Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2017 Dritter Senat 3 AZR 229/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 13. März 2015 - 33 Ca 14760/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 Sa 618/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 22 9 /16 2 Sa 618 /15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0 . Juni 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin , Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Beklagte , Berufungsklä gerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 0 . Juni 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner als Vorsitzenden , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und B runke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 2 1 . Januar 201 6 - 2 Sa 618 /15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Klägerin ist seit dem 25. Juli 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung ü ber eine Unterstützungskasse - die Verso r- gungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungska s- se) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gu te Beurteilungen erhalten hatte und sein G e- sundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Ve r- sorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte, den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grund sätzen zu gewä h- ren. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der B e- züge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitne h- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 4 - mer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versor gungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei en tsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. De r Versorgungsvertrag bringt im Ü brigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbunden. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbe zahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wähle n. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. 4 - 4 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 5 - - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für die Verb indlichkeiten der Beklagten bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom 27. Juni 1972 z u- nächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 19 . Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 ve reinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte in e r- hebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch d en Freistaat Bayern und einer staatlich garantie r- ten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Be klagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersve r- sorgung neu zu gestalten. In einer Intranet - Veröffentlichung vom 22. Juli 2009 l- tersver sorgung/AT - i- r- 5 6 7 - 5 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 6 - Altersversorgung für die betroff enen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein Beklagten, zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - ab weichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hi e- rauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Janu m- 2009). Diese war im Intranet der Beklagten abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes ger e- gelt: Präambel Die BayernL B ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein abl ösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. 8 - 6 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 7 - II. Versorgungsordnung 2010 r- 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schä ftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - ekürzt. Die fiktive Betriebsrente wird nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen analog der Pensionsrückstellungsb e- h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- - 7 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 8 - höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwar tschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Ein - malzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem externen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten 4. Beschäftig te, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. 2 wird nachträglich nich Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 wies die Beklagte ihre Arbeit - eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, in der ab s o- fort wichtige Dokumente - ua. die DV 2009 und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu diesem Thema - zu finden seien. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der B e- klagten vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die B e- klagte sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter 9 10 - 8 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 9 - statt. Hierauf wies der Personalrat der Beklagten mit einer im Intranet der B e- klagten veröffentlichte n Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Beklagte im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierte n Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen Veransta l- der BayernLB - die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Präsentat i- on heißt es auszugs weise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartschaft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) 11 - 9 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 10 - Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - s- versorgung (bAV) l- lung von - Stand Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der sonstigen Vorteile F: er Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen - Ver - sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaft aus der betrieblichen Altersverso r- gung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin m- menhang mit dem Wert der bAV - Versorgungs - anwartschaft und sind daher nicht in der Beme s- sung der Ablösebeträge enthalten. Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten m üsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! A: Die Zusagen des Versorgungsrechts (vertragliche Direktzusage) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetzt und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- 12 - 10 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 11 - men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s n sind und s- Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von Direktzusagen folg t. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalten mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum Dienstzeitende mit 65. Ka l- k u lation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließen? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherun g s- befreiung ergeben hat. Die Sozialversicherung s- befreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt. Beihilfe: F: Als bereits Privatversicherter wäre ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung be i der Berec h- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: 13 - 11 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 12 - Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihr en Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die V O 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Informationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorgungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sic h aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannt en Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren , sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen - 12 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 13 - Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den P ast Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestge halts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstve r- einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteh t nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in d en neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn - 13 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 14 - die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übe rnächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Ma il an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Pe r s o nalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir we r den uns mit Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Kläg eri n bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versiche rungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: Anschreiben b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) 14 - 14 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 15 - Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung vo n Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und und zur Teilnahme an der VO 3b enthielt neben einer E mpfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum vom 12 . März 2010 unterzeichnete die Klägerin sowohl die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte. Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAG E 141, 222) , dass bei der Beklagten eine b e- 15 16 17 - 15 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 16 - triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, d avon zehn Ja h- re bei der Beklagten verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss e i- nes Versorgu ngsvertrags. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch mit ihr einen Verso r- gungsvertrag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten nicht entha lten; daher gehe ihr diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Klägerin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche E r- klärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB en tgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a en t- haltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsg e- richts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen. Darüber hinau s sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis - und Aufklärungspflichten verletzt. 18 19 - 16 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 17 - Die K lägerin hat sinngemäß beantragt, 1 . die Beklagte zu verurteil en , mit Wirkung zum 2 . Mai 2015 i n Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungs zusage mit folge n- dem Wortlaut zuzustimmen : § 1. Zusage. Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigke it und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) Versorgung s- leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen. § 3. Langandauernde Krankheit. Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiterin in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 Ba yBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ve r- setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des M o- nats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsverse tzung an erhält der Ve r- sorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeit s- verhältnis, finden die für die bayerischen Staatsb e- amten geltenden Regelungen entsprechende A n- wendung. § 4. Eintritt in den Ruhesta nd. (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem die Mitarbeiterin das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsb e- amten geltende Lebensalter für die Erfüllung der A l- tersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiter in nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der g e- 20 - 17 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 18 - setzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch b is zum Beend i- gungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 di e- ses Vertrages. (3) Die Mitarbeiterin kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung. (1) Die Mitarbeiterin kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss kü n- digen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallb a- re Anwartschaf ten der Versorgungsberechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei D ienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzl i- chen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiterin l iegt, kann die Bank die Mit arbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Quartalschluss in den Ruh e- stand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: - 18 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 19 - Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ri s tische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer a n- deren wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank die Mitarbeiterin durch Kü n- digu ng mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann di e Mita rbeiterin durch Kündigung mit 3 monatiger Frist zum Quartalsschluss in d en Ruh e- stand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geist i- gen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliege n- heiten dauernd unfä hig ist. Die Regelung des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6. Höhe der Versorgungsbezüge. (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiterin im Versorgungsfall ( § 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsg e- setzes ist das Grundgehalt, da s der Mitarbeiterin auf der Grundlage d es vor dem Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Tarifvertrages zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig b e- zeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ge l- ten , a) die Zeit d er Arbeitsleistung für die Bank, eines i h- rer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Si n- ne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichba r ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. - 19 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 20 - Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayeri schen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden k eine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpa s- sung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte L e- bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Verso rgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- der Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestands beamten geltenden Vor schriften. (4) Die Versorgun gsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. Weitere Versorgungsbezüge werden nur bezahlt, solange und soweit an die aktiven Mitarbe i- ter aufgrund eines Rechtsanspruchs entsprechende Leistungen erfolgen. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden anger echnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- satzversorgungseinrichtungen (z . B . des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a . G . oder der Z u- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber be ruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; - 20 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 21 - c) Leistungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit an rechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der j eweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bay e- rische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechnen wären. § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiterin Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevo r- schriften. (2 ) Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperverletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese - 21 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 22 - während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktiv i- täts - und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung de r Mitarbeiterin deren Hinterbliebenen ein gesetzl i- cher Schaden sersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von der Abtretung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie info l- ge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder son stigen Leistung verpflic h- tet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiterin wird sich unbeschadet der Verso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in di e- sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversich e- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten de r Mitarbeiter in . § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbes serung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes b e- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiederei n- tritt in die Bank. § 11. Ergänzend e Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifve rtrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- sätzlich die jeweils für die Versorgung der bayer i- schen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter en t- sprech end. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betre f- fende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- - 22 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 23 - schen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- chen Form. , 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie sogenannte Ne t- tovorteile iHv . 1.699,14 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit dem 4. Januar 2016 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, h ilfsweise 1. die Klägerin zu verurteilen, an sie 8.199,32 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustell ung der Klageerwid e- rung vom 16 . Januar 2014 zu zahlen , 2. die Klägerin zu verurteilen, an s ie 783,94 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2014 zu zahlen , 3. die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsa n- spruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle i Hv . 1.146,18 Euro an s ie abz u treten. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Hauptantrags stattg e- geben, im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage ab gewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen . Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückwe i- sung der Rev ision, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. D ie Klage ist unbegründet. 21 22 23 - 23 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 24 - I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Verso r- gungsvertrags. Die Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, der Klägerin die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte weitere Nettovergütung zu zahlen. 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrie blicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Ä n- Klägerin und zur Teilnahme an der VO a) Die Parteien haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgung s- anwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsve r- trags aufzuheben. Durch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) . aa) Die Anlage 3a enthält - betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB . Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine G e- schäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Ums tände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anl a- ge 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkenn - baren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 f f.) . 24 25 26 27 - 24 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 25 - bb) Danach hat die Beklagte den Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das A n- gebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsa n- wartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch ents prechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuh e- ben. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderung s- vereinbarung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44) . cc) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten angenommen. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissen s- erklärung abgeben (sh. bere its BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) . Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bes tehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46) . b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Die Beklagt e wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der A b- schluss von Versorgungsverträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahre n zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte nur mit einer Ve r- einbarung erzielen, die auch etwaige R echte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge beseitigte. Angesichts dieser für die A r- 28 29 30 - 25 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 26 - beitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer en t- sprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50) . Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. Novembe r 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes. c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) : Die Bestimmung ist hinreichend klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem benachteiligt sie die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Zwar ist die Regelung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB uneingeschränkt kontrol l- fähig, da sie am Vertragsleitbild des § 779 BGB zu messen ist. Allerdings ist sie mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar. Bei wertender Betrachtung liegt - auch unter Einbeziehung der den Vertragsschluss begleite n- den Umstände - keine unang emessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen durch die Beklagte vor. Die Beklagte befand sich in den Ja h- ren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage e iner Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Zudem hatte sie ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamtenähnliches Versorgungssy stem insgesamt rechtssicher abzulösen. Durch die Änderung s- vereinbarung wurde das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Ve r- sorgungsvertrags auch nicht ersatzlos aufgehoben. V ielmehr haben die Arbei t- nehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe der VO 2010 zu erwerben. 31 32 - 26 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 - 27 - d) D ie Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die Bekla g- te durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82) . 2. Die Klägerin kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung zurücktreten. Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nic ht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - R n. 83) . 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iS d. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93) . Die Beklagte musste die Klägerin weder über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforde rlichkeit der individ u- ellen Zustimmung hierfür unterrichten noch war sie gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu informieren. Auch musste sie die Kläg e- rin nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um verpflichtet darauf hinzuweisen, dass - wovon die Klägerin ausgeht - für die Versorgung nach der VO 2010 keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLBG mehr besteht . Zudem hat die Beklagte der Klägerin auch keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sie sich trotz der damit verbun denen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen 33 34 35 - 27 - 3 AZR 229/16 ECLI:DE:BAG:2017:200617.U.3AZR229.16.0 für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über e ine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. II. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . III. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) . IV. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Spinner Ahrendt Wemheuer Wischnath Brunke 36 37 38 39
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