Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Dritter Senat - 3 AZR 961/13 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR961.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 9/1 Ca 7214/08 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juli 2013 - 6 Sa 1322/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage Bestimmungen: ArbGG § 72 Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 140; ZPO §§ 561, 563 Abs. 2 Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 960/13 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.3AZR961.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 961/13 6 Sa 1322/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündl ichen Ve r- handlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und B runke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2013 - 6 Sa 1322/12 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers berechnet. Der 1944 geborene Kläger war vom 1. November 1 962 bis zum 30. September 2007 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvor gängerinnen b e- schäftigt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1967 hatte eine Rechtsvorgängerin der Beklagte n ihm ua. erklärt: Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert Sie die beigefügte Versorgungsordnung. Die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne des Artikels 4 der Versorgungsordnung zählen ab 11. September 1964 . Zum damaligen Zeitpunkt galt eine Versorgungsordnung von 1966. Mit Schreiben vom 6. Juli 1977 wandte sich eine Rechtsvorgängerin der Beklagte n an alle Mitarbeiter, so auch an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es ua.: 1 2 3 4 5 - 3 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 4 - mit der r- Leider hat sich in Artikel 7 ein sinnentstellender Fehler i- te Die aus dem Be triebsrentengesetz von 1974 in die neue Versorgungsordnung übernommene Regelung besagt nämlich, daß die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen verfällt, wenn der Mitarbeiter beim Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft entweder das 35. Lebensjahr noc h nicht vollendet oder noch keine zehn anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hat. Wir bitten Sie, Ihr Exemplar der Versorgungsordnung ent - sprechend zu berichtigen und uns die Kopie dieses Bri e- fes gegengezeichnet zurückzuschicken. D ie - AG in Z , D i re k tion für Deutschland, Fa s- 1976) enthält ua. fo l gende Regelungen: Wesen der betrieblichen Versorgung Artikel 1 Die V - Aktiengese llschaft in Z , Direktion für Deutsc h land, nachstehend Gesellschaft g e nannt, gewährt ihren Mita r- beitern zusätzlich zu den Lei s tungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine b e trie b liche Versorgung. Die Versorgung umfaßt eine Alters - , Invaliditäts - u nd Hi n- terbliebenenversorgung, deren Umfang sich nach der A n- zahl der anrechenbaren Dienstjahre und der Höhe der anrechenbaren Besoldung des Mitarbeiters richtet. Für die Versorgung sind die nachstehenden Bestimmungen ma ß- gebend. Anrechenbare Dienstjahr e Artikel 3 Als anrechenbare Dienstjahre gelten alle Jahre und Teile von Jahren, die der Mitarbeiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Diensten einer Gesellschaft der deutschen Z Versicherungs - Gruppe zurückgelegt hat. J e- 6 - 4 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 5 - der volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit wird als 1/12 eines anrechenbaren Dienstjahres gerec h- net. Anrechenbare Besoldung Artikel 4 Als anre chenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifve r- trag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Janu ar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifl i- che Verantwortungszulage angerechnet. Höhe der Versorgungsleistungen Artikel 6 Die Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anreche n- baren Dienstjahre sowie von der anrechenbaren Beso l- dung ab. Dabei werden Teile der anrechenbaren Beso l- dung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe VII, nachstehend Tarifgre n- ze VII genannt, oder andererseits die Beitragsbeme s- sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die B e- träge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. a) Altersrente Die Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für j e- des anrechenbare Dienstjahr - 0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze VII noch die Beitragsb e- messungsgrenze übersteigt, plus - 0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze VII, jedoch nicht die Be i- tragsbemessungsgrenze übersteigt, plus - 1,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. - 5 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 6 - Bei vorgezogener Altersrente wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird. ... Sowohl die Alters - wie die Invalidenrente eines Jahres dürfen bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Bruttobezüge des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles - beim Werbeauß