Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2017 Dritter Senat - 3 AZR 365/16 - ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 14. Oktober 2015 - 20 Ca 117/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 23. März 2016 - 3 Sa 74/15 - Entscheidungsstichwort e Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 513/16 - ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 365/16 3 Sa 74/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klä ger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgeric ht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeits - geric hts Hamburg vom 23. März 2016 - 3 Sa 74/15 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufgehoben , als es der Klage über einen Betrag iHv. 130,69 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Mai 2015 hinaus stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung (Erhöhung des Weihnachts - geldes 2014 um 18,85 Euro zzgl. Zinsen ) wird der Recht s- streit an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Ta tbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Regelung sich die Anpa s- sung des Ruhegeldes des Klägers richtet. Der im Oktober 193 8 geborene Kläger war bereits vor dem 1. Oktober 1998 und bis zum 31. Dezember 2002 bei einer Rechtsvorgängerin der Be kla g- ten, der H Aktiengesellschaft (im Folgenden H AG alt) als Arbeitnehmer t ä tig. Seit dem 1. Januar 200 3 bezieht er ein betriebliches Ruhegeld. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich zuletzt nach dem A r- beitsvertrag vom 14. August /30. Oktober 199 5 . Dieser bestimmt ua.: Zusatzleistungen Sie erhalten nach den betrieblichen Regelungen eine betriebliche Altersversorgung, aus der Ihnen bzw. im Falle Ihres Ablebens Ihren Hinterbliebenen Ruh e- geld - Leistungen gewährt werden. Vorauss etzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen sind in den jeweils geltenden Regelungen beschri e- ben. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 4 - 8 . Anwendungen anderer Regelungen Die Bestimmungen des H - Manteltarifvertrages sowie die betrieblich vereinbarten Regelungen in ihrer j e- weils gült igen Fassung finden ausdrücklich und e r- gänzend Anwendung, soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält; ausgenommen sind die heut i- gen Abschnitte V/A - 1, 2, V/B - F; VI, VII/A und C des Manteltarifvertrages. Falls künftig durch Tarifvertrag Teile dieses V ertr a- ges geregelt werden, ersetzen sie unmittelbar und ohne Übergang entgegenstehende vertragliche Bes t- immungen. Dasselbe gilt für Betriebsvereinbarungen, wenn sie nicht ausdrücklich AT - Arbeitsverhältnisse Die betrieblic he Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der B e- klagten, der H AG alt, richtete sich zunächst nach der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14; im Folgenden BV Soziale Richtlinien) . Diese b e- stimmt in Nr. Juli 1986 geltenden Fassung auszugsweise: Anpassung Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt. Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschi e- dener Mitarbei ter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überpr ü- fen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgung s- empfängers und die wirtschaftliche Lage der H zu berü c k- Im Jahr 2000 vereinbarten die Arbeitgebervereinigung energiewir t- schaftlicher Unternehmen e. V., deren Mitglied die H AG alt war, einerseits und die IG Metall sowie die Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (im Folgenden DAG) andererseits einen neuen Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV H ) für die H AG alt. In diesem ist unter II/D Nr. 5.3 geregelt: 4 5 - 4 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 5 - r- beitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus d er gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruh e stand gehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen A n- spruch auf betriebliche Altersversorgung. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nach dem 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis mit der H AG aufgeno m- men hab en, leistet das Unternehmen einen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, wenn die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sich an ihrer Altersversorgung in festz u- legendem Umfang in Form von Eigenbeiträgen b e teiligen. Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvor aussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - Nach Maßgabe eines Ausglie derungs - und Übernahmevertrags vom 22. August 2002 wurde ein Teil des Vermögens der H AG alt und zwar das von ihr betriebene operative Geschäft mit allen zugehörigen Vermögensgegenstä n- den und Schuldposten als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Au s- glie derung auf die Erste H AG ausgegliedert. Die Erste H AG wurde mit B e- schluss der Hauptversammlung vom 22. August 2002 in H Aktiengesel l schaft (im Folgenden H AG neu) und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 7. April 2005, ins Handelsregister am 2. Januar 2006 eingetragen, in V Aktiengesellschaft umfirmiert. Die V Aktiengesel l schaft hat nach Maßgabe des Abspaltungs - und Übernahmevertrags vom 9 . April 200 9 einen Teil ihres Wärme Umwandlung durc h Abspaltung auf die V E Aktiengesellschaft als übernehme n- den Rechtsträger übertragen. Die V E Aktiengesellschaft hat