Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Dritter Senat - 3 AZR 814/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 4. März 2016 - 10 Ca 107/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 Sa 26/16 - Entscheidungsstichwort e Betriebliche Altersversorgung - Auslegung von Versorgungsregelungen Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 370/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 814/16 5 Sa 26/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Bek lagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 12. Dezember 2 0 1 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsg ericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision - das Urteil des Landesa r- beitsger ichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 - 5 Sa 26/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung - das Urteil des Arbeitsg e- richts Hamburg vom 4. März 2016 - 10 Ca 107/15 - tei l- weise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 335,13 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpf lichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß de r Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsve r- einbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der a m 1. Juli 1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17/100 und die Beklagte 83/100 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Rechtsgrundlagen sich die Anpass ung des Ruhegeldes des Klägers richtet. Der im Mai 19 4 4 geborene Kläger war seit dem 1. November 19 73 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Fo l genden H AG alt) als Arbeitnehmer tätig. Bei der H AG alt war die betriebliche Altersverso r gun g in der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 ; im Folgenden BV Soziale Richtlinien) geregelt. D iese - für die Versorgung des Klägers ma ß- 1 2 - 3 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 4 - gebliche - Betriebsvereinbarung bestimmt in der am 1. Juli 1986 geltenden Fa s- sung au s zugsweise: 2. Abschnitt Ruhegeld 1. Voraussetzungen Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens 10 Dienstjahre bei H erfüllt haben, können unter B e- zug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. 1.1 Altersgre nzen a) Vollendung des 65. Lebensjahres; b) Vollendung des 63. Lebensjahres und Bezug von Altersrente aus der Rentenversicherung ; c) Vollendung des 61. Lebensjahres; d) Vollendung des 60. Lebensjahres von - Schwerbehinderten, - Bezieh ern einer Berufsunfähigkeitsrente oder - Mitarbeiterinnen und Bezug von Altersrente aus der Rentenve r- sicherung. Der Ruhestand beginnt jeweils mit dem Monatser s- ten, frühestens mit Erfüllung der Voraussetzungen. 1.2 Gesundheitliche Gründe a) Erwerbsunfähigkeit Bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beginnt der Ruhestand spätestens mit dem Monatsersten nach Zustellung und Vorlage des Rentenbescheides. b) Berufsunfähigkeit Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsr ente wird der Beginn des Ruhestandes von der Pe r- sonalabteilung im Einvernehmen mit Betriebsrat und betroffenem Mitarbeiter festgelegt. Vorau s- setzung ist, daß - 4 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 5 - - die Berufsunfähigkeit während des A r- beitsverhältnisses bei H eintritt und - keine Mögl ichkeit eines angemessenen und zumutbaren anderweitigen Einsatzes bei H besteht. c) Wegfall von Lohnersatzleistung Ein vorläufiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen ist möglich, wenn - Antrag auf Berufs - oder Erwerbsunfähi g- keitsr ente beim Rentenversicherungstr ä- ger gestellt wurde und - der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank ist (Nachweis durch Attest) und die sichere Kenntnis vorliegt, daß auf absehbare Zeit nicht mit der Wiederherstellung der A r- beitsfähigkeit zu rechnen ist und - ein Ruhestand aus anderen Gründen au s- geschlossen ist. 1.3 Betrieblicher Grund Ein Mitarbeiter kann bei Vorliegen besonderer b e- trieblicher Gründe vorzeitig in den Ruhestand übe r- treten. Als solche Gründe sind beispielsweise anz u- s eh en - Fortfall des Arbeitsplatzes ohne gleichwertige zumutbare Einsatzmöglichkeit , - Lösung betriebsnotwendiger Nachwuchsfragen. Der Ruhestand soll nicht vor Vollendung des 60. Le bensjahres - bei Frauen des 55. Lebensjah - res - erfolgen. In besonders beg ründeten Ausnahm e- fällen kann da von abgewichen werden. Die Personalabteilung entscheidet auf Vorschlag des Fachbereich e s im Einvernehmen mit Mitarbeiter und Betriebsrat; der Gesundheitsdienst ist ggf. anzuh ö- ren. 1.4 Schichtgänge r S c hicht gänger könne n auf eigenen Wunsch vorzeitig mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie - 5 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 6 - - bei mindestens 6 - Wochen - Schichtrhythmus: das 61. Lebensjahr - bei längerem Schichtrhythmus: das 62. Lebensjahr vollendet haben . 2. Höhe de s Ruhegeldes Das Ruhegeld richtet sich nach - dem ruhegeldfähigen Gehalt - der Anzahl der Dienstjahre und - möglichen Anrechnungen. 2.1 Ruhegeldfähiges Gehalt Ruhegeldfähiges Gehalt ist das letzte Monatsgehalt, multipliziert mit d em Faktor 1,2. Es setzt sich aus folgenden im Monat des Ausscheidens geltenden Gehaltsteilen zusammen: - Tarifgruppen - Anfangsgehalt bzw. AT - Gehalt , - Dienstalterszulage, - Leistungszulage, 2.2 Anzahl der Dienstjahre Das Ruhegeld be trägt nach 10 Dienstjahren 21 % des ruhegeldfähigen Gehaltes. Es wird je weiteres Dienstjahr um 1,25 % - Punkte (Steigerungssatz) e r- höht. Jeder angefangene Monat nimmt mit 1/12 an der Steigerung teil. Soweit Anwartschaft auf späteres betriebliches R u- hegel d beim Ausscheiden eines Mitarbeiters au f- rechtzuerhalten ist, mindert sich dessen Höhe en t- sprechend dem Verhältnis der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zur möglichen Dauer der B e- triebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Re gelung). 