Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 2017 Dritter Senat - 3 AZR 517/16 - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 29. Juli 2015 - 5 Ca 1144/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 299/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 515/16 - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 517/16 5 Sa 299/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagte r, Revisionskläger und Revisions beklagter, p p. Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 3 - Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr . Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Busch und Schüßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeit s- gerichts Schleswig - Holstein vom 23. Juni 2016 - 5 Sa 299/ 15 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagte n wird das Urteil des A r- beitsgerichts Lübeck vom 29. Juli 2015 - 5 Ca 1144/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rec htsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu berüc k- sichtigen sind. Der im September 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. d e- ren Rechtsvorgängerin - der W GmbH - seit dem 18. Januar 1979 beschä f tigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine Betrieb s vereinb a rung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung (BV 2/88), deren B estan d teil eine als Anlage beigefügte Versorgungsordnung (VO) war . Nach A b schnitt VI Nr. 1 Buchst. a VO beträgt die monatliche Alters - und Invalidenre n te nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren für außert a rifl i che Mita r- beiter 400,00 D M, für M itarbeiter der Tarifgruppen K/T 6 und M 4 300,00 DM und für die übrigen Mitarbeiter 200,00 DM. Die anrechenbare Dienstzeit ist nach Abschnitt VII Nr. 1 Buchst. a VO die Zeit, während der in u n unterbrochener Fo l- 1 2 - 3 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 4 - ge bis zum Erwerb ein es Anspruchs auf Betriebsrente ein Arbeits - oder Beruf s- ausbildungsverhältnis zum Unternehmen bestanden hat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte die BV 2/88 unter dem 3 0. Juni 1993 schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. In der Annahme hierzu verpflichtet zu sein , gewährte sie - ebenso wie nachfolgend die Bekla g- te - auch nach Ablauf der Kündi gungsfrist der BV 2/88 den ausgeschiedene n Mita rbeitern bei Vollendung des 65. Lebensjah res zunächst eine Betriebsrente , bei deren Berechnung sie eine anrechenbare Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Ar beitsverhältnis zugrunde legte. Den vorzeitig ausgeschiedenen A r- beitnehmer n wurden zumindest teilweise entsprechende Anwart schaftsb e- scheinigungen erteilt. Anfang Septem ber 2010 übertrug die Rechtsvorgängerin der Beklag ten - inzwischen firmierend als F GmbH - durch Spaltungs - und Übernahmeve r trag vom 18. August 2010 den Teilbetrieb Werkzeugtechnik auf die Beklagte. Zei t- gleich wurden aufgrund zweier Spaltungs - und Über nahmeverträge vom 1 8. August 2010 der Teilbetrieb Compacting auf die Compacting GmbH (im Folgenden Compacting GmbH) und der Teilbetrieb Shared Services auf die Shared Services GmbH & Co. KG (im Folgenden Services KG) übertr a gen. I m Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensspaltung fiel einer Mi t- arbeiterin der Personalabteilung der F GmbH auf, dass die in einem Gu t ac h ten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewiesenen künftigen B e trieb s renten nach der BV 2/88 wesentlich geringer waren als die von ihr errec h neten . Auf Rückfrage teilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit , dass die Mitarbe i ter, die Ende 1994 noch keine Betriebsrente bezogen, nur noch A n spruch auf eine quotierte Betriebsrente hätten. Die Geschäftsführung der B e klagten en t s chied daraufhin zum Jahreswechsel 2010/2011 den ehemaligen Mitarbeitern, die b e- reits eine Betriebsrente erhielten, diese in voller Höhe weiter zu gewä h ren. Fe r- ner sollten diejenigen 25 ehemaligen Arbeitnehmer, die im Rahmen der mit der Unternehmensspaltung verbundenen Betriebsänderung im Jahr 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, eine auf den Zei t punkt ihres Aussche i- d ens quotierte Rente erhalten. Den übrigen Betriebsre n tenanwärter n , die nach 3 4 5 - 4 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 5 - dem 31. Januar 2011 eine Rente nach der BV 2/88 in A nspruch ne h men, sollte diese nur noch unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 1994 erbrac h- ten Dienstzeit gewährt werden. Die Beklagte verfügte Ende Dezember 2010 über 257 Betriebsrentner und weitere 169 Anwärter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88. Im Januar 2011 trat bei keinem der Anwärter ein Versorgungsfall ein. Der Betriebsrat der Services KG leitete im Jahr 2012 ein Beschlussve r- fahren dass durch die Kündigung vom 30. Juni 1993 der Betriebsverei nbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersve r- sorgung durch die W e trieb s- rentenanwartschaften und die Betriebsrenten der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1994 unter die Betriebsvereinbarung N r. 2/88 über die b e triebl i- che Altersversorgung fallen, eingegriffen wurde, dass die zu gewähre n de Betriebsrente quotal auf den 31. An dem Ve r- fahren waren neben der Services KG auch die Beklagte und die Compacting GmbH betei ligt. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats durch rechtskräftigen Beschluss vom 2. Mai 2013 ab . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufg rund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs grundsatzes verpflichtet, bei de r Berec h- nung seiner künftigen Betriebsrente auch seine nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienst zeiten zu berücksichtigen. Die unterschiedliche Behan d- lung der verschiedenen Personengruppen bei der Entscheidung, die Betrieb s- rente freiwillig auch unte r Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gewähren, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass für die Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung der Zeitraum vom 18. Januar 1979 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung in dieser Sache zug runde zu legen ist. 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die von ihr vorgenommene Differenzierung zwischen den Versorgungsempfä n- ger n und den Versorgungsanwärter n sei wegen der unterschiedlichen Lage dieser Personengruppen sachlich gerechtfertigt. Auch die Begünstigung der im Rahmen der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 vorzeitig ausgeschieden en Arbeitnehmer sei nicht zu beanstanden. Di e Gewährung einer ungekürzten B e- triebsrente an diese Arbeitnehmer solle - zusätzlich zur Sozialplanabfindung - den Verlust des sozialen Besitzstandes kompensier en , der durch den Wegfall des Arbeitsplatzes entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage s tattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass für die Berechnung der betrieblichen Alter s- versorgung des Klägers der Zeitraum vom 18 . Januar 1979 bis zum 3 1. Januar 2011 zugrunde zu legen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen En t- scheidung. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klagea b- weisung. Entsc heidungsgründe Während die Revision des Klägers erfolglos bleibt, ist die Revision der Beklagten begründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage in vollem Umfang unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageant rag bedarf allerdings der Auslegung (zu den Auslegung s- grundsätzen vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19) . Nach dem Wor t laut des Klageantrags erstrebt der Kläger die Feststellung, dass für die B e- eitraum vom 18. Januar 1979 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung in dieser Sache zu - g e- 10 11 12 13 14 - 6 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 7 - gehren, mit der Klage verbindlich klären zu lassen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist , ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu gewähren, bei deren Berechnung sämtliche von ihm nach dem 31. Dezember 1994 e r- brachten Beschäftigungszeiten als anrechenbare Dienstzeit iSd. Abschnitt VII Nr. 1 Buchst. a VO zugrunde zu legen sind. Soweit sich die sprachliche Fa s- letzten mündlichen Verhan d- lung damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte bei der Be rechnung seiner künftigen Betriebsrente auch nur die von ihm tatsächlich erbrachte B e- schäftigungszeit zugrunde zu legen hat. Ein solches Antragsverständnis en t- spricht auch der wohlverstandenen und für die Beklagte ohne W eiteres erken n- baren Interessenlage d es Klägers. Durch die Entscheidung über einen Antrag, der sich auf die Feststellung beschränken würde, dass bei der Berechnung der künftigen Betriebsrente des Klägers nicht seine gesamte, sondern nur die bis zu einem bestimmten Tag von ihm bereits erbracht e Beschäftigungszeit zu b e- rücksichtigen wäre, würde der zwischen den Parteien bestehende Streit nicht endgültig beseitigt. 2. Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage zulässig. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- niss es iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nic ht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend - auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN , BAGE 141, 259) . Der Feststellungsantrag wei st auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu schulden, bei deren Berechnung auch die nach dem 31. Dezember 1994 von ihm erbrachten Beschäftigungszeiten zugrunde zu legen sind. Dass der Verso r- gungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistung s- 15 16 - 7 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 8 - klage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, aaO ) . II. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger aufg rund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Ei n- tritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu gewähren, b ei deren Berec h- nung auch die nach dem 31. Dezember 1994 von ihm erbrachten Beschäft i- gungszeiten als anrechenbare Dienstzeit zugrunde zu legen sind. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatz es nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche G leic h- behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung ( etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 mwN) . Er findet stets A n- wendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennb a- ren und generalisierenden Prinzip a ufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt . Allerdings greift er nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein , hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvol lzug (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/1 6 - Rn. 30 mwN ) . 