Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 504/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 21. November 2013 - 6 Ca 148/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 4/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein e : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § Abs. 3, § 30e; BGB § § 193, 288 Abs. 1, § 291 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 504/14 13 Sa 4/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 3 - die Richterin a m Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision de r Kläger in und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vo m 4. Juni 2014 - 13 Sa 4/14 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen erst ab dem 17. Juni 2013 schuldet. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat. Die im September 1951 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. August 1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechts vorgängerin. Diese befasste sich u r- sprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs - und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzi e- rung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91, 8 % aufkommt, und des Landes Baden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Bekla g- ten - zumindest sei t Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. 1 2 - 3 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 4 - Im Einstellungsschreiben vom 22. Juli 1977, auf dessen Grundlage die Beschäftigung der Klägerin zunächst erfolgte, heißt es ua.: Wir stellen Sie unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - die heute als PKDW firmiert - zu werd en. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands b estimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1974 ( im Folgenden Satzung 1974) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3 . Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Satzung , der Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Kassenfirmen sind Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Mitarbeiter dieser Firmen als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 4). 3 4 5 - 4 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 5 - Kassenfirmen können mit Zustimmung der Pens i- onskasse auch Firmen werden, die für Mitarbeiter, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben ha tt en, die Pflichten einer Kassenfirma übernehmen (§ 6 Ziffer 1). 2. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch a) Firmen mit Betriebsstätten, die der chemischen Industrie nahestehen; I I . Mitgliedschaft § 3 Erwerb und Arten der M itgliedschaft 1. Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Ve r- sicherungsverhältnis begründet. § 4 Firmenmitglieder Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter der in § 2 g e- nannten Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind. § 6 Ende der Firmenm itgliedschaft Die Firmenmitgliedschaft endet mit 1. Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht eine andere Firma für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; § 7 Einzelmitglieder 1. Einzelmitglieder werden c) Mitarbeiter von Firmen im Sinne des § 2, die in begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand auch ohne Anmeldung durch eine Kassenfirma als Mitglied aufgenommen werden , - 5 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 6 - I V . Rechnungswesen § 28 Versicherungs mathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat alle drei Jahre , nach eigenem E r- messen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen v ersich e- rungs mathematischen S achverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutac h- tens eine vers icherungstechnische Prüfung der Ve r- 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat 3. Der res tliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplanmäß ig en Grundsätzen zur Erhöhung der Leistungen für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückste l- lungsverwendung beschließt die Mitgliederversam m- lung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathemat i- schen Sachverständigen unterbreitet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsich tsbehörde. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- mäß ig entfallende Anteil der Rückstellung für Übe r- schußbeteiligung kann auch zur restlichen Finanzi e- rung de r geschäftsplan mäß ig en Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschre itet der aufgrund eines Gutachtens gem. Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthalt e- nen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversam m- lung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neu zugang des Tarifs A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu tre f- fen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rü c k- - 6 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 7 - ste l lung für Überschußbeteiligung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen . Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den g e- zahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Die vorherige Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 hatte in § 7 Abs. 1 ua. vo r- gesehen, dass als ordentliche Mitglieder der Pensionskasse die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen werden, die von ihrer Fi r- ma zur Mitgliedschaft angemeldet sind, wenn ua. ein Antrag des Mitarbeiters auf Aufnahme in die Kasse vorliegt. Die Klägeri n stellte unter dem Datum des 3. August 1977 einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands . Die Rechtsvorgängerin der Be klagten meldete die Klägerin zum 1. August 197 7 bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie De utschlands zur Mitglie d- schaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend § 1 Nr. 1 der Tarifbedingu n- gen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und d i e Kläger in 1/3 ge tragen hat. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen 6 7 8 9 - 7 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 8 - Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einz ureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restl iche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen gesc häftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverstä ndigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. U nterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert f ür den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung - 8 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 9 - für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- sc Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmath e - mat i sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezem - ber 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitg liederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 aufgelöst. 