsfall entstanden seien. Auch das Unionsrecht verlange ein au s- reichendes Schutzniveau; dies bestehe nicht, wenn die Anwendung der Zwöl f- monatsfrist zu einem völligen Anspruchsverlust führe. D i e Kläger in hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.5 73,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu zahlen. 5 6 7 8 - 6 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 7 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Seine Leistungspfli cht sei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG erst am 1. Januar 2013 eingetreten, da der Sicherungsfall die Insolvenzeröffnung am 20. Dezember 2012 sei. Für die rückwirkende Einstandspflicht gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG komme es auf den Zeitpunkt der Entste hung des Anspruchs an. Erfasst seien danach nur Versorgungsansprüche, die ab dem 1. Januar 2012 entstanden seien. Der A n- spruch de r Kläger in sei aber bereits mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahrs im Dezember 20 10 entstanden. Die Bestimmungen zur Ratenzah lung in der BV Auszahlungsgrundsätze KKP regelten lediglich die Fälligkeit des Verso r- gungsanspruchs. Auch der für die Gewährung des Versorgungsguthabens e r- forderliche Antrag stelle nur ein Auszahlungs - bzw. Fälligkeitserfordernis dar. § 7 Abs. 1a Satz 3 Be trAVG gelte auch für Ansprüche auf Kapitalleistungen. Er schneide Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen nicht ab, sondern begründe erst deren Insolvenzschutz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Be rufung de r Kläger in den Beklagten zur Zahlung von 1 8.5 73 , 80 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28 . November 201 3 verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Bekla g- te weiterhin die Klageabweisung. D ie Klägerin begehr t die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung kann der Klage im noch rechtshängigen U m- fang nicht stattgegeben werden. Es steht nicht fest und kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vom Senat auch nicht abschließend beurteilt werden, ob zwischen dem Sicherungsfall und der Nich t- leistung der Insolvenzschuldnerin der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erforde r- liche Kau salzusammenhang besteht. Dies führt zur Aufhebung des angefocht e- 9 10 11 - 7 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 8 - nen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die de r Kläger in bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahrs zustehende Kapitalleistung iHv. 18 . 573 , 80 Euro unterfällt grundsätzlich dem Insolvenzschutz durch den Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Kapitalleistung iHv. 18 . 573 , 80 Euro nach der BV KVPlan ha n- delt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Inso l- venzsicherung sind deshalb anwendbar. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitg e- ber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung zug e- sagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Lei s- tu ngspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. E r- forderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im B e- triebsrentengesetz genannte s biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. r- bliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssich e- rung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risi koübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. Mä rz 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289) . Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131) . Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 13, BAGE 145, 314) . 12 13 14 - 8 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 9 - b) Danach handelt es sich bei der Kapitalleistung nac h der BV KVPlan um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG. Die Kapitalzahlung wurde aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochen und dient nach Wortlaut, Zweck und Systematik der BV KVPlan der Versorgung im Alter, bei I nvalidität und Tod und damit der zumindest teilweisen Absicherung der im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken. Das gilt auch für die nach Nr. 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze KKP vorgesehene Verzinsung des Versorgungskapitals im Zeitraum zwisch en dem Eintritt des Versorgungsfalls i- tals. Damit wird die Höhe der Versorgungsleistung festgelegt, nicht aber der Versorgungscharakter berührt. 