Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Dritter Senat - 3 AZR 55/17 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 4. März 2016 - 10 Ca 127/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 9. November 2016 - 3 Sa 29/16 - Entscheidungsstichwort e Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 370/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 55/17 3 Sa 2 9/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Bekl agte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 12. Dezember 2 0 1 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsge richt Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision - das Urteil des Landesa r- beitsger ichts Hamburg vom 9. November 2016 - 3 Sa 29/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung - das Urteil des Arbeitsg e- richts Hamburg vom 4. März 2016 - 10 Ca 127/15 - tei l- weise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 86,36 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfl ichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß de r Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsve r- einbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der a m 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl ä- ger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpassu ng des Ruhegeldes des Klägers richtet. Der im Mai 19 51 geborene Kläger war seit dem 1. April 19 90 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Folgenden H AG alt) als A r- beitnehmer tätig. Bei der H AG alt war die betriebliche Alter s versorgung in der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 ; im Folgenden BV Soziale Richtlinien) geregelt. D iese - für die Versorgung des Klägers maßgebliche - B e- 1 2 - 3 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 4 - triebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung au s- zugsweise: 2. A bschnitt Ruhegeld 1. Voraussetzungen Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt haben, können unter B e- zug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. 1.1 Altersgrenzen a) Vollendung des 65. Lebensjahres; b) Vollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung ; c) Vollendung des 61. Lebensjahres; d) Vollendung des 60. Lebensjahres von - Schwerbehinderten, - Beziehern einer Berufsunfähigkeitsrente oder - Mitarbeiterinnen und Bezug von Altersrente aus der Rentenve r- sicherung. Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatser s- ten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen. 1.2 Gesundheitliche Gründe a) Erwerbsunfähigkeit Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit de m Monatsersten nach Zustellung und Vorlage des Rentenbescheides. b) Berufsunfähigkeit Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wird der Beginn des Ruhestandes von der Pe r- sonalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. Vorau s- setzung ist, daß - 4 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 5 - - die Berufsunfähigkeit während des A r- beitsverhältnisses bei H eintritt und - keine Möglichk eit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei H besteht. c) Wegfall von Lohnersatzleistung Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn - Antrag auf Berufs - oder Erwerbsunfähi g- keitsrente beim Rentenversicherungstr ä- ger gestellt wurde und - der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare Zeit nicht mit der Wiederherstellung der A r- beitsfähigkeit zu rechnen ist und - ein Ruhestand aus anderen Gründen au s- geschlossen ist. 1.3 Betrieblicher Grund Ein Mitarbeiter kann bei Vorliegen besonderer b e- trieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übe r- treten. Als solche Gründe sind beispielsweise anz u- sehen - F ortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit , - Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen. Der Ruhestand soll nicht vor Vollendung des 60. Le bensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjahr - es - erfolgen. In besonders begründ eten Ausnahm e- fällen kann da von abgewichen werden. Die Personalabteilung entscheidet auf Vorschlag des Fachbereich e s im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuh ö- ren. 1.4 Schichtgänge r S c hicht gänger können au f eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie - 5 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 6 - - bei mindestens 6 - Wochen - Schichtrhythmus: das 61. Lebensjahr - bei längerem Schichtrhythmus: das 62. Lebensjahr vollendet haben . 2. Höhe des Ru hegeldes Das Ruhegeld richtet sich nach - dem ruhegeldfähigen Gehalt - der Anzahl der Dienstjahre und - möglichen Anrechnungen. 2.1 Ruhegeldfähiges Gehalt Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit dem F aktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen: - Tarifgruppen - Anfangsgehalt bzw. AT - Gehalt , - Dienstalterszulage, - Leistungszulage, 2.2 Anzahl der Dienstjahre Das Ruhegeld beträg t nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 % - Punkte (Steigerungssatz) e r- höht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil. Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches R u- hegeld be im Ausscheiden eines Mitarbeiters au f- rechtzuerhalten ist, mindert sich dessen Höhe en t- sprechend dem Verhältnis der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der B e- triebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelu ng). 4.2 Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Leben s- jahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um - 6 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 7 - 0,21 % - Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 % - Punkte je Jah r, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mi t- arbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus anderen G ründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 % - Punkte betragen. 