Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Dritter Senat - 3 AZR 306/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Juni 2014 15 Ca 1983/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1617/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrentenanpassung - IFRS - Abschlüsse Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 3 0 5/ 1 6 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 306/16 6 Sa 1617/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 2. Dezember 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 2. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die e h- renamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 3 - Auf die Revision de s Kläger s wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das U rteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 161 7 /14 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufg e- hoben, als es die Berufung des Kläger s gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1 1. Juni 2014 - 15 Ca 1983/13 - h insichtlich der Zahlung rückstä n- diger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 3 1. Dezember 2012 iHv. insgesamt 693,72 Euro bru t- to zzgl. Zinsen sowie ab Januar 2013 hinsichtlich einer über 428,19 Euro brutto hinausgehenden weiteren Za h- lung iHv . 28,72 Euro brutto monatlich zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die B e- triebsrente de s Kläger s zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 anzupassen. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft in der Rechtsfo rm einer Aktiengesellschaft nach kanadischem Recht . Sie erstellt keine Jahresa b- schlüsse nach dem Handelsgesetzbuch, sondern dem kanadischen Recht en t- sprechend A (im Folgenden IFRS). D er Kläge r , der die britische Staatsangehörigkeit hat, war bei der B e- klagten vom 2. Februar 197 0 bis zum 3 1. März 1986 in Eng land und vo m 1. April 1986 bis zum 3 1. März 2007 aufgrund des Änderungsvertrags vom 24./2 6. März 1986 zuletzt als Customer Service Ma nager am Flughafen Fran k- furt am Main beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihren weltweit tätigen Mitarbe i- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 4 - tern Altersversorgungen nach verschiedene n Pensionspläne n . Für den Kläger gilt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme d ie A Versorgungsordnung Deutschland (im Folgenden VO Deutschland). Die VO Deutschland enthält - in deutscher Übersetzung - ua. folgende Regelung : R EGEL 24 - ANPASSUNGEN Die laufenden Rentenzahlungen werden alle drei Jahre von der Gesellschaft überprüft und nach freiem Ermessen gemäß den deutschen Rentenbesti m- mungen angepasst. Die Gesellschaft berücksichtigt dabei die Interessen der Rentner und ihre eigene wirtschaftliche Situation. Die Beklagte führt - regelmäßig nach einer Wartezeit von drei Jahren ab Rentenbeginn - jährliche Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines Jahres durch. In den Jahren 1995 bis 2009 pass te s ie die Betriebsrenten der deu t- schen Versorgungsempfänger jeweils zum 1. Januar eines Jah res an. Auch in den Jahren 2003 und 2004 erfolgte eine Anpassung, o bwohl der Beklagten vom 1. April 2003 bis zum 3 0. September 2004 Schuldner a- n ie s Creditors . Im März 1998 und im März 2000 wandte sich die Beklagte schriftlich in englischer Sprache an die Betriebsr entner in Deutschland und teilte ihnen - übersetzt - ua. mit: - DEUTSCHLAND Die Regeln des A Pensionsplans schreiben eine jährliche Anpassung der monatlichen Rente vor, sobald ein berec h- tigter Rentner/Hinte rbliebener seine monatliche Rente seit drei Jahren oder länger erhält. Diese Erhöhungen basi e- ren auf der Erhöhung des deutschen Verbraucherpreisi n- D er Kläger bezieht seit dem 1. A pril 200 7 ua. eine Betriebsrente nach der VO Deutschland . Die se betrug vom 1. A pril 200 7 bis zum 3 1. Dezember 20 10 monatlich 4 22,65 Euro brutto. Zum 1. Januar 20 11 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um 1 ,3 1 vH auf 428,19 Euro brutto. Über die A n- passung zum 1. Januar 2011 info rmierte s ie d en Kläger mit Schreiben vom 4 5 - 4 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 5 - 2. Dezember 2010 und teilte mit, dass die Erhöhung allgemeinen Lebenshaltungskosten im Vergleich Oktober 2009 zu Oktober Jahren 2010, 2012 und 2013 passte die Beklag te die Betriebsrenten der deutschen Versorgungsempfänger - so auch die de s Kläger s - nicht an. D e- triebsrentner erhielten dagegen zum 1. Januar 2014 eine Erhöhung ihrer B e- triebsrenten um 3,2 vH und zu m 3 1. Mai 2006 um 2,5 vH. Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2012 forderte der Kläger eine Anpa s- sung seiner Betriebsrente seit Renteneintritt. Mit Schreiben vom 2 5. März 2013 widersprach er der Höhe der R 1. Januar 2013 . Mit seiner Klage hat d er Kläger - zuletzt - eine Erhöhung seiner Au s- gangsrente zum 1. Januar 2010 um monatlich 19 , 27 Euro brutto, zum 1. Januar 2011 um monatlich 21 , 11 Euro brutto, zum 1. Januar 2012 um monatlich 30 , 55 Euro brutto und zu m 1. Januar 2013 um monatlich 40 , 00 Euro brut to b e- gehrt. Er hat geltend gemacht, ihm stehe aus betrieblicher Übung e in Anspruch auf eine jährliche Betriebsrentenanpassung an den Kaufkraftverlust u ngeachtet der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu. Zudem stehe die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen . Die guten finanzielle n Ergebnisse der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 sei en in der Presse ver lautbart worden. Auch h abe die Beklagte die Gehälter der Mitarbeiter in Frankfurt am Main i n den Jahr en 2012 und 2013 sowie die Renten der Versorgungsempfänger in Großbritannien zum 1. Januar 2014 erhöht. Die unternehmensweit en Gewinnbeteiligungen der Arbeitnehmer sowie die umfa ngreichen Bestellungen von Flugzeugen und die Sicherung von Kaufrechten und - o ptionen in den Jahren 2013 und 2014 bele g- ten ebenfalls die ausgezeichnete wirtschaftliche Lage der Beklagten. D er Kläge r hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verur teilen , an ihn 85 1, 16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 6 7 8 - 5 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 6 - - aus jeweils 19 , 27 Euro brutto seit dem 2. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 2. April 2010, 2. Mai 2010, 2. Juni 2010, 2. Juli 2010, 2. August 2010, 2. September 2010, 2. Oktober 2010, 2. November 2010 und 2. Dezember 2010, - aus jeweils 21 , 11 Euro brutto seit dem 2. Januar 2011, 2. Februar 2011, 2. März 2011, 2. April 2011, 2. Mai 2011, 2. Juni 2011, 2. Juli 2011, 2. August 2011, 2. September 2011, 2. Oktober 201 1 , 2. November 2011 und 2. Dezember 2011, - aus jeweils 30 , 55 Euro brutto seit dem 2. Januar 2012, 2. Februar 2012, 2. März 2012, 2. April 2012, 2. Mai 2012, 2. Juni 2012, 2. Juli 2012, 2. August 2012, 2. Se ptember 2012, 2. Oktober 2012, 2. November 2012 und 2. Dezember 2012 zu zahlen ; 2. d ie Beklagte zu verurteil en , ih m ab Januar 201 3 z u- sätzlich zu der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 428 , 19 Euro brutto weitere 40 , 00 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Sie hat geltend g e- macht, eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht rechtzeiti g vor dem nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 gefordert habe. Z um 1. Januar 2011 sei d ie Betriebsrente des Klägers zutreffend ang e- hoben worden, sodass auch deshalb kein weiter gehender Anspruch bestehe. Im Übrigen stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen . Dies zeigten ihre in englischer Sprache abgefass ten und im Verfahren vorgelegten Abschlüsse nach den Rechnungslegungsregeln des IFRS für die Geschäftsjahre 2010, 2012 und 2013 sowie ein die Abschlüsse ausw ertendes, in deutscher Sprache verfasstes Gutachten zweier Wirtschaft s- prüfer (im Folgen den G utachten) . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d er 9 10 - 6 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 7 - Kläger sein e zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an da s Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Revision ist zulässig . Die Revisionsbegründung genügt den geset z- lichen Anforderungen ( § 551 ZPO) . 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revision s- klä ger hat darzulegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Ause i- nandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils oder Rügen mit bloßen formelhaften Wendungen genügen de n Anforderungen an eine ordnungsgem ä- ße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. BAG 2 7 . Juli 2017 - 6 AZR 438/16 - Rn. 16 mwN ; 2 0. Juni 2017 - 3 AZR 540/16 - Rn. 96 mwN) . Bei mehreren Streitgegenstände n muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 2 1. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 158, 266 ) . 11 12 13 - 7 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 8 - 2 . Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung . a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, die Beklagte schulde keine Anpassung zu den Anpassungsstichtage n 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 damit begründet , der Kläger habe etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend ge macht . Mit diesen Erwägungen setzt sich die Revision hinreichend auseina n- der . Sie rügt , der Kläger werde durch eine derart kurze Frist, die einer ung e- schriebenen Ausschlussfrist gleichkomme, unzulässig in seiner Rechtsau s- übung ein geschränkt. Denn die Beklagte könne erst unmittelbar vor dem jewe i- ligen Stichtag ihre Anpassungsentscheidung treffen bzw. mitteilen und somit die Zeitspanne für eine Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs erheblich ve r- kürzen. Dieser Vortrag lässt die Angr iffsrichtung der Revision deutlich erke n- nen. b) Auch hinsichtlich der begehrten Anpassungen zu den Stichtagen 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 genügt die Revisionsbegründung den g e- setzlichen Anforderungen . aa) Soweit das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers nach § 16 BetrAVG bzw. der Regel 24 VO Deutschland abgelehnt hat, macht die R e- vision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der wirtschaftl i- chen Lage der Beklagten nicht beachte t, das s die IFRS - A bschlüsse und das Gutachten ein unterschiedliches Zahlenwerk aufwiesen und die Verluste der Beklagten in dem G utachten sehr viel höher ausfielen al s in den IFRS - Abschlüssen. Damit rügt sie, das Landesarbeitsgericht habe Widersprüche im Vorbring en der darlegungspflichtigen Beklagten nicht berücksichtigt. Die Rev i- sion zeigt hiermit den von ihr angenommenen Rechtsfehler hinreichend deutlich auf. bb) Soweit das Landesarbeitsgericht einen auf eine betriebliche Übung g e- stützten Anspruch verneint hat, macht die Revision geltend, das Landesarbeit s- 14 15 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 9 - gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Betriebsrente zum 1. Januar 2009 und zum 1. Janu ar 2011 angepasst habe, obwohl ihr Eigenkap i- tal ausweislich der IFRS - A bschlüsse negativ gewe sen sei. Zude m habe das Landesarbeitsgericht, ohne dass es den Vortrag des Klägers zu den mit den kanadischen Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen hinreichend gewü r- digt habe, un terstellt, die Beklagte habe - ggf. irrtümlich - eine Anpassung s- pflicht angenommen , so d ass ein die betriebliche Übung ausschließender No r- menvollzug vorliege. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung der Rev i- sionsangriffe als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ausreichend deutlich er kennen. Sie sind im Fall ihrer B e- rechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. II . Die Revision ist unbegründet, soweit d er Kläger einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 1. Januar 2011 und 1. Januar 201 2 begehrt. Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente de s Kläger s zu den Stichtag en 1. Januar 2010 und 1. Januar 201 3 anzupassen, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des La ndesa r- beitsgerichts nicht abschließend beurte ilen. 1 . Die Klage ist zulässig. a) Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen sind für den Rechtsstreit i n- ternational zuständig. D ie se Sachurteilsvoraussetzung ist in der Revision s- instanz von Amts wegen zu prüfe n (vgl. BAG 2 1. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 57 mwN , BAGE 158, 266 ) . Für das seit dem 1 9. März 2013 anhängig e Verfahren ist nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 1 2. Dezember 2012 (ABl. EU L 351 vom 20. Dezember 2012 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2015/281 vom 2 6. November 2014, ABl. EU L 54 vom 25. Februar 2015 S. 1) noch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 2 2. Dezem ber 2000 über die gerichtliche Zustä n- 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 10 - digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ents cheidungen in Zivil - und Handelssachen ( EuGVVO, ABl. EG L 12 vom 1 6. Januar 2001 S. 1) a n- wendbar. Ob sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ergibt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, richtete sich die internationale Zuständigkeit - in Ermang e- lung vorrangiger Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen zwischen Deutschland und Kanada - gemäß Art. 4 Eu GVVO nach nationalem, also deutschem Recht und daher nach der örtlichen Zuständigkeit (vgl. BAG 1 5. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 20; vgl. zu einem Beklagten mit Wohnsitz in Kanada BGH 2 4. April 1996 - IV ZR 263/95 - zu I der Gründe mwN) . Damit sind d ie deutschen Gerichte zumindest deshalb zustän dig, weil der Kläger seine Arbeit als Customer Service Manager gewöhnlich am Flugh a- fen Frankfurt am Main und damit in Deutschland verrichtet hat ( § 48 Abs. 1a ArbGG) . b) Der Klageantrag zu 2. ist auch zulässig , soweit er auf die Zahlung kün f- tiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt w erden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entzie hen (vgl. etwa BAG 2 1. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 18 mwN) . 2 . Die Klage ist unbegründet, soweit d er Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 1. Januar 2011 und 1. Januar 201 2 geltend macht. Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klä gers zu den Stichtag en 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 anzupassen , kann der Senat auf der Grundlage der bis her igen Feststellungen nicht entscheiden . a) Ob dem Kläger ein Anspruch auf die begehrten Anpassungen zusteht, ist nach deutschem Recht zu beurteilen. 24 25 26 - 10 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 11 - aa) Da s auf das Arbeits verhältnis der Parteien anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. EGBGB (i dF der Bekanntmachung vom 2 1. September 1994, BGBl. I S. 2494, berichtigt am 5. Mai 1997, BGBl. I S. 1061, aufgehoben durch Gesetz vom 2 5. Juni 2009, BGBl. I S. 1574; im Fo l- genden EGBGB aF) . Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Euro päischen Pa r- laments und des Rates vom 1 7. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldve r- hältnisse anzuwendende Recht (Rom I) findet gemäß ihrem Art. 28 keine A n- wendung. Der Änderungs vertrag der Parteien wurde am 24./2 6. März 1986 und somit vor dem 1 7. Dezember 2009 ges chlossen. Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. BAG 1 9. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 18 mwN, BAGE 147, 3 42 ; 2 5. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 37 mwN ) . bb) Die Parteien haben die Anwendung des deutschen Rechts wirksam vereinbart. (1) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfo l- gen. Sie kann sich konkludent aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Einzelfalls ergebe n. Gehen die Parteien während eines Rechtsstreits übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl (vgl. etwa BAG 1 9. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 20 mwN, BAGE 147, 3 42 ) . (2) D iese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Parteien sind im Prozess stets übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts ausg e- gangen. Bereits deshalb ist anzunehmen, dass sie entweder von vornherein ihre Vertragsbeziehungen deutschem Recht unter stellen wollten oder dieser Wille jedenfalls jetzt übereinstimmend bei ihnen besteht (vgl. etwa BAG 1 9. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 2 1 mwN, BAGE 147, 3 42 ) . (3) Diese Rechtswahl ist auch wirksam. 27 28 29 30 31 - 11 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 12 - (a) Nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbei t- nehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmu n- gen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB aF ohne Rechtswahl anwen d- baren Rechts gewährt w ird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbei t- nehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei (BT - Drs. 10/504 S. 81) . (b) Die getroffene Rechtsw ahl bewirkt nicht, dass dem Kläger der Schutz zwingender Bestimmungen des ohne Rechtswahl anzuwendenden Rechts en t- zogen wird. Denn auch bei unterbliebener Rechtswahl der Parteien fände vo r- liegend nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF das deutsche Recht Anwend ung. danach das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes anzuwenden. Der Kläger hat in Erfüllung seines Arbeitsvertrags seine Arbeitsleistung als Customer Service Manager gewöhnlich am Flughafen Frankfurt am Main und damit in Deutsc h- land verrichtet. Damit wäre auch ohne Rechtswahl das deutsche Recht ma ß- geblich. b) D er Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zu den Stichtagen 1. Januar 2011 und 1. Januar 201 2 . aa) Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zu den genannten A n- passungsstichtagen folgt nicht aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. (1) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betriebl ichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden . Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Pr ü- fungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermi ne zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig , wenn durch den 32 33 34 35 36 - 12 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 13 - gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert wird und in der Folgezeit der Drei - Jahres - Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 2 6 f. mwN , BAGE 158, 165 ) . (2) Damit ergeben sich für den Kläger nach § 16 Abs. 1 BetrAVG lediglich der 1. Januar 2010 und der 1. Januar 2013 als Anpassungsprüfungsstichtag e . Die Beklagte hat die bei ihr anfallenden Prüfungstermine für die Betriebsrentner zum 1. Januar eines jed en Kalenderjahres gebündelt. Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2007 eine Betriebsrente. Daraus würde als erster Anpassung s- stichtag der 1. Ja nuar 20 11 folgen . Durch diesen Anpassungsstichtag verzöge r- te sich die erste Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG bei dem Kläger um mehr als sechs Monate. Dies verstößt gegen § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Bekla g- te muss die erste Anpassung der Betriebsrente des Klägers b ereits zum 1. Januar 2010 und davon ausgehend wieder zum 1. Januar 2013 prüfen (vgl. hierzu BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 475/14 - Rn. 18) . bb) Der Kläger kann sein Klagebegehren insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Regel 24 VO Deutschland stützen. Nach dieser Bestimmung sind laufende Rentenzahlungen nicht jährlich , sondern lediglich alle drei Jahre zu überprüfen und nach - freiem - Ermessen gemäß den deutschen Rentenbestimmungen anzupassen. gemäß den deutschen Rentenbe stimmu n- gen Satz 2 der Regel 24 VO Deutschland zeigen, wird auf die Vorgaben des § 16 Abs. 1 BetrAVG Bezug genommen. Damit bestimmt die Regel 24 VO Deutschland für eine Betriebsrentenanpassung keine von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Anforderungen. cc) De m Kläger steht auch kein Anspruch auf Anpassung seiner Betrieb s- ren te zu den genannten Stichtagen unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu. 37 38 39 - 13 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 14 - (1 ) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. (a) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt . Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann . Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 80 mwN , B AGE 158, 165 ) . (b) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter B erücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 8 1 mwN , BAGE 158, 165 ) . (c) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung a ngeführten Verha l- tensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar 40 41 42 43 - 14 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 15 - aufgr und einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Recht s- pflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfä n- gers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchssteller (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 45 5/15 - Rn. 8 2 mwN , BAGE 158, 165 ) . (2) Danach besteht bei der Beklagten keine betriebli che Übung, die B e- triebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten jeweil s zum 1. Januar eines Jahres ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Lage anzupassen . Die Beklagte wollte die Betriebsrenten stets nur nach den Bestimmu n- gen der VO Deutschland anpassen und keine darüber hinausgehenden Ve r- günstigungen gewähren. Dies zeigen die Schreiben der Beklagten an die Ve r- sorgungsempfänger in Deutschland aus den Jahren 1998 und 200 0. In be iden Schreiben teilt die Beklagte ihren ehemaligen Beschäftigten mit, dass die Reg e- l ungen des A Pensionsplans eine jährliche Anpassung der monatlichen Rente vorschreibe, sobald ein berechtigter Rentner bzw. Hinterbliebener seine mo na t- liche Rente drei Jahr e oder länger erhalte; diese Erhöhungen basierten auf dem Anstieg des deutschen Verbraucherpreisindexes seit dem vorangegangenen Jahr. Damit ist die Beklagte - für die Versorgungsberechtigten erkennbar - d a- von ausgegangen, sie sei nach der VO Deutschland v erpflichtet, die Betrieb s- renten nach einer dreijährigen Wartezeit entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes jährlich anzupassen. Die Betriebsrentner durften aus dem Verhalten der Beklagten deshalb nicht schließe n , diese würde die B e- triebsren ten künftig unabhängig von ihren bestehenden rechtlichen Verpflic h- tungen anheben. d d) Damit sind der Zahlungsantrag zu 1. iHv. insgesamt 157 , 44 Euro brutto zuzüglich Zinsen und der Zahlungsant rag zu 2. iHv. 11 , 2 8 Euro brutto monat lich 44 45 46 - 15 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 16 - unbegründet . D enn d er Kläger hat k einen Anspruch auf rückständige Betrieb s- rente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 3 1. Dezember 201 1 iHv. 22 , 0 8 Euro brutto (12 x 1 , 84 Euro ) , für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 3 1. Dezember 2012 iHv. 1 35,36 Euro brutto ( 12 x 11 , 28 Eu ro ) sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 201 3 auf Zahlung einer weiteren Betriebsrente iHv. 11 , 2 8 Euro brutto monatlich . c) Ob der Kläger einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 1. Januar 2010 um 19,27 Euro brutto monatlich und zum 1. Januar 2013 um 28,72 Euro brutto