Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 2017 Dritter Senat - 3 AZR 545/16 - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 1. Oktober 2015 - 1 Ca 2022/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 28. Juni 2016 - 1 Sa 453/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 515/16 - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 545/16 1 Sa 453/15 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 14. November 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungsbeklagter und Revisionskl344ger, pp. Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Busch und Sch374337ler f374r Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 3 - Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Landesar-beitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Juni 2016 - 1 Sa 453/15 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch dar374ber, ob bei der Berech-nung der Betriebsrente des Kl344gers Besch344ftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu ber374cksichtigen sind. Der im August 1950 geborene Kl344ger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg344ngerin - der W GmbH - seit dem 1. April 1966 besch344ftigt. Mit Ab-lauf des 31. August 2013 schied er im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsver-h344ltnisses aus dem Arbeitsverh344ltnis aus. Bei der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten bestand eine Betriebsverein-barung Nr. 2/88 374ber die betriebliche Altersversorgung (BV 2/88), deren Be-standteil eine als Anlage beigef374gte Versorgungsordnung (VO) war. Nach Ab-schnitt VI Nr. 1 Buchst. a VO betr344gt die monatliche Alters- und Invalidenrente nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren f374r au337ertarifli-che Mitarbeiter 400,00 DM, f374r Mitarbeiter der Tarifgruppen K/T 6 und M 4 300,00 DM und f374r die 374brigen Mitarbeiter 200,00 DM. Die anrechenbare Dienstzeit ist nach Abschnitt VII Nr. 1 Buchst. a VO die Zeit, w344hrend der in un-unterbrochener Folge bis zum Erwerb eines Anspruchs auf Betriebsrente ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverh344ltnis zum Unternehmen bestanden hat. Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten k374ndigte die BV 2/88 unter dem 30. Juni 1993 schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. In der Annahme hierzu verpflichtet zu sein, gew344hrte sie - ebenso wie nachfolgend die Beklag- te - auch nach Ablauf der K374ndigungsfrist der BV 2/88 den ausgeschiedenen Mitarbeitern bei Vollendung des 65. Lebensjahres zun344chst eine Betriebsrente, 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 4 - bei deren Berechnung sie eine anrechenbare Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverh344ltnis zugrunde legte. Den vorzeitig ausgeschiedenen Ar-beitnehmern wurden zumindest teilweise entsprechende Anwartschaftsbe-scheinigungen erteilt. Anfang September 2010 374bertrug die Rechtsvorg344ngerin der Beklag-ten - inzwischen firmierend als F GmbH - durch Spaltungs- und 334bernahmever-trag vom 18. August 2010 den Teilbetrieb Compacting auf die Beklagte. Zeit-gleich wurden aufgrund zweier Spaltungs- und 334bernahmevertr344ge vom 18. August 2010 der Teilbetrieb Werkzeugtechnik auf die Werkzeugtechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden Werkzeugtechnik KG) und der Teilbetrieb Shared Services auf die Shared Services GmbH & Co. KG (im Folgenden Ser-vices KG) 374bertragen. Im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensspaltung fiel einer Mit-arbeiterin der Personalabteilung der F GmbH auf, dass die in einem Gutachten einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft ausgewiesenen k374nftigen Betriebsrenten nach der BV 2/88 wesentlich geringer waren als die von ihr errechneten. Auf R374ckfrage teilte die Wirtschaftspr374fungsgesellschaft mit, dass die Mitarbeiter, die Ende 1994 noch keine Betriebsrente bezogen, nur noch Anspruch auf eine quotierte Betriebsrente h344tten. Die Gesch344ftsf374hrung der Beklagten entschied daraufhin zum Jahreswechsel 2010/2011 den ehemaligen Mitarbeitern, die be-reits eine Betriebsrente erhielten, diese in voller H366he weiter zu gew344hren. Fer-ner sollten diejenigen 13 ehemaligen Arbeitnehmer, die im Rahmen der mit der Unternehmensspaltung verbundenen Betriebs344nderung im Jahr 2010 aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschieden waren, eine auf den Zeitpunkt ihres Ausschei-dens quotierte Rente erhalten. Den 374brigen Betriebsrentenanw344rtern, die nach dem 31. Januar 2011 eine Rente nach der BV 2/88 in Anspruch nehmen, sollte diese nur noch unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 1994 erbrach-ten Dienstzeit gew344hrt werden. Die