Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 825/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. April 2014 - 6 Ca 294/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 26. November 2014 - 13 Sa 51/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 825/14 13 Sa 51/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Rich ter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die R evision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. November 2014 - 13 Sa 51/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat. Der im März 1950 geborene Kläger arbeitete seit dem 3. März 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechts vorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rüc k- bau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs - und Prot o- typanlagen. Gegens tand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwe r- tung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtl ich ihrer Fehlfinanzi e- rung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. Im Einstellungsschreiben vom 26. Februar 1975 , auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klägers erfolgte, heißt es ua.: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 4 - Wir stellen Sie unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werd en. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetr e- tene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands b estimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1974 ( im Folgenden Satzung 1974) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3 . Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Satzung , der Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. .. . § 2 Begriffsbestimmungen 1. Kassenfirmen sind Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Mitarbeiter dieser Firmen als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind ( § 4). Kassenfirmen können mit Zustimmung der Pens i- onskasse auch Firmen werden, die für Mitarbeiter, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben hatten, die Pflichten 4 5 - 4 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 5 - einer Kassenfirma übernehmen (§ 6 Ziffer 1). 2. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch a) Firmen mit Betriebsstätten, die der chemischen Industrie nahestehen; I I . Mitgliedschaft § 3 Erwerb und Arten der M itgliedschaft 1. Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Ve r- sicherungsverhältnis begründet. § 4 Firmenmitglieder Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter der in § 2 g e- nannten Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind. § 6 Ende der Firmenm itgliedschaft Die Firmenmitgliedschaft endet mit 1. Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht eine andere Firma für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; § 7 Einzelmitglieder 1. Einzelmitglieder werden c) Mitarbeiter von Firmen im Sinne des § 2, die in begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand auch ohne Anmeldung durch eine Kassenfirma a ls Mitglied aufgenommen werden, I V . Rechnungswesen - 5 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 6 - § 28 Versicherungs mathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat alle drei Jahre , nach eigenem E r- messen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen v ersich e- rungs mathematischen S achverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutac h- tens eine vers icherungstechnische Prüfung der Ve r- 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplan mäß ig en Grundsätzen zur Erhöhung der Leistungen für die einzelnen Tarife zu verwenden. A rt, Umfang und Zeitpunkt der Rückste l- lungsverwendung beschließt die Mitgliederversam m- lung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathemat i- schen Sachverständigen unterbreitet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufs ichtsbehörde. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- mäßig entfallende Anteil der Rückstellung für Übe r- schußbeteiligung kann auch zur restlichen Finanzi e- rung der geschäftsplanmäßigen Tarif - Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Untersc hreitet der aufgrund eines Gutachtens gem. Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthalt e- nen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversam m- lung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifs A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu tre f- fen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rüc k- ste l lung für Überschußbeteiligung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung - 6 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 7 - der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Z iffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen . Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den ge - zahlte n Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Die vorherige Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 hatte in § 7 Abs . 1 ua. vo r- gesehen, dass als ordentliche Mitglieder der Pensionskasse die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen werden, die von ihrer Fi r- ma zur Mitgliedschaft angemeldet sind, wenn ua. ein Antrag des Mitarbeiters auf Aufnahme in die K asse vorliegt. Der Kläger stellte unter dem Datum des 3. März 1975 einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands . Die Rechtsvorgängerin der Be klagten meldete den Kläger zum 3. März 1975 bei der Pensionskasse der c he mischen Industrie Deutschlands zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatl i- chen Beiträge an die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend § 1 Nr. 1 d er Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen hatte. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: § 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu 6 7 8 9 - 7 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 8 - lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreic ht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmat hematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. - 8 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 9 - 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicheru ngsbedingungen zur Übe r- Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathemat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 3 1. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 200 2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18 .483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 3 1. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 10 - 9 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 10 - c) Der Beschluss tritt zum 3 1. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 1 2. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Zum 1. November 2011 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. November 2011 eine Berufsu n- fähigkeitspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pension s- bescheids vom 18. Oktober 2012 zunächst auf monatlich 1.179,54 Euro brutto . Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss de r Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 den einer Herabsetzung unterliegenden Teil der Pension s- kassenlei stungen zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % he r- ab. Dementsprechend kürzte die PKDW die an den Kläger gezahlte P ension von ursprünglich monatlich 1.179,54 Euro brutto ab Juli 2012 auf monatlich 1.168,82 Euro brutto und ab Juli 2013 auf m onatlich 1.159,96 Euro brutto . Im vorliegenden Recht s streit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seine Berufsunfähigkeitspension herabgesetzt hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, i n dem die PKDW seine Berufsunfähigkeitspension von ursprünglich 1.179,54 Euro herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrente n- gesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Pen sion und n icht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insoweit für die Monate Juli 201 2 bis einschließlich August 2013 eine Forderung iHv. insgesamt 171,40 Euro . 11 12 13 14 - 10 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 11 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu ve rurteilen, an ihn 171,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 11,02 Euro brutto seit dem 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. D ezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 sowie aus 19,59 Euro brutto seit dem 1. Juli 2013 und 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung ve rtreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das B e- triebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Be stan d- teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträgen finanzier ten Teil der Berufsunfähigkeitspension einstandspflichtig , da sie dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zug e- lassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 3 1. August 2013 insgesamt 111,87 Euro bru t- to zuzüglich Zinsen ab dem Ersten de s jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem 1. August 2012 und endend mit dem 1. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 55,93 Euro brutto. Die Beklagte erstrebt mi t ihrer Revision die vollständige Kl a- geabweisung. 15 16 17 - 11 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 12 - Entscheidungsgründe Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenomm en, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Juli 2 012 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskas - senrente de s Kläger s seit Beginn seines Rentenbezugs herabges etzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge des Kläger s finanzierten Teil der Pensionskassenrente. I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Juli 2012 in dem U m- fang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Re n- tenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung e ines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, b a- siert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtspr e- chung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der G ründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 1 1. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 2 3. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im B e- triebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung e i- nerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der ei n- 18 19 20 21 - 12 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 13 - geschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüll ung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrA VG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- von der Durchführungsform der betrieblichen Alter sversorgung immer eine a r- e- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich s einer Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorg ungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wir d die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspru ch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- 22 23 24 - 13 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 14 - gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, d ass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jenigen Fälle nicht erfassen will, in de nen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einz u- stehen. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- rech t liche Versorgungszusage e rteilt. aa) Allerdings ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres mö g- lich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 Betr AVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der geset z- liche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unve r- fallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . 25 26 27 - 14 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 15 - bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine re i- ne Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zug e- sagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt we r- den sollte. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht au s- drücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 26. Februar 1975 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger si ch verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 4 Satzung 1974 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu d e- ren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konklu - dent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeit sgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. (1) Nach § 4 Satzung 1974 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mi t- glied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Ein entsprechende r Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers war - anders als nach der früheren Satzung - nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund e r- klärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens , wonach der Kl ä- ger verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pens i- onskasse zu sein. Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 1 Buchst. c Satzung 1974, sondern Firmenmitglied nach § 4 S atzung 1974 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin 28 29 30 31 - 15 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 16 - verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr z u zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Bekla g- ten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitige n Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der A rbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übe r- nehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beitr ä- ge bei Eintritt eines Versorgungsfal ls auch eine Versorgung von der Pension s- kasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. M it der einhei t- lichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbei t- geber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistu ngen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung. b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdi ngs nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der 32 - 16 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 17 - Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht. aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richte t sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 2 1. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn de r Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbe iträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (B T - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistu ngen besteht. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Kar lsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das B e- 33 34 35 - 17 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 18 - triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Defini tion des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2 013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- dung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sa h nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enth ält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz ge wordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. (3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Au sweislich der Gesetzesb e- gründung r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- stehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist 36 37 - 18 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 19 - allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; bes eitigt werden sollen in der Vergangenheit aufgetretene beseitigt werden soll t en in der Vergangenheit (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin berei ts zuvor bestehende Recht s- lage klarzustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 A bs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierend en Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co - Finanzierung der Pension s- kasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitne m- - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- stands pflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Z u- sage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . 38 39 - 19 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 20 - (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- s er Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbei t- gebers erfasse - mit der hieraus f olgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erkl ä- rungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechts lage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusa g- te und gleichzeit ig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der A r- beitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen g e- setzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil de s Leistungsversprechens au s- lösen konnte. (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betr AVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf seine n Eigenbeiträgen beruhen. Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Beruf s unfähigkeits pension ua. aus den 40 41 42 43 - 20 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 21 - in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 1 Nr. 1 der T a- rifbedingungen waren diese Beiträg e für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nich t in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu die sem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgun gsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Ber echnungsweise für die Höhe der Versorgungsl eistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. Septem ber 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbri ngung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Ver sorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 44 45 - 21 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 - 22 - 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich au s der Wahl des Durchführungsweg s ergebenden Risiken dem - die Versorgungsz u- sage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffa s- sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- kende Auslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen übe rhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen exte r- nen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212) . 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlun g rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 3 1. August 2013 iHv. insg e- samt 111,87 Euro brutto verlangen. Die Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 1. November 2011 auf monatlich 1.179,54 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2012 auf monatlich 1.168,82 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 1.159,96 Euro brutto he r- abgesetzt. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 3 1. August 2013 die vom Landesarbeitsgericht zutreffend ermitt elte Differenz 46 47 48 49 - 22 - 3 AZR 825/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR825.14.0 iHv. insgesamt 167, 80 Euro , von der die Beklagte - entsprechend dem Be i- tragsanteil von 2/3 - 111,87 Euro zu tragen hat. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. I I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Ab s. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 50 51
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