Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 829/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. April 2014 - 6 Ca 298/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannhei m - Urteil vom 26. November 2014 - 13 Sa 55/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 829/14 13 Sa 55/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Ric hter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. November 2014 - 13 Sa 55/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 9 / 17 und die Beklagte zu 8 / 1 7 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Lei s- tungen zu dem Anpassungsstichtag 1. November 2010. Die im Oktober 1947 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. Januar 1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechts vorgängerin. Diese befasste sich u r- sprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen un d nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs - und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, dere n Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzi e- rung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Bekla g- ten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. Im Einstellungsschreiben vom 6. Dezember 1978 , auf dessen Grundl a- ge die Beschäf tigung der Klä gerin erfolgte, heißt es ua.: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 4 - Wir stellen Sie unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetr e- tene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1974 (im Folgenden Satzung 1974) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3 . Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Satzung , der Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Kassenfirmen sind Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Mitarbeiter dieser Firmen als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 4). Kassenfirmen können mit Zustimmung der Pens i- onskasse auch Firmen werden, die für Mitarbeiter, 4 5 - 4 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 5 - die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben ha tt en, die Pflichten einer Kassenfirma übernehmen (§ 6 Ziffer 1). 2. Als Firmen der c hemischen Industrie gelten auc h a) Firmen mit Betriebsstätten, die der chemischen Industrie nahestehen; I I . Mitgliedschaft § 3 Erwerb und Arten der M itgliedschaft 1. Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Ve r- sicherungsverhältnis begründet. § 4 Firmenmitglieder Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter der in § 2 g e- nannten Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind. § 6 Ende der Firmenm itgliedschaft Die Firmenmitgliedschaft endet mit 1. Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht eine andere Firma für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; § 7 Einzelmitglieder 1. Einzelmitglieder werden c) Mitarbeiter von Firmen im Sinne des § 2, die in begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand auch ohne Anmeldung durch eine Kassenfirma als Mitglied aufgenommen werden , I V . Rechnungswesen - 5 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 6 - § 28 Versicherungs mathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat alle drei Jahre , nach eigenem E r- messen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen v ersich e- rungs mathematischen S achverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutac h- tens eine vers icherungstechnische Prüfung der Ve r- mögenslage der 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplan mäß ig en Grundsätzen zur Erhöhung der Leistungen für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückste l- lungsverwendung beschließt die Mitgliederversam m- lung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathemat i- schen Sachver ständigen unterbreitet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- mäß ig entfallende Anteil der Rückstellung für Übe r- schußbeteiligung kann auch zur restlichen Finanzi e- rung der geschäftsplan mäß ig en Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gem. Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthalt e- nen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversam m- lung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifs A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu tre f- fen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, sow eit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rüc k- ste l lung für Überschußbeteiligung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung - 6 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 7 - der Beiträge oder durch mehr ere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen . Die Pensionsleistungen nach dem Tar if A berechnen sich nach den g e- zahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Die vorherige Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands in ihrer Fassun g vom 1. Januar 1968 hatte in § 7 Abs. 1 u a . vo r- gesehen, dass als ordentliche Mitglieder der Pensionskasse die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen werden, die von ihrer Fi r- ma zur Mitgliedschaft angemeldet sind, wenn ua. ein Antrag d es Mitarbeiters auf Aufnahme in die Kasse vorliegt. Die Klägerin stellte unter dem Datum des 14. Januar 1979 einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands . Die Rechtsvorg ängerin der Beklagten meldete die Kläger in zu m 1. Januar 1979 bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands zur Mitglie d- schaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands bzw. d ie PKDW ab, von denen entsprechend § 1 Nr. 1 der Tarifbedingu n- gen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und die Kläger in 1/3 zu tragen hatte. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu 6 7 8 9 - 7 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 8 - lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten ver sicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplan gemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund v on Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlich en Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durc h Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. - 8 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 9 - 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathemat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beit ragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzun g): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 10 - 9 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 10 - c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Zum 31. Oktober 2007 schied die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. November 2007 eine vorgezog e- ne Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pension s- bescheids vom 5. November 2007 ab dem 1. N ovember 2007 auf monatlich 740,25 Euro brutto . Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgli e- derversammlung vom 27. Juni 2003 den einer Herabsetzung unterliegenden Teil der Pensionskassenleistungen zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1, 31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,20 % s o- wie zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Demen t- sprechend kürzte die PKDW die an die Klägerin gezahlte vorgezogene Alter s- pension von ursprünglich monat lich 740,25 Euro brutto ab Juli 2008 auf mona t- lich 731,97 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 724,14 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 716,15 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 708,58 Euro brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 701,15 Euro brutto und ab Juli 2013 auf m o- natlich 694,28 Euro brutto. Im vorliegenden Recht s streit begehrt die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW ihre vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt sie die A n- passung ihrer Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. November 2010 . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, i n dem die PKDW i hr e vorgezogene Alterspension von ursprünglich 740,25 Euro herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihr eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz 11 12 13 14 - 10 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 11 - erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie - die Klägerin - 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insoweit für die Monate Januar 2009 bis einschließlich August 2013 eine Forderung iHv. insgesamt 1.473,38 Euro. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflic h tet, ihre vorgezogene Alterspension zu dem Anpassungsstichtag 1. November 2010 an den Kaufkraftverlust anzupa ssen. Diesen beziffert die Klägerin mit 3,73 % . Ihre Ausgangsrente müsse daher zum 1. November 2010 um 27,61 Euro monatlich erhöht werden. Für die Monate November 2010 bis einschließlich August 2013 ergäbe sich damit ein Nachzahlungsbetrag von 607,42 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.473,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europ äischen Zentra l- bank aus je 8,28 Euro brutto seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2009, aus je 16,11 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2010, aus je 24,10 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2011, aus je 31,67 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2012, aus je 39,10 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2013, 15 16 - 11 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 12 - aus je 45,97 Euro brutto seit dem 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 607,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 27,61 Euro brutto seit dem 1. November, 1. Dezember 2010, 1 . Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August , 1. Septem - ber, 1. Oktober, 1. November, 1. De zember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten B e- träge. Sie habe der Klägerin keine Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zugesagt, sondern lediglich eine Beitr agszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie der Kläger in Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestan d- teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträgen finanzier ten Teil der Alterspension einstandspflichtig , da sie der Kläger in keine Umfas sungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin zu dem Anpassungsstichtag 1. November 2010 an den seit Rentenbeginn eingetret e- nen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftl i- che Lage eine Anpassung nicht zugelassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin fü r die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2013 insgesamt 982,25 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab dem Ersten des jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und 17 18 19 - 12 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 13 - endend mit dem 1. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre da r- über hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mi t ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Kläger in nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionska s- senrente der Klägerin seit Beginn ihres Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge de r Klä gerin finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinau s ist die B e- klagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu dem Anpassungsstichtag 1. November 2010 verpflichtet. I. Die Beklagte ist der Kläger in gegenüber ab dem 1. Januar 200 9 in dem Umfang einstandspflichtig, in d em die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- ten beruhenden Teil der Pensionskassenrente der Klägerin seit Beginn ihres Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die E rfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zu r Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt w urde, b a- siert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtspr e- 20 21 22 23 - 13 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 14 - chung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im B e- triebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung e i- nerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der ei n- geschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebe rs zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- von der Durchführungsform der betrie blichen Altersversorgung immer eine a r- e- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbei tgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehm er im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffe n, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte 24 25 - 14 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 15 - meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Versch affungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Vers orgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sich ergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angen ommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende ode r eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in für die von der PKDW seit ihrem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beitr ä- gen der Beklagten beruhen den Teils ihrer Pensionskassenrente einzustehen. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin der Kläger in keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- rechtliche Versorgungszusage erteilt. aa) Allerdings ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres mö g- lich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen 26 27 28 29 - 15 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 16 - zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der geset z- liche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unve r- fallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN ) . bb) Die Rechtsv orgängerin der Beklagten hat der Kläger in jedoch keine reine Bei tragszusage erteilt, sondern ihr eine betriebliche Altersversorgung z u- gesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte. Zwar hat die Rec htsvorgängerin der Beklagten der Kläger in nicht au s- drücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 6. Dezember 1978 ist lediglich bestimmt, dass die Kläger in sich ve rpflichtet, während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein . Die Rechtsvorgängerin der Be klagten hat die Kläger in jedoch mit ihrer Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 4 Satzung 1974 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu d e- ren Tarif A angemel det. Damit hat sie ihr durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgeri cht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 4 Satzung 1974 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mi t- glied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Ein entsprechende r Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers war - anders als nach der früheren Satzung - nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund e r- klärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens , wonach die Kläg e- rin verpflichtet war, während de s Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pens i- onskasse zu sein. Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 30 31 32 - 16 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 17 - Abs. 1 Buchst. c Satzung 1974, sondern Firmenmitglied nach § 4 Satzung 1974 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlun g der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber si ch ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorges e- hener Durchführungsweg d er betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fa ssung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Bekla g- ten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitige Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbe itgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übe r- nehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beitr ä- ge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pension s- kasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einhei t- lichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbei t- geber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den 33 - 17 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 18 - Beitragsleistunge n beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung. b) Die Beklagte ist - anders als d ie Kläger in meint - ih r gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdin gs nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil ihrer Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der B e- klagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf d en Teil ihrer Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen der Kläger in beruht. aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet s ich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeit rägen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit 34 35 - 18 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 19 - der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträge n beruhenden Leistung en besteht . bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung, die - wie die de r Klägerin - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neu regelungsgesetz in das B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht u nklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- dung findet. D er Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Januar 2002 in Kr aft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen i m Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gesetzgebungsverfahre n eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. 