Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 828/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. April 2014 - 6 Ca 297/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 26. November 2014 - 13 Sa 54/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/ 14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 828/14 13 Sa 54/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. November 2014 - 13 Sa 54/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 13/19 und die Be klagte zu 6/19 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Lei s- tungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013. Der im Juni 1940 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. November 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich u r- sprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegt er kerntechnischer Versuchs - und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepubl ik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzi e- rung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung t rägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. 1 2 - 3 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 4 - Im Ein stellungsschreiben vom 3 1. August 1972 , auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klä gers erfolgte, heißt es ua.: Wir stelle n Sie unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werd en. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetr e- tene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands b estimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 ( im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3) Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. § 3 Begriffsbestimmungen 1) Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen I n- dustrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Fi r- men der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der 3 4 5 - 4 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 5 - Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Zi f- fer 1) . 2) Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen I n- dustrie versichert sind. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie a) b) die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellscha f- ten, Ein - und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. 3) Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertr a- ges im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, G e- schäftsführer und sonstige gleichartige Vertre ter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. 4) Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. 5) Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chem i- schen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). I I . Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme 1) Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vo r- liegen: a) ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehme n- den; - 5 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 6 - d) die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldu n- gen. 2) In begründeten Ausnahmefällen können vom Vo r- stand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Fi r- men der chemischen Industrie auch ohne Anme l- dung seitens der Firma zugelassen wer den, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind. § 12 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit 1) Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mi t- glied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; III. Einnahmen der Kasse Tarif A § 18 Beiträge 1) Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgli e- derversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsi chts behörde. Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. 2) Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmi t- glied (Mitgliedanteil) und zu 2/ 3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassen firm a einen höheren Anteil übernimmt. 3) Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Be i- träge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pens i- onsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwa l- tungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichts behörde bedarf . - 6 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 7 - Beitragszahlung § 27 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1) D i e Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erl o- schen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistun gen gemäß § 31 zu g e- währen sind. 2) Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beitr ä- ge (Mitglied - und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu § 66 Versicherungstechnische Bilanzen 1) Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine vers icherungstechnische Bilanz auf stellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten G e- schäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherung s- technische Bi lanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversam m- lung vorzulegen. Hat eine v ersicherungs technische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon ein er Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrückl a- ge 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilb e- stand erreicht oder nach Inanspruchnahme wie der erreic ht hat. Der weitere Ü berschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die z u- gunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf st eht den Mitgliedern ein Rechts anspruch zu. - 7 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 8 - Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicher h eitsrücklage des entsprechenden Teilbesta n- d es auszug leichen. Reicht diese Sicherheitsr ü cklage hierfür nicht aus, sind zur De c kung des verbleiben - den Feh lbetrages für den be troffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistu n- gen herabzusetzen. 2) Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen. 3) D ie Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bed ü rfen der Genehmigung der Aufsichtsb e- hörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den g e- zahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Der Kläger stellte unter dem Datum des 8. November 1972 ei nen A n- trag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete den Kläger zum 1. November 1972 bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der c hem i- schen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tr agen hatte. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- 6 7 8 - 8 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 9 - behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnisch e Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebe nde Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemä ß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschä ft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung z u decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die - 9 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 10 - Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmath e mat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 3 1. Dezem ber 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2 003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 3 1. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßi g entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 9 - 10 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 11 - c) Der Beschluss tritt zum 3 1. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Zum 3 1. Dezember 2003 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Januar 2004 eine vorgezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsb e- scheids vom 8. Januar 2004 ab dem 1. Januar 2004 auf monatli ch 848,39 Euro brutto . Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversam m- lung vom 27. Juni 2003 d e n einer Herabsetzung unterliegenden Teil der Pens i- onskassenleistungen zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 % , zum 1. J uli 2007 um 1,37 % , zum 1. Juli 2008 um 1,34 % , zum 1. Juli 2009 um 1,31 % , zum 1. Juli 2010 um 1,26 % , zum 1. Juli 2011 um 1,21 % s o- wie zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Demen t- sprechend kürzte die PKDW die an den Kläger gezahl te vorgezogene Alter s- pension von ursprünglich monatlich 8 48,39 Euro brutto ab Juli 2004 auf mona t- lich 836,86 Euro brutto, ab Juli 2005 auf monatlich 825,49 Euro brutto, ab Juli 2006 auf monatlich 814,29 Euro brutto, ab Juli 2007 auf monatlich 803,47 Euro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 793,04 Euro brutto , ab Juli 2009 auf mona t- lich 782,98 Euro brutto , ab Juli 2010 auf monatlich 773,43 Euro brutto , ab Juli 2011 auf monatlich 764,45 Euro brutto , ab Juli 2012 auf monatlich 755,65 Euro brutto und ab Juli 2 013 auf monatlich 746,95 Euro brutto . Im vorliegenden Recht s streit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seine vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpa ssung seiner Betriebsrente an den K aufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Be trAVG zum 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013. 