2. Bei Eint ritt des Sicherungsfalls wa r die Kläger in r- 7 Abs. 1 BetrAVG. a) § 7 BetrAVG unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2. Versorgungsempfä n- ger sind in Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 BetrA VG diejenigen Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwartschaft) das Vollrecht entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, denn auch ein Anspruch auf künftige Leistungen kann ein Anspruch sein, der nicht erfüllt wird, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entsc heidend ist nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn, sondern die bestehende Versorgungsberechtigung (vgl. schon BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73) . b) Danach war die Kläger in bei Eintritt des Sicherungsfalls - Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20. Dezember 2012 - Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 BetrAVG. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte d ie Kläger in alle Voraussetzungen für die Auszahlung ihres Versorgungsguthabens nach Nr. 1.3 .2 BV KVPlan und der BV Auszahlungsgrundsätze KKP. 15 16 17 18 - 9 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 10 - aa) Der Versorgungsfall war mit Vollendung des 60. Lebensjahrs im D e- zember 20 10 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis de r Kläger in mit der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beendet und es bestand kein Arbeitsver hältnis zu einem anderen Unternehmen der B - Gruppe (Nr. 1.3 .2 BV KVPlan) . Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. bb) Soweit nach Nr. 1.3 .2 BV KVPlan ein Antrag des Versorgungsberec h- ti g ten auf Auszahlung des Versorgungsguthabens verla ngt wird, ist dies keine eigenständige Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Regelungen soll damit lediglich klarg e- stellt werden, dass der Versorgungsschuldner keine Rechtspflichten verletzt, wenn er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht von sich aus tätig wird. cc) Damit bestand nach Nr. 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze KKP die Au s- zahlungspflicht der späteren Insolvenzschuldnerin ab dem auf den Verso r- gungsfall folgenden 28. Februar. Dies war vorliegend der 28. Februar 201 1 . 3. Einer Haftung des Pensions - Sicherungs - Vereins nach § 7 Abs. 1 BetrAVG steht - entgegen seiner im Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffa s- sung - nicht entgegen, dass der Versorgungsfall bereits vor dem Eintritt des Sicherun gsfalls eingetreten ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ordnet eine Haftung des Beklagten auch für solche Versorgungsansprüche an, die bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits entstanden sind. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (zu den Grun dsätzen der Auslegung von Gesetzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) . a) Bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG spricht für dieses Verständnis der Norm. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgung s- empfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsich e- rung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf g rund der 19 20 21 22 23 - 10 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 11 - Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht e r- öffnet worden wäre. Der Wortlaut der Vorschrift deckt sowohl Ansprüche auf rückständige als auch auf künftige Leistungen ab, denn in beiden Fällen können Ansprüche vorliegen, die nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sowohl das Ausbleiben künftiger als auch rückständiger Versorgungsleistungen hat im Insolvenzfall seinen Grund regelmäßig in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, auf der die Inso l- venzeröffnung ihrerseits beruht (vgl. schon BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73; ebenso wohl BAG 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 34, 242) . b) Auch der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck der Vo r- schrift stützt dieses Verständnis. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 zum Entwurf des Betriebsrenten gesetzes (BT - Drs. 7/2843 S. 5) , heißt es, dass eine wirksame Insolvenzsicherung erforderlich sei, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen. Diese Ausführungen spr e- chen gegen die Annahme, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für rüc k- ständige Leistungen in § 7 Abs. 1 BetrAVG solle zum Ausdruck bringen, dass Rückstände durch diese Vorschrift ni cht gesichert seien (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73) . Es entspricht vielmehr dem Zweck der Bestimmungen zur Insolvenzsicherung, wie er auch im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung anklingt, bei Inso lvenzeröffnung rückständige Versorgungsleistungen in den Insolvenzschutz durch den Bekla g- ten einzubeziehen. Das Betriebsrentengesetz will Versorgungsempfänger in s- gesamt gegen Ausfälle infolge wirtschaftlicher Schwäche ihres früheren Arbei t- gebers schützen ( vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 4 der Gründe, aaO) . 