7. Beginn/Ende der Ruhegeldzahlung Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand. Die Versorgungsleistungen we r- den monatlich nachträglich gezahlt. Sie entfa llen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs - /Erwerbsunfähigkeitsrente entz o- gen wird. Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den H ausg e- schiedene Mitarbeiter erhalten Ruhegeld nur auf A n- trag. Die Leistungen werden erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwi r- kende Zahlungen erfolgen nicht. 4. Abschnitt Witwen - und Waisengeld 5. Abschnitt Sonderzahlungen Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsve r- hältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den R u- hestand, erhalten er bzw. später seine Wi t- we/Vollwaisen nachstehende Leistungen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsve r- hältnisses bei H verstirbt. 1. Übergangszahlung 2. Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld wird in Höhe des ungekürzten Ruhe - , Witwen - bzw. Waisengeldes ohne Anrec h- nung gewährt. - 7 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 8 - 3 . Überbrückungszulage n Mitarbeiter, die - nach Vollendung des 62. (ab 1.7.1986: 61.) L e- bensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c), - aus gesundheitlichen Grün den (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c), - aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.3) oder - als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4) in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwi schen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Zi f- fer 4.2). Diese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem Ruhegeld überwiesen. Die Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei - Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen, - Bezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. Bestimmungen, Ziffer 4). Die Überbrückungszulage endet mit Ablauf des M o- nats, in dem der Mitarbeiter - das 63. Lebensjahr vollendet, - Rente aus der Rentenversicherung bezieht, - nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder - verstirbt. Allgem eine Bestimmungen 7. Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zei t- punkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. - 8 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 9 - Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden , ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpa s- sung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der H zu berücksichtigen (geset z- liche Regelung). 9. Ausschlußfrist Ansprüche nach den Sozialen Richtlinien müssen innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit bzw. Erfü l- lung der in Ziffer 6 vorgeschriebenen Pflichten ge l- tend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist erlischt Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitgebervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren Mitglied die H AG alt war, einerseits und die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifv ertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In diesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruh e stand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufgeno m- men haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen b e teiligen. Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertritt e s in de n (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - 3 - 9 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 10 - Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers - die H AG alt - gliedert e nach Maßgabe eines Ausgliederungs - und Übernahmevertrag e s vom 22. August 2002 einen Teil ihres Vermögens und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenständen und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Erste H AG aus. Die Erste H AG wurde mit Beschluss der Hauptve r- sammlung vom 22. August 2002 in H Aktieng e sellschaft (im Folgenden H AG neu) und mit B e schluss der Hauptve r sa mmlung vom 7. April 2005, ins Handel s- register am 2. Januar 2006 eingetr a gen, in V H Aktie n gesel l schaft u m firmiert. Die V H Aktie n gesel l schaft hat nach Maßg a be des A b spaltungs - und Übe r na h- mevertrages vom 10 . Juli 20 08 einen Teil ihres Verm ö gens (die Unte r ne h- menseinheit en Se r vices n de n ) als Gesam t heit im W e ge der Umwandlung durch Abspaltung auf die V B GmbH als übe r ne h me n de n Recht s- träger übertragen. Die V B GmbH ist die Ve r so r gung s schul d nerin des Klägers und Bekla g te des vo r liege n den Rechtsstreits. Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die ko l lektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgli e derung gültigen Tari f- verträge der H AG alt bei der Erste H AG. Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 den MTV H ua. wie folgt: Abschnitt II/D (Beendigung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner 4 5 6 - 10 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 11 - Ebenfalls z um 1. Januar 2003 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 2003.13 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er - Regelung) (im Folgen den BV 2003.13) in Kraft , die die vorherige Betriebsvereinbarung Nr. 99.11 über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (55er - Regelung) ersetzt hat. Die BV 2003.13 bestimmt auszugsweise : 1. Präambel Die sich aufgrund der Liberalisierung des Energi e- marktes ergebende Wettbewerbssituation stellt die H AG vor neue, große Herausforderungen. Die hieraus resultierende Neuorientierung des Unte r- nehmens erfordert unter anderem auch ei ne weit e- re Anpassung der Personalkapazitäten. Diese soll sozialverträglich für die Mitarbeiter, gleichermaßen aber auch für das Unternehmen finanzierbar, erfo l- gen. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der nachfolgenden Vereinbarung g e- zielt ein Angebot der H AG zur vorzeitigen Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung dient dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen möglichst vermeiden zu können. 2. Voraussetzungen 2.1 persönliche 2.1.1 Alter, Dienstjahre Der Mit arbeiter muss bei Beendigung des Arbeit s- verhältnisses mindestens 55, aber noch nicht 58 Jahre alt sein. 2.1.2 Vorgezogene Altersrente (SGB VI) Der Mitarbeiter muss die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB VI) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen. 7 - 11 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 12 - 2.2 betriebliche Voraussetzungen für ein Angebot zu vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind, dass der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit der Beendigu ng des Arbeitsverhältnisses ersat z- los entfällt, oder der Arbeitsplatz mindestens inner halb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mi t- 3. Folgen Der Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses bis zum Ruhestand (Bezug von Sozialvers i- cherungsrente) gliedert sich in 2 Phasen a) Übergangsphase mit Arbeitslosengeld (Ziff. 3.1) b) Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand (Ziff. 3.2) 3.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld 3.1.1 Beend igung des Arbeitsverhältnisses a) Art Die betroffenen Mitarbeiter erhalten von der H AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vo r- ze i tig durch Aufhebungsvertrag zu bee n den, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren sozialen Härten bei der H AG möglic hst ve r- mieden werden können. Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgeschlo s- sen. 3.1.2 Arbeitslosigkeit Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Mitarbeiter u. a. sich rechtzeitig arbeitslos melden und A r- beitslosengeld beant ragen, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung st e- hen, - 12 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 13 - zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, 3.2 Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Der Vo r - Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch des ehemaligen Mitarbeiters auf Arbeitslosengeld wegen Ablauf der Anspruch s- dauer endet, spätestens mit Ablauf des Monats vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Mitarbeiter bleibt jedoch unver ändert - mit allen Konseque n- zen - arbeitslos gemeldet und steht der Arbeit s- vermittlung - soweit dies gesetzlich erforderlich ist - weiterhin zur Verfügung. Der Vor - Ruhestand endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug von S o- zialve rsicherungsrente). 3.3 Vorzeitige Beendigung der Übergangsphasen bzw. des Vor - R uhestandes Die Übergangsphasen bzw. der Vor - Ruhestand enden vorzeitig mit Aufnahme einer selbständigen/nicht sel b- ständigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese befr istet oder unbefristet ausgeübt wird. In diesen Fällen erfolgt die Berec h- nung des Ruhegeld anspruches entspr e- chend den Bestimmungen der Sozialen Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991 als un - verfallbare Anwartschaft; Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Invalidität (Erwerbs - /Berufsunfähigkeit, Erwerbsmi n- derung) 4. Leistungen 4.1 Abfindung Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebl i- chen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beend i- gung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer - und abg a- benfrei (§ 1 ArEV) gezahlt wird. - 13 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 14 - 4.1.1 Übergangsphase mit Arbeitslosengeld Die Abfindung wird in monatlichen Teilbeträgen für jeden Monat, in dem der Mitarbeiter nach dieser Regelung Arbeitslosengeld bezieht, in Höhe von 31% des ruhegeldfähigen Gehaltes (letztes M o- natsgehalt einschließlich Leistungszulage x 1,118 - Jahrgang 1947 und älter - bzw. letztes Monat s- gehalt ohne Leistungszulage x 1,24 - Jahrgang 1948 und jünger - ) gezahlt. 4.1.2 Übergangsphase ohne Arbeitslosengeld/Vor - Ruhestand Die Abfindung wird für Monate gezahlt, für die der Mitarbeiter aus gesetzlichen Gründen bzw. auf B a- sis dieser Regelung kein Arbeitslosengeld bezieht. Sie setzt sich zusammen aus einem Vor - Ruhestandsgeld, das der Höhe des nominellen Ruhegeldes entspricht, zzgl. einer Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor - Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% des ruhegeldfähigen G ehaltes). Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes ist das zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Monat s- gehalt gemäß den Sozialen Richtlinien/Ruhegeld - ordnung 1991. Eine Anpassung des ruhegeldfäh i- gen Gehaltes e rfolgt erstmals in dem Jahr, in dem der Mitarbeiter nicht mehr an den Tarif - /AT - Erhöhungen der Aktiven teilgenommen hat. Zei t- punkt und Umfang richten sich nach den Besti m- mungen für Ruhegeldempfänger. Maßgeblich für die Berechnung des nominellen Ruhegel des sind die zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Diens t- jahre. 