Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2016 Dritter Senat - 3 AZR 414/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 9. September 2014 - 18 Ca 2643/14 II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Mai 2015 - 4 Sa 489/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 267; Richtl i- nie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunf ä- 8 Hinweis des Sen ats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 411/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 414/15 4 Sa 489/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 3 - Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das U rteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 8. Mai 2015 - 4 Sa 489/15 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Lande sarbeitsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolven z- sicherung für einen Anspruch des Klägers auf eine Versorgungsleistung einz u- stehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war. Der im November 1949 geborene Kläger war vom 1. April 19 65 bis zum 31. Dezember 2007 als Arbeitnehmer bei Rechtsvorgängerinnen der S GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Die betriebliche Altersverso r- gung des Klägers richtet sich nach der zwischen der R GmbH und dem G e- l- tersversorgung - November 1998 (im Folge n- den BV KVPlan). Diese bestim mt in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fa s- sung ua . : 1 Allgemeine Bestimmungen Kapital Vorsorge Plan 1.2 Versorgungskonto Das Unternehmen richtet persönliche Verso r- gungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Au f- 1 2 - 3 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 4 - baukonto. 1.3 Einmalkapital, Raten, Rente Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto und dem Aufbaukonto als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verre n- ten. Das Nähere bestimmt eine gesonderte B e- i- i- gen Fassung. 1.5 Unverfallbarkeit, Wechsel im Konzern 1.5.1 Endet das Arbeitsverhältnis vo r Eintritt des Verso r- gungsfalls, so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2.7 und für das Aufbaukonto die Ziffer 2 Kapital Vorsorge Plan - Basiskonto 2.5 Basiskonto - Versorgungsguthaben, Verso r- gungsfall, Versorgungsträger 2.5.1 Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.5.2 bis 2.5.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungsguthabens B a- siskonto. 2.5.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben, als Altersleistung , wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahrs endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B - Gruppe a n schließt oder 2.5.6 Die Ansprüche nach 2.5.2 bis 2.5.5 richten sich gegen d 2.7 Unverfallbarkeit Basiskonto - 4 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 5 - 2.7.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallba r- keitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwar t- schaft auf die Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung erhalten. Bei Eintritt des Versorgung s- falls werden die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. 3 Kapital Vorsorge Plan - Aufbaukonto 3.4 Aufbaukonto - Versorgungsguthaben, Verso r- gungsfall, Versorgungsträger Das Versorgungsguthaben ist der bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte Stand des Verso r- gungsguthabens Aufbaukonto. Ziffer 2.5.1 bis 2.5.5 Die zwischen der R GmbH und dem Gesamtbetriebsrat abg eschloss e- 27. November 1998 (im Folgenden BV Auszahlungsgrundsätze KKP) enthält ua. folgende Regelungen: 1 Auszahlung als Einmalkapital 1.1 Bis zu einem Versorgungsguthaben von DM 90.000, -- (Einmalkapitalgrenze) erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital. 1.2 Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann ei n- vernehmli ch vorverlegt werden. Es wird ab dem Ve r- sorgungsfall bis zur Fälligkeit um 6 % p. a. angeh o- ben. 2 Auszahlung in Raten 2.1 Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalk a- pitalgrenze erfolgt die Auszahlung in Raten. 2.2 Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsgu t- haben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zei t- 3 - 5 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 6 - anteilig, angehoben. Die erste Ra te ist am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig, weitere Raten sind jeweils am 28. Februar der Folgejahre fällig. Das Unternehmen kann die Fälligkeit ausstehender Raten vorverlegen. 2.3 Die Teilbeträge werden so festgelegt, daß sie dem Wert von DM 30.000, -- (Ratenrichtwert) möglichst nahe kommen, wobei das Unternehmen nicht verpflichtet ist, das Versorgungsguthaben in mehr als 8 Raten auszuzahlen. 3 Auszahlung als Rente 3.1 Das Unternehmen behält sich vor, das Versorgung s- guthaben ganz oder teilweise zu verrenten, wenn dieses den Betrag von DM 240.000, -- Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis teilte die Recht s- vorgängerin der Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit, dass er einen Ans pruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgung s- falls iHv. 2 7 .7 84 , 13 Euro habe. Ab Januar 2010 machte der Kläger mehrfach seinen Anspr uch auf das Versorgungsguthaben gegenüber der S GmbH geltend . Im Februar 2011 teilte die S GmbH dem Kläger mit, dass sich sein Versorgungskapital zum 30. April 2011 unter Einschluss von Zinsen auf 30.852,85 Euro belaufe. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die Auszahlung verweigerte, erhob der Kläger Klage zum Arbeitsgericht H und erstritt do rt im Oktober 2011 ein seinem Anspruch stattg e- bendes Versäumnisurteil, das im Dezember 2011 durch Zweites Versäumnisu r- teil aufrechterhalten wurde. Das Amtsgericht H ordnete durch Beschluss vom 15. September 2011 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der S GmbH an und eröffnete schließlich mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 das Insolvenzverfahren. 4 5 6 - 6 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 7 - Im Dezember 201 2 beantragte der Kläger beim Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung die Auszahlung des Versorgungsguthabens. Dies leh n- te der Beklagte ab. Nach seiner Berechnung beläuft sich das vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdiente Versorgungsguthaben - bei taggenauer Berechnung - auf 2 7 . 750 , 63 Euro. Mit seiner am 14. April 2014 zugestellten Klage verf olgt der Kläger se i- nen Anspruch auf Zahlung des Versorgungsguthabens gegen den Beklagten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für das Versorgung s- guthaben einstandspflichtig. Der Anspruch sei erst mit der Antragstellung beim Beklagten entstanden. Die Insolvenzschuldnerin habe ihn unzutreffend über den Zeitpunkt der Leistung informiert und ihm kein Antragsformular übersandt. Selbst wenn sein Anspruch bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs im November 2009 entstanden sein sollte, stehe § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG der Einstandspflicht des Beklagten nicht entgegen. Diese Vorschrift finde auf Kap i- talleistungen keine Anwendung. Jedenfalls dürften Zeiten des Insolvenzeröf f- nungsverfahrens, die einen Zeitraum von drei Monaten übersteigen, nicht b e- rücksichtigt werden. Es sei gleichheitswidrig und unter Beachtung der Grund - sätze von Treu und Glauben unbillig, wenn Kapitalleistungen in vollem Umfang entfielen, wenn sie früher als zwölf Monate vor dem Sicherungsfall entstanden seien. Auch das U nionsrecht verlange ein ausreichendes Schutzniveau; dies bestehe nicht, wenn die Anwendung der Zwölfmonatsfrist zu einem völligen A n- spruchsverlust führe. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, den Beklagten zu verurt eilen, an ihn Leistungen der Inso l- venzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz iHv. 30 . 852 ,8 5 Euro brutto , hilfsweise 27.784,13 Euro brutto , nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu za h- len. Der B eklagte hat Klageabweisung beantragt. Seine Leistungspflicht sei gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BetrAVG erst am 1. Januar 2013 eingetreten, da der Sicherungsfall die Insolvenzeröffnung am 20. Dezember 2012 sei. Für die 7 8 9 10 - 7 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 8 - rückwirkende Einstandspflicht gemäß § 7 Abs . 1a Satz 3 BetrAVG komme es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an. Erfasst seien danach nur Versorgungsansprüche, die ab dem 1. Januar 2012 entstanden seien. Der A n- spruch des Klägers sei aber bereits mit der Vollendung seines 60. Lebensjahrs i m November 2009 entstanden. Die Bestimmungen zur Ratenzahlung in der BV Auszahlungsgrundsätze KKP regelten lediglich die Fälligkeit des Versorgung s- anspruchs. Auch der für die Gewährung des Versorgungsguthabens erforderl i- che Antrag stelle nur ein Auszahlung s - bzw. Fälligkeitserfordernis dar. Im Übr i- gen stelle die BV Auszahlungsgrundsätze KKP keine besonderen Anforderu n- gen an einen Antrag. Die Nachfrage des Klägers bei der Insolvenzschuldnerin sei ausreichend. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG gelte auch für Ansprüc he auf K a- pitalleistungen. Er schneide Ansprüche auf rückständige Versorgungsleistungen nicht ab, sondern begründe erst deren Insolvenzschutz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers den Bekla gten zur Zahlung von 2 7 . 784 , 13 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 14. April 2014 verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der B e- klagte weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Rev ision. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung kann der Klage im noch rechtshängigen U m- fang nicht stattgegeben werden. Es steht nicht fest und kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vom Senat auch nicht abschließend beurteilt werden, ob zwischen dem Sicherungsfall und der Nich t- leistung der Insolvenzschuldnerin der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erforde r- liche Kausalzusammenhang besteh t. Dies führt zur Aufhebung des angefocht e- 11 12 - 8 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 9 - nen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahrs zust ehende Kapitalleistung iHv. 2 7 . 