Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2017 Dritter Senat - 3 AZR 227/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 I. Arbeitsgericht M374nchen Endurteil vom 22. April 2015 28 Ca 14690/13 - II. Landesarbeitsgericht M374nchen Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 Sa 556/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - 304nderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Teilweise Parallelentscheidung zu f374hrender Sache - 3 AZR 582/15 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 227/16 2 Sa 556/15 Landesarbeitsgericht M374nchen Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 20. Juni 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 2 - - 2 - 3 AZR 227/16 Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Landes- arbeitsgerichts M374nchen vom 21. Januar 2016 - 2 Sa 556/15 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344gerin ein Anspruch auf Ab-schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Kl344gerin ist seit dem 1. November 1996 bei der Beklagten besch344f-tigt. In der Zeit von 2007 bis zum 31. Dezember 2010 befand sie sich in Eltern-zeit. Die Beklagte, deren Tr344ger der Freistaat Bayern und der Sparkassenver-band Bayern sind, ist eine rechtsf344hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts. Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorg344ngerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband t344tig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung 374ber eine Unterst374tzungskasse - die Versor-gungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungskas-se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungsleis-tungen nach den jeweils f374r bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorg344ngerinnen t344tig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsvertr344ge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Ge-sundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lie337. Der Ver-sorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen zu gew344h-ren. Zudem regelt der Vertrag Anspr374che auf Beihilfe und Fortzahlung der Be-1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 3 - - 3 - 3 AZR 227/16 z374ge im Krankheitsfall sowie einen besonderen K374ndigungsschutz. Arbeitneh-mer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zug344nglichen Brosch374re - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - hei337t es in der Fassung von Oktober 1988 unter der 334berschrift 204Altersversorgung223 zum Versorgungsvertrag ua.: 204 Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Mitarbeiter, 205 die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Baye-rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorg344ngerin-nen, zur374ckblicken k366nnen, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versor- gungsvertrag. Voraussetzung f374r die Verleihung des Ver- sorgungsrechts ist ferner, da337 die gesundheitliche Verfas- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten l344337t. Der Versorgungsvertrag r344umt Mitarbeitern und ihren Hin-terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. F374r diese Ver sorgungsleistungen gelten die gleichen Grunds344tze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrie-ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im 374brigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- s344tzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine sp374rbare Erh366hung des Nettogehalts trotz der durch die gek374rzte Vorsorgepauschale geringf374-gig h366heren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergew344hrt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gek374rzte Bez374ge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten w374rden). - Sie haben die M366glichkeit - ungea chtet der Einko m- mensh366he -, zwischen der gesetzlichen und der pri-va ten Krankenversicherung zu w344hlen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel 202Beihilfen221) zugute. Sie m374ssen allerdings den gesam-ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. 4 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 4 - - 4 - 3 AZR 227/16 - Sie haben au337erdem einen erweiterten K374ndigung s- schutz. Eine K374ndigung seitens der Bank hat grund-s344tzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhe-stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entsch344digungs-los k374ndigen.223 F374r die Verbindlichkeiten der Beklagten bestand nach dem Gesetz 374ber die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom 27. Juni 1972 zu-n344chst eine unbeschr344nkte Gew344hrtr344gerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: 204Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften f374r die Erf374llung s344mtlicher am 18. Juli 2005 beste-henden Verbindlichkeiten der Bank. F374r solche Verbind-lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; f374r danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht 374ber den 31. Dezember 2015 hinausgeht.223 Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in er-hebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Gesch344ftsjahr 2008 endete f374r die Beklagte mit einem Verlust von 374ber drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuf374hrung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantier-ten Abschirmung bis zu einem H366chstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europ344ischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, zuk374nftig keine Versorgungsvertr344ge mehr abzuschlie337en und die betriebliche Altersver-sorgung neu zu gestalten. In einer Intranet-Ver366ffentlichung vom 22. Juli 2009 wurden die Arbeitnehmer unter der 334berschrift 204Neugestaltung Betriebliche Al-tersversorgung/AT-Verg374tungssystem223 hier374ber unterrichtet. In der Ver366ffentli-chung hei337t es ua., die 204Erteilung von Direktzusagen auf beamten344hnliche Ver-sorgung (Versorgungsrecht)223 werde endg374ltig eingestellt und 204die betriebliche Altersversorgung f374r die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein 5 6 7 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 5 - - 5 - 3 AZR 227/16 markt374bliches, beitragsorientiertes System umgestellt223. Der Entscheidung der Beklagten, zuk374nftig keine Versorgungsvertr344ge mehr abzuschlie337en, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von fr374heren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hie-rauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Dienstvereinbarung 204Vereinbarung zur Um-stellung der betrieblichen Altersversorgung223 (im Folgenden DV 2009). Diese war im Intranet der Beklagten abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes gere-gelt: 204 Pr344ambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einsch344tzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterf374hrung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sys-teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend um-zustellen. Diese Entscheidung umfas st auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unber374hrt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung f374r die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat tr344gt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Eini-gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestim-mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden i n der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschlie337lich die Grunds344tze der Verteilung des f374r ein abl366sendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verf374gung gestell-ten Budgets geregelt. 205 II. Versorgungsordnung 2010 Ab dem 01.01.2010 gilt in der BayernLB die 202Verso r- gungsordnung 2010221 (202VO2010221) mit folgendem Inhalt: 8 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 6 - - 6 - 3 AZR 227/16 1. Tr344ger der betrieblichen Altersversorgung Tr344ger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Bank-gewerbes a. G. 205 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beitr344ge entrichtet: 205 III. Anwartschaften gegen374ber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Besch344ftigte k366nnen ihre Anwartschaft gegen374ber der Versorgungskasse nach Ma337gabe der folgenden Regelungen in die VO2010 374ber-f374hren. 205 1. Die BayernLB errechnet f374r jeden betroffenen B e- sch344ftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Mo-dus 205 e) Berechnung der vorl344ufigen Einmalzahlung Zun344chst wird das versorgungsf344hige Gehalt, einschlie337lich Tarif- und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Lebensjahr 205 multipliziert. Es erfolgt keine Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus fr374heren Besch344ftigungsver-h344ltnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr be-rechnete Betrag wird nach dem m/n-tel- Verh344ltnis 205 gek374rzt. Die fiktive Betriebsrente wird nach versicherungsmathematischen Grund-s344tzen analog der Pensionsr374ckstellungsbe-rechnung nach IFRS 205 kapitalisiert. 205 205 h) Au sgleich f374r Beitragsl374cke Als pauschalierten Ausgleich f374r die zwischen der Schlie337ung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersversor-gung am 01.04.2010 entstehende Zinsl374cke er-h366hen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 %. 