4.2 Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Gesamtversorgung beträgt 70 %, wenn ein Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Leben s- jahres in den Ruhestand geht. Sie erhöht sich um - 6 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 7 - 0,21 % - Punkte je vollen Kalendermonat bzw. 2,5 % - Punkte je Jahr, wenn der Ruhestand später beginnt. Sie wird im selben Umfang reduziert, sofern der Mi t- arbeiter nach Ziffer 1.1 c) früher in den Ruhestand tritt; diese Kürzung erfolgt nicht bei Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus ander en Gründen. Die Erhöhung/Minderung kann höchstens 5 % - Punkte betragen. 7. Beginn/Ende der Ruhegeldzahlung Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand. Die Versorgungsleistungen we r- den monatlich nachträglich gezahlt. Sie e ntfallen mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt oder seine Berufs - /Erwerbsunfähigkeitsrente entz o- gen wird. Im Rahmen der Unverfallbarkeit bei den H ausg e- schiedene Mitarbeiter erhalten Ruhegeld nur auf A n- trag. Die Leistungen werden erstm als für den auf Antragseingang folgenden Monat gewährt. Rückwi r- kende Zahlungen erfolgen nicht. 4. Abschnitt Witwen - und Waisengeld 5. Abschnitt Sonderzahlungen Tritt ein Mitarbeiter unmittelbar aus dem Arbeitsve r- hältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den R u- hestand, erhalten er bzw. später seine Wi t- we/Vollwaisen nachstehende Leistungen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitarbeiter während des Arbeitsve r- hältnisses bei H verstirbt. 1. Übergangszahlung 2. Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld w ird in Höhe des ungekürzten Ruhe - , Witwen - bzw. Waisengeldes ohne Anrec h- nung gewährt. - 7 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 8 - 3 . Überbrückungszulage n Mitarbeiter, die - nach Vollendung des 62. (ab 1.7.1986: 61.) L e- bensjahres (Abschnitt 2, Ziffer 1.1 c), - aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Ziffer 1.2 c), - aus betrieblichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.3) oder - als Schichtgänger (Abschnitt 2, Ziffer 1.4) in den Ruhestand treten, erhalten zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differen z zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung (Abschnitt 2, Zi f- fer 4.2). Diese Zahlung beginnt nach Ablauf von 2 Monaten und wird monatlich zusammen mit dem Ruhegeld überwiesen. Die Überbrückungszulage ruht im vollen Umfang bei - Einkünften aus Erwerbstätigkeit einschließlich fremder Betriebsrenten/Pensionen, - Bezug sonstiger anrechenbarer Zahlungen (allg. Bestimmungen, Ziffer 4). Die Überbrückungszulage endet mit Ablauf des M o- nats, in dem der Mitarbeiter - das 63. Lebensjahr vollendet, - Rente aus der Rentenversicherung bezieht, - nach Wegfall des vorläufigen Ruhestandes aus gesundheitlichen Gründen (Abschnitt 2, Zi f- fer 1.2 c) das Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen können oder - verstirbt. A llgemeine Bestimmungen 7. Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zei t- punkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. - 8 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 9 - Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt w erden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpa s- sung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftlich Lage der H zu berücksichtigen (geset z- liche Regel ung). 9. Ausschlußfrist Ansprüche nach den Sozialen Richtlinien müssen innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit bzw. Erfü l- lung der in Ziffer 6 vorgeschriebenen Pflichten ge l- tend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist erlischt Zum 1. Februar 2000 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 58er - Regelung - Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (im Folgenden BV 99.06) in Kraft. Diese bestimmt auszugsweise: 1. Präambel Die sich aufgrund der Liberalisierung de s Energi e- marktes ergebende Wettbewerbssituation stellt die H AG vor neue, große Herausforderungen. Die hieraus resultierende Neuorientierung des Unte r- nehmens erfordert unter anderem auch eine weit e- re Anpassung der Personalkapazitäten. Diese soll sozialvert räglich für die Mitarbeiter, gleichermaßen aber auch für das Unternehmen finanzierbar, erfo l- gen. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Rahmen der nachfolgenden Vereinbarung g e- zielt ein Angebot der H AG zur vorzeitigen Beend i- gung ihres Arbe itsverhältnisses. Diese Regelung dient dem Ziel, betriebsbedingte Kündigungen möglichst vermeiden zu können. 2. Voraussetzungen 2.1 persönliche 2.11 Alter, Dienstjahre Der Mitarbeiter muß bei Beendigung des Arbeit s- verhältnisses mindestens 3 - 9 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 10 - - 20 Dienstjahre vollendet haben und - 58 Jahre alt sein. 2.1 2 Vorgezogene Altersrente (SGB VI) Der Mitarbeiter mu ß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres (SGB VI) nach Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen erfüllen. 2.2 betriebliche Voraussetzung en für ein Angebot zu vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind, daß - der Arbeitsplatz des Mitarbeiters mit der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses ersatzlos entfällt, oder - der Arbeitsplatz mindestens innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Ausscheiden des Mi t- arbeiters nicht wiederbesetzt wird ( auch nicht durch ANÜ/Werkvertrag). 3. Folgen 3.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Art Die betroffenen Mitarbeiter e rhalten von der H AG das Angebot, das Arbeitsverhältnis vo r- zeitig durch Aufhebungsvertrag zu bee n den, damit betriebsbedingte Kündigungen mit ihren sozialen Härten bei der H AG möglichst ve r- mieden werden können. Ein Anspruch der Mitarbeiter ist ausgesch lo s- sen. 3. 