Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2016 Dritter Senat - 3 AZR 228/15 - ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 Ca 284/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 28. Januar 2015 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beitragsbezogene Leistungszusage - Bestimmung: BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 361/15 - ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 228/15 4 Sa 1308/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie d en ehrenamtlichen Richter Blömeke und d ie ehrenamtliche Richterin Schüßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urtei l des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 2 8. Januar 2015 - 4 Sa 1308/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Rentenanwartschaft. Der Kläger ist bei der Beklagten, die in Nordrhein - Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, beschäftigt. Er gehört zum spieltechn i- schen Personal. Für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bis zum 31. August 2005 bei der Beklagten eingetreten sind, gilt e ine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8. Dezember 2004 (im Folgenden GBV 2004), die vergleichbare Vorgä n- gerr egelungen abgelöst hat. Die GBV 2004 ist von der Beklagten gekündigt worden und das durch sie errichtete Versorgungswerk deshalb für Neueintritte gesch lossen. Die GBV 2004 enthält ua. folgende Regelungen: 2 Leistungsarten Es werden nach näherer Bestimmung der Verso r- gungsordnung folgende Leistungen gewährt: a) Altersrente b) Dienstunfähigkeitsrente c) Witwenrente und Witwerrente d) Waisenrente e) Abfindungen § 6 Pensionsfähige Betriebszugehörigkeit Die pensionsfähige Betriebszugehörigkeit entspricht der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer beim Unte r- 1 2 - 3 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 4 - nehmen tätig war. § 7 Höhe der Alters - und Dienstunfähigkeitsrente 1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters - und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mita r- beiter, der Summe der monatlichen pension s- fähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit. 2. Die nach Absatz 1 ermittelten J ahresrenten werden in zwölf gleichen Monatsraten nac h- schüssig ausgezahlt. § 12 Unverfallbarkeit 1. Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Eintritt des Versorgungsfalles aus und hat er die Vorau s- setzung für die Unverfallbarkeit nach § 1 b BetrAVG erfüllt, so behält er eine unverfallbare Anwartschaft, deren Höhe nach § 2 BetrAVG festgestellt wird. 2. Bei einem Wechsel zu einem Casino mit gle i- cher Versorgungsordnung und gleicher zentr a- ler Personalverwaltung kann auf Wunsch des Berechtigten und mit Zustimmung des aufne h- menden Casinos die im Zeitpunkt des Übe r- ganges erreichte Anwartschaft übertragen we r- den. In diesem Fall erfolgt gleichzeitig eine Übertragung des Barwertes der korrigierten B a- sisansprüche nach § 15 Abs. 2. § 15 Deckung der Versorgungsverpflichtungen 1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden. 2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstell ung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegang e- nen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wir t- schaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstell ung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer pos i- - 4 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 5 - tiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrüc k- lage zugeführt, die maximal 10 % des Fond s- vermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaft en und laufenden Renten proze n- tual gleichmäßig so verändert, dass die Rüc k- stellung (ggf. vermindert um die Sicherheit s- rücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnung s- stichtag gleich sind. Die korrigierten Basisa n- sprüche dürfen die nach § 7 der Versorgung s- ordnung errechneten Basisansprüche nicht u n- terschreiten. Wenn die Veränderung der korrigierten Basi s- ansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsm a- thematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Ba sisansprüche verwendet werden. 3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am B e- rechnungsstichtag für jeden einzelnen Berec h- tigten zu entnehmen sind. Die jeweils err eichten korrigierten Basisanspr ü- che werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt. § 16 Verwendung der Zinserträge Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsve r- pflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem ang e- sammelten Vermögen zugeführt und die Verso r- gungsleistungen, Abfindungen nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur g e- setzlichen Insolvenzsicherung sowie die Kosten für das e rforderliche versicherungsmathematische Gu t- achten entnommen. - 5 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 6 - § 18 Insolvenzsicherung Die laufenden Leistungen und die unverfallbar g e- wordenen Anwartschaften werden bei dem Pens i- ons - Sicherungs - Verein gegen Fälle der Insolvenz der Gesellschaft In Anwendung der GBV 2004 führt die Beklagte einen Betrag iHv. 