784 , 13 Euro unterfällt grundsätzlich dem Insolvenzschutz durch den Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Kapitalleistung iHv. 2 7 . 784 ,1 3 Euro nach der BV KVPlan ha n- delt es sich um eine Leistung der betrieblichen Alte rsversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Inso l- venzsicherung sind deshalb anwendbar. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitg e- ber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung zug e- sagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Lei s- tungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes b iologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. E r- forderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im B e- triebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung dec r- bliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssich e- rung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der V ersorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289) . Außer Zusagen auf ren tenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131) . Es genüg t, dass der Versorgungszweck die 13 14 15 - 9 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 10 - Leistung und deren Regelung prägt (BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 13, BAGE 145, 314) . b) Danach handelt es sich bei der Kapitalleistung nach der BV KVPlan um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG. Die Kapitalzahlung wurde aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochen und dient nach Wortlaut, Zweck und Systematik der BV KVPlan der Versorgung im Alter, bei Invalidität und Tod und damit der zumindest teilweisen Absicherung der im B etriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken. Das gilt auch für die nach Nr. 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze KKP vorgesehene Verzinsung des Versorgungskapitals im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls t der Auszahlung des Versorgungskap i- tals. Damit wird die Höhe der Versorgungsleistung festgelegt, nicht aber der Versorgungscharakter berührt. Die von der Insolvenzschuldnerin zugesagten Stundungszinsen hingegen sind nicht Teil der Versorgungsleistung. 2. r- 7 Abs. 1 BetrAVG. a) § 7 BetrAVG unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2. Versorgungsempfä n- ger sind in Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 BetrAVG diejenigen Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwar tschaft) das Vollrecht entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an, denn auch ein Anspruch auf künftige Leistungen kann ein Anspruch sein, der nicht erfüllt wird, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder seinen Nachlass das Insol venzverfahren eröffnet wird. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Zahlungsbeginn, sondern die bestehende Versorgungsberechtigung (vgl. schon BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73) . 16 17 18 - 10 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 11 - b) Danach war der Kläger bei Eintritt des Sicherungsfalls - Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20. Dezember 2012 - Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 BetrAVG. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger alle Voraussetzungen für die Auszahlung seines Versorgungsguthabens nach Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 BV KVPlan und der BV Auszahlungsgrundsätze KKP. aa) Der Versorgungsfall war mit Vollendung des 60. Lebensjahrs im November 2009 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorg ängerin beendet und es bestand kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der B - Gruppe (Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 BV KVPlan) . Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. bb) Soweit nach Nr. 2.5.2 und Nr. 3.4 BV KVPlan ein Antrag des Ve rso r- gungsberechtigten auf Auszahlung des Versorgungsguthabens verlangt wird, ist dies keine eigenständige Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Regelungen soll damit lediglich klargestellt werden, dass der Versorgungsschuldner keine Rechtspflichten ve r- letzt, wenn er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht von sich aus tätig wird. cc) Damit bestand nach Nr. 1.2 BV Auszahlungsgrundsätze KKP die Au s- zahlungspflicht der späteren Insolvenzschuldnerin a b dem auf den Verso r- gungsfall folgenden 28. Februar. Dies war vorliegend der 28. Februar 2010. 3. Einer Haftung des Pensions - Sicherungs - Vereins nach § 7 Abs. 1 BetrAVG steht - entgegen seiner im Rechtsstreit geäußerten Rechtsauffa s- sung - nicht entgegen, dass der Versorgungsfall bereits vor dem Eintritt des Sicherungsfalls eingetreten ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ordnet eine Haftung des Beklagten auch für solche Versorgungsansprüche an, die bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits entsta nden sind. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (zu den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) . 19 20 21 22 23 - 11 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 12 - a) Bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG spricht für dieses Verständnis der Norm. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgung s- empfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insol venzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsich e- rung einen Anspruch in Höhe der Le istung, die der Arbeitgeber aufg rund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht e r- öffnet worden wäre. Der Wortlaut de r Vorschrift deckt sowohl Ansprüche auf rückständige als auch auf künftige Leistungen ab, denn in beiden Fällen können Ansprüche vorliegen, die nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Sowohl das Ausbleiben künftiger als auch rückständiger Versorgungsleistungen hat im Insolvenzfall seinen Grund regelmäßig in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, auf der die Inso l- venzeröffnung ihrerseits beruht (vgl. schon BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73; ebenso wohl BAG 30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 34, 242) . b) Auch der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare Zweck der Vo r- schrift stützt dieses Verständnis. Im Bericht des Ausschusses für Arb eit und Sozialordnung vom 22. November 1974 zum Entwurf des Betriebsrentengesetzes (BT - Drs. 7/2843 S. 5) , heißt es, dass eine wirksame Insolvenzsicherung erforderlich sei, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle de s Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen. Diese Ausführungen spr e- chen gegen die Annahme, das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für rüc k- ständige Leistungen in § 7 Abs. 1 Bet rAVG solle zum Ausdruck bringen, dass Rückstände durch diese Vorschrift nicht gesichert seien (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73) . Es entspricht vielmehr dem Zweck der Bestimmungen zur Insolvenzsicherung, wie er auch im Bericht des 24 25 26 27 - 12 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 13 - Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung anklingt, bei Insolvenzeröffnung rückständige Versorgungsleistungen in den Insolvenzschutz durch den Bekla g- ten einzubeziehen. Das Betriebsrentengesetz will Versorgungsempfänger in s- gesamt gegen Ausfäll e infolge wirtschaftlicher Schwäche ihres früheren Arbei t- gebers schützen (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 4 der Gründe, aaO) . Im Gegensatz zum Betriebsrentengesetz enthielt das Gesetz über Ko n- kursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) ausdrücklich Bestimmu n- gen, die den Anspruch auf rückständige Bezüge bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zeitlich begrenzt sicherten. So hat es die Rechtsstellung sowohl der aktiven Arbeitnehmer als auch der Betriebsrentner im Konkurs zunächst in der Weise verbessert, dass es Lohn - und Pensionsansprüche für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens zu Masseschulden e r- klärte (Art. 2 § 1 Nr. 1 zu § 59 Abs. 1 Nr. 3a und 3d KO) . Darüber hinaus g e- währte es aktiven Arb eitnehmern für die letzten drei Monate vor Konkurseröf f- nung ein Konkursausfallgeld (Art. 1 Nr. 5 zu §§ 141a ff. AFG) . Der Umstand, dass sich in dem nur wenige Monate später verkündeten Betriebsrentengesetz keine entsprechende ausdrückliche Regelung für Bet riebsrentner findet, erlaubt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe deren Ansprüche auf rückständige Leistungen ungesichert lassen wollen und sie damit bewusst schlechter als a k- tive Arbeitnehmer gestellt. Er hat vielmehr durch das Betriebsrentengesetz die Lücke, die im Insolvenzschutz für Betriebsrentner noch bestand, durch eine weitgehend anders gestaltete Regelung geschlossen, die der besonderen Lage gerade dieses Personenkreises angepasst ist und grundsätzlich sowohl künft i- ge als auch rückständige Verso rgungsleistungen erfasst (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73) . Dabei musste der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Betriebsrentner, die ihre Gegenleistung für ihre Versorgungsansprüche bereits vollständig e r- bracht haben , auf den Insolvenzschutz nicht weniger, sondern in mancher Hi n- sicht noch stärker angewiesen sind als noch im Arbeitsverhältnis stehende A r- beitnehmer (vgl. BAG 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - zu B II 5 a der Gründe, 28 29 - 13 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 14 - BAGE 25, 146) . Des Insolvenzschutzes bedar f es nicht nur für den Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung laufenden Bezüge. Auch den Ausfall rückstä n- diger Bezüge kann ein Betriebsrentner in der Regel weder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft wettmachen noch mit Hilfe von Arbeitslosenge ld überbrücken. Es trifft auch nicht zu, dass eine Betriebsrente neben den Lei s- tungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Sozialversich e- rungszweige im Rahmen der Versorgung weniger ins Gewicht fällt (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 78, 73; BAG 4. Juli 1969 - 3 AZR 212/68 - zu II 1 der Gründe, BAGE 22, 105) . c) Diese Auslegung entsprach auch bereits seit dem Jahr 1980 