endienst der Brutt o- bezüge abzüglich Wettbewerbsprovisionen und Provisi o- nen aus der eigenen Agentur bzw. die garantierten Bez ü- ge des letzten Kalenderjahres - nicht übersteigen. ... Änderungen der Versorgung Artikel 12 Die Gesellschaft hofft und erwartet, die Versorgungszus a- gen ohne Einschränkung aufrechterhalten zu können. Sie behält sich jedoch vor, die zugesagten Leistungen zu kü r- zen oder einzustellen, wenn - die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nac h- haltig so wesentlich verschle chtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungslei s- tungen nicht mehr zugemutet werden kann oder - der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozia l- versicherung oder anderen Versorgungseinrichtu n- gen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder - die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche B e- handlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen und zur Unterstützung der eigenverantwort lichen Vorsorge der Mitarbeiter von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ä n- dert, daß der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet we r- den kann. In einem solchen Fall dürfen w eder die zur Erfüllung der Leistungen aus den Versorgungszusagen aufgewendeten Mittel ihrem Zweck entfremdet noch bereits zugesproch e- ne Versorgungsleistungen berührt werden. - 6 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 7 - e- e- trieblichen Versorgung der Gesellschaften der deutschen Z Versich e rungs - Folgenden Gemeinsame Erklärung). Zu dieser Unterne h men s- gruppe gehörte auch die damalige Arbeit geberin des Klägers. Die G e meinsame Erklärung regelt Einzelheiten für bestimmte Arbeitnehmergruppen und hat ua. folgenden Inhalt: Der Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zugrunde: - die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 19 76 - das Merkblatt zur Direktversicherung - das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen - diese gemeinsame Erklärung. 2. Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei Diensteintritt die Versorgungsordnung mit dem Merk - blatt zur Direktversicherung, nach Ablauf der Prob e- zeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. Der Mitarbeiter erhält eine Verso r- gungszusage, sobald er die Voraussetzungen ge - mäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine Zustimmung ert eilt hat. 5. Mitarbeiter, deren Versorgungszusage die Verso r- gungsordnung in der Fassung von 1966 zugrunde liegt, erhalten fünf zusätzliche anrechenbare Diens t- jahre anerkannt. .. . Nach den vom Kläger mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts wurde die VO 1976 zeitgleich mit der Gemei n- samen Erklärung verlautbart. Bei den verschiedenen Gesellschaften der Z Versicherungsgruppe b e standen in der Bundesrepublik einzelne Betriebsräte. Diese in verschiede nen Betrieben unterschiedlicher Unternehmen gewählten Betriebsräte bildeten ein 7 8 9 - 7 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 8 - e- Gesamtbetriebsrat nach § 47 Ab s. 1 BetrVG, da dieses Gremium für verschi e- dene Unternehmen gebildet worden war. Eine tarifliche Regelung nach § 3 BetrVG aF bestand nicht. Im Jahr 1990 wurde i n der Unternehmensgruppe, dem die damalige A r- beitgeberin des Klägers angehörte, eine Kostenkommission gebildet, die die Aufgabe hatte, Einsparpotentiale zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Real i- sierung vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die Z Ve r sicherungen allen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeit ern im Innen - und Außendienst der Z Versicherungen Deutschland, so auch dem Kläger, Fo l- ge n des mit: wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittli ch ausgestattete Verso r- gungszusage - einschließlich Direktversicherung - einb e- zogen. Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, daß für alle angestellten Mitarbeiter des Außen - und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der Z Vers i - che ru n gen Deutschland getreten sind und eine Verso r- gungsz u sage nach der Versorgungsordnung 1976 erha l- ten haben, die gegebene Versorgungszusage auch we i- terhin best e henbleibt, insofern also der Besitzstand g e- wahrt ist. Wir konnten damit zwar den Wunsch des Ge samtbetrieb s- rates, die Versorgungszusage auch künftig für neue Mita r- beiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mita r- beiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Verso r- gung weitgehend zu bede nken. Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wi r- kung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem Ziel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anz u- passen. Darüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat 10 - 8 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 9 - Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wies die Personalabteilung der Z Ve r sicherungen alle Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der VO 1976 erhalten hatten, auf Folgendes hin: die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemißt sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gült i- gen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe VIII. Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im übrigen unv erändertem Inhalt und Am 30. Versich e - Z Versicherungen Deutsc h d- ereinbarung 1993) ab. In dieser heißt es ua.: Anrechenbare Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung: Grundlage für die Berechnung von Versorgungslei s- tungen nach Art. 5 ist die im Januar 1993 bei Vol l- zeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare Beso l- dung. ... Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigeru n- gen jeweils zum 1.1. des Folgejahres um die Hälfte des Steige rungsprozentsatzes angepaßt. Bei Höhergruppierung innerhalb des Tarifbereiches gilt die angepaßte anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe. Für die Berechnung der Versorgungsleistungen gilt bei allen Mitarbeitern die angepaßte anrechenbare Besoldung vom Monat Januar des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt. ... 11 12 - 9 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 10 - 3. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1998, von beiden Seiten gekündigt werden. Der Kläger nimmt seit dem 1. Oktober 200 7 seine Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch. Im Januar 200 7 lag die Vergütung nach der Endstufe der Tarifgruppe VIII bei 3. 884 ,00 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung war auf 5. 250 ,00 Euro festgesetzt. Das Grundgehalt des Klägers belief sich auf 4. 744 ,00 Euro. Die anrechenbare Besoldung nach Nr. 1 Vereinbarung 1993 betrug 4. 012 ,00 Euro. Die Beklagte zahlt - ebenfalls seit dem 1. Oktober 200 7 - an den Kläger eine monatliche Betriebsrente, die sie auf der Grundlage einer anrechenbaren Besoldung iHv. 4. 012 ,00 Euro entsprechend der V ereinbarung 1993 und unter Beachtung der Gemeinsamen Erklärung errechnet hat. Die Betriebsrente des Klägers belief sich zunächst auf monatlich 901,30 Euro brutto. Mit seiner am 1 3. Okto ber 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine monatl i- che Betriebsrente iHv. 1.040,07 Euro brutto zu. Seine Betriebsrente berechne sich ausschließlich auf der Grundlage der VO 1976. D eshalb sei von einer a n- rechenbaren Besoldung iHv. 4. 744 ,00 Euro auszugehen. Die V ereinb a- rung 1993 habe die VO 1976 nicht wirksam abgelöst. Die VO 1976 sei eine G e- samtzusage. Sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen, da sie nicht mit dem B e- triebsrat abgestimmt sei. Der VO 1976 liege auch keine kollektiv - rechtliche Ve r- einbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat zugrunde. Etwas and e- res folge nicht aus der Gemeinsamen Erklärung. Diese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei die Gemeinsame Erklärung ke i- ne Betriebsvereinbarung, sie enthalte lediglich eine interne Regelung der A n- wendungsfälle der VO 1976. Die Beklagte habe zudem keine sachlich - 13 14 15 - 10 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 11 - proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine aufgrund der VO 1976 erwo r- benen Anwartschaften vorgetragen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit i h- rem Schreiben vom 11. Dezember 1990 eine weitere Anwendung der VO 1976 garantiert. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit von Oktober 200 7 bis Oktober 2008 iHv. 1 . 804 , 05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 4 . Oktober 200 8 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Nov ember 2008 eine monatliche B e- triebsrente iHv. 1.040,07 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- t en, die VO 1976 sei durch die V ereinbarung 1993 wirksam abgelöst worden. Dem stehe ihr Schreiben vom 11. Dezember 1990 nicht entgegen. In diesem Schreiben habe sie lediglich eine Besitzstandswahrung zugesagt und keinen Verzicht auf Änderungsmöglichkeiten erklärt. Die VO 1976 sei eine Betrieb s- vereinbarung. Etwa ab 1973 h ätten der Betriebsrat F und der Gesam t betrieb s- rat die Beklagte im Hinblick auf die bereits bestehende Versorgung s ordnung bei den Z Gesellschaften darauf hingewiesen, dass diese der Mi t bestimmung des Betriebsrats unterliege. Es sei daraufhin zu Verhandlungen mit dem B e triebsrat F gekommen, die sich über etwa drei Jahre hingezogen und schließlich zum Abschluss der Gemeinsamen Erklärung geführt hätten. Damit sei eine B e trieb s- vereinbarung über die VO 1976 zustande gekommen. Die VO 1976 sei B e- standteil der Gemeinsamen Erklärung. Zumindest sei die VO 1976 betrieb s ve r- einbarungsoffen. Sie sei entsprechend der Gemeinsamen Erklärung bekannt gemacht worden. Für die Arbeitnehmer sei damit hinre i chend erkennbar gew e- sen, dass die Versorgungsleistungen in Abstimmung mit dem Gesamtbetrieb s- rat versprochen wurden und dass diese Leistungen auch in der Zukunft Abä n- derungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein würden. Die Neureg e- lung durch die V ereinbarung 1993 wahre auch die Grundsätze der Verhältni s- 16 17 - 11 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 12 - m äßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die V erei n barung 1993 führe nicht zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag oder die erdiente Dynamik. Für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe lägen sachlich - proportionale Gründe vor. Das Arbeitsgerich t hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 17. April 2012 ( - 3 AZR 40 0 /10 - ) das Beru fungsurteil aufgehoben und den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat im neuerlichen Berufungsverfahren die Klage abgewi e- sen. Es hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, es stehe fest, da ss die VO 1976 nicht vor der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977 verlautbart worden sei und damit die Versorgungsansprüche des Klägers auf einer unwirksamen - weil mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium abgeschlossenen - Betrie bsvereinbarung beruhten. Diese unwirksame Betriebsvereinbarung könne nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden und stelle damit keine Rechtsgrundlage für das Klageb e- gehren des Klägers dar. Jedenfalls habe die Beklagte die VO 1976 in derselben Weise ände rn können, in der sie ursprünglich erlassen wurde, mithin durch eine Vereinbarung 1993 auch nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen worden. Dagegen richtet sich die Revision d e s Klägers , mit der er die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt . D i e Beklagte be gehrt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung konnte di e Klage nicht abgewiesen werden. Für das Begehren des Klägers besteht eine Anspruchsgrundlage. Ob die Klage begründet ist, 18 19 - 12 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 13 - kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts nicht abschließend beurteilen. Dies führt zu r Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur neuerlichen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. I . Das angefochtene Urteil ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landesarbeitsgeri cht bei seiner neuerlichen Entscheidung gegen die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO verstoßen hat. 1. Das Landesarbeitsgericht ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsurteils vom 17. April 20 12 ( - 3 AZR 40 0 /10 - ) gebunden, die der Aufhebung zugrunde gel e- gen hat. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO hat das Landesa r- beitsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des früheren Ber u- fungsurteils durch das Bundesarbeitsgericht zug runde gelegen hat, seiner ne u- en Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache verzögert oder gar verhindert wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert und der Rechtsstreit d eshalb ständig zwischen dem Berufungsgericht und dem Revisionsgericht hin - und hergeschoben wird ( vgl. BGH 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - Rn. 20; GmS - OGB 6. Februar 1973 - GmS - OGB 1/72 - BGHZ 60, 392) . Die verfahren s- rechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind tende n- ziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung selbst d ann gebu n- den, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher ir r- tümlich falsch ausgelegt worden ist (BGH 21. November 2006 - XI ZR 347/05 - Rn. 20 ) . Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht selbst bei verfa s- sungsrechtlichen Bed enken des Berufungsgerichts (vgl. BVerfG 4. Oktober 1983 - 2 BvL 8 /83 - zu B 2 und 3 der Gründe, BVerfGE 65, 132) . Die Bindungswirkung bei Zurückverweisungen ist auf die ratio decidendi - die tragende Begründung - des Revisionsurteils beschränkt. Das kön nen nur 20 21 22 - 13 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 14 - Ausführungen sein, mit denen das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz verwirft. B estätigende Ausführungen des Revisionsgerichts in der aufhebenden Entscheidung sind dagegen obiter dicta, also nicht tragende En t- scheidungsgründe, da a uf ihnen die zur Zurückverweisung führende Entsche i- dung nicht beruhen kann. Deshalb kann die Vorinstanz ihre ursprüngliche Rechtsauffassung aufgeben, soweit sie vom Revisionsgericht gebilligt wurde (vgl . Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 563 Rn. 3a) . 