Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2016 Dritter Senat - 3 AZR 362/15 - ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 14. Oktober 2014 - 4 Ca 799/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 Sa 233/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beitragsbezogene Leistungszusage - Umwandlung Bestimmung: BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 361/15 - ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 362/15 2 Sa 233/1 5 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie d en ehrenamtliche n Richter Blömeke und die ehrenamtliche Richterin Schüßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urte il des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 11. Mai 2015 - 2 Sa 233 /1 5 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Rentenanwartschaft. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die in Nordrhein - Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, beschäftigt. Die Klägerin gehört zum spieltechnischen Personal. Für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - bis zum 31. August 2005 bei der Bekla gten eingetreten sind, gilt eine Gesamtbetrieb s- vereinbarung vom 8. Dezember 2004 (im Folgenden GBV 2004), die vergleic h- bare Vorgängerregelungen abgelöst hat. Die GBV 2004 ist von der Beklagten gekündigt worden und das durch sie errichtete Versorgungswerk d eshalb für Neueintritte geschlossen. Die GBV 2004 enthält ua. folgende Regelungen: 2 Leistungsarten Es werden nach näherer Bestimmung der Verso r- gungsordnung folgende Leistungen gewährt: a) Altersrente b) Dienstunfähigkeitsrente c) Witwenrente und Witwerrente d) Waisenrente e) Abfindungen § 6 Pensionsfähige Betriebszugehörigkeit Die pensionsfähige Betriebszugehörigkeit entspricht der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer beim Unte r- 1 2 - 3 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 4 - nehmen tätig war. § 7 Höhe der Alters - und Dienstunfähigkeitsrente 1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters - und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mita r- beiter, der Summe der monatlichen pension s- fähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit. 2. Die nach Absatz 1 ermittelten Jahresrenten werden in zwölf gleichen Monatsraten nac h- schüssig ausgezahlt. § 12 Unverfallbarkeit 1. Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Eintritt des Versorgungsfalles aus und hat er die Vorau s- setzung für die Unverfallbarkeit nach § 1 b BetrAVG erfüllt, so behält er eine unverfallbare Anwartschaft, deren Höhe nach § 2 BetrAVG festgestellt wird. 2. Bei einem Wechsel zu einem Casino mit gle i- cher Versorgungsordnung und gleicher zentr a- ler Personalverwaltung kann auf Wunsch des Berechtigten und mit Zustimmung des aufne h- menden Casinos die im Zeitpunkt des Übe r- ganges erreichte Anwartschaft übertragen we r- den. In diesem Fall erfolgt gleichzeitig eine Übertragung des Barwertes der korrigierten B a- sisansprüche nach § 15 Abs. 2. § 15 Deckung der Versorgungsverpflichtungen 1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden. 2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegang e- nen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wir t- schaf tsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer pos i- - 4 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 5 - tiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrüc k- lage zugeführt, die maximal 10 % des Fon d s- vermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten proze n- tual gleichmäßig so verändert, dass die Rüc k- stellung (ggf. vermindert um die Sicherheit s- rücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechn ung s- stichtag gleich sind. Die korrigierten Basisa n- sprüche dürfen die nach § 7 der Versorgung s- ordnung errechneten Basisansprüche nicht u n- terschreiten. Wenn die Veränderung der korrigierten Basi s- ansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsm a- thematikers die Sicherheitsrücklage gan z oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden. 3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am B e- rechnungsstichtag für jeden ein zelnen Berec h- tigten zu entnehmen sind. Die jeweils erreichten korrigierten Basisanspr ü- che werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt. § 16 Verwendung der Zinserträge Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsve r- pflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem ang e- sammelten Vermögen zugeführt und die Verso r- gungsleistungen, Abfindungen nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur g e- setzlichen Insolvenzsicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gu t- achten entnommen. - 5 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 6 - § 18 Insolvenzsicherung Die laufenden Leistungen und die unverfallbar g e- wordenen Anwartschaften werden bei dem Pens i- ons - Sicherungs - Verein gegen Fälle der Insolvenz In Anwendung der GBV 2004 führt die Beklagte einen Betrag iHv. 