205 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 7 - - 7 - 3 AZR 227/16 2. Besch344ftigte, die der 334berf374hrung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erkl344rung ge- gen374ber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechsel-pr344mie in H366he von 25 % der angebotenen Einmal-zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierf374r stehen 67,32 Mio. 200 zur Verf374gung. Die Besch344ftigten k366nnen w344hlen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ein-malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Besch344ftigten der 334berf374hrung der Versor-gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr344- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer r374ckge deckten, insolvenzgesicherten Kapitalzusage zur Verf374gung gestellt. 205 4. Besch344ftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der 334berf374 h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inner-halb der von der BayernLB gesetzten Frist, sp344tes-tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhal- ten ab dem Zeitpunkt der sp344teren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Dar374ber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zeit-punkt der sp344teren Zustimmung dem externen Tr344- ger zur Verf374gung gestellt. 205 Eine Wechselpr344mie nach Nr. 2 wird nachtr344glich nicht mehr gew344hrt.223 In einer am 20. November 2009 im Intranet der Beklagten ver366ffentlich-ten Erkl344rung der 204Einigungsstelle223 hei337t es ua.: 204Liebe Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter, wie bekannt, hat die Bank entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen. Das bedeutet insbesondere, dass f374r die Anw344rter der Versorgungskas-se BayernLB GmbH anstelle des beamten344hnlichen Ver-sorgungssystems ein markt374bliches System der betriebli-chen Altersversorgung eingef374hrt wird. 205223 Die Beklagte informierte die Kl344gerin mit Schreiben vom 25. November 2009 unter der 334berschrift 204Informationen zur neuen betrieblichen Altersversor-gung223 dar374ber, dass sie sich mit dem Personalrat 374ber eine Neugestaltung der 9 10 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 8 - - 8 - 3 AZR 227/16 betrieblichen Altersversorgung f374r die Anw344rter der Versorgungskasse ab dem Jahr 2010 verst344ndigt habe. Dem Schreiben waren die Intranet-Ver366ffentlichung der Einigungsstelle vom 20. November 2009, die DV 2009 sowie eine Zusam-menfassung der wesentlichen Inhalte des in ihr geregelten Versorgungssys-tems beigef374gt. Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass sich die Kl344gerin, sofern sich f374r sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E-Mail an die Beklagte wenden k366nne. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der Be-klagten vor dem Arbeitsgericht M374nchen Klage. Sie machten geltend, die Be-klagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht M374nchen den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der Be-klagten ver366ffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit: 204Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts M374nchen wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einf374hrung der neuen betrieblichen Alters-versorg ung festh344lt. Da das Urteil des Arbeitsgerichts M374nchen eine erste, nicht rechtskr344ftige Aussage ist und mit einer abschlie337enden Entscheidung seitens der Ar-beitsgerichte in den n344chst h366heren Instanzen voraus-sichtlich erst in vier bis f374nf Jahren gerechne t werden kann, gibt es keine 304nderungen beim geplanten Vorgehen zur Einf374hrung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsge- richts M374nchen in den n344chsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass d ie Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ange- k374ndigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten.223 Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung 374ber ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. F374r verhinderte Mit-arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Die Kl344gerin wurde mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zu der Veranstaltung am 25. Januar 2010 eingeladen. In 11 12 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 9 - - 9 - 3 AZR 227/16 dem Schreiben hei337t es ua., dass auf der Informationsveranstaltung 204Eckpunk-te223 zur Neukonzeption der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten vorgestellt, Einzelheiten erl344utert und Fragen beantwortet werden. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Pr344sentation zum Thema 204Betriebliche Altersversorgung in der BayernLB - Neuordnung des Versorgungssystems223 informierte die Beklagte die Arbeitnehmer 374ber ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Pr344sentation hei337t es auszugsweise: 204 Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB 225 Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamten344hnlicher Gesam t- versorgung - Unterst374tzungskassenzusage (mittelbare Zusage) 225 Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamten344hnlicher Gesam t- versorgung - Direktzusage (unmittelbare Zusage)223 Die Pr344sentation wurde der Kl344gerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 von der Beklagten 374bermittelt. Das Schreiben enth344lt den Hinweis, dass sich die Kl344gerin, sofern sich f374r sie nach Durchsicht der Unterlagen Fragen ergeben sollten, per E-Mail an die Beklagte wenden k366nne. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Kl344gerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: 204 N eustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur 334berf374hrung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung 205 wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wir- kung zum 31.12.2009 f374r die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem344337 247 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. 13 14 15 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 10 - - 10 - 3 AZR 227/16 Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die M366glichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in di e VO 2010 nach Ma337gabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 205 zu 374berf374hren. Die Dienstvereinbarung so-wie weitere Informationen k366nnen Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis sp344teste ns zum 12.03.2010 (Eingang der Erkl344rung bei der BayernLB) f374r eine 334berf374hrung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt f374r Sie Folgendes: 1. Unterst374tzungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan f374r den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Ma337gabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Abl366sebetrag) umgerechnet. Dieser Abl366sebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan f374r den Past Service eingebracht, des-sen Leistungen sic h aus der Verwendung des jeweils ma337geblichen Tarifs einer R374ckdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung f374r Sie wird von der Unterst374tzungskasse der BayernLB erbracht. 205 Die BayernLB gew344hrt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zus344tzlich einmalig eine Wech- selpr344mie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttoh366he zur Leistungserh366hung in den neuen Versorgungsplan f374r den Past Service eingebracht wer-den. Sie k366nnen allerdings ausnahmsweise daf374r optieren , sich die Wechselpr344mie nach Vornahme der gesetzlichen Abz374ge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechsel- pr344mie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans f374r den Past Service. 205 2. Unterst374tzungskasse des BVV (Future Service) F374r k374nftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beitr344ge an die r374ckgedeckte Unterst374t-zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 11 - - 11 - 3 AZR 227/16 225 5% des versorgungsf344higen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrags-bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Ren-tenversicherung (BBG RV) und zus344tzlich 225 10% des versorgungsf344higen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts 374ber der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verf374gung gestellt wurden. Basis f374r den Future Service ist ebenfalls die Dienstver-einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine 334berf374hrung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beach-ten Sie bitte Folgendes: 225 Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. 225 Ein Anspruch auf die Wechselpr344mie besteht nicht. 225 Es erfolgen f374r k374nftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass f374r Sie keine Beitr344ge an die Unterst374tzungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regul344ren Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 m366glich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: 225 Die Wechselpr344mie wird nicht mehr gew344hrt. 225 Past Service: Die Einbringung des Abl366sebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Quar- tals nach Eingang der Zustimmungserkl344rung. Wenn die Zustimmungserkl344rung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eing eht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des 374bern344chsten Quartals. 