2. Der S enat hat das den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht z u- rückverweisende Urteil vom 17. April 2012 ( - 3 AZR 40 0 /10 - ) damit begründet, die Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei unzutreffend, es habe sich bei der VO 1976 um eine Gesamtzusage gehandelt , die durch die Gemeinsame Erklärung aus dem Jahr 1977 nicht zum Gegenstand einer Betriebsvereinb a- rung geworden sei, sie habe daher durch eine nachfolgende Betriebsvereinb a- rung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden können. Der Senat hat demge genüber unter Rn. 21 seiner Entscheidung (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 40 0 /10 - ) ausgeführt, die VO 1976 sei Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977. Die G emeinsame Erklärung sei - vorausgesetzt auf Betriebsratsseite sei sie von einem im Betr iebsverfassungsgesetz vorges e- henen Gremium abgeschlossen worden - eine Betriebsvereinbarung. Sie könne daher durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgelöst we r- den. Wei ter hat der Senat unter Rn. 2 9 ff. ausgeführt, die Ansprüche des Kl ä- gers aus der VO 1976 beruhten unter dieser Voraussetzung unabhängig davon, ob die VO 1976 den betroffenen Arbeitnehmern erst nach Abschluss der G e- meinsamen Erklärung oder zuvor bekannt geg eben wurde, was das Landesa r- beitsgericht bislang nicht festgestellt habe, auf einer Betriebsvereinbarung. Falls die VO 1976 den Arbeitnehmern erst nach dem Zustandekommen der Gemei n- samen Erklärung bekannt gemacht worden sein sollte, hat der Senat ang e- nomme n, die VO 1976 sei von vornherein Bestandteil der Gemeinsamen Erkl ä- rung und damit selbst Betriebsvereinbarung. Anschließend hat sich der Senat mit der Frage befasst, welche Folgen es hat, sollte die Gemeinsame Erklärung erst nach Bekanntgabe der VO 1976 ge schaffen worden sein. In diesem Z u- 23 - 14 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 15 - sammenhang führt der Senat aus, dass eine Gesamtzusage vorläge, auf der die Rechte des Klägers ursprünglich beruht hätten, diese jedoch in einer B e- triebsvereinbarung aufgegangen wäre, die ohne Weiteres durch die spätere Be triebsvereinbarung abgelöst werden könne. 3. Der Senat hat damit für die Aufhebungsentscheidung tragend allein d a- rauf abgestellt, dass die Begründung des Landesarbeitsgerichts unter der von ordnung s- gemäß gebildet, nicht zutreffe. Die Zurückverweisung hat daher dem Landesa r- beitsgericht in erster Linie die Möglichkeit eröffnet, diese Voraussetzung zu pr ü- fen. Der Senat hat jedoch nicht tragend darauf abgestellt, dass die VO 1976 in jedem Fall d en Rechtscharakter einer Gesamtzusage hatte. Das Landesa r- beitsgericht konnte daher - jedenfalls ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO - darauf erkennen, dass die VO 1976 erst nach Scha f- fung der Gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben w urde und damit ggf. d e- ren rechtliches Schicksal teilt. II. Das angefochtene Urteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit das Lande s- arbeitsgericht - ohne nähere Begründung - angenommen hat, die als Betrieb s- vereinbarung unwirksame Gemeinsame Erklärung, könne nicht in eine Gesam t- zusage umgedeutet werden, weshalb es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehle. Es ist nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage umzudeuten. Die VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Er klärung kann in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Damit besteht eine Anspruchsgrundlage unabhängig davon, ob die VO 1976, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, - wogegen der Kläger jedoch Ve r- fahrensrügen erhoben hat - erst mit der gemeinsamen Erkläru ng oder - wie vom Kläger behauptet - bereits zuvor verlautbart worden war. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Gemeinsame Erklärung als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, weil das vom Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BAG 17. April 24 25 26 - 15 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 16 - 2012 - 3 AZR 40 0 /10 - Rn. 41 ; 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 21; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 16, BAGE 121, 168) . 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht au s- geschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Ve r- tragsangebote) umzudeuten. Eine solche Umdeutung ko mmt allerdings nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitg e- ber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall ve r- pflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbei t- geber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzus a- ge wird, grundsätzlich nur einvernehmlich o der durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden ( vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21; 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 26; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 34, BAGE 118, 211) . 3. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Die als Betriebsverei n- barung unwirksame VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung stellt eine wir k- same Gesamtzusage dar, auch wenn die VO 1976 erst mit der Gemeinsamen Erklärung - wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist - verlautbart wo r- den sein sollte. a) Der Senat ist - entgegen der in der mündlichen Verh andlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten - nicht nach § 563 Abs. 2 ZPO gehindert, eine solche Umdeutung zu prüfen. Zwar ist auch der Senat im nachfolgenden Revisionsverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an die rechtliche Beurteilung in der zurückverweisenden Ent - scheidung im vorangegangenen Revisionsverfahren gebunden (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/1 4 - Rn. 13 mwN ) . Der Senat hat aber im v o- 27 28 29 - 16 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 17 - rausgegangenen Revisionsurteil (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 40 0 / 10 - ) weder geprüft, ob eine Umdeutung der VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung in Betracht kommt, wenn sie als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, noch die Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils tragend damit begrü n- det. Diese Frage war dahe r nicht Gegenstand seiner rechtlichen Beurteilung. Auf das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erö r- terte Problem, ob diese Frage Gegenstand der Beurteilung hätte sein müssen, kommt es nicht an. b) Es kann vorliegend davon ausgega ngen werden, dass sich der Arbei t- geber unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wol l te , die in der VO 1976 zugesagten Leistungen zu erbringen. Er hatte bereits vor Erlass der VO 1976 in den 1960er - Jahren eine Versorgungsordnung e rla s- sen und seinen Arbeitnehmern auf deren Grundlage Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zugesagt. Im Hinblick auf das durch das Betriebsverfa s- sungsgesetz 1972 geschaffene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats haben dann auf die VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung verständigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Arbeitgeber künftig keine Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung mehr zusagen wollte. c) Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die Möglichkeiten des Arbei t- gebers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung einerseits und einer Betriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht we sentlich unterscheiden. Der Arbeitgeber kann sich auch von seinen auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Verpflichtungen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung der B e- triebsvereinbarung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhäl tnismäßi g- keit und des Vertrauensschutzes lösen. Diese Grundsätze gelten auch bei G e- samtzusagen, mit denen der Arbeitgeber - wie regelmäßig - Leistungen nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zusagt. aa) Zwar räumt § 77 Abs. 5 BetrVG das Kündigungsrecht für Betriebsve r- einbarungen uneingeschränkt ein. Die Ausübung dieses Rechts auch durch den 30 31 32 - 17 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 18 - Arbeitgeber bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Ko n- trolle (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 70, 41; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 99, 75) . Allerdings kann, sowei t es um Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung geht, der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur ei n- mal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenlei stung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die se i- ne schützenswerten Interessen überwiegen lassen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO) . Vor diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 BetrVG für die Anwartschaften ergebende einschneidende Wi r- kung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersverso r- gung mith ilfe der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und d er Verhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 der Gründe, aaO) . Deshalb g e- hen die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsve r- einbarung über betriebliche Altersversorgung auf die Versorgungsanwar tscha f- ten der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, nicht weiter als die Möglichke i- ten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs - oder Änderungsvereinb a- rungen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO) . Die aufgrund einer Betrie bsvereinbarung erdienten Besitzstände der bisher Begün s- tigten werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 64; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der G ründe, aaO) . Bei einer a b- lösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter b e- stimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzständen der A r- beitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Ei n- griffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 6 5 ) . - 18 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 19 - bb) Nichts anderes gilt regelmäßig für auf Gesamtzusagen beruhende Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung. Auch diese können vom Arbeitgeber grundsätzlich unt er Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden. (1) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, u n- bestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die B e- günstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgung sempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32) . Ihm steht daher auch ohne Änderung s- kündigung eine Neuregelung offen. (2 ) Eine gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt aber den Arbeitgeber ebenso wenig wie die Betriebspart eien zu beliebigen Eingriffen in die Besit z- stände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änd e- rungsvorbehalt als auch spätere Betriebs - oder Dienstvereinbarungen, die A n- sprüche aus einer frühe ren Betriebs - oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34, BAGE 143, 90) . Da da von auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage, die Änderungsmöglichkeiten e r- öffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine g egenteilige Auslegung bestehen - anzunehmen , dass sich der Arbeitgeber l e- diglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält ; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZ R 415/10 - aaO ) . 33 34 35 - 19 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 20 - 4. Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, mit denen er sich g e- gen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts wendet, die VO 1976 sei erst nach dem Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung verlautbart worden, kommt es nicht an. Auch wenn die VO 1976 bereits vor der Gemeinsamen E r- klärung verlautbart worden sein sollte, ändert sich im Ergebnis nichts. Dann bildete sie als Gesamtzusage die Grundlage für die denkbaren Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgun g. Durch die spätere Gemeinsam e Erklärung würde sich - wegen der Unwirksamkeit der Gemeins a- men Erklärung als Betriebsvereinbarung - nichts am Rechtscharakter der VO 1976 geändert haben. III. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen a ls ric h- tig dar (§ 561 ZPO) . Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, die VO 1976 u n- n- dern, wie diese ursprünglic h erlassen wurde. Allerdings sind solche Änderu n- gen nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Ve r- trauensschutzes zulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft verkannt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis z u Recht angenommen, dass es der Beklagten grundsätzlich möglich war, in die Versorgungsregelungen nach der VO 1976 durch die Vereinbarung 1993 einzugreifen und dadurch die Versorgungsanwartschaften ihrer Arbeitnehmer zu schmälern. Die Ansprüche auf betrie bliche Altersversorgung des Klägers beruhten ursprünglich auf der VO 1976, die - wie oben ausgeführt - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlautbarung eine wirksame Gesamtzusage darstellt. Diese Gesamtzusage verweist nach den dargestellten Grundsätzen dynamis ch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen. Der Arbeitg e- ber war daher berechtigt, die Zusage im Rahmen des rechtlich Z ulässigen auch einseitig zu ändern. Dass er sich dabei mit einem Gremium abgesprochen hat, das betriebsverfassu ngsrechtlich nicht existiert , ist unschädlich, zumal dieses auch bei der Schaffung der Regelung mitgewirkt hatte. 36 37 38 39 - 20 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 21 - 2. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Diese hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht angewandt. a) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bu ndesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreist u- figes Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abge stufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160) . Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits er diente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilb e- trag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbez o- genen Zusagen - dienstzeitunabh ängig aus variablen Berechnungsfaktoren e r- geben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert we r- den. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 150, 147) . b) Ob die Änderungen durch die Vereinbarung 1993 wirksam sind und sich die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung nach der VO 1976 in der Fassung der Vereinbarung 1993 ri chten, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat das hierfür vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema nicht angewendet. aa) Auf der Grundlage der Feststellung en des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob die Neuregelungen in den erdiente n und entspr e- chend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte n Teilbetrag eingreifen oder ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Die Annahme des Landesa r- beitsgerichts, die Vereinbarung 1993 habe nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen, kann anhand der bisherigen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Grun d- 40 41 42 43 - 21 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 22 - lagen für eine derartige Annahme nicht geprüft. Zumindest ein Eingriff in die erdiente Dynamik ist