Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 505/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 21. November 2013 - 6 Ca 144/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. , Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 505/14 13 Sa 7/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richte r am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das U rteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Baden - Wür ttemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 3. 587 , 12 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Diffe renz von mehr als 70 , 13 Euro ab April 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des A r- beitsgerichts Karlsruhe vom 21. November 2013 - 6 Ca 144/13 - teilweise abgeändert und die Bekla g- te verurteilt, an den Kläger 1. 3. 587 , 12 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2 . 891 , 18 Euro seit dem 13. Juni 2013 und aus 695 , 94 Euro seit dem 14. April 2014 und 2. ab April 201 4 monatlich 7 0 , 13 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 7 0 , 13 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Mai 2014 und endend mit dem 1. März 2016 zu zahlen. Von den Koste n des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 und von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfa h- rens haben der Kläger zu 3 /4 und die Beklagte zu 1/ 4 zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufende n Lei s- tungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013. Der i m Juni 1939 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich ursprün g- lich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs - und Prot o- typanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwe r- tung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzi e- rung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91, 8 % aufkommt, und des Landes Baden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. Im Einstellungsschreiben vom 21. August 1970, auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klägers zunächst erfolgte, heißt es ua.: Wir stellen Sie unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verp flichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - die heute 1 2 3 4 - 4 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 5 - als PKDW firmiert - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Der Kläger war bereits im Rahmen seiner vorangegangenen Beschäft i- gung bei der A G mbH aufgrund seines Antrags vom 5. Januar 1967 Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands. Die Satzung der Pe n- sionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 ( im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3) Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. § 3 Begriffsbestimmungen 1) Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen I n- dustrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitgl ied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Fi r- men der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten ein er Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Zi f- fer 1). 2) Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen I n- dustrie versichert sind. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie a) b) die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellscha f- ten, Ein - und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht 5 - 5 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 6 - zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. 3) Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertr a- ges im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitgliede r, G e- schäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. 4) Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. 5) Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chem i- schen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). I I . Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme 1) Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vo r- liegen: a) ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehme n- den; d) die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldu n- gen. 2) In begründeten Ausnahmefällen können vom Vo r- stand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Fi r- men der chemischen Industrie auch oh ne Anme l- dung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind. § 12 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit - 6 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 7 - 1) Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mi t- glied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; III. Einnahmen der Kasse Tarif A § 18 Beiträge 1) Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgli e- derversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsi chts behörde. Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. 2) Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmi t- glied (Mitgliedanteil) und zu 2/ 3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassen firm a einen höheren Anteil übernimmt. 3) Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Be i- träge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pens i- onsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwa l- tungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichts behörde bedarf . 4) Außerordentliche Mitglieder können fre iwillig Beiträge zah len (§ 13 Ziffer 2). Beitragszahlung § 27 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1) D i e Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erl o- schen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu g e- währen sind. - 7 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 8 - 2) Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beitr ä- ge (Mitglied - und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu VI. Vermögensverwaltung § 66 Versicherungstechnische Bilanzen 1) Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine vers icherungstechnische Bilanz auf stellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsic htsbehörde genehmigten G e- schäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherung s- technische Bilanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mi tgliederversam m- lung vorzulegen. Hat eine v ersicherungs technische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon ein er Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrückl a- ge 5 % der Deckungsrüc kstellung für diesen Teilb e- stand erreicht oder nach Inanspruchnahme wie der erreic ht hat. Der weitere Ü berschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die z u- gunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf st eht den Mitgliedern ein Rech ts anspruch zu. Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicher h eitsrücklage des entsprechenden Teilbesta n- d es auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsr ü cklage hierfür nicht aus, sind zur De c kung des verbleiben - den Feh lbetrages für den be troffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistu n- gen herabzusetzen. 2) Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen. - 8 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 9 - 3) D ie Beschlüsse der Mi tgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bed ü rfen der Genehmigung der Aufsichtsb e- hörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den g e- zahlten B eiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts meldete die B e- klagte den Kläger bei der Pensionskasse an und führte die monatlichen Beitr ä- ge an diese ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 ge tragen hat. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathemat ischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen z ur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- 6 7 8 - 9 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 10 - schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die d er Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der g eschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitglie derversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beitr äge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten di e jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Zum 30. Juni 2001 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Juli 2001 eine vorgezogene Alterspens i- on von der PKD W. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 10. Juli 2001 ab dem 1. Juli 2001 auf monatlich 1.653,70 DM. Zusätzlich g e- währte die PKDW eine bis zum 31. Dezember 2001 befristete Überschussbete i- ligung von 25 % iHv. 413,43 DM. Die vorgezogene Al terspension belief sich demnach unter Einschluss der befristeten Überschussbeteiligung auf insgesamt 2.067,13 DM. Ab dem 1. Januar 2002 betrug die vorgezogene Alterspension monatlich 845,53 Euro. Zusätzlich hierzu gewährte die PKDW einen bis zum 30. Juni 2 003 befristeten Gewinnzuschlag iHv. 15 % , mithin 126,83 Euro. Die 9 - 10 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 11 - vorgezogene Alterspension belief sich dementsprechend ab dem 1. Januar 2002 auf insgesamt 972,36 Euro. Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 e rstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathe - matisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Deze m- ber 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlu stausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabs etzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 10 - 11 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 12 - c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit d ementsprechend zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,20 % und zum 1. Juli 2012 u nd 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Au f- grund des Kürzungsbeschlusses der Mitgliederversammlung zahlte die PKDW an den Kläger ab Juli 2003 keine Gewinnbeteiligung mehr und senkte zu - sätzlich die an ihn gezahlte vorgezogene Alterspension von ursprünglic h 845,52 Euro ab Juli 2003 auf 833,69 Euro, ab Juli 2004 auf 822,02 Euro, ab Juli 2005 auf 810,51 Euro, ab Juli 2006 auf 799,16 Euro, ab Juli 2007 auf 788,21 Euro, ab Juli 2008 auf 777,65 Euro, ab Juli 2009 auf 767,47 Euro, ab Juli 2010 auf 757,80 Euro, ab Juli 2011 auf 748,70 Euro, ab Juli 2012 auf 739,79 Euro und ab Juli 2013 auf noch 730,99 Euro. Im vorliegenden Recht s streit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW seine vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkra ftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2007, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 entspr e- chend dem Verbraucherpreisindex. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, i n dem die PKDW seine vorgezogene Alterspension von ursprünglich 2.067,13 DM (entspricht 1.056,91 Euro) herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungsz u- sage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die 11 12 13 14 - 12 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 13 - PKDW auszugleichen hab e. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension einschließlich der Gewinnzuschläge und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil. Hieraus errechne sich insoweit eine Forderung iHv. 32.883,34 Euro. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine vorgezogene Alterspension zu den Anpa s- sungss tichtag en 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftve r- lust anzupassen. Im Zeitraum 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2013 ergäbe sich insoweit ein Nachzahlungsbetrag von 4.512,90 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtscha ftliche Lage berufen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.396,24 Euro brutto z zgl. Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Juni 2013 zusätzlich zur Leistung der Pensionskasse monatlich weitere 446,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- kraft zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung ve rtreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das B e- triebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Be stan d- teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträgen finanzier ten Teil der Alterspension einstandspflichtig , da sie dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie 15 16 17 - 13 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 14 - nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungs pflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 insgesamt 3.905,22 Euro brutto z zgl. Zinsen sowie für die Zeit ab April 2014 eine um monatlich 76,35 Euro höhere Betriebsrente zu za h- len; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger zuletzt noch d ie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer rückständiger Beträge iHv. 7.556,55 Euro brutto sowie eine r monatliche n Differenz von 2 54 , 9 1 Euro brutto. Die Beklagte erstrebt mi t ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Di e Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Revision der Bekla g- ten ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angeno m- men, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 die Zahlung der Beträge schu ldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstand s- pflicht der Beklagten umfasst weder den durch eigene Beiträge des Klägers finanzier ten Teil der Pensionskassenrente noch den auf Beiträgen der früheren Arbeitgeberin A GmbH beruhenden Teil der Pensionskassenrente . Darüber hinaus ist die Beklagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungss tichtagen 1. Juli 200 7, 1. Juli 2010 und 1. Juli 201 3 verpflichtet. I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- ten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 18 19 20 - 14 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 15 - 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, we nn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersve rmögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständi gen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - z u II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im B e- triebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung e i- nerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden ; der ei n- geschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtung en (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617 /12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- g von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine a r- e- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- 21 22 23 - 15 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 16 - dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26 ; 30. September 2014 - 3 AZR 61 7 /12 - Rn. 34 , BAGE 149, 212 ; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72 ) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chenfalls au s seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint , führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betr ifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Du rch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 201 5 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jenigen Fäl le nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 24 25 - 16 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 17 - 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenom menen Herabsetzungen des auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einz u- stehen. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- r ech t liche Versorgungszusage erteilt. aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr we r- den keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des akt i- ven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bi l- dung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle A n- lage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfal l- barkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Feb ruar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine re i- ne Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zug e- sagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchge führt we r- den sollte. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht au s- drücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 21 . August 19 70 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntni s entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutsc h- 26 27 28 29 30 - 17 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 18 - lands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verha l- ten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgu ngsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse e ine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehme n- den Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968) . Vor diese m Hintergrund erk lärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, w o- nach der Kläger verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 19 68 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 2 Satzung 1968) . Die Anmeldung durch die Rechtsvo r- gängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Ei n- zelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmi t- glied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Alter sversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im G esetz vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor 31 32 - 18 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 19 - dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) i m selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese , sofern keine anderw eitige n Anhaltspunkte bestehe n, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse überne h- men, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionska s- se gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft au f Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eine s Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Be i- tragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung . b) Die Beklagte i st - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht. aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- verso rgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich n ach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG . Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Än derung anderer Gesetze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- 33 34 - 19 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 20 - gelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt ; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . N ach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgun gsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht ( vgl. BAG 10. Febr uar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflich t nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung , die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmun g erteilt wurden ( aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; O LG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe ) . (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieb lichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . 35 36 - 20 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 21 - (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen An we n- dung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gese tzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. (3 ) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesb e- gründung dass betriebliche Altersverso r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- st ehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst ; beseitigt werden soll t en in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG , eine ohnehin bereits zuvor beste hende Rechtslage kla r- zustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. 37 38 - 21 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 22 - cc ) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet , sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tun gen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co - Finanzierung der Pension s- kasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträ m- - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassung szu sage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesam tumstände den Schluss darauf zulassen , dass die Z u- sage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Feb ruar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungs zusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- ser Bestimm ung erteilt und mit denen beitragsbezoge ne Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeit nehmer finanziert we r- den, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Be i- 39 40 41 - 22 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 23 - trägen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen , erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Verso r- gungsregelungen einen Eigenbeit rag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach se i- ne Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu fina n- zierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte. (3) D ie Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigte n , der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4 ) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf seinen Eigenb eiträgen beruhen. Zwar beinhaltete d ie Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alter spension ua. aus den in den ei n- zelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh . vom Kl ä- ger, und zu 2/3 v on der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzi e- rung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies 42 43 44 - 23 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 24 - sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. Die se Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. Septem ber 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteiliges zu entnehmen s ein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbe i träge der Arbeitnehmer an. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet . Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durch - füh rungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungsz u- sage erte ilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. 45 46 47 - 24 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 25 - d ) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. E ntgegen der Rechtsauffa s- sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 17 66/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 1 2 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen exte r- nen Versorgu ngsträger durchgeführt wer den (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 5 6 f. , BAGE 149, 212) . 