225 Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterst374tzungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserkl344rung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre R374ckme l- dung ben366tigen: Bitte senden Sie das entsprechende R374ckmeldeformular (Anlage 3a - gr374n oder 3b - ros351) bis zum 12.03.2010 vollst344ndig ausgef374llt und unter-schrieben an den Bereich Personal 205 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 12 - - 12 - 3 AZR 227/16 Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.223 Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigef374gt. Diese enthalten ua. Angaben zur H366he des der Kl344gerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gew344hrten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: 204Angebot zur 334berf374hrung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (202Zustimmung221) 205 Empfangsbest344tigung Ich best344tige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: Anschreiben 202Angebot zur 334berf374hrung Ihrer betrie b- lichen Altersversorgung vom 05.02.2010221 Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur 334berf374hrung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur 334berf374hrung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur 334berf374hrung dieser Anwartschaft in eine r374ckgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchf374hrungsweg der Unterst374tzungskasse an. Die Wechselpr344mie wird brutto zur Erh366hung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamten344hnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ein-verstanden. 16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 13 - - 13 - 3 AZR 227/16 Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich w374nsche eine Net to - Auszahlung der Wechse l- pr344mie _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname)223 Die mit 204Angebot zur 334berf374hrung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (,Ablehnung221)223 374berschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbest344tigung folgende Erkl344rung: 204 Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur 334berf374hrung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit f374r mich verbundenen Nachteile - das An-gebot vom (05.02.2010) ab.223 Mit Datum vom 10. M344rz 2010 unterzeichnete die Kl344gerin sowohl die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbest344tigung als auch die 204Zustimmung zur 334berf374hrung223. Die ausgef374llte und unterzeichnete Anlage 3a 374bermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte. Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222), dass bei der Beklagten eine be-triebliche 334bung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, 374ber eine Be-sch344ftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jah-re bei der Beklagten verf374gt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten l344sst, einen Anspruch auf Abschluss ei-nes Versorgungsvertrags. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin geltend gemacht, die Beklagte m374sse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Versor-17 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 14 - - 14 - 3 AZR 227/16 gungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a 344ndere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zur 334berf374hrung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten nicht enthalten; daher gehe ihr diesbez374glich erkl344rtes Einverst344ndnis ins Leere. Auch habe sie - die Kl344gerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgesch344ftliche Er-kl344rung 374ber die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe 247 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a ent-haltene Regelung 374ber die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur 374berraschend iSv. 247 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsge-richts aus Mai 2012 die Gesch344ftsgrundlage f374r die Vereinbarung entfallen. Dar374ber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Scha-densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis- und Aufkl344rungspflichten verletzt. Die Kl344gerin hat sinngem344337 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung zum 1. Februar 2015 in Erg344nzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszu-sage mit der Kl344gerin mit folgendem Wortlaut zuzu-stimmen: 204 247 1. Zusage . Die Bank gew344hrt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunf344higkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungs-leistungen nach Ma337gabe dieses Vertrags. 247 2. Fortzahlung der Bez374ge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bez374ge und auf Beihilfe oder Unfall- f374rsorge in entsprechender Anwendung der jeweils f374r die bayerischen Staatsbeamten geltenden Rege-lungen. 21 22 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 15 - - 15 - 3 AZR 227/16 247 3 . Langandauernde Krankheit . Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ver-setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Mo-nats, in welchem die Dienstunf344higkeit festgestellt wird, fr374hestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalen- dertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erh344lt der Versorgungsbe-rechtigte Versorgungsbez374ge nach 247 6 Abs. 1. F374r eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverh344ltnis finden die f374r die bayerischen Staatsbeamten gelten-den Regelungen entsprechende Anwendung. 247 4. Eintritt in den Ruhestand . (1) Das Arbeitsverh344ltnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverh344ltnis endet m it der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer K374ndigung bedarf, mit Ablauf des Mo- nats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung f374r die bayerischen Staatsbe-amten geltende Lebensalter f374r die Erf374llung der Al- tersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der ge-setzlichen Rentenversicherung bezieht. Gew344hrt der Rentenversicherungstr344ger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag f374r den Bewilligungszeitraum dieser Rente, l344ngstens jedoch bis zum Beendi-gungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gew344hrt die Bank Versorgungsbez374ge nach 247 6 die-ses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem fr374heren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wer-den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte Le-bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebens jahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). 247 5. Vertragsk374ndigung . (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende k374ndi- gen. In diesem Falle erl366schen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallba- re Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 16 - - 16 - 3 AZR 227/16 seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunf344higkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgu ng bleiben unber374hrt. F374r die fristlose K374ndigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzli-chen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gr374nden und nur unter Beachtung folgender Regelungen k374ndigen: a) K374ndigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entsch344digungslos k374ndigen. In diesem Falle erl366schen die Anspr374che aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank die Mitarbeiterin durch K374ndigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen. b) K374ndigung wegen organisatorischer Ver344nderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ris tische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer an-deren wesentlichen organisatorischen Ver344nderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch K374n- digung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewer-tenden, unter Umst344nden auch ausw344rtigen Stell e der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunf344higkeit: Die Bank kann die Mitarbeiterin durch K374ndigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhe-stand versetzen, wenn sie infolge eine s Gebrechens oder einer Schw344che ihrer k366rperlichen oder geisti-gen Kr344fte zur Erf374llung ihrer dienstlichen Obliegen- heiten dauernd unf344hig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des 247 29 BeamtStG gelten entsprechend. ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 17 - - 17 - 3 AZR 227/16 247 6 . H366he der Ve rsorgungsbez374ge . (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall (247 3, 247 4 und 247 5 Abs. 2 a bb b und c) ein Ruhegehalt zu gew344hren, das entsprechend den jeweils f374r bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsf344hige Dienstbez374ge im Sinne des Beamtenversorgungsge-setzes sind 1/12 des ruhegehaltsf344higen Jahresfest- gehalts, das der Mitarbeiterin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsf344hig, wenn diese aus-dr374cklich als versorgungsf344hig bezeichnet sind. Als ruhegehaltf344hige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitsleistung f374r die Bank, eines i h- rer Vorg344ngerinstitute oder eine andere Bank im Sin-ne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung f374r einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige T344tigkeit mit der T344tig-keit in der Bank vergleichbar ist, zur H344lfte, c) vorher zur374ckgelegte Zeiten, soweit sie nach den f374r bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vor-schriften ber374cksichtigungsf344hig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der f374r die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften f374r allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbez374ge, insbesondere 247 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; 247 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage 374ber die lineare Anpas-sung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unbe-r374hrt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbez374ge und Aktivbez374ge ist ausgeschlossen. Bei einer Besch344fti-gung 374ber das in 247 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Le-bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versor- gungsbez374ge. Dienstzeiten nach Vollendung des in 247 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und f374hren somit nicht zu einer Erh366hung der Versorgungsbez374ge. (3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechen-der Anwendung der f374r die Hinterbliebenen von bay- erischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 18 - - 18 - 3 AZR 227/16 geltenden Vorschriften. (4) Die Versorgungsbez374ge werden j344hrlich 12mal gew344hrt. 247 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbez374ge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zu-satzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versiche-rungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zu- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur H344lfte auf Beitr344gen oder Zusch374ssen fr374herer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhege-haltsf344higen Dienstzeiten einbezogen werden; c) Leistungen aus einer berufsst344ndischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensver- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die H344lfte der Beitr344ge oder Zusch374sse in dieser H366he geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung h366chstzul344ssigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt f374r die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbez374ge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gew344hrt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beitr344ge, Zusch374sse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleis- tung der Betrag, der vom Leistungstr344ger ansonsten zu zahlen w344re. (4) Renten, Rentenerh366hungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach 247 1587 BGB bleiben unber374cksichtigt. ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 19 - - 19 - 3 AZR 227/16 (5) Auf die Hinterbliebenenbez374ge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des 247 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Dar374ber hinaus werden andere Bez374ge lediglich insoweit auf die Versorgungsbez374ge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den f374r baye-rische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, An-rechnungs- und K374rzungsvorschriften auf die Ver-sorgungsbez374ge anzurechnen w344ren. 247 8. Unfallf374rsorge. (1) Die Bank gew344hrt der Mitarbeiterin Unfallf374rsorge in entsprechender Anwendung der f374r die bayeri-schen Staatsbeamten geltenden Unfallf374rsorgevor-schriften. (2) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr we-gen einer K366rperverletzung gegen einen Dritten zu- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese w344hrend einer auf K366rperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsf344higkeit oder infolge der K366r-perverletzung zur Gew344hrung von Leistungen (Aktivi-t344ts- und Versorgungsbez374ge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer K366rperverletzung oder T366tung der Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzli- cher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gew344hrung der Hinterblie-benenbez374ge insoweit von der Abtretung des Scha-densersatzanspruchs abh344ngig machen als sie infol- ge der K366rperverletzung oder T366tung zur Gew344hrung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflich-tet ist. 247 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gungszusage freiwillig weiterversi chern, sofern dies nach 247 7 SGB VI zul344ssig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank 374bernimmt in die-sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversiche- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeitr344ge gehen zu Lasten der Mitarbeiterin. ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 20 - - 20 - 3 AZR 227/16 247 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unber374hrt; die Unverfallbarkeitsfrist nach 247 1b dieses Gesetzes be- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverh344ltnisses mit dem letzten Wiederein-tritt in die Bank. 247 11. Erg344nzende Bestimmungen. (1) F374r die Anpassung der Verso rgungsbez374ge ge l- ten die jeweils f374r die Bezahlung der Tarifangestell- ten ma337geblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbe- z374ge erfolgt, wenn die Geh344lter des Tarifvertrages allgemein ge344ndert werden. Im 334brigen gelten zu-s344tzlich die jeweils f374r die Versorgung der bayeri- schen Staatsbeamten ma337geblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften 374ber das 334bergangsgeld und das Besoldungsdienstalter ent-sprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betref-fende Punkt in einer zus344tzlichen Vereinbarung zwi- schen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. 334ber diesen Vertrag hinausgehende Ver-einbarungen bed374rfen zu ihrer G374ltigkeit der schriftli-chen Form.223; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an sie sogenannte Nett o- vorteile iHv. 1.883,82 Euro nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten p.a. 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 13. September 2015 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, 1. die Kl344gerin zu verurteilen, an sie 10.413,93 Euro nebst Zinsen daraus iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwide-rung vom 17. Februar 2014 zu zahlen, 2 . die Kl344gerin zu verurteilen, an sie 917,95 Euro nebst Zinsen daraus iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. September 2014 zu zahlen, 23 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 21 - - 21 - 3 AZR 227/16 3 . die Kl344gerin zu verurteilen, ihren Erstattungsa n- spruch (gem344337 247 26 SGB IV) gegen di e zust344ndige Einzugsstelle iHv. 529,03 Euro an sie abzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zur374ckweisung der Revi-sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zur374ckgewiesen. I. Der zul344ssige Klageantrag zu 1. ist unbegr374ndet (vgl. zur Zul344ssigkeit des Antrags ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 579/15 - Rn. 25 bis Rn. 29). Die Kl344gerin hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Ver-sorgungsvertrags. 1. Ein nach Ma337gabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kl344ge-rin aus betrieblicher 334bung ist durch die von den Parteien abgeschlossene 304n-derungsvereinbarung 204zur 334berf374hrung der betrieblichen Altersversorgung der Kl344gerin und zur Teilnahme an der VO 2010223 erloschen. a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Kl344gerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungs-anwartschaften in die VO 2010 374berf374hrt werden und ihr k374nftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Ma337gabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsver-trags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Kl344gerin 24 25 26 27 28 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 22 - - 22 - 3 AZR 227/16 dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung. aa) Die Anlage 3a enth344lt - soweit es die 204Zustimmung zur 334berf374hrung223 betrifft - Allgemeine Gesch344ftsbedingungen (247 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dies ergibt sich bereits aus dem 344u337eren Erscheinungsbild. Die Beklagte hat den Inhalt der Anlage f374r eine Vielzahl von 304nderungsvertr344gen vorformu-liert und als Verwenderin der Kl344gerin gestellt. Unsch344dlich ist, dass die Arbeit-nehmer auch die M366glichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu w344hlen, ob ihnen die Wechselpr344mie als Net-tobetrag ausgezahlt werden soll. Dies 344ndert nichts daran, dass die Formulie-rungen in der Anlage 3a von der Beklagten stammen. bb) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und red-lichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verst344ndnism366g-lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt f374r die am Willen der je-weiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Gesch344ftsbe-dingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es f374r die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ver-tragszweck aus Sicht der typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst344ndiger und redli-cher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Gesch344ftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN). Umst344nde, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, d374rfen