der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs (9. Juni 1980 - II ZR 255/78 - zu II 1 der Gründe, B GHZ 77, 233; 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 78, 73) und des Bundesarbeitsgerichts (30. Oktober 1980 - 3 AZR 805/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 34, 242) . d) Etwas anderes folgt auch nicht aus der erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Re n- tenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) eingefügten Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, wonach der Anspruch n umfasst. Diese Vorschrift begrü n- det entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst einen durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht erfassten Anspruch auf Zahlung rückständiger Verso r- gungsleistungen; sie begrenzt vielmehr den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG be gründeten Anspruch. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum RRG 1999 wollte der historische Gesetzgeber lediglich einen Zeitpunkt festl e- gen, ab dem die rückständigen Ansprüche für die Eintrittspflicht des Pensions - Sicherungs - Vereins zu berechnen sind (vgl. BT - Drs. 13/8011 S. 71 f.) , und d a- mit die Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für laufende Rentenleistu n- gen präzisieren. II. Die Einstandspflicht des Beklagten für die Kapitalleistung des Klägers scheitert nicht an § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAV G. Danach umfasst der Anspruch 30 31 32 - 14 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 15 - gegen den Pensions - Sicherungs - Verein auch Ansprüche auf rückständige Ve r- sorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Lei s- tungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind. Diese Vo r- schr ift ist auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die - wie hier - nach der Versorgungsordnung als Kapitalleistung zu erbringen sind, nicht a n- wendbar. 1. Schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG spricht dafür, die Vorschrift lediglich auf laufende Rentenleistungen und nicht auch Kapitallei s- tungen zu beziehen. s- tungen der betrieblichen Altersversorgung umfassen und damit auch einmalige Kapitalleistungen. Allerdings zei gt die konkrete Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, dass der Gesetzgeber ausschließlich laufende Rentenleistu n- gen im Blick hatte. § 7 Abs. 1a Satz r- - gerade in Verbindung mit - erkennbar auf periodische Rentenansprüche ab, die regelmäßig nicht einmalig, sondern zu mehreren aufeinanderfolgenden Zei t- punkten entstehen. Der Anspruch auf eine Kapitalleistung entsteht demgege n- über einmal im Z eitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls und zwar selbst dann, wenn ggf. eine Auszahlung der Kapitalleistung in Raten erfolgt. Auch die Formulierung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG, wonach der A n- Monate vor Beginn der Einstandspflicht des Beklagten entstanden sind, belegt dieses Verständnis. Nur fortlaufend entstehende Ansprüche - wie es monatliche Rentenzahlungen sind - können teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Zw ölfmonatszeitraums entstehen. 2. s- 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG regeln die Entstehung des Anspruchs gegen den Pensions - Sicherungs - Verein und dessen Ende. Während der in § 7 Abs. 1a 33 34 35 36 - 15 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 16 - Satz 1 BetrAVG genannte Zeitpunkt der Anspruchsentstehung grundsätzlich auch für einmalige Leistungen gelten kann, zeigt § 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG demgegenüber, dass der Gesetzgeber be i der Schaffung des Absatzes 1a la u- fende Leistungen im Blick hatte. Nur laufende Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung können enden. § 7 Abs. 1a Satz 2 BetrAVG hat bei Kapitallei s- tungen keinen Anwendungsbereich. Die anschließende Regelung in § 7 Ab s. 1a Satz 3 BetrAVG bezieht sich deshalb ebenfalls auf die von § 7 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 BetrAVG erfassten laufenden Leistungen. 3. Für diese Auslegung sprechen auch der Gesetzeszweck und die g e- setzgeberische Konzeption, wie sie aus der Entstehungsg eschichte der Norm erkennbar sind. a) In der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 zum Rentenreformgesetz 1999 (BT - Drs. 13/8011 S. 71 f.) heißt es zu § 7 Abs. 1a BetrAVG: t, daß ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erst ab dem ersten des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden M o- nats besteht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht dem Charakter der Betriebsrente als M o- natsrente, d ie in aller Regel auch nach der Versorgung s- zusage ungeteilt für einen ganzen Monat zu zahlen ist, unabhängig davon, ab wann der Begünstigte in den R u- hestand tritt oder wann er verstirbt. Außerdem wird en t- sprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Konkursor d- nung ausdrücklich klargestellt, dass rückständige Anspr ü- che gegen den Gemeinschuldner für 6 Monate ab dem ersten Eintrittsdatum des Pensions - Sicherungs - Vereins zu Dies lässt die Zi