aufg rund des A b- spaltungs - und Übernahmevertrags vom 25. September 2012 Teile des Verm ö- eit im Wege der A b- spaltung zur Aufnahme auf die V H GmbH als übernehmende Recht s trägerin übertragen. Die V H GmbH ist die Versorgungsschuldnerin des Klägers und Beklagte des vorliegenden Recht s streits. Wegen der bevorstehenden Ausgliederung von Teilen des Vermögens von der H AG alt auf die Erste H AG vereinbarten die Erste H AG und die 6 7 - 5 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 6 - IG Metall in einem Tarifvertrag vom 26. Juni 2002 die kollektivrechtliche Fortge l- tung der zum Stichtag des Wirksamwerdens der Ausgliederung gültigen Tari f- verträge der H AG alt bei der Erste H AG. Die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und die IG Metall andererseits änderten mit einem Tarifvertrag vom 24. Juli 2003 den MTV H ua. wie folgt: Abschnitt II/D (Beend igung des Arbeitsverhältnisses): Abs. 5.3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung; Datum des Inkrafttretens: 01.01.2003: Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertrittes in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leis tungen u. ä. werden - ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle - durch Betriebsvereinbarung geregelt. Änd e- rungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner Am 26. - vertr e tenen G e- werkschaften IG BCE, ver.di und IG die Erarbeitung und Verhandlung eines Konzerntarifwerkes sowie de s sen For t- n digkeiten der Einzelgew erkschaften sollten unverändert weiter fortbestehen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schlossen die H AG neu, die später als V A ktiengesellschaft firmierte, und der bei ihr gebild e te Betrieb s rat die B e trieb s- vereinbarung Nr. 2005.03 (i m Folgenden BV 2005.03). Diese bestimmt: 75.14, zuletzt geändert durch BV 2004.11) wird die Ziff. 7 im Abschnitt Allgeme i- ne Bestimmungen wie folgt neu gefasst: Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Wei h- nac htsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinte r- bliebenenbezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsre n- ten (SV - Renten). In Jahren ohne SV - Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzl ich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr. 8 9 10 - 6 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 7 - Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinte r- bliebene. Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes e r- folgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der G e- haltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Rea l- einkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H . Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausg e- schiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt we r- den, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin z u überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu en t- scheiden. Dieser Betriebsvereinbarung stimmten die IG Metall und die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. am 26. Oktober 2006 rüc kwirkend für den Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens zu. Unter dem Datum des 20. November 2006 schlossen die Arbeitg e- bervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., der Arbeitgeberve r- band energie - und versorgungswirtschaftlicher Unterneh men e. V. und der Wir t- schaftsverband Kohle e. V. einerseits sowie die IG BCE, ver.di und die IG Metall andererseits ua. für die V Aktiengesellschaft den Mantelt a rifvertrag für die Mitgliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V (im Folgenden MTV 2006). Der MTV 2006 enthält ua. folge n de Reg e lung: VII. Altersversorgung § 36 Altersversorgung 1. Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2007 bei einem Mi t- gliedsunternehmen der Tarifgemeinschaft V eing e- stel lt werden, erhalten eine betriebliche Alter s verso r- gung nach einem neuen einheitlichen System. Die Einzelheiten dieser betrieblichen Alter s verso r gung werden auf betrieblicher Ebene geregelt. Für die bis zum 31.12.2006 eingestellten Arbeitne h mer gelten die b isherigen Versorgungssysteme we i Die Beklagte erhöhte das Ruhegeld des Klägers jedenfalls seit dem Jahr 2007 jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife. Zum 1. Juli 2011 steigerte sie das Ruhegeld um 3,16 vH, zu m 11 12 13 - 7 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 8 - 1. Juli 2012 um 2,49 vH und zum 1. Juli 2013 um 2,4 vH. Dabei legte die B e- klagte die jeweilige prozentuale Tariferhöhung zugrunde und rechnete diese aufgrund der jeweils dreizehnmonatigen Laufzeit des Gehaltstarifvertrags auf einen Zwölf - Monats - Zeitraum um. 10. April 2013, der erstmals zum 28. Februar 2015 gekündigt werden konnte, wurden die Tabellenvergütungen ua. ab dem 1. April 2014 um 1,8 vH angeh o- ben. Das Ruhegeld des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2014 auf mona t- lich 3 . 010 , 96 Euro brutto. Zum 1. Juli 2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03 vH und zahlte an den Kläger monatlich 3 . 