Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Dritter Senat - 3 AZR 499/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. November 2015 - 4 Ca 111/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 Sa 45/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 370/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 499/16 2 Sa 45/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 12. Dezember 2 0 1 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Hamburg vom 3. Mai 2016 - 2 Sa 45/15 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 2015 - 4 Ca 111/15 - teilwe i- se abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 121,60 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi szinssatz seit dem 20. Mai 2015 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß de r Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsve r- einbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der a m 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl ä- ger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers richtet. Der im Dezem ber 19 3 7 geborene Kläger war seit dem 1. J uli 19 6 3 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Fol genden H AG alt) als Arbeitnehmer tätig. Bei der H AG alt war die betriebliche Altersversorgung in der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 ; im Folgenden BV Soziale Richtlinien) geregelt. D iese - für die Versorgung des Klägers ma ß- 1 2 - 3 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 4 - gebliche - B etriebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fa s- sung auszugsweise: 2. Abschnitt Ruhegeld 1. Voraussetzungen Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt haben, können unter B e- zug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. 1.1 Altersgrenzen a) Vollendung des 65. Lebensjahres; b) Vollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung ; c) Vollendung des 61. Lebensjahres ; d) Vollendung des 60. Lebensjahres von - Schwerbehinderten, - Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder - Mitarbeiterinnen und Bezug von Altersrente aus der Rentenve r- sicherung. Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatser s- ten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen. 1.2 Gesundheitliche Gründe a) Erwerbsunfähigkeit Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit de m Monatsersten nach Zustellung und Vorlage des Rentenbescheides. b) Berufsunfähigkeit Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird der Beginn des Ruhestandes von der Pe r- sonalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. Vorau s- - 4 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 5 - setzung ist, daß - die Berufsunfähigkeit während des A r- beitsverhältnisses bei H eintritt und - keine Möglichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei H besteht. c) Wegfall von Lohnersatzleistung Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn - Antrag auf Berufs - oder Erwerbsunfähi g- keitsrente beim Rentenversicherungstr ä- ger gestellt wurde und - der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare Zeit nicht mit der Wiederherstellung der A r- beitsfähigkeit zu rechnen ist und - ein Ruhestand aus anderen Gründen au s- geschlossen ist. 1.3 Betrieblicher Grund Ein Mitarbeiter kann bei Vorliegen besonderer b e- trieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übe r- treten. Als solche Gründe sind beispielsweise anz u- sehen - Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit , - Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen. Der Ruhestand soll nicht vor Vollendung des 60. Le bensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjah - res - erfolgen. In besonders begründeten Ausnahm e- fällen kann da von abgewichen werden. Die Personalabteilung entscheidet auf Vorschlag des Fachbereich e s im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuh ö- ren. - 5 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 6 - 1.4 Schichtgänge r S c hicht gänger können auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie - bei mindestens 6 - Wochen - Schichtrhythmus: das 61. Lebensjahr - bei längerem Schichtrhythmus: das 62. Lebensjahr vollendet haben . 2. Höhe des Ruhegeldes Das Ruhegeld richtet sich nach - dem ruhegeldfähigen Gehalt - der Anzahl der Dienstjahre und - möglichen Anrechnungen. 2.1 Ruhegeldfähiges Gehalt Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen: - Tarifgruppen - Anfangsgehalt bzw. AT - Gehalt , - Dienstalterszulage, - Leistungszulage, 2.2 Anzahl der Dienstjahre Das Ruhegeld beträgt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 % - Punkte (Steigerungssatz) e r- höht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil. Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches R u- hegeld beim Ausscheiden eines Mitarbeiters au f- rechtzuerhalten ist, mindert sich dessen Höhe en t- sprechend dem Verhältnis der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der B e- t riebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung). - 6 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 7 - 4.2 Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Leben s- jahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um 0,21 % - Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 % - Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mi t- arbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht be i Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 % - Punkte betragen. 