Beklagte verf374gte Ende Dezember 2010 374ber 76 Betriebsrentner und weitere 95 Anw344rter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88. Im Januar 2011 trat bei keinem der Anw344rter ein Versorgungsfall ein. 5 6 7 - 4 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 5 - Der Betriebsrat der Services KG leitete im Jahr 2012 ein Beschlussver-fahren ein, in dem er die Feststellung begehrte, 204dass durch die K374ndigung vom 30. Juni 1993 der Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 374ber die betriebliche Altersver-sorgung 205 durch die W GmbH 205 nicht dergestalt in die erworbenen Betriebs-rentenanwartschaften und die Betriebsrenten der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1994 unter die Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 374ber die betriebli-che Altersversorgung 205 fallen, eingegriffen wurde, dass die zu gew344hrende Betriebsrente quotal auf den 31. Dezember 1994 berechnet wird223. An dem Ver-fahren waren neben der Services KG auch die Beklagte und die Werkzeug-technik KG beteiligt. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Betriebs-rats durch rechtskr344ftigen Beschluss vom 2. Mai 2013 ab. Der Kl344ger bezieht seit dem 1. September 2013 eine vorgezogene mo-natliche Betriebsrente iHv. 53,80 Euro brutto. Bei der Berechnung der Betriebs-rente quotierte die Beklagte die nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren erreichbare fiktive Vollrente iHv. 102,26 Euro (= 200,00 DM) im Verh344ltnis der Dienstzeiten des Kl344gers vom Beginn seines Arbeitsverh344ltnisses bis zum 31. Dezember 1994 zu einer Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Den sich ergebenden Betrag iHv. 59,52 Euro k374rzte die Beklagte wegen des vorgezogenen Rentenbezugs um einen in Ab-schnitt VI Nr. 1 Buchst. b VO vorgesehenen versicherungsmathematischen Ab-schlag iHv. 9,6 vH auf 53,80 Euro. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, bei der Berech-nung der Betriebsrente auch seine nach dem 31. Dezember 1994 zur374ckgeleg-ten Dienstzeiten zu ber374cksichtigen. Die unterschiedliche Behandlung der ver-schiedenen Personengruppen bei der Entscheidung, die Betriebsrente freiwillig auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gew344hren, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kl344ger hat zuletzt sinngem344337 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. f374r den Zeitraum September 201 3 bis Juli 2015 als weitere Betriebsrente 802,70 Euro brutto zzgl. Zinsen i H v . f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 6 - Rechtsh344ngigkeit zu zahlen ; 2. ab August 2015 weitere 34 , 90 Euro brutto als B e- triebsrente zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die von ihr vorgenommene Differenzierung zwischen den Versorgungsempf344n-gern und den Versorgungsanw344rtern sei wegen der unterschiedlichen Lage dieser Personengruppen sachlich gerechtfertigt. Auch die Beg374nstigung der im Rahmen der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer sei nicht zu beanstanden. Die Gew344hrung einer ungek374rzten Be-triebsrente an diese Arbeitnehmer solle - zus344tzlich zur Sozialplanabfindung - den Verlust des sozialen Besitzstandes kompensieren, der durch den Wegfall des Arbeitsplatzes entstanden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abge344n-dert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kl344ger die Wie-derherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte begehrt die Zur374ckweisung der Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kl344ger auf- grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Betriebsrente unter Ber374cksichtigung seiner nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gew344hren. I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfeh-lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Versto337es gegen 247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es 374ber einen Anspruch des Kl344-gers auf Grundlage der BV 2/88 und aufgrund betrieblicher 334bung entschieden hat. 12 13 14 15 - 6 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 7 - 1. Der Antragsgrundsatz nach 247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bean-tragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 20 mwN, BAGE 152, 240; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235). 