041 , 97 Euro brutto. Diese Anpassung erfolgte auf der Grundlage der Entwicklung des Verbraucherprei s- indexes. Mit seiner - der Beklagten am 2 6 . Mai 2015 zugestellten - Klage hat der Kläger die Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab dem 1. Juli 2014 b e- gehrt und geltend gemacht, sein Ruhegeld sei nach der BV Soziale Richtlinien an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Die BV 2005.03 sei unwir k- sam und finde auf sein Versorgungsverhältnis keine Anwendung. Als Betrieb s- vereinbarung gelte sie nicht für die Betriebsrentner. Die BV 2005.03 sei bereits aus formalen Gründen unwirksam, weil ver.di al s Rechtsnachfolgerin der DAG dieser Betriebsvereinbarung ebenso habe zustimmen müssen wie der Au f- sichtsrat der Arbeitgeberin. Auch lägen die materiellen Voraussetzungen für eine verschlechternde Neuregelung nicht vor. Jedenfalls ergebe sich ein A n- spruch au f Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Entwicklung der G e- haltstarife aus betrieblicher Übung. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine E r- höhung des Ruhegeldes um 1,96 vH. Die Tariflohnerhöhung von 1,8 vH sei auf zwölf Monate hochzurechnen. Ab Juli 2014 ergebe sich daher eine monatliche Differenz iHv. 2 8 , 00 Euro. Weiter habe er Anspruch auf Zahlung eines um 2 8,1 4 Euro erhöhten Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014. 14 15 16 - 8 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 9 - Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 308 , 14 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruh e- geldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife ge mäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 1. Juli 1986) zugrunde zu legen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die E r- höhung des Ruhegelde s auf 1,65 vH beschränkt, die Klage für die Monate Juli , August und September 2014 abgewiesen und Zinsen ab dem 20. Mai 2015 z u- gesprochen. Die ausschließlich von der Beklagten eingelegte Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos ; das Landesarbeitsgericht ha t dem Kläger Zinsen jedoch erst ab dem 27. Mai 2015 zugesprochen . Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Die Beklagte ist nach Nr. 7 BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet, für die Erhöhung des Ruhegeldes des Klägers jeweils die Steigerung der Gehalt s- tarife zugrunde zu legen. Der Zahlungsantrag ist deshalb im z uletzt noch rechtshängigen Umfang, soweit er sich auf die monatlichen Rentenzahlungen bezieht, einschließlich Zinsen ab dem 27. Mai 2015 begründet. In welchem U m- fang der Kläger eine Erhöhung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2014 ve r- langen kann, ist auf de r Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht a b- schließend zu beurteilen. Dies führt zur teilweisen Zurückverweisung des 17 18 19 20 - 9 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 10 - Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und En t- scheidung. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Di e- ser ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Anpassung des Ruhegeldes die Steigerung der Gehaltstarife nach Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung) - die bis zur Änderung dieser Regelung durch die BV 2005.03 unverändert g e- blieben ist - zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen einer Zwischenfestste l- lungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsver hältnisses, nämlich den Inhalt der der Beklagten obliegenden Verpflichtung, das Ruhegeld des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 21, BAGE 138, 197) . II. Die Revision ist unbegründet, soweit die Beklagte sich gegen die Fes t- stellung wendet, dass sie nach Nr. 7 der BV Soziale Richtlinien in der am 1. Juli 1986 geltenden Fassung verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung des laufenden Ruhegeldes des Klägers jeweils die Steigerung der Gehaltstarife z u- grunde zu legen. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit zu Recht stattg e- geben. Der Kläger hat Anspruch auf Anpassung seines monatlichen Ruhege l- des entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife. 1. Die Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits deshalb begründet, weil die BV 2005.03 formell unwirksam wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Betriebsvereinbarung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit weder der Zustimmung der Gewerkschaft ver.di noch des Aufsichtsrats der H AG neu. a) Der Wirksamkeit der BV 2005.03 steht nicht entgegen, dass die G e- werkschaft ver.di ihr nicht zug estimmt hat. Die BV 2005.03 stellt zwar eine Ä n- derung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung iSv. II/D 21 22 23 24 - 10 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 11 - Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H namentlich der BV Soziale Richtlinien dar. Sie bedarf deshalb nach II/D Nr. 5.3 Abs. 3 MTV H der Zustimmung der Tarifpart ner . Sollte nach dieser Regelung überhaupt die Zustimmung einer Gewerkschaft zur Änd e- rung der BV Soziale Richtlinien erforderlich gewesen sein, wäre eine Zusti m- mung der IG Metall ausreichend. aa) Es kann dahinstehen, ob es sich beim ursprünglic hen, von der Arbei t- gebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. einerseits und der IG Metall und der DAG andererseits abgeschlossenen MTV H um einen meh r- gliedrigen Tarifvertrag oder um einen Einheitstarifvertrag handelt und ob jede n- falls die Regelung in Abschnitt II/D Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassung s- rechtliche Norm beinhaltet. Daraus