7. Beginn/Ende der Ruhegeldzahlung Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt mit dem Eintritt in den Ruhesta nd. Die Versorgungsleistungen we r- den monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs - /Erwerbsunfähigkeitsrente entz o- gen wird. Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den H ausg e- schiedene Mitarbeiter erhalten Ruhegeld nur auf A n- trag. Die Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwi r- kende Zahlungen erfolgen nicht. 4. Abschnitt Witwen - und Waisengeld 5. Abschnitt Sonderzahlungen Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsve r- hältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den R u- hestand, erhalten er bzw. später seine Wi t- we/Vollwaisen nachstehende Leistungen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsve r- hältnisses bei H verstirbt. 1. Übergangszahlung - 7 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 8 - 2. Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld wird in Höhe des ungekürzten Ruhe - , Witwen - bzw. Waisengeldes ohne Anrec h- nung gewährt. 3 . Überbrückungszulage n Mitarbeiter, die - nach Vollendung des 62. (ab 1.7.1986: 61.) L e- bensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c), - aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c), - aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.3) oder - als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4) in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Zi f- fer 4.2). Diese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem Ruhegeld überwiesen. Die Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei - Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen, - Bezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. Bestimmungen, Ziffer 4). Die Überbrückungszulage endet mit Ablauf des M o- nats, in dem der Mitarbeiter - das 63. Lebensjahr vollendet, - Rente aus der Rentenversicherung bezieht, - nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder - verstirbt. - 8 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 9 - Allgemeine Bestimmungen 7. Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zei t- punkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpa s- sung hin zu überprüfen und hierüber nach bil ligem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der H zu berücksichtigen (geset z- liche Regelung). 9. Ausschlußfrist Ansprüche nach den Sozialen Richtlinien müssen inner halb von 4 Monaten nach Fälligkeit bzw. Erfü l- lung der in Ziffer 6 vorgeschriebenen Pflichten ge l- tend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist erlischt Betriebsvereinbarung Nr. 96.02 über den v orzeitige n Ruhestand 96.02), bestimmt auszugsweise: 1. Allgemeines Auf Veranlassung H können Mitarbe i- ter/Mitarbeiterinnen mit ihrem Einverständnis vo r- zeitig in den Ruhestand treten, wenn sie die nac h- stehenden Voraussetzungen erfüllen. Ein A n- spruch des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin ist ausg e- schlossen. 2. Voraussetzungen 2.1 Alter, Dienstjahre Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin muß bei Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses mindestens - 20 Dienstjahre erfüllt haben und - 58 Jahre alt sein. 3 - 9 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 10 - Über die Pensionierung von Mitarbeitern /Mit - arbeiterinnen mit weniger als 20 Dienstjahren en t- scheidet PP im Einvernehmen mit XB im Einzelfall. 2.2 Wegfall des Arbeitsplatzes - Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters/der Mitarbe i- terin entfällt mit dem Übertritt in den vorzeit i- gen Ruhestand ersatzlos oder - Der Arbeitsplatz wird mindestens innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin nicht wiederb e- setzt (einschließl . ANÜ/Werkvertrag). 2.4 Vorgezogenes Altersruhegeld Der Mitarbeiter /die Mitarbeiterin muß die Vorau s- setzungen für den Anspruch auf vorgezogenes Alters ruhegeld nach Arbeitslosigkeit mit Volle n- dung des 60. Lebensjahres oder auf vorgezogenes bzw. flexibles Altersruhegeld nach SGB VI erfüllen . 3. Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. 4. Ruhegeldleistungen Während der ersten beiden Monate des Ruhest a n- des wird Ruhegeld in Höhe des letzten Monat s- gehaltes gezahlt (Übergangszahlung). Daran a n- schließend erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bis zum frühestmöglichen Bezug von SV - Rente nominelles Ruhegeld sowie eine Überbrückung s- z u lage. Das Ruhegeld wird im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei als Abfindung gezahlt. Ein ggf. bezogenes Arbeitslosengeld wird auf die H - Leistungen in vollem Umfang angerechnet. 5. Zugangsfaktor Für Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Vereinb a- rung ein vorgezogenes Alt ersruhegeld wegen A r- beitslosigkeit erhalten, gelten bezüglich des Z u- gangsfaktors (Abschlag von der Rente wegen vo r- zeitiger Inanspruchnahme) folgende Besonderhe i- ten: - 10 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 11 - Grundsätzlich geht die Hälfte der Auswirkungen des Zugangsfaktors zu Lasten des Mitarbei ters, d. h., es erfolgt kein Ausgleich durch H . Der vom Mitarbeiter tatsächlich zu tragende A b- schlag von der SV - Rente ist jedoch - abweichend von den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien auf 3,6 % begrenzt. Ein evtl. sich ergebender höherer Abschlag wird durch H ausgeglichen. 6 . Pflichten des M i tarbeiters D ie Mitarbeiter sind verpflichtet, auf Veranlassung des Unternehmens - sich rechtzeitig arbeitslos zu melden , und - zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung zu stellen . Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Ve r- pflichtungen mit der Folge, daß Leistungen versagt werden, wird eine fiktive SV - Rente im Rahmen der Gesamtversorgung angerechnet. Der Mitarbeiter soll dem Arbeitsamt gegenüber auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichten. Der Mitarbeiter kann dem Arbeitsamt gegenüber darauf verzichten, der Arbeitsvermittlung zur Ve r- fügung zu stehen. 8. Soziale Richtlinien Im ü brigen finden d ie SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5, Allgemeine Bestimmungen) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend A n- wendung, sofern vorstehend keine besonderen Bestimmungen getroffen worden sind . Am 2 1./ 27 . F ebruar 1997 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger J , d urch Änderung von Arbeitsabläufen und - verfahren ist auch Ihr Arbeitsplatz aufgelöst. Wir beabsichtigen aus di e- sem Grunde, das zwischen Ihnen und der H bestehende 4 - 11 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 12 - Arbeitsverhältnis aufzuheben. Damit werden Sie mit Wirkung vom 01. 10 . 1997 unter Ei n- haltung der nachfolgenden Regelungen vorzeitig in den betrieblichen Ruhestand treten . Betriebliche Leistung Entsprechend den Sozialen Richtlinien in der Fassung vom 1.3.1995 (BV 95.02) und den Bestimmungen der B e- triebsvereinbarung Vorzeitige r Ruhestand aus betriebl i- , gültig ab 1.1. 1997 (BV 9 6 . 02 ), zahlt Ihnen die H mit Eintr itt in den vorzeitigen betrieblichen Ruh e- stand bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozialversicherung das betriebliche Ruhegeld sowie eine Überbrückungszulage. In diesem Zusammenhang kommt § 3 Nr. 9 EStG zur A n- wendung. Pflichten des Mitarbeiters A Meldepflicht beim Arbeitsamt: Um den Nachweis für die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI) zu erwerben und damit fr ü- hestmöglich Rente aus der Sozialversicherung beziehen zu können, verpflichten Sie sich zur Arbeit slosmeldung. .. . B Verzicht auf Leistungen des Arbeitsamtes: Unsere betrieblichen Regelungen zum vorzeitigen betrie b- lichen Ruhestand (BV 96.02) basieren darauf, daß Sie dem Arbeitsamt gegenüber auf den Bezug von Arbeitsl o- sengeld verzichten. C Rechtzeitige Beantragung der Altersrente wegen A r- beitslosigkeit: Zur Erfüllung unserer betrieblichen Regelungen zum vo r- zeitigen betrieblichen Ruhestand (BV 96.02) sind Sie ve r- pflichtet, ( 9 Monate nach Beginn Ihres Ruhestandes und Ihrer Arbeitslosigkei t) zum 01. Juli 1998 persönlich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksamt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung den Antrag auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu stellen (§ 38 - 12 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 13 - SGB VI), um ab dem 01. 10 . 1998 Rente aus der Sozialve r- siche rung zu beziehen. Ende des vorzeitigen Ruhestandes Ihr vorzeitiger Ruhestand wird zum 30.0 9 . 1998 enden, da Sie ab dem 01. 10 . 1998 eine Altersrente wegen Arbeitsl o- sigkeit (§ 38 SGB VI) beziehen können. Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes mit B e- ginn des Bezuges der Altersrente wegen Arbeitslos igkeit ein neu berechnetes H - Ruhegeld (Gesamtversorgungsb e- trachtung). Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitgebervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren Mitglied die H AG alt war, einerseits und die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In d iesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzung en A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufgeno m- men haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbei ter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen beteiligen. Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertritt e s in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und L eistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - Die Arbeitgeberin des Klägers - die H AG alt - gliederte nach Maßgabe eines Ausgliederungs - und Übernahmevertrag e s vom 22 . August 2002 einen 5 6 - 13 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 14 - Teil ihres Vermögens und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Erste H AG aus. Die Erste H AG wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 22. August 2002 in H Aktiengesellschaft (im Folgenden H AG neu) und mit Beschluss der Haup t- versammlung vom 7. April 2005, ins Handelsregister am 2. Januar 2006 eing e- tragen, in V H Aktiengesellschaft umfirmiert. Die H AG alt wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. August 2002 in V Aktiengesellschaft umfirmiert und hat ihren Sitz nach B verlegt. Sie ist aufgrund des Verschmelzungsvertr a- ges vom 27. August 2012 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes u n- ter Au flösung ohne Abwicklung auf die V GmbH in B (vormals V [ D ] GmbH) ve r- schmolzen worden. Die Eintragung erfolgte am 17. September 2012. Die V GmbH ist die Versorgungsschuldnerin des Klägers und Beklagte des vorliege n- den Rechtsstreits. Entsprechend den vertraglichen Regelungen der Parteien trat der Kl ä- ger zum 1. Oktober 1997 in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand. Dieser endete mit Ablauf des 30. September 1998 . Seit dem 1. Oktober 1998 bezieht d er Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld. Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tari f- verträge der H AG alt bei der Erste H AG. Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 den MTV H ua. wie folgt: 7 8 9 - 14 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 15 - Abschnitt II/D (Beendigung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende N eufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personeng ruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner Am 26. - e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG Metall eine Vereinbarung, die Erarbeitung und Verhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie dessen For t- der Einzelgewerkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. Mit Wirkung zum 1. Ju li 2005 schlossen die H AG neu, die später als V H AG firmierte, und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden BV 2005.03). Diese bestimmt: 75.14, zuletzt geändert durch B V 2004.11) wird die Ziff. Allgeme i- wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Wei h- nachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinte r- bliebenen bezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpa ssung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr. Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehema lige Mitarbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . 10 11 - 15 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 16 - Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- scheide n Dieser Betriebsvereinbarung stimmten die IG Metall und die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu. Unter dem Datum des 20. Novembe r 2006 schlossen die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG M etall andererseits ua. für die V H Aktiengesellschaft den Manteltarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Folgenden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folgende Regelung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stellt werden, erhalten eine betriebliche Altersverso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung wer den auf betrieblicher Ebene geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 ei ngestellten Arbeitnehmer gelten Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife . Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das Ruhegeld um 3,16 vH, zum 1. Juli 2012 um 2,49 vH und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH. Dabei legte die Beklagte die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jew eils 13 - monatigen Laufzeit des Gehaltstarifvertrag es auf einen Z wölf - Monats - Z eitraum um. 12 13 14 - 16 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 17 - 10. April 2013 wurde n die Tabellenvergütung en ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angehoben. Das Ruhegel d des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf mona t- lich 1 . 622 , 19 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03 vH und zahlte an den Kläger monatlich 1 . 638 , 9 0 Euro brutto. Die A n- passung um 1,03 vH erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbra u- cherpreisindexes seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2013 . Mit seiner - der Beklagten am 19 . Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die vollständige Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014 , die e r der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 1 0 . Januar 2015 geltend gemacht hat, begehrt . Sein Ruhegeld sei nach Allgemeine Be - stimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der G e- halt s tarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein Ve r- sorgungsverhältnis keine Anwendung. Er habe deshalb Anspruch auf eine E r- höhung des Ruhegeldes um 1,96 vH zum 1. Juli 2014. Die Tariflohnerhöhung von 1,8 vH sei auf zwölf Monate hochzurechnen. A b Juli 2014 ergebe sich d a- her eine monatliche Differenz iHv. 15 , 08 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 26,18 Euro erhöhte n Weihnachtsgeld es für das Jahr 2014 . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 176 , 98 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte n über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betrieb svereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen. 15 16 17 18 - 17 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 18 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. Allgemeine Bestimmu n- gen Nr. 7 Ab s. 2 BV Soziale Richtlinien. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Anpassung seines Ruhegeldes an die Entwicklung der Gehaltstarife. Zudem sei Absatz 1 dieser Vorschrift durch die BV 2005.03 wirksam abgelöst worden; d a- für hätten tragfähige Gründe vorgelegen. Im Übrigen könne der Kläger höch s- tens eine Anpassung um 1,8 vH verlangen, soweit Ansprüche nicht sowieso verfallen seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Klägers zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. D ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Die z u- lässige Klage ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - im Wesentlichen begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Di e- ser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife nach Allgem eine Bestimmungen Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die BV 2005.03 unverändert geblieben ist - zugrunde zu legen. Die Voraussetzu n- gen einer Zwischenfeststellung sklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, das Ruhegeld des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage häng t - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsint e- 19 20 21 22 - 18 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 19 - resses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (BAG 11 . Ju l i 201 7 - 3 AZR 513 / 16 - Rn. 21 mwN ) . II. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist v erpflichtet, bei der Anpassung d es Ruhegeldes des Klägers die Steigerung der Gehaltstarife unmittelbar zugrunde zu legen . Das folgt aus Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung. 1. Der Kläger un terfällt dieser Regelung. Dies ergibt die Auslegung der BV Soziale Richtlinien (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . a) Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien sieht vor, dass der Gehaltstarife angepasst wird. Handelt es sich um Ruhegeldempfänger, die n- de Anwartschaft in Ruhegeld umgewandelt wurde, ist dieses dagegen entspr e- chend der gesetzlichen Regelung in § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Sy s tematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche Betrieb s- rentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mi t- arbeiter in Ruhegeld umgewandelt wird. Dies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nicht unm ittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. Dies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen . Die BV Soziale Richtlinien unterscheidet an mehreren Stellen zwischen Ruhegeldempfängern, die unmittelbar mit Eintritt eine s Versorgungsfalles in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Ruhegeld vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann Ruhegeld beziehen. So b e- stimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien für die Berechnung der Höhe des Ruhegeldes eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen A r- beitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen 23 24 25 26 - 19 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 20 - Betriebszugehörigkeit zur möglic hen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch A b- schnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugru n- de . Während die Zahlung des Ruhegeldes nach Absatz 1 der Vorsch rift grun d- sätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese Ruhegeld nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antragsei ngang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 BV Soziale Richtlinien Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand tr e- ten. b) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien liegt nicht vor, wenn Mita r- beiter mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorgesehenen Verso r- gungsfalles unmittelbar in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlini en treten. aa) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien sprechen für ein solches Verständnis. Danach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn Dienstjahre bei H erfüllt h a- ben, unter Bezug von R uhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist . Die weiteren Voraussetzungen für e i- nen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Absc hnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 BV Soziale Richtlinien) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 BV Sozial e Richtlinien sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen - ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen - Lohne r- 27 28 - 20 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 21 - satzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruh e- stand überzutreten. Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorlieg en besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Allen diesen Versorgungsfällen ist g e- meinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der BV Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruh estand übertreten. Dies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwe n- dung der Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien aus. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer b e- nichts Gegenteiliges. Obschon sowohl Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien das n- den, hat es im jeweiligen Zusammenhang eine andere Bedeutung. (vgl. D u- den Deutsches Universalwörterbuch 8. Bedeutungswörterbuch 4. . Die Zeitpunkte, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV S oziale Richtlinien - wie sich auch aus dem Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien zeigt - r- beitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalles nach d er BV Soziale 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der R u- hes tand früher eintritt, als es unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien geregelten Altersgrenzen möglich wäre. 29 30 - 21 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 22 - cc) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der BV Soziale Rich tlinien im Fall des Wegfalls von Loh n- ersatzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1. 2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1. 3 BV Soziale Richtlinien nicht um Leistungen der betrieblichen Altersve rsorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handelt. B etriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen . Dies ist bei der Zahlung des nominellen Ruhegeldes (Vorruhestandsgeld) und der Überbrückungsz ulage nicht der Fall. Die Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrückung der Arbeitslosigkeit (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. Nove mber 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Verso r- gungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gegeben ist und die de s- halb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausgeschieden iSv. Allgemeine Bes t immungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sind, ist dies j e- doch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gehen die Betri ebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei di e- ser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt. dd) Entgegen der von der Beklagten - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertretenen Auffassung, spricht gegen die vorliegende Ausl e- gung auch nicht, dass in der BV zugesagt wurde. (1) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer G e- samtvers orgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. BAG 13 . Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 33, BAGE 150, 262) . D er Arbeitgeber w ill regelmäßig die Betriebsrente erst 31 32 33 - 22 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 23 - ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259) . (2) Aus dieser Rechtsprechung kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die BV Soziale Richtlinien enthält i n A bschnitt 5 Nr. 3 au s- drücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand treten. In den Verso r- gungsfällen, bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der geset z- lichen Rent enversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien) wird dem Mitarbe i- ter zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jewei ligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. Damit regelt die BV Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betriebliches Ruhegeld bei Zusage einer Gesamtve r- sorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird. c) Der Kläger ist mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorg e- sehenen Versorgungsfalles und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien getre ten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der BV 96.0 2 aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach A b- schnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien gegeben. Die Regelungen der BV 96.02 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die nach der BV Soziale Richtlinien b e- stehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten. aa) Die BV 96.02 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betriebl i- 34 35 36 - 23 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 24 - Nr. Nr. 1 zielt die BV 96.02 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der H AG neu ab. Aus diesem Grund können betroffene Mitarbeiter im Rahmen der BV 96.02 vorzeitig in den Ruhestand treten. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 BV 96.02 ersatzlos entfallen. bb) Auch die üb rigen Regelungen der BV 96.02 lassen erkennen, dass die BV 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien ausgestaltet. (1) Nr. 8 BV 96.02 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Ab - schnitts 2 der BV Soz iale Richtlinien an, soweit die BV 96.02 selbst keine a b- weichenden Festlegungen trifft. Damit knüpfen die Betriebsparteien ausdrüc k- lich an die dortigen Regelungen an. (2) Eine Einordnung der BV 96.02 in die BV Soziale Richtlinien ergibt sich auch aus Nr. 4 BV 96.02. Ein unter Geltung der BV 96.02 aus dem Arbeitsve r- hältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung, die in den ersten beiden Monaten des Ruhestandes in Höhe des letzten M o- natsgehalts (Übergangszahlung) gewährt wird, un d daran anschließend nom i- nelles Ruhegeld sowie Überbrückungszulage. Dies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer nach der BV Soziale Richtlinien für den Fall zustehen, dass er in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 B V Soziale Richtlinien tritt. Unerheblich ist, dass die BV 96.02 die Steuerfreiheit der Leistungen während des Vorruhestandes nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals geltenden Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich ei n- trat (vgl. dazu BFH 11. J anuar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, BFHE 129, 479; sowie Schmidt/Heini c ke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfi n- dung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses) . (3) Auch der Umstand, dass die BV 96.02 bestimmte Abweichungen hi n- sichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien erforderlichen V o- raussetzungen und der Rechtsfolgen dies es Versorgungsfalles - etwa hin sicht - 37 38 39 40 - 24 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 25 - lich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Lei s tungen während des Vorruhestandes im Verglei ch zum endgültigen Ruh e- stand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die BV 96.02 lediglich Sonderreg e lungen, die nach Nr. 8 BV 96.02 den Regelungen in der BV Soziale Richtlinien zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendba r- keit jedoch unberührt lassen. Denn nach der Gesamtsystematik beider B e- r- beitsverhältnis in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, d ass der im Dezember 19 37 geborene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Oktober 1997 sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien der vorzeitige Ruhestand aus besonderen b e- triebl ichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Dabei handelt es sich aber nur um eine Soll - Vorschr ift, von der - wie in Nr. 2.1 BV 96 . 