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht gegen 247 308 Abs. 1 ZPO versto-337en. a) Der Kl344ger hat in den Vorinstanzen die begehrten Zahlungsanspr374che ausschlie337lich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gest374tzt. Er hat weder geltend gemacht, dass ihm - trotz der K374ndigung durch die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten und des rechtskr344ftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 2. Mai 2013 - nach der BV 2/88 ein Anspruch auf Ber374cksichtigung seiner nach dem 31. Dezember 1994 zur374ckgelegten Dienst-zeiten bei der Berechnung seiner Betriebsrente zustehe, noch dass die Beklag-te aufgrund betrieblicher 334bung zur Gew344hrung einer entsprechend berechne-ten Betriebsrente verpflichtet sei. b) Damit hat das Landesarbeitsgericht 374ber zwei prozessuale Anspr374che entschieden, die nicht zur Entscheidung gestellt waren. Die Frage, ob dem Kl344-ger ein Anspruch auf Ber374cksichtigung seiner nach dem 31. Dezember 1994 zur374ckgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung seiner Betriebsrente auf Grundlage der gek374ndigten BV 2/88 oder aufgrund einer bei der Beklagten in der Vergangenheit begr374ndeten betrieblichen 334bung zusteht, betrifft andere Lebenssachverhalte, deren rechtliche Bewertung vom Vorliegen anderweitiger Voraussetzungen abh344ngig ist. c) Der Verfahrensversto337 ist nicht dadurch teilweise geheilt, dass sich der Kl344ger in der Begr374ndung seiner Revision mit den Ausf374hrungen des Landes-arbeitsgerichts zu einer betrieblichen 334bung auseinandergesetzt und sich die-sen prozessualen Anspruch zu Eigen gemacht hat, indem er seine Klage erst-mals in der Revision ausdr374cklich auch auf eine bei der Beklagten bestehende betriebliche 334bung st374tzt. Hierin liegt eine unzul344ssige Klageerweiterung in der 16 17 18 19 20 - 7 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 8 - Revisionsinstanz (vgl. dazu auch BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 22 mwN, BAGE 152, 240; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 22 mwN, BAGE 151, 235). 3. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines f366rmlichen Entscheidungsaus-spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszu-schlie337en (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23 mwN, BAGE 151, 235). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen eines auf die BV 2/88 und auf betriebliche 334bung gest374tz-ten Anspruchs abgewiesen wurde. II. Die Klage ist unbegr374ndet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kl344-ger aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Be-triebsrente unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Dienstzeit bis zum 31. August 2013 zu gew344hren. 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtli-che Auspr344gung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gem344337 247 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG k366nnen Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleich-behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegr374ndende Wirkung (etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 mwN). Er findet stets An-wendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennba-ren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gew344hrt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Allerdings greift er nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim blo337en - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16 - Rn. 30 mwN). 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Ar-beitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu be-handeln. Dabei ist nicht nur die willk374rliche Schlechterstellung einzelner Arbeit-nehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbil-21 22 23 24 - 8 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 9 - dung unzul344ssig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 22). Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeit-geber Verg374nstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gew344hrt, indem er be-stimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegen374ber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenom-men werden, die bei allen Beg374nstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 24 mwN). 3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbe-zogene Ungleichbehandlung verst366337t erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willk374rlich ist, weil sich ein vern374nftiger Grund f374r die Differenzierung nicht finden l344sst. Dagegen ist bei einer personenbezoge-nen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann ver-letzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Grup-pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen k366nnen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 25 mwN). Ma337geblich f374r die Beurteilung, ob f374r die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (vgl. dazu etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 26 mwN). 