Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 477/15 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. April 2014 - 6 Ca 399/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 12. August 2015 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. 1 , Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 477/15 1 9 Sa 45 /14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revision sbeklagter , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr . Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgeric hts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12 . August 201 5 - 1 9 Sa 45 /14 - wird zurückgewi e- sen. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg - Kammern Mannh eim - vom 12 . August 201 5 - 1 9 Sa 45 /14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 1.794,62 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 41,02 Euro ab Oktober 2014 verurteilt hat und zur Klarste l- lung insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2014 - 6 Ca 399/13 - teilweise abgeändert u nd die Beklagte ve r- urteilt, an den Kläger 1.794,62 Euro brutto zzgl. Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz ab dem 7. November 2014 und ab Oktober 2014 monatlich 41,02 Euro brutto zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz h aben der Kläger 41/50 und die Beklagte 9/50 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9 zu tragen. Die Kosten de s Revis i- onsverfahrens haben der Kläger zu 18/25 und die Bekla g- te zu 7/25 zu tragen. Von Rec hts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- 1 - 3 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 4 - genden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Lei s- tungen zu den An passungsstichtagen 1. J anuar 2010 und 1. J anuar 2013. Der am 22. Juli 1942 geborene Kläger arbeitete vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1979, vom 1. April 1982 bis zum 30. September 1989 und vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Beklagten bzw . deren Recht s- vorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillg e- le g ter kerntechnischer Versuchs - und Prototypanlagen. Gegenstand ihres U n- ternehmens ist auch d ie entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die B e- klagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsa n - teile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzierung eine sog. institutionelle Zuwe n- dungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91, 8 % aufkommt, und des La n- des Baden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jah re - durchgängig vor. In den Einstellungsschreiben vom 30. Dezember 1976/5. Januar 1977 , vom 22. Februar/16. März 1982 und vom 27. April/1. Mai 1992 auf de r en Grundlage die Beschäftigung des Klägers jeweils erfolgte, heißt es ua . : Wir stellen S unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1998 wurde der Kläger in ein auße rtarifl i- ches Anstellungsverhältnis übernommen und die Parteien schlossen einen neuen Arbeitsvertrag , der in § 6 die Verpflichtung des Klägers regelte, während der Dauer des Anstellungsverhältnisses Mitglied der PKDW zu sein. Unter dem 16. August 2005 verei nbarten die Parteien einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit 2 3 4 - 4 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 5 - vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 im Blockmodell. § 10 des A l- tersteilzeitvertrags lautet: § 10 Pensionskasse Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse für die Deutsche Wir tschaft bleibt während der Dauer des Altersteilzeit a r- beits verhältnisses weiterhin bestehen. Die Beitragsza h- lung richtet sich nach dem für die Altersteilzeitarbeit zu zahlenden Entgelt. Einmalzahlungen sowie die Aufst o- ckungszahlung nach § 4 bleiben bei der Beitragsermittlung außer Betracht. Der Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 2 % des beitrag s- pflichtigen E ntgeltes wird monatlich von den Nettobezügen des Mitarbeiters einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt. Der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 4 % wird ebenfalls monatlich abge rechnet Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetr e- tene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse de r c hemischen Industrie Deutsc h- lands bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1974 ( im Folgenden Satzung 1974) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3 . Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitg liedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Satzung , der Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. .. . 5 6 - 5 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 6 - § 2 Begriffsbestimmungen 1. Kassenfirmen sind Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Mitarbeiter dieser Firmen als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 4). Kassenfirmen können mit Zustimmung der Pens i- onskasse auch Firmen werden, die für Mitarbeiter, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pen sionskasse bereits erworben hatten, die Pflichten einer Kassenfirma übernehmen (§ 6 Ziffer 1). 2. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch a) Firmen mit Betriebsstätten, die der chemischen Industrie nahestehen; b) Firmen, die mit einer Kasse nfirma verbunden sind; I I . Mitgliedschaft § 3 Erwerb und Arten der M itgliedschaft 1. Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Ve r- sicherungsverhältnis begründet. § 4 Firmenmitglieder Als Firmenmitglieder werden Mitarbeit er der in § 2 g e- nannten Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind. § 6 Ende der Firmenm itgliedschaft Die Firmenmitgliedschaft endet mit 1. Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht eine andere Firma für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; - 6 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 7 - § 7 Einzelmitglieder 1. Einzelmitglieder werden c) Mitarbeiter von Firmen im Sinne des § 2, die in begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand auch ohne Anm eldung durch eine Kassenfirma als Mitglied aufgenommen werden , I V . Rechnungswesen § 28 Versicherungs mathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat alle drei Jahre , nach eigenem E r- messen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen v ersich e- rungs mathematischen S achverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutac h- tens eine vers icherungstechnische Prüfung der Ve r- 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen i st eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplan mäß ig en Grundsätzen zur Erhöhung der Leistungen für die einzelnen Tarife zu verwend en. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückste l- lungsverwendung beschließt die Mitgliederversam m- lung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathemat i- schen Sachverständigen unterbreitet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- mäß ig entfallende Anteil der Rückstellung für Übe r- schußbeteiligung kann auch zur restlichen Finanzi e- rung der geschäftsplanmäß ig en Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. - 7 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 8 - Un terschreitet der aufgrund eines Gutachtens gem. Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthalt e- nen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversam m- lung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifs A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu tre f- fen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, au s der Rüc k- ste l lung für Überschußbeteiligung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 ge lten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen . Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den g e- zahlten Beiträgen, dem jeweilig en Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Die vorherige Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 hatte in § 7 Abs. 1 ua. vo r- gesehen, dass als ordentliche Mitglieder der Pensionskasse die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen werden, die von ihrer Fi r- ma zur Mitgliedschaft angemeldet sind, wenn ua. ein Antrag des Mitarbeiters auf Aufnahme in die Kasse vorliegt. Der Kläg er stellte unter dem Datum des 2. März 1977 einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands . Die Rechtsvorgängerin der Be klagten meldete den Kläger zum 1 . März 197 7 bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsch lands zur Mitgliedschaft an. Die Rechtsvorgängerin führte in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend § 1 Nr. 1 der Tarifbedingungen für den Tarif A die Bekla g- te 2/3 und der Kläger 1/3 ge tragen hat. 7 8 9 - 8 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 9 - U nter dem Datum des 2. Juli 1992 stellte der Kläger neuerlich einen A n- trag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands . Die Rechtsvorgängerin der Be klagten meldete den Kläger zum 1 . Jul i 19 92 erneut bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Fo l- gezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entspre chend § 1 Nr. 1 der Tari f- bedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 getragen hat . Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 schied der Kläger aus dem Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Jan uar 2007 eine vo r- gezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ab dem 1. Januar 2007 zunächst auf 778,91 Euro monatlich . Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lau tet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematisc hen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen We rte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöh ung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang 10 11 12 - 9 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 10 - und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorst and nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäfts plangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversa mmlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch m ehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bes timmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathe - mat i sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezem - ber 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistung en nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: 13 - 10 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 11 - Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstatt ung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherab setzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. D ie Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zug estimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit dementsprechend zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 u m 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,21 %, zum 1. Juli 2012 um 1,2 %, zum 1. Juli 2013 um 1,2 % und zum 1. Juli 2014 nochmals um 1,2 % herab. Aufgrund des Kürzungsbeschlusses der Mi t- 14 15 - 11 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 12 - gliederversammlung zahlte die PKDW an den Kläger ab Juli 2007 noch 770,30 Euro, ab Juli 2008 762,02 Euro, ab Juli 2009 754,23 Euro, ab Juli 2010 746,16 Euro, ab Juli 2011 738,50 Euro, ab Juli 2012 731,01 Euro, ab Juli 2013 724,15 Euro und ab Juli 2014 noch 717,38 Euro. Im vorliegenden Recht s streit begehrt der Kläger von der Beklagt en den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und künftig noch en t- stehen, dass die PKDW seine vorgezogene Alters pension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 entspr e- chend dem Verbraucherpreisindex. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, i n dem die PKDW seine vorgezogene Alters pension herabges etzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspfli cht e r- fasse die gesamte Alterspension. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine Alterspension zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupa ssen. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Im Übrigen seien seine Ansprüche auch nicht ve r- jährt. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - z u- letzt beantragt, 1. die Beklagte zu v erurteilen, an ihn den Betrag i Hv. 16.357,32 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz aus 15.772,32 Euro seit dem 12. Oktober 2013 sowie aus 584,16 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag von 684,92 Euro nebst Zinsen iH v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2007 aus 109,64 Euro, ab dem 1. Juli 2008 aus 105,76 Euro, ab dem 1. Juli 2009 aus 102,01 Euro, ab dem 1. Juli 16 17 18 - 12 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 13 - 2010 aus 96,84 Euro, ab dem 1. Juli 2011 aus 91,83 Euro, ab dem 1. Juli 2012 aus 89,96 Euro s o- wie ab dem 1. Juli 2013 aus 88,88 Euro zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag von 1.377,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2007 aus 26 8,72 Euro, ab dem 1. Juli 2008 aus 310,76 Euro, ab dem 1. Juli 2009 aus 49,05 Euro, ab dem 1. Juli 2010 aus 135,43 Euro, ab dem 1. Juli 2011 aus 286,29 Euro sowie ab dem 1. Juli 2012 aus 254 ,68 Euro zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das B e- trie bsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehal t sei daher integraler Bestan d- teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträgen finanzier ten Teil der Alterspension einstandspflichtig , da sie dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erte ilt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet , die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 jeweils an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Janu ar 2009 bis zum 30. September 2014 insgesamt 2.691,93 Euro brutto nebst Zinsen ab dem 7. November 2014 und ab Oktober 2014 monatlich 61,53 Euro brutto zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revis i- on erstrebt der Kl äger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.258,00 Euro brutto für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 19 20 21 - 13 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 14 - 2014 und weiterer 84,72 Euro brutto monatlich ab Oktober 2014. Die Beklagte erstrebt mi t ihrer Revision die vollständige Kla geabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. D ie Beklagte schu l- det dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 200 9 die Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten und i hrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit dem Rentenbeginn herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der B e- klagten umfasst - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - den durch eigene Beiträge des Klägers finanzier ten Teil der Pensionskassenrente nicht . Die Revision des Klägers ist unbegründet . Zu Recht hat das Landesa r- beitsgericht erkannt, dass die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente g e- mäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 20 10 und 1. Januar 2013 nicht verpflichtet ist . I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 200 9 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- ten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teil der Pensionskass enrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgeset z - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert 22 23 24 25 - 14 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 15 - - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtspr echung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a de r Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsre chtlichen Grun d- verpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unte r- scheiden ; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflic h- tungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617 /12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- gensgesetz a von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine a r- s Arbeitgebers zur Erbringung der zug e- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26 ; 30. September 2014 - 3 AZR 61 7 /12 - Rn. 34, BAGE 149, 212 ; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72 ) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsw eg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- 26 27 - 15 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 16 - schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint , fü hrt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwisch en der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall g leichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungs geschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einz u- stehen. a) Entgegen der Rechtsauffa ssung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- rech t liche Versorgungszusage erteilt. aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Re cht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr we r- den keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 28 29 30 31 - 16 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 17 - Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des akt i- ven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bi l- dung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle A n- lage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungs anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfal l- barkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine re i- ne Beitragszusage erteilt, son dern ihm eine betriebliche Altersversorgung zug e- sagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt we r- den sollte. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht au s- drücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblich en Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 de r Einstellungsschreiben vom 30. Dezember 1976/ 5. Januar 1977, vom 22. Februar/16. März 1982 und vom 27. April / 1. Mai 19 92 und § 6 des Arbeitsvertrags ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich ve r- pflichte t, seine Aufnahme in die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu beantragen und während der Dauer seines Arbeitsverhältni s- ses deren Mitglied zu bleiben . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entspreche nd den Vorgaben in § 4 Sa t- zung 19 74 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüss i- ges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsverspr e- chen erte ilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hierg e- gen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 4 Satzung 19 74 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mi t- glied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitne hmer durch ihre Firma. Ein entsprechender Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers war - anders als nach der früheren Satzung - nicht erforderlich . Vor diesem Hintergrund e r- k lärt sich die Regelung in I Nr. 6 de r Einstellungsschreiben und § 6 des Arbeit s- 32 33 34 - 17 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 18 - vert rags de s Kläger s , wonach diese r verpflichtet war, während des Arbeitsve r- hältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Ab s. 1 Buchst. c Satzung 19 74 , sondern Firme n- mitglied nach § 4 Satzung 19 74 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen da mit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt bet riebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr best anden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese , sofern keine anderw eitige n Anhal tspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse überne h- men, sondern es solle ihnen damit auf der Grundla ge der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionska s- se gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - ode r Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen 35 - 18 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 19 - Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Vers orgungsleistung erbracht werden, die auf den Be i- tragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung . b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger m eint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Re chtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht. aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Eins tandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich n ach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG . Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hütt enknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt ; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzlichen Regelun g liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leist ungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Er streckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht ( vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der 36 37 - 19 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 20 - Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG au ch in Bezug auf die aus solchen Beiträge n beruhenden Leistungen besteht . bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung , die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden ( aA Rolfs i n Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; O LG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe ) . (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsge setz in das B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieb lichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht unklar (aA o hne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- dung findet. Der Regierun gsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich d er betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrac hten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) 38 39 40 - 20 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 21 - und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. (3 ) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesb e- gründung dass betriebliche Altersverso r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- stehens des Arbeitsverhältnisses , auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Lei stungen aus diesen Beiträgen umfasst ; beseitigt werden soll t en in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG , eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage kla r- zustellen , bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. cc ) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, das s der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet , sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co - Finanzierung der Pension s- kasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffe m- - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen 41 42 43 - 21 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 22 - beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszu sage kann sich dabei sowohl au s einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulas sen , dass die Z u- sage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Feb ruar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksic htigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- ser Bestimmung erteilt und mit denen beitrags bezoge ne Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeit nehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbei t- gebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Sa tz 3 BetrAVG - auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen , erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erkl ä- rungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die i hre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusa g- te und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenb eitrag der A r- beitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen g e- setzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens au s- lösen konnte. (3 ) D ie Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigte n , der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10. Febru ar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . 44 45 - 22 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 23 - (4 ) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf seinen Eigenb eiträgen beruhen. Zwar beinhaltete d ie Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch de s Kläger s auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich se in sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den ei n- zelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 1 Nr . 1 der Tarifbedi n- gungen waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh . vom Kläger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung de s Kläger s an der F i- nanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Febru ar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies sin d Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. Die se Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttret en des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde damit ein e Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsl eistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. Septem ber 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach 46 47 48 49 - 23 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 24 - § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen v erpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgung szusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlic h BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungsz u- sag e erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d ) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. E ntgegen der Rechtsauff a s- sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen exte r- nen Ve rsorgungsträger durchgeführt wer den (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 5 6 f. , BAGE 149, 212) . 50 51 - 24 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 25 - 3. Danach kann der Kläger von de r Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 200 9 bis z um 30. September 2014 iHv. insgesamt 1 . 794 , 62 Euro brutto verlangen und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 eine um 41 , 02 Euro brutto monatlich höhere Betriebsrente. a) Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 200 9 bis zum 30. Septembe r 2014 insgesamt 1.794,62 Euro brutto zzgl. Zinsen verla n- gen. Die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich ab dem 1. Januar 2007 auf monatlich 778,91 Euro . Sie wurde ab Juli 200 7 en t- sprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung herabge setzt. Die PKDW zahlte dem Kläger ab dem 1. Juli 2007 monatlich noch 770,30 Euro, ab dem 1. Juli 2008 762,02 Euro, ab dem 1. Juli 2009 754,23 Euro, ab dem 1. Juli 2010 746,16 Euro, ab dem 1. Juli 2011 738,50 Euro, ab dem 1. Juli 2012 731,01 Euro, ab dem 1. Juli 2013 724,15 Euro und ab dem 1. Juli 2014 717,38 Euro. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 200 9 bis zum 3 0 . September 201 4 die vom Landesarbeitsgericht zutreffend ermittelte Diff e- renz iHv. insgesamt 2.691,93 Euro , von der die Beklagte - entsprechend ihr em Beitragsanteil von 2/3 - 1.794,62 Euro zu tragen hat. Der Zins ausspruch folg t aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. b) Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 steht dem Kläger ein Zahlungsa n- spruch iHv. 41 , 02 Euro brutto monatlich zu. II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tagen 1. Januar 20 10 und 1. J anuar 201 3 an den seit Rentenbeginn am 1. J anuar 200 7 eingetretenen Kaufkraftverl ust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu beiden Anpassungsstichtagen entgegen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der lau fenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- 52 53 54 55 56 - 25 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 26 - beitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpa s- sungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betri ebl i- chen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die A n- passung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belange n des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen . Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung e i- ner Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn kei ne angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zie ren zu können . Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitge bers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- t ernehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN ) . 2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betrieb ene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepu - 57 58 - 26 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 - 27 - blik befindet. A usweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unte r- nehmenszweck der Beklagten der Betrieb der W iederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschlie ß- lich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unte r- nehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhand e- nen P atente und das sonstige Know - how durch Beratungstätigkeiten oder son s- tige Leistungen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. A n- ders als vom Kläger angenommen, zeigt dies , dass die B e klagte nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewi n ne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederauf a r beitungs anlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden , ändert daran nichts. 3. In Anwendung di eser Grundsätze durfte die Beklagte sowohl zum A n- passungsstichtag 1. Januar 20 10 als auch zum Anpassungsstichtag 1. Januar 201 3 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgege nstehen würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zei t- raum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Z u- wendung en der Bundesrepublik und des Landes Baden - Württemberg ausgegl i- chen. 4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des La ndes Baden - Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es d a- her nicht an. 5. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung , die A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 201 3 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden , infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten 59 60 61 62 - 27 - 3 AZR 477/15 ECLI: DE:BAG:2016:150316.U.3AZR477.15.0 des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 201 5 ( Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfa l- len ist, konnte nach alledem dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 63
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