4.2 Sonstiges 4.2.1 Grundsätzliches Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Vereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beenden, we r den bezüglich des Ans pruch e s auf sonstige Vergünst i- gungen, die Ruhegeldempfängern gewährt werden - 14 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 15 - (z. B. Werktarif, verbilligtes Tanken u. ä.), diesen gleichgestellt, soweit und solange sie Lei s tungen nach Ziff. 4.11/4.12 erhalten. Verfahren s technische Abweichungen sind möglich . Soweit bestimmte Vergünstigungen nach der Beendigung des A r- beitsverhältnisses steuer - und sozialversich e- rungspflichtig werden, geht dies ausschließlich zu Lasten des Mitarbeiters. 4.2.3 Weihnachtsgeld im Vor - Ruhestand Das Weihnachtsgeld wird er stmalig im Jahr des Bezuges von Vor - Ruhestandsleistungen zeitante i- lig für Monate mit Vor - Ruhestandsgeld gezahlt. 5. Ruhestand 5.1 Beginn Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres (frühestmöglichen Bezug der gesetzlichen Rente) bzw. mit Bezug einer E r- werbsunfähigkeits - oder Erwerbsminderungsrente tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand. 5.2 Grenze der Gesamtversorgung für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Sozialen Richtlinien Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes. 6. Sonstiges 6.1 Soziale Richtlinien/Ruhegeldordnung 1991 Die SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 2 und 3, Allgemeine Bestimmungen) sowie die Ruhegeldordnung 1991 finden in ihrer jeweils gült i- gen Fassung A nwendung, sofern vorstehend keine abweichenden Festlegungen getroffen worden sind. Am 26. - e tenen G e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG die Erarbeitung un d Verhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie de s sen For t- n digkeiten der Einzelgewerkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. 8 - 15 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 16 - Unte r dem 26 . November 2003 vereinbarten die Arbeitgebe rin und der - r bestimmt ua.: S , auch Ihr Arbeitsplatz ist von notwendigen Umstrukturi e- rungsmaßnahmen der H AG betroffen. Um betriebsb e- dingte Kündigungen in der H AG möglichst zu ve r meiden, bieten wir Ihnen an, das zwischen Ihnen und der H AG bestehende Arbeitsverhältnis zu nachfolgenden Bedi n- gungen vorzeitig aufzulösen. 1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist vo n 6 Monaten zum Quartal sende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.1 0 .200 6 . Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten während der Übergangsphasen mit bzw. ohne Arbeitslosengeldbezug, d. h. bis zum Bezug v on Sozialversicherungsrente. 2. Betriebliche Leistungen des Arbeitsverhältnisses (55er - 01.01. 200 3 (BV 2003 . 1 3 ), sowie der Bestimmungen der Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistu n- gen seitens der H AG während der Übergangsphasen bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozia l- versicherung. Da das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gr ünden auf Veranlassung der H AG beendet wird, erha l- ten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der B e- endigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorb e- haltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung de r zeit i m Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer - und a b- gabenfrei (§ 1 ArEV). 4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangsphasen Die Übergangsphasen enden spätestens mit Ablauf des 31. 0 5 .20 11 , da Sie ab dem 01. 06 .20 11 eine Altersr ente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SG B VI), eine Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) bzw. wegen Schwerbehind e- 9 - 16 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 17 - rung (§ 236a SGB VI) beziehen können. Der Anspruch auf Leistungen der H AG gem. Ziff. 2 entfällt damit zum gle i- chen Termin. Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhalten Sie nach Ablauf der Übergangsphase n mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes H - Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung). 7 . Schlußbestimmungen Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die e Au f- lösung des Arbeitsverhältnisses (55er - ab 01.01.200 3 (BV 2003 .1 3 , als Anlage beigefügt) sowie die Sozialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklic h und ergänzend Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die H AG neu, die später als V H AG firmierte, und der bei ihr gebildete Betrieb s rat die B e triebsverei n barung Nr. 2005.03 (im Folgenden BV 2005.03). Diese b e stimmt: 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. Allgeme i- ne Bestimmungen wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Wei h- nachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinte r- bliebenen bezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjah r. Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebenshaltungskosten b zw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- 10 - 17 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 18 - scheiden Dieser Betriebsvereinbarung stimmten die IG Metall und die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres v orgesehenen Inkrafttretens zu. Z um 1. Okto ber 200 6 trat der Kläger entsprechend den Regelungen in seinem Aufhebungsvertrag in die Übergangsphase mit Arbeitslosengeld . Unter dem Datum des 20. November 2006 schlossen die Arbeitg e- bervereinigung energiewirt schaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG Metall andererseits ua. für die V H Aktiengesellschaft den Mantelt a rifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Fo l genden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folgende Reg e lung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stellt werden, erhalten eine betriebliche Alter s verso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Alter s verso r gung werd en auf betrieblicher Ebene geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitne h mer gelten die bisherigen Versorgungssysteme we i Nach der Beendigung des Vorruhestand e s zum 31. Mai 20 11 trat der Kläger - nach der Vollendung des 60. Lebensjahr es - in den Altersr uhestand. Seit dem 1. Juni 20 11 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung und ein betriebliches Ruhegeld. Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers z um 1. Juli 2011 um 3,16 vH, zum 1. Juli 2012 um 2,49 vH und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH. Dabei legte die Beklagte die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils 13 - monatigen Laufzeit des Gehaltstarifvertrag e s auf einen 12 - Monats - Z eitraum um. 11 12 13 14 - 18 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 19 - 10. April 2013 wurde n die Tabellenvergütung en ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angehoben. Das Ruhegeld des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf mona t- lich 1 . 399 , 40 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03 vH und zahlte an den Kläger monatlich 1 . 413 , 81 Euro brutto. Das Weihnachtsgeld erhöhte die Beklagte von 1 . 414 , 90 Euro ebenfalls um 1,03 vH auf 1 . 429 , 47 Euro. Die Anpassung um 1,03 vH erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbrauch erpreisindexes seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2013 . Mit seiner - der Beklagten am 8 . Jun i 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die vollständige Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014 , die er der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 4 . Februar 201 5 geltend gemacht hat, begehrt . Sein Ruhegeld sei nach Allgemeine Be - stimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der G e- halt s tarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein Ve r- sorgungsver hältnis keine Anwendung. Er habe deshalb Anspruch auf eine E r- höhung des Ruhegeldes um 1,96 vH zum 1. Juli 2014. Die Tariflohnerhöhung von 1,8 vH sei auf zwölf Monate hochzurechnen. A b Juli 2014 ergebe sich d a- her eine monatliche Differenz iHv. 13,02 Euro. W eiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 13,16 Euro erhöhte n Weihnachtsgeld es für das Jahr 2014 . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131 , 2 3 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkte n über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen. 15 16 17 18 - 19 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 20 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. Allgemeine Bestimmu n- gen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien. Er habe deshal b keinen Anspruch auf Anpassung seines Ruhegeldes an die Entwicklung der Gehaltstarife. Zudem sei Absatz 1 dieser Vorschrift durch die BV 2005.03 wirksam abgelöst worden; d a- für hätten tragfähige Gründe vorgelegen. Im Übrigen könne der Kläger höch s- tens eine Anpassung um 1,8 vH verlangen, soweit Ansprüche nicht sowieso verfallen seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Kl a- geantr ä g e weiter. Die B eklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Die z u- lässige Klage ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - im Wesentlichen begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Di e- ser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife nach Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die BV 2005.03 unverändert geblieben ist - zugrunde zu legen. Die Voraussetzu n- gen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag ric htet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, das Ruhegeld des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsint e- resses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (BAG 11 . Ju l i 201 7 - 3 AZR 513 / 16 - Rn. 21 mwN ) . 19 20 21 22 - 20 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 21 - II. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Anpassung d es Ruhegeldes des Kläge rs die Steigerung der Gehaltstarife unmittelbar zugrunde zu legen . Das folgt aus Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung. 1. Der Kläger unterfällt dieser Regelung. Dies ergibt die Auslegung der BV Soziale Richtlinien (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . a) Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien sieht vor, dass twicklung der Gehaltstarife angepasst wird. Handelt es sich um Ruhegeldempfänger, die n- de Anwartschaft in Ruhegeld umgewandelt wurde, ist dieses dagegen entspr e- chend der gesetzlichen Regelung in § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Sy s tematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur solche Betrieb s- rentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheide nd für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mi t- arbeiter in Ruhegeld umgewandelt wird. Dies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. Dies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen . Die BV Soziale Richtlinien unterscheidet an mehreren Stellen zwischen Ruhegeldempfängern, die unmittelbar mit Eintritt eines Versorgungsfalles in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Ruhegeld vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann Ruhegeld beziehen. So b e- stimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien für die Be rechnung der Höhe des Ruhegeldes eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen A r- beitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 6 5. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch A b- schnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugru n- 23 24 25 26 - 21 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 22 - de . Während die Zahlung des Ruhegeldes nach Absatz 1 der Vorschrift grun d- sätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt , sieht Absatz 2 der Vorschrift für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese Ruhegeld nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antragseingang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 BV Soziale Richtlinien Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand tr e- ten. b) Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien liegt nicht vor, wenn Mita r- beiter mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorgesehenen Verso r- gungsfalles unmittelbar in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. aa) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien sprechen für ein solches Verständnis. Danach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn Dienstjahre bei H erfüllt h a- ben, unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachsteh enden Bedingungen erfüllt ist . Die weiteren Voraussetzungen für e i- nen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 BV Soziale Richtlinien) no rmiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 BV Soziale Richtlinien sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Grü nden - ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen - Lohne r- satzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf e igenen Wunsch vorzeitig in den Ruh e- stand überzutreten. Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 27 28 - 22 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 23 - Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übertreten. Allen diesen Versorgungsfällen i st g e- meinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der BV Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand übertreten. Dies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwe n- dung der Allgemeine Best immungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien aus. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer b e- Ruhestand anordnet nichts Gegenteiliges. Obschon sowohl Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV n- den, hat es im jeweiligen Zusammenhang eine andere Bedeutung. (vgl. D u- den Deutsches Universalwörterbuch 8. Bedeutungswörterbuch 4. . Die Zeitpunkte, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in Allgemeine Bes timmungen Nr. 7 Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien - wie sich auch aus dem Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien zeigt - r- beitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalles nach der BV Soziale 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t linien au Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der R u- hestand früher eintritt, als es unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien gere gelten Altersgrenzen möglich wäre. cc) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der BV Soziale Richtlinien im Fall des Wegfalls von Loh n- ersatzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1. 2 Buchst. c BV Soziale Richtl inien und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1. 3 BV Soziale Richtlinien nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung 29 30 31 - 23 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 24 - iSd. Betriebsrentengesetzes handelt. B etriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die verspr ochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen . Dies ist bei der Zahlung des nominellen Ruhegeldes (Vorruhestandsgeld) und der Überbrückungszulage nicht der Fall. Die Leistungen knüpfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überb rückung der Arbeitslosigkeit (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Ar beitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Verso r- gungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gegeben ist und die de s- halb in den Ruhestand treten, als vorzeitig ausgeschieden iSv. Allgemeine Bes t immungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sind, ist dies j e- doch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gehen die Betriebsparteien vielmehr davon aus, dass auch bei di e- ser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeits verhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt. dd) Entgegen der von der Beklagten - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertretenen Auffassung, spricht gegen die vorliegende Ausl e- gung auch nicht, dass in der BV zugesagt wurde. (1) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer G e- samtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Re nte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. BAG 13 . Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 33, BAGE 150, 262) . D er Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259) . 