ergibt sich allenfalls das Erfordernis einer Zustimmung durch die IG Metall, nicht jedoch durch ver.di. (1) Sollte es sich beim MTV H um einen mehrgliedr igen Tarifvertrag ha n- deln (im Zweifel ist hiervon auszugehen, vgl. BAG 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - Rn. 23, BAGE 120, 84) , so hätte jede Tarifvertragspartei für sich den Tarifvertrag jeweils kündigen oder eine Änderung vereinbaren können. Dies hätte die IG Metall durch den Änderungstarifvertrag vom 24. Juli 2003 g e- e- ßenden Parteien vereinbart. Ein Zustimmungserfordernis sah der Tarifvertrag auf Gewerkschaftsseite folglich n ur für die IG Metall als tarifschließende G e- werkschaft vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ver.di einen vergleichbaren Tari f- vertrag abgeschlossen hat. Es spricht auch nichts dafür, dass die DAG einen ähnlichen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die vom Kläg er vorgelegte Druckfassung des Tarifvertrags aus dem Jahre 2000, die auf Gewerkschaftsseite neben der IG Metall auch die DAG als Tarifvertragspartei ausweist, zeigt durch eine Fußnote auf, dass die Zustimmungsklausel erst aus dem Jahr 2003 stammt. Damit do kumentiert sie lediglich die Änderung des MTV H durch den mit der IG Metall abgeschloss e- nen Tarifvertrag vom 24. Juli 2003. Die Vereinbarung einer entsprechenden Klausel im Jahr 2000, als auch die DAG Tarif vertrags partei war, wird dadurch hingegen nicht be legt. Die Änderung im Jahre 2003 kann nicht mehr von der 25 26 27 - 11 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 12 - DAG abgeschlossen worden sein, denn diese ging bereits im Jahre 2001 mit anderen Gewerkschaften in ver.di auf. (2) Sollte es sich beim MTV H um einen Einheitstarifvertrag handeln oder zwar um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, jedoch die Regelung in A b- schnitt II/D Nr. 5.3 Abs. 3 eine betriebsverfassungsrechtliche Norm darstellen und deshalb nur einheitlich geändert werden können, so wäre die Änderung nur durch die IG Metall im Tarifvertrag vom 24. Ju li 2003 unwirksam und es bliebe bei der Regelung im MTV H aus dem Jahr 2000. Dort war ein Zustimmungse r- fordernis jedoch nicht vorgesehen, sondern ausschließlich eine Öf f nungsklausel zugunsten betrieblicher Regelungen. Folglich bedürfte die BV 2005.03 auch in diesem Fall keiner Zustimmung der Gewerkschaft ver.di. bb) Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger Mitglied der IG Metall oder der DAG bzw. von ver.di (gewesen) ist oder der MTV H in seiner jeweils gültigen Fassung nur kraft arbeitsvert raglicher Bezugnahme A n wendung findet. Unabhängig vom Geltungsgrund im Rechtsverhältnis des Kl ä gers zur Versorgungsschuldnerin ist eine wirksame Regelung, die eine Zusti m mung zur Änderung der BV Soziale Richtlinien auf Gewerkschaftsseite neben der IG Metal l von einer weiteren Gewerkschaft erforderte, nicht gegeben. cc) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 haben die Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. und die IG Metall die Zustimmung zur BV 2005.03 erteilt. Damit liegt - soweit ü berhaupt erforderlich - die Zusti m- mung der tarifschließenden Parteien zur BV 2005.03 vor. b) Die BV 2005.03 ist auch nicht wegen der fehlenden Zustimmung des Aufsichtsrats der H AG neu unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vom Kläger vorgebracht - der Aufsichtsrat nach seiner Geschäftsordnung dem A b- schluss der BV 2005.03 hätte zustimmen müssen. Nach § 82 Abs. 1 AktG kann die Vertretungsberechtigung des Vo r- stands nicht beschränkt werden. Eine gleichwohl vorgenommene Beschrä n- kung ist im Verhältnis z u Dritten jedenfalls unbeachtlich. Dritte brauchen sich um den sachlichen Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstands, soweit 28 29 30 31 32 - 12 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 13 - nicht gesetzliche Beschränkungen bestehen, nicht zu kümmern (vgl. statt vieler MüKoAktG/Spindler 4. Aufl. § 82 Rn. 7) . Zu den Dri tten, die von § 82 Abs. 1 AktG geschützt werden, gehören grundsätzlich auch Arbeiter und Angestellte des Unternehmens (vgl. MüKoAktG/Spindler 4. Aufl. § 82 Rn. 53) . Dementsprechend handelt es sich bei einem Zustimmungserfordernis nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG, wonach die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, grundsätzlich nur um eine das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffende Regelung. Re chtsgeschäfte mit Dritten sind daher auch dann wirksam, wenn sie unter Verstoß gegen das Z u- stimmungsgebot ab ge schlossen werden (vgl. BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 20; MüKoAktG/Habersack 4. Aufl. § 111 Rn. 129) . 2. Die BV 2005.03 findet auf da s Versorgungsverhältnis des Klägers grundsätzlich Anwendung. Es ist insoweit unerheblich, dass die BV 2005.03 erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Es kann dabei dahinstehen, ob die Betriebsparteien die Regelung s- macht auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer haben (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; offengelassen etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Denn der Arbeitsvertrag des Klägers enthält eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Betriebsvereinb a- rungen. Nr. 