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge der unter die Betriebsvereinbarung - a für erforderlichen Be träge entnimmt sie im Wesentlichen dem Tronc, in den die Besucher der Spielbank zugunsten der Mitarbeiter Einzahlungen vorne h men. Bei dem Fonds handelt sich nicht um einen Pensionsfonds iSv . §§ 236 ff. VAG. Die im Fonds angesammelten Vermögenswerte weist d ie Beklagte in i h rer B i- lanz in einem eigenen Posten gesondert aus. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, zum Stichtag 31. Dezember 2009 belaufe sich sein Basisanspruch auf 2.577,00 Euro und sein korrigierter Basi s- anspruch auf 3. 900 ,00 Euro. Den Stand zum 31 . Dezember 201 1 wies sie für den Basisanspruch mit 2.608 ,00 Euro und den korrigierten Basisanspruch mit 3. 295 ,00 Euro aus. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein korrigierter B a- sisanspruch könne sich nicht rückläufig entwickeln, sodass weit erhin minde s- tens der Stand vom 31. Dezember 2009 maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus der GBV 2004. Zudem habe die Beklagte die korrigierten Basisansprüche über den Pensions - Sicherungs - Verein gesichert und ihm auch vorbehaltlos mitg e- teilt. Er habe eine ges chützte Rechtsposition erworben, die eine Verringerung seiner korrigierten Basisansprüche ausschließe. Die Beklagte belasse auch den mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmern ihren zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen ko rrigierten Basisanspruch. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass sein korrigierter Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Verso r- gungsordnung vom 8. Dezember 2004 künftig nicht unte r- halb von 3. 900 ,00 Euro pro Jahr liegt. 3 4 5 6 - 6 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Im Übrigen könne der Kläger nicht verlangen, dass sich der korrigierte Basisanspruch nicht verringere. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurüc k- weisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegrü n- det. I. Die Klage ist a ls Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Mit der Klage will der Kläger klären lassen, welchen korrigierten Basi s- anspruch die Beklagte verpflichtet ist , im Versorgungsfall bei der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen. Damit richtet sich die Klage auf die Fes t- stellung eines Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat auch ein Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festg e- stellt wird. Die Beklagte bestreitet die Rechtsposition des Klägers. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger kann sein Verlangen weder auf die GBV 2004 stützen noch auf die Absicherung des korrigierten Basisanspruchs im Rahmen der Inso l- venzsicherung oder auf die Mitteilung aus dem Jahre 2009. a) Die Auslegung der GBV 20 04 ergibt, dass die korrigierten Basisan - sprüche im Vergleich zu den Vorjahren nicht nur steigen, sondern auch sinken können (zu den Auslegungsgrundsätzen für Betriebsvereinbarungen BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . aa) Ausgangspunkt für die Berechnung der Alters - und Dienstunfähigkeit s- rente ist zunächst § 7 Abs. 1 GBV 2004, der den jährlichen Basisanspruch r e- 7 8 9 10 11 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 8 - gelt. § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 GBV 2004 sieht ein Verfahren zur Ermittlung eines korrigierten Basisanspruchs vor. Dieses beruht auf eine r Fortschreibung der nach demselben Verfahren im Vorjahr gefundenen Werte. (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 GBV 2004) , der - wie sich aus § 16 GBV 2004 ergibt - dem angesammelten Vermögen, also - entspricht. Dieses wiederum bestimmt sich durch die Zuführungen von 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge nach § 15 Abs. 1 GBV 2004, den Zin s- saldo des angesammelten Vermögens - - - un d die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der GBV 2004 en t nommenen B e- träge sowie bestimmte Verwaltungskosten (zu den letzten Pun k ten siehe § 16 GBV 2004) . Nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 GBV 2004 ist weiter am Ende j e- den Wirtschaftsjahres der S tand der Rückstellung zu vergleichen mit der Su m- me der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des v o- rangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche . Ergibt der Vergleich eine positive Abweichung, werden davon 10 % einer Sicherheitsrüc k- lage zugeführt (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004) . Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Summe ihrer Barwerte am Berechnungsstichtag der Summe des im Fonds angesammelten Vermögens entspricht (§ 1 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 GBV 2004) . Dadurch wird der korrigierte Basisanspruch festgelegt. Eine Grenze findet diese Veränderung darin, dass der jährliche Basisanspruch nach § 7 GBV 2004 nicht unterschritten werden darf (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 GBV 2004) . bb) Schon der Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 2 GBV 2004 spricht d a- für, dass sich - bis zur Untergrenze nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 GBV 2004 - der korrigierte Basisanspruch auch verringern kann. Der 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 GBV 2004 verwe n- det wird, deckt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Duden Deutsches 16 17 18 - 8 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 9 - Universalwörterbuch 5 . v : ua. sich ändern, anders werden) sowohl ein Ansteigen als auch ein Absinken. Für ein derartiges Ve r- ständnis spricht zudem, d ass in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004 eine Regelung über die Zuführung zur Sicherheitsrücklage nur für den Fall getroffen in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004 auch Abweichung und damit eine Verringerung des korrigierten Basisanspruchs e r- fasst. cc) Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik der GBV 2004. (1) Die GBV 2004 unterscheidet zwischen dem garantierten jährlichen B a- sisanspru ch nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 iVm. § 7 GBV 2004 einerseits 15 Abs. 2 Unte r- abs. 1 Satz 1 bis 3 GBV 2004 anderer seits. Dies zeigt, dass die GBV 2004 eine b- hängig davon, ob - wie der Kläger geltend macht - die Mindestgarantie auch in - also das angesammelte Vermögen - erhöht. (2) Die Pflicht zur Mittei lung der jeweils erreichten korrigierten Basisa n- sprüche nach § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 GBV 2004 spricht ebenfalls für dieses Ergebnis. Die Mitteilung der aktuellen Werte ist gerade dann sinnvoll, wenn di e- se sinken. Dies kann dem Arbeitnehmer Anlass geben, an derweitig Vorsorge zu treffen. (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift über die Ve r- wendung der Sicherheitsrücklage in § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 GBV 2004. Diese Bestimmung regelt eine besondere Fallgestaltung. Es geht darum, dass die ko r- rigierten Basisansprüche sowohl hinter den Lebenshaltungskosten als auch hinter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven B e- legschaft zurückbleiben. Dann kann die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der kor rigierten Basisansprüche eingesetzt werden. Die s- 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 10 - schließlich diese Situation. Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob die Reg e- lung - etwa im Wege der erweiternden Auslegung - auch Anw endung finden kann, wenn sich der korrigierte Basisanspruch der Arbeitnehmer verringert. (4) Ebenso wenig folgt aus § 12 Abs. 2 GBV 2004 etwas zugunsten des Klägers. Nach dieser Bestimmung kann der korrigierte Basisanspruch bei e i- nem Wechsel in ein andere s Casino mit gleicher Versorgungsordnung übertr a- gen werden. Diese Vorschrift sieht lediglich vor, dass der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte korrigierte Basisanspruch übertragen wird. Eine Aussage dazu, ob dieser sich auch verringern kann, trifft die Regelung nicht. dd) Die vorliegende Auslegung entspricht letztlich dem Zweck der Regelu n- gen in § 15 GBV 2004. Der Mechanismus für die jährliche Veränderung des korrigierten Basisanspruchs knüpft an den Wert des im Fonds angesammelten Vermögens an. Er die nt daher dazu, Arbeitnehmer und Betriebsrentner an der Wertentwicklung des Fonds teilhaben zu lassen. ee) Auch der Grundsatz, wonach die Betriebsparteien - ebenso wie die T a- rifparteien (dazu BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - zu III 2 der Gründe, BAGE 87, 234) - im Zweifel Regelungen treffen wollen, die nicht gegen höhe r- rangiges Recht verstoßen, gebietet keine andere Auslegung . Entgegen der A n- sicht des Klägers ist das hier gefundene Ergebnis weder für die mit gesetzlich unverf allbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch für Betrieb s- rentner erkennbar gesetzwidrig. Für die Arbeitnehmer, die mit gesetzlich unve r- fallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschieden sind, folgt dies schon daraus, dass § 12 Abs. 1 GBV 2004 auf da s Betriebsrentengesetz verweist und damit der gesetzliche Mindestschutz gewahrt ist. Für die Betriebsrentner sind die Ausgangsrente und die nach § 16 BetrAVG zu gewährenden Betriebsrentene r- höhungen gesetzlich geschützt. Ansonsten ist eine Verringerung der Betrieb s- rente, soweit dies in der Versorgungsordnung vorgesehen ist, nicht von vornh e- rein ausgeschlossen ( vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 711/08 - BAGE 136, 85) . 