2 Vor - Ruhestand 3.2 1 Aktivitäten der Mitarbeiter a) Grundsatz Die Mitarbeiter werden u. a. - sich rechtzeitig arbeitslos melden und sich damit der Arbeitsvermittlung zur Verf ü- gung stellen , - 10 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 11 - - dem Arbeitsamt gegenüb er auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichten, - zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, und - im eigenen Interesse ihren Krankenvers i- cherungsschutz sicherstellen. 4. Leistu ngen 4 .1. Abfindung Da d a s Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebl i- chen Gründen vorzeitig beendet wird, erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die mit der Beend i- gung verbundenen Nachteile eine Abfindung, die im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuer - un d abg a- benfrei (§ 1 ArEV) gezahlt wird . Die Abfindung setzt sich zusammen aus jeweils einer Zahlung in Höhe des letzten Monatsgehalts, die in den ersten beiden Monaten nach Beendigung des Arbeit s- verhältnisses gezahlt wird, einem Vor - Ruhestan dsgeld , das der Höhe des nominellen Ruhegeldes entspricht und ab 3. Monat nach Beendigung des A r- beitsverhältnisses gezahlt wird, zzgl. eine r Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Vor - Ruhestandsgeld und Grenze der Gesamtversorgung (65% de s ruhegeldfähigen Gehaltes), die für den gleichen Zeitraum wie das Vor - Ruhestandsgeld gezahlt wird. Soweit Leistungen des Arbeitsamtes nach Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch g e- nommen werden, erfolgt die Anrechnung dieser Leistungen auf Lei stungen der H AG in voller Höhe (ggf. einschließlich von durch die H AG zu ersta t- tende Beiträge zur Sozialversicherung). Einko m- men aus selbständigen/nicht selbständigen Täti g- keiten sowie Lohnersatzleistungen werden ebe n- falls in vollem Umfang auf Leistungen der H AG angerechnet. - 11 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 12 - 4.2 Weihnachtsgeld Das Weihnachtsgeld wird im 1. Jahr des Bezuges der Abfindung zeitanteilig (für Aktiv - Monate auf Basis des letzten Aktiv - Gehaltes, für Monate, in denen eine Abfindung gezahlt wird, auf Basis des nominelle n Ruhegeldes) gewährt. 4.3 Sonstiges Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Vereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beenden, we r den bezüglich des Anspruch e s auf sonstige Vergünst i- gungen, die Ruhegeldempfängern gewährt werden (z. B. Werktarif, verbi lligtes Tanken u. ä.), diesen gleichgestellt. Verfahrenstechnische Abweichu n- gen sind möglich. Soweit bestimmte Vergünstigu n- gen nach der Beendigung des Arbeitsverhäl t nisses steuer - und sozialversicherungspflichtig werden, geht dies ausschließlich zu Lasten des Mitarbe i- ters. 5. Ruhestand 5.1 Beginn Mit Ablauf des Monats nach Vollendung des 60 . Lebensjahres (frühestmöglicher Bezug der g e- setzlichen Rente) tritt der Mitarbeiter in den Ruh e- stand. 5.2 Grenze der Gesamtversorgung Die Grenze der Ges amtversorgung beträgt 65% des ruhegeldfähigen Gehaltes. 5.3 Sonstiges Sofern der Mitarbeiter aus von ihm zu vertretenden Gründen mit Alter 60 keine Sozialversicherung s- rente bezieht oder nicht beziehen kann, wird diese fiktiv ermittelt und im Rahmen d er Gesamtverso r- gung berücksichtigt. 6. Soziale Richtlinien Im ü brigen finden die SOZIALEN RICHTLINIEN (Abschnitte 2, 4, 5 Ziff. 1. 2 ff. , Allgemeine Besti m- mungen) in ihrer jeweils gültigen Fassung entspr e- chend Anwendung, sofern vorstehend keine a b- w eichenden Festlegungen getroffen worden sind. - 12 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 13 - Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitgebervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren Mitglied die H AG alt war, einerseits und die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In diesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Ren te aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruh e stand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufgeno m- men haben, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen b e teiligen. Einzelheiten, insbesondere Ansp ruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertritt e s in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - Unter dem 10./11. Juli 2002 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger - auch Ihr Arbeitsplatz ist von notwendigen Umstrukturi e- rungsmaßnahmen der H AG betroffen. Um betr iebsb e- dingte Kündigungen in der H AG möglichst zu verme i den, bieten wir Ihnen an, das zwischen Ihnen und der H AG bestehende Arbeitsverhältnis zu nachfolgenden Bedi n- gungen vorzeitig aufzulösen. 1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Wir vereinbaren d ie Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01. 09 .200 2 . 2. Betriebliche Leistungen Auf Basis der Betr - Regelung - Vor - 01.02.2000 (BV 99.06), sowie der Bestimmun gen der S o- 4 5 - 13 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 14 - zialen Richtlinien (BV 75.14, zuletzt geändert durch BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002), erhalten Sie Leistu n- gen seitens der H AG während der Übergangsphase bis zum frühestmöglichen Bezug von Rente aus der Sozia l- versicherung. Da das Arbeitsverhä ltnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der H AG beendet wird, erha l- ten Sie die Leistungen zum Ausgleich für die mit der B e- endigung verbundenen Nachteile als Abfindung. Vorb e- haltlich zukünftiger Änderungen ist die Abfindung de r zeit i m R ahmen von § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuer - und a b- gabenfrei (§ 1 ArEV). 