monatlich hat, kann der Senat nicht entscheiden. Zwar kann der Kläge r auch inso weit sein Klagebegehren nicht mit Erfolg auf eine bei der Beklagten bestehende betriebliche Übung stützen. Allerdings kön n- te dem Kläge r für d ie se Anpassungsstichtag e auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BetrAVG ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen. Ob die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsre n- te des Kläge rs zu diesem Zeitpunkt nicht anzupassen, bill igem Ermessen en t- spricht, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellungen durch das Landesa r- beitsgericht nicht abschließend beurteilen. aa) Bei der nach billigem Ermessen durchzuführenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgung s- empfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. (1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gez ogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der 47 48 49 - 16 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 17 - nic ht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbeso n- dere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Ver tretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN , BAGE 158, 165 ) . (2) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nic ht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann ni cht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Verso r- gungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Ei n- zelgesellschaft mit ei genen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 2 1. Februar 201 7 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN , BAGE 158, 165 ) . (3) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände ( vgl. etwa BAG 2 1. Fe - bruar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN , BAGE 158, 165 ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die B e- klagte habe ordnungsgemäß dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine en t- sprechende Anpassung nicht zulasse. Dabei hat es übersehen, dass es sich bei den von der Beklagten vorgelegten IFRS - Abschlüssen um Konzern - , nicht um Unternehmensabschlüsse handelt. Dies lässt sich dem von der Beklagten ei n- gere ichten - deutschsprachigen - Gutachten entnehmen. Bereits aus diesem 50 51 52 - 17 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 18 - Grund sind diese Abschlüsse nicht aussagekräftig für die wirtschaftliche Lage der Beklagten iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. 3. Dieser Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Das La n- desarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben , ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpas sung der Betriebsrente des Klägers an den Kau fkraftverlust zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 entgegenstand (vgl. etwa BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - BAGE 158, 165 ) . Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: a) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist unb e- achtlich, ob diese durch den Ankauf neuer Flugzeuge Verluste zu verzeichnen hatte, da entsprechende Investitionen dazu dienten, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Hierv on ist das La n- desarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ist auch nicht deshalb positiv zu beurteilen, weil sie in den Jahren 2012 und 2013 die Gehälter der Mitarbeiter erhöht und diese am Gewinn bete i- ligt hat. Auch die Press e erklärungen über die finanziellen Ergebnisse der B e- klagten lassen diesen Schluss nicht zu. Die von subjektiven Zweckmäßigkeit s- erwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel ebenso w e- nig zuverlässige Rückschlüsse auf di e wirtschaftliche Belastbarkeit des Unte r- nehmens wie Pressemitteilungen oder sonstige Verlautbarungen der Vertreter des Arbeitgebers (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 74 bis Rn. 76 mwN , BAGE 158, 165 ) . b) Bei der Prüfung, ob die wirtschaftli che Lage dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber ei n- heitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wi e- dergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnung s- 53 54 55 - 18 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 19 - legungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftl i- chen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbei t- gebers geben. Dies ist be i den nach den Rechnungslegungsregeln des Ha n- delsgesetzbuches erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet. Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten A b- schlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen B e- deutung. Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen A b- schlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Invest o- ren oder Anteilseign ern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermi t- teln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rec h- nungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen B ilanzrecht, das neben der Informationsfunktion die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 2 1. Fe - bruar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 37 mwN , BAGE 158, 165; 2 1. August 2012 - 3 AZR 20/10 - Rn. 40 ) . Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Bilan z- rechtsmodernisierungsgesetzes am 2 9. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) . Durch di e- ses Gesetz wird das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buc h führung nicht aufgegeben (vgl. BT - Drs. 16/12407 S. 1) . Soweit die Beklagte meint, die IFRS - Abschlüsse eignete n sich besser als handelsrechtliche Jahresabschlüsse, die wirtschaftliche Lage eines Unte r- nehmens bei Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG zu beurteilen, gebietet die Rechtssicherheit, diese langjährige Rechtsprechung zur Konkretisierung des unbestimmten Überwiegende Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen - auch unter Berüc k- sichtigung des Vorbringens der Beklagten - nicht. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet wäre, Jahr esabschlüsse nach handel s- rechtlichen Rechnungslegungsregeln zu erstellen. Um die von ihr behauptete schlechte wirtschaftliche Lage nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ordnungsgemäß da r- zulegen, muss sie jedoch die erforderlichen Berechnungsfaktoren wie etwa ihre 56 - 19 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 - 20 - Betri ebsergebnisse und die Höhe ihres Eigenkapitals anhand der vom Senat entwickelten Kriterien zu den handelsrechtlichen Abschlüssen nachvollziehbar vortragen und dabei angeben, wie sie dieses Zahlenwerk ermittelt hat. c) Falls es im weiteren Verfahren auf fr emdsprachige Unterlagen anko m- men sollte, deren deutsche Übersetzung nicht unstreitig ist, ist zu beachten, dass nach § 184 Satz 1 GVG die Gerichtssprache Deutsch ist. Ein Sachvortrag in anderer Sprache ist deshalb unbeachtlich. Nicht für das Verfahren erstellte, in fremder Sprache abgefasste Urkunden sind jedoch nicht allein deshalb außer Acht zu lassen, weil eine Partei sie lediglich im Original ohne deutsche Übe r- setzung vorlegt. Dies folgt aus § 142 Abs. 3 ZPO, wonach es im Ermessen des Gerichts lieg t, ob dieses anordnet, die Übersetzung eines ermächtigten Übe r- setzers beizubringen (vgl. BVerwG 8. Febru ar 1996 - 9 B 418 . 95 - ) . Die Übe r- setzung ist anzuordnen, soweit eine Partei dies beantragt. Denn ihr darf nicht abverlangt werden, Urkunden oder sonstig e Schriftstücke in einer anderen als der Gerichtssprache verstehen zu müssen (aA Armbrüster NJW 20 11 , 812, 814) . Wenden sich die Parteien nicht gegen eine Verwertung von Urkunden und sonstigen Schriftstücken in fremder Sprache, kann das Landesarbeitsg e- ric ht lediglich dann von der Anordnung einer Übersetzung absehen, wenn alle am Verfahren beteiligten Richter ausreichende sprachliche Sachkunde haben, um den Inhalt der Urkunde vollständig zu erfassen. Nur dann ist gewährleistet, dass alle Mitglieder eines Sp ruchkörpers einen gleichen Zugang zum gesamten Streitstoff haben (vgl. zum Streitstand Armbrüster NJW 20 11 , 812, 813 mwN) . Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausreichend darzulegen, w o- her es die sprachliche Sachkunde nimmt (vgl. zur eigenen Sac hkunde bei Ta t- sachenbeurteilungen BAG 2 1. September 2017 - 2 AZR 57/17 - Rn. 38 mwN) . d) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte verpfli chtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Stichtag en 1. Januar 201 0 und 1. Janu ar 2013 nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen, 57 58 59 - 20 - 3 AZR 306/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR306.16.0 wird es bei seiner Berechnung zu berücksichtigen haben, dass der für die A n- passung maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht und nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpa s- sungsstichtag - dem 1. Janu ar 2010 und dem 1. Januar 2013 - beschränkt ist. Nur so kann der Wert der zugesagten Betriebsrente beibehalten oder wiede r- hergestellt werden (vgl. hierzu ausführlich : BAG 2 0. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 19 mwN; 1 9. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 142, 116; 2 5. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 25 mwN) . III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer Becker Schultz 60
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