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine A r- beitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu b e- handeln. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbei t- nehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbi l- dung unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 22) . Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbei t- geber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er b e- stimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern mus s nach einem oder mehreren Kriterien vorgeno m- 17 18 19 - 8 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 9 - men werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 24 mwN) . 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsb e- zogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei e iner personenbezog e- nen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann ve r- letzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gru p- pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbeh andlung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 25 mwN) . Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenb ildung rechtfertigen (vgl. dazu etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 26 mwN) . 4 . Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer künftigen Be triebsrente unter Zugrundelegung der von ihm nach dem 31. Dezember 1994 im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten aus dem arbeit s- rech t lichen Gleichbehandlungsgrundsatz . a) Die Beklagte hat bei ihrer zum Jahreswechsel 2010/2011 getroffenen Entscheidung, die Betriebsrente nach der BV 2/88 auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. De zember 1994 zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu gewähren, zwei unterschiedliche Gruppen von Begünstigten gebildet. Zum e i- nen erhalten diejenigen früheren Arbeitnehmer, die Ende Januar 2011 bereits Versorgungsempfänger waren, die Betriebsrente ungekürzt und damit auch u n- ter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten B e- schäftigungszeiten weiter. Zum anderen sollen die Arbeitnehmer, die im Ra h- men der mit der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 einhergehenden Be - triebsänderung vorzeitig au s dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, eine ungekürzte Betriebsrente erhalten. Von der Begünstigung ausgenommen sind 20 21 22 - 9 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 10 - hingegen die übrigen ehemaligen und die noch aktiven Arbeitnehmer, die im Januar 2011 noch Anwärter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88 waren. b) Die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist am arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Parteien haben überei n- stimmend vorgebracht, dass die Beklagte inzwischen davon ausgehe, wegen der Kündigung der BV 2/88 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 nicht ve r- pflichtet zu sein, bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 1995 zu berücksichtigen. Damit hat die Beklagte hinsichtlich der beiden begünstigten Personengruppen bewusst eine gestalten de Entscheidung über eine freiwillige Leistungsgewährung getroffen. c) Die Entscheidung der Beklagten, bei den Versorgungsempfängern ke i- ne Kürzung der Betriebsrente vorzunehmen, sondern diese weiterhin freiwillig unter Berücksichtigung der nach dem 31. D ezember 1994 erbrachten Beschä f- tigungszeiten zu gewähren , ist - anders als vom Landesarbeitsgericht ang e- nommen - nicht zu beanstanden . Soweit die von der Beklagten vorgenommene 31. Dezem ber 1994 erbrachten Beschäftigungszeiten zur Folge hat, ist diese entgegen der Ansicht der Revision sachlich gerechtfertigt. aa) Die Beklagte will mit der weiteren Gewährung einer ungekürzten B e- triebsrente der besonderen Lage der Versorgungsempfänger Rec hnung tragen. Sie will damit sicherstellen, dass diese ihren finanziellen Lebensstan dard, auf den sie sich im Ruhestand eingestellt haben, beibehalten können . bb) Dieser Zweck trägt die vorgenommene Differenzierung. Zwischen den Versorgungsempfängern der Beklagten und ihren Versorgungsanwärtern b e- stehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleic h- behandlung rechtfertigen. Zwar hat auch die Gruppe der Versorgungsanwärter angesichts der früheren Praxis der Beklagten bei der Bere chnung der Betriebsrenten auf eine höhere Betriebsrente vertraut. Bei den Versorgungsanwärtern sind jedoch der Versorgungsfall und damit der Leistungsbezug noch nicht eingetreten. B ei g e- 23 24 25 26 27 - 10 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 11 - botener typisierender Betrachtung sind die Versorgungsanwärter und die Ve r- sorgungsempfänger da her nicht in gleichem Maße von einer Kürzung der B e- triebsrente betroffen. Die Beklagte durfte annehmen, dass sich die Verso r- gungsempfänger nach Eintritt des Versorgungsfalls in ihrem Lebensstandard bereits auf ein bestimmtes finanzi elles Niveau eingestellt