bei der Auslegung Allge-meiner Gesch344ftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus 247 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleiten-den Umst344nde nur bei der Pr374fung der unangemessenen Benachteiligung nach 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 23 - - 23 - 3 AZR 227/16 247 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu ber374cksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34). Dies bedeutet, dass ausschlie337-lich konkret-individuelle Begleitumst344nde f374r die Auslegung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen grunds344tzlich nicht herangezogen werden k366nnen. Ma337gebend sind vielmehr solche Umst344nde, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten. Bei der Auslegung der Anlage 3a sind des-halb nicht nur die der Anlage beigef374gten Schreiben, sondern auch die sonsti-gen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und f374r die betroffe-nen Arbeitnehmer erkennbaren Umst344nde zu ber374cksichtigen. cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Auslegung nur diejenigen Be-gleitumst344nde ber374cksichtigt werden k366nnen, die f374r die Arbeitnehmer, die sich im ma337geblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, erkennbar waren. Selbst wenn man dies annehmen sollte, erg344be sich angesichts der die-sen Arbeitnehmern - und damit auch der Kl344gerin - von der Beklagten 374ber-sandten Informationen kein anderes Ergebnis. Ob die betroffenen Arbeitnehmer diese zur Kenntnis genommen haben, ist unerheblich. Hierbei handelt es sich um konkret-individuelle Umst344nde, die bei der Auslegung Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen nicht zu ber374cksichtigen sind. Danach hat die Beklagte auch den in Mutterschutz und Elternzeit be-findlichen Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter 334berf374hrung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuk374nftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gew344hren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Ab-schluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben. (1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a. Schon nach ihrer 334berschrift - somit f374r die Arbeitnehmer erkennbar - enth344lt die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zur 334berf374hrung der betriebli-chen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehmer (204Ihrer223). Dieses ist lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Anlage 3a nicht 32 33 34 35 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 24 - - 24 - 3 AZR 227/16 unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserkl344rung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die 334berf374hrung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine r374ckge-deckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamten344hnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchf374hrungsweg Unterst374tzungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Ma337gabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 - die der Kl344gerin mit Schreiben vom 25. November 2009 von der Beklagten 374bersandt worden war - abgel366st werden. Der zweite Absatz des 304nderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Versorgungs-rechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte nicht ledig-lich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamten344hnliches Versor-gungswerk abl366sen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierf374r bestehende rechtliche Grund-lage beseitigen wollte. Bereits die Formulierung 204bin 205 einverstanden223 l344sst darauf schlie337en, dass es der Beklagten mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen 374ber ihre seit dem Jahr 2009 ge344nderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsvertr344ge mehr abzuschlie337en, sondern diese Vorge-hensweise rechtsverbindlich abzusichern. Der Begriff 204Einstellung223 bringt zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen Vo-raussetzungen - k374nftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte, wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 f374r die betroffenen Arbeitnehmer zei-gen, zuk374nftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. 247 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Ma337gabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enth344lt die 304nderungsvereinbarung auch die Regelung, dass 36 37 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 25 - - 25 - 3 AZR 227/16 f374r die Besch344ftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorien-tierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gew344hrt wird. (2) Die der Anlage 3a beigef374gten Schriftst374cke best344tigen diese Ausle-gung. Zwar erw344hnt die Beklagte in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdr374cklich. Das Schreiben ist jedoch mit 204Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung223 374ber-schrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte in dem Anschreiben ausdr374cklich auf die der Kl344gerin 374bersandte DV 2009, die in ihrer Pr344ambel den Hinweis enth344lt, dass die Beklagte entschieden habe, die 204Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen223 und damit auch 204keine individuellen Versor-gungszusagen223 mehr zu erteilen. Aus den beigef374gten Anlagen konnte die Kl344-gerin ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der Beklagten bestehende System der beamten344hnlichen Ver-sorgung nicht nur f374r den Durchf374hrungsweg Unterst374tzungskasse, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsvertr344ge gew344hrten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzul366sen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer 334berf374hrung ihrer Versor-gungsanwartschaft und zuk374nftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 vo-raussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung w344re 374berfl374ssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Beklagten lediglich bezweckt h344t-te, nur die Abl366sung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20j344hriger Besch344ftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten. (3) Der f374r die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der 304nderungsvereinba-rung spricht ebenfalls f374r das vorliegende Verst344ndnis. Nach der Pr344ambel der DV 2009 sowie dem Inhalt der - der Kl344gerin mit Schreiben vom 25. November 2009 374bersandten - Erkl344rung der Einigungs-38 39 40 41 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 26 - - 26 - 3 AZR 227/16 stelle vom 20. November 2009 wollte die Beklagte die bei ihr bestehenden be-amten344hnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu geh366rte auch der Abschluss von Versorgungsvertr344gen. Zum Zeitpunkt der 334bersen-dung des 334berf374hrungsangebots durch die Beklagte war unklar, ob sie berech-tigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte - gest374tzt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hier-von betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu d374rfen. Angesichts der 374ber meh-rere Jahrzehnte andauernden Praxis der Beklagten bei der Vergabe der Ver-sorgungsrechte musste sich den betroffenen Arbeitnehmern - auch ohne Kenntnis der zahlreichen Klageverfahren und der beiden erstinstanzlich zu-gunsten der Arbeitnehmer ergangenen Entscheidungen - jedoch die Frage auf-dr344ngen, ob die Beklagte befugt war, die Erteilung von Versorgungsrechten f374r die Zukunft einzustellen. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte ein Interes-se daran, die rechtliche Unsicherheit 374ber die Zul344ssigkeit ihres Vorgehens ab-schlie337end zu beseitigen und ihr tats344chliches Handeln vorsorglich rechtlich absichern zu lassen. Diesem f374r die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung 374ber die 204Einstellung des Versorgungsrechts223. Aus Sicht der Empf344nger hatte die Beklagte insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erkl344rungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht 374ber die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur 334berf374hrung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im 334brigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grunds344tzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgesch344ftliche Wir-kung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklaratori-sche Angabe in Form einer sog. Wissenserkl344rung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. dd) Die Kl344gerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. F374r die objektive Bedeutung einer emp-42 43 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 27 - - 27 - 3 AZR 227/16 fangsbed374rftigen Willenserkl344rung ist ma337geblich, wie der Erkl344rungsempf344n-ger die Erkl344rung nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrs-sitte verstehen musste (vgl. BAG 19. M344rz 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342). Die Beklagte - als Empf344ngerin der Zustimmungserkl344-rung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Un-terschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liegen-den Angebots mit Rechtsbindungswillen erkl344ren. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. F374r die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erkl344rung und nicht lediglich eine Wissenserkl344rung abgeben. Durch den Abschluss der 304nderungsvereinbarung hat sich die Kl344gerin eines m366glichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. ee) Die Unklarheitenregelung des 247 305c Abs. 2 BGB f374hrt zu keinem an-deren Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN). Allein die entfernte M366glichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, gen374gt f374r die Anwendung von 247 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235). b) Die Bestimmung 374ber das Versorgungsrecht ist nicht 374berraschend iSd. 247 305c Abs. 1 BGB. aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umst344nden, insbe-sondere nach dem 344u337eren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungew366hnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungew366hnliche Klausel voraus, mit der der Ar-beitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung selbst dann nicht 374berraschend iSd. 247 305c Abs. 1 BGB, wenn man auch insoweit nur die-jenigen Begleitumst344nde ber374cksichtigen w374rde, die f374r die Arbeitnehmer, die 44 45 46 47 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 28 - - 28 - 3 AZR 227/16 sich im ma337geblichen Zeitraum in Mutterschutz oder Elternzeit befanden, er-kennbar waren. (1) Die Kl344gerin musste bei Abschluss der 304nderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten w374rde. Die Beklagte wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamten-344hnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgungs-vertr344gen nach einer Besch344ftigungszeit von 20 Jahren z344hlte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung abl366sen. Ob sie ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich unklar. Eine umfassende und rechtssichere Abl366sung des beamten344hnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte nur mit einer Ver-einbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsvertr344ge erfasste. Diese Umst344nde waren auch f374r die Kl344gerin erkennbar. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Erteilung von Versorgungsrechten f374r die Zukunft einzustellen, dr344ngte sich angesichts ihrer 374ber mehrere Jahrzehnte andauernden anderweitigen Praxis auf. Ange-sichts dieser Umst344nde musste die Kl344gerin damit rechnen, dass die in der An-lage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung enthalten w374rde, mit der eine m366gliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versor-gungsvertrags beseitigt und damit eine m366glichst rechtssichere Abl366sung des beamten344hnlichen Versorgungssystems herbeigef374hrt werden sollte. (2) Aus dem 344u337eren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes. Die in der Anlage 3a unter der Zeile 204Zustimmung zur 334berf374hrung223 enthaltenen Bestimmungen sind kurz und 374bersichtlich gestaltet. Die Vereinba-rung 374ber das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgesch344ftlichen Erkl344rung. Zudem ist sie von dem vorange-gangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt. Ein 334berraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer 334berschrift nur auf die 204betriebliche Altersversorgung223 be-zieht. Zwar enthielten die von der Beklagten abgeschlossenen Versorgungsver-48 49 50 51 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 29 - - 29 - 3 AZR 227/16 tr344ge nicht nur Regelungen 374ber die betriebliche Altersversorgung iSd. 247 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Verg374nstigungen, etwa ein er-weiterter K374ndigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierf374r war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Vertr344ge m366glichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsvertr344ge war damit Teil des bei der Beklagten bestehenden 204beamten344hnlichen Versorgungssystems223, das abge-l366st werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Pr344ambel der DV 2009 und die - der Kl344gerin mit Schreiben vom 28. Januar 2010 374bersandte - Pr344sentation auf der Informa-tionsveranstaltung zeigen - bei der Beklagten f374r die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. (3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb 374berra-schend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 nicht erw344hnt wird. Die Kl344gerin k366nnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begr374ndeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch best374nde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der f374r die Kl344gerin erkennbaren Interessenlage der Be-klagten - nicht der Fall. c) Die Kl344gerin wird durch die Bestimmung 374ber das Versorgungsrecht auch nicht gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach 247 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbarun-gen nicht dem Recht der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. Zudem stehen sie nach 247 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. 247 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitneh-mer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine 334berf374hrung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt 52 53 54 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 30 - - 30 - 3 AZR 227/16 die Pr344ambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen dar-374ber getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden. bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). (1) Nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Be-nachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ver-st344ndlich ist. Das Transparenzgebot schlie337t das Bestimmtheitsgebot ein. Da-nach m374ssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so ge-nau beschrieben werden, dass f374r den Verwender keine ungerechtfertigten Be-urteilungsspielr344ume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durch-setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht m374ssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ver-tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enth344lt und Spielr344u-me er366ffnet. Ein Versto337 gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte M366glichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Ver-tragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemesse-ne Benachteiligung iSv. 247 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286). (2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verst344ndlich. Der Begriff 204Direktzusagen auf beamten344hnliche Versorgung223 ist in der Anlage 3a durch den Klammerzusatz 204Versorgungsrecht223 n344her definiert. Wie das Mitarbeiterhandbuch und die auch der Kl344gerin 374bersandte Pr344sentation auf der Informationsveranstaltung am 25. Januar 2010 zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierungen um bei der Beklagten gebr344uchliche Begriffe. 55 56 57 58 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 31 - - 31 - 3 AZR 227/16 Sie bezeichnen - f374r die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten nach einer bestimmten Besch344ftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Ab-schluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der 374brige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. Mit der Formulierung 204Ich bin mit der Einstel-lung der Erteilung 205 einverstanden223 war f374r die unterzeichnenden Arbeitneh-mer erkennbar, dass sie sich m366glicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zuk374nftig nur noch Anspr374che auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Ma337gabe der VO 2010 zustehen. Unsch344dlich f374r die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt f374r die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln l344sst. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster All-gemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht. cc) Die in der 304nderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Ver-sorgungsrecht benachteiligt die Kl344gerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). (1) Die Bestimmungen in der 304nderungsvereinbarung sind uneinge-schr344nkt kontrollf344hig. (a) Nach 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschr344nkte Inhalts-kontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg344nzende Regelun-gen vereinbart werden. Danach sind formularm344337ige Abreden zu den Haupt-leistungspflichten aus Gr374nden der Vertragsfreiheit gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelm344337ig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN). Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen 374bereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln), sind 59 60 61 62 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 32 - - 32 - 3 AZR 227/16 einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100). (b) Die 304nderungsvereinbarung enth344lt Rechtsvorschriften erg344nzende Bestimmungen. (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB geh366ren ne-ben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrunds344tze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rech-te und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gr374nde mwN, BGHZ 137, 27). Hierzu z344hlt auch das sich aus 247 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit 374ber die Rechtslage oder ein Rechtsverh344ltnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des 247 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enth344lt zudem ein gesetzliches Leitbild f374r Vereinba-rungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverh344ltnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit besei-tigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tats344chlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen im Vorfeld der Vertrags344nderung im Hin-blick auf die ge344nderten Regelungen einer Rechtsposition ber374hmt. Die blo337e Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des 247 779 BGB zu messen (vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Gr374nde). (bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der 304nderungsvereinbarung der uneingeschr344nkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse 374ber eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung f374r die Zukunft widerrufen zu d374rfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend 247 2 Abs. 1 BetrAVG gew344hren zu m374ssen. Zudem hatte sie sich des Rechts ber374hmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen 63 64 65 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 33 - - 33 - 3 AZR 227/16 zu d374rfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war unklar. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die 304nderungsvereinba-rung beseitigt. (2) Die Kl344gerin wird durch die Bestimmungen in der 304nderungsvereinba-rung nicht unangemessen benachteiligt iSv. 247 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB. (a) Unangemessen iSv. 247 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeintr344chtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begr374nde-te und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemesse-nen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Ber374cksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden W374rdigung der beiderseitigen Positionen unter Ber374ck-sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgel366ster Ma337stab anzulegen. Abzuw344gen sind die Interessen des Verwenders gegen-374ber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Gesch344fts zu ber374cksichtigen. Zu pr374fen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgesch344fts generell und unter Ber374ck-sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unan-gemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1). Nach 247 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr344nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef344hrdet ist (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 66 67 68 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 34 - - 34 - 3 AZR 227/16 Bei Verbrauchervertr344gen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorformu-lierte Vertr344ge mit Arbeitnehmern geh366ren (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gr374nde, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der unan-gemessenen Benachteiligung iSv. 247 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach 247 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umst344nde zu be-r374cksichtigen. Die Ber374cksichtigung dieser Umst344nde kann sowohl zur Unwirk-samkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel f374hren (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30). (b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung der Kl344gerin vor. (aa) Die Bestimmungen in der 304nderungsvereinbarung sind mit dem gesetz-lichen Leitbild des 247 779 BGB nicht unvereinbar. 247 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverh344lt-nis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverh344ltnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein ge-genseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. M344rz 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gr374nde, BAGE 114, 97). Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einbe-ziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umst344nde eine unange-messen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte befand sich in den Jah-ren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umst344nde war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grunds344tzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zuk374nftigen Zuw344chse widerrufen zu k366nnen, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte ihre bisherige Praxis, unter bestimmten Vo-raussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der 304nderungsvereinbarung h366chstrichterlich noch nicht ab- 69 70 71 72 73 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 35 - - 35 - 3 AZR 227/16 schlie337end gekl344rt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamten-344hnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzul366sen. Vor diesem Hintergrund enth344lt die 304nderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz ge-genseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die 304nderungsvereinbarung werden das bisherige beamten344hnliche Versorgungssystem und damit auch eine m366gliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungs-vertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gew344hrt die Beklagte den be-troffenen Arbeitnehmern auch f374r die Zukunft weiterhin Leistungen der betriebli-chen Altersversorgung nach Ma337gabe der VO 2010. Damit haben die Arbeit-nehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die M366glichkeit, f374r zuk374nftige Besch344ftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Der Einwand, die Kl344gerin habe im Fall der Ablehnung des Angebots der Beklagten eine Versorgungsl374cke f374r sich und ihre Familie bef374rchtet, recht-fertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur f374r die Arbeitnehmer, son-dern auch f374r die Beklagte zum Zeitpunkt des 304nderungsangebots eine unklare Rechtslage, die f374r beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausge374bt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition be-r374hmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der 304nderungs-vereinbarung der Planungssicherheit beider Parteien. Durch die Annahme des Angebots hat die Kl344gerin es vorgezogen, Gewissheit 374ber den Umfang ihrer Versorgungsanspr374che zu erlangen. (bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte 304quivalenzprinzip ge-bietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Das 304quivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrunds344tzen iSd. 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB geh366rt, dient dazu, das urspr374nglich von den Parteien fest-gelegte Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN). Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende 74 75 76 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 36 - - 36 - 3 AZR 227/16 sachliche Gr374nde und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Anspr374che verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit 374ber das Rechtsverh344ltnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des 247 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens be-reinigt werden. (cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die 304nderungsvereinba-rung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich dar374ber aufgekl344rt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte die M366glichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat. Die Beklagte hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom 5. Februar 2010 374ber die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend un-terrichtet. Die den Arbeitnehmern einger344umte Annahmefrist von 374ber vier Wo-chen war hinreichend lang. Im 334brigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die M366glichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuzu-stimmen. (dd) Entgegen der Annahme der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Kl344gerin aufgrund ihrer Elternzeit nicht von allen im Intranet der Beklagten ver-366ffentlichten Informationen Kenntnis genommen hat oder nehmen konnte, kein anderes Ergebnis. Die Kl344gerin hatte aufgrund der ihr von der Beklagten 374ber-mittelten Informationen Kenntnis davon, dass die Beklagte die beamtenm344337ige Versorgung ihrer Arbeitnehmer abschaffen wollte. Zudem hat die Beklagte ihr in den Schreiben vom 25. November 2009, 28. Januar 2010 und 5. Februar 2010 angeboten, sich bei einem weiter gehenden Informationsbedarf an die eigens hierf374r von der Beklagten eingerichtete E-Mail-Adresse zu wenden. Die Inan-spruchnahme dieser Informationsm366glichkeiten war f374r die Kl344gerin zumutbar. Damit liegt auch insoweit keine unangemessene Benachteiligung vor. 77 78 79 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 37 - - 37 - 3 AZR 227/16 d) Die 304nderungsvereinbarung verst366337t auch nicht gegen 247 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammen-hang mit der Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses getroffen werden. Vereinba-rungen im laufenden Arbeitsverh344ltnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN). e) Die Beklagte hat nicht gegen den aus 247 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widerspr374chlichen Verhaltens (204venire contra factum proprium223) versto337en. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie d374rfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbr344uch-lich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Kl344rung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeif374hrt. Die Rechtsordnung l344sst wider-spr374chliches Verhalten grunds344tzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht 344ndern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN). Wider-spr374chliches Verhalten ist nur dann missbr344uchlich, wenn f374r den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umst344n-de die Rechtsaus374bung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN). Beides ist nicht der Fall. 2. Die Kl344gerin kann nicht wegen einer wesentlichen 304nderung der Ge-sch344ftsgrundlage nach 247 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der 304nde-rungsvereinbarung zur374cktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Gesch344ftsgrundlage f374r die Vereinbarung nicht nach 247 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit 374ber die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschlie337end zu beseitigen. 3. Der Kl344gerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der 304nderungs-vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. 247 241 Abs. 2 BGB verletzt. 80 81 82 83 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 38 - - 38 - 3 AZR 227/16 a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh344ltnis stehenden Inte-ressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Ber374cksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben ver-langt werden kann. Die Schutz- und R374cksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch f374r die Verm366gensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus k366nnen sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155). Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschr344nken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollst344ndigen Ausk374nfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnach-teilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grund-s344tzlich hat allerdings jede Partei f374r die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit 374ber die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufkl344rungspflichten beruhen auf den besonderen Umst344nden des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabw344gung. Die erkennbaren Informationsbed374rfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsm366glichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie gro337 das Informationsbed374rfnis des Arbeitnehmers ist, h344ngt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausma337 der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155). b) Nach diesen Grunds344tzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der Be-klagten vor. aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte die Kl344gerin nicht 374ber das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamten344hn-lichen Versorgung oder eine m366gliche Erforderlichkeit der individuellen Zustim-mung hierf374r unterrichten. Die Frage der Zul344ssigkeit des Vorgehens der Be-klagten war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand f374r die Beklagte keine Obliegenheit, auf ei- 84 85 86 87 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 39 - - 39 - 3 AZR 227/16 ne m366gliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch au337erhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen. Zudem war f374r die Beklagte nicht erkennbar, dass bei der Kl344gerin in-soweit ein Informationsbed374rfnis bestand. Angesichts der jahrzehntelangen Handhabung der Beklagten, nach einer gewissen Besch344ftigungszeit und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, mit den Arbeitnehmern Versor-gungsvertr344ge abzuschlie337en, musste sich die Frage, ob die Beklagte berech-tigt war, diese Praxis einseitig einzustellen, f374r die Kl344gerin aufdr344ngen. Ent-sprechend hatten auch zahlreiche Arbeitnehmer Klagen gegen die Beklagte auf Erteilung eines Versorgungsrechts erhoben. Die Beklagte hatte der Kl344gerin dar374ber hinaus mit Schreiben vom 25. November 2009 Informationen zur Abl366-sung des beamten344hnlichen Versorgungssystems 374bersandt und sie mit Schreiben vom 18. Januar 2010 zur Informationsveranstaltung eingeladen, auf der - ausweislich des Inhalts des Schreibens - weitere Fragen beantwortet wer-den konnten. Zudem hat sie sowohl im Schreiben vom 25. November 2009 als auch in den weiteren Schreiben vom 18. Januar 2010 und vom 5. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass die Kl344gerin die M366glichkeit habe, sich bei Fragen an die eigens hierf374r von der Beklagten eingerichtete E-Mail-Adresse zu wenden. Angesichts dessen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kl344gerin sich bei einem durch ihre vor374bergehende Nichtbesch344ftigung im Betrieb bedingten weiteren Informationsbed374rfnis an sie wenden w374rde. bb) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Kl344gerin noch weiter 374ber den Inhalt und die Bedeutung der beamten344hnlichen Versorgung sowie 374ber die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamten-344hnlichen Versorgung zu unterrichten. F374r die Beklagte bestand keine Veran-lassung anzunehmen, dass die Kl344gerin insoweit noch ein individuelles Informa-tionsbed374rfnis hatte. Der Inhalt des 204neuen223 Systems nach der VO 2010 war der Kl344gerin mit der DV 2009 374bersandt worden. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Kl344gerin diesen zur Kenntnis nehmen w374rde. Selbst wenn man zugunsten der Kl344gerin ann344hme, dass ihr nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, muss-88 89 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 40 - - 40 - 3 AZR 227/16 te die Beklagte nicht mit einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei der Kl344gerin rechnen. Der Inhalt der beamten344hnlichen Versorgung ergab sich aus dem Mitarbeiterhandbuch. Angesichts der in den drei Schreiben enthaltenen Hinweise, dass die Kl344gerin sich bei Fragen an die Beklagte wenden k366nne, durfte diese darauf vertrauen, dass sich die Kl344gerin bei einem weiter gehenden Informationsbed374rfnis zu den Inhalten des Versorgungsrechts bei ihr melden w374rde. cc) Die Beklagte musste die Kl344gerin nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine Art 204Klageverzichtsvertrag oder Ver-gleich223 handelte. Vor dem Hintergrund der bei der Beklagten bestehenden Situ-ation war angesichts des Inhalts der Anlage 3a f374r die Kl344gerin erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam. dd) Anders als von der Revision angenommen, hat die Beklagte der Kl344ge-rin keine Falschausk374nfte erteilt noch sie 204ins Blaue hinein get344uscht223. Soweit sich die Beklagte trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken f374r berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsvertr344gen f374r die Zukunft einseitig und damit ohne Einverst344ndnis der Arbeitnehmer einzustellen, hat sie erkenn-bar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertre-ten, nicht jedoch die Arbeitnehmer 374ber eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. Die Beklagte hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten sprachen. Die Beklagte hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die Beklagte k366nne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Ver-sorgungsrechten beenden. Die Beklagte war berechtigt, sich diese Rechtsan-sicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Die zahlreichen hiergegen eingeleiteten Gerichtsverfahren zeigen, dass eine Reihe von Arbeitnehmern diese Auffassung der Beklagten nicht teilten. Auch die Kl344gerin h344tte daher in Erw344gung ziehen k366nnen, dass die Ansicht der Beklagten unzutreffend sein konnte. 90 91 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0 - 41 - - 41 - 3 AZR 227/16 II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls erfolglos. Die Beklagte ist nicht ver-pflichtet, der Kl344gerin f374r die Monate April 2015 bis einschlie337lich Juli 2015 eine weitere Nettoverg374tung iHv.1.883,82 Euro zu zahlen. Es kann dahinstehen, ob bei einem r374ckwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags die Sozialversi-cherungspflicht der Kl344gerin in dem vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeit-raum nachtr344glich entfallen w374rde. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Angebot der Kl344gerin auf r374ckwirkenden Abschluss des Versorgungsvertrags anzunehmen. III. Die von der Kl344gerin ger374gten Verfahrensm344ngel hat der Senat gepr374ft und als nicht durchgreifend erachtet (247 72 Abs. 5 ArbGG iVm. 247 564 Satz 1 ZPO). IV. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104). V. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Spinner Ahrendt Wemheuer Wischnath Brunke 92 93 94 95 96 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR227.16.0
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