23 24 25 - 10 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 11 - b) Aus der Mitteilung des korrigierten Basisanspruchs mit dem Stand vom 31. Dezember 2009 kann der Kläger nichts herleiten. Mit der Mitteilung ist die Beklagte nur ihrer Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 GBV 2004 nac h- gekommen. Daher kann aus ihr nicht mehr folgen a ls aus den Bestimmungen der GBV 2004. c) Der Kläger kann sein Klagebege hren ebenfalls nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Beklagte die korrigierten Basisansprüche beim Pensions - Sicherungs - Verein abgesichert hat. Mit der Absicherung von Betriebsrentena n- wartschaften über den Pensions - Sicherungs - Verein will der Arbeitgebe r seine bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Daraus kann nicht g e- schlossen werden, er wolle gleichzeitig gegenüber dem Arbeitnehmer mehr z u- sagen, als sich aus der Versorgungsordnung ergibt. 2. Der Kläger kann auch nicht aufgrund Gesetzes ode r allgemeiner Rechtsgrundsätze verlangen, dass der korrigierte Basisanspruch mit dem im Jahre 2009 erreichten und ihm von der Beklagten mitgeteilten Wert aufrech t- erhalten wird. a) Allerdings genügt die Regelung in § 15 GBV 2004 den gesetzlichen Anforderun gen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht vollständig. aa) Entgegen der Annahme der Beklagten enthält § 15 GBV 2004 keine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. (1) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrA VG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwar t- schaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Die beitragsorient ierte Leistungszusage unterscheidet sich dabei von einer reinen Beitragszusage; eine solche ist rech t- lich zulässig, unterfällt aber nicht dem Betriebsrentengesetz (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) . § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG setzt in Zusa m- menschau mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG voraus, dass einem Arbeitnehmer 26 27 28 29 30 31 - 11 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 12 - Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenen versorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Es muss also eine künftige Versorgungsleistun g zugesagt sein, die ein im Betriebsrenteng e- setz angesprochenes biometrisches Risiko zumindest teilweise abdeckt (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 260/10 - Rn. 18 mwN) . Demgegenüber liegt eine reine Beitragszusage vor, wenn keine künftigen Versorgungsleis tungen, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens ve r- sprochen werden . Sie werden - vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen - an den Arbeitnehmer oder Dritte ausgezahlt, wodurch der Arbeitnehmer Ve r- mögen bildet oder Versorgungs anwartschaften erwirbt. Der Arbeitnehmer trägt dabei das volle Anlage - und Insolvenzrisiko (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) . (2) Danach enthält § 15 GBV 2004 eine beitragsorientierte Leistungszus a- ge und nicht lediglich eine Beitragszus age . Die Beklagte ist nicht lediglich ve r- Fonds zuzuführen. Vielmehr ist den Arbeitnehmern auf der Grundlage der ei n- gezahlten Beiträge bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Leistun g zu gewähren. Mit den nach der Versorgungsordnung zu erbringenden Leistungen werden - wie die Aufzählung in § 2 GBV 2004 zeigt - die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG angespr ochenen Risiken abgedeckt. Da die Höhe der späteren Leistungen a l- 15 GBV 2004 um eine beitragsorie n- tierte Leistungszusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verlangt, dass zum Zeitpunkt der Umwan d- lung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der A r- beitnehmer durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt. (1) Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG enthält nicht lediglich eine Definition für den Begriff der beitragsorientierte n Leistungszusage , sondern stellt - trotz ihres missverständlichen Wortlauts - auch inhaltliche Anforderungen an diese auf (vgl. ebenso für § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 26 ff., BAGE 132, 100) . Dies zeigen die Gesetzesm a- 32 33 34 - 12 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 13 - terialien . Durch das Rentenreformgesetz 1999 (BGBl. I 1997 S. 2998, Art. 8 Nr. 1 Buchst. c) wurde erstmals mit § 1 Abs. 6 BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden § 1 Abs. 6 BetrAVG aF) eine mit dem heut i- gen § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wor tgleiche Regelung in das Betriebsrenteng e- setz eingefügt. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung sollte mit dem Abs. 6 die sog. lichen R e- gelung zugeführt (BT - Drs. 13/8671 S. 120) . Damit wollte der Geset z- geber auch inhaltliche Anforderungen an die beitragsorientierte Leistungszus a- ge aufstellen. (2) Dahingestellt bleiben kann, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umwand lung zu stellen sind. Jedenfalls verlangt § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, dass, wenn der Arbeitgeber die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagt, die sich aus einer Umwandlung von Beiträgen in eine Anwartschaft ergeben, zum Zeitpunkt d er Umwandlung unmittelbar feststehen muss , welche Anwartschaft auf künftige Leistungen die Arbeitnehmer durch die Beitragsu mwandlung erwerben. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für A r- beit und Sozialordnung betreffend die Einführ ung der Regelung zur beitragsor i- entierten Leistungszusage in § 1 Abs. 6 BetrAVG aF heißt es dazu (BT - Drs. 13/8671 S. 120) : a- gen, bei denen ausdrücklich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung besteht. Bei wirtschaftl i- cher Betrachtung wird hier verstärkt auf den Aufwand a b- Dies zeigt, dass nach dem ausdrücklichen Wi llen des historischen G e- setzgebers ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung gegeben sein muss. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist nur gewahrt, wenn die Regelungen der Verso r- gungsordnung si cherstellen, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in 35 36 37 - 13 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 14 - eine Anwartschaft feststeht, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Lei s- tung im Versorgungsfall mindestens hat (aA Höfer /Höfer BetrAVG Stand April 2016 Bd. I § 1 Rn. 27; ErfK/ Steinmeyer 16. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 15; Kisters - Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 7. Aufl. § 1 Rn. 445 f.) . Dies entspricht auch dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung. Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein , für den Versorgungsfall zu planen, etwa indem er a n- derweitig Vorsorge trifft. Daher ist es mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht zu ve r- einbaren, wenn das Anlagerisiko vollständig auf die Arbeitnehmer übertragen wird. (3) Daran gemessen genügt § 15 GBV 2004 den Vorgaben von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht vol lständig. Die Regelung stellt nicht sicher, dass die von der Beklagten nach § 15 Abs. 1 GBV 2004 aufzubringenden und auf die einze l- nen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge unmittelbar in eine feststehende B e- triebsrentenanwartschaft umgewandelt werden. Zwar g ewährt § 15 Abs. 2 U n- terabs. 1 Satz 4 GBV 2004 den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch. Dieser berechnet sich indes gerade nicht auf der Gru ndlage der nach § 15 Abs. 1 GBV - b hä n gig von den jeweiligen pensionsfähigen Bezügen. Damit ist nicht gewäh r leistet, dass die von der Beklagten nach § 15 Abs. 1 GBV 2004 gezahlten Be i träge auch in entsprechende Anwartschaften umgewandelt werden. (4) Im vorliegenden Fall folgt aus den Wertungen in § 1 Ab s. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG und § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nichts anderes. Zwar zeigen diese Regelungen, dass die Höhe der Versorgung auch von Überschüssen abhängig sein kann (vgl. auch BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - R n. 31) . Die genannten Vorschriften lassen eine Abhängigkeit der Versorgung von Erträgen oder Überschüssen aber nur in den Durchfü h- rungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds zu. Hierbei handelt es sich ausschließlich um diejenigen Durchf ührungswege, die der Ve r- sicherungsaufsicht unterstehen (nunmehr: §§ 138 ff., §§ 232 ff., §§ 236 ff., §§ 294 ff. VAG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Neufassung, BGBl. I 2015 S. 434, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824) . E i- 38 39 - 14 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 15 - nen Schluss auf eine allgemeine Zulässigkeit ertragsabhängiger