4. (Vorzeitiges) Ende der Übergangsphase Die Übergangsphase endet spätestens mit Ablauf des 31.05.2004 , da Sie ab dem 01.06.2004 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI), eine Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI) bzw. wegen Schwerbehinderung (§ 37 SGB VI) beziehen können. Der Anspruch auf Leistungen der H AG gem. Ziff. 2 entfällt damit spätestens zum 31.05.2004 . Entsprechend den Sozialen Richtlinien erhal ten Sie nach Ablauf der Übergangsphase mit Beginn des Bezuges der Sozialversicherungsrente ein neu berechnetes H - Ruhegeld (Gesamtversorgungsbetrachtung). 6. Schlußbestimmungen Soweit vo rstehend nichts anderes vereinbart ist, finden die Bestimmunge n der Betriebsvereinbarung - Regelung - Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses , gültig ab 01.0 2 .2000 (BV 99. 06) , sowie d er Sozialen Richtlinien (BV 75 . 14, zuletzt geändert durc h BV 2002.04, gültig ab 01.03.2002 ) , in ihrer jeweils gültigen Fassu ng ausdrücklich und ergänzend Anwendung. Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers - die H AG alt - glieder - te n ach Maßgabe eines Ausgliederungs - und Übernahmevertrag e s vom 22. August 2002 ein en Teil ihres Vermögens und zwar das von ihr betriebene o perative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenständen und 6 - 14 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 15 - Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Erste H AG aus. Die Erste H AG wurde mit Beschluss der Hauptve r- sammlung vom 22. August 2002 in H Aktieng e sellschaft (im Folgenden H AG neu) und mit B e schluss der Hauptve r sammlung vom 7. April 2005 , ins Handel s- register am 2. Januar 2006 eingetr a gen, in V H Aktie n gesel l schaft u m firmiert. Die V H Aktie n gesel l schaft hat nach Maßg a be des A b spaltungs - und Übe r na h- mevertrages vom 10 . Juli 20 08 einen Teil ihres Verm ö gens (die Unte r ne h- menseinheit en Se r vices n de n ) als Gesam t heit im W e ge der Umwandlung durch Abspal tung auf die V B GmbH als übe r ne h me n de n Recht s- träger übertragen. Die V B GmbH ist die Ve r so r gung s schul d nerin des Klägers und Bekla g te des vo r liege n den Rechtsstreits. Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die ko l lektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgli e derung gültigen Tari f- verträge der H AG alt bei der Erste H AG. Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 mit Wi rkung ab dem 1. Januar 2003 den MTV H ua. wie folgt: Abschnitt II/D (Beendigung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der T arifpartner 7 8 - 15 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 16 - Am 26. - e tenen G e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG die Erarbeitung und Verhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie de s sen For t- entw n digkeiten der Einzelgewerkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. Nach der Beendigung des Vorruhestand e s zum 31. Mai 2004 trat der Kläger - nach der Vollendung des 60. Lebensjahres - in den Ruhestand. Seit dem 1. Juni 200 4 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung und von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die H AG neu, die später als V H AG fir mierte, und der bei ihr gebildete Betrieb s rat die B e triebsverei n barung Nr. 2005.03 (im Folgenden BV 2005.03). Diese b e stimmt: 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt Allgeme i- ne Best im wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Wei h- nachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinte r- bliebenen bezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahre n ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr. Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegu ng der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeit er in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- scheiden 9 10 11 - 16 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 17 - Dieser Betriebsvereinbarung stimmten die IG Metall und d ie Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. am 26. Oktober 2006 rückwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu. Unter dem Datum des 20. November 2006 schlossen die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG Metall andererseits ua. für die V H Aktiengesel lschaft den Mantelt a rifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Fo l genden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folgende Reg e lung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Arbeitnehmer, die ab dem 0 1.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stellt werden, erhalten eine betriebliche Alter s verso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Alter s verso r gung werden auf betrie blicher Ebene geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitne h mer gelten die bisherigen Versorgungssysteme we i Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung de r Gehaltstarife . Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das Ruhegeld um 3,16 vH, zum 1. Juli 2012 um 2,49 vH und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH. Dabei legte die Beklagte die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils 13 - monati gen Laufzeit des Gehaltstarifvertrag e s auf einen Zwölf - Monats - Z eitraum um. 10. April 2013 wurde n die Tabellenvergütung en ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angehoben. 12 13 14 15 - 17 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 18 - Das Ruhegeld des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf mona t- lich 3 . 965 , 10 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03 vH und zahlte an den Kläger monatlich 4 . 005 , 9 4 Euro brutto. Das Weihnachtsgeld erhöhte die Beklagte von 3 .8 73 , 98 Euro ebenfalls um 1,03 vH auf 3 . 