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass der Kläger eine b e- triebliche Altersversorgung nach den betrieblichen Regelungen erhält. In Abs. 4 wird ergänzend klargestellt, dass Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der hinreichend deutlich auf die jeweils in Kraft befindlichen betrieblichen Regelu n- gen Bezug genommen. Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats arbeitsvertragli che Verweisungen auf die für die betriebliche Altersve r- sorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Soweit - wie im Streitfall - keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, ist d a- her auf die beim Arbeitgeber jeweils bestehenden V ersorgungsregelungen ve r- wiesen, die sich typischerweise auch auf die Zeit nach der Beendigung des A r- 33 34 35 - 13 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 14 - beitsverhältnisses beziehen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 19; 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 20 mwN) . Arbeitsvertragliche Verweis ungen auf die Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersverso r- gung in ihrer jeweiligen Fassung gelten auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 3 der Gründe) . 3. Die Neuregelung de r BV Soziale Richtlinien durch Abs. 3 BV 2005.03, Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H orgungsrechte des Klägers ein. Es kann unentschieden bleiben, ob es sich dabei um einen nur g e- ringfügigen oder einen nicht unerheblichen Eingriff handelt. Rechtfertigende Gründe sind nicht gegeben. a) Nach Abs. 3 BV 2005.03 hat die Beklagte bei der Anpas sung des R u- hegeldes eine Ermessen s entscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien H f- fen. Diese kann auch dazu führen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten eine Anpassung vollständig unterbleibt. Dies ergibt die Ausl e gung der BV 2005.03 nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grund - sätzen (vgl. dazu etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267 /14 - Rn. 22) . aa) Nach dem Wortlaut der BV 2005.03 erfolgt die jährliche Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Weihnachtsgeldes und der Hinterbliebenenbezüge allgemeinen Spra e- (Duden Deu t- sches Universalwörterbuch 5. . Die Anpa s- sungsentscheidung ist folglich anhand der anschließend ge nannten Kriterien n- kommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H h- tung dieser drei Gesichtspunkte ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Leben s- 36 37 38 - 14 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 15 - haltungskosten und R lediglich dafür spricht, dass es sich - aus der Sicht der Betriebsparteien - um denselben Gesichtspunkt handelt. Gleichrangig neben diesem Aspekt benennt die BV 2005.03 die En t- wicklung der Gehaltstarife und die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Dies ve r- deutlich t Aufzählung (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. inaus, dazu, des Weiteren, ferner, obendrein, plus, überdies, und [auch/außerdem], weiter[hin], wie auch, (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 5. . bb) Demgegenüber spricht nach dem Wortlaut der BV 2005.03 nichts für die Annahme der Beklagten, die Anpassung erfolge, abhängig von der wir t- schaftlichen Lage der H , entweder entsprechend der Entwicklung der Gehalt s- tarife oder der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen. Wäre ein so l- ches Verständnis von den Betriebsparteien gewollt gewesen, hätten sie - - zum Ausdruck gebracht, dass eine A n- passung jedenfalls anhand eines der beiden Kriterien zu erfolgen hat. Auße r- dem hätten sie die wirtschaftliche Lage nicht gleichrangig in der Aufzählung d er die Ermessen s entscheidung bestimmenden Kriterien genannt, sondern verdeu t- licht, dass die Entscheidung zwischen der Entwicklung der Gehaltstarife eine r- b- Entwicklung getroffen wird. b) Nach Abs. 3 BV 2005.03 kann es - je nach der wirtschaftlichen Lage der Beklagten - damit zu einem vollständigen Ausbleiben einer Anpassung kommen. Eine Mindestanpassung in Höhe der Änderung der Lebenshaltung s- kosten oder der Reallöhne garantiert die BV 2005.03 nicht. Demgegenüber war nach der BV Soziale Richtlinien das Ruhegeld zu bestimmten Zeitpunkten an die Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen. Dabei kam es auf die wirtschaf t- liche Lage der Versorgungsschuldnerin nicht a n. Die Neufassung der Anpa s- sungsregelung für die mit Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhäl t- nis ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Abs. 3 BV 2005.03 führt daher wegen 39 40 41 - 15 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 16 - der damit verbundenen Gefahr, dass die Anpassung des Ruhegeldes vollstä n- dig unterbleiben oder hinter der Gehaltsentwicklung zurückbleiben kann, zu e i- nem Eingriff in bestehende Versorgungsrechte des Klägers. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zulässigkeit dieser Ve r- schlechterung am Maßstab für die Ablösung von Versor gungsregelungen durch Betriebsvereinbarungen und nicht nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen (dazu BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 32 ff.) zu messen. Danach kann die Regelung in Abs. 3 BV 2005.03 die vorherige A n- passungsregel in Nr. 7 BV Soziale Richtlinien nicht wirksam ablösen. aa) Auch wenn nach dem MTV H eine Zustimmung der Tarifpartner zur B e- triebsvereinbarung erforderlich sein sollte, erfolgt der Eingriff vorliegend durch eine Betriebsvereinbarung und nicht aufgrund einer Regel ung der Tarifve r- tragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben den Regelungen in der BV 2005.03 durch ihre Zustimmung mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 - soweit eine so l- che überhaupt erforderlich war - zwar zur formellen Wirksamkeit verholfen. Gleichwoh l führt diese Zustimmung der Tarifvertragsparteien nicht dazu, dass die Regelungen aus der BV 2005.03 nur einer Überprüfung anhand der für Ve r- einbarungen der Tarifvertragsparteien geltenden Maßstäbe unterzogen werden könnten. Inhalt, Voraussetzungen und Um fang der betrieblichen Altersverso r- gung des Klägers sind nicht tariflich geregelt. Der MTV H bestimmt lediglich in Arbeitsverhältnis mit der H AG unter Bezug von Rente aus der ges etzlichen s- s- setz ungen dies sind, regelt der MTV H nicht. Die Einzelheiten hierzu sind vie l- mehr in einer Betriebsve reinbarung geregelt. Der Tarifvertrag selbst stellt de s- halb keine unmittelbare Grundlage für Rechte der tarifunterworfenen Arbei t- nehmer auf betriebliche Altersversorgung dar. Es bedarf vielmehr der Ausg e- staltung durch eine Betriebsvereinbarung. Allein die Zustimmung der Tarifve r- tragsparteien im Rahmen einer Öffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 BetrVG führt 42 43 44 - 16 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 17 - nicht dazu, dass aus einer Betriebsvereinbarung eine Regelung der Tarifve r- tragsparteien wird. Nichts anderes folgt aus § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTV 2006, wo nach die Einzelheiten der betrieblichen Altersversorgung auf betrieblicher Ebene g e- regelt werden und für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitne h- mer die bisherigen Versorgungssysteme weitergelten. Damit wurde der Recht s- charakter der bestehende n Versorgungssysteme nicht geändert. Das Zusti m- mungserfordernis für Änderungen der einschlägigen Betriebsvereinbarungen bewirkt zwar eine eingeschränkte Tariföffnung iSv. § 77 Abs. 3 BetrVG. Die e r- teilte Zustimmung führt aber nicht dazu, dass die Betriebsv ereinbarung zu einer tariflichen Regelung wird oder einer solchen gleichzustellen ist. Die Tarifvertragsparteien nehmen - trotz des Zustimmungserforderni s- ses - mit der Öffnungsklausel ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifaut o- nomie zurück. Sie über lassen die inhaltliche Gestaltung den Betriebsparteien, die entscheiden, ob und in welchem Umfang Änderungen der bestehenden Versorgungsordnung erfolgen. Jedoch führt die Öffnungsklausel nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter der BV 2005.03 als Betriebs vereinbarung in eine tarifliche Regelung wandelt. Der MTV H sieht für Änderungen weder ein Initi a- tivrecht noch eine eigene gestaltende Entscheidung der Tarifvertragsparteien vor. Die Zustimmung bewirkt nur die Dispositivität des Tarifvertrag s und bese i- tigt damit das Hindernis für eine wirksame Gestaltung durch die Betriebsparte i- en (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 501) . Die Einschränkung der Pr ü- fungsanforderungen durch die für die Überprüfung ablösender tariflicher Reg e- lungen geltenden Maßstäbe ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die betriebl i- che Altersversorgung insgesamt von den Tarifvertragsparteien selbst geregelt wird (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 41 ff., BAGE 143, 90) . bb) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien er möglicht nicht jede Ä n- derung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Ve r- sorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit gebunden. 45 46 47 - 17 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 18 - (1) Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfu ngsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers ge genüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30) . Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Ve r- trauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 B e trAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen A usnahmefällen en t- zogen we r den. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berec h nungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmäler t werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht e r diente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 21 mwN) . (2) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in die Höhe von Verso r- gungsanwar tschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertraue nsschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 9. No vember 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358, jeweils mwN) . In laufende Ve r- sorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Grü n- de vorliegen (vgl. BAG 9. No vember 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Grü n- de, aaO; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 38) . Das bedeutet, dass nach Ei n- tritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechteru n- gen gerechtfertigt sein k önnen (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155) . Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Wil l- kür ausschließender Gründe (BAG 23. September 1997 - 3 A ZR 529/96 - zu II 3 a der Gründe; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 293) . Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung 48 49 - 18 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 19 - der Versorgungsordn ung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwi e- gender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beru ht darauf, dass der A r- beitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen (BA G 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38, BAGE 138, 197) . (3) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügi g- keitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtig ten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG 9. No vember 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358) . Mehr als geringfügig sind solche Eingriffe, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch b e- stehenden Ar beitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Absicherung auszugleichen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 38 mwN) . (4) Unabhängig von der Schwere des Eingriffs müssen die zur Rechtf ert i- gung angezogenen Gründe gerade den vorgenommenen Eingriff tragen. Es muss deshalb ein innerer Zusammenhang zwischen der Neuregelung und den Gründen für diese bestehen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 47, BAGE 138, 197) . cc) Derartige Gründe ha t die Beklagte nicht dargelegt. (1) Dem Kläger war nach der BV Soziale Richtlinien eine automatische A n- passung seines monatlichen Ruhegeldes entsprechend der Bruttogehaltsen t- wicklung der Arbeitnehmer bei der H AG alt zugesagt. Durch Abs. 3 BV 2005.03 wurd e an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung nach den Gehaltstarifen eine Ermessen s entscheidung gesetzt, die - zwar auch - unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bruttogehaltstarife bei der H und i h ren Rechtsnachfolgern zu erfolgen hat , aber auch die Steigerung der Lebensha l- 50 51 52 53 - 19 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 20 - tungskosten bzw. der Realeinkommen und die wirtschaftliche Lage der Arbei t- geberin mitberücksichtigen muss. Dadurch wurde eine in ihrer Struktur und Wi r- kungsweise völlig neue Anpassungsregelung geschaffen, bei der ein e Erme s- sensentscheidung unter Berücksichtigung der genannten Krit e rien erfolgen soll, ohne dass dabei eine Untergrenze im Sinne einer Mindestanpassung b e stimmt wurde. Dies setzt Versorgungsempfänger dem Risiko aus, dass eine Anpa s- sung des Ruhegeldes dauerh aft oder über einen längeren Zei t raum nicht mehr stattfindet, sofern sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin ungünstig en t- wickelt. (2) Gründe, die die Ersetzung der Anpassungspflicht durch eine nach bill i- gem Ermessen - unter Berücksichtigung der durch die BV 2005.03 geschaff e- nen und miteinander in Beziehung stehenden Kriterien - zu treffende Anpa s- sungsentscheidung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. (a) Die Beklagte hat geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Neuregelung i n Abs. 3 BV 2005.03 sei wegen der Vereinbarung von IG BCE, ver.di und IG Metall vom 26. September 2003 absehbar gewesen, dass künftig eine am Konzern und dessen wirtschaftlicher Lage ausgerichtete Tarifpolitik stattfinde und sich damit auch die Gehaltsentw icklung am Konzern orientieren werde. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten, die bei Abschluss der Gehaltst a- rifverträge zuvor berücksichtigt worden sei, werde sich künftig nicht mehr unmi t- telbar widerspiegeln. Bei konzernweit einheitlichen Gehaltstarifver trägen best e- he die Besorgnis, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt werde. Um die Beklagte nicht zu überfordern, sei die BV 2005.03 abgeschlossen worden. Diese Begründung trägt die Verschlechterung nicht. Die Betrie bsparte i- en haben sich nicht darauf beschränkt, die BV Soziale Richtlinie n lediglich i n- soweit zu ergänzen, als dass die Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife unterbleiben kann, wenn die wirtschaftliche Lage der Versorgungss chuldnerin dies wegen einer konzernweiten Gehaltsentwic k- lung erfordert, weil die Beklagte - etwa im Vergleich zu anderen Konzernunte r- nehmen - übermäßig belastet ist. Vielmehr haben die Betriebsparteien eine 54 55 56 - 20 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 21 - gänzlich neue - in sich geschlossene - Regelung g eschaffen, die mehrere Krit e- rien für die Anpassung des Ruhegeldes enthält und der Beklagten bei der Fes t- legung einen Ermessensspielraum eröffnet. Ein innerer Zusammenhang der Neuregelung zur konzerneinheitlichen Tarifpolitik ist deshalb nicht erkennbar. (b) Die Beklagte führt zudem zur Rechtfertigung der Änderung aus, es solle s- sung der Ruhegelder entsprechend den Gehaltstarifen führe bei gleichen Ste i- gerungen zu einer Besserstellung der Versorgungsempfänger gegenüber den aktiven Beschäftigten, da ihre Belastung mit Sozialabgaben und Steuern geri n- ger sei als bei den Aktiven. Auch insoweit fehlt jedenfalls ein innerer Zusammenhang zwischen der neugefassten Anpassungsregelung in Abs. 3 BV 2005.03 und dem Abbau einer anhand der Reallohnentwicklung möglich, erfordert aber keine Ermessensen t- scheidung unter Berücksichtigung weiterer Kriterien. Deshalb kann dahinst e- hen, ob ein Beklagten beanstandete Entwicklung von vornherein in der BV Soziale