Direktzusagen erlauben die Bestimmungen daher nicht. Soweit nach der Rechtsprechung des Senats auch außerhalb dieser Durchführungswege eine Direktzusage für zulä s- sig angesehen wird, deren Leistung en vollständig durch eine Rückdeckung s- versicherung finanziert werden und die eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den erzielten Überschüssen vorsieht (vgl. dazu BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 - BAGE 52, 287) , ergibt sich hi e r a us nichts anderes. Zwar liegt in diesen Fällen kein versicherungsförmiger Durchführungsweg vor; jedoch unterliegt die die Überschüsse erwirtschaftende Versicherungsgesellschaft ebenfalls der Ve r- - cc) D er Kläger kann sein Klageziel jedoch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 1 Abs . 2 Nr. 1 BetrAVG durch die GBV 2004 nicht gänzlich erfüllt werden. Der Kläger verlangt, dass sich die Beklagte an dem ihm mitgeteilten korr igierten Basisanspruch aus dem Jahre 2009 festhalten lässt. Der seiner Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass ihm einmal mitgeteilte und nach den Vorgaben des § 15 GBV 2004 ermittelte Überschüsse verbleiben sollen. Demgeg enüber führt der Verstoß der GBV 2004 gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zu einer Ve r- pflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Umwandlung eingezahlter Beiträge in feststehende Anwartschaften. Dies stellt einen anderen Streitgegenstand dar, da es nicht um die Festschreibung von zu einem bestimmten Stichtag erzielten und mitgeteilten Überschüssen geht. b) Sonstige rechtliche Vorgaben greifen nicht zugunsten des Klägers ein. aa) Der Kläger kann eine Festschreibung seiner korrigierten Basisansp r ü- che entsprechend dem Stand vom 31. Dezember 2009 nicht nach den Regeln über die Entgeltumwandlung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verlangen. Obwohl die - t no m men sind, handelt es sich nicht um umgewandeltes Entgelt. Zwar sind die Tro n cei n- nahmen nach § 15 Abs. 2 Spielbankgesetz NRW (GVBl. 2012 S. 524, 530) z u- 40 41 42 43 - 15 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 - 16 - gunsten der Mitarbeiter zu verwenden und zu verwalten. Das macht sie aber nicht zu eigenen Einnahmen der Arbeitnehmer (vgl. BAG 14. Augus t 2002 - 7 ABR 29/01 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 102, 182; 11. März 1998 - 5 AZR 69/97 - zu B II 2 c der Gründe) . bb) Ebenso wenig folgt für den Kläger Weitergehendes aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese Bestimmung betrifft lediglich die Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Leistungen, die in einem mittelbaren Durchfü h- rungsweg erbracht werden. Die GBV 2004 enthält jedoch eine Direktzusage der Beklagten. cc) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Wertungswiderspruch im Vergl eich zu vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitne h- mern mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft stützen. Zwar sehen § 2 Abs. 5 BetrAVG und § 2 Abs. 5a BetrAVG bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine Festschreibung der erworbenen Anwarts chaft vor. Hieraus folgt aber nicht, dass im Arbeitsverhältnis verbleibende Arbeitnehmer ebenso behandelt werden müssen. Die unterschiedliche Behandlung beruht auf gesetzlicher Entsche i- dung. Zudem werden den ausgeschiedenen Arbeitnehmern durch den Fes t- schr eibeeffekt auch positive Entwicklungsmöglichkeiten genommen, da sie ihre Anwartschaft aufgrund des Ausscheidens nicht mehr erhöhen können. Deshalb entstünden dem Kläger auch keine Rechte, falls die Beklagte - wie der Kläger behauptet - für die mit gesetzli ch unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer den korrigierten Basisanspruch festschreibt. dd) Auch die Auswirkungen der Schließung des durch die GBV 2004 erric h- teten Versorgungswerks für Neueintritte zum 31. August 2005 führen zu keinem ander en Ergebnis. Jedes Versorgungswerk kann geschlossen werden. Die Fr a- ge, ob die Beklagte ihr Versorgungswerk rechtmäßig geschlossen hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf Festschreibung seines zu m 31. Dezember 2009 errechneten und ihm mitgeteilten korrigierten Basisanspruchs ableiten ließe. 44 45 46 - 16 - 3 AZR 228/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR228.15.0 ee) Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnism ä- ßigkeit (vgl. nur BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) kann der Kläger ebenfalls n ichts für sein Klagebegehren ableiten. Diese Grundsätze ge l- ten nur bei der verschlechternden Ablösung von Versorgungsregelungen. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke Schüßler 47 48
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