913 , 88 Euro. Die Anpassung um 1,03 vH erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2013 . Mit seiner - der Beklagten spätestens am 8 . Jun i 2015 zugestellten - Klage hat de r Kläger die vollständige Weitergabe der tariflichen Gehaltserh ö- hung ab dem 1. Juli 2014 , die er der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 19 . August 2014 geltend gemacht hat, begehrt . Sein Ruhegeld sei nach Allg e- meine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwirksam und finde auf sein Versorgungsverhältnis keine Anwendung. Er habe deshalb Anspruch auf eine Erhöhung des Ruhegeldes um 1,96 vH zum 1. Juli 2014. Die Tariflohnerhöhung von 1,8 vH sei auf zwölf Monate hochzurechnen. A b Juli 2014 ergebe sich d a- her eine monatliche Differenz iHv. 36 , 88 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 36 , 0 2 Euro erhöhte n Weihnachtsgeld es für das Jahr 2014 . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404 , 82 Euro brutto nebs t Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufend en Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter iSv. A llgemeine Bestimmu n- gen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Anpassung seines Ruhegeldes an die Entwicklung der Gehaltstarife. Zudem sei Absatz 1 dieser Vorschrift durch di e BV 2005.03 wirksam abgelöst worden; d a- 16 17 18 19 - 18 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 19 - für hätten tragfähige Gründe vorgelegen. Im Übrigen könne der Kläger höch s- tens eine Anpassung um 1,8 vH verlangen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Rev is ion verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Kl a- geantr ä g e weiter und stellt zusätzlich hilfsweise einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 478,58 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 . Die Beklagte begehrt die Zurückweisung d er Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Die z u- lässige Klage ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - im Wesentlichen begründet. Der erstmals in der Revision gestellte Hilfsantrag ist dem Sen at nicht zur Entscheidung angefallen. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Di e- ser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife n ach Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die BV 2005.03 unverändert geblieben ist - zugrunde zu legen. Die Voraussetzu n- gen einer Zwischenfe ststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, das Ruhegeld des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsint e- resses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (BAG 11 . Ju l i 201 7 - 3 AZR 513 / 16 - Rn. 21 mwN ) . II. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Bekl agte ist verpflichtet, bei der Anpassung des Ruhegeldes des Klägers die Steigerung der Gehaltstarife 20 21 22 23 - 19 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 20 - unmittelbar zugrunde zu legen . Das folgt aus Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung. 1. Der Kläger unterfällt dieser Regelung. Dies ergibt die Auslegung der BV Soziale Richtlinien (zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . a) Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 BV Soziale Richtlinien sieht vor, dass der Gehaltstarife angepasst wird. Handelt es sich um Ruhegeldempfänger, die n- de Anwartschaft in Ruhegeld um gewandelt wurde, ist dieses dagegen entspr e- chend der gesetzlichen Regelung in § 16 BetrAVG alle drei Jahre zu überprüfen und über eine Anpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wie die Sy s tematik der Regelung zeigt, erfasst ihr Absatz 1 damit nur so lche Betrieb s- rentner, die nicht unter Absatz 2 fallen. Entscheidend für die Anwendung von Absatz 2 ist, ob eine bestehende Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Mi t- arbeiter in Ruhegeld umgewandelt wird. Dies ist nur bei den Mitarbeitern der Fall, die nich t unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien treten. Dies lässt der Gesamtzusammenhang erkennen . Die BV Soziale Richtlinien unterscheidet an mehreren Stellen zwischen Ruhegeldempfängern, die unmittelbar mit Eintritt eines Versorgungsfalles in den Ruhestand treten und (ehemaligen) Arbeitnehmern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Ruhegeld vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erst später in den Ruhestand treten und dann Ruhegeld beziehen. So b e- stimmt Abschnitt 2 Nr. 2.2 BV Soziale Richtlinien für die Berechnung der Höhe des Ruhegeldes eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen A r- beitnehmers, dass sich diese entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur m öglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (gesetzliche Regelung) mindert. Auch A b- schnitt 2 Nr. 7 BV Soziale Richtlinien liegt eine solche Unterscheidung zugru n- de . Während die Zahlung des Ruhegeldes nach Absatz 1 der V orschrift grun d- sätzlich mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt, sieht Absatz 2 der Vorschrift 24 25 26 - 20 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 21 - für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Mitarbeiter ua. vor, dass diese Ruhegeld nur auf Antrag erhalten und die Gewährung erstmals für den auf Antr agseingang folgenden Monat erfolgt. Schließlich regelt Abschnitt 5 BV Soziale Richtlinien Sonderzahlungen für Mitarbeiter, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis mit H unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand tr e- ten. b) Ein vorzeitiges Ausscheiden au s dem Arbeitsverhältnis iSd. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien liegt nicht vor, wenn Mita r- beiter mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorgesehenen Verso r- gungsfalles unmittelbar in den Ruhestand iSd. BV Soziale Rich tlinien treten. aa) Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien sprechen für ein solches Verständnis. Danach können Mitarbeiter, die ununterbrochen mindestens zehn D ienstjahre bei H erfüllt h a- ben, unter Bezug von Ruhegeld in den Ruhestand übertreten, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist . Die weiteren Voraussetzungen für e i- nen solchen Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand haben die Betriebsparteien in den nachfolgenden Regelungen (Abschnitt 2 Nr. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 BV Soziale Richtlinien) normiert. Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien erfasst dabei die Fälle, in denen jemand wegen Erreichens der dort geregelten Altersgrenzen in den Ruhestand tritt, Abschnitt 2 Nr. 1.2 BV S oziale Richtlinien sieht einen Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen - ua. wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung oder bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente - vor. Abschnitt 2 Nr. 1.2 Buchst. c BV So ziale Richtlinien regelt einen vorläufigen Ruhestand, wenn - bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen - Lohne r- satzleistungen wegfallen, bevor eine Berufs - oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird. Ferner sieht Abschnitt 2 Nr. 1.4 BV Sozi ale Richtlinien für sog. Schichtgänger die Möglichkeit vor, auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruh e- stand überzutreten. Darüber hinaus kann ein Mitarbeiter nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe vorzei tig in den Ruhestand übertreten. Allen diesen Versorgungsfällen ist g e- 27 28 - 21 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 22 - meinsam, dass die Mitarbeiter nach dem der BV Soziale Richtlinien zugrunde liegenden Verständnis aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar in den Ruhestand übertreten. Dies schließt für die hiervon erfassten Arbeitnehmer eine Anwe n- dung der Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien aus. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien bei Vorliegen besonde rer b e- nichts Gegenteiliges. Obschon sowohl Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 als auch Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV n- den, hat es im jew eiligen Zusammenhang eine andere Bedeutung. (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Bedeutungswörterbuch 4. . Die Zeitp unkte, auf die sich dieser Begriff bezieht, sind in Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 und in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien - wie sich auch aus d em Gleichlauf mit der ähnlich formulierten Regelung in Abschnitt 2 Nr. 2.2 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien zeigt - r- beitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalles nach der BV Soziale Richtlinien meint, bezieht 2 Nr. 1.3 BV Soziale Rich t Fall soll mit der Formulierung daher lediglich klargestellt werden, dass der R u- hestand früher eintritt, als es unter Berüc ksichtigung der in Abschnitt 2 Nr. 1.1 BV Soziale Richtlinien geregelten Altersgrenzen möglich wäre. cc) Gegen das vorliegende Verständnis spricht auch nicht, dass es sich bei den Leistungen nach der BV Soziale Richtlinien im Fall des Wegfalls von Loh n- ers atzleistungen nach Abschnitt 2 Nr. 1. 2 Buchst. c BV Soziale Richtlinien und bei einem vorzeitigen betrieblichen Ruhestand nach Abschnitt 2 Nr. 1. 3 BV Soziale Richtlinien nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes han delt. B etriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn die versprochenen Leistungen an ein biologisches Risiko anknüpfen . 29 30 31 - 22 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 23 - Dies ist bei der Zahlung des nominellen Ruhegeldes (Vorruhestandsgeld) und der Überbrückungszulage nicht der Fall. Die Leistungen knü pfen nicht an ein biologisches Risiko an, sondern dienen der Überbrückung der Arbeitslosigkeit (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe mwN; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120) bzw. der Absicherung im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Für die Frage, ob die Arbeitnehmer, bei denen ein Verso r- gungsfall iSd. Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gegeben ist und die de s- halb in den Ruhestand treten, als v orzeitig ausgeschieden iSv. Allgemeine Bes t immungen Nr. 7 Abs. 2 BV Soziale Richtlinien anzusehen sind, ist dies j e- doch unerheblich. Ausweislich der Regelung in Abschnitt 2 Nr. 1 BV Soziale Richtlinien gehen die Betriebsparteien vielmehr davon aus, dass au ch bei di e- ser Gruppe von Arbeitnehmern ein Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den - ggf. nur vorzeitigen oder vorläufigen - Ruhestand vorliegt. dd) Entgegen der von der Beklagten - ua. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertretenen Auffass ung, spricht gegen die vorliegende Ausl e- gung auch nicht, dass in der BV zugesagt wurde. (1) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Zusage einer G e- samtversorgung regelmäßig davon auszugehen, dass eine B etriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird (vgl. BAG 13 . Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 33, BAGE 150, 262) . D er Arbeitgeber will regelmäßig die Betriebsrente erst ab dem Z eitpunkt zahlen, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet w erden kann (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259) . (2) Aus dieser Rechtsprechung kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die BV Soziale Richtlinien enthält i n Abschnitt 5 Nr. 3 au s- drücklich auch Regelungen für Mitarbeiter, die vor dem Bezug einer Rente aus 32 33 34 - 23 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 24 - der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand treten. In den Verso r- gungsfällen, bei denen der Bezug einer anzurechnenden Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung nicht zwingend erfolgt (Abschni tt 2 Nr. 1.1 Buchst. c, Nr. 1.2 Buchst. c, Nr. 1.3 und Nr. 1.4 BV Soziale Richtlinien) wird dem Mitarbe i- ter zusätzlich zum Ruhegeld eine Überbrückungszulage in Höhe der Differenz zwischen Ruhegeld und der jeweiligen Grenze der Gesamtversorgung gewährt. Dam it regelt die BV Soziale Richtlinien zumindest insoweit eine Abweichung von dem Grundsatz, dass betriebliches Ruhegeld bei Zusage einer Gesamtve r- sorgung nur beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezog en wird. c) Der Kläger ist mit dem Eintritt eines in der BV Soziale Richtlinien vorg e- sehenen Versorgungsfalles und damit unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand iSd. BV Soziale Richtlinien getreten. Bei Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach der BV 99 . 06 aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden, ist der Versorgungsfall des vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes nach A b- schnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien gegeben. Die Regelungen der BV 99 . 06 zeigen, dass die Betriebsparteien damit die na ch der BV Soziale Richtlinien b e- stehende Möglichkeit eines vorzeitigen betrieblichen Ruhestandes ausgestalten wollten. aa) Die BV 99 . 06 regelt - wie in Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien vorgesehen - die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnis ses aus betriebl i- chen Gründen. Dies zeigt bereits ihre Präambel. Danach zielt die BV 99 . 06 auf eine Anpassung der Personalkapazitäten bei der H AG neu ab, die infolge der durch die Liberalisierung des Energiemarktes entstandenen Wettbewerbssitu a- tion erford erlich ist. Aus diesem Grund erhalten betroffene Mitarbeiter im Ra h- men der BV 99 . 06 ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsve r- hältnisses. Zudem muss der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nach Nr. 2.2 BV 99 . 06 ersatzlos entfallen. bb) Auch die üb rigen Regelungen der BV 99 . 06 lassen erkennen, dass die BV 99 . 06 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien ausgestaltet. 35 36 37 - 24 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 25 - (1) Nr. 6 BV 99 . 06 ordnet die Anwendung ua. des Ab schnitts 2 der BV Soziale Richtlini en an, soweit die BV 99 . 06 selbst keine abweichenden Fes t- legungen trifft. Damit knüpfen die Betriebsparteien ausdrücklich an die dortigen Regelungen an. (2) Eine Einordnung der BV 99 . 06 in die BV Soziale Richtlini en ergibt sich auch aus Nr. 4.1 BV 99 . 06 . Ein unter Geltung der BV 99 . 06 aus dem Arbeit s- verhältnis ausscheidender Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf eine Abfi n- dung während des V or - Ruhestandes. Diese besteht in den ersten beiden Mon a- ten jeweils aus der Zahlung des letzten Monatsgehaltes und ab d em dritten Monat in der Zahlung eines Vorruhestandsgeldes in Höhe des nominellen R u- hegeldes zzgl. einer Überbrückungszulage. Dies entspricht den Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer nach der BV Soziale Richtlinien für den Fall zustehen, dass er in den vorzei tigen betrieblichen Ruhestand nach Abschn itt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien tritt. Unerheblich ist, dass die BV 99 . 06 die Steuerfreiheit der Leistungen während des Vorruhestandes nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner damals geltenden Fassung anstrebte und ob die Steuerfreiheit tatsächlich ei n- trat (vgl. dazu BFH 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - zu 2 der Gründe, BFHE 129, 479; sowie Schmidt/Heini c ke EStG 19. Aufl. 2000 § 3 ABC Abfi n- dung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses) . (3) Nr. 4.2 und Nr. 4.3 BV 99 . 06 unte rstützen die vorliegende Auslegung ebenfalls. Durch die Regelung in Nr. 4. 3 BV 99 . 06 werden die Mitarbeiter, die auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung ihr Arbeitsverhältnis mit der H AG beendet haben, bezüglich sonstiger Vergünstig ung en (zB Werkt arif, verbi l ligtes Tanken) grundsätzlich mit den Ruhegeldempfängern gleichgestellt. Nr. 4.2 BV 99 . 06 setzt - ohne diesen selbst zu begründen - den im Ab schnitt 5 Nr. 2 BV Soziale Richtlinien geregelten Anspruch auf Weihnachtsgeld als b e stehend voraus. (4) Soweit Nr. 5.1 BV 99 . 06 ausdrücklich von einem Eintritt in den Ruh e- stand mit Ablauf des Monats nach der Vollendung des 60. Lebensjahres spricht, 38 39 40 41 42 - 25 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 26 - rechtfertigt dies kein anderes Verständnis. Diese Regelung dient lediglich der Abgrenzung zwischen dem Ende de s Vorruhestand e e- (5) Auch der Umstand, dass die BV 99 . 06 bestimmte Abweichungen hi n- sichtlich der nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien erforderlichen V o- raussetzungen und der Rechtsfolgen dieses Versorgungsfalles - etwa hinsicht - lich des Personenkreises und des Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Lei s tungen während des Vorruhestandes im Vergleich zum endgültigen Ruh e- stand - regelt, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insoweit enthält die BV 99 . 06 lediglich So nderreg e lungen, die nach Nr. 6 BV 99 . 06 den Regelungen in der BV Soziale Richtlinien zwar vorgehen, deren grundsätzliche Anwendba r- keit jedoch unberührt lassen. Denn nach der Gesamtsystematik beider B e- ittelbar aus dem A r- beitsverhältnis in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der im Mai 194 4 geb o- rene Kläger bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 1. Septem ber 200 2 sein 60. Lebensjahr noch ni cht vollendet hatte. Zwar soll nach Abschnitt 2 Nr. 1.3 BV Soziale Richtlinien der vorzeitige Ruhestand aus besonderen b e- trieblichen Gründen nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Dabei handelt es sich aber nur um eine Soll - Vorschri ft, von der - wie in Nr. 2.11 BV 99 . 