02 geschehen - abgewichen werden kann. 2. Die Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Rich tlinien ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und ve r- pflichte t die Beklagte daher zur Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Tarifentwicklung. Daran hat die BV 2005.03 nichts geändert. a) Die BV 2005.03 ist nicht aus fo rmalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von ver.di oder des Aufsichtsrates der H AG neu fehlt. Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV H mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhäl t- nis des Klägers zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H auch für den Kläger gelten sollte, wäre die BV 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von ver.di unwirksam. Denn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der IG Metall vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der H AG neu ist ohne Belang. Sie en t- faltet jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern ( vgl. zu beiden Punkten ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 23 ff.) . 41 42 43 44 - 25 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 26 - b) Es ist auc h unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach der Unterzeic h- nung des Aufhebungsvertrages und Eintritt des Klägers in den Altersruhestand von den Betriebsparteien geschlossen wurde und in Kraft getreten ist. Der Au f- hebungsvertrag vom 2 1./ 27 . Februar 1997 ver weist auf die BV Soziale Richtl i- nien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Verweisungsklausel erfasst auch die BV 2005.03, denn diese Betriebsvereinbarung soll die BV Soziale Richtl i- nien ändern. c) Dem Anspruch des Klägers steht die BV 2005.03 gleichw ohl nicht en t- gegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam ( vgl. dazu ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 36 ff.) . Daran hält der Senat auch unter B e- rücksichtigung der von der Beklagten ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht en Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr b e- standen und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpa s- sung des Ruhegeldes nicht erfolgte, weil es bei den die Entgelte regelnden fi r- menbezogenen Verbandstarifverträgen wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die BV 2005.03 ein neues Risiko geschaffen. Denn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung der Ruhegelder hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zur üc k- bleibt (vgl. schon BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 41 ) . Die Änderung des Anpassungsverfahrens durch die BV 2005.03 kann auch nicht mit dem A r- gument ge rechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der H AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tarifbindung künftig fehlen kön n- te und damit eine Anpassung nach der BV Soziale Richtlinien nicht mehr ges i- chert wäre. Dieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des Anpassungsverfa h- rens dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn di ese nicht auf einem Tarifvertrag beruht. III. Der Zahlungsantrag ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist ve r- pflichtet, dem Kläger weitere 121,60 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Pr o- 45 46 47 - 26 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 - 27 - zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2015 zu zahl en. Die we i- ter gehende Zahlungsklage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um 1,8 vH Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen R u- hegeldes und seines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 um 0,7 7 vH. Das monatlich e Ruhegeld d es Klägers bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 1.622,19 Euro brutto. Dieses hat die Beklagte um 1,03 vH erhöht . Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt 1,8 vH verlangen, we s- halb die Beklagte weiter e 12 ,49 Euro monatlich schuldet (1.622,19 Euro x 0,77 vH). Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 21,68 Euro brutto Wei h- nachtsgeld für das Jahr 2014. Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 iHv. 2.815,52 Euro und einer Zahlung im Jahr 2014 iHv. 2.844,52 Euro ergibt sich bei einem Anspruch iHv. 2.866,20 Euro (2.815,52 Euro x 1,018) die Differenz iHv. 21,68 Euro (2.866,20 Euro - 2.844,52 Euro). 2. Für die Monate Juli und August 2014 kann der Kläger von der Bekla g- ten jedoch keine weitere Zahlung me hr fordern, denn der Anspruch für die M o- nate Juli und August 2014 ist nach Allgemeine Bestimmungen Nr. 9 Abs. 3 BV Soziale Richtlinien verfallen. Das Ruhegeld wird nach Abschnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien monatlich nachträglich gezahlt und damit zum E rsten des Folgemonats fällig. Das Ruhegeld für den Monat Juli 2014 wurde folglich am 1. August 2014 und das Ruhegeld für den Monat August 2014 am 1. September 2014 fällig. Geltend gemacht hat der Kläger seinen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 10 . Januar 201 5 und damit mehr als vier Monate nach de r Fä l- ligkeit. 3. Die Rückstände für die Monate September 2014 bis April 2015 ei n- schließlich des Weihnachtsgeldes 2014 belaufen sich demnach auf 1 21 , 60 Euro brutto (1 2 , 4 9 Euro/Monat x 8 Monate + 21, 68 Euro). 48 49 50 51 52 - 27 - 3 AZR 499/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR499.16.0 4. Der Zinsanspruch ab dem 20. Mai 2015, dem auf die Zustellung der Klage am 19. Mai 2015 folgenden Tag, folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ri´in BAG Wemheuer is t wegen Krankheit verhindert, die Unterschrift beizufügen . Zwanziger Becker Schultz 53 54
Full & Egal Universal Law Academy