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge der unter die Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer dem in Luxe - a für erforderlichen Beträge entnimmt sie im Wesentlichen dem Tronc, in den die Besucher der Spielbank zugunsten der Mitarbeiter Einzahlungen vorne h men. Bei dem Fonds handelt sich nicht um einen Pensionsfonds iSv . §§ 236 ff. VAG. Die im Fonds angesammelten Vermögenswerte weist die Beklagte in i h rer B i- lanz in einem eigenen Posten gesondert aus. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, zum Stichtag 31. Dezember 2009 belaufe sich ihr Basisanspruch auf 609 ,00 Euro und ihr korrigierter Basisa n- spruch auf 1.412 ,00 Euro. Den Stand zum 31. Dezember 2012 wies sie für den Basisanspruch mit 580 ,00 Euro und den korrigierten Basisanspruch mit 1.206 ,00 Euro aus. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr korrigierter Basi s- anspruch könne sich nicht rückläufig entwickeln, sodass weiterhin mindestens der Stand vom 31. Dezember 2009 maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus der GBV 2004. Zudem habe die Beklagte die korrigierten Basisansprüche über den Pensions - Sicherungs - Verein ges ichert und ihr auch vorbehaltlos mitgeteilt. Sie habe eine geschützte Rechtsposition erworben, die eine Verringerung seiner korrigierten Basisansprüche ausschließe. Die Beklagte belasse auch den mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Ar beitnehmern ihren zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen korrigierten Basisanspruch. D ie Kläger in hat beantragt festzustellen, dass ihr korrigierter Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Verso r- gungsordnung vom 8. Dezember 2004 künftig nicht unte r- halb von 1.412 ,00 Euro pro Jahr liegt. 3 4 5 6 - 6 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Im Übrigen könne die Klägerin nicht verlangen, dass sich der ko rrigierte Basisanspruch nicht verringere. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d ie Kläger in ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erf olg. Die Klage ist zulässig, aber unbegrü n- det. I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Mit der Klage will d ie Kläger in klären lassen, welchen korrigierten B a- sisanspruch die Beklagte verpflichtet ist , im Versorgungsfall bei der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen. Damit richtet sich die Klage auf die Fes t- stellung eines Rechtsverhältnisses. D ie Kläger in hat auch ein Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festg e- stellt wird. Die Beklagte bestreitet die Rechtsposition de r Kläger in . II. Die Klage ist unbegründet. 1. D ie Kläger in kann ihr Verlangen weder auf die GBV 2004 stützen noch auf die Absicherung des korrigierten Basisanspruchs im Rahmen der Inso l- venzsicherung oder auf die Mitteilung aus dem Jahre 2009. a) Die Auslegung der GBV 2004 ergibt, dass die korrigierten Basisan - sprüche im Vergleich zu den Vorjahren nicht nur steigen, sondern auch sinken können (zu den Auslegungsgrundsätzen für Betriebsvereinbarungen BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22) . 7 8 9 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 8 - aa) Ausgangspunkt für die Berechnung der Alters - und Dienstunfähigkeit s- rente ist zunächst § 7 Abs. 1 GBV 2004, der den jährlichen Basisanspruch r e- gelt. § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 GBV 2004 sieht ein Verfahren zur Ermittlung eines korrigierten Basisanspruchs vor. Dieses beruht auf einer Fortschreibung der nach demselben Verfahren im Vo rjahr gefundenen Werte. (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 GBV 2004) , der - wie sich aus § 16 GBV 2004 ergibt - - entspricht. Diese s wiederum bestimmt sich durch die Zuführungen von 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge nach § 15 Abs. 1 GBV 2004, den Zin s- saldo des angesammelten Vermögens - - - und die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der GBV 2004 en t nommenen B e- träge sowie bestimmte Verwaltungskosten (zu den letzten Pun k ten siehe § 16 GBV 2004) . Nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 GBV 2004 ist weiter am Ende j e- den Wirtschaftsjahres der Stand der Rückstellung zu vergleichen mit der Su m- me der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des v o- rangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Ergibt der Vergleich eine positive Abweichung, we rden davon 10 % einer Sicherheitsrüc k- lage zugeführt (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004) . Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Summe ihrer Barwerte am Berechnungsstichtag der Summe des im Fonds angesammelten Vermögens entspricht (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 GBV 2004) . Dadurch wird der korrigierte Basisanspruch festgelegt. Eine Grenze findet diese Veränderung darin, dass der jährliche Basisanspruch nach § 7 GBV 2004 nicht unterschritten werden darf (§ 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 GBV 2004) . bb) Schon der Wortlaut der Regelung in § 15 Abs. 2 GBV 2004 spricht d a- für, dass sich - bis zur Untergrenze nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 GBV 2004 - der korrigierte Basisanspruch auc h verringern kann. Der 15 16 17 18 - 8 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 9 - 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 GBV 2004 verwe n- det wird, deckt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Duden Deutsches Universa lwörterbuch 5. v : ua. sich ändern, anders werden ) sowohl ein Ansteigen als auch ein Absinken. Für ein derartiges Ve r- ständnis spricht zudem, dass in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004 eine Regelung über die Zuführung zur Sicherheitsrücklage nur für den Fall getroffen in § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 GBV 2004 Abweichung und damit eine Verringerung des korrigierten Basisanspruchs e r- fasst. cc) Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik de r GBV 2004. (1) Die GBV 2004 unterscheidet zwischen dem garantierten jährlichen B a- sisanspruch nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 iVm. § 7 GBV 2004 einerseits 15 Abs. 2 Unte r- abs. 1 S a tz 1 bis 3 GBV 2004 andererseits. Dies zeigt, dass die GBV 2004 eine b- hängig davon, ob - wie d ie Kläger in geltend macht - die Mindestgarantie auch in - also das angesammelte Vermögen - erhöht. (2) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils erreichten korrigierten Basisa n- sprüche nach § 15 Abs. 3 Unterabs. 2 GBV 2 004 spricht ebenfalls für dieses Ergebnis. Die Mitteilung der aktuellen Werte ist gerade dann sinnvoll, wenn di e- se sinken. Dies kann dem Arbeitnehmer Anlass geben, anderweitig Vorsorge zu treffen. (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschri ft über die Ve r- wendung der Sicherheitsrücklage in § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 GBV 2004. Diese Bestimmung regelt eine besondere Fallgestaltung. Es geht darum, dass die ko r- rigierten Basisansprüche sowohl hinter den Lebenshaltungskosten als auch hinter der durchs chnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven B e- legschaft zurückbleiben. Dann kann die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 10 - zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche eingesetzt werden. Die s- schließlich diese Situation. Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob die Reg e- lung - etwa im Wege der erweiternden Auslegung - auch Anwendung finden kann, wenn sich der korrigierte Basisanspruch der Arbeitnehmer verringert. (4) Ebenso wenig folgt aus § 12 Abs. 2 GBV 2004 etwas zugunsten de r Kläger in . Nach dieser Bestimmung kann der korrigierte Basisanspruch bei e i- nem Wechsel in ein anderes Casino mit gleicher Versorgungsordnung übertr a- gen werden. Diese Vorschrift sieht ledigl ich vor, dass der zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichte korrigierte Basisanspruch übertragen wird. Eine Aussage dazu, ob dieser sich auch verringern kann, trifft die Regelung nicht. dd) Die vorliegende Auslegung entspricht letztlich dem Zweck der Regelu n- gen in § 15 GBV 2004. Der Mechanismus für die jährliche Veränderung des korrigierten Basisanspruchs knüpft an den Wert des im Fonds angesammelten Vermögens an. Er dient daher dazu, Arbeitnehmer und Betriebsrentner an der Wertentwicklung des Fonds teilhabe n zu lassen. ee) Auch der Grundsatz, wonach die Betriebsparteien - ebenso wie die T a- rifparteien (dazu BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - zu III 2 der Gründe, BAGE 87, 234) - im Zweifel Regelungen treffen wollen, die nicht gegen höhe r- rangiges Recht ver stoßen, gebietet keine andere Auslegung . Entgegen der A n- sicht de r Kläger in ist das hier gefundene Ergebnis weder für die mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer noch für Betrieb s- rentner erkennbar gesetzwidrig. Für die Arbeit nehmer, die mit gesetzlich unve r- fallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschieden sind, folgt dies schon daraus, dass § 12 Abs. 1 GBV 2004 auf das Betriebsrentengesetz verweist und damit der gesetzliche Mindestschutz gewahrt ist. Für die Betriebsrentner sind die Ausgangsrente und die nach § 16 BetrAVG zu gewährenden Betriebsrentene r- höhungen gesetzlich geschützt. Ansonsten ist eine Verringerung der Betrieb s- rente, soweit dies in der Versorgungsordnung vorgesehen ist, nicht von vornh e- rein ausgeschlossen ( vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 711/08 - BAGE 136, 85) . 