24 25 26 - 11 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 12 - Im Gegensatz zum Betriebsrentengesetz enthielt das Gesetz über Ko n- kursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) ausdrücklich Bestimmu n- gen, die den Anspruch auf rückständige Bezüge bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zeitlich begrenzt sicherten. So hat es die Rechtsstellung sowohl der aktiven Arbeitnehmer als auch der Betriebsrentner im Konkurs zunächst in der Weise verbessert, dass es Lohn - und Pensionsansprüche für die letzten se chs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zu Masseschulden e r- klärte (Art. 2 § 1 Nr. 1 zu § 59 Abs. 1 Nr. 3a und 3d KO) . Darüber hinaus g e- währte es aktiven Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor Konkurseröf f- nung ein Konkursausfallgeld (Art. 1 Nr. 5 zu §§ 141a ff. AFG) . Der Umstand, dass sich in dem nur wenige Monate später verkündeten Betriebsrentengesetz keine entsprechende ausdrückliche Regelung für Betriebsrentner findet, erlaubt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe deren Ansprüche auf rückständige Leistungen ungesichert lassen wollen und sie damit bewusst schlechter als a k- tive Arbeitnehmer gestellt. Er hat vielmehr durch das Betriebsrentengesetz die Lücke, die im Insolvenzschutz für Betriebsrentner noch bestand, durch eine weitgehend an ders gestaltete Regelung geschlossen, die der besonderen Lage gerade dieses Personenkreises angepasst ist und grundsätzlich sowohl künft i- ge als auch rückständige Versorgungsleistungen erfasst (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, BG HZ 78, 73) . Dabei musste der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Betriebsrentner, die ihre Gegenleistung für ihre Versorgungsansprüche bereits vollständig e r- bracht haben, auf den Insolvenzschutz nicht weniger, sondern in mancher Hi n- sicht noch stärker angewie sen sind als noch im Arbeitsverhältnis stehende A r- beitnehmer (vgl. BAG 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - zu B II 5 a der Gründe, BAGE 25, 146) . Des Insolvenzschutzes bedarf es nicht nur für den Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung laufenden Bezüge. Auch de n Ausfall rückstä n- diger Bezüge kann ein Betriebsrentner in der Regel weder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft wettmachen noch mit Hilfe von Arbeitslosengeld überbrücken. Es trifft auch nicht zu, dass eine Betriebsrente neben den Lei s- tungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Sozialversich e- rungszweige im Rahmen der Versorgung weniger ins Gewicht fällt (vgl. BGH 27 28 - 12 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 13 - 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73; BAG 4. Juli 1969 - 3 AZR 212/68 - zu II 1 der Gründe, BAGE 22, 105) . c) Diese Auslegung entsprach auch bereits seit dem Jahr 1980 der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs (9. Juni 1980 - II ZR 255/78 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 77, 233; 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73) und des Bund esarbeitsgerichts (30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 34, 242) . d) Etwas anderes folgt auch nicht aus der erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Re n- tenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) eingefügten Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, wonach der Anspruch n- det entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst einen durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht erfassten Anspruch auf Zahlung rückständiger Verso r- gungsleistungen; sie begrenzt vielmehr den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG begründeten Anspruch. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum RRG 1999 wollte der historische Gesetzgeber lediglich einen Zeitpunkt festl e- gen, ab dem die rückständigen Ansprüche für die Eintrittspflicht des Pensions - Sicherungs - Vereins zu berechnen sind (vgl. BT - Drs. 13/8011 S. 71 f.) , und d a- mit die Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 Betr AVG für laufende Rentenleistu n- gen präzisieren. II. Die Einstandspflicht des Beklagten für die Kapitalleistung de r Kläger in scheitert nicht an § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. Danach umfasst der Anspruch gegen den Pensions - Sicherungs - Verein auch Ansprüche auf r ückständige Ve r- sorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Lei s- tungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. Diese Vo r- schrift ist auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die - wie hier - nach der Ve rsorgungsordnung als Kapitalleistung zu erbringen sind, nicht a n- wendbar. 