elsetzung des Gesetzgebers erkennen, mit der Frist in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG die Einstandspflicht des Beklagten ausschließlich für Rentenleistungen in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. B e- n- 37 38 39 40 - 16 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 17 - te n leistungen im Blick hatte. Der Umstand, dass nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 1a BetrAVG rückständige Ansprüche gegen den Gemeinschuldner für sechs Monate ab dem Eintrittsdatu m des Pensions - Sicherungs - Vereins zu b e- rechnen sein sollen, verdeutlicht dies. Nur laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung sind für bestimmte Zeiträume zu leisten. Auch eine B e- rechnung der Ansprüche innerhalb des Zeitraums ist letztlich nur erforderlich, wenn sie teilweise innerhalb und teilweise außerhalb desselben entstehen. Bei Kapitalleistungen, die entweder innerhalb oder außerhalb der Frist entstehen können, bedarf es insoweit keiner Berechnung. Im Übrigen nimmt die Begründung des Gese tzentwurfs auf die in A n- lehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KO entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug. In der damit angesprochenen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof die Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung für rückständige Versorgungsleistungen auf sechs Monate begrenzt (vgl. BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - BGHZ 78, 73) . Diese Entscheidung betraf einen Fall laufender Leistungen. b) Auch die spätere Verlängerung der Frist von sechs auf zwölf Monate in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) spricht für dieses Verständnis. In der Beschlussemp fehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (BT - Drs. 16/10901 S. 18) heißt es hierzu ua.: - Sicherungs - Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) für rüc k- ständige Versorgungsleistun gen insolventer Arbeitgeber einstehen muss, von sechs auf zwölf Monate verlängert. Vor dem Hintergrund, dass Betriebsrenten für die B e- schä f tigten künftig zunehmend bedeutender werden, muss deren ununterbrochene Zahlung sichergestellt sein. Z u- letzt waren je doch vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der B e- triebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolven z- verfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich B e- 41 42 - 17 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 18 - Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber noch bei der Neuregelung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG zum 1. Januar 2009 die Zahlung e- ungen können anders als laufende Rentenleistungen weder eingestellt noch ununterbrochen gezahlt werden. III. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlung s- pflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall voraus. Es darf keine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall geben. Für die Eintrittspflicht des Pensions - Sicherungs - Vereins als Träger der gesetzlichen Insolvenzsich e- rung ist es erforderlich und au sreichend, dass sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht - vorliegend dem 28. Februar 2010 - b e- reits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und deshalb die geschuldete Versorgung nicht geleistet hat. Auf der Grundlage der bi sherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beklagte danach für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Versorgungskapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einzustehen hat. Die Kausalität zwischen der Nichtleistung am 28. Februar 2010 und dem Sicherungsfall wurde vom Landesarbeitsgericht bislang nicht geprüft. 1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind die Ansprüche auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions - Sicherungs - Verein inso l- das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Pensions - Sicherungs - Verein soll damit das Risiko absichern, dass der Ve r- sorg ungsschuldner seine Verpflichtung, Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung zu erbringen, nicht mehr erfüllen kann. Es ist aber nicht der Zweck der gesetzlichen Regelung, den Träger der Insolvenzsicherung zum Bürgen für alle Betriebsrentenansprüche zu machen. Er ist deshalb nicht eintrittspflichtig, wenn 43 44 45 - 18 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 19 - die entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall in anderen Gründen liegt (BGH 14. Juli 1980 - II ZR 106/79 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 78, 37) . 