23 24 25 - 10 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 11 - b) Aus der Mitteilung des korrigierten Basisanspruchs mit dem Stand vom 31. Dezember 2009 kann d ie Kläger in nichts herleiten. Mit der Mitteilung ist die Beklagte nur ihrer Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 Un terabs. 2 GBV 2004 nac h- gekommen. Daher kann aus ihr nicht mehr folgen als aus den Bestimmungen der GBV 2004. c) D ie Kläger in kann ihr Klagebegehren ebenfalls nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Beklagte die korrigierten Basisansprüche beim Pensions - Sicherungs - Verein abgesichert hat. Mit der Absicherung von Betriebsrentena n- wartschaften über den Pensions - Sicherungs - Verein will der Arbeitgeber seine bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Daraus kann nicht g e- schlossen werden, er wolle gleich zeitig gegenüber dem Arbeitnehmer mehr z u- sagen, als sich aus der Versorgungsordnung ergibt. 2. D ie Kläger in kann auch nicht aufgrund Gesetzes oder allgemeiner Rechtsgrundsätze verlangen, dass der korrigierte Basisanspruch mit dem im Jahre 2009 erreichten und ihr von der Beklagten mitgeteilten Wert aufrech t- erhalten wird. a) Allerdings genügt die Regelung in § 15 GBV 2004 den gesetzlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht vollständig. aa) Entgegen der Annahme der Beklagten enthält § 15 GBV 2004 keine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. (1) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwar t- schaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich dabei von einer reinen Beitragszusage; eine solche ist rech t- lich zulä ssig, unterfällt aber nicht dem Betriebsrentengesetz (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) . § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG setzt in Zusa m- menschau mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG voraus, dass einem Arbeitnehmer 26 27 28 29 30 31 - 11 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 12 - Leistungen der Alters - , Invaliditäts - o der Hinterbliebenen versorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Es muss also eine künftige Versorgungsleistung zugesagt sein, die ein im Betriebsrenteng e- setz angesprochenes biometrisches Risiko zumindest teilweise abdec kt (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 260/10 - Rn. 18 mwN) . Demgegenüber liegt eine reine Beitragszusage vor, wenn keine künftigen Versorgungsleistungen, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens ve r- sprochen werden . Sie werden - v ergleichbar vermögenswirksamen Leistungen - an den Arbeitnehmer oder Dritte ausgezahlt, wodurch der Arbeitnehmer Ve r- mögen bildet oder Versorgungsanwartschaften erwirbt. Der Arbeitnehmer trägt dabei das volle Anlage - und Insolvenzrisiko (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 28 mwN) . (2) Danach enthält § 15 GBV 2004 eine beitragsorientierte Leistungszus a- ge und nicht lediglich eine Beitragszusage . Die Beklagte ist nicht lediglich ve r- so dem Fonds zuzuführen. Vielmehr ist den Arbeitnehmern auf der Grundlage der ei n- gezahlten Beiträge bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Leistung zu gewähren. Mit den nach der Versorgungsordnung zu erbringenden Leistungen werden - wie die Aufzählung in § 2 GBV 2004 zeigt - die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG angespr ochenen Risiken abgedeckt. Da die Höhe der l- d, handelt es sich bei § 15 GBV 2004 um eine beitragsorie n- tierte Leistungszusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verlangt, dass zum Zeitpunkt der Umwan d- lung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der A r- beitnehmer durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt. (1) Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG enthält nicht lediglich eine Definition für den Begriff der beitragsorientierte n Leistungszusage , sondern stellt - trotz ihres missverständlichen Wortlauts - auch inhaltliche Anforderungen an diese auf (vgl. ebenso für § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 26 ff., BAGE 132, 100) . Dies zeigen die Gesetzesm a- 32 33 34 - 12 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 13 - terialien . Durch das Rentenreformgesetz 1999 (BGBl. I 1997 S. 2998, Art. 8 Nr. 1 Buchst. c) wurde erstmals mit § 1 Abs. 6 BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (im Folgenden § 1 Abs. 6 BetrAVG aF) eine mit dem heut i- gen § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wortgleiche Regelung in das Betriebsrenteng e- setz eingefügt. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung sollte mit dem Abs. 6 die sog. e- gelung zugeführt (BT - Drs. 13/8671 S. 120) . Damit wollte der Geset z- geber auch inhaltliche Anforderungen an die beitragsorientierte Leistungszus a- ge aufstellen. (2) Dahingestellt bleiben kann, welche Anforderungen im Einzelnen an die Umwandlung zu stellen sind. Jedenfalls verlangt § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, dass, wenn der Arbeitgebe r die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagt, die sich aus einer Umwandlung von Beiträgen in eine Anwartschaft ergeben, zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststehen muss , welche Anwartschaft auf künftige Leistungen die Ar beitnehmer durch die Beitragsu mwandlung erwerben. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für A r- beit und Sozialordnung betreffend die Einführung der Regelung zur beitragsor i- entierten Leistungszusage in § 1 Abs. 6 BetrAVG aF heißt es dazu (BT - Drs. 13/8671 S. 120) : a- gen, bei denen ausdrücklich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzierungsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung besteht. Bei wi rtschaftl i- cher Betrachtung wird hier verstärkt auf den Aufwand a b- Dies zeigt, dass nach dem ausdrücklichen Willen des historischen G e- setzgebers ein direkter Zusammenhang zwischen dem Finanzieru ngsbeitrag und der Höhe der daraus resultierenden Leistung gegeben sein muss. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist nur gewahrt, wenn die Regelungen der Verso r- gungsordnung sicherstellen, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in 35 36 37 - 13 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 14 - eine Anwartschaft fests teht, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Lei s- tung im Versorgungsfall mindestens hat (aA Höfer /Höfer BetrAVG Stand April 2016 Bd. I § 1 Rn. 27; E rfK/ Steinmeyer 16. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 15; Kisters - Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 7. Aufl. § 1 Rn. 445 f .) . Dies entspricht auch dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung. Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein für den Versorgungsfall zu planen, etwa indem er ande r- weitig Vorsorge trifft. Daher ist es mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht zu verei n- b aren, wenn das Anlagerisiko vollständig auf die Arbeitnehmer übertragen wird. (3) Daran gemessen genügt § 15 GBV 2004 den Vorgaben von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nicht vollständig. Die Regelung stellt nicht sicher, dass die von der Beklagten nach § 15 Abs. 1 GBV 2004 aufzubringenden und auf die einze l- nen Arbeitnehmer entfallenden Beiträge unmittelbar in eine feststehende B e- triebsrentenanwartschaft umgewandelt werden. Zwar gewährt § 15 Abs. 2 U n- terabs. 1 Satz 4 GBV 2004 den Arbeitnehmern einen Mindestanspruc h. Dieser berechnet sich indes gerade nicht auf der Grundlage der nach § 15 Abs. 1 GBV - b hä n gig von den jeweiligen pensionsfähigen Bezügen. Damit ist nicht gewäh r leistet, dass die von der Bek lagten nach § 15 Abs. 1 GBV 2004 gezahlten Be i träge auch in entsprechende Anwartschaften umgewandelt werden. (4) Im vorliegenden Fall folgt aus den Wertungen in § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG und § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nichts anderes. Zwar zeigen diese Regelungen, dass die Höhe der Versorgung auch von Überschüssen abhängig sein kann (vgl. auch BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 31) . Die genannten Vorschriften lassen eine Abhängigkeit der Versorgung von Erträgen oder Überschüssen aber nur in den Durchfü h- rungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds zu. Hierbei handelt es sich ausschließlich um diejenigen Durchführungswege, die der Ve r- sicherungsaufsicht unterstehen (nunmehr: §§ 138 ff., §§ 232 ff. , §§ 236 ff., §§ 294 ff. VAG in der ab 1. Januar 2016 geltenden Neufassung, BGBl. I 2015 S. 434, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1824) . E i- nen Schluss auf eine allgemeine Zulässigkeit ertragsabhängiger Direktzusagen 38 39 - 14 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 15 - erlauben die Bestimmungen daher nicht. Soweit nach der Rechtsprechung des Senats auch außerhalb dieser Durchführungswege eine Direktzusage für zulä s- sig angesehen wird, deren Leistungen vollständig durch eine Rückdeckung s- versicherung finanziert werden und die eine Betei ligung der Arbeitnehmer an den erzielten Überschüssen vorsieht (vgl. dazu BAG 29. Juli 1986 - 3 AZR 15/85 - BAGE 52, 287) , ergibt sich hi e r a us nichts anderes. Zwar liegt in diesen Fällen kein versicherungsförmiger Durchführungsweg vor; jedoch unterliegt die die Überschüsse erwirtschaftende Versicherungsgesellschaft ebenfalls der Ve r- - cc) D ie Kläger in kann ihr Klageziel jedoch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die gesetzlichen Mi ndestanforderungen nach § 1 Abs . 