29 30 31 - 13 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 14 - 1. Schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG spricht dafür, die Vorschrift lediglich auf laufende Rentenleistungen und nicht auch Kapitallei s- tungen zu beziehen. Zwar kann s- tungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen und damit auch einmalige Kapitalleistungen. Allerdings zeigt die konkrete Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, dass der Gesetzgeber ausschl ießlich laufende Rentenleistu n- gen im Blick hatte. § 7 Abs. 1a Satz r- - gerade in Verbindung mit - erkennbar auf periodische Rentenansprüche ab , die regelmäßig nicht einmalig, sondern zu mehreren aufeinanderfolgenden Zei t- punkten entstehen. Der Anspruch auf eine Kapitalleistung entsteht demgege n- über einmal im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls und zwar selbst dann, wenn ggf. eine Auszahl ung der Kapitalleistung in Raten erfolgt. Auch die Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, wonach der A n- Monate vor Beginn der Einstandspflicht des Beklagten entstanden sind, belegt dieses Verständnis. Nur fortlaufend entstehende Ansprüche - wie es monatliche Rentenzahlungen sind - können teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Zwölfmonatszeitraums entstehen. 2. s- 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 Bet rAVG regeln die Entstehung des Anspruchs gegen den Pensions - Sicherungs - Verein und dessen Ende. Während der in § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG genannte Zeitpunkt der Anspruchsentstehung grundsätzlich auch für einmalige Leistungen gelten kann, zeigt § 7 Abs. 1a S atz 2 BetrAVG demgegenüber, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Absatzes 1a la u- fende Leistungen im Blick hatte. Nur laufende Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung können enden. § 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG hat bei Kapitallei s- tungen keinen Anwe ndungsbereich. Die anschließende Regelung in § 7 Abs. 1a 32 33 34 35 - 14 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 15 - Satz 3 BetrAVG bezieht sich deshalb ebenfalls auf die von § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfassten laufenden Leistungen. 3. Für diese Auslegung sprechen auch der Gesetzeszweck und die g e- setz geberische Konzeption, wie sie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erkennbar sind. a) In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 zum Rentenreformgesetz 1999 (BT - Drs. 13/8011 S. 71 f.) heißt es zu § 7 Ab s. 1a BetrAVG: den Träger der Insolvenzsicherung erst ab dem ersten des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden M o- nats besteht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht dem Charakter der Betriebsrente als M o- natsrente, die in aller Regel auch nach der Versorgung s- zusage ungeteilt für einen ganzen Monat zu zahlen ist, unabhängig davon, ab wann der Begünstigte in den R u- hestand tritt oder wann er verstirbt. Außerdem wird en t- s prechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Konkursor d- nung ausdrücklich klargestellt, dass rückständige Anspr ü- che gegen den Gemeinschuldner für 6 Monate ab dem ersten Eintrittsdatum des Pensions - Sicherun gs - Vereins zu Dies lässt die Zielsetzung des Gesetzgebers erkennen, mit der Frist in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten ausschließlich für Rentenleistungen in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. In den Geset e- n- te n leistungen im Blick hatte. Der Umstand, dass nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 1a BetrAVG rückständige Ansprüche gegen den Ge meinschuldner für sechs Monate ab dem Eintrittsdatum des Pensions - Sicherungs - Vereins zu b e- rechnen sein sollen, verdeutlicht dies. Nur laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung sind für bestimmte Zeiträume zu leisten. Auch eine B e- rechnung der A nsprüche innerhalb des Zeitraums ist letztlich nur erforderlich, wenn sie teilweise innerhalb und teilweise außerhalb desselben entstehen. Bei 36 37 38 39 - 15 