nicht gänzlich fernliegend. (1) B ei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft a l- lein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfakt oren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, for t- dauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, eine n sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig e r- dient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer di e von ihm geforderte Gegenlei s- tung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN) . Die erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der erdiente Teilbetrag errechnet sich zeitratierlich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG, wobei bezogen auf den Ablösezeitpunkt auch der Festschreibeeffekt und die Veränd e- rungssperre entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu berücksichtigen sind. Auch d ie vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Be rücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig ; allerdings greift im Hinblick auf den variablen B e- rechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 42; 30. Septe mber 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32) . (2) Danach ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik nicht gänzlich fernli e- gend. (a) Nach Art. 6 VO 1976 ist die Höhe der Betriebsrente sowohl von den anrechenbaren Dienstjahren gem. Art. 3 VO 1976 als auch von der anr eche n- baren Besoldung nach Art. 4 VO 1976 abhängig. Nach Art. 4 Satz 1 VO 1976 gilt als anrechenbare Besoldung das im Gehaltstarifvertrag für das private Ve r- sicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen G e- haltsgruppe bzw. Gehaltszwis chengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mita r- beiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in 44 45 46 - 22 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 - 23 - dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Diese Bestimmung ist durch Nr. 1 Vereinbarung 1993 dahin neu gefasst worden, dass G rundlage für die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 VO 1976 die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare Besoldung ist und dass diese bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres, dh. erstmals ab dem 1. Januar 1994, um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst wird. Zudem gilt bei Höhergruppierung innerhalb des Tarifbereiches die angepasste anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe. (b) Das deutet darauf hin, dass sich künftige Entgeltsteigerungen nicht mehr so günstig auf die Bewertung von Beschäftigungszeiten vor dem Ablös e- zeitpunkt auswirken wie dies nach der VO 1976 der Fall ist. Nr. 1 Vereinb a- rung 1993 verändert die gehaltsabhängige Dynamik insoweit, als zum Ab lös e- eingegriffen wird. Art. 6 iVm. Art. 4 VO 1976 sieht mit dem Berechnungsfaktor (Dynamik) vor. Der Wert zuwachs der Anwartschaft richtet sich - ohne Bindung an die Dienstzeit - mit der Anknüpfung an die anrechenbare Besoldung nach der künftigen Entwicklung eines variablen Bemessungsfaktors. bb) Die Vereinbarung 1993 greift jedenfalls in die künftigen dienst zeita b- hängigen Zuwächse ein, denn ab dem 1. Juli 1993 wird die anrechenbare B e- soldung bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres nur noch um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst. Diese Wirkungsweise von Nr. 1 Vereinbarung 1993 erreichbare Betriebsrente nach der Neuregelung geringer ausfällt als nach der VO 1976. Ob die dafür erforderlichen sachlich - proportionalen Gründe vorgel e- gen haben, hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls nich t geprüft. IV. Bei der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht nunmehr zu prüfen haben, auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt ist und ob die dafür erforderlichen Gründe vorgelegen haben. Sollte lediglich ein Eingriff in kü nftige dienstzeitabhängige Zuwächse vorliegen und die Beklagte 47 48 49 - 23 - 3 AZR 961/13 ECLI:DE:BAG:2016:230 216.U.3AZR961.13.0 sich auf wirtschaftliche Gründe berufen, wird das Landesarbeitsgericht die vom Senat mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 ( - 3 AZR 323/13 - Rn. 36 ff., BAGE 150, 147; ua.) sowie mit Urteilen vom 1 6. Juni 2015 ( - 3 AZR 390/13 - Rn. 36 ff.; ua . ) präzisierten Voraussetzungen für das Vorliegen sachlich - proportionaler Gründe zu beachten haben. Sollte sich die Beklagte auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung berufen, wird das Lande s- a rbeitsgericht die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 39) beachten müssen. Dabei wird es ggf. zu berücksichtigen haben, dass die VO 1976 ausweislich des Schreibens der Z Versicherungen Deutschland für N eueintritte ab dem 1. Januar 1991 g e schlossen wurde und es sich bei der Versorgungszusage nach der VO 1976 wegen der Regelung in Art. 6 VO 1976 um eine Gesamtversorgung handelt. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath Brunke
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