Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2016 Dritter Senat - 3 AZR 191/15 - ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1550/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 30/15 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : B etriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wir t- schaftliche Lage Bestimmung en : BetrAVG §§ 1, 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und Abs. 2; BGB §§ 134, 241 Abs. 2, §§ 242, 267, 280 Abs. 1 Satz 1, § § 329, 414, 415, 765 Abs. 1, § 826; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; ZPO § 321 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 193/15 - ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 191/15 8 Sa 30/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. , Revisionsbeklagte zu 1. und Revisionsklägerin , 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2. , - 2 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- ha ndlung vom 7. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Schepers und Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurüc k- weisung der Revision des Klägers - das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 3 0/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsger ichts Köln vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1550/13 - stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revis i- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien str eiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die B e- triebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 1. April 201 2 an den Kau f- kraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab April 2012 eine höhere Betriebsrente schulden. D er Kl äger war langjährig im G - Konzern beschäftigt . Er bezieht au f- grund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung von der G - K - Beteiligungs - AG (im Folgenden GKB) erteilten V ersorgungszusage eine B e- triebsrente . Die GKB war bis Ende April 2006 die Konzerno bergesellschaft des d a- maligen G - Konzerns. Aufgrund eines mit den Gesellschaften des G - Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden 1976er 1 2 3 - 3 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 4 - Vereinbarung) trat die GKB mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die best e- henden und zukünftig en Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften h- keiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflich tungen zahlte jede Konzerngesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellungen. Die Konzerngesellschaften waren zudem verpflichtet, der GKB die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Alter sversorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukün f- tige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zzgl. der laufenden Za h- lungen an die Pensionäre vermindert um eine Verzinsung von 6 vH der Pens i- onsrückstellungen des Vorjahres. Der G - Konzern wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaft s- rechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 200 6 als W Verwaltungs - AG (im Folgenden W) firmierte und im Deze m ber 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwalt ungs - GmbH - die hies i ge Beklagte zu 1. - umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Bete i ligungs - G esellschaft mbH (im Folgenden GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und sp ä teren W . Seit dem Geschäftsj ahr 2003 fungierte sie als Zwischenholding für das op e- rative Geschäft. Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesel l- schaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G - Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2 006 übe r nahm die T AG die Gesellschaftsanteile der GBG. Gleichzeitig schied die W aus dem G - Konzern aus. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisa b- führungs - und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Ve r trag wurde zum 31. März 20 08 wieder aufgehoben. Durch Vertrag vom 5. Dezember 2007 übe r- trug die W ihre Anteile an den Rückversicherungsgesellschaften des früh e ren G - Konzerns auf ein drittes, nicht dem Konzern angehörendes Unterne h men. 4 5 - 4 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 5 - Die T AG verkaufte mit Wirkung zum 31. März 2008 ihre Anteile an der GBG an die H - G AG, die später in T S AG umfirmiert wurde. Seit dem 1. J uni 2010 war wiederum die T AG alleinige Gesellschaft e rin der GBG. Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 23. August 2010 wurde die H a Beteiligungsgesellschaft mb H (im Folgenden HBG alt) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 auf die GBG verschmolzen. Im Zuge dieser Verschme l zung firmierte die GBG in Ha Beteiligungs gesellschaft mbH (im Folgenden HBG neu) um. Sie ist die Beklagte zu 2. des vorliegenden Rechtsstreits. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 - nach Übernahme der Gesellschaft s- anteile der GBG durch die T AG - teilten diese Gesellschaften dem Kläger Fo l- gendes mit: nachdem die G - K - Beteiligungs - AG (GKB) ihren G e- schäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstve r- sicherungskonzerns nunmehr auf die G - Beteiligungs - GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Ve r pflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungsz u- sage überno m men. Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gege n- über den deutschen Gesellschaften der GBG - Gruppe und Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbs t- schuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf Ihre von der GBG übernomm enen Verso r- gungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig. In dem im Mai 2006 erstellten Jahresabschluss der W für das G e- schäftsjahr 2005 wird hierzu ausgeführt: 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 6 - 0 4. 2006 hat die GBG im Innenve r- hältnis zu unserer Gesellschaft unsere Pensionsverpflic h- tungen auf G rund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31. 12. 1976 übe r- nommen. Für die übernommenen Verpflichtungen erhielt die GBG einen Ausgleichsanspruch gegenüber unserer Gesellschaft in Höhe der nach § 6a E StG zu berechne n- den übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichke i- ten. Bei der GBG wurde insoweit die freie Kapitalrücklage in Höhe dieses Ausgleichsanspruchs aufgelöst und eine ents prechende Ausschüttung an unsere Gesellschaft b e- schlossen. Der Ausschüttungsanspruch unserer Gesel l- schaft wurde mit dem Ausgleichsanspruch der GBG ve r- rechnet. Für alle Verpflichtungen der GBG aus überno m- menen Pensionsversprechen hat die T AG gege n über der W Verwaltungs - AG (vormals GKB) die selbstschuldner i- In einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft l- lungn ahme zu der Feststellung der H - G P AG im Rahmen der Anpassungspr ü- fung gemäß § 16 BetrAVG bei der G B eteiligungs - GmbH (GBG) zum 1. April April 2006 hat die GKB mit Wirkung zum 30. April 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche s o- wie Pflichten und Verbindlichkeiten aus der 1976er Pens i- onsvereinbarung (mit Au snahmen), GKB - eigene Pens i- onsverpflichtungen sowie die Umlagevereinbarungen auf Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinb a- rung i m Innenve rhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt: Juli 2006 hat die T Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G Beteil i- gungs - GmbH gegenüber den Gesell schaften des G - Konzerns mit der Maßgabe übe r nommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pension s- 10 11 - 6 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 7 - Für sämtliche Ges ellschaften des früheren G - Konzerns werden die A n- passungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durc h- geführt. Mit seiner am 25 . Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 20 12 an den seit dem 1. April 200 9 eingetretenen Kaufkraftverlust , den er mit 5,43 vH berechnet . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, d ie Beklagte zu 1. dürfe die Anpassung seiner Betriebsrente nicht unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche L a- ge verweigern. Diese lasse vielmehr eine Anpassung zu. Jedenfalls sei auch die wirts chaftliche Lage der GBG und der T AG maßgeblich. Diese erlau b ten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Neben der Beklagten zu 1. schulde auch die Beklagte zu 2. die Zahlung des aus der begehrten Betriebsrentenan passung zum 1. April 2012 resultiere n- den Erhöhungsbetrags. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2006 . Die Beklagte zu 2. habe sich damit zur Zahlung der von der Beklagten zu 1. geschuldeten Betriebsrente verpflichtet . Jedenfalls habe sie in dem Schreiben eine befrei ende Schuldübernahme in Bezug auf die Versorgungsve r- bindlichkeiten der Beklagten zu 1. erklärt . Zumindest sei im Vertrag zwischen der Beklagten zu 2. und der W vom 25. April 2006 eine befreiende Schuldübe r- nahme vereinbart worden . Zudem ergebe sich eine Ver pflichtung der B e klagten zu 2. zur Betriebsrentenanpassung auch aus § 242 BGB und unter dem G e- sichtspunkt des Schadensersatzes. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 1 .440,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 130,93 Euro brutto seit dem j e- weiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Mai 20 12 und endend mit dem 1. März 201 3 zu zahlen, 12 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 8 - 2 . die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm für die Zeit ab März 2013 über den Betrag von unstreitig 2.411,26 E uro brutto hinaus weitere 13 0 , 93 Euro brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu 1. - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - veru r- teilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate April 201 2 bis Februar 2013 iHv. insgesamt 1. 44 0,23 Euro brutto nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung und ab März 2013 eine um monatlich 130,93 Euro brutto h ö- here Betriebsrente jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 1. die vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten zu 1. ist begründet, die Revision des Kl ä- gers bleibt hingegen erfolglos . Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage i n vollem Umfang unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. für die Zeit ab April 20 12 kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu. 1. Die Beklagte zu 1. war nicht verpflichtet, zum 1. April 2012 die Betrieb s- rente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Ihre wir t- schaftliche Lage steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zu dem Anpassungsstichtag entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbei tgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt 17 18 19 20 21 22 - 8 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 9 - eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtsc haf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von i n der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Die s kommt insbeso n- dere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlich en Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderu ngen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtig t werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) . b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung 23 24 - 9 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 10 - reicht die Er tragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werde n kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausst attung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN) . Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßsta b zu erfolgen. c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbei tgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbs tständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Verso r- gungs schuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Ei n- zelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN) . d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich a us einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- 25 26 - 10 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 11 - rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) . aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, ander er seits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach i n- ternationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 22) . Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber e r- laubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitg e- ber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage obje k- tiv wiedergibt. Demg emäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirts chaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . Demgegenüber haben die nach den Rechnung s- legungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse di e- nen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubige r- schutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entsche i- dungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer G e- sellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch u n- ter scheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Za h- lungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 27 mwN) . 27 28 - 11 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 12 - bb) Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den ha n- delsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für b e- triebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- luste auch der Höhe nach eine ausrei chende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen ber u- hen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 24; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 33 mwN) . cc) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge un d Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des G e- schäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vie lmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 25; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 34 mwN) . d d) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) 29 30 31 - 12 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 13 - Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mi t- tel, sodass sie beim erzielten Betrie bsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; di e- se sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 26; 21. Au gust 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 36 mwN) . ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner - und Abwicklungsgesellschaften. Auch di e- se habe n eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner - und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Verm ö- genssubstanz aufzubringen. Auch ihnen i st eine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner - oder A b- wicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner - und Abwicklungsgesellschaften eine E i- genkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgeset zt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42 f. mwN, BAGE 148, 244) . e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 27) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Ei genkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- 32 33 34 - 13 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 14 - se den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen kö n- nen aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien au s- reichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 38 mwN) . f) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht die Entscheidung der Beklagten zu 1., die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 20 12 nicht an den Kaufkraftverlust anzupass en, billigem Ermessen. aa) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1. stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag entgegen. (1) Die Beklagte zu 1. hat ausgehend von ihren Jahresabschlüssen für die Jahre 200 9 bis 2011 led iglich im Geschäftsjahr 2010 eine angemessene Eige n- kapitalrendite erwirtschaftet. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte d ie Beklagte zu 1. keine angemessene Eigenkapitalrendite. S ie erwirtschaftete in diesem J ahr ein Ergebnis der g e- wöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 4.102.064,77 Euro. Vor Steuern vom Ei n- kommen und vom Ertrag sowie nach sonstigen Steuern iHv. 503,00 Euro erreichte sie damit zwar ein Betriebsergebnis iHv. 4.101.561,77 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in diesem Geschäftsjahr von 14 4.505.465,50 Euro belief sich ihre Eigenkapitalrendite jedoch nur auf 2,84 vH und lag damit unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen iHv. 3,1 vH. I m Geschäftsjahr 2010 war die erreichte Eigenkapitalrendite der B e- kla g ten zu 1. hingegen angemes sen. In diesem Geschäftsjahr erwirtschaftete d ie Beklagte zu 1. ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 7.113.837,03 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.572.248,99 Euro. Nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 2.672,94 Euro ergab s ich ein Jahresüberschuss iHv. 7.111.164,09 Euro. Damit errechnet sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. im Jahr 2010 iHv. 142.999.115,70 Euro eine Eigenkapitalrendite iHv. 4,97 vH, die oberhalb der für Rentnergesellschaften ange messenen iHv. 2,4 vH lag. 35 36 37 38 39 - 14 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 15 - I m Geschäftsjahr 2011 erwirtschaftete die B eklagte zu 1. erneut k eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte zu 1. erzielte in diesem Jahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 1.566.221,97 Euro. Damit e rgab sich nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 490,00 Euro ein Betrieb s- ergebnis iHv. 1.565.731,97 Euro. Soweit die Beklagte zu 1. darüber hinaus in diesem Geschäftsjahr außerordentliche Erträge iHv. 5.243.935,00 Euro erzielte, sind diese bei der Ermittlung de r Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksicht i- gen. Nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sind außerordentliche Erträge solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach üb erwiegender Au f- fassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - Rn. 39; BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) . g- r- sehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 7 34/13 - Rn. 39) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Damit e r- rechnet sich - bei einem durchschnittlichen Eigenkapital der Beklagten zu 1. iHv. 144.671.987,19 Euro - eine Eigenkapitalverzinsung für das Ge schäftsjahr 2011 iHv. 1,08 vH, die unterhalb der für Rentnergesellschaften angemessenen Eigenkapitalrendite von 2,4 vH liegt. (2 ) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft a n- genommen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1. habe einer Anpassung der Betriebsren te des Klägers zum 1. April 2012 nicht entgegen ge standen. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1. im Durc h- schnitt der Jahre 200 9 bis 2011 eine Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, die die durch schnittlichen Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand in diesen drei Jahren übersteigt . t- 16 Abs. 1 BetrAVG verkannt. Nach der Rechtsprechung des Senats k ommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßg ebend 40 41 - 15 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 16 - ist vielmehr, o b sich im Vergleich s zeitraum ein e positi ve Entwicklung abzeic h- net, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreich ende wirtschaftliche L a- ge in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt . (3) Dies war vorliegend nicht der Fall. Auf der Grundlage der von der B e- klagten zu 1. in den Geschäftsjahren 200 9 bis 201 1 erzielten Ergebnisse ist deren Entscheidun g, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 201 2 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, ermessensfehlerfrei. Die Eigenkapitalrendite der Beklagten zu 1. war sowohl im Jahr 20 09 als auch im Jahr 2011 nicht angemessen. Zwar war sie von 2,84 vH im Jahr 2009 noch einmal auf 4,97 vH angestiegen; jedoch sank sie im Geschäftsjahr 2011 wieder auf 1,08 vH ab und war damit erneut nicht angemessen. Ang e- sichts dieser Entwicklung musste die Beklagte zu 1. nicht davon ausgehen, dass sie in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. April 201 5 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen würde. bb ) Die Beklagte zu 1. muss sich weder eine etwaige günstige wirtschaftl i- che Lage der Beklagten zu 2. noch der T AG zum 1. April 20 12 im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Entgegen der Ansicht des Kl ä gers liegen die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff (vgl. dazu BAG 10. März 2015 - 3 AZR 7 3 9/13 - Rn. 28 ff. , BAGE 151, 94; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) nicht vor. ( 1 ) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die Beklagte zu 2. weder auf deren Schreiben vom 16. Mai 2006 noch auf den Übernahmevertrag der beiden Beklagten vom 25. April 2006 stützen. Der Berechnu ngsdurchgriff setzt grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Si n- ne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gege n- über dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wir t- schaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Bela s- 42 43 44 45 - 16 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 17 - tung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu ref i- nanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344 ) . D er Kläger macht nicht geltend, dass sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2006 oder dem V ertrag vom 25. April 2006 eine Verpflichtung der B e- klagten zu 2. gegenüber der Beklagten zu 1. ergeben könnte, die Kosten einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu überne h- men. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. (2 ) Ein möglicher Berechnungsdurchgriff wegen des Bestehens eines B e- herrsc hungsvertrags (vg l. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739 /13 - Rn. 28 ff. , BAGE 151, 94 ) scheidet ebenfalls aus. Z wischen der Beklagte n zu 1. einerseits und der Beklagten zu 2. oder der T AG bestand zum Anpassungsstichtag 1. April 20 12 k ein Beherrschungsvertrag. (3 ) Entgegen der Ansicht des Klägers kann ein Berechnungsdurchgriff auf di e Beklagte zu 2. oder die T AG nicht auf die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB (vgl. BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanit ary] BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) gestützt werden ( vgl. dazu bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 72, BAGE 148, 244) . Der Einwand des Klägers, für einen solchen Eingriff genüge es , wenn die Wettbewerbsfäh igkeit der Versorgungsschuldnerin durch die Entscheidung, diese in eine Rentnerg e- sellschaft umzuwandeln, verloren geht , greift daher nicht. ( 4 ) Der Kläger kann einen Durchgriff auf die wirtschaftliche Lage der T AG auch nicht damit begründen, diese habe ihre Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt, die keine Rücksicht auf die abhängigen Gesellschaften g e- nommen habe. Nachdem der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrsc h- ten Unte rnehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufge geben hat, scheidet ein hierauf gestützter Berechnungsdurchgriff von vornherein aus (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180) . 46 47 48 - 17 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 18 - ( 5 ) Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftli che Lage der T AG ergibt sich auch nicht aus einer von dieser gegenüber der Vorgängerin der B e klagten zu 1. , der W, abgegebenen selbstschuldnerischen Bürgschaft. Eine Bür g schaft kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff nicht in Betracht (vgl. au sführlich BAG 15. Sept ember 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 55 mwN) . ( 6 ) Anders als vom Kläger angenommen, kommt es für die Frage eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der Beklagte n zu 2. und d er T AG vorliegend nicht darauf an, ob es sich b ei der 1976er Vereinb a rung um einen sog. atypischen Schuldbeitritt der W in die Versorgungsverbindlichke i- ten der anderen Konzerngesellschaften des früheren G - Konzerns ha n delt (vgl. dazu BAG 15. Sept ember 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 48 ff.) . Die 1976er Verei nbarung, mit der die Vorgängerin der Beklagten zu 1. allen bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen beigetreten ist, b e- zieht sich nur auf die Versorgungs verbindlichkeiten der anderen Konzerngesel l- schaften des früheren G - Konzerns. Sie erfasst nicht d ie originären Verso r- gungsver pflichtungen der Beklagten zu 1., da sie für diese - wie im Fall des Klägers - als Versorgungsschuldnerin ohnehin schon haftet. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Verbindlichkeiten der W aus der 1976er Vereinb a- rung mit Vertrag vom 25. April 2006 auf die Beklagte zu 2. übertragen wu r den und dass nachfolgend die T AG in die dadurch begründeten Verpflichtu n gen der Beklagten zu 2. Juli 2006 eingetreten ist. cc ) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es der Beklagten zu 1. nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 BetrAVG auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Eine r Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG s o- wie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. bereits ausführlich BAG 15. September 20 1 5 - 3 AZR 839/13 - Rn. 3 6 f. ) . 49 50 51 52 - 18 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 19 - dd ) Die Beklagte zu 1. schuldet eine Anpassung der Betriebsrente des Kl ä- gers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Recht sscheinhaftung. ( 1 ) Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kann es auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, wenn der Versorgungsschuldner E r- klärungen abgegeben hat, die e in schützenswertes Vertrauen des Verso r- gungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgung s- schuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsren t- ne rn des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpas sung gestattet. Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahingehendes Vertrauen begründen (vgl. BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 58 ) . ( 2 ) Danach kommt eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1. nicht in Betracht. (a) Das Schreiben vom 16. Mai 2006 scheidet als Grundlage für einen Ve r- trauenstatbestand bereits deshalb aus , weil die Vorgängerin der zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflichtete n Beklagte zu 1. - als originäre Versorgungsschuld nerin des Klägers - nicht die Urheberin dieses Schreibens ist und es ihr insoweit auch nicht zug e- rechnet werden kann. (b) Auch der Vortrag des Kläger s, der frühere G - Konzern habe in den ve r- gangenen Jahren bei der Prüfung der Anpassung neben der wirtschaft lichen Lage der jeweiligen Versorgungsschuldnerin immer auch auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft abgestellt und diese mit berücksichtigt, rechtfertigt keine Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 1. Der Vortrag lässt nicht erkennen, wel che Erklärungen die Be klagte zu 1., bzw. ihre Vorgängerin, die W, die bis Ende April 2006 selbst die Ko n- 53 54 55 56 57 58 - 19 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 20 - zernobergesell schaft des früheren G - Konzerns war, abgegeben h a ben oder welche Verhaltensweisen sie an den Tag gelegt haben soll, die darauf schli e- ßen la ssen könnten, eine Anpassung der Betriebsrente richte sich nicht nur nach ihrer wirtschaftlichen Lage, sondern auch nach der wirtschaftlichen Lage der jeweil s nachfolgenden Konzernobergesellschaft. Darüber hinaus g e hört die W und damit nachfolgend die Bekl agte zu 1. seit Ende April 2006 dem früh e ren G - Konzern nicht mehr an. Daher handelt es sich weder bei der Beklagten zu 2. noch bei der T AG um die zu dem Anpassungsstichtag 1. April 2012 für die B e- klagte zu 1. maßgebliche Konzernobergesellschaft. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Anpa s- sung seiner Betriebsrente zum 1. April 20 12 auch nicht unter dem Gesicht s- punkt des Schadensersatzes zu. a) Die Beklagte zu 1. ist nicht wegen unzureichender Ausstattung als Rentnergesellschaft ge mäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 1. April 2012 anz u- passen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflic h- tung, die Beklagte zu so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Die vom Senat im Urteil vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 358/06 - BAGE 1 26, 120) entwickelten Grundsätze betreffen ausschließlich die Aussta t- tung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesel lschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25 ff.; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) . b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Anpassung se i- ner Betriebsrente zum 1. April 2012 folgt auch nicht aus § 826 BGB . aa ) E in Schadensersatzanspruch des Versorgungsempfängers gemäß § 826 BGB kann in Betracht kommen, wenn die Betriebsrente wegen der 59 60 61 62 - 20 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 21 - schlechten wirtschaftlichen Lage der Rentnergesellscha ft nicht angepasst wird, weil der Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft innerhalb des Ko n- zerns übertragen hat, die bislang von ihm ausgeübten wirtschaftlichen Aktivit ä- ten dort weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaf t- lic hen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird (vgl. dazu ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 64 ff. ) . bb ) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar hat die Vorgängerin der Bekla gte n zu 1. , die W, ihren Geschäft s- betrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die Beklagte zu 2. übe r tragen. Dadurch wurde sie jedoch noch nicht zur Rentnerge sellschaft, denn sie hielt weiterhin die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2. und war dami t - in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft des früheren G - Konzerns - noch als Holding tätig. Erst zum 30. April/1. Mai 2006 übertrug d ie W die A nte i le an der Beklagten zu 2. an die T AG ; gleichzeitig schied sie damit j e doch aus deren Konzern aus. D arüber hinaus fungierte die W auch in der Zeit d a nach noch als Holding . Bis Ende 2007 hielt sie die Geschäftsanteile an den Rückve r- sicherungsgesellschaften des früheren G - Konzerns. Da sie diese durch Ve r trag vom 5. Dezember 2007 auf ein nicht dem T - Konzern angehörendes Unterne h- men übertrug, wurden jedenfalls nicht alle von der Vorgängerin der Bekla g ten zu 1. früher ausgeübten wirtschaftlichen Aktivitäten im T - Konzern weiterg e führt. cc ) Soweit der Kläger geltend macht, die Pensionsverbindlichkeiten der frü heren Konzerngesellschaften der Beklagten zu 1. würden nicht mehr bei di e- ser, sondern bei der T AG bilanziert , sodass nunmehr dort Pensionsrückste l- lungen zu bilden seien, vermag dies ebenfalls keinen Schadensersatza n spruch gegen die Beklagte zu 1. zu begrü nden. Entgegen der Annahme des Klägers hat damit keine Vermögensverschiebung zwischen den beiden Unte r nehmen stattgefunden. Pensionsrückstellungen sind keine Erträge zugeordnet . Sie e r- lauben es dem Unternehmen lediglich , Gewinne nicht zu versteuern, so n der n sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Es wird ein Aufwand verbucht, o h- 63 64 65 - 21 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 22 - ne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geri n- gerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unterne h- mens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des R ückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückste l lungen sind damit im Wesentlichen nur ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. b e- reits BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 52 mwN) . dd ) Dafür, dass ein Schadens ersatzanspruch aus sonstigen Gründen en t- standen sein könnte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 2. kein e Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit ab April 20 12 zustehen. 1. Die Beklagte zu 2. war nicht zum 1. April 2012 verpflichtet, die Betrieb s- rente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. a) Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger weder das hier maßgebliche Verso r- gungsversprechen erteilt, noch ist sie in dieses wirksam im Wege einer Recht s- nachfolge eingetreten. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 2. und die Vorgängerin der Beklagten zu 1., die W, hätten im Ve rtrag vom 25. April 2006 vereinbart, die Beklagte zu 2. übernehme deren Versorgungs verbindlic h keiten gegenüber ihren Betriebsrentnern mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB . Selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffend sein sollte , wäre die B e- klagt e zu 2. damit nicht Schuldnerin der Verpflichtung zur Zahlung der laufe n- den Betriebsrente des Klägers und damit auch nicht der Pflicht zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gewo r- den. Ein etwaiger Schuldübernahmevertrag wäre wegen Verstoß es gegen § 4 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam. Die Regelung des § 4 BetrAVG schränkt die wirksame Vereinbarung befreiender Schuldübernahmen im Betriebsrentenrecht zwingend ein (vgl. BAG 66 67 68 69 70 - 22 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 23 - 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 23 , BAGE 126, 12 0 ) . Nach § 4 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung besteht auch für la u- fende Leistungen ein ausdrückliches gesetzliches Übertragungsverbot. Au s- nahmen hiervon sind nur unter den in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrAVG g e nannten Voraussetzu ngen zulässig. Diese sind - wie das Landesarbeitsgericht zutre f- fend erkannt hat - vorliegend nicht gegeben. Da die Beklagte zu 2. nicht Arbei t- geberin des Klägers war, scheidet eine wirksame Übertragung auf der Grundl a- ge von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG au s. Die tatbestandlichen Vorausse t- zungen des § 4 Abs. 4 BetrAVG sind ebenfalls nicht erfüllt. Ob nach der Ne u- fassung des § 4 BetrAVG zum 1. Januar 2005 eine rechtsgeschäftliche Übe r- tragung von laufenden Leistungen au ch auf nicht im Gesetz genannte Dri t te no ch zulässig sein kann, wenn der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zustimmt (vgl. zu § 4 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung : BAG 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 24 0; 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - zu II 3 b der Gründe , BAGE 54, 297 ; 26. Juni 1980 - 3 AZR 156/79 - zu II 4 der Gründe , BAGE 33, 234 ) , kann dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht behau p- tet, eine solche Zustimmung sei erteilt worden. Damit wäre - de r Vor trag des Klägers als zutreffend unterstellt - ein etwaiger Schuldübernahmevertrag zwischen den beiden Beklagten nach § 4 BetrAVG iVm. § 134 BGB unwirksam . b) Eine Pflicht der Beklagten zu 2. zur Anpassungsprüfung und - entscheidung aus § 16 Abs. 1 und Ab s. 2 BetrAVG ergibt sich auch nicht, wenn man zugunsten des Klägers die Ausführungen der Beklagten zur Wirkungswe i- se des Vertrags vom 25. April 2006 zugrunde legen würde. D ie Beklagte n h a- ben geltend gemacht , durch diesen Vertrag habe die Beklagte zu 2. geg enüber der Vorgängerin der Beklagten zu 1., der W, nur im Innenverhältnis die aus der 1976er Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und deren Pen sionsve r- bindlichkeiten übernommen ; sie habe sich verpflichtet, die Ansprüche der Pe n- sionsberechtigten zu e rfüllen und die W da durch von der Zahlung freizuste l len. Selbst wenn man annähme , damit sei - abweichend von der Auslegungsr e gel 71 72 - 23 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 - 24 - des § 329 BGB - den Betriebsrentnern auch das Recht ein ge räum t worden , die Erfüllung ihrer Versorgungsansprüche unmittelbar von der Bekla g ten zu 2. zu fordern, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall könnte der Kläger zwar auch von der Beklagten zu 2. eine Erfüllung der Ve r pflichtung aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verlangen. Die se Pflicht würde sich jedoch nur d arauf beschränken, die jenigen Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. bezogen auf den A n- passungsstichtag 1. April 2012 geschuldet waren. 2. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht unter dem Gesichtspunk t des Sch a- densersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 1. April 2012 verpflichtet. Die Beklagte zu 2. hat - selbst wenn man annähme, dem Kläger sei ein unmittelbarer A n- spruch gegen die Beklag te zu 2. auf Erfüllung seiner Versorgungsansprüche eingeräumt worden - k eine Pflicht aus einem in Bezug auf die begehrte B e- triebsrentenanpassung mit dem Kläger bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte zu 2. nur geha lten gewesen, die Betriebsrentenanpassung vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. bezogen auf den Anpassungsstichtag 1. April 2012 g e- schuldet war. 3. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Da s ie nicht die originäre Versorgungsschuldn e- rin des Klägers ist, ist die Möglichkeit, dass in einer einen Schadensersatza n- spruch auslösenden Weise die Entstehung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. auf Anpassung der Betriebsrente verhindert worden wäre , ausgeschlo s- sen. 73 74 - 24 - 3 AZR 191/15 ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR191.15.0 III . Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung und des Revis i- onsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers 75
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