32 33 - 24 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 25 - (2) Aus dieser Rechtsprechung kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die BV Soziale Richtlinien enthält i n Abschnitt 5 Nr. 3 au s- drücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen R entenversicherung in den Ruhestand treten. In den Verso r- gungsfällen, bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschnitt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 BV Soz iale Richtlinien) wird dem Mitarbe i- ter zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. Damit regelt die BV Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichu ng von dem Grundsatz, dass betriebliches Ruhegeld bei Zusage einer Gesamtve r- sorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird. c) Der Kläger ist mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorg e- sehenen Versorgungsfalles und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien getreten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis aus - scheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien gegeben. Die Regelungen der BV 2003.13 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die nach der BV Soziale Richtlinien bestehende Möglichkeit eines vorze itigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten. aa) Die BV 2003.13 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betriebl i- chen Gründen. Dies zeigt bereits ihre Präambe l. Danach zielt die BV 2003.13 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der H AG neu ab, die i n folge der durch die Liberalisierung des Energiemarktes entstandenen Wettbewerbss i- tuation erforderlich ist. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbe i ter im Rahmen der BV 2003.13 ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeit s- verhältnisses. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 BV 2003.13 ersatzlos entfallen. 34 35 36 - 25 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 26 - bb) Auch die übrigen Regelungen der BV 2003.13 lassen erkennen, dass di e BV 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien ausgestaltet. (1) Nr. 6.1 BV 2003.13 ordnet ausdrücklich die Anwendung ua. des Ab - schnitts 2 der BV Soziale Richtlinien an, soweit die BV 20 03.13 selbs t keine abweichenden Festlegungen trifft. Damit knüpfen die Betriebsparteien au s- drücklich an die dortigen Regelungen an. Zudem sieht Nr. 3.3 BV 2003.13 die Beendigung der Übergangsphasen bzw. des Vorruhestandes bei Aufnahme einer selbständigen oder unselbs tändigen Tätigkeit vor. Diese führt dazu, dass der spätere Ruhegeldanspruch als unverfallbare Anwartschaft berechnet wird. Auch dies verdeutlicht, dass das Ausscheiden auf der Grundlage der BV 2003.13 gerade nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden iSd. BV S oziale Richtlinien führen soll, sondern dass der Mitarbeiter - entsprechend den Recht s- 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien - lediglich in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien ü bertritt. Denn die Anordnung einer Berechnung als unverfallbare Anwartschaft wäre überflüssig, wenn diese bereits infolge eines Ausscheidens auf der Grundlage der BV 2003.13 zu erfolgen hätte. (2) Eine Einordnung der BV 2003.13 in die BV Soziale Richtlin ien ergibt sich auch aus Nr. 4.1.1 BV 2003.13. Ein unter Geltung der BV 2003.13 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfindung während des Bezuges von Arbeitslosengeld iHv. 31 % des ruhegel d- fähigen Gehaltes und nach Nr. 4.1.2 BV 2003.13 ohne den Bezug von Arbeit s- losengeld auf ein Vorruhestandsgeld in Höhe des nominellen Ruhegeldes zzgl. einer Überbrückungszulage. Dies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbei t- nehmer nach der BV Soziale Richtlinien für den Fall zustehen, dass er in den vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t- linien tritt. Unerheblich ist, dass die BV 2003.13 die Steuerfreiheit der Leistu n- gen während des Vorruhestandes nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals gelte n- den Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich eintrat (vgl. dazu BFH 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, BFHE 129, 479; sowie 37 38 39 - 26 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 27 - Schmidt/Heini c ke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses) . (3) Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.3 BV 2003.13 unterstützen die vorliegende Ausl e- gung ebenfalls. Durch die Regelung in Nr. 4.2.1 BV 2003.13 werden die Mitarbeiter, die auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beendet haben, be züglich sonstiger Vergünstig ung en (zB Werktarif, verbi l- ligtes Tanken) grundsätzlich mit den Ruhegeldempfängern gleichgestellt. Nr. 4.2.3 BV 2003.13 setzt - ohne diesen selbst zu begründen - den im Ab - schnitt 5 Nr. 2 BV Soziale Richtlinien geregelten Anspru ch auf Weihnachtsgeld als bestehend voraus. (4) Soweit Nr. 5.1 BV 2003.13 ausdrücklich von einem Eintritt in den Ruh e- stand mit Ablauf des Monats nach der Vollendung des 60. Lebensjahres spricht, rechtfertigt dies kein anderes Verständnis. Diese Regelung d ient lediglich der Abgrenzung zwischen dem Ende des Vorruhestand e e- (5) Auch der Umstand, dass die BV 2003.13 bestimmte Abweichungen hinsichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien erforderlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen dieses Versorgungsfalles - etwa hin - sichtlich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Leistungen während des Vorruhestandes im Vergleich zum endgültigen Ruh e- stand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die BV 2003.13 lediglich Sonderreg e lungen, die nach Nr. 6.1 BV 2003.13 den R e- gelungen in der BV Soziale Richtlinien zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendbarkeit jedoch unberührt lassen. Denn nach der Gesamtsystematik be i- der dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im Mai 19 51 geb o- rene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Okto ber 200 6 sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 40 41 42 43 44 - 27 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 28 - BV Soziale Richtlinien der vorzeitige Ruhestand aus besonderen betrieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Dab ei ha n- delt es sich aber nur um eine Soll - Vorschrift, von der - wie in Nr. 2.1.1 BV 2003.13 geschehen - abgewichen werden kann. 2. Die Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung a nzuwenden und ve r- pflichte t die Beklagte daher zur Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Tarifentwicklung. Daran hat die BV 2005.03 nichts geändert. a) Die BV 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von ver.di oder des Auf sichtsrates der H AG neu fehlt. Es kann dahinstehen, ob und auf welcher Grundlage der MTV H mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsverhäl t- nis des Klägers zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H auch für den Kläger gelten sollte, wäre die BV 2005.