2 Nr. 1 BetrAVG durch die GBV 2004 nicht gänzlich erfüllt werden. D ie Kläger in verlangt, dass sich die Beklagte an dem ih r mitgeteilten korrigierten Basisanspruch aus dem Jahre 2009 festhalten lässt. Der ihrer Kl a- ge zugrun de liegende Lebenssachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass ih r einmal mitgeteilte und nach den Vorgaben des § 15 GBV 2004 ermittelte Übe r- schüsse verbleiben sollen. Demgegenüber führt der Verstoß der GBV 2004 g e- gen die Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrA VG zu einer Verpflichtung der B e- klagten zur unmittelbaren Umwandlung eingezahlter Beiträge in feststehende Anwartschaften. Dies stellt einen anderen Streitgegenstand dar, da es nicht um die Festschreibung von zu einem bestimmten Stichtag erzielten und mitg eteilten Überschüssen geht. b) Sonstige rechtliche Vorgaben greifen nicht zugunsten de r Kläger in ein. aa) D ie Kläger in kann eine Festschreibung ihrer korrigierten Basisanspr ü- che entsprechend dem Stand vom 31. Dezember 2009 nicht nach den Regeln über die Entgeltumwandlung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verlangen. Obwohl die - t no m men sind, handelt es sich nicht um umgewandeltes Entgelt. Zwar sind die Tro n cei n- nahmen nach § 15 Abs. 2 Spielbank gesetz NRW (GVBl. 2012 S. 524, 530) z u- gunsten der Mitarbeiter zu verwenden und zu verwalten. Das macht sie aber 40 41 42 43 - 15 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 - 16 - nicht zu eigenen Einnahmen der Arbeitnehmer (vgl. BAG 14. August 2002 - 7 ABR 29/01 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 102, 182; 11. März 1998 - 5 AZR 69/97 - zu B II 2 c der Gründe) . bb) Ebenso wenig folgt für d ie Kläger in Weitergehendes aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese Bestimmung betrifft lediglich die Einstandspflicht des Arbeitgebers für zugesagte Leistungen, die in einem mittelbaren Durchfü h- rungsweg erbracht werden. Die GBV 2004 enthält jedoch eine Direktzusage der Beklagten. cc) D ie Kläger in kann sich auch nicht auf einen Wertungswiderspruch im Vergleich zu vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitne h- mern mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft stützen. Zwar sehen § 2 Abs. 5 BetrAVG und § 2 Abs . 5a BetrAVG bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine Festschreibung der erworbenen Anwartschaft vor. Hieraus folgt aber nicht, dass im Arbeitsverhältnis verbleibende Arbeitnehmer ebenso behandelt werden müssen. Die unterschiedliche Behandlung beruht auf ges etzlicher Entsche i- dung. Zudem werden den ausgeschiedenen Arbeitnehmern durch den Fes t- schreibeeffekt auch positive Entwicklungsmöglichkeiten genommen, da sie ihre Anwartschaft aufgrund des Ausscheidens nicht mehr erhöhen können. Deshalb entstünden de r Kläge r in auch keine Rechte, falls die Beklagte - wie d ie Kläger in behauptet - für die mit gesetzlich unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer den korrigierten Basisanspruch festschreibt. dd) Auch die Auswirkungen der Schließung des durch die GBV 2004 erric h- teten Versorgungswerks für Neueintritte zum 31. August 2005 führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedes Versorgungswerk kann geschlossen werden. Die Fr a- ge, ob die Beklagte ihr Versorgungswerk rechtmäßig geschlossen hat, ist für den vorliegenden Rec htsstreit unerheblich, da sich hieraus kein Anspruch de r Klägerin auf Festschreibung ihres zum 31. D ezember 2009 errechneten und ihr mitgeteilten korrigierten Basisanspruchs ableiten ließe. ee) Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnis m ä- ßigkeit (vgl. nur BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 35 mwN) kann d ie 44 45 46 47 - 16 - 3 AZR 362/15 ECLI:DE:BAG:2016:300816.U.3AZR362.15.0 Kläger in ebenfalls nichts für ihr Klagebegehren ableiten. Diese Grundsätze ge l- ten nur bei der verschlechternden Ablösung von Versorgungsregelungen. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke Schüßler 48
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