Richtl i- nien angelegt war. (c) Auch die von der Beklagten vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe können die Änderung der B V Soziale Richtlinien nicht rechtfertigen. Die Bekla g- te hat lediglich pauschal auf die wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns nach der Atomkatastrophe in Fukushima im Jahr 2011 und die Einbußen aufgru nd des Atomausstiegs und auf den damit verbundenen Abb au von Arbeitsplätzen hingewiesen. Diese Gründe - so sie überhaupt einen inneren Zusammenhang mit der Neuregelung aufweisen - sind sämtlich erst lange nach dem Inkrafttr e- ten der BV 2005.03 eingetreten und waren im Jahr 2005/2006 nicht absehbar. d) Der Ve rstoß von Abs. 3 BV 2005.03 gegen die Grundsätze des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit führt nicht zur Unanwendbarkeit der BV 2005.03 insgesamt, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Regelung in Abs. 3 BV 2005.03 nicht zur Anwendung gelang t. Die Abs. 1 und 2 und ggf. 4 57 58 59 60 - 21 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 22 - enthalten - auch ohne die Bestimmung in Abs. 3 - noch eine sinnvolle und pra k- tisch handhabbare Regelung (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162) , die von den Gründen der Unanwendbarkeit nicht betroffen ist. Abs. 1 BV 2005.03 schreibt den Anpassungsstichtag auf den Anpassungstermin in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den 1. Juli eines Jahres (§ 65 SGB VI) fest. Abs. 2 bestimmt die Maßgeblichkeit des 1. Juli auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und Abs. 4 befasst sich mit der Gruppe der vo r- zeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausg e- schiedenen Arbeitnehmer. Die Anpassungsentscheidung für ehema lige Arbei t- nehmer, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden haben, hat demnach anhand der Entwicklung der G e- haltstarife und zwar zum 1. Juli eines jeden Jahres zu erfolgen, unabhängig davon, ob sie bei Inkr afttreten der BV 2005.03 bereits Versorgungsempfänger waren oder es erst danach wurden. Demgegenüber kommt eine teilweise Aufrechterhaltung der Anpa s- sungsregelung in Abs. 3 BV 2005.03 nicht in Betracht, da sich die Gründe für deren Verstoß gegen die Grun dsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit auf die Regelung insgesamt beziehen. III. Der Zahlungsantrag ist hinsichtlich eines Betrages von 1 30 , 69 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2 7 . Mai 2015 begründet. Ob dem Kläger ein um 18 , 85 Euro brutto höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2 7 . Mai 2015 zusteht, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschl ießend entscheiden. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsg e- richt zur neuen Verhandlung und Entscheidung. 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte für die noch streitgegenständl i- chen Monate Ok t o ber 2014 bis April 2 015 monatlich jeweils 18, 67 Euro zu. D a- bei handelt es sich um die monatliche Differenz zwischen der gewährten Erh ö- hung des Ruhegeldes um 1,03 vH zur zuletzt erstrebten Erhöhung um 1,65 vH, 61 62 63 - 22 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 - 23 - mithin um 0,62 vH bezogen auf das Ruhegeld für Juni 2014 iHv. 3 . 010 , 96 Euro brutto. Für die sieben Monate von Okto ber 2014 bis einschließlich April 2015 ergibt sich ein Betrag iHv. 1 30 , 69 Euro (18, 67 Euro/Monat x 7 Monate) brutto. 2. Der Zinsanspruch des Klägers besteht nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie vom L andesarbeitsgericht zutreffend erkannt - ab dem Tag nach der am 2 6 . Mai 2015 erfolgten Zustellung der Klage (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 40; 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 60, BAGE 156, 196) . 3. Die Revision ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Bekla g- te zur Zahlung von 18 , 85 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. Mai 201 5 verurteilt hat. Der Rechtsstreit ist hinsich t- lich dieses Streitgegenstandes zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. a) Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Klägers und der Fes t- stellung des Landesarbeitsgerichts ist die Höhe des Weihnachtsgeldes bzw. des geltend gemachten Differenzanspruchs nicht schlüssig. Der K läger hat in der Klageschrift zur Begründung der Höhe dieses Anspruchs lediglich ausg e- von 2 8, 14 Euro . Weiteren Vortrag hat er nicht gehalten. Dies genügt für ein schlüssiges Vorbrin gen im Hinblick auf das Weihnachtsgeld - entgegen der Au f- fassung der Vorinstanzen - nicht. b) Da die Vorinstanzen die Klage bezüglich dieses Streitgegenstandes gleichwohl für schlüssig gehalten haben, den Kläger folgerichtig auf die fehle n- de Schlüssigkei t nicht hingewiesen hatten und zu erwarten steht, dass die Kl a- ge unschwer hinsichtlich der Höhe schlüssig begründet werden kann, ist der Rechtsstreit insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 2 6 ff.) . 64 65 66 67 - 23 - 3 AZR 365/16 ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0 c) Das Landesarbeitsgericht wird anhand des zu erwartenden Vortrags der Parteien die ggf. für das Jahr 2014 noch offene Differenz zu ermitteln h a- ben. IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwa nziger Spinner Ahrendt Hormel Schepers 68 69
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