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 10 - 9 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 10 - c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW setzte die laufenden Pe n- sionskassenrenten in der Folgezeit dementsprechend herab. Die Klägerin vollendete im September 2011 ihr 60. Lebensjahr und machte mit Zustimmung der Beklagten von der satzungsgemäßen M öglichkeit Gebrauch, sich die Alterspension durch eine einmalige Kapitalzahlung abfinden zu lassen. Die PKDW zahlte der Klägerin im Oktober 2011 eine Kapitalleistung iHv. 164.295,07 Euro aus. Ohne die Leistungsherabsetzung durch die PKDW hätte sich ein Bet rag iHv. 182.606,88 Euro und damit ein um 18.311,81 Euro höherer Betrag ergeben. Im vorliegenden Rechts s treit begehrt die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich der Differenz, die dadurch entstanden ist , dass die PKDW ihre Kapitalabfindung herabgesetzt hat. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstand s- pflichtig, i n dem die PKDW ihre Kapitalabfindung von ursprünglich 182.606,88 Euro auf 164.295,07 Euro herabgesetzt hat. Die Beklagte hab e ihr eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstand s- pflicht erfasse die gesamte K apitalabfindung und nicht lediglich den auf Arbei t- geberbeiträgen beruhenden Teil. Hieraus errechne sich eine Forderung iHv. 18.311,81 Euro. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.311,81 Euro nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 11 12 13 14 - 10 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 11 - hieraus ab 1. November 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, d i e Kläger in habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten B e- träge. Sie habe de r Kläger in keine Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie de r Kläger in Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestan d- teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträg en finanzier ten Teil der Kapitalabfindung einstandspflichtig , da sie de r Kläger in keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an d i e Klägerin 12.207,87 Euro zzgl. Zinsen ab dem 15. Juni 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 6.103,94 Euro brutto zzgl. Zinsen . Die Beklag te erstrebt mi t ihrer Rev i- sion die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 12.207,87 Euro brutto verurteilt. Es hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte de r Kläger in nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Zahlung de s Betr a g s schuldet, um den die PKDW d en auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teil der Kapitalleistung herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklag ten umfasst jedoch nicht den durch eigene Beiträge de r Kläger in finanzierten Teil. 15 16 17 - 11 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 12 - I. Die Beklagte ist de r Kläger in gegenüber in dem Umfang einstand s- pflichtig, in dem die PKDW d en auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teil der Kapitalabfindung herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der bet rieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 2 6. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Sena ts aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im B e- triebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grund verpflichtung e i- nerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden ; der ei n- geschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617 /12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- gensgesetz aufgegriffen. von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine a r- s zur Erbringung der zug e- 18 19 20 21 - 12 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 13 - (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rsp r. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26 ; 30. September 2014 - 3 AZR 61 7 /12 - Rn. 34, BAGE 149, 212 ; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72 ) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbr acht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint , führt die Einst andspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurück bleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall gleichwo hl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschic htlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder 22 23 - 13 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 14 - eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in für die von der PKDW vorgenommene Herabsetzung des auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teils ihrer Kapitalabfindung einzustehen. a) Entgegen der Rechtsauffassung de r Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin de r Kläger in keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- rechtliche Versorgungszusage erteilt. aa) Allerdings ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres mö g- lich. Sie unterfällt aber nicht dem Re cht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der geset z- liche Verschaffungs anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unve r- fallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat de r Kläger in jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, s ondern ih r eine betriebliche Altersversorgung z u- gesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten de r Kläger in nicht au s- drücklich die Gewährung von Leistungen der betrieb lichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 22 . Juli 19 77 ist l e- diglich bestimmt, dass d i e Kläger in sich verpflichtet, während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat d ie Kläger in jedoch mit ihrer Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 4 Satzung 19 74 als 24 25 26 27 28 - 14 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 15 - Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu d e- ren Tarif A angemeldet. Damit h at sie ih r durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 4 Satzung 19 74 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mi t- glied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Ein entsprechende r Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers war - anders als nach der früheren Satzung - nicht erforderlic h . Vor diesem Hintergrund e r- k lärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, wonach die Kläg e- rin verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pens i- onskasse zu sein. Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagte n hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 1 Buchst. c Satzung 19 74 , sondern Firmenmitglied nach § 4 Satzung 19 74 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldu ng der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionsk asse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung u mzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblic hen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) i m selben Jahr bestanden 29 30 - 15 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 16 - und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehm er bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese , sofern keine anderw eitige Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Da u- er des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es soll e ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Ei n- tritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse g e- währt werden. Einer ausdrückli chen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beitr ä- ge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinte r- bliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen A n- meldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Be i- tragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungs versprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung . b) Die Beklagte ist - anders als d i e Kläger in meint - ih r gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil ihrer Kapitalabfindung herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Kapitalabfi n- dung , der auf den eigenen Beiträgen de r Kläger in be ruht. aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich n ach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG . Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt ; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der 31 32 - 16 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 17 - gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersv orsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht ( vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist en tscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung , die - wie die de r Klägerin - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden ( aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; O LG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe ) . (1) Für eine Gelt ung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Ei nschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieb lichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitn ehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- 33 34 35 - 17 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 18 - dung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regel ung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirk ung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. (3 ) Für eine Geltung de s § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesb e- gründung dass betri ebliche Altersverso r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- stehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Sat zung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst ; beseitigt werden sollten in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG , eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage kla r- zustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. cc ) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- 36 37 38 - 18 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 19 - trieblichen Altersverso rgung ua. an eine Pensionskasse leistet , sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hina us deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co - Finanzierung der Pension s- kasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt d ie Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, m- - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszu sage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stills chweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen , dass die Z u- sage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (v gl. BAG 10. Feb ruar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- ser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezoge ne Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die auc h durch den Arbeit nehmer finanziert we r- den, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Be i- trägen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen , erhöhte Anforderunge n zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen 39 - 19 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 20 - der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Verso r- gungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen R egelung, wonach se i- ne Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu fina n- zierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte. (3) D ie Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obli egt dabei dem Versorgungsberechtigte n , der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4 ) Dara n gemessen hat d i e Kläger in nicht dargelegt, dass die ih r von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf ihren Eigenb eiträgen beruhen. Zwar beinhaltete d ie Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch de r Kläger in auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Kapitalabfindu ng ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 1 Nr . 1 der Tarifb e- dingungen waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh . vo n der Kläger in , und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung de r Kläger in an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in ihr em freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/ 03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Renten - bzw. Kapital stämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgeb ers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. Die se Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall de r Kläger in - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht 40 41 42 43 - 20 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 - 21 - den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. Septem ber 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Ge genteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der de r Kläger in erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des de r Kläger in im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber de r Kläger in als Versicherte n zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverh ältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Ris iken dem - die Versorgungsz u- sage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d ) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. E ntgegen der Rechtsauffa s- sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrech tsfähig ist (vgl. 44 45 46 - 21 - 3 AZR 504/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR504.14.0 dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirt schaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblich en Altersversorgung dar, die über einen exte r- nen Versorgungsträger durchgeführt wer den (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 5 6 f. , BAGE 149, 212) . 3. Danach kann d i e Kläger in von der Beklagten die Zahlung von 12.207,8 7 Euro brutto verlangen. Ohne die Leistungsherabsetzung durch die PKDW hätte sich ein Kapitalbetrag iHv. 182.606,88 Euro anstelle der von der PKDW gezahlten 164.295,07 Euro ergeben. Von der Differenz iHv. 18.311,81 Euro hat die Beklagte - entsprechend ihr em Beitragsanteil von 2/3 - 12.207,87 Euro zu tragen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § § 291, 1 93 BGB. Da die Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen kann, stehen ihr diese erst ab dem 17. Juni 2013 zu. I I . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 47 48 49
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