36 37 38 - 19 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 20 - (3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Ge setzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesb e- gründung r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- stehens des Arbeitsve rhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers a uch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst ; beseitigt werden soll t en in der Vergangenheit aufgetretene (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage kl a r- zustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträge n umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co - Finanzierung der Pension s- kasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leist m- - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- stands pflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich d abei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung 39 40 41 - 20 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 21 - des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schlus s darauf zulassen, dass die Z u- sage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, is t zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- ser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbei t- gebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erkl ä- rungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben we rden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusa g- te und gleichzeitig in den Versorgungsregelunge n einen Eigenbeitrag der A r- beitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen g e- setzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens au s- lös en konnte. (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . 42 43 - 21 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 22 - (4) Daran gemessen hat die Kläger in nicht dargelegt, dass die ihr von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf ihren Eigenbeiträg en beruhen. Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den ei n- zelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 1 Nr. 1 der Tarifbedi n- gungen waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Fir menmit glied, dh. von der Kläger in , und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die re guläre Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in ihrem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BA G 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall der Kläger in - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträg en der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Ber echnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der de r Kläger in erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von n ach 44 45 46 47 - 22 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 23 - § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des der Kläger in im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsv ersprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber der Kläger in als Versicherte n zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausges taltung des Durchfü h- rungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich au s der Wahl des Dur chführungsweg s ergebenden Risiken dem - die Versorgungsz u- sage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschl ussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffa s- sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- uslegung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht wede r in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall a ls Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen exte r- nen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212) . 48 49 - 23 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 24 - 3. Danach kann die K lägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2013 iHv. insgesamt 982,25 Euro brutto verlangen. Die Pensionskassenrente der Klägerin belief sich zum 1. November 2007 auf monatlich 740, 25 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2008 auf monatlich 731,97 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 724,14 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 716,15 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 708,58 Euro bru t- to, ab Juli 2012 auf monatlich 701,15 Euro bru tto und ab Juli 2013 auf monatlich 694,28 Euro brutto herabgesetzt . Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2013 die vom Landesarbeitsgericht zutre f- fend ermittelte Differenz iHv. insgesam t 1.473,38 Euro, von der die Beklagte - entsprechend dem Beitragsanteil von 2/3 - 982,25 Euro zu tragen hat. 4. Der Zinsausspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kläger in kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese ihre Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu dem Anpassung s- stichtag 1. November 2010 an den seit Rentenbeginn am 1. November 2007 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrent e de r Kläger in an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag entgegen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermesse n zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn d ie Anpa s- sungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die A n- passung der Betriebs rente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber 50 51 52 53 54 - 24 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 25 - - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung e i- ner Betriebsrentenanpas sung insoweit, als das Unternehmen dadurch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr üb er gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wi eder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN ) . 2. Entgegen der Rechtsansi cht der Kläger in gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren All eingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unterne h- menszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stillleg ung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know - how durch Beratungstätigkeiten oder son stige Leistu n- 55 56 - 25 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 - 26 - gen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als von der Kläger in angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unte r- nehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszwec k vom Betrieb der Wiederauf arb eitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewi n- ne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts. 3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zum Anpa s- sungsstichtag 1. November 2010 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpa s- sung entgegenstehen würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zei t- raum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Z u- wendung en der Bundesrepublik und des Landes Baden - Württemberg a usgegl i- chen. 4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden - Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es d a- her nicht an. 5. Ob - wie v on der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. November 2010 zu pr ü- fen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufa s- sung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttre ten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach allede m dahinstehen. 57 58 59 60 - 26 - 3 AZR 829/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR829.14.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 61
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