10 11 12 - 11 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 12 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstan dspflichtig, i n dem die PKDW seine vorgezogene Alterspension von ursprünglich 848,39 Euro herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrente n- gesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insoweit für die Monat e Januar 2009 bis einschließlich August 2013 eine Ford e- rung iHv. insgesamt 4.339,58 Euro . Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflic h tet, seine vorgezogene Alterspension zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 an den Kaufkraftverlust a n- zupassen. Diesen beziffert der Kläger zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 mit 5,11 % , zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 mit 5,17 % und zum A n- passungsstichtag 1. Januar 2013 mit 5,42 % . Seine Ausgangsrente müsse d a- her zum 1. Januar 2007 um 43,35 Euro , zum 1. Januar 2010 um 89,45 Euro und zum 1. Januar 2013 um 140,28 Euro monatlich erhöht werden. Für die M o- nate Januar 2009 bis einschließlich August 2013 ergäbe sich damit ein Nac h- zahlungsbetrag von 4.862,64 Eu ro . Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.339,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro päischen Zentra l- bank aus je 55,35 Euro brutto seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2009, aus je 65,41 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2010, aus je 74,96 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 13 14 15 - 12 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 13 - 1. Mai, 1. Juni 2011, aus je 83,94 Euro bru tto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2012, aus je 92,74 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. De zem - ber 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2013, aus je 101,44 Euro brutto seit dem 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.862,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro päischen Zentra l- bank aus je 43,35 Euro brutto seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. Novemb er, 1. Dezember 2009, aus je 89,45 Euro brutto seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August , 1. Sep - tember, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, aus je 140,28 Euro brutto seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie hab e dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das B e- triebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung 16 - 13 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 14 - bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestan d- teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträgen finanzier ten Teil der Alterspension einstandspflichtig , da sie dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Janu ar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übr i- gen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. August 2013 insgesamt 2.893,05 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab dem Ersten des jeweil s folgenden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine da r- über hinausgehenden Zahlungsanträge w eiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 20 09 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionska s- senrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den dur ch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die B e- klagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 17 18 19 - 14 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 15 - BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 20 13 verpflichtet. I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- ten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs hera bgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmitte lbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, b a- siert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtspr e- chung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung ( vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb d er Gründe, BAGE 79, 236; 1 1. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grun d- verpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unte r- scheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflic h- tungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- gensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung 20 21 22 23 - 15 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 16 - von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine a r- e- sagten Le (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- dem er betriebliche Altersversorgung ü ber einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Vers orgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Aus gesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträge r die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende L eistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des 24 25 - 16 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 17 - Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Sat z 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 2. Danach ist die Beklagte verpflichte t, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einz u- stehen. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- rech t liche Versorgungszusage erteilt. aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr we r- den keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des akt i- ven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bi l- dung von Vermögen oder von Ve rsorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle A n- lage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch da s Unverfal l- barkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine re i- ne Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zug e- sagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt we r- den sollte. Allerdings hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung 26 27 28 29 30 - 17 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 18 - versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 3 1. August 1972 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutsc h- lands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verha l- ten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat d as Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer dur ch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehme n- den Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968) . Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Reg elung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, w o- nach der Kläger dieser verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mi t- glied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mi t- gliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag d es Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 2 Satzung 1968) . Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglie d nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschl ie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Gru ndlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage 31 32 - 18 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 19 - iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im G eset z vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG i n der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Bekla g- ten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitige n Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausg ehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übe r- nehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beitr ä- ge bei Eintritt eine s Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pension s- kasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, be darf es nicht. Mit der einhei t- lichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbei t- geber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf de n Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung. b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvo rgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht. 33 - 19 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 20 - aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspfli cht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- sc haftliches Zusatzver sicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 2 1. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzlichen Regelung liegt b etriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt s ich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dem entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bez ug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeye r/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in d as B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen 34 35 36 - 20 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 21 - Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen er sten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht unklar (aA ohne näher e Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- dung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (B T - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich der betrie blichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. (3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesb e- gründung r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- stehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistunge n aus diesen 37 38 - 21 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 22 - (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage kla r- zustellen, best ätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co - Finanzierung der Pens i- onskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entspreche n- de, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus ei ner entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschwe i- gend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhe n- den Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichti gen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- 39 40 41 - 22 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 23 - g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- ser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbez ogene Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert we r- den, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Be i- trägen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein A rbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Verso r- gungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach se i- ne Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu fina n- zierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte. (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4 ) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen. Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den ei n- zelnen Kalenderjahren gezahl ten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. vom Kl ä- ger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Bekla gten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzi e- 42 43 44 - 23 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 24 - rung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2 004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitge bers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 200 2 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsl eistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weit er fest. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbe i träge der Arbeitnehmer an. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehen e Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in we lchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 45 46 47 - 24 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 25 - 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich au s der Wahl des Durchführungsweg s ergebenden Risiken dem - die Versorgungsz u- sage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffa s- sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen W ertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrA VG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530 /15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträc htigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen exte r- nen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212) . 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. August 2013 iHv. insgesamt 2.893,05 Euro brutto verlangen. Die Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 1. Januar 2004 auf monatlich 848,39 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2004 auf monatlich 836,86 Euro brutto, ab Juli 2005 auf monatlich 825,49 Euro brutto, ab Juli 2006 auf monatlich 814,29 Euro brutto, ab Juli 2007 auf monatlich 803,47 Euro 48 49 50 51 - 25 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 26 - brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 793,04 Euro brutto, ab Juli 2009 auf mona t- lich 782,98 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 773,43 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 764,45 Euro b rutto, ab Juli 2012 auf mo natlich 755,65 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 746,95 Euro brutto herabg e- setzt. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. August 2013 die vom Landesarbeitsgeri cht zutreffend ermittelte Diffe renz iHv. insgesamt 4.339, 58 Euro , von der die Beklagte - entsprechend dem Be i- tragsanteil von 2/3 - 2.893,05 Euro zu tragen hat. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsr ente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tagen 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 20 13 an den seit Rente n- beginn am 1. Januar 2004 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wir t- schaftliche Lage der Beklagten stand einer An passung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu allen drei Anpassungsstichtagen entgegen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpa s- sungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheid ung über die A n- passung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung e i- ner Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- 52 53 54 55 - 26 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 27 - werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstic htag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN ) . 2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, de ren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepu blik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unte r ne h- menszweck der Beklagten der Betrieb der Wie derau farbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung ei n schließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem G e genstand ihres Unterne h mens berechtigt, das verfügbare Fac h wissen ei n schließlich der vo r handenen Patente und das sonstige Kno w - how durch Ber a tungstätigkeiten oder sonstige Leistu n- gen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als vom Kläger angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unte r nehmen s- zweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewi n ne zu erwirt schaften. Dass der U n- ternehmenszweck vom B e trieb der Wiede r auf ar beitungsanlage in deren Stilll e- 56 - 27 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 - 28 - gung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewi n ne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts. 3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zu den Anpa s- sungsstichtagen 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpa s- sungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde. Zwischen den Parteien is t unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zei t- raum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jewei ls durch Z u- wendung en der Bundesrepublik und des Landes Baden - Württemberg ausgegl i- chen. 4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden - Württemberg ist nicht ersicht lich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es d a- her nicht an. 5. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 2 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 3 1. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen. 57 58 59 60 - 28 - 3 AZR 828/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR828.14.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 61
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