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von ver.di unwirksam. Denn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der IG Metall vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der H AG neu ist ohne Belang. Sie en t- faltet jedenfalls keine Rechtswirkungen gegenüber den Arbeitnehmern ( vgl. zu beiden Punkten ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 23 ff.) . b) Es ist auch unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach der Unterzeic h- nung des A ufhebungsvertrages von den Betriebsparteien geschlossen wurde und danach in Kraft getreten ist. Der Aufhebungsvertrag vom 26 . November 2003 verweist auf die BV Soziale Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Verweisungsklausel erfasst auch die BV 2005.03, denn diese Betrieb s- vereinbarung soll die BV Soziale Richtlinien ändern. c) Dem Anspruch des Klägers steht die BV 2005.03 gleichwohl nicht en t- gegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam ( vgl. dazu ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 36 ff.) . Daran hält der Senat auch unter B e- rücksichtigung der von der Beklagten ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr b e- 45 46 47 48 49 - 28 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 - 29 - standen und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpa s- sung des Ruhegeldes nicht erfolgte, weil es bei den die Entgelte regelnden fi r- menbezogenen Verbandstarifverträgen wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die BV 2005.03 ein neue s Risiko geschaffen. Denn die Neuregelung ermöglicht erstmals, dass die Entwicklung der Ruhegelder hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurüc k- bleibt (vgl. schon BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 41 ) . Die Änderung des Anpassungsverfahrens durch die BV 2005.03 kann auch nicht mit dem A r- gument ge rechtfertigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der H AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tarifbindung künftig f ehlen kön n- te und damit eine Anpassung nach der BV Soziale Richtlinien nicht mehr ges i- chert wäre. Dieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des Anpassungsverfa h- rens dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte der noch beschäfti gten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn di e se nicht auf einem Tarifvertrag beruht. III. Der Zahlungsantrag ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist ve r- pflichtet, dem Kläger weitere 86 , 36 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über d em Basiszinssatz seit dem 9 . Jun i 2015 zu zahlen. 1. Der Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um 1,8 vH Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen R u- hegeldes und seines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 um 0,77 v H. Das monatlich e Ruhegeld d es Klägers bis einschließlich 30. Juni 2014 belief sich auf 1. 399 , 40 Euro brutto. Dieses hat die Beklagte um 1,03 vH erhöht . Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt 1,8 vH verlangen, we s- halb die Beklagte weiter e 1 0 , 78 Euro monatlich schuldet (1. 399 , 40 Euro x 0,77 vH). Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 10 , 90 Euro brutto Wei h- nachtsgeld für das Jahr 2014. Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 iHv. 1 . 414 , 90 Euro und einer Zahlung im Jahr 2014 iHv. 1 . 4 29 , 47 Euro 50 51 52 53 - 29 - 3 AZR 55/17 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR55.17.0 ergibt sich bei einem Anspruch iHv. 1 . 440 , 37 Euro ( 1.414 , 90 Euro x 1,018) die Differenz iHv. 10 , 90 Euro ( 1 . 440 , 37 Euro - 1 . 429 , 47 Euro). 2. F ür die Monat e Juli bis September 2014 kann der Kläger von der B e- klagten jedoch keine weitere Zahlung me hr fordern, denn der Anspruch für d i e- se Monat e ist nach Allgemeine Bestimmungen Nr. 9 Abs. 3 BV Soziale Richtl i- nien verfallen. Das Ruhegeld wird nach Abschnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien monatlich nachträglich gezahlt und damit zum Ersten des Folgemona ts fällig. Das Ruhegeld für den September 2014 wurde folglich am 1. Oktober 2014 fä l- lig. Geltend gemacht hat der Kläger seinen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 4 . Februar 201 5 und damit mehr als vier Monate nach Fälligkeit der Ruh e- gelder für die Monate Juli bis September 2014 . 3. Die Rückstände für die Monate Oktober 2014 bis April 2015 einschlie ß- lich des Weihnachtsgeldes 2014 belaufen sich demnach auf 86 , 36 Euro brutto (1 0 , 78 Euro/Monat x 7 Monate + 10 , 90 Euro). 4. Der Zinsanspruch ab dem 9 . Jun i 201 5, dem auf die Zustellung der Klage am 8 . Jun i 2015 folgenden Tag, folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ri´in BAG Wemheuer ist wegen Krankheit verhindert, die Unterschrift beizufügen. Zwanziger Becker Schultz 54 55 56 57
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