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 201 4 iHv. in s- gesamt 3 .58 7 , 12 Euro brutto und ab dem 1. April 2014 eine um 70,13 Euro bru t to monatlich höhere Betriebsrente verlangen. a) Die für die Berechnung zugrunde zu legende Ausgangsrente des Kl ä- gers belief sich auf lediglich 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro). Ausweislich des Pensionsbescheids hat der Kläger bis zum Ende des Jahres 2000 eine Anwartschaft auf eine Jahrespension iHv. 23.005,30 DM erworben. In diesem Wert sind in der Aufrechnungsbescheinigung 2000 für das Jahr 1967 208,68 DM, für das Jahr 1968 214,17 DM, für das Jahr 1969 261,45 DM und für das Jahr 1970 weitere 261,57 DM ausgewiesen. Diese Beträge sind von der Gesamtanwartschaft iHv. 23.005,30 DM abzuziehen, woraus sich eine Gesamt - 48 49 50 51 - 25 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 26 - anwartschaft iHv. 22.059,43 DM ergibt. Dar über hinaus sind noch weitere 941,82 DM herauszurechnen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den G e- winnanteilen der Jahre 1972, 1975, 1978, 1979, 1982, 1985, 1987, 1991, 1994, 1997, 1998 und 1999, die auf Beiträgen der A GmbH iHv. insgesamt 945,87 DM be ruhen. Hinzuzurechnen sind dann die für das Jahr 2001 noch e r- folgten Erhöhungen der Anwartschaften um 177,39 DM. Hieraus ergibt sich e i- ne Anwartschaft für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin iHv. 21.295,00 DM. W egen der um 36 Monate vorg e- zogenen Inanspruchnahme der Alterspension ist dieser Wert um 14,4 % (36 Monate x 0,4 %/Monat) und damit um 3.066,48 DM zu vermindern. Daraus ergibt sich eine während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorg ängerin erdiente Jahrespensionsanwartschaft iHv. 18.228,52 DM und damit eine Monatspension iHv. 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro). b) Die auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvo r- gängerin beruhende unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich ab dem 1. Juli 2001 auf monatlich 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro ) und wurde entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 u m 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,2 % und zum 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herabge setzt. Daraus errechnen sich fo l- gende Differenzen: Die auf Beschäftigung szeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvo r- gängerin beruhende Ausgangsrente iHv. 776,67 Euro monatlich wurde zum 1. Juli 2003 um 10,87 Euro auf noch 765,80 Euro monatlich herabgesetzt . Zum 1. Juli 2004 wurde s ie um 10,72 Euro auf 755,08 Euro monatlich ge kürzt . Z um 1. Juli 2005 erfolgte eine weitere Herabsetzung um 10,57 Euro auf 744,51 Euro. Dies er Betrag wurde zum 1. Juli 2006 um 10,42 Euro auf noch 734,09 Euro herabgesetzt . Z um 1. Juli 2007 wurden die verbliebenen Leistungen um 10,06 Euro auf 724,03 Euro herabgesetzt . Diese r Betrag wurde zum 1. Juli 2008 um 9,70 Euro auf 714,33 Euro gekürzt . Z um 1. Juli 2009 erfolgte eine we i- 52 53 - 26 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 27 - tere Herabsetzung um 9,36 Euro auf 704,97 Euro , die zum 1. Juli 2010 um 8,88 Euro auf noch 696,09 Euro gesenkt wurden . Z u m 1. Juli 2011 wurden die Leistungen um 8,35 Euro auf 687,74 Euro herabgesetzt und zum 1. Juli 2012 nochmals um 8,18 Euro auf 679,56 Euro. Schließlich erfolgte zum 1. Juli 2013 eine neuerliche Herabsetzung um 8,09 Euro auf noch 671,47 Euro. c) Für die Ze it vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ergibt sich d a- nach eine Differenz iHv. 374,04 Euro , f ür die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Differenz iHv. 860,40 Euro , f ür die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Differenz iHv. 966 ,96 Euro , f ür die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Differenz iHv. 1.067,16 Euro , f ür die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine Differenz iHv. 1.165,32 Euro und schließlich für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 eine Differenz iHv. 946,80 Euro. Die D ifferenz beträgt folglich im Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 insgesamt 5. 380 , 68 Euro. Da die Beklagte lediglich für die auf ihren Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistung skürzungen ( 2/3 ) einzustehen hat, ergib t sich ein Betrag iHv. 3.587,12 Euro brutto und f ür die Zeit ab dem 1. April 2014 ein Zahlungsanspruch iHv. 70,13 Euro brutto monatlich . 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tagen 1. Juli 200 7, 1. Juli 2010 und 1. Juli 201 3 an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 200 1 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Bekla gten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kau f- kraftverlust zu diesen Anpassungsstichtagen entgegen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersverso rgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils dr ei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpa s- 54 55 56 57 - 27 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 28 - sungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zugesagt haben. Bei s einer Entscheidung über die A n- passung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belange n des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen . Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers re chtfertigt die Ablehnung e i- ner Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtsch aftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können . Bei einer ungenügenden Eigenkapi talausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassun g nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN ) . 2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfä ngerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepu - blik befindet. A usweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unte r- nehmenszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage 58 59 - 28 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 - 29 - K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschlie ß- lich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unte r- nehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhand e- nen Patente und das sonstige Know - how durch B eratungstätigkeiten oder son s- tige Leistungen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. A n- ders als vom Kläger angenommen, zeigt dies , dass die Beklagte nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Das s der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederauf ar beitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden , ändert daran nichts. 3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte sowo hl zum A n- passungsstichtag 1. Juli 200 7 als auch zu den weiteren Anpassungsstichtag en 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung en t- gegenstehen würde . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zei t- raum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwi rtschafteten Verluste jeweils durch Z u- wendung en der Bundesrepublik und des Landes Baden - Württemberg ausgegl i- chen. 4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden - Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es d a- her nicht an. 5. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung , die A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu en t- scheiden , infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das 60 61 62 63 - 29 - 3 AZR 505/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR505.14.0 Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 ( Tag nach der Verkündung , vgl. Art. 1 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller
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