haben und dieses auch durch die von der Beklagten bereits gezahlte Betriebsrente bestimmt wird. Demgegenüber haben die Versorgungsanwärter hinsichtlich der späteren B e- triebsrente lediglich eine entsprechende Erwartung. Mit Eintritt des Verso r- gungsfalls wird das Schutzbedürfnis der Betroffenen in der Regel größer (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - zu III 1 c der Gründe) . Diese verände r- te Situation rechtfertigt eine unterschiedl iche Behandlung auch dann, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber Leistungen, auf die aus seiner Sicht kein Rechtsanspruch besteht, freiwillig weiter gewähr t . Der Arbeitgeber darf das Ziel verfolgen, den finanziellen Lebensstandard der Betriebsrentner, die sich auf die Gewährung einer Betriebsrente in einer bestimmten Höhe bereits eingestellt haben, aufrechtzuerhalten. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt auch in di e- sem Fall eine entscheidende Zäsur dar und ist daher ein sachgerechter A n- knüpfungspunkt ( zum Eintritt des Versorgungsfalls als Zäsur vgl . auch BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 39 ; 11. August 2009 - 3 AZR 363/08 - Rn. 39 mwN ) . cc ) Der von der Beklagten gewählte Stichtag des 31. Januar 2011 ist ebe n- falls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines Stichtags ist a ls Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsät z- lich zulässig, w enn sich die Wahl des Zeitpunkt s am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42 , BAGE 150, 36 ) . Dies ist vorliegend der Fall. Die Geschäftsführung der Beklagten hat nach Aufdeckung des langjä h- rig im Unternehmen bestehenden Irrtums bei der Berechnung der Betriebsre n- ten nach der BV 2/88 zum Jahreswechsel 2010/2011 ihre Entscheidung über ih re künftige Vorgehensweise bei der Rentenberechnung getroffen. Der gewäh l- te Stichtag liegt zeitnah zu dieser Entscheidung und der vorherigen Aufdeckung 28 29 - 11 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 - 12 - des Irrtums und orientiert sich damit am zu regelnden Sachverhalt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag d er Beklagten sind bei ihr im Januar 2011 keine we i- teren Versorgungsfälle eingetreten. Damit sind von der Begünstigung nur diej e- nigen Versorgungsempfänger erfasst, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Ruhestand befanden. Soweit die Stichtagsre gelung im Einzelfall zu Härten führen kann, begründet dies nicht ihre Unzulässigkeit (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 114 mwN) . Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie von der Revision geltend gemacht - die wir t- schaftliche S ituation zumindest von rentennahen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfänger n ähnlich ist. d) Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung diejenigen ehem a- ligen Arbeitnehmer aus der Gruppe der Versorgungsanwärter ausgenommen hat, die aufgrund der mit der Unternehmensspaltung im Jahre 2010 einherg e- henden Betriebsänderung aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz vor. Die darin liegende Differenzierung ist ebenfalls s achlich gerechtfertigt. aa) Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag will die Beklagte mit der Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente an diese Personengruppe den Nachteil ausgleichen, den diese durch den vorzeitigen Verlust ihres Arbeitspla t- zes im Rahmen der Betriebsänderung erlitten haben. bb) Dieser Zweck rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung. Bei de n- jenigen Versorgungsanwärtern, die - wie der Kläger - zum Jahreswechsel 2010/2011 noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand en, war ein entsprechender Bedarf für den Ausgleich des durch die Betriebsänderung erli t- tenen Besitzstandes nicht gegeben. Die Beklagte war berechtigt, bei der Fes t- legung der begünstigten Personengruppe an eine konkrete Betriebsänderung anzuknüpfen und sic h damit an den gesetzlichen Vorgaben in §§ 111 ff. BetrVG zu orientieren. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob bei anderen, bereits früher aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern eine vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit gege ben war. 30 31 32 - 12 - 3 AZR 517/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR517.16.0 Unschädlich ist, dass die Beklagte den von der Betriebsänderung b e- troffenen Arbeitnehmern damit einen über die im Sozialplan vorgesehene A b- findung hinausgehenden Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust erlitt e- nen Nachteile gewährt. Zwar regelt der Sozialplan - entsprechend seiner z u- kunftsbezogene n Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion - grundsätzlich diej e- nigen Leistungen, die die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern sollen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 779/14 - Rn. 14) . Dem Arbeitgeber ist es jedoch individualrechtlich nicht ve r- wehrt, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmer n einen über die im Sozialplan vorgesehene Abfindung hinausgehenden Ausgleich bei der Berec h- nung der Betriebsrente zukommen zu lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Busch Schüßler 33 34
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