4. Danach hat der Kl344ger keinen Anspruch auf Gew344hrung einer Betriebs-rente unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Dienstzeit bis zum 31. August 2013 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Die Beklagte hat bei ihrer zum Jahreswechsel 2010/2011 getroffenen Entscheidung, die Betriebsrente nach der BV 2/88 auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 zur374ckgelegten Besch344ftigungszeiten zu gew344hren, zwei unterschiedliche Gruppen von Beg374nstigten gebildet. Zum ei-nen erhalten diejenigen fr374heren Arbeitnehmer, die Ende Januar 2011 bereits Versorgungsempf344nger waren, die Betriebsrente ungek374rzt und damit auch un-ter Ber374cksichtigung von nach dem 31. Dezember 1994 zur374ckgelegten Be-sch344ftigungszeiten weiter. Zum anderen sollen die Arbeitnehmer, die im Rah-men der mit der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 einhergehenden Be- 25 26 27 - 9 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 10 - triebs344nderung vorzeitig aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschieden sind, eine ungek374rzte Betriebsrente erhalten. Von der Beg374nstigung ausgenommen sind hingegen die 374brigen ehemaligen und die noch aktiven Arbeitnehmer, die im Januar 2011 noch Anw344rter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88 waren. b) Die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist am arbeitsrechtli-chen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Parteien haben 374berein-stimmend vorgebracht, dass die Beklagte inzwischen davon ausgehe, wegen der K374ndigung der BV 2/88 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 nicht ver-pflichtet zu sein, bei der Berechnung der Betriebsrente Besch344ftigungszeiten ab dem 1. Januar 1995 zu ber374cksichtigen. Damit hat die Beklagte hinsichtlich der beiden beg374nstigten Personengruppen bewusst eine gestaltende Entscheidung 374ber eine freiwillige Leistungsgew344hrung getroffen. c) Die Entscheidung der Beklagten, bei den Versorgungsempf344ngern kei-ne K374rzung der Betriebsrente vorzunehmen, sondern diese weiterhin freiwillig unter Ber374cksichtigung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Besch344f-tigungszeiten zu gew344hren, ist - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend ange-nommen - nicht zu beanstanden. aa) Die Beklagte will mit der weiteren Gew344hrung einer ungek374rzten Be-triebsrente der besonderen Lage der Versorgungsempf344nger Rechnung tragen. Sie will damit sicherstellen, dass diese ihren finanziellen Lebensstandard, auf den sie sich im Ruhestand eingestellt haben, beibehalten k366nnen. bb) Dieser Zweck tr344gt die vorgenommene Differenzierung. Entgegen der Rechtsansicht der Revision bestehen zwischen den Versorgungsempf344ngern der Beklagten und ihren Versorgungsanw344rtern Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Zwar hat auch die Gruppe der Versorgungsanw344rter angesichts der fr374heren Praxis der Beklagten bei der Berechnung der Betriebsrenten auf eine h366here Betriebsrente vertraut. Dies mag insbesondere f374r den im Rahmen ei-nes Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses vorzeitig aus dem Arbeitsverh344ltnis ausge-schiedenen Kl344ger gelten. Bei den Versorgungsanw344rtern sind jedoch der Ver-sorgungsfall und damit der Leistungsbezug noch nicht eingetreten. Bei gebote-28 29 30 31 32 - 10 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 11 - ner typisierender Betrachtung sind die Versorgungsanw344rter und die Versor-gungsempf344nger daher nicht in gleichem Ma337e von einer K374rzung der Betriebs-rente betroffen. Die Beklagte durfte annehmen, dass sich die Versorgungsemp-f344nger nach Eintritt des Versorgungsfalls in ihrem Lebensstandard bereits auf ein bestimmtes finanzielles Niveau eingestellt haben und dieses auch durch die von der Beklagten bereits gezahlte Betriebsrente bestimmt wird. Demgegen-374ber haben die Versorgungsanw344rter hinsichtlich der sp344teren Betriebsrente lediglich eine entsprechende Erwartung. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wird das Schutzbed374rfnis der Betroffenen in der Regel gr366337er (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - zu III 1 c der Gr374nde). Diese ver344nderte Situation recht-fertigt eine unterschiedliche Behandlung auch dann, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber Leistungen, auf die aus seiner Sicht kein Rechtsanspruch besteht, freiwillig weiter gew344hrt. Der Arbeitgeber darf das Ziel verfolgen, den finanziel-len Lebensstandard der Betriebsrentner, die sich auf die Gew344hrung einer Be-triebsrente in einer bestimmten H366he bereits eingestellt haben, aufrechtzuerhal-ten. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt auch in diesem Fall eine entschei-dende Z344sur dar und ist daher ein sachgerechter Ankn374pfungspunkt (zum Ein-tritt des Versorgungsfalls als Z344sur vgl. auch BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 39; 11. August 2009 - 3 AZR 363/08 - Rn. 39 mwN). cc) Der von der Beklagten gew344hlte Stichtag des 31. Januar 2011 ist eben-falls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines Stichtags ist als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilit344t grunds344tz-lich zul344ssig, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42, BAGE 150, 36). Dies ist vorliegend der Fall. Die Gesch344ftsf374hrung der Beklagten hat nach Aufdeckung des langj344h-rig im Unternehmen bestehenden Irrtums bei der Berechnung der Betriebsren-ten nach der BV 2/88 zum Jahreswechsel 2010/2011 ihre Entscheidung 374ber ihre k374nftige Vorgehensweise bei der Rentenberechnung getroffen. Der gew344hl-te Stichtag liegt zeitnah zu dieser Entscheidung und der vorherigen Aufdeckung des Irrtums und orientiert sich damit am zu regelnden Sachverhalt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten sind bei ihr im Januar 2011 keine wei-33 34 - 11 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 - 12 - teren Versorgungsf344lle eingetreten. Damit sind von der Beg374nstigung nur dieje-nigen Versorgungsempf344nger erfasst, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Ruhestand befanden. Der Umstand, dass bei dem Kl344ger der Versor-gungsfall nur einige Monate sp344ter eingetreten ist, rechtfertigt kein anderes Er-gebnis. Eine Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzul344ssig, weil sie im Einzel-fall zu H344rten f374hren kann (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 114 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die wirtschaftliche Situation zumindest von rentennahen Versorgungsanw344rtern und Versorgungs-empf344ngern 344hnlich ist. d) Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung diejenigen ehema-ligen Arbeitnehmer aus der Gruppe der Versorgungsanw344rter ausgenommen hat, die aufgrund der mit der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 einherge-henden Betriebs344nderung aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, liegt ebenfalls kein Versto337 gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund-satz vor. Die darin liegende Differenzierung ist - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen - ebenfalls sachlich gerechtfertigt. aa) Nach dem vom Kl344ger nicht bestrittenen Vortrag will die Beklagte mit der Gew344hrung einer ungek374rzten Betriebsrente an diese Personengruppe den Nachteil ausgleichen, den diese durch den vorzeitigen Verlust ihres Arbeitsplat-zes im Rahmen der Betriebs344nderung erlitten haben. bb) Dieser Zweck rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung. Bei den-jenigen Versorgungsanw344rtern, die - wie der Kl344ger - zum Jahreswechsel 2010/2011 noch in einem Arbeitsverh344ltnis mit der Beklagten standen, war ein entsprechender Bedarf f374r den Ausgleich des durch die Betriebs344nderung erlit-tenen Besitzstandes nicht gegeben. Die Beklagte war berechtigt, bei der Fest-legung der beg374nstigten Personengruppe an eine konkrete Betriebs344nderung anzukn374pfen und sich damit an den gesetzlichen Vorgaben in 247247 111 ff. BetrVG zu orientieren. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob bei anderen, bereits fr374her aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschiedenen Versorgungsanw344rtern eine vergleichbare soziale Schutzbed374rftigkeit gegeben war. 35 36 37 - 12 - 3 AZR 545/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR545.16.0 Unsch344dlich ist, dass die Beklagte den von der Betriebs344nderung be-troffenen Arbeitnehmern damit einen 374ber die im Sozialplan vorgesehene Ab-findung hinausgehenden Ausgleich f374r die durch den Arbeitsplatzverlust erlitte-nen Nachteile gew344hrt. Zwar regelt der Sozialplan - entsprechend seiner zukunftsbezogenen Ausgleichs- und 334berbr374ckungsfunktion - grunds344tzlich diejenigen Leistungen, die die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebs344nderung verursachten Arbeitsplatzverlustes aus-gleichen oder zumindest abmildern sollen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 779/14 - Rn. 14). Dem Arbeitgeber ist es jedoch individualrecht-lich nicht verwehrt, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern ei-nen 374ber die im Sozialplan vorgesehene Abfindung hinausgehenden Ausgleich bei der Berechnung der Betriebsrente zukommen zu lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Busch Sch374337ler 38 39
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