Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 830/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. April 2014 - 6 Ca 299/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannhei m - Urteil vom 26. November 2014 - 13 Sa 56/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. , Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 830/14 13 Sa 56/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Ric hter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. November 2014 - 13 Sa 56/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 17 / 25 und die Beklagte zu 8 / 25 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Lei s- tungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2012. Die im September 1946 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. Oktober 1967 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese b e- fasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs - und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertpr o- zentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzierung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. Im Einstellungsschreiben vom 20. Juli 1967 , auf desse n Grundlage die Beschäftigung der Klägerin erfolgte, heißt es ua.: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 4 - Wir stellen Sie unter folgenden Bedingungen a n: I. Sie verpflichten sich: 7. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein . Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - nunmehr f irmierend als PKDW - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetr e- tene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse der c hemisc hen Industrie Deutsc h- lands bestimmte in ihrer Fassung vom 1 2 . Ju n i 1963 ( im Folgenden Sa t- zung 1963) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3) Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgli e- dern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu g e- währen. § 3 Begriffsbestimmungen 1) Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen I n- dustrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind ( § 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Fi r- men der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten 4 5 - 4 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 5 - einer Kassenfirma übernom men haben ( § 12 Zi f- fer 1). 2) Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen I n- dustrie versichert sind. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie a) b) die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellscha f- ten, Ein - und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. 3) Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertr a- ges im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, G e- schäftsführer und s onstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. 4) Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. 5) Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chem i- schen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben ( § 7 Ziffer 2). I I . Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme 1) Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vo r- liegen: a) ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehme n- den; - 5 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 6 - d) die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldu n- gen. 2) In begründeten Ausnahmefällen können vom Vo r- stand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Fi r- men der chemischen Industrie auch ohne Anme l- dung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind. § 12 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit 1) Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mi t- glied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; III. Einnahmen der Kasse Tarif A § 18 Beiträge 1) Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgli e- derversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsi chts behörde. Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. 2) Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmi t- glied (Mitgliedanteil) und zu 2/ 3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassen firm a einen höheren Anteil übernimmt. 3) Einzelmitglieder ( § 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Be i- träge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pens i- onsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwa l- tungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichts behörde bedarf . - 6 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 7 - Beitragszahlung § 27 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1) D i e Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10 . des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erl o- schen ist o der der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu g e- währen sind . 2) Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beitr ä- ge (Mitglied - und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu VI. Vermögensverwaltung § 66 Versicherungstechnische Bilanzen 1) Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine vers icherungstechnische Bilanz auf stellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten G e- schäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherung s- technische Bilanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversam m- lung vorzulegen. Hat eine v ersicherungs technische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon ein er Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrückl a- ge 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilb e- stand erreicht oder nach Inanspruchnahme wie der erreic ht hat. Der weitere Ü berschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die z u- gunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf st eht den Mitgliedern ein Rechts anspruch zu. - 7 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 8 - Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicher h eitsrücklage des entsprechenden Teilbesta n- d es auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsr ü cklage hierfür nicht aus, sind zur De c kung des verbleiben - den Feh lbetrages für den be troffenen Teilbestand die B eiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistu n- gen herabzusetzen. 2) Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen. 3) D ie Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bed ü rfen der Genehmigung der Aufsichtsb e- hör de und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den ge - zahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Die Klägerin stellte unter dem Datum des 9. Oktober 1967 einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete die Kläger in zu m 2 . Oktober 1967 bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands zur Mi t- gliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folg e- zeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend den Tarifbedingu n- gen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und die Kläger in 1/3 zu tragen hatte. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet : § 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu 6 7 8 - 8 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 9 - lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht ode r nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplan gemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlu ng zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch m ehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. - 9 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 10 - 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsm ath e mat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezem ber 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückersta ttung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 3 1. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenhei t gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 9 - 10 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 11 - c) Der Beschluss tritt zum 3 1. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Zum 30 . September 2006 schied die Kläger in aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Oktober 2006 eine vo rgezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsb e- scheids vom 19. Oktober 2006 ab dem 1. Ok tober 2006 auf monatlich 951,02 Euro brutto. Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgli e- derver sammlung vom 27. Juni 2003 d en einer Herabsetzung unterliegenden Teil der Pensionskassenleistungen zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 % , zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % , zum 1. Juli 2011 um 1,20 % sowie zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Dementsprechend kürzte die PKDW die an die Klägerin gezahlte vorgezogene Alterspension von ursprüngl ich monatlich 951,02 Euro brutto ab Juli 2007 auf monatlich 938, 7 8 Euro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 926,85 Euro brutto, ab Jul i 2009 auf monatlich 915,41 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monat lich 904,31 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 893,79 Euro bru t- to, ab Juli 2012 auf monatlich 883,49 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 873,49 Euro brutto. Im vorliegenden Recht s streit begehrt die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW ihre vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt sie die A n- passung ihrer Betriebsrente an den K aufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Oktober 2009 und zum 1. Oktober 2012. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, i n dem die PKDW ihre vorgezogene Alters pension von ursp rünglich 951,02 Euro herabgesetzt hat. 10 11 12 13 - 11 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 12 - Die Beklagte habe ihr eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, wes halb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie - die Klägerin - 1/3 der Beiträge an di e PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insoweit für die Monate Januar 2009 bis einschließlich August 2013 eine F o rderung iHv. insgesamt 2.795,56 Euro . Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflic h tet, ihre vorgezogene Alterspension zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Di e- s en beziffert die Klägerin zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2009 mit 5,32 % und zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2012 mit 5,76 % . Ihre Ausgangsrente müsse dah er zum 1. Oktober 2009 um 50,60 Euro und zum 1. Oktober 201 2 um weitere 57,70 Euro monatlich erhö ht werden. Für die Monate Oktober 2009 bis einschließlich August 2013 ergäbe sich damit ein Nachzahlungsbetrag von 3.012,90 Euro . Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die B eklagte zu verurteilen, an sie 2.795,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Euro päischen Zentra l- bank aus je 24,30 Euro brutto seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2009, aus je 36,10 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2010, aus je 46,84 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2011, aus je 57,36 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2012, 14 15 - 12 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 13 - aus je 67,66 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2013, aus je 77,66 Euro brutto seit dem 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.012,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentra l- bank aus je 50,60 Euro brutto seit dem 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August , 1. Sep - tember, 1. Oktober, 1. Novem ber, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September 2012, aus je 57,70 Euro brutto seit dem 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar, 1. Fe - bruar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. J uni, 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten B e- träge. Sie habe der Klägerin keine Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie der Kläger in Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorg ungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestand - teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträgen finanzierten Teil der Alterspens ion einstandspflichtig, da sie de r Kläger in keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. 16 - 13 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 14 - S ie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2012 an de n seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage a bgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. August 2013 insgesamt 1.856,69 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab dem Ersten des jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren A n- trag zu 2. unverändert weiter und begehrt darüber hinaus die Verurteilung der Beklagte n zur Zahlung weiterer Differenzen iHv. 928,35 Euro brutto , die infolge der Herabsetzung der Alterspension durch die PKDW entstanden sind. Die B e- klagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht a ngenommen, dass die Beklagte der Kläger in nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 20 09 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionska s- senrente der Kläger in seit Beginn ihres Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge de r Kläger in finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die B e- klagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2012 verpflichtet. I. Die Beklagte ist de r Kläger in gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflich tig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- 17 18 19 20 - 14 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 15 - ten beruhenden Teil der Pensionskassenrente der Kläger in seit Beginn ihres Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicheru ng und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, b a- siert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtspr e- chung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713 /98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 1 1. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/8 6 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grun d- verpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unte r- scheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument d es Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflic h- tungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung v on § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- von der Durchführungsfo rm der betrieblichen Altersversorgung immer eine a r- e- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, d ass der Arbeitgeber sich 21 22 23 - 15 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 16 - seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, i n- dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erford erl i- chenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadens ersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeb en kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen n icht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgung s- fall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nor m di e- jenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt. 24 25 - 16 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 17 - 2. Danach is t die Beklagte verpflichtet, der Kläger in für die von der PKDW seit ihrem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beitr ä- gen der Beklagten beruhenden Teils ihrer Pensionskassenrente einzustehen. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin der Kläger in keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- rechtliche Versorgungszusage erteilt. aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr we r- den keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des akt i- ven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bi l- dung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arb eitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle A n- lage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfal l- barkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl . zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . bb) Die Rechtsv orgängerin der Beklagten hat der Kläger in jedoch keine reine Bei tragszusage erteilt, sondern ihr eine betriebliche Altersversorgung z u- gesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte. Allerdings hat die Rec htsvorgängerin der Beklagten der Kläger in nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 7 des Einstellungsschreibens vom 20. Juli 1967 ist l e- diglich be stimmt, dass die Kläger in sich verpflichtet, während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsv orgängerin der Beklagten hat der Kläger in jedoch mit i hrer Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 196 3 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutsc h- lands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihr durch schlüssiges Verha l- 26 27 28 29 30 - 17 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 18 - ten - konkludent - ein betriebsrentenrechtlic hes Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1963 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pen sionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehme n- den Arbeitnehmers voraus ( § 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 196 3 ) . Vor diesem Hintergrund erkl ärt sich die Regelung in I Nr. 7 des Einstellungsschreibens , w o- nach die Klägerin verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 196 3 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 2 Satzung 196 3 ) . Die Anmeldung durch die Rechtsvo r- gängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Ei n- zelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 A bs. 5 Satzung 196 3 , sondern Firmenmi t- glied nach § 3 Abs. 4 Satzung 196 3 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen da mit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt bet riebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im G eset z vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- 31 32 - 18 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 19 - sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr best anden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitige n Anhal tspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse überne h- men, sondern es solle ihnen damit auf der Grundla ge der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionska s- se gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - ode r Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Vers orgungsleistung erbracht werden, die auf den Be i- tragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung. b) Die Beklagte ist - anders als die Kläger i n meint - ihr gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil ihrer Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der B e- klagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, d er auf den eigenen Beiträgen der Kläger in beruht. aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Eins tandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hütt enknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 2 1. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- 33 34 - 19 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 20 - gefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzlichen Regelun g liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leist ungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Er streckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG au ch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung, die - wie die der Kläger in - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . (1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neu regelungsgesetz in das B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht u nklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . 35 36 - 20 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 21 - (2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- dung findet. D er Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gese tzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. (3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch de r sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesb e- gründung r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- steh ens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage d es Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage kla r- zustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden. cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. 37 38 39 - 21 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 22 - (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistunge n aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tu ngen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co - Finanzierung der Pens i- onskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entspreche n- de, die auf den Arbeitnehmerbei trägen beruhenden Leistungen betreffende - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfass ungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschwe i- gend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Ges amtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhe n- den Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten di e- s er Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert we r- den, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Be i- trägen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre 40 41 - 22 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 23 - Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Verso r- gungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach se i- ne Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu fina n- zierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnt e. (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10 . Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4) Daran gemessen hat die Kläger in nicht dargelegt, dass die ihr von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf ihren Eigenbeiträgen beruhen. Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die A brede, dass für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den ei n- zelnen Kalenderjahren gezahl ten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 196 3 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. von der Kläger in , und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung de r Klä gerin an der F i- nanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in ihrem freien B e- lieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 64/14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. 42 43 44 - 23 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 24 - Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall der Kläger in - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsl eistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteilig es zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 196 3 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des A rbeitgebers auch für die Eigenbe i träge der Arbeitnehmer an. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der de r Kläger in erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des de r Kläger in im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient n icht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber de r Kläger in als Versicherte n zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rung sverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich au s der Wahl des Durchführungsweg s ergebende n Risiken dem - die Versorgungsz u- sage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffa s- 45 46 47 48 - 24 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 25 - sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- (vgl. dazu BA G 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2 . November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) . Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersver sorgung dar, die über einen exte r- nen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212) . 3. Danach kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsre nte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. August 2013 iHv. insgesamt 1.856,69 Euro brutto verlangen. Die Pensionskassenrente der Klägerin belief sich zum 1. Oktober 2006 auf monatlich 951,02 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2007 auf monatlich 938,78 E uro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 926,85 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 915,41 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 904,31 Euro bru t- to, ab Juli 2011 auf monatlich 893,79 Euro brutto, ab Juli 2012 auf mo natlich 883,49 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 873,49 Euro brutto herabg e- setzt. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. August 2013 die vom Landesarbeitsgeri cht zutreffend ermittelte Diffe renz iHv. insgesamt 2.785,04 Euro , von der die Be klagte - entsprechend dem Be i- tragsanteil von 2/3 - 1.856,69 Euro zu tragen hat. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 49 50 51 52 - 25 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 26 - II. Die Kläger in kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese ihre Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tagen 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2012 an den seit Rentenbeginn am 1. Oktober 2006 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche L a- ge der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente der Kläger in a n den Kaufkraftverlust zu den beiden Anpassungsstichtagen entgegen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die A npa s- sungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die A n- passung der Betriebsrent e nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung e i- ner Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über g en ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich 53 54 55 - 26 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 - 27 - aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN ) . 2. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger in gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren All eingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepu blik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unte r ne h- menszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E u nd ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und En t sorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gege n stand i h res Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fac h wissen ei n schlie ß lich der vorhandenen Patente und das sonstige Know - how d urch Ber a tungst ä tigkeiten oder sonstige Leistu n- gen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entg elt zu ve r werten. Anders als von der Kläger in angenommen, zeigt dies, dass die Bekla g te nach ihrem Unte r- nehmenszweck darauf ausg e richtet ist, auch Gewi n ne zu erwirts chaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiede r auf arb e i tungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geä n dert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewi n- ne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts. 3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zu den Anpa s- sungsstichtagen 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2012 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, d ass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zei t- raum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Z u- 56 57 58 - 27 - 3 AZR 830/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0 wend ung en der Bundesrepublik und des Landes Baden - Württemberg ausgegl i- chen. 4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden - Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es d a- her nicht an. 5. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2009 und 1. Oktober 2012 zu prüfen und hierüber nach billigem E r- messen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 2 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 3 1. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 59 60 61
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