2. Für laufende Leistungen der betrieblichen Altersver sorgung, nicht aber für Kapitalleistungen, enthält § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG eine typisierende R e- gelung, wonach für die im Anspruchszeitraum von zwölf Monaten entstandenen Versorgungsansprüche von einer Kausalität zwischen der Nichtleistung und dem Sicher ungsfall auszugehen ist. Sind Betriebsrentenansprüche in diesem Zeitraum entstanden, ist nach der Intention des Gesetzgebers davon auszug e- hen, dass kein anderer entscheidender Grund für den Zahlungsausfall vorliegt. Sind die Ansprüche außerhalb dieses Zeit raums entstanden, ist davon ausz u- gehen, dass ein anderer entscheidender Grund gegeben ist. Auf die konkreten Umstände kommt es dabei nicht an. 3. Da § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auf Kapitalleistungen keine Anwendung findet, bedarf es in diesem Fall einer k onkreten Prüfung, ob keine anderen en t- scheidenden Gründe für den Zahlungsausfall beim Versorgungsschuldner vo r- liegen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Kapitalleistung, ist entscheidend, ob der Zahlungsausfall die Folge des vom gesetzlichen Inso l- venzschutz erfassten Risikos ist. Dies ist der Fall, wenn sich der unmittelbare Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In diesem Fall verwirklicht sich ein nach dem Schutzzwe ck des Gesetzes nicht vom Versorgungsberechtigten zu tragendes Risiko. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Insolvenzeröffnungsgründe nach §§ 17 bis 19 InsO vorliegen. Tritt sp ä- ter ein Sicherungsfall ein, wird regelmäßig von einem Zusammenhang zwischen dem Zahlungsausfall und den vorausgehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auszugehen sein. 4. Dem Versorgungsberechtigten als Anspruchsteller gegen den Pens i- ons - Sicherungs - Verein obliegt es im Prozess darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Zahlungsausfall auf dem Sicherungsfall und nicht entscheidend auf einer anderen Ursache beruht. Der Versorgungsempfänger muss zunächst das 46 47 48 - 19 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 20 - Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten behaupten. Soweit nach den U m- ständen hieran Zweifel be stehen, obliegt es ihm, Indiztatsachen vorzutragen, die einen Schluss auf das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zei t- punkt der Zahlungsverpflichtung des unmittelbaren Versorgungsschuldners z u- lassen. Anzeichen bestehender wirtschaftlicher Schwier igkeiten können sich etwa aus dem Verhalten der späteren Insolvenzschuldnerin nach der Gelten d- machung des Versorgungsanspruchs oder dem Zahlungsverhalten gegenüber dem Ansp ruch steller und anderen Versorgungsempfängern und aktiven Arbei t- nehmern ergeben. Im Rahmen der erforderlichen Beurteilung kann es auch von Bedeutung sein, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin dem geltend gemachten Anspruch mit einer bislang noch nicht herangezogenen Auslegung der Versorgungsor d- nung entgegentritt und dies auf den Willen schließen lässt, eine Auszahlung der Kapitalleistung zu verzögern. Dies kann nahe liegen, wenn die gegen die Fo r- derung vorgebrachten Gründe rechtlich fernliegend sind. Ein Indiz kann ferner darin zu sehen sein, dass Zahlungen nicht oder erst auf eine entsp rechende arbeitsgerichtliche Klage hin erfolgen oder der Versorgungsschuldner sich im Prozess gegen die Forderung nicht verteidigt. Auch die zeitliche Nähe zu einem Insolvenzantrag kann von Bedeutung sein. Daneben kann der Versorgung s- empfänger, der als Ins olvenzgläubiger zu behandeln ist, ein Einsichtsrecht in die Akten des Insolvenzgerichts nach § 4 InsO iVm. § 299 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 36) und sich so die für die notwendigen Darlegungen erforderlichen Inf ormationen verschaffen. IV. Dieses Auslegungsergebnis verstößt weder gegen Verfassungs - noch gegen Unionsrecht. 1. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, w e- sentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. 49 50 51 52 - 20 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 21 - Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im V ergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kö n- nen (vgl. statt vieler nur BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 40) . b) Die in § 7 BetrAVG angelegte Unterscheidung zwischen Versorgung s- empfängern, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezi e- hen und solchen Versorgungsempfängern, denen eine Kapitalleistung zugesa gt wurde, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Versorgungsempfänger von laufenden Rentenleistungen werden durch § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Ei n- tritt des Sicherungsfalls vollständig gegen den Verlust ihrer Betriebsrente g e- schützt. Für weiter zurückliegende Rentenleistungen besteht hingegen keine Sicherung durch den Pensions - Sicherungs - Verein. Demgegenüber ist bei Ve r- sorgungsempfängern von Kapitalleistungen der Zeitraum ei ner vollständigen Absicherung nicht bestimmt. Dies hat zur Folge, dass diese Versorgungsem p- fänger einen Zusammenhang zwischen der Nichtleistung bei Eintritt der Za h- lungsverpflichtung des Versorgungsschuldners und dem späteren Sicherung s- fall darlegen und gg f. beweisen müssen. Ihnen kommt einerseits die in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG enthaltene Kausalitätsvermutung nicht zugute. And e- rerseits können auch länger als zwölf Monate vor dem Eintritt des Sicherung s- falls entstandene Versorgungsansprüche noch erfolgver sprechend geltend g e- macht werden. bb) Diese gesetzliche Unterscheidung