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 16 - Kapitalleistungen, die entweder innerhalb oder außerhalb der Frist entstehen können, bedarf es insoweit keiner Be rechnung. Im Übrigen nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs auf die in A n- lehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d K O entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug. In der damit angesprochenen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Haftung d es Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen auf sechs Monate begrenzt (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - BGHZ 78, 73) . Diese Entscheidung betraf einen Fall laufender Leistungen. b) Auch die spätere Verlängerung der Fris t von sechs auf zwölf Monate in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) spricht für dieses Verständnis. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (BT - Drs. 16/10901 S. 18) heißt es hierzu ua.: - Sicherungs - Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) für rüc k- ständige Versorgungsleistungen insolventer Arbeitgeber einstehen muss, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Vor dem Hintergrund, dass Betriebsrenten für die B e- schä f tigten künftig zunehmend bedeutender werden, muss deren un unterbrochene Zahlung sichergestellt sein. Z u- letzt waren jedoch vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der B e- triebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolven z- verfahrens mehr als sechs Monate lagen und folgli ch B e- Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber noch bei der Neuregelung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG zum 1. Januar 2009 die Zahlung von Betriebsrenten im Blick hat und deshalb auch von der e- Rentenleistungen weder eingestellt noch ununterbrochen gezahlt werden. 40 41 42 - 16 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 17 - III. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlung s- pflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall voraus. Es darf keine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall geben. Für die Eintrittspflicht des Pensions - Sicherungs - Vereins als Träger der gesetzlichen Insolvenzsich e- rung ist es erforderlich und ausreichend, dass sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht - vorliegend dem 28. Februar 201 1 - b e- reits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und deshalb die gesch uldete Versorgung nicht geleistet hat. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beklagte danach für den Anspruch de r Kläger in auf Zahlung des Versorgu ngskapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einzustehen hat. Die Kausalität zwischen der Nichtleistung am 28. Februar 201 1 und dem Sicherungsfall wurde vom Landesarbeitsgericht bislang nicht geprüft. 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind die Ansprüche au f Leistung der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions - Sicherungs - Verein inso l- das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Pensions - Sic herungs - Verein soll damit das Risiko absichern, dass der Ve r- sorgungsschuldner seine Verpflichtung, Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung zu erbringen, nicht mehr erfüllen kann. Es ist aber nicht der Zweck der gesetzlichen Regelung, den Träger der I nsolvenzsicherung zum Bürgen für alle Betriebsrentenansprüche zu machen. Er ist deshalb nicht eintrittspflichtig, wenn die entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall in anderen Gründen liegt (BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 78, 37) . 2. Für laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht aber für Kapitalleistungen, enthält § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG eine typisierende R e- gelung, wonach für die im Anspruchszeitraum von zwölf Monaten entstandenen Versorgungsansprüch e von einer Kausalität zwischen der Nichtleistung und dem Sicherungsfall auszugehen ist. Sind Betriebsrentenansprüche in diesem Zeitraum entstanden, ist nach der Intention des Gesetzgebers davon auszug e- 43 44 45 - 17 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 18 - hen, dass kein anderer entscheidender Grund für den Za hlungsausfall vorliegt. Sind die Ansprüche außerhalb dieses Zeitraums entstanden, ist davon ausz u- gehen, dass ein anderer entscheidender Grund gegeben ist. Auf die konkreten Umstände kommt es dabei nicht an. 3. Da § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf Kapitallei stungen keine Anwendung findet, bedarf es in diesem Fall einer konkreten Prüfung, ob keine anderen en t- scheidenden Gründe für den Zahlungsausfall beim Versorgungsschuldner vo r- liegen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Kapitalleistung, ist ents cheidend, ob der Zahlungsausfall die Folge des vom gesetzlichen Inso l- venzschutz erfassten Risikos ist. Dies ist der Fall, wenn sich der unmittelbare Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In diesem Fall verwirklicht sich ein nach dem Schutzzweck des Gesetzes nicht vom Versorgungsberechtigten zu tragendes Risiko. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Insolvenzeröffnungsgründe nach §§ 17 bis 19 InsO vor liegen. Tritt sp ä- ter ein Sicherungsfall ein, wird regelmäßig von einem Zusammenhang zwischen dem Zahlungsausfall und den vorausgehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszugehen sein. 4. Dem Versorgungsberechtigten als Anspruchsteller gegen den Pens i- on s - Sicherungs - Verein obliegt es im Prozess darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Zahlungsausfall auf dem Sicherungsfall und nicht entscheidend auf einer anderen Ursache beruht. Der Versorgungsempfänger muss zunächst das Vorliegen wirtschaftlicher Schwie rigkeiten behaupten. Soweit nach den U m- ständen hieran Zweifel bestehen, obliegt es ihm, Indiztatsachen vorzutragen, die einen Schluss auf das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zei t- punkt der Zahlungsverpflichtung des unmittelbaren Versorgungssch uldners z u- lassen. Anzeichen bestehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten können sich etwa aus dem Verhalten der späteren Insolvenzschuldnerin nach der Gelten d- machung des Versorgungsanspruchs oder dem Zahlungsverhalten gegenüber dem Anspruchsteller und ande ren Versorgungsempfängern und aktiven Arbei t- nehmern ergeben. 46 47 - 18 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 19 - Im Rahmen der erforderlichen Beurteilung kann es auch von Bedeutung sein, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin dem geltend gemachten Anspruch mit einer bislang noch nicht herangezogenen Auslegu ng der Versorgungsor d- nung entgegentritt und dies auf den Willen schließen lässt, eine Auszahlung der Kapitalleistung zu verzögern. Dies kann nahe liegen, wenn die gegen die Fo r- derung vorgebrachten Gründe rechtlich fernliegend sind. Ein Indiz kann ferner da rin zu sehen sein, dass Zahlungen nicht oder erst auf eine entsprechende arbeitsgerichtliche Klage hin erfolgen oder der Versorgungsschuldner sich im Prozess gegen die Forderung nicht verteidigt. Auch die zeitliche Nähe zu einem Insolvenzantrag kann von Be deutung sein. Daneben kann der Versorgung s- empfänger, der als Insolvenzgläubiger zu behandeln ist, ein Einsichtsrecht in die Akten des Insolvenzgerichts nach § 4 InsO iVm. § 299 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 36) un d sich so die für die notwendigen Darlegungen erforderlichen Informationen verschaffen. IV. Dieses Auslegungsergebnis verstößt weder gegen Verfassungs - noch gegen Unionsrecht. 1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, w e- sentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz ist verletz t, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtf ertigen kö n- nen (vgl. statt vieler nur BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40) . b) Die in § 7 BetrAVG angelegte Unterscheidung zwischen Versorgung s- empfängern, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezi e- hen und solchen Versorgungsempfängern, denen eine Kapitalleistung zugesagt 48 49 50 51 52 - 19 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 20 - wurde, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Versorgungsempfänger von laufenden Rentenleistungen werden durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Ei n- tritt des Sicherungsfalls vollständig gegen den Verlust ihrer Betriebsrente g e- schützt. Für weiter zurückliegende Rentenleistungen besteht hingegen keine Sicherung durch den Pensions - Sicherungs - Verein. Demgegenüber ist bei Ve r- sorgungsempfängern von Kapitalleistungen der Zeitraum einer vollständigen Absicherung nicht bestimmt. Dies hat zur Folge, dass diese Versorgungsem p- fänger einen Zusammenhang zwischen der Nichtleistung bei Eintritt der Za h- lungsverpflichtung des Verso rgungsschuldners und dem späteren Sicherung s- fall darlegen und ggf. beweisen müssen. Ihnen kommt einerseits die in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG enthaltene Kausalitätsvermutung nicht zugute. And e- rerseits können auch länger als zwölf Monate vor dem Eintritt des Sicherung s- falls entstandene Versorgungsansprüche noch