Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 826/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. April 2014 - 6 Ca 295/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannhei m - Urteil vom 26. November 2014 - 13 Sa 52/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmungen: BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 826/14 13 Sa 52/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Rich ter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die R evision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. November 2014 - 13 Sa 52/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revision h aben der Kläger zu 9/14 und die Beklagte zu 5 / 14 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Lei s- tungen zu dem Anpassungsstichtag 1. Februar 2013. Der im Januar 1945 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Juli 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit d em Rüc k- bau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs - und Prot o- typanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwe r- tung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsante ile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutsc h land gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzi e- rung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden - Württemberg, das di e weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. Im Einstellungsschreiben vom 1. Februar 1971, auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klägers erfolgte, heißt es ua.: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 4 - Wir stellen Sie unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werd en. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetr e- tene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands b estimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3) Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. § 3 Begriffsbestimmungen 1) Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen I n- dustrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Fi r- men der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Zi f- fer 1). 4 5 - 4 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 5 - 2) Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen I n- dustrie versichert sind. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie a) b) die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellscha f- ten, Ein - und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mi tgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. 3) Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertr a- ges im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, G e- schäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. 4) Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. 5) Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chem i- schen Industrie di e Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). I I . Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme 1) Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vo r- liegen: a) ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehme n- den; - 5 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 6 - d) die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldu n- gen. 2) In begründeten Ausnahmefällen können vom Vo r- stand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Fi r- men der chemischen Industrie auch ohne Anme l- dung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind. § 12 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit 1) Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mi t- glied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; III. Einnahmen der Kasse Tarif A § 18 Beiträge 1) Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgli e- derversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsi chts behörde. Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. 2) Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmi t- glied (Mitgliedanteil) und zu 2/ 3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassen firm a einen höheren Anteil übernimmt. 3) Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Be i- träge. Hierzu kann der Vorsta nd einen bei der Pens i- onsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwa l- tungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichts behörde bedarf . - 6 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 7 - Beitragszahlung § 27 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1) D i e Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erl o- schen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 3 1 zu g e- währen sind. 2) Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beitr ä- ge (Mitglied - und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu § 66 Versicherungstechnische Bilanzen 1) Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine vers icherungstechnische Bilanz auf stellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten G e- schäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherung s- technische Bilanz für den G esamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversam m- lung vorzulegen. Hat eine v ersicherungs technische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon ein er Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrückl a- ge 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilb e- stand erreicht oder nach Inanspruchnahme wie der erreic ht hat. Der weitere Ü berschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die z u- gunsten dieses Besta ndes zu verwenden ist. Hierauf st eht den Mitgliedern ein Rechts anspruch zu. Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicher h eitsrücklage des entsprechenden Teilbesta n- d es auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsr ü cklage - 7 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 8 - hierfür nicht aus, sind zur De c kung des verbleiben - den Feh lbetrages für den be troffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistu n- gen herabzusetzen. 2) Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auf lösung, ist ausgeschlossen. 3) D ie Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bed ü rfen der Genehmigung der Aufsichtsb e- hörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den g e- zahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Der Kläger stellte unter dem Datum des 1. Juli 1971 einen Antr ag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete den Kläger zum 1. Juli 1971 bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatl i- chen Beiträge an die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen hatt e. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- r ungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 6 7 8 - 8 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 9 - 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweil s mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einz elnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Vers icherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Guta chtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im let zten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entspre chend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- - 9 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 10 - Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathemat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 3 1. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung v om 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 3 1. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versi cherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. c) Der Beschluss tritt zum 3 1. Dezember 2002 in Kraft. 9 - 10 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 11 - Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Zum 3 1. Januar 2010 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Februar 2010 eine Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 1 1. Februar 2010 ab dem 1. Februar 2010 auf monatlich 1.179,24 Euro brutto. Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 d e n einer Herabsetzung unterliegenden Teil der Pension s- kassenleistungen zum 1. Juli 2011 um 1,20 % sowie zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Dementsprechend kürzte die PKDW die an den Kläger gezahlte Alterspension von ursprünglich monatlich 1.179,24 Euro brutto ab Juli 2011 auf monatlich 1.166,42 Eu ro brutto, ab Juli 2012 auf mona t- lich 1.153,87 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 1.142,38 Euro brutto . Im vorliegenden Rechts s treit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW se ine Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner B e- triebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Februar 2013. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Be trAVG in dem Umfang einstandspflichtig, i n dem die PKDW seine Alterspension von ursprünglich 1.179,24 Euro herabgesetzt hat. Die B e- klagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz e r- teilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugle ichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insow eit für die Monate Juli 2011 bis einschließlich August 2013 eine Forderung iHv. insgesamt 532,00 Euro . 10 11 12 13 - 11 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 12 - Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflic h tet, seine Alterspension zu dem Anpassungsstichtag 1. Februar 2013 an den Kaufkraft verlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger mit 5,56 % . Seine Ausgangsrente müsse daher zum 1. Februar 2013 um 65,75 Euro monatlich erhöht werden. Für die Monate Februar 2013 bis einschließlich August 2013 ergäbe sich damit ein Nachzahlungsbetrag von 460,25 Euro . Die Beklagte kö n- ne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 532,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro päischen Zentralbank aus je 12,82 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2012, aus je 25,37 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2013, aus je 36,86 Euro brutto seit dem 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 460,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro päischen Zentralbank aus je 65,75 Eu ro brutto seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das B e- triebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Lei stungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestan d- 14 15 16 - 12 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 13 - teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus A rbeitg e- berbeiträgen finanzier ten Teil der Alterspension einstandspflichtig , da sie dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 1. Februar 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen. Das Arbeitsger icht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 3 1. August 2013 insgesamt 354,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab dem Ersten des jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem 1. August 2011 und endend mit dem 1. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Kl ä- gers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hi n- ausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mi t ihrer Revi sion die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Juli 20 11 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionska s- senrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene B eiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die B e- klagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu de m Anpassungsstichtag 1. Februar 201 3 verpflichtet. I. Die Beklagte ist dem Kläg er gegenüber ab dem 1. Juli 2011 in dem U m- fang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten 17 18 19 20 - 13 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 14 - beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Re n- tenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Be trAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 N r. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, b a- siert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtspr e- chung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZ R 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 1 1. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grun d- verpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unte r- scheiden; der einge schaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflic h- tungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- aus Gründen der Klarstellung ausdrücklic von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine a r- e- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ans icht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich 21 22 23 - 14 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 15 - seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbe itgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chen falls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erf üllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Feb ruar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jen igen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 24 25 - 15 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 16 - 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einz u- stehen. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betrieb srente n- rech t liche Versorgungszusage erteilt. aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr we r- den keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des akt i- ven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bi l- dung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer aus zuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle A n- lage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfal l- barkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine re i- ne Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zug e- sagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt we r- den sollte. Allerdings hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 1. Februar 1971 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutsc h- 26 27 28 29 30 - 16 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 17 - lands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verha l- ten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgun gsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. (1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse ei ne Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehme n- den Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968) . Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, w o- nach der Kläger verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 196 8 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 2 Satzung 1968) . Die Anmeldung durch die Rechtsvo r- gängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Ei n- zelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1 968, sondern Firmenmi t- glied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent e ine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Alters versorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen e in im G eset z vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor 31 32 - 17 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 18 - dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Bekla g- ten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitige n Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übe r- nehmen, sondern es solle ihnen da mit auf der Grundlage der gezahlten Beitr ä- ge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pension s- kasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einhei t- lichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbei t- geber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorg ungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung. b) Die Beklagte ist - and ers als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Vers orgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht. aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und z ur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- 33 34 - 18 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 19 - gelungsgesetz) vom 2 1. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgeset z) . Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusag e des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Vers orgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandsp flicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- st immung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mun g ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . 35 36 - 19 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 20 - (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- dung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialord nung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozi alor d- nung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. (3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spri cht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesb e- gründung r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- stehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdin gs, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage kla r- zustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. 37 38 39 - 20 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 21 - (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resulti erenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co - Finanzierung der Pens i- onskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entspreche n- de, die auf den A rbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschwe i- gend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhe n- den Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, o b eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttre ten di e- ser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert we r- den, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Be i- trägen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben we rden und die ihre 40 41 - 21 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 22 - Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Verso r- gungsregelunge n einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach se i- ne Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu fina n- zierenden Teil des Leistungsversprechens auslös en konnte. (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereit s BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen. Zwa r beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskass e maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den ei n- zelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. vom Kl ä- ger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzi e- rung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. 42 43 44 - 22 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 23 - Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor In krafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsl eistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbe i träge der Arbeitnehmer an. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leist ungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses (vgl. dazu aus führlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich au s der Wahl des Durchführungsweg s ergebenden Risiken dem - die Versorgun gsz u- sage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rec htsauffa s- 45 46 47 48 - 23 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 24 - sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihr er durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen ex te r- nen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212) . 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 201 1 bis zum 3 1. August 2013 iHv. insge - samt 354,67 Euro brutto verlangen. Die Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 1. Februar 2010 auf monatlich 1.179,24 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2011 auf monatlich 1.166,42 Euro brutto, ab Juli 2012 auf mon atlich 1.153,87 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 1.142,38 Euro brutto herabgesetzt. Hieraus er rechnet sich für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 3 1. August 2013 die vom Landesa r- beitsgericht zutreffend ermittelte Differenz iHv. insgesamt 532, 00 Euro , von der die Beklagte - entspreche nd dem Beitragsanteil von 2/3 - 354,67 Euro zu tragen hat. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu de m Anpassung s- 49 50 51 52 53 - 24 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 25 - stichtag 1. Februar 201 3 an den seit Rentenbeginn am 1. Februar 20 10 eing e- tretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den K aufkraftverlust entg e- gen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpa s- sungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Be stimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die A n- passung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitg eber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung e i- ner Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe rm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer un genügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen d ie Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- 54 55 - 25 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 - 26 - zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN ) . 2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik b efindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unterne h- menszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte i st nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know - how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistu n- gen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. A nders als vom Kläger angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unternehmen s- zweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der U n- ternehmenszweck vom Betrieb der Wiederauf ar b e itungsanlage in deren Stilll e- gung und Rückbau geänd ert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts. 3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zum Anpa s- sungsstichtag 1. Februar 2013 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächs ten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zei t- raum zu keinem Zeitpunkt eine angemes sene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Z u- wendung en der Bundesrepublik und des Landes Baden - Württemberg ausgegl i- chen. 56 57 58 - 26 - 3 AZR 826/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR826.14.0 4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden - Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es d a- her nicht an. 5. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Februar 2013 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur U m- setzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 2 1. Dezemb er 2015 (BGBl. I S. 2553) am 3 1. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 A bs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 59 60 61
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