ist gerechtfertigt. Zwischen den be i- den Gruppen bestehen ausreichend gewichtige Unterschiede, die eine unte r- schiedliche Behandlung zulassen. Die Versorgungsempfänger mit einer Kapita l- leistung verlieren ggf. ihre gesamte betriebliche Altersversorgung nach einer Insolvenz des früheren Arbeitgebers, während die Rentenempfänger meist nur 53 54 55 - 21 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 22 - die Betriebsrente für einige Monate einbüßen. Die wirtschaftliche Tragweite bei einer fehlenden Eintrit tspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist damit für die Empfänger von Kapitalleistungen viel weitgehender als für Ve r- sorgungsempfänger mit laufenden Leistungen. Dies rechtfertigt es, die Empfä n- ger von Kapitalleistungen von der pauschali erenden Regelung des § 7 Abs. 1a BetrAVG auszunehmen. 2. Mit Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2008/94/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. EG L 283 vom 28. Oktober 2008 S. 36, zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, ABl. EU L 263 vom 8. Oktober 2015 S. 1; im Folgenden RL 2008/94/EG) ist die vom Gesetzgeber des Betriebsrentengese t- zes gewählte Ausgest altung ebenfalls vereinbar. Einer Vorlage an den G e- richtshof der Europäischen Union bedarf es nicht. a) Der Insolvenzschutz von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist unionsrechtlich in Art. 8 der RL 2008/94/EG geregelt, der die frühere gleic h- l autende Bestimmung in Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abgelöst hat. Danach vergewissern sich die Mitgliedstaaten, zum Schutz der Leistungen bei Alter getroffen werden. Sie erfasst die im Betriebsrentengesetz vorgesehene Inso l- venzsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions - Sicherungs - Verein. Die Vorschrift verlangt jedoch keine volls tändige Absicherung der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus Zusatzversorgung s- einrichtungen. Zwar sieht Art. 8 RL 2008/94/EG nicht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau begrenzen können. Er gleicht darin Art. 7 RL 2008/94/EG, der di e einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, unterscheidet sich aber von Art. 3 und Art. 4 RL 2008/94/EG, die die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt betreffen. Nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäische n Union lässt sich aus dem Fehlen 56 57 - 22 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 - 23 - eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises als solchem nicht unabhängig vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift die Absicht des Unionsgesetzgebers ableiten, eine Pflicht zur Absicherung der Gesamtheit der Leistungsansp rüche zu begründen. Da Art. 8 RL 2008/94/EG lediglich allgemein den Erlass der no t- wendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum hi n- sichtlich der Festlegung de s Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständ i- gen Absicherung ausschließt (so zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 8 RL 80/987/EWG EuGH 25. Januar 2007 - C - 278/05 [Robins ua.] - Rn. 42 ff.; bestätigt durch EuGH 25. April 2013 - C - 398/11 [Hogan ua.] - Rn. 41 ff.) . Damit ist es vereinbar, den Insolvenzschutz auszuschließen, wenn nicht die Insolvenz, sondern andere Ursachen für den Zahlungsausfall entscheidend sind. Die dahin gehende Regelung ist vom Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten gedeckt. b) Ei ner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage hinsichtlich Art. 8 RL 2008/94/EG ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europä i- schen Union (25. Januar 2007 - C - 278/05 [Robins ua.] - ; 25. April 2013 - C - 398/11 [Hogan ua.] - ) ausreichend geklärt (zu den Vorlagepflichten EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) . V. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache zur neuen Verhan dlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat den erforderlichen Ursache n- zusammenhang zwischen der Nichtleistung im Zeitpunkt der Zahlungspflicht am 28. Februar 2010 und dem Eintritt des Sicherungsfalls im Dezember 2012 v o r- liegend nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu diesem bislang von ihnen nicht problematisierten Gesichtspunkt vorzutragen. Sollte das Landesarbeitsgericht im neuerlichen Berufungsverfahren e i- nen solchen Zusammenhang bejahen, wird es z u beachten haben, dass ein Zinsanspruch nach § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag nach Z u- stellung der Klage bestünde (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 36, 58 59 60 - 23 - 3 AZR 414/15 ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR414.15.0 BAGE 151, 331; 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 22 8) und deshalb Zinsen erst ab dem 15. April 2014 zuzusprechen wären. VI. Auf die von de m Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es für die Entscheidung über die Revision nicht entscheidungserheblich an. VII. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Lohre Brunke 61 62
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