erfolgversprechend geltend g e- macht werden. bb) Diese gesetzliche Unterscheidung ist gerechtfertigt. Zwischen den be i- den Gruppen bestehen ausreichend gewichtige Unterschiede, die eine unte r- schiedliche Behandlung zulassen. Die Versorgungsempfänger mit einer Kapita l- leistung verlieren ggf. ihre gesamte betriebliche Altersversorgung nach einer Insolvenz des früheren Arbeitgebers, während die Rentenempfänger meist nur die Betriebsrente für einige Monate ein büßen. Die wirtschaftliche Tragweite bei einer fehlenden Eintrittspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist damit für die Empfänger von Kapitalleistungen viel weitgehender als für Ve r- sorgungsempfänger mit laufenden Leistungen. Dies rechtf ertigt es, die Empfä n- ger von Kapitalleistungen von der pauschalierenden Regelung des § 7 Abs. 1a BetrAVG auszunehmen. 2. Mit Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2008/94/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. EG L 283 vom 28. Oktober 2008 S. 36, zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie (EU) 53 54 55 - 20 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 - 21 - 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, ABl. EU L 263 vom 8. Oktober 2015 S. 1; im Folgenden RL 2008/94/EG) ist die vom Gesetzgeber des Betriebsrentengese t- zes gewählte Ausgestaltung ebenfalls vereinbar. Einer Vorlage an den G e- richtshof der Europäischen Union bedarf es nicht. a) Der Insolvenzschutz von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist unionsrechtli ch in Art. 8 der RL 2008/94/EG geregelt, der die frühere gleic h- lautende Bestimmung in Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abgelöst hat. Danach vergewisser n sich die Mitgliedstaaten, getroffen werden. Sie erfasst die im Betriebsrentengesetz vorgesehene Inso l- venzsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensio ns - Sicherungs - Verein. Die Vorschrift verlangt jedoch keine vollständige Absicherung der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus Zusatzversorgung s- einrichtungen. Zwar sieht Art. 8 RL 2008/94/EG nicht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau begrenzen können. Er gleicht darin Art. 7 RL 2008/94/EG, der die einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, unterscheidet sich aber von Art. 3 und Art. 4 RL 2008/94/EG, die die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt bet reffen. Nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises als solchem nicht unabhängig vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift die Absicht des Unionsgesetzgebers ableite n, eine Pflicht zur Absicherung der Gesamtheit der Leistungsansprüche zu begründen. Da Art. 8 RL 2008/94/EG lediglich allgemein den Erlass der no t- wendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedstaaten insowei t einen weiten Ermessensspielraum hi n- sichtlich der Festlegung des Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständ i- gen Absicherung ausschließt (so zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 8 RL 80/987/EWG EuGH 25. Januar 2007 - C - 278/05 [Robins ua.] - Rn. 42 f f.; bestätigt durch EuGH 25. April 2013 - C - 398/11 [Hogan ua.] - Rn. 41 ff.) . Damit ist es vereinbar, den Insolvenzschutz auszuschließen, wenn nicht die Insolvenz, 56 - 21 - 3 AZR 195/16 ECLI:DE:BAG:2016 :200916.U.3AZR195.16.0 sondern andere Ursachen für den Zahlungsausfall entscheidend sind. Die dahin gehende Regelun g ist vom Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten gedeckt. b) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage hinsichtlich Art. 8 RL 2008/94/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshof s der Eur opä i- schen Union (25. Januar 2007 - C - 278/05 [Robins ua.] - ; 25. April 2013 - C - 398/11 [Hogan ua.] - ) ausreichend geklärt (zu den Vorlagepflichten EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) . V. Dies führt zur Aufhebung des angefocht enen Urteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat den erforderlichen Ursache n- zusammenhang zwischen der Nichtleistung im Zeitpunkt der Zahlungspflicht am 28. Febr uar 201 1 und dem Eintritt des Sicherungsfalls im Dezember 2012 vo r- liegend nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu diesem bislang von ihnen nicht problematisierten Gesichtspunkt vorzutragen. VI. Auf die vo m Beklagten erhobenen Verfahrensr ügen kommt es für die Entscheidung über die Revision nicht entscheidungserheblich an. VII. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Brunke 57 58 59 60
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