06 geschehen - abgewichen werden kann. 2. Die Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1 BV Soziale Richtlinien ist auch weiterhin in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung anzuwenden und ve r- pflichte t die Beklagte daher zur Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Tarifentwicklung. Daran hat die BV 2005.03 nichts geändert. a) Die BV 2005.03 ist nicht aus formalen Gründen unwirksam, weil die Zustimmung von ver.di oder des Aufsichtsrates der H AG neu fehlt. Es kann dahinstehen, ob un d auf welcher Grundlage der MTV H mit dem Zustimmungserfordernis der Tarifvertragsparteien im Versorgungsver - hältnis des Klägers zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Regelung in 43 44 45 46 47 - 26 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 27 - II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H auch für den Kläger gelten sollte, wäre die BV 200 5.03 nicht wegen fehlender Zustimmung von ver.di unwirksam. Denn der Tarifvertrag sieht nur eine Zustimmung der IG Metall vor. Auch die fehlende Zustimmung seitens des Aufsichtsrates der H AG neu ist ohne Belang. Sie en t- faltet jedenfalls keine Rechtswirk ungen gegenüber den Arbeitnehmern ( vgl. zu beiden Punkten ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 23 ff.) . b) Es ist auch unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach der Unterzeic h- nung des Aufhebungsvertrages von den Betriebsparteien geschlosse n wurde und danach in Kraft getreten ist. Der Aufhebungsvertrag vom 10./11. Juli 2002 verweist auf die BV Soziale Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Verweisungsklausel erfasst auch die BV 2005.03, denn diese Betriebsvereinb a- rung soll die BV Soziale Richtlinien ändern. c) Dem Anspruch des Klägers steht die BV 2005.03 gleichwohl nicht en t- gegen, denn deren Absatz 3 ist materiell unwirksam ( vgl. dazu ausführlich BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 36 ff.) . Daran hält der Senat auch unter B e- rücksichtigung der von der Beklagten ua. auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente fest. Selbst wenn früher bereits die reale Gefahr b e- standen und sich auch gelegentlich verwirklicht haben sollte, dass eine Anpa s- sung des Ruhegeldes nicht erfolgte, weil es bei den die Entgelte regelnden fi r- menbezogenen Verbandstarifverträgen wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers keine Tarifsteigerungen gab, wurde durch die BV 2005.03 ein neues Risiko geschaffen. Denn die Neuregelung ermöglicht e rstmals, dass die Entwicklung der Ruhegelder hinter der Entwicklung der Tarifgehälter zurüc k- bleibt (vgl. schon BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 41 ) . Die Änderung des Anpassungsverfahrens durch die BV 2005.03 kann auch nicht mit dem A r- gument ge rechtfe rtigt werden, es habe der Situation vorgebeugt werden sollen, dass es aufgrund der damals in Aussicht genommenen Umstrukturierung der H AG alt bei ausgelagerten Betrieben an einer Tarifbindung künftig fehlen kön n- te und damit eine Anpassung nach der BV So ziale Richtlinien nicht mehr ges i- chert wäre. Dieser Grund hätte allenfalls eine Änderung des Anpassung s verfa h- rens dahingehend gerechtfertigt, wonach künftig an die Änderung der Entgelte 48 49 - 27 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 - 28 - der noch beschäftigten Arbeitnehmer angeknüpft wird, auch wenn di e se n icht auf einem Tarifvertrag beruht. III. Der Zahlungsantrag ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist ve r- pflichtet, dem Kläger weitere 335 , 1 3 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9 . Juni 2015 zu zahlen. 1. Der Kläger hat ausgehend von einer Tariflohnerhöhung zum 1. April 2014 um 1,8 vH Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines monatlichen R u- hegeldes und seines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 um 0,77 vH. Das monatlich e Ruhegeld d es Klägers bis einschl ießlich 30. Juni 2014 belief sich auf 3 . 965,10 Euro brutto. Dieses hat die Beklagte um 1,03 vH erhöht . Der Kläger kann jedoch eine Erhöhung um insgesamt 1,8 vH verlangen, we s- halb die Beklagte weiter e 30,53 Euro monatlich schuldet ( 3 . 965,10 Euro x 0,77 vH). Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 2 9 , 83 Euro brutto Wei h- nachtsgeld für das Jahr 2014. Ausgehend von einem Weihnachtsgeld im Jahr 2013 iHv. 3 .8 73 , 98 Euro und einer Zahlung im Jahr 2014 iHv. 3 . 913 , 88 Euro ergibt sich bei einem Anspruch iHv. 3 . 94 3 , 71 Euro ( 3 .8 73 , 98 Euro x 1,018) die Differenz iHv. 2 9 , 83 Euro ( 3 . 943 , 71 Euro - 3 . 913,88 Euro). 2 . Die Rückstände für die Monate Juli 2014 bis April 2015 einschließlich des Weihnachtsgeldes 2014 belaufen sich demnach auf 335 , 13 Euro brutto ( 30 , 53 Euro/Mo nat x 10 Monate + 2 9 , 83 Euro). 3 . Der Zinsanspruch ab dem 9 . Jun i 2015 folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB. Eine Zustellung der Klageschrift vor dem 8. Juni 2015 kann der Prozessakte nicht entnommen werden. IV. Der vom Kläger erstmals in der Revisio n gestellte Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, denn er ist nur für den Fall gestellt, dass die Hauptanträge dem Grunde nach keinen Erfolg haben. 50 51 52 53 54 55 56 - 28 - 3 AZR 814/ 16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR814.16.0 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ri´in BAG Wemheuer ist wegen Krankheit verhindert, die Unterschrift beizufügen. Zwanziger Becker Schultz 57
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